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Österreichische Länder

Cisleithanien (lateinisch; auch Zisleithanien, Land diesseits der Leitha) war nach Errichtung der Doppelmonarchie im Jahre 1867 eine vor allem im Beamtentum und bei Juristen gebräuchliche inoffizielle Bezeichnung für den nördlichen und westlichen Teil Österreich-Ungarns. Diesen nannten die Deutschsprachigen der Monarchie sonst einfach Österreich; die slawischen Kronländer wollten sich indessen nicht unter diesem Begriff subsumieren lassen.
Bis 1915 lautete die offizielle inländische Bezeichnung für diesen Reichsteil, der nun wie der andere Reichsteil autonomer Staat war, die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, danach bis zum Zerfall der Doppelmonarchie 1918 österreichische Länder. Das östliche Gegenstück zu Cisleithanien wurde Transleithanien genannt.
Namensgebung, Gebietsumfang
Die Bezeichnung Die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder bezieht sich auf das gemeinsame Parlament dieser Länder, den Reichsrat in Wien, aus dem die Länder der Ungarischen Krone 1867 ausgeschieden waren.
Die Bezeichnung Cisleithanien, begrifflich von der Sicht der Hauptstadt Wien auf Ungarn ausgehend, leitet sich vom Fluss Leitha ab, der streckenweise die Grenze zwischen Niederösterreich und Ungarn bildete und meist überquert wurde, wenn man südlich der Donau von Wien nach Budapest fuhr, ganz in der Tradition der Enns als althergebrachter innerösterreichischer Grenze zwischen dem obderennsischen und dem unterderennsischen Österreich. Die Bezeichnung (1867 in Reden im Reichsrat mit die Länder diesseits der Leitha antizipiert) entbehrte allerdings der geografischen Genauigkeit, lagen doch große Gebiete Cisleithaniens weder dies- noch jenseits der Leitha, sondern im Norden und Nordosten (Länder der Böhmischen Krone: Böhmen, Mähren und Österreichisch-Schlesien; dann Galizien und die Bukowina) und im Süden des Staates (Österreichisches Küstenland, Krain, Dalmatien).
Analog zu Cisleithanien wurde das Königreich Ungarn mit dem zu den Ländern der ungarischen Stephanskrone gehörigen halbautonomen Königreich Kroatien-Slawonien inoffiziell Transleithanien genannt. Bosnien-Herzegowina, 1878 von Österreich-Ungarn besetzt und 1908 in den Reichsverband eingegliedert, gehörte als Kondominium beider Reichsteile weder zu Cis- noch zu Transleithanien.
Im Königlich Preußischen Staats-Anzeiger und dem Nachfolger Deutscher Reichsanzeiger ist der Begriff ab 1867 zu finden.
Der Name Österreich wurde für Cisleithanien offiziell nach 1867 zumeist lediglich im Begriff Österreich-Ungarn verwendet, nur inoffiziell auch allein. Jedoch wurde mit dem Staatsgrundgesetz von 1867, einem Teil der Dezemberverfassung, für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder explizit die „österreichische“ Staatsbürgerschaft festgelegt:
„Für alle Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht.“
Diese Aussage sollte die Zusammengehörigkeit Cisleithaniens als ein Staat betonen. Erst von 1915 an wurde „Österreich“ generell die offizielle Bezeichnung Cisleithaniens; eine Entscheidung des Kaisers und der k.k. Regierung im Ersten Weltkrieg, gegen die nicht nur die Tschechen heftigen Widerstand geleistet hätten, wäre sie im Reichsrat diskutiert worden. Ebenso wäre in Frage gestellt worden, dass für alle Kronländer nur noch die Farben Rot-Weiß-Rot des Bindenschilds, ursprünglich die Farben des Herzogtums Österreich, im Wappen standen. 1915 wurde auch eine neue gemeinsame Wappendarstellung für Österreich-Ungarn entworfen: Der Doppeladler, bisher auch kleines Wappen der Gesamtmonarchie, war nun ausschließlich für Österreich im Einsatz. Die praktische Wirksamkeit der 1915 beschlossenen Änderungen blieb wegen des Krieges gering und wurde 1918 hinfällig.
Regierung und Behörden
Cisleithanien besaß 1867–1918 wie Transleithanien eine eigene, vom Kaiser ernannte Regierung, damals meist Ministerium (es folgte bei Bedarf der Name des Regierungschefs) genannt; damit war nicht das einzelne Ressort, sondern die Regierung als Ganzes gemeint (siehe auch Gesamtministerium). Sie war gemäß der Dezemberverfassung 1867, der verfassungsmäßigen Grundlage Cisleithaniens, für alle Angelegenheiten zuständig (1917 wurde unter Kaiser Karl I. das k.k. Ministerium für soziale Fürsorge geschaffen).
Ausgenommen waren das gemeinsame Heer (nicht aber die k.k. Landwehr), die k.u.k. Kriegsmarine und die Außenpolitik; diese Agenden waren vom Ministerrat für gemeinsame Angelegenheiten wahrzunehmen, in dem neben dem k.u.k. Minister des kaiserlichen und königlichen Hauses und des Äußern als Vorsitzendem, dem k.u.k. Kriegsminister (bis 1911 Reichskriegsminister) und dem gemeinsamen Finanzminister (bis 1903 Reichsfinanzminister) der k.k. Ministerpräsident ebenso wie sein ungarisches Pendant Sitz und Stimme hatte.
An den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten war Cisleithanien mit anfangs 70 %, zuletzt ca. 64 % beteiligt.
Die Behörden Cisleithaniens wurden offiziell, wie vorher alle Behörden des bis 1867 einheitlichen Staates Kaisertum Österreich, als kaiserlich-königlich (k.k.) bezeichnet; „k.k.“ stand für den Kaiser von Österreich (die Rudolfskrone) und nach 1867 für den König von Böhmen (die Wenzelskrone), die beiden höchstrangigen Herrschertitel der Habsburger in den einzelnen Kronländern Cisleithaniens. (Bis 1867 sollte das zweite k für die ungarische Krone stehen.) Die wenigen gemeinsamen Einrichtungen der Doppelmonarchie für Cis- und Transleithanien firmierten nun als k.u.k., das gemeinsame Heer erst ab 1889. Die Abkürzung k.k. in historischen Texten nach 1867 ist daher zumeist ein Hinweis darauf, dass die so bezeichnete Einrichtung die ungarische Reichshälfte nicht betraf.
Dem Kaiser direkt unterstand der Oberste Rechnungshof; sein Präsident hatte Ministerrang. (Es bestand außerdem ein gemeinsamer Rechnungshof für die gemeinsamen Angelegenheiten.)
Parlament
Dem Kaiser und der k.k. Regierung stand der Reichsrat, ein Zweikammernparlament mit nicht gewähltem Herrenhaus und gewähltem Abgeordnetenhaus, gegenüber. Zunächst bestand das Abgeordnetenhaus aus 203 von den Landtagen entsandten Mitgliedern; ab 1873 wurden die Abgeordneten von den wahlberechtigten Bürgern direkt gewählt. Das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus wurde von den 1870er Jahren an in mehreren Schritten erweitert, bis 1907 zum ersten Mal alle erwachsenen Männer Cisleithaniens mit gleichem Stimmgewicht wählen durften. (Das Frauenwahlrecht wurde erst in der Republik 1919 eingeführt.)
Die Regierung war zwar dem Reichsrat verantwortlich, dieser hatte aber nicht das Recht, sie abzuberufen. Der Kaiser war auch nicht gezwungen, bei der Ernennung des Ministerpräsidenten auf die Mehrheitsverhältnisse im Reichsrat Rücksicht zu nehmen. Seit den 1880er Jahren war die Parteienlandschaft im Abgeordnetenhaus durch weltanschauliche und nationale Differenzierung so stark zersplittert, dass keine k.k. Regierung sich mehr auf eine stabile Mehrheit im Parlament verlassen konnte. Es gab keine offizielle Sprache in den Parlamentssitzungen und keine Dolmetscher, so dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments alleine durch sprachliche Probleme absichtlich und unabsichtlich gestört wurde. Die nationalen Gegensätze prallten, durch die Reichsrats-Geschäftsordnung nicht behindert, oft so stark aufeinander, dass das Parlament vom Kaiser auf Vorschlag der Regierung monatelang vertagt wurde. Der Reichsrat war auch vertagt, als 1914 die Kriegserklärung zu diskutieren gewesen wäre.
Zur parlamentarischen Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten wählte der Reichsrat ebenso wie der ungarische Reichstag aus seiner Mitte eine Delegation von 60 Mitgliedern, 40 aus dem Abgeordnetenhaus und 20 aus dem Herrenhaus. Die Delegationen tagten meist jährlich abwechselnd in Wien und Budapest, parallel, aber nicht gemeinsam. Etwa alle zehn Jahre war der Finanzierungsschlüssel der gemeinsamen Angelegenheiten zu überprüfen. Dazu wurde vom Reichsrat eine kleine Deputation gewählt, die mit einer ungarischen Deputation zu verhandeln hatte.
Gerichtsbarkeit
Cisleithanien besaß als Gerichtshof des öffentlichen Rechts das Reichsgericht, weiters von 1876 an den Verwaltungsgerichtshof, in Straf- und Zivilrecht eine ähnliche Gerichtsorganisation wie das heutige Österreich. Militärpersonen unterlagen der Militärgerichtsbarkeit. Ein gemeinsamer Gerichtshof für beide Reichshälften bestand nicht.
Die Kronländer Cisleithaniens
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Die k.k. Landeschefs, Vertreter des Kaisers und der k.k. Regierung in Wien und zumeist mit dem Titel Statthalter bezeichnet, amtierten zumeist in der jeweiligen Hauptstadt des Kronlandes. Eine Ausnahme war das Land Vorarlberg, das der Statthalterei in Innsbruck, Tirol, zugeteilt war; weitere waren das Kronland Görz und Gradisca und das Kronland Istrien, für die der Statthalter in Triest zuständig war. In beiden Fällen hatte es zuvor größere Gebietseinheiten gegeben, die 1861 in die nunmehrigen Kronländer geteilt worden waren. In beiden Fällen gaben nun die Statthalter gemeinsame Landesgesetzblätter heraus, in denen (zumeist getrennte) Rechtstexte für alle ihnen zugeordneten Kronländer publiziert wurden.
Jedes Kronland besaß seit dem Februarpatent 1861 seinen eigenen Landtag als Beschlussorgan für die nicht auf der Ebene des Gesamtstaates geregelten Materien. Der Exekutivausschuss des Landtages wurde Landesausschuss genannt; er hatte z. B. das Landesvermögen zu verwalten. Der Vorsitzende von Landtag und Landesausschuss trug zumeist den Titel Landeshauptmann und wurde vom Kaiser aus der Mitte der Landtagsabgeordneten ernannt.
Jedes Kronland war, ausgenommen die Statutarstädte, flächendeckend in von Bezirkshauptmannschaften verwaltete Bezirke unterteilt, jeder geleitet von einem von der k.k. Regierung bestellten Bezirkshauptmann, der die Anwendung der Gesetze auf Bezirksebene zu sichern hatte. Jeder Bezirk gliederte sich in autonome Ortsgemeinden mit gewählten Bürgermeistern. Die Gerichtsbarkeit war, ähnlich wie im heutigen Österreich, staatlich organisiert; die Kronländer hatten darauf keinen Einfluss, auch wenn Gerichte den Namen Landesgericht trugen.
Eine zusammenfassende Tabelle der Flächen und Einwohnerzahlen der Kronländer 1910 befindet sich hier.
Das Ende
Cisleithanien zerfiel im Oktober/November 1918, nachdem die Sieger des Ersten Weltkriegs bereits während des Krieges auf die Auflösung Österreich-Ungarns hingearbeitet und die Vertreter der Nationalitäten Cisleithaniens bei der Wiedereinberufung des Reichsrats im Frühjahr 1917 Trennungsabsichten kundgetan hatten. In den abgefallenen Teilen des sich auflösenden Staates übernahmen Politiker der jeweiligen Mehrheitsnation die Regierung von den k.k. Statthaltern und den Landesausschüssen der Kronländer.
Das vom Kaiser am 27. Oktober ernannte, in Medien als Liquidationsministerium bezeichnete Kabinett Lammasch, nur mehr für das Gebiet des heutigen Österreich ohne das Burgenland zuständig, übergab seine Agenden Anfang November 1918 an den deutsch-österreichischen Staatsrat und wurde von Karl I. am 11. November 1918 in Wien förmlich enthoben. An diesem Tag verzichtete der Kaiser selbst auf jeden Anteil an den Regierungsgeschäften.
Tags darauf fand im Abgeordnetenhaus am Vormittag die letzte Reichsratssitzung statt; am Nachmittag wurde das Herrenhaus von der Provisorischen Nationalversammlung für Deutschösterreich, die die Republik ausrief, abgeschafft.
Siehe auch
- Liste der k.k. Ministerpräsidenten
- Flaggen und Wappen der Königreiche und Länder Österreich-Ungarns
- Österreichisch-Ungarischer Ausgleich
- Kaisertum Österreich
- Deutschösterreich
Literatur
- K. k. statistische Zentralkommission (Hrsg.): Allgemeines Verzeichnis der Ortsgemeinden und Ortschaften Österreichs nach den Ergebnissen der Volkszählung vom 31. Dezember 1910… Wien 1915. (Gemeindeverzeichnis der cisleithanischen Reichshälfte).
- Stefan Malfèr (Hrsg.): Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867–1918. Band I: 1867, 19. Februar 1867 – 15. Dezember 1867. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2018, ISBN 978-3-7001-8179-8, S. 163, doi:10.1553/0x0039e9d8 (oeaw.ac.at [PDF; 798 kB; abgerufen am 22. September 2022]).
- Thomas Kletečka, Richard Lein (Hrsg.): Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867‒1918. Band II: 1868‒1871, 1. Jänner 1868 – 21. November 1871. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2022, ISBN 978-3-7001-8788-2, S. CXXV+782, doi:10.1553/978OEAW87882 (oeaw.ac.at [PDF; 5,4 MB; abgerufen am 22. September 2022]).
- Klaus Koch (Hrsg.): Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867‒1918. Band III: 1871‒1879. Teilband 1, 25. November 1871 – 23. April 1872. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2022, ISBN 978-3-7001-8807-0, S. LXVIII+552, doi:10.1553/978OEAW88070 (oeaw.ac.at [PDF; 4,4 MB; abgerufen am 22. September 2022]).
- Tobias Huber: Das Abgeordnetenhaus des cisleithanischen Reichsrates und die Nationalitätenfrage: die national(-istisch-)en Konflikte in den Parlamentsdebatten am Beispiel der Jahre 1867, 1882 und 1897. Dissertation. Universität Innsbruck, Innsbruck 2019, S. 386, urn:nbn:at:at-ubi:1-53276 (uibk.ac.at [PDF; 5,2 MB; abgerufen am 22. September 2022]).
Weblinks
Einzelnachweise
- Dem Art. 1 StGG wurde durch Art. 6 B-VG 1920 derogiert; auch aus diesem Grunde verwendet man den Ausdruck Altösterreicher für die Staatsbürger der Monarchie vor 1918.
- Christopher Clark: Die Schlafwandler. Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog. Deutsche Verlags-Anstalt, München 2013, S. 103.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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innerosterreichischer Grenze zwischen dem obderennsischen und dem unterderennsischen Osterreich Die Bezeichnung 1867 in Reden im Reichsrat mit die Lander diesseits der Leitha antizipiert entbehrte allerdings der geografischen Genauigkeit lagen doch grosse Gebiete Cisleithaniens weder dies noch jenseits der Leitha sondern im Norden und Nordosten Lander der Bohmischen Krone Bohmen Mahren und Osterreichisch Schlesien dann Galizien und die Bukowina und im Suden des Staates Osterreichisches Kustenland Krain Dalmatien Analog zu Cisleithanien wurde das Konigreich Ungarn mit dem zu den Landern der ungarischen Stephanskrone gehorigen halbautonomen Konigreich Kroatien Slawonien inoffiziell Transleithanien genannt Bosnien Herzegowina 1878 von Osterreich Ungarn besetzt und 1908 in den Reichsverband eingegliedert gehorte als Kondominium beider Reichsteile weder zu Cis noch zu Transleithanien Im Koniglich Preussischen Staats Anzeiger und dem Nachfolger Deutscher Reichsanzeiger ist der Begriff ab 1867 zu finden Der Name Osterreich wurde fur Cisleithanien offiziell nach 1867 zumeist lediglich im Begriff Osterreich Ungarn verwendet nur inoffiziell auch allein Jedoch wurde mit dem Staatsgrundgesetz von 1867 einem Teil der Dezemberverfassung fur die im Reichsrat vertretenen Konigreiche und Lander explizit die osterreichische Staatsburgerschaft festgelegt Fur alle Angehorigen der im Reichsrathe vertretenen Konigreiche und Lander besteht ein allgemeines osterreichisches Staatsburgerrecht Art 1 StGG RGBl Nr 142 1867 S 394 Diese Aussage sollte die Zusammengehorigkeit Cisleithaniens als ein Staat betonen Erst von 1915 an wurde Osterreich generell die offizielle Bezeichnung Cisleithaniens eine Entscheidung des Kaisers und der k k Regierung im Ersten Weltkrieg gegen die nicht nur die Tschechen heftigen Widerstand geleistet hatten ware sie im Reichsrat diskutiert worden Ebenso ware in Frage gestellt worden dass fur alle Kronlander nur noch die Farben Rot Weiss Rot des Bindenschilds ursprunglich die Farben des Herzogtums Osterreich im Wappen standen 1915 wurde auch eine neue gemeinsame Wappendarstellung fur Osterreich Ungarn entworfen Der Doppeladler bisher auch kleines Wappen der Gesamtmonarchie war nun ausschliesslich fur Osterreich im Einsatz Die praktische Wirksamkeit der 1915 beschlossenen Anderungen blieb wegen des Krieges gering und wurde 1918 hinfallig Regierung und BehordenMinisterien Cisleithaniens 1867 1918 K u k gemeinsame Ministerien Ausseres Finanzen Krieg k k Ministerien Ackerbau Cultus und Unterricht Eisenbahn ab 1896 Inneres Landesverteidigung offentliche Arbeiten ab 1908 ab 1917 Volksgesundheit ab 1917 Cisleithanien besass 1867 1918 wie Transleithanien eine eigene vom Kaiser ernannte Regierung damals meist Ministerium es folgte bei Bedarf der Name des Regierungschefs genannt damit war nicht das einzelne Ressort sondern die Regierung als Ganzes gemeint siehe auch Gesamtministerium Sie war gemass der Dezemberverfassung 1867 der verfassungsmassigen Grundlage Cisleithaniens fur alle Angelegenheiten zustandig 1917 wurde unter Kaiser Karl I das k k Ministerium fur soziale Fursorge geschaffen Ausgenommen waren das gemeinsame Heer nicht aber die k k Landwehr die k u k Kriegsmarine und die Aussenpolitik diese Agenden waren vom Ministerrat fur gemeinsame Angelegenheiten wahrzunehmen in dem neben dem k u k Minister des kaiserlichen und koniglichen Hauses und des Aussern als Vorsitzendem dem k u k Kriegsminister bis 1911 Reichskriegsminister und dem gemeinsamen Finanzminister bis 1903 Reichsfinanzminister der k k Ministerprasident ebenso wie sein ungarisches Pendant Sitz und Stimme hatte An den Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten war Cisleithanien mit anfangs 70 zuletzt ca 64 beteiligt Die Behorden Cisleithaniens wurden offiziell wie vorher alle Behorden des bis 1867 einheitlichen Staates Kaisertum Osterreich als kaiserlich koniglich k k bezeichnet k k stand fur den Kaiser von Osterreich die Rudolfskrone und nach 1867 fur den Konig von Bohmen die Wenzelskrone die beiden hochstrangigen Herrschertitel der Habsburger in den einzelnen Kronlandern Cisleithaniens Bis 1867 sollte das zweite k fur die ungarische Krone stehen Die wenigen gemeinsamen Einrichtungen der Doppelmonarchie fur Cis und Transleithanien firmierten nun als k u k das gemeinsame Heer erst ab 1889 Die Abkurzung k k in historischen Texten nach 1867 ist daher zumeist ein Hinweis darauf dass die so bezeichnete Einrichtung die ungarische Reichshalfte nicht betraf Dem Kaiser direkt unterstand der Oberste Rechnungshof sein Prasident hatte Ministerrang Es bestand ausserdem ein gemeinsamer Rechnungshof fur die gemeinsamen Angelegenheiten ParlamentDas k k Reichsratsgebaude heute Parlament an der Wiener Ringstrasse vor 1900 aufgenommen vom Burgtheater aus rechts der Rathauspark der hier noch nicht ersichtliche Pallas Athene Brunnen wurde 1898 bis 1902 errichtet Dem Kaiser und der k k Regierung stand der Reichsrat ein Zweikammernparlament mit nicht gewahltem Herrenhaus und gewahltem Abgeordnetenhaus gegenuber Zunachst bestand das Abgeordnetenhaus aus 203 von den Landtagen entsandten Mitgliedern ab 1873 wurden die Abgeordneten von den wahlberechtigten Burgern direkt gewahlt Das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus wurde von den 1870er Jahren an in mehreren Schritten erweitert bis 1907 zum ersten Mal alle erwachsenen Manner Cisleithaniens mit gleichem Stimmgewicht wahlen durften Das Frauenwahlrecht wurde erst in der Republik 1919 eingefuhrt Die Regierung war zwar dem Reichsrat verantwortlich dieser hatte aber nicht das Recht sie abzuberufen Der Kaiser war auch nicht gezwungen bei der Ernennung des Ministerprasidenten auf die Mehrheitsverhaltnisse im Reichsrat Rucksicht zu nehmen Seit den 1880er Jahren war die Parteienlandschaft im Abgeordnetenhaus durch weltanschauliche und nationale Differenzierung so stark zersplittert dass keine k k Regierung sich mehr auf eine stabile Mehrheit im Parlament verlassen konnte Es gab keine offizielle Sprache in den Parlamentssitzungen und keine Dolmetscher so dass die Funktionsfahigkeit des Parlaments alleine durch sprachliche Probleme absichtlich und unabsichtlich gestort wurde Die nationalen Gegensatze prallten durch die Reichsrats Geschaftsordnung nicht behindert oft so stark aufeinander dass das Parlament vom Kaiser auf Vorschlag der Regierung monatelang vertagt wurde Der Reichsrat war auch vertagt als 1914 die Kriegserklarung zu diskutieren gewesen ware Zur parlamentarischen Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten wahlte der Reichsrat ebenso wie der ungarische Reichstag aus seiner Mitte eine Delegation von 60 Mitgliedern 40 aus dem Abgeordnetenhaus und 20 aus dem Herrenhaus Die Delegationen tagten meist jahrlich abwechselnd in Wien und Budapest parallel aber nicht gemeinsam Etwa alle zehn Jahre war der Finanzierungsschlussel der gemeinsamen Angelegenheiten zu uberprufen Dazu wurde vom Reichsrat eine kleine Deputation gewahlt die mit einer ungarischen Deputation zu verhandeln hatte GerichtsbarkeitCisleithanien besass als Gerichtshof des offentlichen Rechts das Reichsgericht weiters von 1876 an den Verwaltungsgerichtshof in Straf und Zivilrecht eine ahnliche Gerichtsorganisation wie das heutige Osterreich Militarpersonen unterlagen der Militargerichtsbarkeit Ein gemeinsamer Gerichtshof fur beide Reichshalften bestand nicht Die Kronlander CisleithaniensOsterreichische Erblande Erzherzogtum Osterreich unter der Enns Erzherzogtum Osterreich ob der Enns Herzogtum Karnten Herzogtum Krain Herzogtum Salzburg Herzogtum Steiermark Gefurstete Grafschaft Tirol Land Vorarlberg Gefurstete Grafschaft Gorz und Gradisca Reichsunmittelbare Stadt Triest und ihr Gebiet Markgrafschaft Istrien Lander der Bohmischen Krone Konigreich Bohmen Markgrafschaft Mahren Herzogtum Schlesien Osterreichisch Schlesien Konigreich Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogtum Krakau und den Herzogtumern Auschwitz und Zator Herzogtum Bukowina Konigreich Dalmatien Osterreich Ungarn nach 1878 Cisleithanien Transleithanien ungarische Krone Bosnien und Herzegowina Die k k Landeschefs Vertreter des Kaisers und der k k Regierung in Wien und zumeist mit dem Titel Statthalter bezeichnet amtierten zumeist in der jeweiligen Hauptstadt des Kronlandes Eine Ausnahme war das Land Vorarlberg das der Statthalterei in Innsbruck Tirol zugeteilt war weitere waren das Kronland Gorz und Gradisca und das Kronland Istrien fur die der Statthalter in Triest zustandig war In beiden Fallen hatte es zuvor grossere Gebietseinheiten gegeben die 1861 in die nunmehrigen Kronlander geteilt worden waren In beiden Fallen gaben nun die Statthalter gemeinsame Landesgesetzblatter heraus in denen zumeist getrennte Rechtstexte fur alle ihnen zugeordneten Kronlander publiziert wurden Jedes Kronland besass seit dem Februarpatent 1861 seinen eigenen Landtag als Beschlussorgan fur die nicht auf der Ebene des Gesamtstaates geregelten Materien Der Exekutivausschuss des Landtages wurde Landesausschuss genannt er hatte z B das Landesvermogen zu verwalten Der Vorsitzende von Landtag und Landesausschuss trug zumeist den Titel Landeshauptmann und wurde vom Kaiser aus der Mitte der Landtagsabgeordneten ernannt Jedes Kronland war ausgenommen die Statutarstadte flachendeckend in von Bezirkshauptmannschaften verwaltete Bezirke unterteilt jeder geleitet von einem von der k k Regierung bestellten Bezirkshauptmann der die Anwendung der Gesetze auf Bezirksebene zu sichern hatte Jeder Bezirk gliederte sich in autonome Ortsgemeinden mit gewahlten Burgermeistern Die Gerichtsbarkeit war ahnlich wie im heutigen Osterreich staatlich organisiert die Kronlander hatten darauf keinen Einfluss auch wenn Gerichte den Namen Landesgericht trugen Eine zusammenfassende Tabelle der Flachen und Einwohnerzahlen der Kronlander 1910 befindet sich hier Das Ende Unantastbares deutsches Besitztum in Cisleithanien Tschechische Karikatur 1904 Cisleithanien zerfiel im Oktober November 1918 nachdem die Sieger des Ersten Weltkriegs bereits wahrend des Krieges auf die Auflosung Osterreich Ungarns hingearbeitet und die Vertreter der Nationalitaten Cisleithaniens bei der Wiedereinberufung des Reichsrats im Fruhjahr 1917 Trennungsabsichten kundgetan hatten In den abgefallenen Teilen des sich auflosenden Staates ubernahmen Politiker der jeweiligen Mehrheitsnation die Regierung von den k k Statthaltern und den Landesausschussen der Kronlander Das vom Kaiser am 27 Oktober ernannte in Medien als Liquidationsministerium bezeichnete Kabinett Lammasch nur mehr fur das Gebiet des heutigen Osterreich ohne das Burgenland zustandig ubergab seine Agenden Anfang November 1918 an den deutsch osterreichischen Staatsrat und wurde von Karl I am 11 November 1918 in Wien formlich enthoben An diesem Tag verzichtete der Kaiser selbst auf jeden Anteil an den Regierungsgeschaften Tags darauf fand im Abgeordnetenhaus am Vormittag die letzte Reichsratssitzung statt am Nachmittag wurde das Herrenhaus von der Provisorischen Nationalversammlung fur Deutschosterreich die die Republik ausrief abgeschafft Siehe auch Ende der DoppelmonarchieSiehe auchPortal Osterreich Ungarn Ubersicht zu Wikipedia Inhalten zum Thema Osterreich Ungarn Liste der k k Ministerprasidenten Flaggen und Wappen der Konigreiche und Lander Osterreich Ungarns Osterreichisch Ungarischer Ausgleich Kaisertum Osterreich DeutschosterreichLiteraturK k statistische Zentralkommission Hrsg Allgemeines Verzeichnis der Ortsgemeinden und Ortschaften Osterreichs nach den Ergebnissen der Volkszahlung vom 31 Dezember 1910 Wien 1915 Gemeindeverzeichnis der cisleithanischen Reichshalfte Stefan Malfer Hrsg Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867 1918 Band I 1867 19 Februar 1867 15 Dezember 1867 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften Wien 2018 ISBN 978 3 7001 8179 8 S 163 doi 10 1553 0x0039e9d8 oeaw ac at PDF 798 kB abgerufen am 22 September 2022 Thomas Kletecka Richard Lein Hrsg Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867 1918 Band II 1868 1871 1 Janner 1868 21 November 1871 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften Wien 2022 ISBN 978 3 7001 8788 2 S CXXV 782 doi 10 1553 978OEAW87882 oeaw ac at PDF 5 4 MB abgerufen am 22 September 2022 Klaus Koch Hrsg Die Protokolle des cisleithanischen Ministerrates 1867 1918 Band III 1871 1879 Teilband 1 25 November 1871 23 April 1872 Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften Wien 2022 ISBN 978 3 7001 8807 0 S LXVIII 552 doi 10 1553 978OEAW88070 oeaw ac at PDF 4 4 MB abgerufen am 22 September 2022 Tobias Huber Das Abgeordnetenhaus des cisleithanischen Reichsrates und die Nationalitatenfrage die national istisch en Konflikte in den Parlamentsdebatten am Beispiel der Jahre 1867 1882 und 1897 Dissertation Universitat Innsbruck Innsbruck 2019 S 386 urn nbn at at ubi 1 53276 uibk ac at PDF 5 2 MB abgerufen am 22 September 2022 WeblinksCommons Cisleithanien Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wiktionary Cisleithanien Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseDem Art 1 StGG wurde durch Art 6 B VG 1920 derogiert auch aus diesem Grunde verwendet man den Ausdruck Altosterreicher fur die Staatsburger der Monarchie vor 1918 Christopher Clark Die Schlafwandler Wie Europa in den Ersten Weltkrieg zog Deutsche Verlags Anstalt Munchen 2013 S 103 Lander Osterreich Ungarns 1867 1918 Im Reichsrat vertretene Konigreiche und Lander Cisleithanien Erzherzogtum Osterreich ob der Enns Erzherzogtum Osterreich unter der Enns Herzogtum Salzburg Herzogtum Steiermark Herzogtum Karnten Herzogtum Krain Gefurstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg Konigreich Bohmen Markgrafschaft Mahren Herzogtum Schlesien Konigreich Galizien und Lodomerien Herzogtum Bukowina Konigreich Dalmatien Osterreichisches Kustenland Litorale Gefurstete Grafschaft Gorz und Gradisca Markgrafschaft Istrien Stadt Triest Lander der Heiligen Ungarischen Stephanskrone Transleithanien Konigreich Ungarn und Stadt Fiume mit Gebiet Konigreich Kroatien und Slawonien Gemeinsame Verwaltung ab 1878 1908 Bosnien HercegovinaMinisterprasidenten Cisleithaniens in Osterreich Ungarn Friedrich Ferdinand von Beust Karl von Auersperg Eduard Taaffe Ignaz von Plener Leopold Hasner von Artha Alfred Jozef Potocki Karl Sigmund von Hohenwart Ludwig von Holzgethan Adolf von Auersperg Karl von Stremayr Eduard Taaffe Alfred III zu Windisch Gratz Erich von Kielmansegg Kasimir Felix Badeni Paul Gautsch von Frankenthurn Franz von Thun und Hohenstein Manfred von Clary und Aldringen Heinrich von Wittek Ernest von Koerber Paul Gautsch von Frankenthurn Konrad zu Hohenlohe Schillingsfurst Max Wladimir von Beck Richard von Bienerth Schmerling Paul Gautsch von Frankenthurn Karl Sturgkh Ernest von Koerber Heinrich Clam Martinic Ernst Seidler von Feuchtenegg Max Hussarek von Heinlein Heinrich Lammasch Siehe auch Liste der Ministerprasidenten Osterreich Ungarns 1867 1918 Ministerien Regierungen Cisleithaniens 1867 1918 Beust K Auersperg Taaffe I Plener Hasner Potocki Hohenwart Holzgethan A Auersperg Stremayr Taaffe II Windisch Gratz Kielmansegg Badeni Gautsch I Thun Clary Wittek Koerber I Gautsch II Hohenlohe Beck Bienerth Gautsch III Sturgkh Koerber II Clam Martinic Seidler Hussarek Lammasch