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Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten die in 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführ

Überschusseinkünfte

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Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG abschließend aufgeführt sind (numerus clausus). Sie werden nach § 2 Abs. 2 EStG in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterschieden, womit unterschiedliche Berechnungsmethoden und Tatbestandsmerkmale einhergehen (Dualismus der Einkünfteermittlung). Einnahmen, die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig, zum Beispiel Lotto- oder andere Spielgewinne. Diese können jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden.

Einkunftsart gesetzliche Grundlage
Gewinneinkünfte
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13, § 13a, § 14, § 14a EStG
Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15, § 16, § 17 EStG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
Überschusseinkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
Sonstige Einkünfte § 22, § 23 EStG

Geschichte

Nachdem der steuerliche Einkommensbegriff zuvor aus der Reinvermögenszugangstheorie abgeleitet worden war, kennt das Einkommensteuergesetz seit 1925 die abschließende Aufzählung von Einkunftsarten. Seit der nationalsozialistischen Reform 1934 besteht die Aufzählung in unveränderter Form.

Gewinneinkünfte

Einkünfte als Gewinne werden entweder durch vollständigen bzw. unvollständigen Betriebsvermögensvergleich zum Jahresende oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Die Einnahmenüberschussrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bücher zu führen und auch nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse tätigt.

Eine Sonderregelung gilt für Land- und Forstwirte, die Durchschnittssätze nach § 13a EStG ansetzen können.

Tatbestandsmerkmale

Voraussetzung für das Vorliegen von Gewinneinkünften sind die Tatbestandsmerkmale Gewinnerzielungsabsicht, Nachhaltigkeit, Selbständigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Letztere ergibt sich, sobald für Dritte erkennbar Leistungen gegen Entgelt angeboten werden. Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so handelt es sich um Liebhaberei.

Überschusseinkünfte

Einkünfte als Überschusse werden durch Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten ermittelt (§§ 9 bis 9c EStG). Dabei ist der Werbungskostenbegriff nicht den Betriebsausgaben gleichzusetzen, sondern enger gefasst.

Mit Ausnahme der den sonstigen Einkünften zuzurechnenden privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG und Veräußerungen von Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG werden nur regelmäßige Erträge einer Einkunftsquelle als steuerbar betrachtet (Quellenkonzept).

Quantitative Bedeutung

Die dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2007 (erschienen am 27. Januar 2012) zeigt die Verteilung auf die sieben Einkunftsarten:

  • Gesamtbetrag der positiven Einkünfte je Einkunftsart 2007
  • Jährliche Einkünfte pro Person je Einkunftsart 2007
  • Einzelpersonen und Ehepaare je Einkunftsart 2007

Siehe auch

  • Rechenschema zur Einkommensteuer
  • Zebragesellschaft

Einzelnachweise

  1. Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 83, Rz. 66/67
Die sieben deutschen Einkunftsarten

Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | sonstige Einkünfte

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4192425-3 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 22 Jun 2025 / 15:42

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Das deutsche Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten die in 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 7 EStG abschliessend aufgefuhrt sind numerus clausus Sie werden nach 2 Abs 2 EStG in Gewinneinkunfte und Uberschusseinkunfte unterschieden womit unterschiedliche Berechnungsmethoden und Tatbestandsmerkmale einhergehen Dualismus der Einkunfteermittlung Einnahmen die keiner dieser Einkunftsarten zuzuordnen sind sind nicht einkommensteuerpflichtig zum Beispiel Lotto oder andere Spielgewinne Diese konnen jedoch von anderen Steuerarten erfasst werden Einkunftsart gesetzliche GrundlageGewinneinkunfteEinkunfte aus Land und Forstwirtschaft 13 13a 14 14a EStGEinkunfte aus Gewerbebetrieb 15 16 17 EStGEinkunfte aus selbstandiger Arbeit 18 EStGUberschusseinkunfteEinkunfte aus nichtselbstandiger Arbeit 19 EStGEinkunfte aus Kapitalvermogen 20 EStGEinkunfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStGSonstige Einkunfte 22 23 EStGGeschichteNachdem der steuerliche Einkommensbegriff zuvor aus der Reinvermogenszugangstheorie abgeleitet worden war kennt das Einkommensteuergesetz seit 1925 die abschliessende Aufzahlung von Einkunftsarten Seit der nationalsozialistischen Reform 1934 besteht die Aufzahlung in unveranderter Form GewinneinkunfteEinkunfte als Gewinne werden entweder durch vollstandigen bzw unvollstandigen Betriebsvermogensvergleich zum Jahresende oder durch Einnahmenuberschussrechnung ermittelt Die Einnahmenuberschussrechnung ist jedoch nur zulassig wenn der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist Bucher zu fuhren und auch nicht freiwillig Bucher fuhrt und Abschlusse tatigt Eine Sonderregelung gilt fur Land und Forstwirte die Durchschnittssatze nach 13a EStG ansetzen konnen Tatbestandsmerkmale Voraussetzung fur das Vorliegen von Gewinneinkunften sind die Tatbestandsmerkmale Gewinnerzielungsabsicht Nachhaltigkeit Selbstandigkeit und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Letztere ergibt sich sobald fur Dritte erkennbar Leistungen gegen Entgelt angeboten werden Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor so handelt es sich um Liebhaberei UberschusseinkunfteEinkunfte als Uberschusse werden durch Gegenuberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten ermittelt 9 bis 9c EStG Dabei ist der Werbungskostenbegriff nicht den Betriebsausgaben gleichzusetzen sondern enger gefasst Mit Ausnahme der den sonstigen Einkunften zuzurechnenden privaten Verausserungsgeschaften nach 23 EStG und Verausserungen von Kapitalvermogen nach 20 Abs 2 EStG werden nur regelmassige Ertrage einer Einkunftsquelle als steuerbar betrachtet Quellenkonzept Quantitative BedeutungDie dreijahrliche Einkommensteuerstatistik 2007 erschienen am 27 Januar 2012 zeigt die Verteilung auf die sieben Einkunftsarten Gesamtbetrag der positiven Einkunfte je Einkunftsart 2007 Jahrliche Einkunfte pro Person je Einkunftsart 2007 Einzelpersonen und Ehepaare je Einkunftsart 2007Siehe auchRechenschema zur Einkommensteuer ZebragesellschaftEinzelnachweiseGierschmann Gunsenheimer Schneider Lehrbuch Einkommensteuer 15 Auflage S 83 Rz 66 67Die sieben deutschen Einkunftsarten Gewinneinkunfte Einkunfte aus Land und Forstwirtschaft Einkunfte aus Gewerbebetrieb Einkunfte aus selbstandiger Arbeit Uberschusseinkunfte Einkunfte aus nichtselbstandiger Arbeit Einkunfte aus Kapitalvermogen Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkunfte Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4192425 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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