Die Artikel Befristetes Arbeitsverhältnis und Teilzeit und Befristungsgesetz überschneiden sich thematisch Informationen
Befristetes Arbeitsverhältnis

In Deutschland ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Gegensatz zur Dauerbeschäftigung die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kündigung enden soll. Die Befristung ist neben der Kündigung ein eigenständiger Beendigungstatbestand für ein Arbeitsverhältnis. Der befristete Arbeitsvertrag ist in Ländern mit ausgeprägtem Arbeitnehmerschutz das arbeitsmarktpolitische Gegengewicht zum Dauerarbeitsverhältnis, das oft nur aufgrund einer sozial gerechtfertigten Kündigung enden kann. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist allerdings nur wirksam, wenn sie aufgrund eines Gesetzes zulässig ist (z. B. Teilzeit- und Befristungsgesetz). Die unzulässige Befristung ist unwirksam. Der Arbeitsvertrag bleibt aber wirksam und gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kündbar, es sei denn, im Arbeitsvertrag oder dem zugrunde liegenden Tarifvertrag ist die Kündbarkeit während der Laufzeit ausdrücklich vereinbart. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist stets möglich.
Rechtliche Grundlagen
Schriftform
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Befristungskontrolle
Die Überprüfung der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitsgerichte nennt man Befristungskontrolle; sie findet statt durch Erhebung einer Klage des befristeten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist (sog. Befristungskontrollklage, § 17 S. 1 TzBfG).
Geschichte
Ursprung: Bekämpfung von Kettenarbeitsverträgen
Ursprung der richterlichen Befristungskontrolle war die Unvereinbarkeit von Kettenarbeitsverträgen mit dem geringen Kündigungsschutz in der zweiten Hälfte der Weimarer Republik. Ein früher Nutznießer der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts war ein Stenografielehrer, der auf der Basis von 25 nacheinander gereihten Arbeitsverhältnissen beim Arbeitsamt Düsseldorf beschäftigt war. Diese Form der Befristungskontrolle wurde fortgeführt und weiterentwickelt vom Bundesarbeitsgericht in der jungen Bundesrepublik bis 1960.
Die Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes
1960 verabschiedete sich das Bundesarbeitsgericht von der Befristungskontrolle zur Vermeidung von Kettenarbeitsverträgen. Das Kündigungsschutzgesetz war in Kraft getreten und verlangte für jede Kündigung eine soziale Rechtfertigung. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung für generell unzulässig, weil auf diese Art und Weise der Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen umgangen wurde und erklärte sie nur im Ausnahmefall für zulässig, wenn nämlich ein besonderer, die zeitliche Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Sachgrund bestand.
Massenarbeitslosigkeit führt zu weiteren gesetzlichen Lockerungen
Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Korsett wurde in mehrfacher Hinsicht als zu eng empfunden. Zunächst wurden im Hochschulrahmengesetz besondere Sachgründe und Ausnahmetatbestände für die Hochschulen geschaffen, um deren Charakter als Ausbildungsstätten zu bewahren. Vor dem Hintergrund anhaltender Massenarbeitslosigkeit wurde eine zeitlich beschränkte erleichterte Befristung ohne besonderen Sachgrund eingeführt durch das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985. Dieser Ansatz wurde dann 1996 noch einmal erheblich erweitert und es wurden nicht mehr nur sachgrundlos befristete Verträge, sondern mittlerweile auch wieder ganze Befristungsketten statthaft. Kurzfristig lebte deshalb nochmals die Befristungskontrolle unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Kettenarbeitsverträgen auf.
Europäische Befristungskontrolle
Die vom 28. Juni 1999 brachte einen Wechsel im Leitbild der Befristungskontrolle und wurde durch das heute gültige Teilzeit- und Befristungsgesetz in deutsches Recht transformiert. Es gelten jetzt folgende Grundsätze:
- Unbefristete Arbeitsverträge sind die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses.
- Unter bestimmten Voraussetzungen sind befristete Arbeitsverhältnisse üblich und für beide Vertragsparteien nützlich.
- Die nationalen Gesetzgeber müssen den Missbrauch der Befristung verhindern und die Befristung von objektiven Sachgründen abhängig machen
Der Missbrauch ist weiter zu vermeiden durch wenigstens eine der nachstehenden Beschränkungen:
- Festlegung von Sachgründen für die Verlängerung, oder
- Festlegung der Maximaldauer von befristeten Arbeitsverhältnissen, oder
- Festlegung einer Höchstzahl von befristeten Vertragsschlüssen und von Verlängerungen.
Das bloße Zulassen befristeter Arbeitsverträge durch ein nationales Gesetz genügt nicht zur Bekämpfung des Missbrauchs. Dies würde den Grundsatz aushöhlen, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses sind. Der die Befristung rechtfertigende Sachgrund ist nicht das Gesetz, das ihn zulässt, sondern konkrete Gesichtspunkte, die mit der vereinbarten Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung zusammenhängen. Das Verbot einer Umwandlung missbräuchlich befristeter Arbeitsverhältnisse in unbefristete Arbeitsverhältnisse widerspricht der Richtlinie. Alleine die Tatsache einer elfjährigen, ununterbrochenen Kette mit dreizehn einzelnen Befristungen macht eine Vertretungsbefristung nicht unzulässig, sie stellt aber besondere Anforderungen an die Begründung der Befristung. Auf Basis der vorgenannten EuGH-Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 18. Juli 2012 in den Angelegenheiten 7 AZR 443/09 -Kücük- und 7 AZR 783/10 entschieden, dass zwar nicht automatisch, aber in Einzelfällen eine missbräuchliche Kettenbefristung vorliegen könnte. In der Sache Kücük hat das BAG den Fall daraufhin zur weiteren Sachaufklärung an das LAG Köln (Az. 4 Sa 877/08) zurückverwiesen. In der anderen Angelegenheit wurde die Klage abgewiesen.
Befristungskontrolle in Deutschland
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz setzt zur Vermeidung eines Missbrauchs auf eine Kombination von gesetzlich geregelten Sachgründen und die zurückhaltende Zulassung einer sachgrundlosen Befristung von Erstarbeitsverhältnissen von grundsätzlich nicht mehr als zwei Jahren. Eine besondere Kontrolle der Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes findet nicht mehr statt. Die Folge der neuen Doktrin ist, dass auf einfache Faustformeln verzichtet wird, mehr Befristungsmöglichkeiten bestehen, die Materie aber auch komplizierter und undurchschaubarer geworden ist.
Ausnahmen und Einschränkungen bei der Befristungskontrolle
Aufhebungsverträge
Vereinbarungen, die auf die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zielen, unterliegen nicht einer Befristungskontrolle. Sie unterliegen aber der allgemeinen Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn eine Partei die Anwendung von Vertragsbedingungen dieses Inhalts für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen hat. Eine Beendigungsvereinbarung wurde für den Fall angenommen:
- dass der Arbeitgeber gekündigt hat und
- nach der Kündigung eine Beendigungsvereinbarung geschlossen wurde und
- das Arbeitsverhältnis nach 13 Monaten nach Abschluss der einvernehmlichen Beendigungsvereinbarung enden sollte und
- keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge „Kurzarbeit Null“ bestehen sollte und
- in der Beendigungsvereinbarung weitere einzelne Regelungen über die Beendigung getroffen wurden, nämlich Abfindung, Arbeitszeugnis und Rückgabe von Firmeneigentum.
Befristung einzelner Arbeitsbedingungen
Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet die Befristungskontrolle nach dem TzBfG keine Anwendung, denn der Wortlaut spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags und erfasst damit nicht die Befristung einer einzelnen Vertragsabrede, die bestimmte Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat.
Verbreitet ist die befristete Erhöhung oder Absenkung der Arbeitszeit. Allerdings unterliegt die Befristung derartiger einzelner Arbeitsbedingungen der Inhaltskontrolle im Rahmen der Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn eine Partei die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen vorgesehen hat. Geprüft wird, ob die Befristung einer Arbeitsbedingung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Besteht ein Sachgrund für die Befristung, so ist dies ein wesentlicher Belang auf Seiten des Arbeitgebers, aber der Arbeitnehmer kann außergewöhnliche Umstände geltend machen, die höher zu bewerten sind als die Interessen des Arbeitgebers.
Keine Kontrolle vorangegangener befristeter Verträge
Der Befristungskontrolle unterliegt nur noch der mit einer Feststellungsklage angegriffene Arbeitsvertrag. Eine Mitüberprüfung vorangegangener, nicht angegriffener Verträge findet grundsätzlich nicht mehr statt. Mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wird gleichzeitig der alte Arbeitsvertrag aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Befristung dieses aufgehobenen Vertrages nicht mehr auf ihre Wirksamkeit überprüft werden kann. Die Klage gegen den vorangegangenen Vertrag ist dann unbegründet. Dies gilt nicht, wenn die Parteien den Vorbehalt der Nachprüfung des vorangegangenen Vertrages in einem späteren Vertrag vereinbart haben oder wenn dem Arbeitgeber eine Klage gegen den alten Vertrag bereits zugestellt ist, und dann ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Arten der Befristung - Bedingung
Das TzBfG trifft eine einheitliche Regelung für Befristungen und für Bedingungen. Was gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist auf die Sicht der Parteien abzustellen. Zu unterscheiden sind die Zeitbefristung, die Zweckbefristung und die auflösende Bedingung.
- Zeitbefristung: bei der Zeitbefristung steht das Ob und Wann fest;
- bei der Zweckbefristung steht nur das Ob fest;
- bei der auflösenden Bedingung ist weder das Ob noch das Wann sicher.
Möglich – und auch verbreitet – sind sogenannte „Doppelbefristungen“, d. h. die Häufung von Befristungen und Bedingungen, meist die Kombination einer Zeitbefristung mit einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung. Eine Doppelbefristung ist grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise intransparent. „Die Wirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung und der Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen. Eine mögliche Unwirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der möglichen früheren Zweckerreichung endet, sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen Höchstfrist fortbesteht. Wurde das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt, gewinnt die Zweckbefristung oder auflösende Bedingung keine Bedeutung“.
Wirksamkeit
Dreiwöchige Klagefrist
Die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags oder drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei, geltend gemacht werden (§ 17 S. 1 TzBfG). Wird die Frist nicht gewahrt, ist die Befristung wirksam (§ 17 S. 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG). Auch eine unwirksam vereinbarte Befristungsabrede kann jedoch bei Nichteinhaltung der Klagefrist grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, das Beschäftigungsverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ausnahmen bestehen hier nur im Fall von rechtswidriger Täuschung und Drohung.
Allgemeine Voraussetzungen
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG i. V. m. §§ 125, 126 BGB)
Jede Befristungsabrede muss schriftlich erfolgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ansonsten ist sie unwirksam. „Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Befristung mit eigenhändiger Unterschrift in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt worden ist, § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB“. „Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB)“.
Eine Arbeitsaufnahme vor Abschluss des Vertrages kann zur Unwirksamkeit der Befristung (nicht des Arbeitsvertrags insgesamt) mangels Einhaltung der Schriftform führen. Ein „verspätetes“ Wahren der Schriftform durch das nachträgliche Abfassen eines schriftlichen Arbeitsvertrags führt nicht zur Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung. Eine Heilung des Formmangels würde unter anderem dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses widersprechen. Von den Fällen einer nachträglichen Schriftform sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nach objektivem Empfängerhorizont erkennbar die Begründung eines Arbeitsverhältnisses vom Abschluss eines schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages abhängig macht. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn eine von ihm unterschriebene Vertragsurkunde zuschickt. Dann kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht konkludent durch Arbeitsaufnahme annehmen. Die Übersendung eines nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags oder eine lediglich mündliche Erklärung, der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags wirksam werden, ist dahingegen nicht ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl bereits einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und dessen Arbeitsleistung entgegennimmt. Unter bestimmten Umständen kann der ursprünglich unwirksam befristete Arbeitsvertrag jedoch durch einen späteren schriftlichen Vertragsschluss nachträglich wirksam befristet werden. Dies ist etwa der Fall, wenn die Befristung im schriftlichen Vertrag von der zuvor mündlich vereinbarten abweicht oder ursprünglich gar keine Befristung vereinbart wurde. In einem solchen Fall ist wegen des Vorbeschäftigungsverbots im Bereich der sachgrundlosen Befristung aber ein Sachgrund erforderlich. Im Zweifel ist es jedoch von den Vertragsparteien intendiert, durch die schriftliche Abfassung eines Vertrags lediglich das bisher Vereinbarte schriftlich festhalten, nicht aber einen neuen befristeten Arbeitsvertrags zu schließen.
Nach § 21 TzBfG gilt der Schriftformzwang auch für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung.
„§ 14 Abs. 4 TzBfG kommt ... nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag insgesamt den Bedingungen eines einschlägigen Tarifvertrages unterstellt wird, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht.“
Unwirksamkeit auf Grund einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB)
Eine Befristungsabrede kann (ausnahmsweise) gegen das Verbot überraschender AGB-Klauseln nach § 305c BGB verstoßen. So, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Vorverhandlungen über einen Altersteilzeitvertrag mit einer (zusätzlichen) Befristungsabrede nicht zu rechnen brauchte.
Eine Befristungsabrede kann auch als intransparente AGB-Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam sein. Nicht jede Kombination von Zeit-, Zweckbefristung oder Bedingung ist intransparent. Im Einzelfall kann aber eine schwer nachvollziehbare Kombination von Befristungen und Bedingungen intransparent i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und damit unwirksam sein.
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2, 2a, 3 TzBfG)
Eine Befristung ist auch ohne Sachgrund wirksam – unter je näheren Voraussetzungen:
- in den ersten zwei Jahren bei Neueinstellungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
- im Fall der Neugründung eines Unternehmens (§ 14 Abs. 2a TzBfG)
- im Fall der Befristung eines über 52-Jährigen zuvor beschäftigungslosen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 3 TzBfG).
In der Praxis steht ganz im Vordergrund die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bei Neueinstellungen.
Befristung bei Neueinstellung (§ 14 Abs. 2 TzBfG)
Nach § 14 II 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur zulässig
- (1) bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren (§ 14 I 1 Hs. 1 TzBfG)
- (2) die auch durch eine höchstens dreimalige Verlängerung durch eine kalendermäßige Befristung erreicht werden darf (§ 14 I 1 Hs. 2 TzBfG),
- (3) insoweit nicht davon in einem Tarifvertrag (§ 14 I 3 TzBfG) oder durch Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag (§ 14 I 4 TzBfG) davon abgewichen wird;
- (4) jedoch nur, wenn mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor schon ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 II 2 TzBfG bestanden hat.
Die Arbeitsvertragsparteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag allein reicht regelmäßig nicht aus, um anzunehmen, dass eine entsprechende Vereinbarung vorliegt. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten.
Auch ein Dauerarbeitsplatz kann mehrfach hintereinander mit verschiedenen befristeten Arbeitnehmern besetzt werden.
- Dauer und Anzahl der Verlängerungen:
Zeitüberschreitung und Überschreitung der Zahl der Verlängerungen führen zur Unwirksamkeit der Befristung ohne Sachgrund.
- Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG:
Eine Verlängerung i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG setzt nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht voraus,
- (1) dass noch vor Ablauf der Laufzeit des bisherigen Vertrages
- (2) in schriftlicher Form vereinbart wird,
- (3) dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlängernden Vertrags anschließt
- (4) und lediglich der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt,
- (4a) wobei es unschädlich ist, wenn die Parteien deklaratorisch anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat;
- (4b) so dass eine Änderung der Vertragsbedingungen während der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag – und nicht bei der Verlängerung – unschädlich ist.
- Das Gebot der nahtlosen Fortsetzung:
Ein Vertrag wird nur verlängert, wenn sein Ende während der vereinbarten Laufzeit hinausgeschoben wird. Ein dazwischen liegender Tag führt zu einem Neuabschluss und nicht zu einer Verlängerung.
- Das Veränderungsverbot:
Wird mehr als nur das Hinausschieben des Endes vereinbart, so handelt es sich um den Neuabschluss eines Vertrages, der als zweiter Vertrag gegen das Vorbeschäftigungsverbot verstößt, und die Befristung unwirksam macht. Wird während der Laufzeit eines Vertrages eine neue Wochenarbeitszeit vereinbart, oder eine neue höherwertige Tätigkeit, ohne dass sich an der Laufzeit etwas ändert, so ist das kein eigenständiger Vertrag und auch keine Verlängerung. Sogar eine sich an die Vereinbarung anschließende Verlängerung ist erlaubt und lässt die Befristung wirksam, wenn sie nur die Höchstzahl oder Höchstdauer nicht überschreitet. Die Anpassung einer Verlängerung an eine neue tarifliche Situation ist auch kein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages, denn die Änderungen sind nur klarstellend und beruhen nicht auf der Vereinbarung, sondern der Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend auf die Verlängerungsvereinbarung ein. Ansonsten ist durch eine unwirksame Verlängerung zunächst ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, das gekündigt werden kann oder bei Vorliegen eines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG nachträglich erneut befristet werden kann.
- Abweichende Vereinbarungen (§ 14 Abs. 1 S. 3, 4 TzBfG):
Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen und die Gesamtdauer der Befristung über zwei Jahre hinaus verlängert werden. Die Kirchen, die keine Tarifverträge abschließen, sondern Beschlüsse einer „arbeitsrechtlichen Kommission“ umsetzen, können diese Erweiterungen nicht durch ein Kirchengesetz einseitig einführen, denn die Befristungsrichtlinie der EU und das TzBfG machen Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmerseite davon abhängig, dass diese auf dem austarierten Kräftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien beruhen. Es besteht kein auf dem kirchlichen Verkündungsauftrag beruhendes Bedürfnis, einseitig von der Zweijahreshöchstgrenze und vom Grundsatz der höchstens dreimaligen Verlängerung abzuweichen.
- Das Vorbeschäftigungsverbot (§ 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG):
Zur Vermeidung von sachgrundlosen Kettenbefristungen (Kettenvertrag) besteht ein Vorbeschäftigungsverbot. Eine sachgrundlose Befristung „ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat“ (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Ein Verstoß dagegen macht die Befristung unwirksam und führt im Regelfall zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
- Der Arbeitgeber:
Derselbe Arbeitgeber ist nur eine natürliche oder juristische Person, die schon einmal Vertragspartner des Arbeitnehmers war, mit der also schon einmal ein Arbeitsverhältnis bestand. Auf den Beschäftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz kommt es nicht an. Ein anderes Unternehmen derselben Konzernmutter ist nicht der gleiche Arbeitgeber, ebenso nicht eine vom früheren Arbeitgeber gegründete Beschäftigungsgesellschaft. Ein Arbeitsverhältnis ist auch dann eine Vorbeschäftigung, die die Befristung unwirksam macht, wenn es nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfiel. Eine studentische Hilfskraft kann auch vorbeschäftigt sein, denn der Vertrag wird dem Arbeitsvertragsrecht unterstellt und ein spezifischer Ausbildungszweck wird damit nicht verbunden. Derselbe Arbeitgeber ist aber nicht der ehemalige Vertragspartner eines Werkvertrages oder eines Ausbildungsvertrages. Ein herkömmlich gestalteter Praktikantenvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Der Arzt im Praktikum (AiP) ist kein Arbeitnehmer, auch nicht ein Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und auch nicht der Studien- oder Rechtsreferendar. In diesen Fällen handelt es sich um Ausbildungsverhältnisse. Kein Arbeitnehmer ist auch der „Ein-Euro-Jobber“, er nimmt nur eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung wahr.
- Einschränkung des Vorbeschäftigungsverbotes durch das BAG:
Jedoch sieht das Bundesarbeitsgericht einen Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot dann nicht mehr als gegeben an, wenn zwischen zwei Verträgen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt. Nach dieser Entscheidung ist derzeit davon auszugehen, dass zwischen zwei zeitlich befristeten Verträgen mindestens drei Jahre liegen müssen, damit der spätere Vertrag nicht als unzulässige Anschlussbefristung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG angesehen wird. Solange keine gesetzgeberische Neuorientierung erfolgt, wird sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aller Wahrscheinlichkeit nach an diesem Urteil orientieren.
Nach einem Urteil vom 23. Januar 2019 des Bundesarbeitsgericht änderte sich die Rechtsprechung dahingehend, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte (Az: 7 AZR 733/16). Zuvor war dies nach mehr als drei Jahren zulässig und änderte sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 6. Juni 2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14).
Befristung bei Neugründung (§ 14 Abs. 2a TzBfG)
Nach der Sonderregelung des § 14 Abs. 2a TzBfG ist bei der Gründung eines Unternehmens eine längere Befristung auf vier Jahre möglich. In den ersten vier Jahren seit Neugründung ist dabei auch eine mehrfache Verlängerung möglich.
Altersbefristung (§ 14 Abs. 3 TzBfG)
Es gibt zwei Arten von Altersbefristung mit entgegengesetzter Zielrichtung. Als sachgrundlose Altersbefristung ab einem bestimmten Lebensalter ist sie vorgesehen für ältere Arbeitnehmer, zu deren Anstellung ein höherer Anreiz geschaffen werden soll als die zweijährige sachgrundlose Befristung. Als Befristung mit dem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund eines bestimmten Lebensalters ist sie vorgesehen für ältere Arbeitnehmer, die eine Altersversorgung beziehen können und aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollen. Beide Arten von Altersbefristung sind nur zulässig, soweit sie mit der Befristungsrichtlinie RL 1999/70/EG und der Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2000/78/EG vereinbar sind.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt, dass jede nicht begünstigende Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch einen besonderen sozialpolitischen Zweck gerechtfertigt sein muss. Der sozialpolitische Zweck soll vorzugsweise in der jeweiligen gesetzlichen Regelung genau und wörtlich angegeben sein, oder wenigstens aus dem Kontext so feststellbar sein, dass die Angemessenheit der Ausnahme im Verhältnis zum angestrebten politische Zweck nachprüfbar ist. Individuelle Interessen wie Kosteneinsparung oder die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit sind keine anerkannten sozialpolitischen Zwecke; eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitgeber kann aber im Allgemeininteresse liegen. Die Anforderungen an den Nachweis der Angemessenheit der Ausnahme sind hoch. Der Mitgliedstaat trägt die Beweislast dafür. Die bloße Behauptung, dass ein sozialpolitischer Zweck vorliege und die Ausnahme erforderlich und angemessen sei, genügt nicht.
- Sachgrundlose Altersbefristung zur erleichterten Wiedereingliederung:
Der EuGH erkennt an, dass es eine gesteigerte tatsächlich gibt. Es hält es für legitim, diese Erscheinung außerhalb der allgemeinen Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Er erkennt weiter an, dass auch arbeitsrechtliche Schlechterstellungen eines älteren Arbeitnehmers einen Anreiz zur Einstellung bieten können. Es gelang der Bundesrepublik aber nicht nachzuweisen, dass eine gesetzliche Regelung zur Eingliederung von älteren Arbeitnehmern erforderlich ist, die die unbeschränkte Befristung von über 52 Jahre alten Arbeitnehmern vorsieht. Eine derartige Regelung durfte nicht angewendet werden und wurde ab dem 1. Mai 2007 aufgehoben.
Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer unbeschränkten Befristungsmöglichkeit ab 58 dürfte sich nicht nachweisen lassen.
Der heutige Gesetzestext lautet:
„Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos […] gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen, oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme […] teilgenommen hat.“ Rechtssystematisch ist die Altersbefristung mit der Neufassung nunmehr in die Nähe einer Befristung mit Sachgrund gerückt.
Es könnte auch diese Regelung zu weit gefasst sein und so viele Missbrauchsmöglichkeiten offenlassen, dass diese Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung älterer Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt ist. Andererseits liegen Einschränkungen vor, so dass die Unangemessenheit nicht auf der Hand liegt. Es herrscht Ungewissheit.
- Altersbefristung mit dem Sachgrund Lebensalter zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben:
Eine Regelung, wonach ein Arbeitsverhältnis mit dem 65. Lebensjahr automatisch enden soll, benachteiligt den älteren Arbeitnehmer, diskriminiert ihn aber nicht. Die Regelung dient der Vollbeschäftigung durch Schaffen neuer Nachfrage und begünstigt den Zugang Jüngerer zum Arbeitsmarkt. Die Regelung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie einen Arbeitnehmer trifft, der in den Genuss einer angemessenen Altersversorgung kommt.
Eine tarifliche Regelung, wonach ein Arbeitsverhältnis mit einem Flugpiloten mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres endet, ist gerechtfertigt, weil die Tarifvertragsparteien zu einer generalisierenden Regelung berechtigt sind und vom Eintreten einer verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit mit Gefährdungspotential ausgehen dürfen.
Für fliegendes Personal außerhalb des Cockpits gibt es keine Einschätzung international anerkannter Fachleute, dass ab dem 60. Lebensjahr eine körperliche Minderleistungsfähigkeit mit Gefährdungspotential eintritt. Eine Altersgrenze mit 60 benachteiligt nicht nur, sondern diskriminiert auch.
Das Verhältnis zur Sachgrundbefristung
- Die Vereinbarung eines Sachgrundes für eine Befristung schließt - im Normalfall - nicht aus, dass sich der Arbeitgeber bei Fehlen eines Sachgrundes auf die Zulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG beruft.
- Die sachgrundlose Befristung darf auch vereinbart werden, wenn ein Sachgrund vorliegt. Ein mit Sachgrund befristeter Vertrag kann auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist bis zu drei Mal ohne Sachgrund verlängert werden, wenn der Vertrag auch ohne Sachgrund wirksam gewesen wäre.
- Falsche Reihenfolge: Die sachgrundlose Befristung nach der Sachgrundbefristung ist unzulässig, denn sie ist keine Erstbefristung mehr. Die Sachgrundbefristung nach einer sachgrundlosen Befristung ist nicht schon auf Grund der Reihenfolge unzulässig, denn es gibt kein Verbot der Vorbeschäftigung für Sachgrundbefristungen. Eine Ausnahme gilt bei einer vorherigen Befristung zur Erprobung, da der Arbeitgeber hier bereits Gelegenheit hatte, die Leistung des Arbeitnehmers zu überprüfen.
Befristungen mit Sachgrund
Überblick
Gibt es einen sachlichen Grund für die Befristung (sog. Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen), ist diese ebenfalls zulässig. Das Gesetz (§ 14 Abs. 1 TzBfG) zählt sachliche Gründe auf. Es beschränkt sich dabei auf die gängigsten Beispiele, die nicht abschließend sind. Als sachlicher Grund gilt danach, wenn
- der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
- die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
- die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
- die Befristung zur Erprobung erfolgt,
- in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
- der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
- die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Im Folgenden werden einige Unwirksamkeitsgründe aufgezeigt.
Vorübergehender Arbeitsbedarf (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG)
Der Mehrbedarf wird nicht exakt definiert. Nur der Mehrbedarf rechtfertigt eine Befristung, nicht der schwankende Grundbedarf, bei dem nachhaltiges Sinken des Beschäftigungsbedürfnisses durch betriebsbedingte Kündigungen zu bewältigen ist. Die bloße Unsicherheit über künftigen Arbeitsanfall rechtfertigt keine Befristung.
- Die Prognose für den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses wird generell für eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder Organisationseinheiten getroffen, nicht aber speziell für jeden einzelnen befristeten Arbeitnehmer.
- Die Befristung geht zeitlich über das Abarbeiten des Mehrbedarfs hinaus.
- Der Mehrbedarf ist nicht mehr vorübergehend. Fünf Jahre und mehr sind Dauerbedarf; der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist zumutbar.
- Die Prognose wird nach Vertragsschluss erstellt und nicht zeitnah vor Vertragsschluss.
In besonderen Fallkonstellationen des vorübergehenden Bedarfs:
- Saisonarbeit (z. B. Freilichtbühne)
Der Arbeitnehmer wird zwar im Saisonbetrieb beschäftigt, aber außerhalb des Saisonbereichs.
- Projektbefristung (z. B. vereinbarte Notgrabungen bei einem Bauvorhaben)
Willkürliche Aufspaltung einer Daueraufgabe in einzelne Teile
Ressortforschung ohne Wissenschaftsfreiheit
- Modellversuch
Meistens rechtfertigt ein Modellversuch eine Befristung nicht, weil man damit rechnet, dass wenigstens Teile des Modellversuchs fortgeführt werden können und deshalb bei Abschluss des Arbeitsvertrages gerade keine Prognose möglich war, dass der Beschäftigungsbedarf nur vorübergehend ist. Dies gilt auch für den Schulversuch.
- Personalerhalt für einen derzeit nicht benötigten Spezialisten
Der Personalerhalt ist kein Rechtfertigungsgrund für eine Befristung, weil überhaupt kein Bedarf besteht, also auch kein vorübergehender.
- Politisches Hilfspersonal von Wahlgremien, z. B. Fraktionen
Schreibkraft; ihre Arbeitsleistung hängt nicht von einer Zugehörigkeit zur Partei oder Wählervereinigung ab
- Vereinbarte Prozessbeschäftigung vor Urteil erster Instanz
Wenn nur mündlich getroffen: („Kommen Sie meinetwegen wieder, bis der Prozess erster Instanz zu Ende ist“); bei schriftlicher Vereinbarung ist die vereinbarte Prozessbeschäftigung wirksam.
Vertretungsbefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG)
Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der Tätigkeit durch einen Vertreter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Zusammenhang, so ist der Befristungsgrund der Vertretung nicht gegeben, und die Befristung ist unwirksam.
In folgenden Fällen besteht die Kausalität nicht:
- Der Arbeitnehmer wird länger beschäftigt, als der Vertretene abwesend ist.
- Der befristete Arbeitnehmer wird höherwertiger beschäftigt als der Vertretene, oder er erhält Aufgaben, die der Vertretene mangels Vorbildung gar nicht erfüllen könnte.
- Der Arbeitnehmer wird anders beschäftigt als der Vertretene.
- Beim Vertretenen ist offen, ob er überhaupt wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren kann und will. Dies gilt insbesondere, wenn der Vertretene bei Nichtgenesung auch ganz ausscheiden will. In diesem Fall ist keine Prognose möglich, dass der Bedarf an der Arbeitskraft nur vorübergehend ist.
- Bei einer mittelbaren Vertretung wird die Vertretungskette nicht bei Vertragsschluss dokumentiert und nach außen manifestiert (z. B. Arbeitsvertrag, Vorlage an Betriebsrat/Personalrat, Einstellen in den Geschäftsverteilungsplan einer Behörde).
- Es gibt gar keine zu vertretende Person, es sollen z. B. nur vorhandene Stellen im öffentlichen Dienst vorübergehend genutzt werden.
Die gleichgelagerte Problematik besteht auch bei der Elternzeitvertretung nach § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4)
Verbandstrainer im Sport: Nur beim Vereinstrainer nimmt die Motivationskraft so stark ab, dass eine Befristung gerechtfertigt ist. Es gibt keine allgemeine Sportbefristung.
Der Befristungsgrund liegt bei den öffentlichen Arbeitgebern meist nur im Kunst- und Rundfunkbereich vor.
Mit abnehmender Sprachfertigkeit kann die Befristung der Arbeitsverträge von Muttersprachlern im Hochschul- und Schuldienst nicht mehr gerechtfertigt werden, denn es ist anerkannt, dass die Sprachfertigkeit eines Muttersprachlers bei Abwesenheit vom Herkunftsland nicht mehr abnimmt.
Befristung zur Erprobung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5)
Es kann nicht dargelegt werden, dass die normale Probezeit nicht ausreicht. Bei Befristungen zur Probezeitverlängerung kann nicht dargelegt werden, dass der Arbeitnehmer sich tatsächlich nicht bewährt hat und dennoch weiterbeschäftigt werden soll.
Haushaltsbefristung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7)
Die Haushaltsbefristung, die nur für den öffentlichen Dienst im weiteren Sinne gilt, gibt es in zwei Varianten:
Die Befristung wegen vorübergehendem Bedarf, wenn eine im Stellenplan enthaltene und konkret bezeichnete Beamten- oder Angestelltenstelle vorübergehend frei ist, oder wenn der Gesetzgeber von seinem Recht Gebrauch macht, vorübergehend Haushaltsmittel für eine vorübergehende Beschäftigung zur Verfügung zu stellen. Unklar ist, inwieweit die Haushaltsbefristung überhaupt richtlinienkonform und zulässig ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird noch erwartet.
- Typische unzulässige Haushaltsbefristungen:
Die Befristung erfolgt aufgrund eines pauschalen „künftig –wegfallend“-Vermerks im Stellenplan des Haushaltsplans für mehrere Stellen ohne Einzelbenennung der Stelle.
Es besteht Dauerbedarf und nicht nur vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung.
Der vorübergehende Bedarf ist vorhanden aber nicht definiert und dokumentiert und auf den Befristeten zugeschnitten, sondern auf eine Vielzahl von Personen.
Der Arbeitnehmer wird mit Aufgaben beschäftigt, denen die vorübergehenden Haushaltsmittel nicht gewidmet sind.
Die vorübergehenden Haushaltsmittel sind eingestellt, der Zweck ist auch ein vorübergehender, aber die tätigkeitsbezogene Zwecksetzung ist im Haushalt nicht wenigstens als Anmerkung enthalten.
Unbenannte Sachgründe (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG)
Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 8 TzBfG ist nicht abschließend. Andere Sachgründe können die Befristung von Arbeitsverträgen jedoch nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmaßstäben entsprechen.
Institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB)
Auch eine Befristungsabrede, die für sich betrachtet eigentlich wirksam ist, muss auf Grund der Vorgabe des EuGH (siehe oben: Europäische Befristungskontrolle) und deren Umsetzung durch das BAG unter dem Gesichtspunkt des sogenannten institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) geprüft werden. „An einen solchen, bei Vorliegen eines Sachgrundes nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen.“
Die Prüfung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ist insbesondere bei der Vertretungsbefristung relevant: „Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmöglichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (...). Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhältnisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zurückbleibt (...). Bei der Gesamtwürdigung können daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.“
Das BAG enthält sich zwar "näherer quantitativer Angaben dazu .., wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen ... hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben":
- Beträgt die Dauer der Kettenbefristung nicht mehr als 2 Jahre, ist dies nach der Wertung des § 14 Abs. 2 TzBfG ein „unter allen Umständen unproblematischen Bereich“.
- Wird der 2-Jahres-Zeitraum „um ein Mehrfaches überschritten“, kann ein Missbrauch „indiziert“ werden. „In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften.“
- Bisher hat das BAG in Einzelfällen wie folgt entschieden:
- Bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhältnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen hat das BAG keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen.
- Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs werde ein - vom Arbeitgeber widerlegbarer - Missbrauch indiziert.
- Bei einer Gesamtdauer von 13 Jahren „ist eine Missbrauchskontrolle veranlasst, bei der sämtliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu berücksichtigen sind“.
Benachteiligungsverbot für Betriebsräte (§ 78 S. 2 BetrVG)
Nach § 78 S. 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden.
- Die Befristungsabrede kann als solche unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angeboten wird.
- Eine andere Frage ist, ob dem Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen § 78 S. 2 BetrVG ein Folgevertrag verweigert wird, weil er Betriebsratsmitglied ist. Aus § 78 S. 2 BetrVG folgt - anders als im Fall einer Maßregelung im Sinne des § 612a BGB - dann ein Anspruch auf einen Folgevertrag. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
Besonderheiten bei der Zweckbefristung
Die häufige Form der Befristung ist die Zeitbefristung, wenn der Vertrag zu einem im Kalender bestimmten Zeitpunkt endet. Weniger verbreitet ist die Zweckbefristung, wenn der Vertrag mit dem Erreichen eines im Arbeitsvertrag bezeichneten Ziels enden soll. Da dem Arbeitgeber die Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz erspart wird, muss das Vertragsende so klar bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen es eintreten soll. Die Angabe: „bis zur Stilllegung der Maschine in der Halle 9“ genügt dieser Anforderung nicht, denn sonst hätte es der Arbeitgeber in der Hand, zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt und aus jedem Motiv heraus das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der Vertrag endet, wenn der Zweck erreicht ist und zwei Wochen nachdem dem Arbeitnehmer eine schriftliche Unterrichtung zugegangen ist, wann der Zweck erreicht ist (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Es genügt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht, wenn nur der Zweck erreicht oder nur die Unterrichtung erfolgt ist. Bei Schwerbehinderten muss das Integrationsamt der Beendigungsmitteilung vorher zustimmen. Ist der Zweck erreicht und unterlässt es der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Erreichung des Zwecks mitzuteilen, und beschäftigt er ihn weiter, so lässt sich der vorübergehende Bedarf nicht mehr mit dem zu erreichenden Zweck rechtfertigen. Der Sachgrund ist dann nur vorgeschoben, die Befristung ist unzulässig und damit unwirksam.
Dauerarbeitsverhältnis durch Weiterarbeit nach Ende der Laufzeit
Ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Wird das Arbeitsverhältnis danach fortgesetzt, so wird es mit dem bisherigen Inhalt zum Dauerarbeitsverhältnis (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Es wäre auch denkbar, durch Gesetz einen anderen Zeitraum festzulegen, oder die bisherige Laufzeit noch einmal zu wiederholen, oder dem Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zuzusprechen. Der Gesetzgeber gab jedoch einer Regelung den Vorzug, die davon ausgeht, dass das Dauerarbeitsverhältnis das übliche Arbeitsverhältnis sein soll, und dass in der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses beide Parteien zum Ausdruck bringen, dass sie das Arbeitsverhältnis ohne neuerliche Befristung fortsetzen wollen.
Der Eintritt eines Dauerarbeitsverhältnisses wird aber von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Zunächst darf zwischen den Parteien keine anderweitige Abmachung getroffen sein. Das bisherige Arbeitsverhältnis setzt sich nicht fort, wenn geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart wurden oder ein erneuter befristeter Arbeitsvertrag mit einem anderen oder dem gleichen Befristungsgrund.
- Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung im Wissen und Wollen fortsetzen, den bisherigen Arbeitsvertrag zu erfüllen. Dies ist nicht der Fall, wenn er einen Vertrag mit einem Dritten schließt, etwa mit einem Arbeitverleiher oder einem Unternehmer, der nach einer sonstigen Vertragsgestaltung Personal bei Dritten einsetzt (Drittbezogener Personaleinsatz).
- Es muss sich um die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses handeln. Eine Tätigkeit, die typischerweise von freien Mitarbeitern erbracht wird, bringt nicht den Willen zur Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck, insbesondere dann, wenn sie zwischen den Parteien schon einmal ausdrücklich als freie Mitarbeit vereinbart war.
- Die Fortsetzung muss unmittelbar im Anschluss an den befristeten Arbeitsvertrag erfolgen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit elf Tage nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages genügt nicht.
- Die vertraglich geschuldete Arbeit muss tatsächlich ausgeführt werden; ein bloßes Erscheinen am Arbeitsplatz verbunden mit dem Angebot der Arbeitskraft genügt nicht.
- Die Arbeitsleistung muss mit Wissen des Arbeitgebers fortgeführt worden sein. Bei nicht inhabergeführten Betrieben muss ein Repräsentant des Arbeitgebers mit Arbeitsrechtsbefugnis von der Weiterarbeit gewusst haben. Dies sind in der Regel die zuständigen Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer.
- Repräsentant des Arbeitgebers mit Arbeitsrechtsbefugnis ist aber auch:
- der Verwaltungsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet,
- der Rektor und der Kanzler einer Hochschule und ausdrücklich bevollmächtigte Mitarbeiter der Verwaltungsdezernate, nicht aber Dekane, Lehrstuhlinhaber, und Direktoren von Universitätsinstituten,
- der Leiter der Schulbehörde und die von ihm ausdrücklich bevollmächtigten Verwaltungsmitarbeiter, nicht der Rektor einer Schule.
- Repräsentant des Arbeitgebers mit Arbeitsrechtsbefugnis ist aber auch:
- Der Arbeitgeber darf der Weiterarbeit nicht rechtzeitig widersprochen haben.
- Ein Widerspruch liegt vor, wenn der Arbeitgeber erklärt, dass die Weiterarbeit nicht entgegennehmen werde und dass er die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten lassen wolle.
- Für den Widerspruch ist keine bestimmte Form vorgesehen, er kann auch mündlich erklärt werden oder in einem tatsächlichen Verhalten zum Ausdruck kommen. Er kann insbesondere dadurch erklärt werden, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen befristeten Vertrag anbietet.
- „Allerdings liefe ein schon im Arbeitsvertrag erklärter Widerspruch der einseitig zwingenden Wirkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zuwider. Die in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion würde vollständig abbedungen. Auf die durch eine etwaige Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein verzichtet werden. Um eine Umgehung von (§ 22 Abs. 1 TzBfG) auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich (...). Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der Widerspruch zu einem Zeitpunkt erklärt wird, in dem bereits ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Befristung anhängig ist und der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigt.“
- Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten von der Weiterarbeit des Arbeitnehmers über die Vertragslaufzeit hinaus. Wenn der Repräsentant die Arbeitsleistung in der irrigen Annahme annimmt, dass der Vertrag noch laufe, ändert sich durch diesen Irrtum am Fristbeginn nichts. Allerdings steht dem Arbeitgeber noch ein Zeitraum zur Einholung von Rechtsrat und zur Entschlussfassung zur Verfügung. Dieser Zeitraum beträgt aber nicht 18 Tage und mehr. Auch der Widerspruch zwei Wochen nach Beginn der tatsächlichen Weiterarbeit ist zu spät.
- Eine Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht an eine Drei-Wochenfrist gebunden, wenn ihm ein kalendermäßig befristetes Arbeitsverhältnis vorausgeht.
Vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann während seiner Laufzeit nicht gekündigt werden, es sei denn, dass das Kündigungsverbot einzelvertraglich oder tarifvertraglich aufgehoben wurde (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis entgegen dem Kündigungsverbot zu Unrecht gekündigt, muss dennoch die Klagefrist von drei Wochen eingehalten werden.
Darüber hinaus gibt es für Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden:
- Arbeitsverträge, deren Befristung für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre abgeschlossen wurden, können vom Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden (§ 15 Absatz 4 TzBfG).
- Der Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen (§ 626 Absatz 1 BGB).
- Ist die Befristung wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden (§ 16 Satz 2 TzBfG).
Der Entfristungsprozess
Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages Entfristungs-Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 TzBfG). Hält der Arbeitnehmer die Frist nicht ein, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag hin die Klage nur nachträglich zuzulassen, wenn er trotz aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage zu erheben. Dieser Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig (§ 17 TzBfG i. V. m. § 5 KSchG). Ansonsten wird die Klage abgewiesen.
Umfang der Klage
Enthält die Klage nur den Antrag auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses, so ist nicht auch über einen möglichen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages z. B. aufgrund einer Zusage mit zu entscheiden. Ist die Klage nur auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung gerichtet, so umfasst sie nicht auch die Entfristung des gekündigten Vertrages. Mehrere formulierte Klagebegehren können aber miteinander verbunden werden.
Weiterbeschäftigungsanspruch während des Prozesses
Wird im Instanzenzug festgestellt, dass eine Befristung unwirksam ist, so hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur Rechtskraft des Urteils, wenn er eine Verurteilung dieses Inhalts beantragt. Die Prozessbeschäftigung ist eine verfassungsrechtlich erzwungene Weiterbeschäftigung. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit, der dem ortsüblichen Entgelt entspricht, das ein Tariflohn sein kann. Es besteht kein Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle. Auch vor Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung kann eine Weiterbeschäftigung auf vertraglicher Grundlage erfolgen. Die Weiterbeschäftigung stellt einen Sachgrund für eine Befristung dar. Die Befristung ist aber nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurde.
Beendigung des Entfristungsprozesses
Wenn die Befristung unzulässig ist, rechtzeitig angegriffen wurde und deswegen unwirksam ist, wird durch Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Befristung nicht beendet ist. Die unterlegene Partei hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen.
Wenn die Befristung zulässig ist und wirksam ist, wird die Klage abgewiesen. Die unterlegene Partei hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen.
Beendigung des Entfristungsprozesses durch Vergleich
Durch Vergleich kann der Entfristungsprozess ebenfalls beendet werden. Verbreitet ist die befristete Weiterbeschäftigung oder die Anerkennung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Geldsumme. Die in einem Vergleich vereinbarte befristete Weiterbeschäftigung ist als besonderer Sachgrund anerkannt und bedarf keiner zusätzlichen Rechtfertigung, z. B. einen nur vorübergehenden Bedarf. Der Vergleich unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle mehr. Eine erneute Klage wäre zulässig, aber nicht begründet.
Beendigung des Entfristungsprozesses gegen Abfindung
Nicht nur das Dauerarbeitsverhältnis, auch das befristete Arbeitsverhältnis kann gegen Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, einer Entlassungsentschädigung, beendet werden.
Die Entlassungsentschädigung unterliegt nicht den Sozialabgaben für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung, weil diese nur aus dem Entgelt für geleistete Arbeit zu bezahlen sind, und nicht für den Ausgleich des Verlusts einer zukünftigen Erwerbsaussicht. Rückständige Lohnanteile unterliegen den Sozialabgaben. Die Entlassungsentschädigung unterliegt aber der Einkommensteuer. Freibeträge und ermäßigte Steuersätze sind nicht vorgesehen. Die Progressionswirkung, die durch die mögliche Zusammenballung von Einkünften durch eine Einmalzahlung entstehen kann, wird durch die Fünfteilungsregelung abgemildert (§ 34a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Abmilderung der Steuerprogression bei Abfindungen
Die Abmilderung gilt nur für die Entlassungsentschädigung und nicht für Lohnanteile, die im Vergleich mitvereinbart wurden.
Eine Zusammenballung der Einkünfte liegt vor, wenn es im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Entlassungsentschädigung insgesamt zu einer über die normalen Verhältnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkünften kommt. Keine Abmilderung gibt es für Abfindungen, die nicht über den entgangenen und nach Vertragslage zu erwartenden Gewinn hinausgehen. Die Zusammenballung ist nicht mehr gegeben, wenn sich eine Entschädigungszahlung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume verteilt. Vereinbarungswidrig zu spät ausgezahlte Entlassungsentschädigungen können auf Antrag auf das vereinbarte Jahr des Zuflusses zurückbezogen werden, und der schon bestandskräftige Steuerbescheid für das Zuflussjahr kann geändert werden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Muss eine überzahlte Entlassungsentschädigung zurückbezahlt werden, so ist die Rückzahlung die Korrektur einer Einmalzahlung, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Ist der Steuerbescheid schon bestandskräftig, so ist er auf Antrag zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Einkommensteuer wird nach der Fünfteilungsregelung wie folgt angesetzt:
Der Empfänger einer Abfindung erhält monatlich 2.500 € brutto. Im Juli nimmt er seine Entfristungsklage zurück und erhält eine Abfindung von drei Monatsgehältern. Ab Juli erhält er von seinem neuen Arbeitgeber nur noch ein Bruttomonatsgehalt von 2.000 €. Es ist nach folgendem Muster zu rechnen:
Das normale Einkommen beträgt: 7 × 2.500 € = 17.500 € 5 × 2.000 € = 10.000 € Bruttojahreslohn= 27.500 € Einkommensteuer hieraus 5.025 €
Die Abfindung beträgt: 3 × 2.500 € = 7.500 € Ein Fünftel hieraus sind: 1.500 € + Bruttojahreslohn 27.500 € Bemessungsgrundlage 29.000 € Einkommensteuer hieraus 5.491 €
Die Differenz beträgt 466 € Für drei Bruttomonatsgehälter fällt an der dreifache Differenzbetrag 3 × 466 € 1.398 € Einkommensteuer fällt an mit insgesamt 5.025 € + 1.398 € = 6.433 €
Es wären zu versteuern gewesen bei unmittelbarer Addition von Bruttojahreslohn 27.500 € + Abfindung 7.500 € = 35.000 €, Einkommensteuer hieraus 7.458 € so dass durch die Fünfteilungsmethode eine Abmilderung der Progression entsteht von 1.025 €
Die Fünfteilungsmethode ist auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen; der Arbeitgeber hat den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne die Entlassungsentschädigung festzustellen. Wenn dieser Ansatz unterbleibt, wird er bei der Einkommensbesteuerung auf Antrag nachgeholt werden. Wie Einkommen ist auch Arbeitslosengeld bei der Steuerberechnung steuersatzerhöhend zu berücksichtigen.
Besondere Gruppen von Beschäftigten
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
Befristung
Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen gelten im Tarifgebiet West für hergebrachte Angestelltenpositionen Sonderregelungen, ebenso in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. Die Sonderregelungen gelten nicht für Arbeiter wie Kraftfahrer, Kfz-Handwerker, Fluggastkontrolleure, Fernmeldemechaniker und Waldarbeiter.
Sachgrundbefristungen über fünf Jahre sind unzulässig. Der Arbeitsvertrag ist wirksam, aber die Befristung ist unwirksam.
Sachgrundlose Befristungen sind zwingend und unmittelbar auf mindestens sechs Monate befristet, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringerer Zeitraum angegeben ist. Der Vertrag soll 12 Monate nicht unterschreiten. Bei Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei Befristungen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit.
Auflösende Bedingung bei Erwerbsminderung
Die Tarifverträge der öffentlichen Arbeitgeber sehen vielfach eine auflösende Bedingung für den Fall des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor. Trotz der einschränkenden Auslegung durch das BAG werden in der Praxis vom Arbeitnehmer die einzuhaltende Frist und Form oft nicht gewahrt.
Eine aktuelle einschlägige Entscheidung ist BAG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - NZA 2014, 1341. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung beginnt danach die zumeist einzuhaltende Frist nicht mehr mit dem Zugang des Rentenbescheides, sondern erst „mit dem Zugang der daran anknüpfenden Mitteilung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund des Rentenbescheids“.
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in einzelnen Bundesländern
In Baden-Württemberg, Brandenburg und seit Mitte 2011 auch in Nordrhein-Westfalen unterliegt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes der Beteiligung des Personalrats. Dies bedeutet, dass die Zustimmung zur begehrten Maßnahme erforderlich ist. Erfolgt die Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Zustimmung des Personalrats, so ist der Arbeitsvertrag zwar wirksam, die Befristung aber unwirksam. Es entsteht ein Dauerarbeitsverhältnis. Eine nachträgliche Zustimmung des Personalrats heilt die Unwirksamkeit nicht. Wenn eine sachgrundlose Befristung oder eine Befristung mit einem bestimmten Sachgrund scheitert, so kann sich der Arbeitgeber im nachfolgenden Entfristungsprozess nicht auf einen zulässigen Sachgrund berufen, weil zu diesem Sachgrund die Zustimmung des Personalrats nicht erteilt ist. Die Zustimmung nur zur Befristung genügt nicht.
Die Regelung gilt nicht für die Bundesbehörden in den genannten Ländern, und sie gilt auch nicht in anderen Bundesländern. Die Regelung ist verfassungskonform und stand derzeit ihres In-Kraft-Tretens nicht im Widerspruch zum Bundesrecht. Nach In-Kraft-Treten des TzBefrG könnte jedoch keine Zuständigkeit des Landes mehr bestehen, weil der Bund das Recht der Befristung jetzt umfassend gesetzlich geregelt hat.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird die Befristungsrichtlinie 1990/70/EG vom 28. Juni 1990 für den Wissenschaftsbereich umgesetzt.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal mit akademischer Ausbildung kann bis zu sechs Jahren befristet beschäftigt werden. Darunter fallen auch Ärzte. Nach einer Promotion ist ungeachtet einzelner Ausnahmeregelungen nochmals eine Befristung von bis zu sechs Jahren zulässig, in der Medizin von neun Jahren. Die Zulässigkeit dieser sog. Qualifikations-Befristung hängt, auch im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, weiterhin davon ab, dass der oder die Beschäftigte im Rahmen der übertragenen Aufgaben auch der eigenen wissenschaftlichen (Weiter)Qualifizierung widmen kann. Dabei muss nicht zwingend eine Möglichkeit zur Promotion oder Habilitation eingeräumt werden, um durch eine eigenständige Forschungsleistung den Wissensstand der jeweiligen Disziplin bzw. des jeweiligen Forschungsfeldes zu erweitern. Die befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals bezweckt die Qualifizierung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre. Eine Befristung kann somit auch für die Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften gewählt werden, insofern deren Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gewinnung neuer Erkenntnisse stehen. Implizit ausgenommen von der Befristung sind damit Beschäftigte mit (überwiegend) Daueraufgaben, z. B. mit einem Aufgabenzuschnitt einer Lehrkraft für besondere Aufgaben bzw. eines Lektors, denn diese Beschäftigten sind nicht wissenschaftlich im Sinne der Forschung tätig, sondern vermitteln den aktuellen Stand des Wissens sowie praktische Kenntnisse und Fähigkeiten. Weiters gilt die Qualifikations-Befristung nicht für Hochschullehrerinnen und -lehrer, deren Verträge nach dem TzBefrG befristet werden können, also auch nicht für Juniorprofessoren. Soweit für diese Personengruppe befristete Beschäftigungsverhältnisse überhaupt eingerichtet werden, stützt sich deren Befristung meist auf entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen in den Hochschulgesetzen der Länder.
Neben der Qualifikations-Befristung gibt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) auch die Möglichkeit der sog. Drittmittelbefristung, wenn
- die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und
- die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und
- die Aufgabe keine Daueraufgabe der beschäftigenden Einrichtung ist, und
- der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Diese Sachgrundbefristung gilt auch für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches (sog. akzessorisches) Personal. Die Befristung kann nur auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt werden, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass sie auf diesem Gesetz beruht. Es besteht ein Zitiergebot.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält auch familienfreundliche Komponenten, wobei sich die Zulässigkeitsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlängert.
Einen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung ihrer befristeten Arbeitsverträge (nicht nur eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer) wegen Mutterschutz oder Elternzeit haben zwar wissenschaftliche Mitarbeiter in der sog. Qualifikations-Befristung. Hier verlängert sich das befristete Beschäftigungsverhältnis „mit Einverständnis der Beschäftigten“. Es genügt daher eine entsprechende Nachricht an den Arbeitgeber. Dies gilt aber nicht für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Zeitverträgen aus Drittmitteln. Es besteht bei letzteren seitens der Eltern kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Verlängerung eines Zeitvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Gründen der Kinderbetreuung. Von verschiedenen Seiten, u. a. von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), wird daher eine verbindliche Ausgestaltung der familienpolitischen Komponente gefordert.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt auch für staatlich anerkannte Privathochschulen und die ca. 750 im Bundesbericht Forschung 2006 beschriebenen Forschungseinrichtungen.
Es gilt auch für Ärzte in der Weiterbildung im Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen; das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung gilt nicht. An Hochschulen der Länder soll der erste befristete Arbeitsvertrag nicht kürzer als zwei Jahre befristet sein, der zweite Vertrag soll die Mindestweiterbildungszeit ausschöpfen. Der EuGH hat noch nicht geklärt, wieweit das Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit der Europäischen Befristungsrichtlinie vereinbar ist. Dagegen hält das Bundesarbeitsgericht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in seiner ständigen Rechtsprechung für verfassungs- und europarechtkonform.
Ärzte in der Weiterbildung
Nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung kann ein Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, aber höchstens auf die Dauer von acht Jahren geschlossen werden.
Für Qualifikationen, die erst im Anschluss an die Facharztausbildung erworben werden können, kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden, und zwar über den für den Erwerb berufsrechtlich vorgeschriebenen Zeitraum.
Während Befristungshöchstzeiten in sonstigen Fällen nicht ausgeschöpft werden müssen, ist dies bei Ärzten in der Weiterbildung der Fall: Die erste Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Die Beschäftigung des Arztes darf während der Weiterbildungsbefugnis nicht gestückelt werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt nicht zu einer Verlängerung der Vertragsdauer, sondern zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Nach dem ersten, die Weiterbildungsbefugnis ausschöpfenden befristeten Vertrag kann ein weiterer, die Weiterbildungsbefugnis unterschreitender Vertrag geschlossen werden, wenn angenommen werden durfte, dass die Weiterbildung in der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden kann. Die Höchstzulässigkeitsdauer von acht Jahren darf aber nicht überschritten werden, sonst ist die Befristung unwirksam.
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung können nicht sachgrundlos befristet werden, denn die Dauer der sachgrundlosen Befristung beträgt höchstens zwei Jahre. Nach Abschluss der Weiterbildung sind Sachgrundbefristungen möglich.
Das Gesetz gilt nicht für Zahnärzte und Tierärzte. Es gilt nicht auch nicht für Ärzte in der Weiterbildung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen; für sie gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz.
Programmgestaltende Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen
Dem Wunsch des Publikums nach Abwechslung entspricht das Gebot der Vielfalt für die Sender, das eine wesentliche Eigenart der Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen ist. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ist verfassungsrechtlich gewährleistet. Kunst und Wissenschaft sind frei (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GG). Dies gilt auch für Privatsender und Produzenten von gesamten Programmteilen für Fernsehsender, auch für eingeschobene Fensterprogramme. Anerkannt ist, dass veränderte Berichtsgegenstände, Programmtechniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse die Veränderung von Programmstrukturen erforderlich machen, und dass im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die in der Vergangenheit für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu werden. Die Eigenart der Tätigkeit programmgestaltender Arbeitnehmer kann deshalb die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Die anderen Befristungsgründe wie die Vertretungsbefristung oder die Projektbefristung sind daneben ebenso wenig ausgeschlossen wie die sachgrundlose Befristung.
Teilweise leichter ist die Trennung von freien Mitarbeitern. Ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist, hängt nicht nur von der Aufgabenstellung ab, sondern von der Organisationsform im Funkhaus und von der individuellen Vertragsgestaltung. Ein Nachrichtensprecher kann als freier Mitarbeiter beschäftigt werden, und als Arbeitnehmer. Kein Arbeitnehmer ist ein weisungsungebundener journalistischer Rechercheur für interessante Lebensgeschichten, auch wenn er nach einem bestimmten Muster vorgehen muss.
Programmgestaltende Mitarbeiter als Arbeitnehmer
Über die Art des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern das bürgerliche Recht. Die Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit führt nicht dazu, dass jedes Vertragsverhältnis mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter wie ein freies Mitarbeitsverhältnis behandelt werden muss. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nicht generell ungeeignet, Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu sichern. Die Frage der Eignung von befristeten Arbeitsverhältnissen kann nicht abstrakt, sondern nur anhand der konkreten publizistischen Aufgabe des jeweiligen Mitarbeiters beantwortet werden. Bei einer redaktionellen Tätigkeit, die sich auf mehrere Sendungen oder Sendereihen bezieht, kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis dem Bedürfnis nach Personalwechsel gerecht werden. Arbeitnehmer ist, wer persönlich abhängig ist und zu weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist, und nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein redaktioneller Mitarbeiter einer abendlichen Nachrichtensendung, der den Dienst um 14:00 antreten muss, ist Arbeitnehmer. Sein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt der Befristungskontrolle.
Keine Rundfunkbefristung für sonstige Mitarbeiter
Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt nur die Befristung des Arbeitsverhältnisses von programmgestaltenden Mitarbeitern. Programmgestaltend sind nur solche, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen künstlerischen oder anderen Sachfragen ihre Fachkenntnisse und Informationen oder ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen. Das ist insbesondere bei Redakteuren, Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall. Redakteure handeln typischerweise programmgestaltend, da sie durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge und durch das Verfassen eigener Beiträge unmittelbaren Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehmen. Auch ein Kameramann arbeitet programmgestaltend, wenn er durch die Auswahl der Bilder und der Motive zum Programm beiträgt.
Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal und diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen Einfluss darauf haben. Zu den nicht programmgestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den Umständen des Einzelfalles reine Sprecherleistungen gehören.
Die Arbeitsverhältnisse dieser Mitarbeiter können nur nach den allgemeinen Befristungsregeln und nicht zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit befristet werden, denn die Rundfunkfreiheit umfasst nicht das allgemeine Interesse des Betreibers an Kosteneinsparungen und Verringerung der Beendigungskosten von Arbeitsverhältnissen.
Abwägung von Rundfunkfreiheit gegen Interesse an einer Dauerbeschäftigung
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter ist aber erst wirksam, wenn Rundfunkfreiheit und das Recht des Arbeitnehmers auf das als üblich anerkannte Dauerarbeitsverhältnis im konkreten Einzelfall gegeneinander abgewogen sind. Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, mit welcher Intensität der betroffene Arbeitnehmer auf das Programm der Rundfunk- oder Fernsehanstalt Einfluss nehmen kann, und wie groß die Gefahr ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann, wenn sie den Arbeitnehmer auf Dauer beschäftigen muss. Die Befristung ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, damit der Rundfunkbetreiber frei über die Einstellung, Auswahl und Beschäftigung seiner programmgestaltenden Mitarbeiter bestimmen kann. Eine langanhaltende Beschäftigung kann aber ein Indiz dafür sein, dass kein programmbedingtes Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht.
Bühnenmitglieder
Zulässigkeit
Für Bühnenbefristungen gilt die EU-Befristungsrichtlinie, das TzBfG und als Tarifvertrag der Normalvertrag Bühne vom 1. Januar 2003. Befristete Arbeitsverträge sind zulässig, weil die Bühnen auf das Abwechslungsbedürfnis des Publikums mit einem vielfältigen Programm reagieren müssen. Diese Vielfalt benötigt stets wechselndes Personal, das den jeweiligen Anforderungen gerecht wird. Hierunter fallen Künstler, Schauspieler, Sänger, Tänzer und Kapellmeister, Choreographen, Dramaturgen und Chefmaskenbildner; Musiker jedoch nur, soweit sie nicht in Kulturorchestern wie Opern und Konzerthäusern beschäftigt sind.
Befristungsmöglichkeit im Einzelfall
- Tanzgruppenmitglieder
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist auch die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Tanzgruppenmitglied uneingeschränkt zulässig, weil das individuelle Erscheinungsbild und die tänzerische Ausdruckskraft jedes einzelnen Mitglieds für den Gesamteindruck der Tanzgruppe entscheidend sind.
Dies ist allerdings umstritten, weil ein Mitglied einer Tanzgruppe nicht demselben Abwechslungsbedürfnis unterliegt wie ein Solist oder der Leiter einer Tanzgruppe.
- Chorsänger
Der Chorsänger unterliegt nicht demselben Abwechslungsbedürfnis wie ein Solist. Das Arbeitsverhältnis kann deshalb nur beendet werden, wenn ein konkreter künstlerischer Belang gegen ein weiteres Engagement spricht.
- Bühnentechniker
Das Arbeitsverhältnis eines Bühnentechnikers kann nur befristet werden, wenn seine Tätigkeit in das künstlerische Konzept hineinwirkt, er die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten verwirklicht und die Tätigkeit dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums unterliegt.
- Gewerbliche Arbeitnehmer
Der Sachgrund Bühnenbefristung trifft auf gewerbliche Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr zu, denn ihre Tätigkeit unterliegt nicht dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums. Der vorübergehende Mehrbedarf kann allerdings auf einen allgemein gesetzlich anerkannten Befristungsgrund gestützt werden, wenn z. B. der Bedarf nur saisonal besteht wie bei einem Freilichttheater. Vor Inkrafttreten der Befristungsrichtlinie und des TzBfG wurde sogar für Garderobieren und Platzanweiser der traditionelle Bühnenbrauch als besonderer Sachgrund für eine Befristung anerkannt.
Dauer des Vertrags
Nichtverlängerungsmitteilung
Bühnenarbeitsverträge werden regelmäßig für eine Spielzeit geschlossen. Die Spielzeit beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Ein mindestens für eine Spielzeit abgeschlossener Vertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen. Er endet am 31. Juli des folgenden Jahres, wenn eine Vertragspartei der anderen spätestens bis zum 31. Oktober – also wenigstens neun Monate vorher- schriftlich mitteilt, dass sie nicht beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Nichtverlängerungsmitteilung). Diese Regelung gilt für Solomitglieder, für Bühnentechniker, und für Tanzgruppenmitglieder. Nach Ablauf des ersten Quartals der laufenden Spielzeit steht fest, ob sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlängert oder nicht. Die Nichtverlängerungsmitteilung hat nur die ähnliche Auswirkung wie eine Kündigung, ist aber keine, weil der Arbeitsvertrag durch den zuvor vereinbarten Fristablauf endet. Sie kann deswegen auch während einer Schwangerschaft ausgesprochen werden. Soll die Nichtverlängerung nach der siebten vollen Spielzeit ausgesprochen werden, so muss sie dem Bühnenmitglied bis zum 31. Juli schriftlich zugehen. Soll die Nichtverlängerung nach der vierzehnten vollen Spielzeit ausgesprochen werden, so kann der Arbeitgeber die Nichtverlängerungsmitteilung nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen.
Anhörung vor Nichtverlängerungsmitteilung
Der Arbeitgeber hat das Bühnenmitglied anzuhören, bevor er eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Bühnenmitglied rechtzeitig anzuhören, so ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. Die Anhörung ihrerseits ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunächst darlegt, welche Gründe für sich für die beabsichtigte Nichtverlängerung maßgeblich sind. Dem Arbeitnehmer muss daraufhin Gelegenheit gegeben werden, darzulegen, warum er den geforderten künstlerischen Anforderungen gewachsen ist oder warum die Nichtverlängerung eine soziale Härte für ihn ist und wie diese gemildert werden kann. Eine Anhörung ist kein eingliedriger Vorgang, sondern ein mehrgliedriger, der dem jeweiligen Ansprechpartner mehr als ein „Ja“ oder „Nein“ ermöglicht, nämlich eine substantiierte Antwort. Der Arbeitgeber hat die Gründe für die Nichtverlängerungsmitteilung dann konkret und nachvollziehbar dargelegt, wenn z. B. ein Tänzer in der Lage ist, darzustellen, dass er den Anforderungen gerecht wird, die der neue Ballettdirektor an die Mitglieder der Tanzgruppe stellt. Es reicht nicht aus, dem Bühnenmitglied nur mitzuteilen, dass der Intendant in Fragen der Schauspielkunst und der Regie, der Generalmusikdirektor für die Fragen der musikalischen Darbietung und die Vorstände am Theater für die Fragen der Kollegialität und Zusammenarbeit negative Eindrücke bekommen hätten. „Gewonnene Eindrücke“ ohne Nennung der näheren Einzelheiten sind keine auf die Person bezogenen, konkreten und nachvollziehbaren Gründe für eine beabsichtigte Nichtverlängerung. Besondere Regeln gelten für Opernchormitglieder.
Nichtverlängerungsmitteilung aufgrund Intendantenwechsels, Abfindung
Beruht eine Nichtverlängerungsmitteilung auf einem Intendantenwechsel, so erhält das Bühnenmitglied eine Abfindung, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung so frühzeitig ausgesprochen wird, dass das Bühnenmitglied schon in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, und es innerhalb von drei Monaten kein neues Engagement findet. Die Abfindung beträgt nach vier Spielzeiten drei Monatsvergütungen. Auch in den Fällen des Intendantenwechsels ist das Bühnenmitglied anzuhören und es kann geltend machen, dass es den Anforderungen des neuen Intendanten gewachsen ist. Übernimmt der Intendant zu Beginn einer Spielzeit die Leitung des Theaters, so ist diese Spielzeit die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel. Der Intendantenwechsel ist kein Zeitraum, sondern der Zeitpunkt, zu dem der neue Intendant den bisherigen Intendanten ablöst und die künstlerische Leitung des Theaters auf den neuen Intendanten übergeht.
Vollmacht zur Nichtverlängerungsmitteilung
Damit zum Beginn einer neuen Intendanz alle Arbeitsverhältnisse mit Bühnenmitgliedern beendet werden können, ist es möglich, den Intendanten schon anderthalb Jahre vor der Übernahme der künstlerischen Leitung des Theaters zu verpflichten und mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten. Der designierte Intendant ist dann in der Lage, auch gegenüber den länger als acht Jahre beschäftigten Bühnenmitgliedern so rechtzeitig Nichtverlängerungsmitteilungen auszusprechen, dass sie in der ersten Spielzeit unter seiner künstlerischen Leitung nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen. Bei einem kurzfristigen Intendantenwechsel besteht diese Möglichkeit nicht. Die regelmäßige schriftliche Vollmacht für den designierten Intendanten kann auch dadurch ersetzt werden, dass dieser auf einer Betriebsversammlung den Bühnenmitgliedern vorgestellt wird, der scheidende Intendant der Betriebsversammlung beiwohnt, und dem designierten Intendanten Personal, ein Büro und sonstige Sachmittel erkennbar zur Verfügung gestellt werden. Die Funktion des designierten Intendanten ist ähnlich zu bewerten wie die Position eines Personalleiters in einem Unternehmen, wo sich die Vollmacht aus der Position ergibt.
Rechtsweg
Gegen die Nichtverlängerungsmitteilung kann geklagt werden, und zwar bis Februar oder November nach Ablauf der Frist für die Nichtverlängerungsmitteilung.
Besteuerung der Abfindung
Die Abfindung nach Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung führt selten zur Zusammenballung von Einkünften nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1a EStG, da sie nur gewährt wird, wenn die Einkünfte für drei Monate und mehr wegfallen. Eine größere Abfindung kann der Fünfteilungsregelung unterfallen, da sie entgehende Einnahmen kompensieren soll, auch wenn es sich nicht um eine Entlassungsentschädigung handelt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruht nämlich ausschließlich auf Zeitablauf und der früheren Vereinbarung, dass der Arbeitsvertrag befristet sein soll. Das Verhalten des Arbeitgebers beendet den Arbeitsvertrag nicht. Die Nichtverlängerungsmitteilung bestätigt nur, dass die vereinbarte Vertragsdauer eingehalten wird und das Arbeitsverhältnis nicht über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird.
Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses
Sperrzeit wegen Wechsels in ein befristetes Arbeitsverhältnis
Tritt nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn der Arbeitnehmer ein Dauerarbeitsverhältnis aufgegeben hat und im Anschluss daran einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat, und dadurch die Arbeitslosigkeit mitverursacht hat, wenn der befristete Vertrag ausläuft, verhält er sich nicht in jedem Falle so versicherungswidrig, dass eine Sperrzeit verhängt werden muss. Einerseits muss der Arbeitnehmer zwar zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortsetzen (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 SGB III), andererseits kann es aber auch gerechtfertigt sein, ein Dauerarbeitsverhältnis aufzugeben, um in ein befristetes Arbeitsverhältnis überzuwechseln.
Gerechtfertigt ist der Wechsel,
- wenn die nahtlose Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzliche beruflicher Fähigkeiten verbunden ist,
- wenn der Wechsel in das befristete Arbeitsverhältnis mit einer Lohnerhöhung verbunden ist. Es ist dabei unerheblich, wie hoch die Steigerung des Stundenlohnes ist, wenn es sich dabei nicht um einen Bagatellebetrag handelt,
- wenn eine höherwertige Tätigkeit damit verbunden ist, z. B. Buchhalter statt Bürohilfe,
Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht sehenden Auges das Risiko der Arbeitslosigkeit eingehen und damit den Versicherungsfall bewusst herbeiführen. Dies ist der Fall,
- wenn keinerlei konkrete Aussicht auf eine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses besteht,
- oder die Aussicht auf eine Verlängerung völlig offen ist, und die vereinbarte Beschäftigungsdauer nur sechs Wochen beträgt,
- oder der Lohn gleich hoch oder geringer ist und auch keine Erweiterung der beruflichen Fähigkeiten mit dem Wechsel in das befristete Arbeitsverhältnis zu erwarten war,
Keine wesentliche Ursächlichkeit zwischen Lösung eines Dauerarbeitsverhältnisses und Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht, wenn das nachfolgende befristete Arbeitsverhältnis nach sechs Monaten wegen schlechter Auftragslage nicht verlängert wird. In diesem Falle darf keine Sperrzeit verhängt werden.
Meldung als arbeitssuchend
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Hierauf hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer frühzeitig hinzuweisen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III).
Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig arbeitslos, so tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein (§ 159 Absatz 6[Anbieter/Datenbank unbekannt] Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III).
Versäumt der Arbeitgeber den frühzeitigen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung als arbeitssuchend, so ist er dennoch nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Arbeitnehmer sich zu spät meldet und eine Sperrzeit verhängt wird. Die Hinweispflicht wirkt nämlich nur unterstützend und begründet keine Vermögensfürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Diskriminierungsverbote
Für befristete Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote, beispielsweise die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie für Frauen und Männer (RL 2006/54/EG vom 5. Juli 2006) und die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (RL 2006/43/EG vom 29. Juni 2006) und die Richtlinie für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG vom 27. November 2000). Diese Richtlinien sind umgesetzt durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006.
Zusätzlich gilt der besondere Diskriminierungsschutz für befristet Beschäftigte (§ 4 der Rahmenvereinbarung zu RL 1999/70/EG), der durch das TzBfG ab 2001 umgesetzt ist.
Inhalt des besonderen befristungsrechtlichen Diskriminierungsverbots
Befristet Beschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht deswegen, weil sie befristet beschäftigt sind, schlechter behandelt werden als vergleichbare Dauerbeschäftigte. Es gilt der Grundsatz, dass den befristet Beschäftigten Arbeitsentgelt und Nebenleistungen, die für einen bestimmten Zeitraum gewährt werden, auch ihnen zeitanteilig gewährt werden sollen (pro-rata-temporis-Grundsatz), § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung zu Richtlinie 99/70/EG (umgesetzt in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG). Hierüber können sich auch Tarifverträge nicht hinweg setzen.
Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags ein neues Lohnsystem einführt und Lohnminderungen ausgleicht, so muss er die Ausgleichsleistung auch einem befristet Beschäftigten gewähren, denn ein befristet Beschäftigter wird von der Lohnminderung ebenso betroffen wie Dauerbeschäftigter und sein Arbeitsverhältnis genießt keinen geringeren Inhaltsschutz als das eines unbefristet Beschäftigten.
Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld stellen auch eine Leistung für die Vergangenheit dar und müssen befristet Beschäftigten entsprechend der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit anteilig ausbezahlt werden. Dies gilt auch, wenn die Gratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet wird.
Nicht erfasste Schlechterbehandlungen
Nicht alle Schlechterbehandlungen sind vom befristungsrechtlichen Diskriminierungsverbot umfasst: Keine verbotene Schlechterbehandlung liegt darin, dass ein Arbeitgeber Lehrer vom Ende der Schulsommerferien bis zum Anfang der nächsten Schulsommerferien befristet beschäftigt. Der befristet eingestellte Lehrer steht zwar schlechter als ein dauerbeschäftigter Lehrer, weil er für die Schulsommerferien kein Entgelt erhält. Das Diskriminierungsverbot lässt aber das Recht eines Arbeitgebers unangetastet, einen befristeten Vertrag zu schließen und die Dauer selbst zu bestimmen. Zum gleichen Ergebnis kommt auch das BAG, allerdings mit anderer Begründung.
Der Arbeitgeber ist auch frei, einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, wenn er mehrere gleichzeitig geschlossene Arbeitsverträge einer Gruppe von gleichen Mitarbeitern verlängert. Die sachgrundlose Befristung gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, sich von einem Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu trennen und schafft dadurch einen Anreiz, zur Neueinstellung eines Mitarbeiters. Ein Verlängerungsgebot wäre mit diesem Grundgedanken nicht zu vereinbaren.
Zeitlich nicht erfasste Schlechterbehandlungen
Nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst sind auch Schlechterstellungen durch die Nichtberücksichtigung von Zeiten befristeter Beschäftigung vor 2001 in der betrieblichen Altersversorgung, weil das TzBfG nicht zurückwirkt und der Sachverhalt vor der Geltung des TzBfG liegt und abgeschlossen ist.
Erlaubte Schlechterbehandlungen
Eine betriebliche Altersversorgung ist im Grundsatz allen Mitarbeitern gleich zu gewähren. Der Ausschluss von Altersversorgungsleistungen kann nicht durch eine höhere Bezahlung ausgeglichen werden, denn die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte sind mit Altersversorgungsleistungen nicht vergleichbar.
Der Ausschluss von Mitarbeitern aus der betrieblichen Altersversorgung ist aber wirksam, wenn er auf einem billigenswerten, sachlichen Grund beruht. Ein billigenswerter sachlicher Grund kann dem Zweck der Leistung entnommen werden. Mit Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung soll regelmäßig die Betriebstreue gefördert werden und der Arbeitnehmer an den Betrieb gebunden werden (belohnende Altersversorgung). Dieses Interesse entfällt in der Regel bei befristet Beschäftigten. Die Schlechterstellung des befristet Beschäftigten gegenüber Dauerbeschäftigten ist deshalb erlaubt.
Dies gilt insbesondere bei ABM-Kräften mit einjährig befristeten Verträgen.
Rechtsprechung zur portablen, die gesetzliche Altersversorgung ergänzenden Altersversorgung liegt noch nicht vor.
Anteil der befristeten Beschäftigung am Arbeitsmarkt
- Befristet Beschäftigte in absoluten Zahlen im März 2004
Arbeitnehmer insgesamt davon befristet davon Schüler und Studenten 29 822 000 2 478 000 271 000
- Anteil der befristet Beschäftigten nach Branchen in Deutschland im Jahr 2005
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 14 % Öffentliche Verwaltung 12 % Dienstleistungsbereich 12 % Grundstückswesen, Vermietung, wirtschaftliche Dienstleistungen 10 % Handel und Gastgewerbe 8 % Bergbau und verarbeitendes Gewerbe 6 % Baugewerbe 6 % Verkehr und Telekommunikation 6 % Energie- und Wasserversorgung 4 % Kredit- und Versicherungsgewerbe 3 %
- Anteil der befristet Beschäftigten in % aller Beschäftigten nach Altersgruppen
1995 2002 2006 15 – 20 31,5 % 37 % 80,3 % 20 – 25 20,9 % 27 % 48,3 % 25 – 30 10,2 % 14 % 21,7 % 30 – 35 7,3 % 8 % 11,7 % 35 – 40 und älter <10 % <10 % <10 %
- Anteil von Frauen und Männern mit befristeter Beschäftigung an der Gesamtbeschäftigung in ausgewählten europäischen Flächenstaaten im Jahre 2012
Männer Frauen Spanien 6,5 % 24,4 % Italien 6,7 % 31,0 % Frankreich 6,4 % 30,0 % Deutschland 9,1 % 45,0 % Vereinigtes Königreich 11,5 % 42,3 %
Befristete Arbeitsverhältnisse und Arbeitsmarkt
Auswirkung
Dass durch die vermehrte Zulassung befristeter Arbeitsverhältnisse seit 1985 mehr neue Arbeitsverhältnisse geschaffen wurden, lässt sich nicht verifizieren. In den Jahren 1997 bis 2003 waren 33,3 % der Erstverträge für Einsteiger in den alten Ländern und 45,2 % in den neuen Ländern befristet. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde damit zu einem Standardzugang zum Arbeitsmarkt. Einen Sachgrund hatten in den alten Ländern 48,6 %, in den neuen Ländern 44,7 % der Befristungen. Es wurden aufgrund der Befristungsmöglichkeiten mehr Arbeitsplätze geschaffen und mehr Arbeitsplätze abgebaut. Sie dienten also eher dem prozyklischen Beschäftigungsaufbau und -abbau entsprechend dem Bedürfnis nach Arbeitskräften. Es fand aber kein regelmäßiger Abgang der Arbeitskräfte nach zwei Jahren, der Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung statt. Dies ist ein Indiz, aber keine klare Evidenz dafür, dass die sachgrundlose Befristung als verlängertes Probearbeitsverhältnis genutzt wurde. Der befürchtete Drehtür-Effekt, also die Rotation von Arbeitskräften nur um der Vermeidung des Kündigungsschutzes willen, trat in Deutschland (anders als in Spanien) nicht ein. Eine Kultur des „Heuerns und Feuerns“ hat sich demnach nicht entwickelt.
Eine Studie der OECD von 2012 anhand von 32 Ländern kam zu dem Ergebnis, dass mit dem Anteil der befristet Beschäftigten an der Bevölkerung die Lohneinkommensungleichheit ansteigt.
Besonderheiten im Status befristeter Arbeitskräfte
Befristete Arbeitsverhältnisse wurden mehr in unteren und höheren Qualifikationen angeboten als in mittleren. Frauen mit Hochschulabschluss wurde häufiger ein befristetes Arbeitsverhältnis angeboten als Frauen mit Berufsausbildung. Es besteht die Neigung, befristeten Arbeitnehmern geringere Löhne zu zahlen, sie von Bonuszahlungen auszuschließen und ihnen Nichtlohnbestandteile vorzuenthalten, die unbefristeten Arbeitskräften gewährt werden. Ob die Diskriminierungsverbote dem entgegenwirken, bleibt abzuwarten.
Statusänderungen
In den alten Ländern wurde zwischen 1997 und 2003 17,18 % der befristeten Verträge in unbefristete umgewandelt, in den neuen Ländern 8,10 %. Bewerbungen waren auf europäischer Ebene drei Jahre nach Aufnahme einer befristeten Beschäftigung signifikant erfolgreicher als Bewerbungen aus der Arbeitslosigkeit. Von denen, die 1997 ein Nichtstandardarbeitsverhältnis eingegangen waren, hatten 2003 60 % einen Standardarbeitsvertrag, 16 % wieder einen Nichtstandardarbeitsvertrag, und 20 % waren beschäftigungslos. Frauen, Ältere und Jüngere hatten einen geringeren Anteil an den Statusverbesserungen auf dem Arbeitsmarkt.
Ideengeschichte des Befristungsrechts
- Römisches Recht
Der Schriftsteller, Jurist und Spitzenbeamte Ulpian berichtet vom befristeten Dienstverhältnis eines Lohnschreibers. Er hält es für selbstverständlich, dass ihm die Erben seines Dienstherrn den auf ein Jahr befristeten Vertrag nicht kündigen können, wenn er während des vereinbarten Jahres stirbt, und es deswegen nichts mehr zum Schreiben gibt. (222 n.Ch.)
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten
Der Dienstvertrag zwischen Meister und Gesellen ist ein Dauerarbeitsvertrag. Wenn der Meister seinen Gesellen „abschaffen“ will, muss er ihm solches vierzehn Tage zuvor ankündigen. Der Geselle muss dem Meister vierzehn Tage vor dem Verlassen „aufsagen“. (1794)
- Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht vom befristeten Arbeitsvertrag als erster Grundform des Arbeitsverhältnisses aus. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1 BGB).
- Beginn des Kündigungsschutzes
Mit dem Angestelltenkündigungsschutzgesetz werden erstmals nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gestaffelte und über eine Grundfrist hinausgehende Kündigungsfristen eingeführt (1926).
- Einwirken auf das Befristungsrecht
Das Reichsarbeitsgericht erklärt einen Kettenarbeitsvertrag für unzulässig, wenn er in der Absicht durchgesetzt wurde, zwingende Kündigungsschutzvorschriften zu umgehen (1938).
- Blütezeit des Kündigungsschutzrechts
Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn sie durch triftige Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder durch den Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses veranlasst ist (1951).
- Nochmaliges Einwirken auf das Befristungsrecht
Das Bundesarbeitsgericht macht die Wirksamkeit einer Befristung davon abhängig, dass ein sachlicher Grund dafür im Range eines schutzwürdigen Interesses besteht. Auf die Umgehungsabsicht kommt es nicht mehr an. Dieser starke Schutz soll 25 Jahre lang erhalten bleiben. Einen stärkeren Schutz wird es nicht wieder geben (1960).
- Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit
Zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit wird die erleichterte Befristung ohne sachlichen Grund als Anreiz zu vermehrter Einstellung eingeführt. (1985)
- Europäisierung und Harmonisierung
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erkennt auch das befristete Arbeitsverhältnis an und gibt gleichzeitig den Mitgliedstaaten auf, durch Gesetz oder anderweitige Maßnahmen das bevorzugte Dauerarbeitsverhältnis vor Missbräuchen durch wiederholte Befristungen zu schützen. (1999) Erstbefristungen beschränkt die Richtlinie nicht.
- Vermittelnde Lösung
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz knüpft an die Tradition an, die Befristung von Sachgründen abhängig zu machen, lässt sachgrundlose Befristungen hauptsächlich als Einstiegsbefristung und Brücke in den Arbeitsmarkt zu und begrenzt wirksam die Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages (2001).
Ausblick
Das Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung gilt nun nicht mehr absolut; es erfasst nur noch Arbeitsverhältnisse, die weniger als drei Jahre vor Abschluss eines sachgrundlos befristeten Vertrages geendet haben. Noch nicht bekannt ist, ob diese Entscheidung vom EuGH daraufhin überprüft wird, ob sie der Europäischen Befristungsrichtlinie entspricht, die die Festlegung einer Höchstzahl von Verträgen für sachgrundlose Befristungen vorschreibt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Haushaltsbefristung wird noch erwartet.
Weblinks
- Website des Bundesarbeitsgerichts: Entscheidungen/Dokumentsuche Die Entscheidungen sind ab dem Jahr 2010 eingestellt.
- Klaus Tenbrock: Befristung ( vom 6. Mai 2008 im Internet Archive)
- Befristete Beschäftigung - prekär oder Sprungbrett? Informationsplattform des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Literatur
Gesetzessammlungen
- Arbeitsgesetze, München 74. Auflage 2009.
- EU-Arbeitsrecht, München 3. Auflage 2008.
Monographien
- Hans-Jürgen Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. neubearb. Auflage, München 2011. ISBN 978-3-406-55680-7
- Gregor Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, München 2008.
- Sven Persch: Kernfragen des Befristungsrechts. Die arbeitsrechtliche Befristungskontrolle zwischen Vertragsfreiheit und Bestandsschutz. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-4680-6.
Kommentare
- Boecken / Joussen, Teilzeit- und Befristungsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2010.
Zeitschriftenaufsätze
- Jobst-Hubertus Bauer, Tückisches Befristungsrecht, NZA 2011, S. 241 ff.
- Wiebke Brose, Die BAG-Rechtsprechung zu § 14 Abs. 1 Nr.3 TzBfG – Ein Fall für den EuGH, NZA 2009, 706 ff.
- Hans-Jürgen Dörner, Neues aus dem Befristungsrecht, NZA 2007, 57 ff.
- Hans Friedrich Eisemann, Befristung und virtuelle Dauervertretung, NZA 2009, 1113 ff.
- Ralph Hirdina, Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs und europarechtswidrig!, NZA 2009, 712 ff.
- Michael Kossens, Aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht nach dem TzBfG, NZA-RR 09, 233 ff.
- Michael Kuhnke: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei 'Zuvor-Beschäftigung' (zugleich zu BAG, Urteil vom 6. April 2011, NZA 2011, 905 = NJW 2011, 2750 L.), NJW 43/2011, 3131
- Thomas Lakies: Befristungen zur Vertretung im öffentlichen Dienst; Der Personalrat 2012, 59 ff
- Ulrich Preis, Flexibilität und Rigorosität im Befristungsrecht, NZA 2007, 714ff.
Einzelnachweise
- Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag, S. 2 ff.
- BAG, Beschluss vom 12. Oktober 1960, Az. GS 1/59.
- BAG, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. 7 AZR 100/99, BAGE 95, 165 = MDR 2001, 221 = NZA 2000, 1160.
- RL 1999/70/EG vom 28. Juni 1999 nebst Anhang (PDF)
- EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006, Az. C-212/04, NJW 2006, 2465 = ZIP 2006, 2141 = FamRZ 2006, 1350 (Ls.) = DVBl 2006, 123 = NVwZ 2006, 1156 = NZA 2006, 909.
- EuGH, Urteil vom 26. Januar 2012, Az. C-586/10 -Kücük-; (abgedruckt u. a. auch in NJW 2012, 989) auf Vorabentscheidungsersuchen des BAG, Az. 7 AZR 443/09.
- Thomas Drosdeck / Christian Bitsch, Zulässigkeit von Kettenbefristungen (auch zu EuGH vom 26. Januar 2012, NJW 2012, 989), NJW 2012, 977.
- BAG, Pressemitteilung Nr. 54/2012 ( des vom 25. April 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. vom 19. Juni 2012, Az. 7 AZR 443/09 und Az. 7 AZR 783/10
- BAG, Urteil vom 15. Februar 2007, Az. 6 AZR 286/06.
- BAG, Urteil vom 3. September 2003, Az. 7 AZR 106/03; BAGE 107, 237 = NJW 2004, 112 = MDR 2004, 456 = DB 2004, 490 = BB 2004, 498 = NZA 2004, 255.
- BAG, Urteil vom 18. Juni 2008, Az. 7 AZR 245/07, Volltext.
- BAG, Urteil vom 21. März 1990, Az. 7 AZR 286/89.
- BAG, Urteil vom 4. Juni 2003, Az. 7 AZR 532/02.
- BAG, Urteil vom 10. März 2004, Az. 7 AZR 218/04,BAGE 112, 187 = NJW 2005, 922 = BB 2005, 1279 = NZA 2005, 401 = DB 2005, 451.
- BAG, Urteil vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873 (874) m.w.N.; vgl. Hamann, JA 2002, 596 f.
- BAG, Urteil vom 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 46;BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 6/10 - NJW 2011, 3675
- BAG, Urteil vom 26. Juli 2007, Az. 7 AZR 494/05.
- BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - juris Rn. 28 = NZA 2014, 1341
- BAG, Urteil vom 20.08.2014 - 7 AZR 924/12 - juris Rn. 23 = NZA 2015, 64 red. Ls. = NZA-RR 2015, 9
- BAG, Urteil vom 16. März 2005 – 7 AZR 289/04 – Rn. 14, juris = NZA 2005, 923.
- BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14 – Rn. 38, juris = NZA 2017, 638.
- BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 797/14 – Rn. 38 ff., juris = NZA 2017, 638; BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 32, juris = NZA 2017, 908.
- BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 39 f., juris = NZA 2017, 908.
- BAG, Urteil vom 16. März 2005 – 7 AZR 289/04 – Rn. 22, juris = NZA 2005, 923.
- BAG, Urteil vom 15. Februar 2017 – 7 AZR 223/15 – Rn. 38, juris = NZA 2017, 908.
- BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - juris Rn. 35 = NZA 2014, 1341
- BAG, Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - DB 2008, 133
- BAG. Urteil vom 08.08.2007 - 7 AZR 605/06 - Rn. 35 f. = DB 2008, 133
- BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06 - NZA 2008, 701;BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06 - NZA 2008, 883 = EzA § 14 TzBfG Nr. 46; BAG, Urteil vom 04.12.2003 - 7 AZR 468/12 - NZA 2014, 623
- Vgl. BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09 - NZA 2011, 1151
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. April 2011, Az. 7 Sa 499/10, NZA-RR 2011, 402.
- BAG, Urteil vom 28. Februar 2008, Az. 7 AZR 786/06.
- BAG, Urteil vom 20.02.2008 - 7 AZR 786/06 - NZA 2008, 883 = EzA § 14 TzBfG Nr. 46;BAG, Urteil vom 16.01.2008 - 7 AZR 603/06 - NZA 2008, 701; BAG, Urteil vom 04.12.2003 - 7 AZR 468/12 - NZA 2014, 623
- BAG, Urteil vom 5. Februar 2002, Az. 7 AZR 483/99.
- BAG, Urteil vom 18. Januar 2006, Az. 7 AZR 178/05.
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 2010, Az. 9 Sa 211/10.
- BAG, Urteil vom 25. Mai 2005, Az. 7 AZR 286/04.
- BAG, Urteil vom 16. April 2008, Az. 7 AZR 1048/06.
- BAG, Urteil vom 25. März 2009, Az. 7 AZR 710/07.
- BAG, Urteil vom 16. Juli 2008, Az. 7 AZR 278/07.
- BAG, Urteil vom 9. Februar 2011, Az. 7 AZR 32/10.
- BAG, Urteil vom 9. März 2011, Az. 7 AZR 657/09.
- BAG, Urteil vom 6. November 2003, Az. 2 AZR 690/02.
- Sächsisches LAG, Urteil vom 1. Oktober 2010, Az. 3 Sa 309/10.
- BAG, Urteil vom 19. Oktober 2005, Az. 7 AZR 31/05.
- BAG, Urteil vom 14. November 2001, Az. 7 AZR 576/00.
- BAG, Urteil vom 21. Februar 2001, Az. 7 AZR 138/00.
- BAG, Urteil vom 20. Februar 2008, Az. 5 AZR 290/07.
- BAG, Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09, NJW 2011, 2750 = ZIP 2011, 1531 = NZA 2011, 905.
- Michael Kuhnke: Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei „Zuvor-Beschäftigung“, NJW 2011, 3131.
- EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Az. C-388/07 – Age Concern.
- EuGH, Urteil vom 22. November 2005, Az. C-144/04 – Mangold, Slg. 2005, I-9981-10042 = NJW 2005, 3695 = NZA 2005, 1345 (siehe auch WP-Artikel Mangold-Entscheidung).
- BAG, Urteil vom 16. Oktober 2008, Az. 7 AZR 253/07(A).
- Thüsing, Europäisches Arbeitsrecht, S. 151.
- EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, Az. C-411/05 – Palacios de la Villa.
- Hessisches LAG, Urteil vom 15. Oktober 2007, Az. 17 Sa 809/07.
- zuletzt BAG, Urteil vom 23. Juni 2010, Az. 7 AZR 1021/08, Volltext.
- BAG, Urteil vom 26. Juni 2002, Az. 7 AZR 92/01; BAG, Urteil vom 29.06.2011 - 7 AZR 774/09 - NZA 2011, 1151
- BAG, Urteil vom 12. August 2009, Az. 7 AZR 270/08.
- vgl. Einzelaspekte der Sachgrundbefristung von Arbeitsverhältnissen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 18. März 2018
- BAG, Urteil vom 22. März 2000, Az. 7 AZR 758/98.
- BAG, Urteil vom 4. Dezember 2002, Az. 7 AZR 437/01.
- BAG, Urteil vom 12. September 1996, Az. 7 AZR 790/95.
- BAG, Urteil vom 6. Dezember 2000, Az. 7 AZR 262/99.
- BAG, Urteil vom 14. Januar 1982, Az. 2 AZR 245/80.
- BAG, Urteil vom 14. April 1985, Az. 2 AZR 218/84.
- BAG, Urteil vom 15. Februar 2006, Az. 7 AZR 241/05.
- BAG, Urteil vom 7. April 2004, Az. 7 AZR 441/03.
- LAG Berlin, Urteil vom 26. März 1999, Az. 6 Sa 76/99.
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 21. September 2009, Az. 9 Sa 1920/08.
- BAG, Urteil vom 26. August 1998, Az. 7 AZR 349/97.
- BAG, Urteil vom 26. August 1998, Az. 7 AZR 450/97.
- LAG Niedersachsen, Urteil vom 17. Februar 2004, Az. 13 Sa 566/03.
- BAG, Urteil vom 20. Januar 2010, Az. 7 AZR 542/08.
- BAG, Urteil vom 11. November 1998, Az. 7 AZR 328/97.
- LAG Köln, Urteil vom 26. Juni 2008, Az. 10 Sa 799/07.
- BAG, Urteil vom 14. April 2010, Az. 7 AZR 121/09.
- BAG, Urteil vom 23. Februar 2000, Az. 7 AZR 555/98.
- BAG, Urteil vom 24. Juli 1997, Az. 7 AZR 669/96.
- BAG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. 7 AZR 640/05.
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2011, Az. 9 Sa 50/11.
- BAG, Urteil vom 1. Dezember 1999, Az. 7 AZR 449/97.
- BAG, Urteil vom 15. April 1999, Az. 7 AZR 437/97.
- BAG, Urteil vom 19. Juni 1986, Az. 2 AZR 570/85.
- BAG, Urteil vom 14. August 2002, Az. 7 AZR 225/98.
- BAG, Urteil vom 12. September 1996, Az. 7 AZR 225/98.
- BAG, Urteil vom 7. März 2002, Az. 2 AZR 93/01.
- BAG, Urteil vom 7. Juli 1999, Az. 7 AZR 609/97.
- BAG, Urteil vom 19. März 2008, Az. 6 AZR 1098/06.
- BAG, Urteil vom 19. März 2008, Az. 7 AZR 1098/06.
- Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. September 2011, EuGH, Az. C-313/10.
- BAG, Urteil vom 29. August 1979, Az. 4 AZR 863/77.
- BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. 7 AZR 342/05.
- BAG, Urteil vom 27. Januar 1988, Az. 7 AZR 292/87.
- BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. 7 AZR 342/95.
- BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. 7 AZR 419/05.
- So wörtlich BAG, Urteil vom 09.12.2009 - 7 AZR 399/08 - juris Ls. = NZA 2010, 495 = NJW 2010, 1548
- BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - NZA 2012, 1351; BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1359
- BAG, Urteil vom 16.01.2013- 7 AZR 661/11 - Rn. 25 = NZA 2013, 614; entsprechend: BAG, Urteil vom 10.07.2013 - 7 AZR 833/11 - Rn. 25 = NZA 2013, 1292; BAG, Urteil vom 13.02.2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 36 f. = NZA 2013, 777
- BAG, Urteil vom 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - juris Rn. 36 = NZA-RR 2014, 408 mit Verweis auf BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 47
- BAG, Urteil vom 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - juris Rn. 36 = NZA-RR 2014, 408
- BAG, Urteil vom 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - juris Rn. 38 = NZA-RR 2014, 408
- BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 44
- BAG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49
- AG, Urteil vom 19.02.2014 - 7 AZR 260/12 - juris Rn. 38 = NZA-RR 2014, 408 (an das LAG zurückverwiesen)
- BAG, Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12 - juris Rn. 17 = NZA 2014, 1209
- BAG, Urteil vom 25.06.2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 35 ff. = NZA 2014, 1209
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2009, Az. 15 Sa 825/09.
- BAG, Urteil vom 9. Februar 2011, Az. 7 AZR 221/10.
- BAG, Urteil vom 29. Juli 2009, Az. 7 AZR 907/07.
- BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az. 7 AZR 749/05.
- BAG, Urteil vom 11. Juli 2007, Az. 7 AZR 501/06.
- LAG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2002, Az. 5 Sa 748/02.
- ArbG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2008, Az. 2 Ca 4104/08.
- BAG, Urteil vom 22.07.2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 25 = NZA 2014, 1330
- BAG, Urteil vom 22. Juli 2007, Az. 6 AZR 480/09.
- zuletzt BAG, Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. 7 AZR 569/09.
- BAG, Urteil vom 6. August 1997, Az. 7 AZR 619/96.
- BAG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az. 2 AZR 410/84.
- BAG, Urteil vom 10. März 1987, Az. GS 1/84.
- BAG, Urteil vom 10. März 1987, Az. 8 AZR 146/84.
- BAG, Urteil vom 22. Oktober 2003, Az. 7 AZR 113/03.
- BAG, Urteil vom 2. Dezember 1998, Az. 7 AZR 644/97.
- BAG, Urteil vom 26. April 2007, Az. 7 AZR 366/05.
- BFH, Urteil vom 10. September 2003, Az. XI R 09/02.
- BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, Az. 12 RK 20/88.
- BFH, Urteil vom 4. März 1998, Az. IX ZR 64/97.
- BFH, Urteil vom 23. Dezember 2004, Az. XI B 117/03.
- Rundschreiben des BMF vom 24. Mai 2004, IV A 5 – S 2290 – 20/04
- BFH, Urteil vom 17. Januar 2008, Az. VI ZR 44/07.
- BAG, Urteil vom 23. März 2005, Az. 4 AZR 238/04.
- BAG, Urteil vom 20. Februar 2002, Az. 4 AZR 31/01.
- BAG Urteil vom 31. Juli 2002, Az. 4 AZR 429/01.
- BAG, Urteil vom 6. Juni 1984, Az. 4 AZR 210/82.
- BAG, Urteil vom 23.07.2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 65 = NZA 2014, 1341
- BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2008, Az. 15 Sa 1036/08; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2010 · Az. 11 Sa 21/10
- ausdrücklich für Schl.-Holstein abgelehnt: BAG, Urteil vom 06.10.2010, Aktenzeichen: 7 AZR 397/09
- BAG, Urteil vom 20. Februar 2002, Az. 7 AZR 707/00.
- BT-Drs. 16/3438, S. 11.
- BT-Drs. 16/3438, S. 14.
- BAG, Urteil vom 1. Juni 2011, Az. 7 AZR 827/09.
- GEW: „Zeitverträge von Beschäftigten mit Kindern verlängern“. Pressemitteilung. In: gew.de. 22. April 2013, archiviert vom 25. August 2014; abgerufen am 18. November 2021. am
- Ralph Hirdina: Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs und europarechtswidrig!, NZA 2009, 712 ff.
- Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) (PDF; 30 kB)
- BAG, Urteil vom 13. Juni 2007, Az. 7 AZR 700/06.
- BAG, Urteil vom 14. August 2002, Az. 7 AZR 266/01.
- BAG, Urteil vom 26. Juli 2007, Az. 7 AZR 495/05.
- BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982, Az. 1 BvR 848/77; BVerfGE 59, 231 - Freie Mitarbeiter.
- LAG Hamburg, Urteil vom 1. April 2009, Az. 3 Sa 58/08.
- Sächsisches LAG, Urteil vom 23. April 2007, Az. 3 Sa 520/06.
- BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2000, Az. 1 BvR 491/93, Volltext.
- Sächsisches LAG, Urteil vom 19. Dezember 2007, Az. 8 Sa 39/06.
- SG Hamburg, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. S 49 RA 658/03.
- BT-Drs. 14/4374, S. 19.
- § 1 Abs. 1 bis 4 NV-Bühne
- BAG, Urteil vom 18. April 1986, Az. 7 AZR 314/85.
- Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag, S. 147 f.
- § 83 Abs. 8 NV-Bühne
- Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag, S. 148.
- BAG, Urteil vom 23. Januar 1986, Az. 2 AZR 505/85.
- § 61 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne
- § 69 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne
- § 96 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne
- BAG, Urteil vom 23. Oktober 1991, Az. 7 AZR 56/91.
- § 61 Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2 Satz 1 NV-Bühne
- § 61 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 1 NV-Bühne
- § 61 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 5 Satz 2, § 96 Abs. 5 Satz 2 NV-Bühne
- BAG, Urteil vom 23. Januar 1986, Az. 2 AZR 111/85.
- LAG Köln, Urteil vom 21. Januar 2008, Az. 2 Sa 1319/07.
- BAG, Urteil vom 23. Januar 1986, Az. 2 AZR 243/85.
- § 83 NV-Bühne
- § 62 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 NV-Bühne
- BAG, Urteil vom 30. März 2000, Az. 6 AZR 630/98.
- LAG Köln, Urteil vom 1. Januar 2001, Az. 2 Sa 334/01.
- § 61 Abs. 8, § 69 Abs. 8, § 96 Abs. 8 NV-Bühne
- BFH, Beschluss vom 2. März 2007, Az. XI B 144/06.
- BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az. B 11a AL 55/05.
- BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, Az. B 11a AL 73/05.
- BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 7 AL 98/03.
- BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az. B 7 AL 98/03 R.
- LSG Baden Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. L 13 AL 2057/03.
- LSG Baden Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. L 13 ___.
- LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2003, Az. L 1 AL 116/02.
- BAG, Urteil vom 29. September 2005, Az. 8 AZR 571/04.
- BAG, Urteil vom 16. Juli 2004, Az. 6 AZR 25/03.
- LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2005, Az. 8 Sa 484/04.
- Hessisches LAG, Urteil vom 17. Januar 2007, Az. 2 Sa 1632/06.
- BAG, Urteil vom 19. Dezember 2007, Az. 5 AZR 260/07.
- BAG, Urteil vom 13. August 2008, Az. 7 AZR 513/07.
- BAG, Urteil vom 19. April 2005, Az. 3 AZR 128/04.
- BAG, Urteil vom 20. Juli 2003, Az. 3 AZR 52/93.
- BAG, Urteil vom 20. August 2002, Az. 3 AZR 14/01.
- BAG, Urteil vom 13. Dezember 1994, Az. 3 AZR 367/94.
- Statistisches Bundesamt Deutschland, Pressemitteilung Nr. 193 vom 26. April 2005
- Statistisches Bundesamt Deutschland, Mikrozensus 2005
- Statistisches Bundesamt (2008) Fachserie 1 Reihe 4. Januar 1 „Mikrozensus, Stand und Entwicklung der Erwerbstätigkeit 2006“, Wiesbaden, Statistisches Bundesamt Deutschland, Mikrozensus 2002
- Eurostat: "Teilzeitbeschäftigung als Prozentsatz der gesamten Beschäftigung, nach Geschlecht und Alter (%)"
- Less Income Inequality and More Growth – Are they Compatible? Part 7. The Drivers of Labour Earnings Inequality – An Analysis Based on Conditional and Unconditional Quantile Regressions. Nr. 930, 9. Januar 2012, doi:10.1787/5k9h28s354hg-en (oecd-ilibrary.org [abgerufen am 2. Januar 2021]).
- Boockmann/Hagen Befristung und andere atypische Arbeitsverhältnisse: Wir der Arbeitsmarkt funktionsfähiger? ZAF 2005, 305ff
- Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ vom 22. November 2006
- D. 19,2,19,9
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil 2, § 378.
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil 2, § 385.
- RGBl. I 1926, 399.
- RAG, Urteil vom 5. Januar 1938, RAG 181/37
- Kündigungsschutzgesetz vom 10. August 1951
- Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. April 1985, BGBl. I, 1985, S. 710 ff.
- Dörner: Der befristete Arbeitsvertrag, S. 211, Rn. 612.
- BAG, Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Artikel Befristetes Arbeitsverhaltnis und Teilzeit und Befristungsgesetz uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch im anderen Artikel befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung In Deutschland ist die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses im Gegensatz zur Dauerbeschaftigung die Vereinbarung dass das Arbeitsverhaltnis zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis ohne Kundigung enden soll Die Befristung ist neben der Kundigung ein eigenstandiger Beendigungstatbestand fur ein Arbeitsverhaltnis Der befristete Arbeitsvertrag ist in Landern mit ausgepragtem Arbeitnehmerschutz das arbeitsmarktpolitische Gegengewicht zum Dauerarbeitsverhaltnis das oft nur aufgrund einer sozial gerechtfertigten Kundigung enden kann Die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses ist allerdings nur wirksam wenn sie aufgrund eines Gesetzes zulassig ist z B Teilzeit und Befristungsgesetz Die unzulassige Befristung ist unwirksam Der Arbeitsvertrag bleibt aber wirksam und gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen Befristete Arbeitsverhaltnisse sind bis zu ihrem Ablauf nicht ordentlich kundbar es sei denn im Arbeitsvertrag oder dem zugrunde liegenden Tarifvertrag ist die Kundbarkeit wahrend der Laufzeit ausdrucklich vereinbart Die ausserordentliche Kundigung aus wichtigem Grund ist stets moglich Rechtliche GrundlagenSchriftform Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform 14 Abs 4 TzBfG Befristungskontrolle Die Uberprufung der Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhaltnisses durch die Arbeitsgerichte nennt man Befristungskontrolle sie findet statt durch Erhebung einer Klage des befristeten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Feststellung dass das Arbeitsverhaltnis nicht beendet ist sog Befristungskontrollklage 17 S 1 TzBfG GeschichteUrsprung Bekampfung von Kettenarbeitsvertragen Ursprung der richterlichen Befristungskontrolle war die Unvereinbarkeit von Kettenarbeitsvertragen mit dem geringen Kundigungsschutz in der zweiten Halfte der Weimarer Republik Ein fruher Nutzniesser der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts war ein Stenografielehrer der auf der Basis von 25 nacheinander gereihten Arbeitsverhaltnissen beim Arbeitsamt Dusseldorf beschaftigt war Diese Form der Befristungskontrolle wurde fortgefuhrt und weiterentwickelt vom Bundesarbeitsgericht in der jungen Bundesrepublik bis 1960 Die Umgehung des gesetzlichen Kundigungsschutzes 1960 verabschiedete sich das Bundesarbeitsgericht von der Befristungskontrolle zur Vermeidung von Kettenarbeitsvertragen Das Kundigungsschutzgesetz war in Kraft getreten und verlangte fur jede Kundigung eine soziale Rechtfertigung Das Bundesarbeitsgericht erklarte die Befristung fur generell unzulassig weil auf diese Art und Weise der Schutz vor ungerechtfertigten Kundigungen umgangen wurde und erklarte sie nur im Ausnahmefall fur zulassig wenn namlich ein besonderer die zeitliche Befristung des Arbeitsverhaltnisses rechtfertigender Sachgrund bestand Massenarbeitslosigkeit fuhrt zu weiteren gesetzlichen Lockerungen Das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Korsett wurde in mehrfacher Hinsicht als zu eng empfunden Zunachst wurden im Hochschulrahmengesetz besondere Sachgrunde und Ausnahmetatbestande fur die Hochschulen geschaffen um deren Charakter als Ausbildungsstatten zu bewahren Vor dem Hintergrund anhaltender Massenarbeitslosigkeit wurde eine zeitlich beschrankte erleichterte Befristung ohne besonderen Sachgrund eingefuhrt durch das Beschaftigungsforderungsgesetz von 1985 Dieser Ansatz wurde dann 1996 noch einmal erheblich erweitert und es wurden nicht mehr nur sachgrundlos befristete Vertrage sondern mittlerweile auch wieder ganze Befristungsketten statthaft Kurzfristig lebte deshalb nochmals die Befristungskontrolle unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Kettenarbeitsvertragen auf Europaische Befristungskontrolle Die vom 28 Juni 1999 brachte einen Wechsel im Leitbild der Befristungskontrolle und wurde durch das heute gultige Teilzeit und Befristungsgesetz in deutsches Recht transformiert Es gelten jetzt folgende Grundsatze Unbefristete Arbeitsvertrage sind die ubliche Form des Beschaftigungsverhaltnisses Unter bestimmten Voraussetzungen sind befristete Arbeitsverhaltnisse ublich und fur beide Vertragsparteien nutzlich Die nationalen Gesetzgeber mussen den Missbrauch der Befristung verhindern und die Befristung von objektiven Sachgrunden abhangig machen Der Missbrauch ist weiter zu vermeiden durch wenigstens eine der nachstehenden Beschrankungen Festlegung von Sachgrunden fur die Verlangerung oder Festlegung der Maximaldauer von befristeten Arbeitsverhaltnissen oder Festlegung einer Hochstzahl von befristeten Vertragsschlussen und von Verlangerungen Das blosse Zulassen befristeter Arbeitsvertrage durch ein nationales Gesetz genugt nicht zur Bekampfung des Missbrauchs Dies wurde den Grundsatz aushohlen dass unbefristete Arbeitsverhaltnisse die ubliche Form des Beschaftigungsverhaltnisses sind Der die Befristung rechtfertigende Sachgrund ist nicht das Gesetz das ihn zulasst sondern konkrete Gesichtspunkte die mit der vereinbarten Tatigkeit und den Umstanden ihrer Ausubung zusammenhangen Das Verbot einer Umwandlung missbrauchlich befristeter Arbeitsverhaltnisse in unbefristete Arbeitsverhaltnisse widerspricht der Richtlinie Alleine die Tatsache einer elfjahrigen ununterbrochenen Kette mit dreizehn einzelnen Befristungen macht eine Vertretungsbefristung nicht unzulassig sie stellt aber besondere Anforderungen an die Begrundung der Befristung Auf Basis der vorgenannten EuGH Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht am 18 Juli 2012 in den Angelegenheiten 7 AZR 443 09 Kucuk und 7 AZR 783 10 entschieden dass zwar nicht automatisch aber in Einzelfallen eine missbrauchliche Kettenbefristung vorliegen konnte In der Sache Kucuk hat das BAG den Fall daraufhin zur weiteren Sachaufklarung an das LAG Koln Az 4 Sa 877 08 zuruckverwiesen In der anderen Angelegenheit wurde die Klage abgewiesen Befristungskontrolle in Deutschland Das Teilzeit und Befristungsgesetz setzt zur Vermeidung eines Missbrauchs auf eine Kombination von gesetzlich geregelten Sachgrunden und die zuruckhaltende Zulassung einer sachgrundlosen Befristung von Erstarbeitsverhaltnissen von grundsatzlich nicht mehr als zwei Jahren Eine besondere Kontrolle der Umgehung des Kundigungsschutzgesetzes findet nicht mehr statt Die Folge der neuen Doktrin ist dass auf einfache Faustformeln verzichtet wird mehr Befristungsmoglichkeiten bestehen die Materie aber auch komplizierter und undurchschaubarer geworden ist Ausnahmen und Einschrankungen bei der BefristungskontrolleAufhebungsvertrage Vereinbarungen die auf die Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhaltnisses zielen unterliegen nicht einer Befristungskontrolle Sie unterliegen aber der allgemeinen Kontrolle der Allgemeinen Geschaftsbedingungen wenn eine Partei die Anwendung von Vertragsbedingungen dieses Inhalts fur eine Vielzahl von Fallen vorgesehen hat Eine Beendigungsvereinbarung wurde fur den Fall angenommen dass der Arbeitgeber gekundigt hat und nach der Kundigung eine Beendigungsvereinbarung geschlossen wurde und das Arbeitsverhaltnis nach 13 Monaten nach Abschluss der einvernehmlichen Beendigungsvereinbarung enden sollte und keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Kurzarbeit Null bestehen sollte und in der Beendigungsvereinbarung weitere einzelne Regelungen uber die Beendigung getroffen wurden namlich Abfindung Arbeitszeugnis und Ruckgabe von Firmeneigentum Befristung einzelner Arbeitsbedingungen Auf die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen findet die Befristungskontrolle nach dem TzBfG keine Anwendung denn der Wortlaut spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags und erfasst damit nicht die Befristung einer einzelnen Vertragsabrede die bestimmte Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat Verbreitet ist die befristete Erhohung oder Absenkung der Arbeitszeit Allerdings unterliegt die Befristung derartiger einzelner Arbeitsbedingungen der Inhaltskontrolle im Rahmen der Kontrolle allgemeiner Geschaftsbedingungen wenn eine Partei die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen fur eine Vielzahl von Fallen vorgesehen hat Gepruft wird ob die Befristung einer Arbeitsbedingung den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt Besteht ein Sachgrund fur die Befristung so ist dies ein wesentlicher Belang auf Seiten des Arbeitgebers aber der Arbeitnehmer kann aussergewohnliche Umstande geltend machen die hoher zu bewerten sind als die Interessen des Arbeitgebers Keine Kontrolle vorangegangener befristeter Vertrage Der Befristungskontrolle unterliegt nur noch der mit einer Feststellungsklage angegriffene Arbeitsvertrag Eine Mituberprufung vorangegangener nicht angegriffener Vertrage findet grundsatzlich nicht mehr statt Mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages wird gleichzeitig der alte Arbeitsvertrag aufgehoben Dies bedeutet dass die Befristung dieses aufgehobenen Vertrages nicht mehr auf ihre Wirksamkeit uberpruft werden kann Die Klage gegen den vorangegangenen Vertrag ist dann unbegrundet Dies gilt nicht wenn die Parteien den Vorbehalt der Nachprufung des vorangegangenen Vertrages in einem spateren Vertrag vereinbart haben oder wenn dem Arbeitgeber eine Klage gegen den alten Vertrag bereits zugestellt ist und dann ein neuer Vertrag abgeschlossen wird Arten der Befristung BedingungDas TzBfG trifft eine einheitliche Regelung fur Befristungen und fur Bedingungen Was gewollt ist ist durch Auslegung zu ermitteln Dabei ist auf die Sicht der Parteien abzustellen Zu unterscheiden sind die Zeitbefristung die Zweckbefristung und die auflosende Bedingung Zeitbefristung bei der Zeitbefristung steht das Ob und Wann fest bei der Zweckbefristung steht nur das Ob fest bei der auflosenden Bedingung ist weder das Ob noch das Wann sicher Moglich und auch verbreitet sind sogenannte Doppelbefristungen d h die Haufung von Befristungen und Bedingungen meist die Kombination einer Zeitbefristung mit einer Zweckbefristung oder auflosenden Bedingung Eine Doppelbefristung ist grundsatzlich zulassig und nur ausnahmsweise intransparent Die Wirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflosenden Bedingung und der Hochstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen Eine mogliche Unwirksamkeit der Zweckbefristung oder der auflosenden Bedingung hat auf die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss Sie fuhrt nur dazu dass das Arbeitsverhaltnis nicht bereits aufgrund der moglichen fruheren Zweckerreichung endet sondern bis zum Ablauf der vorgesehenen Hochstfrist fortbesteht Wurde das Arbeitsverhaltnis bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt gewinnt die Zweckbefristung oder auflosende Bedingung keine Bedeutung WirksamkeitDreiwochige Klagefrist Die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags oder drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers dass das Arbeitsverhaltnis aufgrund der Befristung beendet sei geltend gemacht werden 17 S 1 TzBfG Wird die Frist nicht gewahrt ist die Befristung wirksam 17 S 2 TzBfG i V m 7 KSchG Auch eine unwirksam vereinbarte Befristungsabrede kann jedoch bei Nichteinhaltung der Klagefrist grundsatzlich nicht mehr angefochten werden das Beschaftigungsverhaltnis gilt dann auf unbestimmte Zeit geschlossen Ausnahmen bestehen hier nur im Fall von rechtswidriger Tauschung und Drohung Allgemeine Voraussetzungen Schriftform 14 Abs 4 TzBfG i V m 125 126 BGB Jede Befristungsabrede muss schriftlich erfolgen 14 Abs 4 TzBfG Ansonsten ist sie unwirksam Fur das gesetzliche Schriftformerfordernis des 14 Abs 4 TzBfG gelten die Vorschriften der 126 126a BGB Die Schriftform ist gewahrt wenn die Befristung mit eigenhandiger Unterschrift in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt worden ist 126 Abs 1 und Abs 2 BGB Werden uber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen genugt es wenn jede Partei die fur die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet 126 Abs 2 Satz 2 BGB Eine Arbeitsaufnahme vor Abschluss des Vertrages kann zur Unwirksamkeit der Befristung nicht des Arbeitsvertrags insgesamt mangels Einhaltung der Schriftform fuhren Ein verspatetes Wahren der Schriftform durch das nachtragliche Abfassen eines schriftlichen Arbeitsvertrags fuhrt nicht zur Wirksamkeit der ursprunglichen Befristung Eine Heilung des Formmangels wurde unter anderem dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses widersprechen Von den Fallen einer nachtraglichen Schriftform sind die Falle zu unterscheiden in denen der Arbeitgeber fur den Arbeitnehmer nach objektivem Empfangerhorizont erkennbar die Begrundung eines Arbeitsverhaltnisses vom Abschluss eines schriftlichen befristeten Arbeitsvertrages abhangig macht Dies ist in der Regel dann anzunehmen wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn eine von ihm unterschriebene Vertragsurkunde zuschickt Dann kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht konkludent durch Arbeitsaufnahme annehmen Die Ubersendung eines nicht unterschriebenen Arbeitsvertrags oder eine lediglich mundliche Erklarung der Arbeitsvertrag solle erst mit Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags wirksam werden ist dahingegen nicht ausreichend wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleichwohl bereits einen Arbeitsplatz zur Verfugung stellt und dessen Arbeitsleistung entgegennimmt Unter bestimmten Umstanden kann der ursprunglich unwirksam befristete Arbeitsvertrag jedoch durch einen spateren schriftlichen Vertragsschluss nachtraglich wirksam befristet werden Dies ist etwa der Fall wenn die Befristung im schriftlichen Vertrag von der zuvor mundlich vereinbarten abweicht oder ursprunglich gar keine Befristung vereinbart wurde In einem solchen Fall ist wegen des Vorbeschaftigungsverbots im Bereich der sachgrundlosen Befristung aber ein Sachgrund erforderlich Im Zweifel ist es jedoch von den Vertragsparteien intendiert durch die schriftliche Abfassung eines Vertrags lediglich das bisher Vereinbarte schriftlich festhalten nicht aber einen neuen befristeten Arbeitsvertrags zu schliessen Nach 21 TzBfG gilt der Schriftformzwang auch fur die Vereinbarung einer auflosenden Bedingung 14 Abs 4 TzBfG kommt nicht zur Anwendung wenn das Arbeitsverhaltnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag insgesamt den Bedingungen eines einschlagigen Tarifvertrages unterstellt wird der eine Befristung oder auflosende Bedingung vorsieht Unwirksamkeit auf Grund einer AGB Kontrolle 305 ff BGB Eine Befristungsabrede kann ausnahmsweise gegen das Verbot uberraschender AGB Klauseln nach 305c BGB verstossen So wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Vorverhandlungen uber einen Altersteilzeitvertrag mit einer zusatzlichen Befristungsabrede nicht zu rechnen brauchte Eine Befristungsabrede kann auch als intransparente AGB Klausel nach 307 Abs 1 S 2 BGB unwirksam sein Nicht jede Kombination von Zeit Zweckbefristung oder Bedingung ist intransparent Im Einzelfall kann aber eine schwer nachvollziehbare Kombination von Befristungen und Bedingungen intransparent i S d 307 Abs 1 S 2 BGB und damit unwirksam sein Befristung ohne Sachgrund 14 Abs 2 2a 3 TzBfG Eine Befristung ist auch ohne Sachgrund wirksam unter je naheren Voraussetzungen in den ersten zwei Jahren bei Neueinstellungen 14 Abs 2 TzBfG im Fall der Neugrundung eines Unternehmens 14 Abs 2a TzBfG im Fall der Befristung eines uber 52 Jahrigen zuvor beschaftigungslosen Arbeitnehmers 14 Abs 3 TzBfG In der Praxis steht ganz im Vordergrund die sachgrundlose Befristung nach 14 Abs 2 TzBfG bei Neueinstellungen Befristung bei Neueinstellung 14 Abs 2 TzBfG Nach 14 II 1 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung nur zulassig 1 bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren 14 I 1 Hs 1 TzBfG 2 die auch durch eine hochstens dreimalige Verlangerung durch eine kalendermassige Befristung erreicht werden darf 14 I 1 Hs 2 TzBfG 3 insoweit nicht davon in einem Tarifvertrag 14 I 3 TzBfG oder durch Bezugnahme auf einen einschlagigen Tarifvertrag 14 I 4 TzBfG davon abgewichen wird 4 jedoch nur wenn mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor schon ein Arbeitsverhaltnis i S d 14 II 2 TzBfG bestanden hat Die Arbeitsvertragsparteien konnen die Moglichkeit zur sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschliessen Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag allein reicht regelmassig nicht aus um anzunehmen dass eine entsprechende Vereinbarung vorliegt Vielmehr mussen im Einzelfall noch zusatzliche Umstande hinzutreten Auch ein Dauerarbeitsplatz kann mehrfach hintereinander mit verschiedenen befristeten Arbeitnehmern besetzt werden Dauer und Anzahl der Verlangerungen Zeituberschreitung und Uberschreitung der Zahl der Verlangerungen fuhren zur Unwirksamkeit der Befristung ohne Sachgrund Verlangerung im Sinne des 14 Abs 1 S 1 TzBfG Eine Verlangerung i S d 14 Abs 1 S 1 TzBfG setzt nach der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht voraus 1 dass noch vor Ablauf der Laufzeit des bisherigen Vertrages 2 in schriftlicher Form vereinbart wird 3 dass sich die Vertragslaufzeit des Folgevertrags unmittelbar an die Laufzeit des zu verlangernden Vertrags anschliesst 4 und lediglich der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverandert bleibt 4a wobei es unschadlich ist wenn die Parteien deklaratorisch anlasslich der Verlangerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlangerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren auf die der befristet beschaftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat 4b so dass eine Anderung der Vertragsbedingungen wahrend der Laufzeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag und nicht bei der Verlangerung unschadlich ist dd Das Gebot der nahtlosen Fortsetzung Ein Vertrag wird nur verlangert wenn sein Ende wahrend der vereinbarten Laufzeit hinausgeschoben wird Ein dazwischen liegender Tag fuhrt zu einem Neuabschluss und nicht zu einer Verlangerung Das Veranderungsverbot Wird mehr als nur das Hinausschieben des Endes vereinbart so handelt es sich um den Neuabschluss eines Vertrages der als zweiter Vertrag gegen das Vorbeschaftigungsverbot verstosst und die Befristung unwirksam macht Wird wahrend der Laufzeit eines Vertrages eine neue Wochenarbeitszeit vereinbart oder eine neue hoherwertige Tatigkeit ohne dass sich an der Laufzeit etwas andert so ist das kein eigenstandiger Vertrag und auch keine Verlangerung Sogar eine sich an die Vereinbarung anschliessende Verlangerung ist erlaubt und lasst die Befristung wirksam wenn sie nur die Hochstzahl oder Hochstdauer nicht uberschreitet Die Anpassung einer Verlangerung an eine neue tarifliche Situation ist auch kein Neuabschluss eines Arbeitsvertrages denn die Anderungen sind nur klarstellend und beruhen nicht auf der Vereinbarung sondern der Tarifvertrag wirkt unmittelbar und zwingend auf die Verlangerungsvereinbarung ein Ansonsten ist durch eine unwirksame Verlangerung zunachst ein unbefristetes Arbeitsverhaltnis entstanden das gekundigt werden kann oder bei Vorliegen eines Sachgrunds nach 14 Abs 1 TzBfG nachtraglich erneut befristet werden kann Abweichende Vereinbarungen 14 Abs 1 S 3 4 TzBfG Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlangerungen und die Gesamtdauer der Befristung uber zwei Jahre hinaus verlangert werden Die Kirchen die keine Tarifvertrage abschliessen sondern Beschlusse einer arbeitsrechtlichen Kommission umsetzen konnen diese Erweiterungen nicht durch ein Kirchengesetz einseitig einfuhren denn die Befristungsrichtlinie der EU und das TzBfG machen Abweichungen zuungunsten der Arbeitnehmerseite davon abhangig dass diese auf dem austarierten Kraftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien beruhen Es besteht kein auf dem kirchlichen Verkundungsauftrag beruhendes Bedurfnis einseitig von der Zweijahreshochstgrenze und vom Grundsatz der hochstens dreimaligen Verlangerung abzuweichen Das Vorbeschaftigungsverbot 14 Abs 1 S 2 TzBfG Zur Vermeidung von sachgrundlosen Kettenbefristungen Kettenvertrag besteht ein Vorbeschaftigungsverbot Eine sachgrundlose Befristung ist nicht zulassig wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhaltnis bestanden hat 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG Ein Verstoss dagegen macht die Befristung unwirksam und fuhrt im Regelfall zu einem unbefristeten Arbeitsverhaltnis Der Arbeitgeber dd Derselbe Arbeitgeber ist nur eine naturliche oder juristische Person die schon einmal Vertragspartner des Arbeitnehmers war mit der also schon einmal ein Arbeitsverhaltnis bestand Auf den Beschaftigungsbetrieb oder den Arbeitsplatz kommt es nicht an Ein anderes Unternehmen derselben Konzernmutter ist nicht der gleiche Arbeitgeber ebenso nicht eine vom fruheren Arbeitgeber gegrundete Beschaftigungsgesellschaft Ein Arbeitsverhaltnis ist auch dann eine Vorbeschaftigung die die Befristung unwirksam macht wenn es nicht dem Kundigungsschutzgesetz unterfiel Eine studentische Hilfskraft kann auch vorbeschaftigt sein denn der Vertrag wird dem Arbeitsvertragsrecht unterstellt und ein spezifischer Ausbildungszweck wird damit nicht verbunden Derselbe Arbeitgeber ist aber nicht der ehemalige Vertragspartner eines Werkvertrages oder eines Ausbildungsvertrages Ein herkommlich gestalteter Praktikantenvertrag ist kein Arbeitsvertrag Der Arzt im Praktikum AiP ist kein Arbeitnehmer auch nicht ein Stipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft und auch nicht der Studien oder Rechtsreferendar In diesen Fallen handelt es sich um Ausbildungsverhaltnisse Kein Arbeitnehmer ist auch der Ein Euro Jobber er nimmt nur eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschadigung wahr Einschrankung des Vorbeschaftigungsverbotes durch das BAG dd Jedoch sieht das Bundesarbeitsgericht einen Verstoss gegen das Vorbeschaftigungsverbot dann nicht mehr als gegeben an wenn zwischen zwei Vertragen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt Nach dieser Entscheidung ist derzeit davon auszugehen dass zwischen zwei zeitlich befristeten Vertragen mindestens drei Jahre liegen mussen damit der spatere Vertrag nicht als unzulassige Anschlussbefristung im Sinne des 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG angesehen wird Solange keine gesetzgeberische Neuorientierung erfolgt wird sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung aller Wahrscheinlichkeit nach an diesem Urteil orientieren Nach einem Urteil vom 23 Januar 2019 des Bundesarbeitsgericht anderte sich die Rechtsprechung dahingehend dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nach 14 Abs 2 Satz 2 TzBfG nicht zulassig ist wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhaltnis von etwa eineinhalbjahriger Dauer bestanden hat das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte Az 7 AZR 733 16 Zuvor war dies nach mehr als drei Jahren zulassig und anderte sich durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 6 Juni 2018 1 BvL 7 14 1 BvR 1375 14 Befristung bei Neugrundung 14 Abs 2a TzBfG Nach der Sonderregelung des 14 Abs 2a TzBfG ist bei der Grundung eines Unternehmens eine langere Befristung auf vier Jahre moglich In den ersten vier Jahren seit Neugrundung ist dabei auch eine mehrfache Verlangerung moglich Altersbefristung 14 Abs 3 TzBfG Es gibt zwei Arten von Altersbefristung mit entgegengesetzter Zielrichtung Als sachgrundlose Altersbefristung ab einem bestimmten Lebensalter ist sie vorgesehen fur altere Arbeitnehmer zu deren Anstellung ein hoherer Anreiz geschaffen werden soll als die zweijahrige sachgrundlose Befristung Als Befristung mit dem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund eines bestimmten Lebensalters ist sie vorgesehen fur altere Arbeitnehmer die eine Altersversorgung beziehen konnen und aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollen Beide Arten von Altersbefristung sind nur zulassig soweit sie mit der Befristungsrichtlinie RL 1999 70 EG und der Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2000 78 EG vereinbar sind Der Gleichbehandlungsgrundsatz besagt dass jede nicht begunstigende Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch einen besonderen sozialpolitischen Zweck gerechtfertigt sein muss Der sozialpolitische Zweck soll vorzugsweise in der jeweiligen gesetzlichen Regelung genau und wortlich angegeben sein oder wenigstens aus dem Kontext so feststellbar sein dass die Angemessenheit der Ausnahme im Verhaltnis zum angestrebten politische Zweck nachprufbar ist Individuelle Interessen wie Kosteneinsparung oder die Steigerung der Wettbewerbsfahigkeit sind keine anerkannten sozialpolitischen Zwecke eine gewisse Flexibilisierung der Arbeitgeber kann aber im Allgemeininteresse liegen Die Anforderungen an den Nachweis der Angemessenheit der Ausnahme sind hoch Der Mitgliedstaat tragt die Beweislast dafur Die blosse Behauptung dass ein sozialpolitischer Zweck vorliege und die Ausnahme erforderlich und angemessen sei genugt nicht Sachgrundlose Altersbefristung zur erleichterten Wiedereingliederung Der EuGH erkennt an dass es eine gesteigerte tatsachlich gibt Es halt es fur legitim diese Erscheinung ausserhalb der allgemeinen Arbeitslosigkeit zu bekampfen Er erkennt weiter an dass auch arbeitsrechtliche Schlechterstellungen eines alteren Arbeitnehmers einen Anreiz zur Einstellung bieten konnen Es gelang der Bundesrepublik aber nicht nachzuweisen dass eine gesetzliche Regelung zur Eingliederung von alteren Arbeitnehmern erforderlich ist die die unbeschrankte Befristung von uber 52 Jahre alten Arbeitnehmern vorsieht Eine derartige Regelung durfte nicht angewendet werden und wurde ab dem 1 Mai 2007 aufgehoben Auch die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer unbeschrankten Befristungsmoglichkeit ab 58 durfte sich nicht nachweisen lassen Der heutige Gesetzestext lautet Die kalendermassige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von funf Jahren zulassig wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhaltnisses das 52 Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhaltnisses mindestens vier Monate beschaftigungslos gewesen ist Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer offentlich geforderten Beschaftigungsmassnahme teilgenommen hat Rechtssystematisch ist die Altersbefristung mit der Neufassung nunmehr in die Nahe einer Befristung mit Sachgrund geruckt Es konnte auch diese Regelung zu weit gefasst sein und so viele Missbrauchsmoglichkeiten offenlassen dass diese Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung alterer Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt ist Andererseits liegen Einschrankungen vor so dass die Unangemessenheit nicht auf der Hand liegt Es herrscht Ungewissheit Altersbefristung mit dem Sachgrund Lebensalter zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Eine Regelung wonach ein Arbeitsverhaltnis mit dem 65 Lebensjahr automatisch enden soll benachteiligt den alteren Arbeitnehmer diskriminiert ihn aber nicht Die Regelung dient der Vollbeschaftigung durch Schaffen neuer Nachfrage und begunstigt den Zugang Jungerer zum Arbeitsmarkt Die Regelung ist jedenfalls dann nicht unverhaltnismassig wenn sie einen Arbeitnehmer trifft der in den Genuss einer angemessenen Altersversorgung kommt Eine tarifliche Regelung wonach ein Arbeitsverhaltnis mit einem Flugpiloten mit dem Erreichen des 60 Lebensjahres endet ist gerechtfertigt weil die Tarifvertragsparteien zu einer generalisierenden Regelung berechtigt sind und vom Eintreten einer verminderten korperlichen Leistungsfahigkeit mit Gefahrdungspotential ausgehen durfen Fur fliegendes Personal ausserhalb des Cockpits gibt es keine Einschatzung international anerkannter Fachleute dass ab dem 60 Lebensjahr eine korperliche Minderleistungsfahigkeit mit Gefahrdungspotential eintritt Eine Altersgrenze mit 60 benachteiligt nicht nur sondern diskriminiert auch Das Verhaltnis zur Sachgrundbefristung Die Vereinbarung eines Sachgrundes fur eine Befristung schliesst im Normalfall nicht aus dass sich der Arbeitgeber bei Fehlen eines Sachgrundes auf die Zulassigkeit einer sachgrundlosen Befristung nach 14 Abs 2 TzBfG beruft Die sachgrundlose Befristung darf auch vereinbart werden wenn ein Sachgrund vorliegt Ein mit Sachgrund befristeter Vertrag kann auch innerhalb der Zwei Jahres Frist bis zu drei Mal ohne Sachgrund verlangert werden wenn der Vertrag auch ohne Sachgrund wirksam gewesen ware Falsche Reihenfolge Die sachgrundlose Befristung nach der Sachgrundbefristung ist unzulassig denn sie ist keine Erstbefristung mehr Die Sachgrundbefristung nach einer sachgrundlosen Befristung ist nicht schon auf Grund der Reihenfolge unzulassig denn es gibt kein Verbot der Vorbeschaftigung fur Sachgrundbefristungen Eine Ausnahme gilt bei einer vorherigen Befristung zur Erprobung da der Arbeitgeber hier bereits Gelegenheit hatte die Leistung des Arbeitnehmers zu uberprufen Befristungen mit Sachgrund Uberblick Gibt es einen sachlichen Grund fur die Befristung sog Sachgrundbefristung von Arbeitsverhaltnissen ist diese ebenfalls zulassig Das Gesetz 14 Abs 1 TzBfG zahlt sachliche Grunde auf Es beschrankt sich dabei auf die gangigsten Beispiele die nicht abschliessend sind Als sachlicher Grund gilt danach wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorubergehend besteht die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt um den Ubergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschaftigung zu erleichtern der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschaftigt wird die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt die Befristung zur Erprobung erfolgt in der Person des Arbeitnehmers liegende Grunde die Befristung rechtfertigen der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergutet wird die haushaltsrechtlich fur eine befristete Beschaftigung bestimmt sind und er entsprechend beschaftigt wird oder die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht Im Folgenden werden einige Unwirksamkeitsgrunde aufgezeigt Vorubergehender Arbeitsbedarf 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG Der Mehrbedarf wird nicht exakt definiert Nur der Mehrbedarf rechtfertigt eine Befristung nicht der schwankende Grundbedarf bei dem nachhaltiges Sinken des Beschaftigungsbedurfnisses durch betriebsbedingte Kundigungen zu bewaltigen ist Die blosse Unsicherheit uber kunftigen Arbeitsanfall rechtfertigt keine Befristung Die Prognose fur den Wegfall des Beschaftigungsbedurfnisses wird generell fur eine Vielzahl von Arbeitnehmern oder Organisationseinheiten getroffen nicht aber speziell fur jeden einzelnen befristeten Arbeitnehmer Die Befristung geht zeitlich uber das Abarbeiten des Mehrbedarfs hinaus Der Mehrbedarf ist nicht mehr vorubergehend Funf Jahre und mehr sind Dauerbedarf der Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ist zumutbar Die Prognose wird nach Vertragsschluss erstellt und nicht zeitnah vor Vertragsschluss In besonderen Fallkonstellationen des vorubergehenden Bedarfs Saisonarbeit z B Freilichtbuhne Der Arbeitnehmer wird zwar im Saisonbetrieb beschaftigt aber ausserhalb des Saisonbereichs Projektbefristung z B vereinbarte Notgrabungen bei einem Bauvorhaben Willkurliche Aufspaltung einer Daueraufgabe in einzelne Teile Ressortforschung ohne Wissenschaftsfreiheit Modellversuch Meistens rechtfertigt ein Modellversuch eine Befristung nicht weil man damit rechnet dass wenigstens Teile des Modellversuchs fortgefuhrt werden konnen und deshalb bei Abschluss des Arbeitsvertrages gerade keine Prognose moglich war dass der Beschaftigungsbedarf nur vorubergehend ist Dies gilt auch fur den Schulversuch Personalerhalt fur einen derzeit nicht benotigten Spezialisten Der Personalerhalt ist kein Rechtfertigungsgrund fur eine Befristung weil uberhaupt kein Bedarf besteht also auch kein vorubergehender Politisches Hilfspersonal von Wahlgremien z B Fraktionen Schreibkraft ihre Arbeitsleistung hangt nicht von einer Zugehorigkeit zur Partei oder Wahlervereinigung ab Vereinbarte Prozessbeschaftigung vor Urteil erster Instanz Wenn nur mundlich getroffen Kommen Sie meinetwegen wieder bis der Prozess erster Instanz zu Ende ist bei schriftlicher Vereinbarung ist die vereinbarte Prozessbeschaftigung wirksam Vertretungsbefristung 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG Der Grund fur die Befristung liegt in Vertretungsfallen darin dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorubergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhaltnis steht und mit der Ruckkehr dieses Arbeitnehmers rechnet Damit besteht an der Wahrnehmung der Tatigkeit durch einen Vertreter von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedurfnis Es muss sichergestellt sein dass die Beschaftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur wegen des Arbeitskraftebedarfs erfolgt der durch die vorubergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht Fehlt dieser Zusammenhang so ist der Befristungsgrund der Vertretung nicht gegeben und die Befristung ist unwirksam In folgenden Fallen besteht die Kausalitat nicht Der Arbeitnehmer wird langer beschaftigt als der Vertretene abwesend ist Der befristete Arbeitnehmer wird hoherwertiger beschaftigt als der Vertretene oder er erhalt Aufgaben die der Vertretene mangels Vorbildung gar nicht erfullen konnte Der Arbeitnehmer wird anders beschaftigt als der Vertretene Beim Vertretenen ist offen ob er uberhaupt wieder an den Arbeitsplatz zuruckkehren kann und will Dies gilt insbesondere wenn der Vertretene bei Nichtgenesung auch ganz ausscheiden will In diesem Fall ist keine Prognose moglich dass der Bedarf an der Arbeitskraft nur vorubergehend ist Bei einer mittelbaren Vertretung wird die Vertretungskette nicht bei Vertragsschluss dokumentiert und nach aussen manifestiert z B Arbeitsvertrag Vorlage an Betriebsrat Personalrat Einstellen in den Geschaftsverteilungsplan einer Behorde Es gibt gar keine zu vertretende Person es sollen z B nur vorhandene Stellen im offentlichen Dienst vorubergehend genutzt werden Die gleichgelagerte Problematik besteht auch bei der Elternzeitvertretung nach 21 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz BEEG Befristung wegen Eigenart der Arbeitsleistung 14 Abs 1 S 2 Nr 4 Verbandstrainer im Sport Nur beim Vereinstrainer nimmt die Motivationskraft so stark ab dass eine Befristung gerechtfertigt ist Es gibt keine allgemeine Sportbefristung Der Befristungsgrund liegt bei den offentlichen Arbeitgebern meist nur im Kunst und Rundfunkbereich vor Mit abnehmender Sprachfertigkeit kann die Befristung der Arbeitsvertrage von Muttersprachlern im Hochschul und Schuldienst nicht mehr gerechtfertigt werden denn es ist anerkannt dass die Sprachfertigkeit eines Muttersprachlers bei Abwesenheit vom Herkunftsland nicht mehr abnimmt Befristung zur Erprobung 14 Abs 1 S 2 Nr 5 Es kann nicht dargelegt werden dass die normale Probezeit nicht ausreicht Bei Befristungen zur Probezeitverlangerung kann nicht dargelegt werden dass der Arbeitnehmer sich tatsachlich nicht bewahrt hat und dennoch weiterbeschaftigt werden soll Haushaltsbefristung 14 Abs 1 S 2 Nr 7 Die Haushaltsbefristung die nur fur den offentlichen Dienst im weiteren Sinne gilt gibt es in zwei Varianten Die Befristung wegen vorubergehendem Bedarf wenn eine im Stellenplan enthaltene und konkret bezeichnete Beamten oder Angestelltenstelle vorubergehend frei ist oder wenn der Gesetzgeber von seinem Recht Gebrauch macht vorubergehend Haushaltsmittel fur eine vorubergehende Beschaftigung zur Verfugung zu stellen Unklar ist inwieweit die Haushaltsbefristung uberhaupt richtlinienkonform und zulassig ist Das Urteil des Europaischen Gerichtshofs wird noch erwartet Typische unzulassige Haushaltsbefristungen Die Befristung erfolgt aufgrund eines pauschalen kunftig wegfallend Vermerks im Stellenplan des Haushaltsplans fur mehrere Stellen ohne Einzelbenennung der Stelle Es besteht Dauerbedarf und nicht nur vorubergehender Bedarf an der Arbeitsleistung Der vorubergehende Bedarf ist vorhanden aber nicht definiert und dokumentiert und auf den Befristeten zugeschnitten sondern auf eine Vielzahl von Personen Der Arbeitnehmer wird mit Aufgaben beschaftigt denen die vorubergehenden Haushaltsmittel nicht gewidmet sind Die vorubergehenden Haushaltsmittel sind eingestellt der Zweck ist auch ein vorubergehender aber die tatigkeitsbezogene Zwecksetzung ist im Haushalt nicht wenigstens als Anmerkung enthalten Unbenannte Sachgrunde 14 Abs 1 S 1 TzBfG Die Aufzahlung von Sachgrunden fur die Befristung von Arbeitsvertragen in 14 Abs 1 Satz 2 Nr 1 8 TzBfG ist nicht abschliessend Andere Sachgrunde konnen die Befristung von Arbeitsvertragen jedoch nur rechtfertigen wenn sie den in 14 Abs 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsmassstaben entsprechen Institutioneller Rechtsmissbrauch 242 BGB Auch eine Befristungsabrede die fur sich betrachtet eigentlich wirksam ist muss auf Grund der Vorgabe des EuGH siehe oben Europaische Befristungskontrolle und deren Umsetzung durch das BAG unter dem Gesichtspunkt des sogenannten institutionellen Rechtsmissbrauchs 242 BGB gepruft werden An einen solchen bei Vorliegen eines Sachgrundes nur ausnahmsweise anzunehmenden Rechtsmissbrauch sind hohe Anforderungen zu stellen Dabei sind alle Umstande des Einzelfalls insbesondere die Gesamtdauer und Anzahl der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Vertrage zu berucksichtigen Die Prufung eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ist insbesondere bei der Vertretungsbefristung relevant Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschaftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbrauchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eroffneten Befristungsmoglichkeit darstellen wenn er gegenuber einem bereits langjahrig beschaftigten Arbeitnehmer trotz der tatsachlich vorhandenen Moglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Vertrage zuruckgreift Zu berucksichtigen ist ausserdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Vertrage sowie die Frage ob und in welchem Masse die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden Vertretungsbedarf zuruckbleibt Wird trotz eines tatsachlich zu erwartenden langen Vertretungsbedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vielzahl kurzfristiger Arbeitsverhaltnisse vereinbart liegt die Gefahr des Gestaltungsmissbrauchs naher als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf zuruckbleibt Bei der Gesamtwurdigung konnen daneben zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetrieben Auch konnen bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewahrleistete Freiheiten von betrachtlicher Bedeutung sein Dies gilt insbesondere fur die in Art 5 Abs 1 GG gewahrleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film aber auch fur die in Art 5 Abs 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft Forschung und Lehre Das BAG enthalt sich zwar naherer quantitativer Angaben dazu wo die zeitlichen und oder zahlenmassigen Grenzen fur einen Missbrauch genau liegen hat aber grobe Orientierungshilfen gegeben Betragt die Dauer der Kettenbefristung nicht mehr als 2 Jahre ist dies nach der Wertung des 14 Abs 2 TzBfG ein unter allen Umstanden unproblematischen Bereich Wird der 2 Jahres Zeitraum um ein Mehrfaches uberschritten kann ein Missbrauch indiziert werden In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmassig die Moglichkeit die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstande zu entkraften Bisher hat das BAG in Einzelfallen wie folgt entschieden Bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhaltnissen sowie keinen weiteren vom Arbeitnehmer vorzutragenden Umstanden hat das BAG keine Anhaltspunkte fur einen Missbrauch gesehen Bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschaftigung zur Deckung eines standigen Vertretungsbedarfs werde ein vom Arbeitgeber widerlegbarer Missbrauch indiziert Bei einer Gesamtdauer von 13 Jahren ist eine Missbrauchskontrolle veranlasst bei der samtliche Umstande des vorliegenden Einzelfalls zu berucksichtigen sind dd Benachteiligungsverbot fur Betriebsrate 78 S 2 BetrVG Nach 78 S 2 BetrVG durfen Betriebsratsmitglieder nicht wegen ihrer Tatigkeit benachteiligt werden Die Befristungsabrede kann als solche unwirksam sein wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstatigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhaltnisses angeboten wird Eine andere Frage ist ob dem Betriebsratsmitglied unter Verstoss gegen 78 S 2 BetrVG ein Folgevertrag verweigert wird weil er Betriebsratsmitglied ist Aus 78 S 2 BetrVG folgt anders als im Fall einer Massregelung im Sinne des 612a BGB dann ein Anspruch auf einen Folgevertrag Dabei gilt eine abgestufte Darlegungs und Beweislast Besonderheiten bei der Zweckbefristung Die haufige Form der Befristung ist die Zeitbefristung wenn der Vertrag zu einem im Kalender bestimmten Zeitpunkt endet Weniger verbreitet ist die Zweckbefristung wenn der Vertrag mit dem Erreichen eines im Arbeitsvertrag bezeichneten Ziels enden soll Da dem Arbeitgeber die Kundigung nach dem Kundigungsschutzgesetz erspart wird muss das Vertragsende so klar bestimmt sein dass der Arbeitnehmer erkennen kann unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen es eintreten soll Die Angabe bis zur Stilllegung der Maschine in der Halle 9 genugt dieser Anforderung nicht denn sonst hatte es der Arbeitgeber in der Hand zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt und aus jedem Motiv heraus das Arbeitsverhaltnis zu beenden Der Vertrag endet wenn der Zweck erreicht ist und zwei Wochen nachdem dem Arbeitnehmer eine schriftliche Unterrichtung zugegangen ist wann der Zweck erreicht ist 15 Abs 2 TzBfG Es genugt zur Beendigung des Arbeitsverhaltnisses nicht wenn nur der Zweck erreicht oder nur die Unterrichtung erfolgt ist Bei Schwerbehinderten muss das Integrationsamt der Beendigungsmitteilung vorher zustimmen Ist der Zweck erreicht und unterlasst es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zeitpunkt der Erreichung des Zwecks mitzuteilen und beschaftigt er ihn weiter so lasst sich der vorubergehende Bedarf nicht mehr mit dem zu erreichenden Zweck rechtfertigen Der Sachgrund ist dann nur vorgeschoben die Befristung ist unzulassig und damit unwirksam Dauerarbeitsverhaltnis durch Weiterarbeit nach Ende der LaufzeitEin kalendermassig befristetes Arbeitsverhaltnis endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit Wird das Arbeitsverhaltnis danach fortgesetzt so wird es mit dem bisherigen Inhalt zum Dauerarbeitsverhaltnis 15 Abs 5 TzBfG Es ware auch denkbar durch Gesetz einen anderen Zeitraum festzulegen oder die bisherige Laufzeit noch einmal zu wiederholen oder dem Arbeitnehmer eine hohere Vergutung zuzusprechen Der Gesetzgeber gab jedoch einer Regelung den Vorzug die davon ausgeht dass das Dauerarbeitsverhaltnis das ubliche Arbeitsverhaltnis sein soll und dass in der Fortsetzung des Arbeitsverhaltnisses beide Parteien zum Ausdruck bringen dass sie das Arbeitsverhaltnis ohne neuerliche Befristung fortsetzen wollen Der Eintritt eines Dauerarbeitsverhaltnisses wird aber von mehreren Voraussetzungen abhangig gemacht Zunachst darf zwischen den Parteien keine anderweitige Abmachung getroffen sein Das bisherige Arbeitsverhaltnis setzt sich nicht fort wenn geanderte Arbeitsbedingungen vereinbart wurden oder ein erneuter befristeter Arbeitsvertrag mit einem anderen oder dem gleichen Befristungsgrund Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung im Wissen und Wollen fortsetzen den bisherigen Arbeitsvertrag zu erfullen Dies ist nicht der Fall wenn er einen Vertrag mit einem Dritten schliesst etwa mit einem Arbeitverleiher oder einem Unternehmer der nach einer sonstigen Vertragsgestaltung Personal bei Dritten einsetzt Drittbezogener Personaleinsatz Es muss sich um die Fortsetzung eines Arbeitsverhaltnisses handeln Eine Tatigkeit die typischerweise von freien Mitarbeitern erbracht wird bringt nicht den Willen zur Fortsetzung eines Arbeitsverhaltnisses zum Ausdruck insbesondere dann wenn sie zwischen den Parteien schon einmal ausdrucklich als freie Mitarbeit vereinbart war Die Fortsetzung muss unmittelbar im Anschluss an den befristeten Arbeitsvertrag erfolgen Eine Wiederaufnahme der Arbeit elf Tage nach Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages genugt nicht Die vertraglich geschuldete Arbeit muss tatsachlich ausgefuhrt werden ein blosses Erscheinen am Arbeitsplatz verbunden mit dem Angebot der Arbeitskraft genugt nicht Die Arbeitsleistung muss mit Wissen des Arbeitgebers fortgefuhrt worden sein Bei nicht inhabergefuhrten Betrieben muss ein Reprasentant des Arbeitgebers mit Arbeitsrechtsbefugnis von der Weiterarbeit gewusst haben Dies sind in der Regel die zustandigen Vorstandsmitglieder und Geschaftsfuhrer Reprasentant des Arbeitgebers mit Arbeitsrechtsbefugnis ist aber auch der Verwaltungsdirektor des Kommunalverbandes Ruhrgebiet der Rektor und der Kanzler einer Hochschule und ausdrucklich bevollmachtigte Mitarbeiter der Verwaltungsdezernate nicht aber Dekane Lehrstuhlinhaber und Direktoren von Universitatsinstituten der Leiter der Schulbehorde und die von ihm ausdrucklich bevollmachtigten Verwaltungsmitarbeiter nicht der Rektor einer Schule Der Arbeitgeber darf der Weiterarbeit nicht rechtzeitig widersprochen haben Ein Widerspruch liegt vor wenn der Arbeitgeber erklart dass die Weiterarbeit nicht entgegennehmen werde und dass er die Verlangerung des Arbeitsverhaltnisses nicht eintreten lassen wolle Fur den Widerspruch ist keine bestimmte Form vorgesehen er kann auch mundlich erklart werden oder in einem tatsachlichen Verhalten zum Ausdruck kommen Er kann insbesondere dadurch erklart werden dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen neuen befristeten Vertrag anbietet Allerdings liefe ein schon im Arbeitsvertrag erklarter Widerspruch der einseitig zwingenden Wirkung des 22 Abs 1 TzBfG zuwider Die in 15 Abs 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion wurde vollstandig abbedungen Auf die durch eine etwaige Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein verzichtet werden Um eine Umgehung von 22 Abs 1 TzBfG auszuschliessen ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen wenn der Widerspruch zu einem Zeitpunkt erklart wird in dem bereits ein Rechtsstreit uber die Wirksamkeit der Befristung anhangig ist und der Arbeitgeber sich gegen die Klage verteidigt Der Widerspruch muss unverzuglich erfolgen Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Reprasentanten von der Weiterarbeit des Arbeitnehmers uber die Vertragslaufzeit hinaus Wenn der Reprasentant die Arbeitsleistung in der irrigen Annahme annimmt dass der Vertrag noch laufe andert sich durch diesen Irrtum am Fristbeginn nichts Allerdings steht dem Arbeitgeber noch ein Zeitraum zur Einholung von Rechtsrat und zur Entschlussfassung zur Verfugung Dieser Zeitraum betragt aber nicht 18 Tage und mehr Auch der Widerspruch zwei Wochen nach Beginn der tatsachlichen Weiterarbeit ist zu spat Eine Feststellungsklage auf Bestehen eines Arbeitsverhaltnisses ist nicht an eine Drei Wochenfrist gebunden wenn ihm ein kalendermassig befristetes Arbeitsverhaltnis vorausgeht Vorzeitige Beendigung des befristeten ArbeitsverhaltnissesEin befristetes Arbeitsverhaltnis kann wahrend seiner Laufzeit nicht gekundigt werden es sei denn dass das Kundigungsverbot einzelvertraglich oder tarifvertraglich aufgehoben wurde 15 Abs 3 TzBfG Wird das Arbeitsverhaltnis entgegen dem Kundigungsverbot zu Unrecht gekundigt muss dennoch die Klagefrist von drei Wochen eingehalten werden Daruber hinaus gibt es fur Arbeitnehmer folgende Moglichkeiten das befristete Arbeitsverhaltnis vorzeitig zu beenden Arbeitsvertrage deren Befristung fur die Lebenszeit einer Person oder fur langere Zeit als funf Jahre abgeschlossen wurden konnen vom Arbeitnehmer nach Ablauf von funf Jahren mit einer Kundigungsfrist von 6 Monaten gekundigt werden 15 Absatz 4 TzBfG Der Arbeitnehmer kann aus wichtigem Grund ausserordentlich kundigen 626 Absatz 1 BGB Ist die Befristung wegen des Mangels der Schriftform unwirksam kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekundigt werden 16 Satz 2 TzBfG Der EntfristungsprozessKlagefrist Will ein Arbeitnehmer geltend machen dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages Entfristungs Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben dass das Arbeitsverhaltnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist 17 TzBfG Halt der Arbeitnehmer die Frist nicht ein so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag hin die Klage nur nachtraglich zuzulassen wenn er trotz aller ihm zuzumutenden Sorgfalt verhindert war die Klage zu erheben Dieser Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulassig 17 TzBfG i V m 5 KSchG Ansonsten wird die Klage abgewiesen Umfang der Klage Enthalt die Klage nur den Antrag auf Entfristung des Arbeitsverhaltnisses so ist nicht auch uber einen moglichen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages z B aufgrund einer Zusage mit zu entscheiden Ist die Klage nur auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kundigung gerichtet so umfasst sie nicht auch die Entfristung des gekundigten Vertrages Mehrere formulierte Klagebegehren konnen aber miteinander verbunden werden Weiterbeschaftigungsanspruch wahrend des Prozesses Wird im Instanzenzug festgestellt dass eine Befristung unwirksam ist so hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschaftigungsanspruch bis zur Rechtskraft des Urteils wenn er eine Verurteilung dieses Inhalts beantragt Die Prozessbeschaftigung ist eine verfassungsrechtlich erzwungene Weiterbeschaftigung Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Wertersatz der von ihm geleisteten Arbeit der dem ortsublichen Entgelt entspricht das ein Tariflohn sein kann Es besteht kein Anspruch auf Urlaub Urlaubsgeld Weihnachtsgratifikation und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle Auch vor Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung kann eine Weiterbeschaftigung auf vertraglicher Grundlage erfolgen Die Weiterbeschaftigung stellt einen Sachgrund fur eine Befristung dar Die Befristung ist aber nur zulassig wenn sie schriftlich vereinbart wurde Beendigung des Entfristungsprozesses Wenn die Befristung unzulassig ist rechtzeitig angegriffen wurde und deswegen unwirksam ist wird durch Urteil festgestellt dass das Arbeitsverhaltnis durch die Befristung nicht beendet ist Die unterlegene Partei hat die Moglichkeit Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen Wenn die Befristung zulassig ist und wirksam ist wird die Klage abgewiesen Die unterlegene Partei hat die Moglichkeit Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen Beendigung des Entfristungsprozesses durch Vergleich Durch Vergleich kann der Entfristungsprozess ebenfalls beendet werden Verbreitet ist die befristete Weiterbeschaftigung oder die Anerkennung der Beendigung des Arbeitsverhaltnisses gegen Zahlung einer Geldsumme Die in einem Vergleich vereinbarte befristete Weiterbeschaftigung ist als besonderer Sachgrund anerkannt und bedarf keiner zusatzlichen Rechtfertigung z B einen nur vorubergehenden Bedarf Der Vergleich unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle mehr Eine erneute Klage ware zulassig aber nicht begrundet Beendigung des Entfristungsprozesses gegen Abfindung Nicht nur das Dauerarbeitsverhaltnis auch das befristete Arbeitsverhaltnis kann gegen Zahlung einer Abfindung fur den Verlust des Arbeitsplatzes einer Entlassungsentschadigung beendet werden Die Entlassungsentschadigung unterliegt nicht den Sozialabgaben fur Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung weil diese nur aus dem Entgelt fur geleistete Arbeit zu bezahlen sind und nicht fur den Ausgleich des Verlusts einer zukunftigen Erwerbsaussicht Ruckstandige Lohnanteile unterliegen den Sozialabgaben Die Entlassungsentschadigung unterliegt aber der Einkommensteuer Freibetrage und ermassigte Steuersatze sind nicht vorgesehen Die Progressionswirkung die durch die mogliche Zusammenballung von Einkunften durch eine Einmalzahlung entstehen kann wird durch die Funfteilungsregelung abgemildert 34a Abs 1 Satz 2 EStG Abmilderung der Steuerprogression bei Abfindungen Die Abmilderung gilt nur fur die Entlassungsentschadigung und nicht fur Lohnanteile die im Vergleich mitvereinbart wurden Eine Zusammenballung der Einkunfte liegt vor wenn es im Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Entlassungsentschadigung insgesamt zu einer uber die normalen Verhaltnisse hinausgehenden Zusammenballung von Einkunften kommt Keine Abmilderung gibt es fur Abfindungen die nicht uber den entgangenen und nach Vertragslage zu erwartenden Gewinn hinausgehen Die Zusammenballung ist nicht mehr gegeben wenn sich eine Entschadigungszahlung auf zwei oder mehrere Veranlagungszeitraume verteilt Vereinbarungswidrig zu spat ausgezahlte Entlassungsentschadigungen konnen auf Antrag auf das vereinbarte Jahr des Zuflusses zuruckbezogen werden und der schon bestandskraftige Steuerbescheid fur das Zuflussjahr kann geandert werden 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO Muss eine uberzahlte Entlassungsentschadigung zuruckbezahlt werden so ist die Ruckzahlung die Korrektur einer Einmalzahlung wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskraftig geworden ist Ist der Steuerbescheid schon bestandskraftig so ist er auf Antrag zu andern 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO Die Einkommensteuer wird nach der Funfteilungsregelung wie folgt angesetzt Der Empfanger einer Abfindung erhalt monatlich 2 500 brutto Im Juli nimmt er seine Entfristungsklage zuruck und erhalt eine Abfindung von drei Monatsgehaltern Ab Juli erhalt er von seinem neuen Arbeitgeber nur noch ein Bruttomonatsgehalt von 2 000 Es ist nach folgendem Muster zu rechnen Das normale Einkommen betragt 7 2 500 17 500 5 2 000 10 000 Bruttojahreslohn 27 500 Einkommensteuer hieraus 5 025 Die Abfindung betragt 3 2 500 7 500 Ein Funftel hieraus sind 1 500 Bruttojahreslohn 27 500 Bemessungsgrundlage 29 000 Einkommensteuer hieraus 5 491 Die Differenz betragt 466 Fur drei Bruttomonatsgehalter fallt an der dreifache Differenzbetrag 3 466 1 398 Einkommensteuer fallt an mit insgesamt 5 025 1 398 6 433 Es waren zu versteuern gewesen bei unmittelbarer Addition von Bruttojahreslohn 27 500 Abfindung 7 500 35 000 Einkommensteuer hieraus 7 458 so dass durch die Funfteilungsmethode eine Abmilderung der Progression entsteht von 1 025 Die Funfteilungsmethode ist auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berucksichtigen der Arbeitgeber hat den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne die Entlassungsentschadigung festzustellen Wenn dieser Ansatz unterbleibt wird er bei der Einkommensbesteuerung auf Antrag nachgeholt werden Wie Einkommen ist auch Arbeitslosengeld bei der Steuerberechnung steuersatzerhohend zu berucksichtigen Besondere Gruppen von BeschaftigtenArbeitnehmer des offentlichen Dienstes Befristung Fur Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen gelten im Tarifgebiet West fur hergebrachte Angestelltenpositionen Sonderregelungen ebenso in den Bundeslandern Baden Wurttemberg Bayern Bremen Hamburg Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland und Schleswig Holstein Die Sonderregelungen gelten nicht fur Arbeiter wie Kraftfahrer Kfz Handwerker Fluggastkontrolleure Fernmeldemechaniker und Waldarbeiter Sachgrundbefristungen uber funf Jahre sind unzulassig Der Arbeitsvertrag ist wirksam aber die Befristung ist unwirksam Sachgrundlose Befristungen sind zwingend und unmittelbar auf mindestens sechs Monate befristet auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringerer Zeitraum angegeben ist Der Vertrag soll 12 Monate nicht unterschreiten Bei Arbeitsvertragen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei Befristungen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit Auflosende Bedingung bei Erwerbsminderung Die Tarifvertrage der offentlichen Arbeitgeber sehen vielfach eine auflosende Bedingung fur den Fall des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor Trotz der einschrankenden Auslegung durch das BAG werden in der Praxis vom Arbeitnehmer die einzuhaltende Frist und Form oft nicht gewahrt Eine aktuelle einschlagige Entscheidung ist BAG Urteil vom 23 Juli 2014 7 AZR 771 12 NZA 2014 1341 In Anderung seiner bisherigen Rechtsprechung beginnt danach die zumeist einzuhaltende Frist nicht mehr mit dem Zugang des Rentenbescheides sondern erst mit dem Zugang der daran anknupfenden Mitteilung des Arbeitgebers das Arbeitsverhaltnis ende aufgrund des Rentenbescheids Arbeitnehmer des offentlichen Dienstes in einzelnen Bundeslandern In Baden Wurttemberg Brandenburg und seit Mitte 2011 auch in Nordrhein Westfalen unterliegt die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses aufgrund des jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetzes der Beteiligung des Personalrats Dies bedeutet dass die Zustimmung zur begehrten Massnahme erforderlich ist Erfolgt die Befristung des Arbeitsverhaltnisses ohne Zustimmung des Personalrats so ist der Arbeitsvertrag zwar wirksam die Befristung aber unwirksam Es entsteht ein Dauerarbeitsverhaltnis Eine nachtragliche Zustimmung des Personalrats heilt die Unwirksamkeit nicht Wenn eine sachgrundlose Befristung oder eine Befristung mit einem bestimmten Sachgrund scheitert so kann sich der Arbeitgeber im nachfolgenden Entfristungsprozess nicht auf einen zulassigen Sachgrund berufen weil zu diesem Sachgrund die Zustimmung des Personalrats nicht erteilt ist Die Zustimmung nur zur Befristung genugt nicht Die Regelung gilt nicht fur die Bundesbehorden in den genannten Landern und sie gilt auch nicht in anderen Bundeslandern Die Regelung ist verfassungskonform und stand derzeit ihres In Kraft Tretens nicht im Widerspruch zum Bundesrecht Nach In Kraft Treten des TzBefrG konnte jedoch keine Zustandigkeit des Landes mehr bestehen weil der Bund das Recht der Befristung jetzt umfassend gesetzlich geregelt hat Wissenschaftliches und kunstlerisches Personal Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird die Befristungsrichtlinie 1990 70 EG vom 28 Juni 1990 fur den Wissenschaftsbereich umgesetzt Wissenschaftliches und kunstlerisches Personal mit akademischer Ausbildung kann bis zu sechs Jahren befristet beschaftigt werden Darunter fallen auch Arzte Nach einer Promotion ist ungeachtet einzelner Ausnahmeregelungen nochmals eine Befristung von bis zu sechs Jahren zulassig in der Medizin von neun Jahren Die Zulassigkeit dieser sog Qualifikations Befristung hangt auch im Einklang mit dem Recht der Europaischen Union weiterhin davon ab dass der oder die Beschaftigte im Rahmen der ubertragenen Aufgaben auch der eigenen wissenschaftlichen Weiter Qualifizierung widmen kann Dabei muss nicht zwingend eine Moglichkeit zur Promotion oder Habilitation eingeraumt werden um durch eine eigenstandige Forschungsleistung den Wissensstand der jeweiligen Disziplin bzw des jeweiligen Forschungsfeldes zu erweitern Die befristete Beschaftigung des wissenschaftlichen und kunstlerischen Personals bezweckt die Qualifizierung des wissenschaftlichen und kunstlerischen Nachwuchses sowie die Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre Eine Befristung kann somit auch fur die Beschaftigung von wissenschaftlichen Hilfskraften gewahlt werden insofern deren Tatigkeiten in Zusammenhang mit der Gewinnung neuer Erkenntnisse stehen Implizit ausgenommen von der Befristung sind damit Beschaftigte mit uberwiegend Daueraufgaben z B mit einem Aufgabenzuschnitt einer Lehrkraft fur besondere Aufgaben bzw eines Lektors denn diese Beschaftigten sind nicht wissenschaftlich im Sinne der Forschung tatig sondern vermitteln den aktuellen Stand des Wissens sowie praktische Kenntnisse und Fahigkeiten Weiters gilt die Qualifikations Befristung nicht fur Hochschullehrerinnen und lehrer deren Vertrage nach dem TzBefrG befristet werden konnen also auch nicht fur Juniorprofessoren Soweit fur diese Personengruppe befristete Beschaftigungsverhaltnisse uberhaupt eingerichtet werden stutzt sich deren Befristung meist auf entsprechende spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen in den Hochschulgesetzen der Lander Neben der Qualifikations Befristung gibt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz WissZeitVG auch die Moglichkeit der sog Drittmittelbefristung wenn die Beschaftigung uberwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird und die Finanzierung fur eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Aufgabe keine Daueraufgabe der beschaftigenden Einrichtung ist und der Mitarbeiter uberwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschaftigt wird Diese Sachgrundbefristung gilt auch fur nichtwissenschaftliches und nichtkunstlerisches sog akzessorisches Personal Die Befristung kann nur auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestutzt werden wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist dass sie auf diesem Gesetz beruht Es besteht ein Zitiergebot Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthalt auch familienfreundliche Komponenten wobei sich die Zulassigkeitsdauer bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind verlangert Einen Rechtsanspruch auf eine Verlangerung ihrer befristeten Arbeitsvertrage nicht nur eine Verlangerung der Hochstbefristungsdauer wegen Mutterschutz oder Elternzeit haben zwar wissenschaftliche Mitarbeiter in der sog Qualifikations Befristung Hier verlangert sich das befristete Beschaftigungsverhaltnis mit Einverstandnis der Beschaftigten Es genugt daher eine entsprechende Nachricht an den Arbeitgeber Dies gilt aber nicht fur wissenschaftliche Mitarbeiter mit Zeitvertragen aus Drittmitteln Es besteht bei letzteren seitens der Eltern kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Verlangerung eines Zeitvertrages als wissenschaftlicher Mitarbeiter aus Grunden der Kinderbetreuung Von verschiedenen Seiten u a von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW wird daher eine verbindliche Ausgestaltung der familienpolitischen Komponente gefordert Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt auch fur staatlich anerkannte Privathochschulen und die ca 750 im Bundesbericht Forschung 2006 beschriebenen Forschungseinrichtungen Es gilt auch fur Arzte in der Weiterbildung im Bereich der Hochschulen und Forschungseinrichtungen das Gesetz uber befristete Arbeitsvertrage mit Arzten in der Weiterbildung gilt nicht An Hochschulen der Lander soll der erste befristete Arbeitsvertrag nicht kurzer als zwei Jahre befristet sein der zweite Vertrag soll die Mindestweiterbildungszeit ausschopfen Der EuGH hat noch nicht geklart wieweit das Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit der Europaischen Befristungsrichtlinie vereinbar ist Dagegen halt das Bundesarbeitsgericht das Wissenschaftszeitvertragsgesetz in seiner standigen Rechtsprechung fur verfassungs und europarechtkonform Arzte in der Weiterbildung Nach dem Gesetz uber befristete Arbeitsvertrage mit Arzten in der Weiterbildung kann ein Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit fur den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung aber hochstens auf die Dauer von acht Jahren geschlossen werden Fur Qualifikationen die erst im Anschluss an die Facharztausbildung erworben werden konnen kann ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden und zwar uber den fur den Erwerb berufsrechtlich vorgeschriebenen Zeitraum Wahrend Befristungshochstzeiten in sonstigen Fallen nicht ausgeschopft werden mussen ist dies bei Arzten in der Weiterbildung der Fall Die erste Befristung darf den Zeitraum nicht unterschreiten fur den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt Die Beschaftigung des Arztes darf wahrend der Weiterbildungsbefugnis nicht gestuckelt werden Ein Verstoss gegen diese Vorschrift fuhrt nicht zu einer Verlangerung der Vertragsdauer sondern zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag Nach dem ersten die Weiterbildungsbefugnis ausschopfenden befristeten Vertrag kann ein weiterer die Weiterbildungsbefugnis unterschreitender Vertrag geschlossen werden wenn angenommen werden durfte dass die Weiterbildung in der vereinbarten Vertragslaufzeit beendet werden kann Die Hochstzulassigkeitsdauer von acht Jahren darf aber nicht uberschritten werden sonst ist die Befristung unwirksam Arbeitsvertrage mit Arzten in der Weiterbildung konnen nicht sachgrundlos befristet werden denn die Dauer der sachgrundlosen Befristung betragt hochstens zwei Jahre Nach Abschluss der Weiterbildung sind Sachgrundbefristungen moglich Das Gesetz gilt nicht fur Zahnarzte und Tierarzte Es gilt nicht auch nicht fur Arzte in der Weiterbildung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen fur sie gilt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz Programmgestaltende Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen Dem Wunsch des Publikums nach Abwechslung entspricht das Gebot der Vielfalt fur die Sender das eine wesentliche Eigenart der Gestaltung von Horfunk und Fernsehprogrammen ist Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film ist verfassungsrechtlich gewahrleistet Kunst und Wissenschaft sind frei Art 5 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 Satz 1 GG Dies gilt auch fur Privatsender und Produzenten von gesamten Programmteilen fur Fernsehsender auch fur eingeschobene Fensterprogramme Anerkannt ist dass veranderte Berichtsgegenstande Programmtechniken Wettbewerbslagen und Publikumsbedurfnisse die Veranderung von Programmstrukturen erforderlich machen und dass im Regelfall nicht zu erwarten ist dass die in der Vergangenheit fur die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausreichend geeignet sind auch in den geanderten Programmstrukturen tatig zu werden Die Eigenart der Tatigkeit programmgestaltender Arbeitnehmer kann deshalb die Befristung des Arbeitsverhaltnisses rechtfertigen 14 Abs 1 Satz 2 Nr 4 TzBfG Die anderen Befristungsgrunde wie die Vertretungsbefristung oder die Projektbefristung sind daneben ebenso wenig ausgeschlossen wie die sachgrundlose Befristung Teilweise leichter ist die Trennung von freien Mitarbeitern Ob ein Mitarbeiter Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter ist hangt nicht nur von der Aufgabenstellung ab sondern von der Organisationsform im Funkhaus und von der individuellen Vertragsgestaltung Ein Nachrichtensprecher kann als freier Mitarbeiter beschaftigt werden und als Arbeitnehmer Kein Arbeitnehmer ist ein weisungsungebundener journalistischer Rechercheur fur interessante Lebensgeschichten auch wenn er nach einem bestimmten Muster vorgehen muss Programmgestaltende Mitarbeiter als Arbeitnehmer Uber die Art des Beschaftigungsverhaltnisses entscheidet auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern das burgerliche Recht Die Inanspruchnahme der Rundfunkfreiheit fuhrt nicht dazu dass jedes Vertragsverhaltnis mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter wie ein freies Mitarbeitsverhaltnis behandelt werden muss Befristete Arbeitsverhaltnisse sind nicht generell ungeeignet Aktualitat und Flexibilitat der Berichterstattung in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht zu sichern Die Frage der Eignung von befristeten Arbeitsverhaltnissen kann nicht abstrakt sondern nur anhand der konkreten publizistischen Aufgabe des jeweiligen Mitarbeiters beantwortet werden Bei einer redaktionellen Tatigkeit die sich auf mehrere Sendungen oder Sendereihen bezieht kann auch ein befristetes Arbeitsverhaltnis dem Bedurfnis nach Personalwechsel gerecht werden Arbeitnehmer ist wer personlich abhangig ist und zu weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist und nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tatigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann Ein redaktioneller Mitarbeiter einer abendlichen Nachrichtensendung der den Dienst um 14 00 antreten muss ist Arbeitnehmer Sein befristetes Arbeitsverhaltnis unterliegt der Befristungskontrolle Keine Rundfunkbefristung fur sonstige Mitarbeiter Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt nur die Befristung des Arbeitsverhaltnisses von programmgestaltenden Mitarbeitern Programmgestaltend sind nur solche die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen wirtschaftlichen kunstlerischen oder anderen Sachfragen ihre Fachkenntnisse und Informationen oder ihre individuelle kunstlerische Befahigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen Das ist insbesondere bei Redakteuren Regisseuren Moderatoren Kommentatoren Wissenschaftlern und Kunstlern der Fall Redakteure handeln typischerweise programmgestaltend da sie durch die Auswahl der zu beschaffenden Beitrage und durch das Verfassen eigener Beitrage unmittelbaren Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehmen Auch ein Kameramann arbeitet programmgestaltend wenn er durch die Auswahl der Bilder und der Motive zum Programm beitragt Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehoren das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal und diejenigen die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken aber keinen Einfluss darauf haben Zu den nicht programmgestaltenden Tatigkeiten konnen auch je nach den Umstanden des Einzelfalles reine Sprecherleistungen gehoren Die Arbeitsverhaltnisse dieser Mitarbeiter konnen nur nach den allgemeinen Befristungsregeln und nicht zur Gewahrleistung der Rundfunkfreiheit befristet werden denn die Rundfunkfreiheit umfasst nicht das allgemeine Interesse des Betreibers an Kosteneinsparungen und Verringerung der Beendigungskosten von Arbeitsverhaltnissen Abwagung von Rundfunkfreiheit gegen Interesse an einer Dauerbeschaftigung Die Befristung des Arbeitsverhaltnisses mit einem programmgestaltenden Mitarbeiter ist aber erst wirksam wenn Rundfunkfreiheit und das Recht des Arbeitnehmers auf das als ublich anerkannte Dauerarbeitsverhaltnis im konkreten Einzelfall gegeneinander abgewogen sind Bei der Abwagung ist zu berucksichtigen mit welcher Intensitat der betroffene Arbeitnehmer auf das Programm der Rundfunk oder Fernsehanstalt Einfluss nehmen kann und wie gross die Gefahr ist dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfaltigen Programms und den sich andernden Informationsbedurfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann wenn sie den Arbeitnehmer auf Dauer beschaftigen muss Die Befristung ist gerechtfertigt wenn sie erforderlich ist damit der Rundfunkbetreiber frei uber die Einstellung Auswahl und Beschaftigung seiner programmgestaltenden Mitarbeiter bestimmen kann Eine langanhaltende Beschaftigung kann aber ein Indiz dafur sein dass kein programmbedingtes Bedurfnis nach einem personellen Wechsel besteht Buhnenmitglieder Zulassigkeit Fur Buhnenbefristungen gilt die EU Befristungsrichtlinie das TzBfG und als Tarifvertrag der Normalvertrag Buhne vom 1 Januar 2003 Befristete Arbeitsvertrage sind zulassig weil die Buhnen auf das Abwechslungsbedurfnis des Publikums mit einem vielfaltigen Programm reagieren mussen Diese Vielfalt benotigt stets wechselndes Personal das den jeweiligen Anforderungen gerecht wird Hierunter fallen Kunstler Schauspieler Sanger Tanzer und Kapellmeister Choreographen Dramaturgen und Chefmaskenbildner Musiker jedoch nur soweit sie nicht in Kulturorchestern wie Opern und Konzerthausern beschaftigt sind Befristungsmoglichkeit im Einzelfall Tanzgruppenmitglieder Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist auch die Befristung eines Arbeitsverhaltnisses mit einem Tanzgruppenmitglied uneingeschrankt zulassig weil das individuelle Erscheinungsbild und die tanzerische Ausdruckskraft jedes einzelnen Mitglieds fur den Gesamteindruck der Tanzgruppe entscheidend sind Dies ist allerdings umstritten weil ein Mitglied einer Tanzgruppe nicht demselben Abwechslungsbedurfnis unterliegt wie ein Solist oder der Leiter einer Tanzgruppe Chorsanger Der Chorsanger unterliegt nicht demselben Abwechslungsbedurfnis wie ein Solist Das Arbeitsverhaltnis kann deshalb nur beendet werden wenn ein konkreter kunstlerischer Belang gegen ein weiteres Engagement spricht Buhnentechniker Das Arbeitsverhaltnis eines Buhnentechnikers kann nur befristet werden wenn seine Tatigkeit in das kunstlerische Konzept hineinwirkt er die kunstlerischen Vorstellungen des Intendanten verwirklicht und die Tatigkeit dem Abwechslungsbedurfnis des Publikums unterliegt Gewerbliche Arbeitnehmer Der Sachgrund Buhnenbefristung trifft auf gewerbliche Arbeitnehmer grundsatzlich nicht mehr zu denn ihre Tatigkeit unterliegt nicht dem Abwechslungsbedurfnis des Publikums Der vorubergehende Mehrbedarf kann allerdings auf einen allgemein gesetzlich anerkannten Befristungsgrund gestutzt werden wenn z B der Bedarf nur saisonal besteht wie bei einem Freilichttheater Vor Inkrafttreten der Befristungsrichtlinie und des TzBfG wurde sogar fur Garderobieren und Platzanweiser der traditionelle Buhnenbrauch als besonderer Sachgrund fur eine Befristung anerkannt Dauer des Vertrags Nichtverlangerungsmitteilung Buhnenarbeitsvertrage werden regelmassig fur eine Spielzeit geschlossen Die Spielzeit beginnt am 1 August und endet am 31 Juli des Folgejahres Ein mindestens fur eine Spielzeit abgeschlossener Vertrag verlangert sich zu den gleichen Bedingungen Er endet am 31 Juli des folgenden Jahres wenn eine Vertragspartei der anderen spatestens bis zum 31 Oktober also wenigstens neun Monate vorher schriftlich mitteilt dass sie nicht beabsichtigt das Arbeitsverhaltnis fortzusetzen Nichtverlangerungsmitteilung Diese Regelung gilt fur Solomitglieder fur Buhnentechniker und fur Tanzgruppenmitglieder Nach Ablauf des ersten Quartals der laufenden Spielzeit steht fest ob sich der Vertrag um eine weitere Spielzeit verlangert oder nicht Die Nichtverlangerungsmitteilung hat nur die ahnliche Auswirkung wie eine Kundigung ist aber keine weil der Arbeitsvertrag durch den zuvor vereinbarten Fristablauf endet Sie kann deswegen auch wahrend einer Schwangerschaft ausgesprochen werden Soll die Nichtverlangerung nach der siebten vollen Spielzeit ausgesprochen werden so muss sie dem Buhnenmitglied bis zum 31 Juli schriftlich zugehen Soll die Nichtverlangerung nach der vierzehnten vollen Spielzeit ausgesprochen werden so kann der Arbeitgeber die Nichtverlangerungsmitteilung nur aussprechen um das Arbeitsverhaltnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen Anhorung vor Nichtverlangerungsmitteilung Der Arbeitgeber hat das Buhnenmitglied anzuhoren bevor er eine Nichtverlangerungsmitteilung ausspricht Unterlasst es der Arbeitgeber das Buhnenmitglied rechtzeitig anzuhoren so ist die Nichtverlangerungsmitteilung unwirksam Die Anhorung ihrerseits ist nur wirksam wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zunachst darlegt welche Grunde fur sich fur die beabsichtigte Nichtverlangerung massgeblich sind Dem Arbeitnehmer muss daraufhin Gelegenheit gegeben werden darzulegen warum er den geforderten kunstlerischen Anforderungen gewachsen ist oder warum die Nichtverlangerung eine soziale Harte fur ihn ist und wie diese gemildert werden kann Eine Anhorung ist kein eingliedriger Vorgang sondern ein mehrgliedriger der dem jeweiligen Ansprechpartner mehr als ein Ja oder Nein ermoglicht namlich eine substantiierte Antwort Der Arbeitgeber hat die Grunde fur die Nichtverlangerungsmitteilung dann konkret und nachvollziehbar dargelegt wenn z B ein Tanzer in der Lage ist darzustellen dass er den Anforderungen gerecht wird die der neue Ballettdirektor an die Mitglieder der Tanzgruppe stellt Es reicht nicht aus dem Buhnenmitglied nur mitzuteilen dass der Intendant in Fragen der Schauspielkunst und der Regie der Generalmusikdirektor fur die Fragen der musikalischen Darbietung und die Vorstande am Theater fur die Fragen der Kollegialitat und Zusammenarbeit negative Eindrucke bekommen hatten Gewonnene Eindrucke ohne Nennung der naheren Einzelheiten sind keine auf die Person bezogenen konkreten und nachvollziehbaren Grunde fur eine beabsichtigte Nichtverlangerung Besondere Regeln gelten fur Opernchormitglieder Nichtverlangerungsmitteilung aufgrund Intendantenwechsels Abfindung Beruht eine Nichtverlangerungsmitteilung auf einem Intendantenwechsel so erhalt das Buhnenmitglied eine Abfindung wenn die Nichtverlangerungsmitteilung so fruhzeitig ausgesprochen wird dass das Buhnenmitglied schon in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhaltnis steht und es innerhalb von drei Monaten kein neues Engagement findet Die Abfindung betragt nach vier Spielzeiten drei Monatsvergutungen Auch in den Fallen des Intendantenwechsels ist das Buhnenmitglied anzuhoren und es kann geltend machen dass es den Anforderungen des neuen Intendanten gewachsen ist Ubernimmt der Intendant zu Beginn einer Spielzeit die Leitung des Theaters so ist diese Spielzeit die erste Spielzeit nach dem Intendantenwechsel Der Intendantenwechsel ist kein Zeitraum sondern der Zeitpunkt zu dem der neue Intendant den bisherigen Intendanten ablost und die kunstlerische Leitung des Theaters auf den neuen Intendanten ubergeht Vollmacht zur Nichtverlangerungsmitteilung Damit zum Beginn einer neuen Intendanz alle Arbeitsverhaltnisse mit Buhnenmitgliedern beendet werden konnen ist es moglich den Intendanten schon anderthalb Jahre vor der Ubernahme der kunstlerischen Leitung des Theaters zu verpflichten und mit den erforderlichen Vollmachten auszustatten Der designierte Intendant ist dann in der Lage auch gegenuber den langer als acht Jahre beschaftigten Buhnenmitgliedern so rechtzeitig Nichtverlangerungsmitteilungen auszusprechen dass sie in der ersten Spielzeit unter seiner kunstlerischen Leitung nicht mehr im Arbeitsverhaltnis stehen Bei einem kurzfristigen Intendantenwechsel besteht diese Moglichkeit nicht Die regelmassige schriftliche Vollmacht fur den designierten Intendanten kann auch dadurch ersetzt werden dass dieser auf einer Betriebsversammlung den Buhnenmitgliedern vorgestellt wird der scheidende Intendant der Betriebsversammlung beiwohnt und dem designierten Intendanten Personal ein Buro und sonstige Sachmittel erkennbar zur Verfugung gestellt werden Die Funktion des designierten Intendanten ist ahnlich zu bewerten wie die Position eines Personalleiters in einem Unternehmen wo sich die Vollmacht aus der Position ergibt Rechtsweg Gegen die Nichtverlangerungsmitteilung kann geklagt werden und zwar bis Februar oder November nach Ablauf der Frist fur die Nichtverlangerungsmitteilung Besteuerung der Abfindung Die Abfindung nach Ausspruch einer Nichtverlangerungsmitteilung fuhrt selten zur Zusammenballung von Einkunften nach 34 Abs 2 i V m 24 Nr 1a EStG da sie nur gewahrt wird wenn die Einkunfte fur drei Monate und mehr wegfallen Eine grossere Abfindung kann der Funfteilungsregelung unterfallen da sie entgehende Einnahmen kompensieren soll auch wenn es sich nicht um eine Entlassungsentschadigung handelt Die Beendigung des Arbeitsverhaltnisses beruht namlich ausschliesslich auf Zeitablauf und der fruheren Vereinbarung dass der Arbeitsvertrag befristet sein soll Das Verhalten des Arbeitgebers beendet den Arbeitsvertrag nicht Die Nichtverlangerungsmitteilung bestatigt nur dass die vereinbarte Vertragsdauer eingehalten wird und das Arbeitsverhaltnis nicht uber den vereinbarten Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird Arbeitslosigkeit nach Beendigung des befristeten ArbeitsverhaltnissesSperrzeit wegen Wechsels in ein befristetes Arbeitsverhaltnis Tritt nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhaltnisses Arbeitslosigkeit ein so besteht grundsatzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld Selbst wenn der Arbeitnehmer ein Dauerarbeitsverhaltnis aufgegeben hat und im Anschluss daran einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen hat und dadurch die Arbeitslosigkeit mitverursacht hat wenn der befristete Vertrag auslauft verhalt er sich nicht in jedem Falle so versicherungswidrig dass eine Sperrzeit verhangt werden muss Einerseits muss der Arbeitnehmer zwar zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit ein zumutbares Beschaftigungsverhaltnis fortsetzen 2 Abs 5 Nr 1 SGB III andererseits kann es aber auch gerechtfertigt sein ein Dauerarbeitsverhaltnis aufzugeben um in ein befristetes Arbeitsverhaltnis uberzuwechseln Gerechtfertigt ist der Wechsel wenn die nahtlose Aufnahme der befristeten Beschaftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusatzliche beruflicher Fahigkeiten verbunden ist wenn der Wechsel in das befristete Arbeitsverhaltnis mit einer Lohnerhohung verbunden ist Es ist dabei unerheblich wie hoch die Steigerung des Stundenlohnes ist wenn es sich dabei nicht um einen Bagatellebetrag handelt wenn eine hoherwertige Tatigkeit damit verbunden ist z B Buchhalter statt Burohilfe Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht sehenden Auges das Risiko der Arbeitslosigkeit eingehen und damit den Versicherungsfall bewusst herbeifuhren Dies ist der Fall wenn keinerlei konkrete Aussicht auf eine Verlangerung des Beschaftigungsverhaltnisses besteht oder die Aussicht auf eine Verlangerung vollig offen ist und die vereinbarte Beschaftigungsdauer nur sechs Wochen betragt oder der Lohn gleich hoch oder geringer ist und auch keine Erweiterung der beruflichen Fahigkeiten mit dem Wechsel in das befristete Arbeitsverhaltnis zu erwarten war Keine wesentliche Ursachlichkeit zwischen Losung eines Dauerarbeitsverhaltnisses und Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht wenn das nachfolgende befristete Arbeitsverhaltnis nach sechs Monaten wegen schlechter Auftragslage nicht verlangert wird In diesem Falle darf keine Sperrzeit verhangt werden Meldung als arbeitssuchend Der Arbeitnehmer ist verpflichtet sich spatestens drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhaltnisses personlich bei der Agentur fur Arbeit arbeitssuchend zu melden 38 Abs 1 Satz 1 SGB III Hierauf hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fruhzeitig hinzuweisen 2 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB III Meldet sich der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig arbeitslos so tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein 159 Absatz 6 Anbieter Datenbank unbekannt Abs 1 Satz 2 Nr 7 SGB III Versaumt der Arbeitgeber den fruhzeitigen Hinweis auf die Pflicht zur Meldung als arbeitssuchend so ist er dennoch nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet der dadurch entsteht dass der Arbeitnehmer sich zu spat meldet und eine Sperrzeit verhangt wird Die Hinweispflicht wirkt namlich nur unterstutzend und begrundet keine Vermogensfursorgepflicht des Arbeitgebers DiskriminierungsverboteFur befristete Arbeitsverhaltnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Diskriminierungsverbote beispielsweise die EU Gleichbehandlungsrichtlinie fur Frauen und Manner RL 2006 54 EG vom 5 Juli 2006 und die Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft RL 2006 43 EG vom 29 Juni 2006 und die Richtlinie fur die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschaftigung und Beruf RL 2000 78 EG vom 27 November 2000 Diese Richtlinien sind umgesetzt durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14 August 2006 Zusatzlich gilt der besondere Diskriminierungsschutz fur befristet Beschaftigte 4 der Rahmenvereinbarung zu RL 1999 70 EG der durch das TzBfG ab 2001 umgesetzt ist Inhalt des besonderen befristungsrechtlichen Diskriminierungsverbots Befristet Beschaftigte durfen in ihren Beschaftigungsbedingungen nicht deswegen weil sie befristet beschaftigt sind schlechter behandelt werden als vergleichbare Dauerbeschaftigte Es gilt der Grundsatz dass den befristet Beschaftigten Arbeitsentgelt und Nebenleistungen die fur einen bestimmten Zeitraum gewahrt werden auch ihnen zeitanteilig gewahrt werden sollen pro rata temporis Grundsatz 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung zu Richtlinie 99 70 EG umgesetzt in 4 Abs 1 S 2 TzBfG Hieruber konnen sich auch Tarifvertrage nicht hinweg setzen Wenn ein Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags ein neues Lohnsystem einfuhrt und Lohnminderungen ausgleicht so muss er die Ausgleichsleistung auch einem befristet Beschaftigten gewahren denn ein befristet Beschaftigter wird von der Lohnminderung ebenso betroffen wie Dauerbeschaftigter und sein Arbeitsverhaltnis geniesst keinen geringeren Inhaltsschutz als das eines unbefristet Beschaftigten Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld stellen auch eine Leistung fur die Vergangenheit dar und mussen befristet Beschaftigten entsprechend der Dauer ihrer Betriebszugehorigkeit anteilig ausbezahlt werden Dies gilt auch wenn die Gratifikation als freiwillige Leistung bezeichnet wird Nicht erfasste Schlechterbehandlungen Nicht alle Schlechterbehandlungen sind vom befristungsrechtlichen Diskriminierungsverbot umfasst Keine verbotene Schlechterbehandlung liegt darin dass ein Arbeitgeber Lehrer vom Ende der Schulsommerferien bis zum Anfang der nachsten Schulsommerferien befristet beschaftigt Der befristet eingestellte Lehrer steht zwar schlechter als ein dauerbeschaftigter Lehrer weil er fur die Schulsommerferien kein Entgelt erhalt Das Diskriminierungsverbot lasst aber das Recht eines Arbeitgebers unangetastet einen befristeten Vertrag zu schliessen und die Dauer selbst zu bestimmen Zum gleichen Ergebnis kommt auch das BAG allerdings mit anderer Begrundung Der Arbeitgeber ist auch frei einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht zu verlangern wenn er mehrere gleichzeitig geschlossene Arbeitsvertrage einer Gruppe von gleichen Mitarbeitern verlangert Die sachgrundlose Befristung gibt dem Arbeitgeber die Moglichkeit sich von einem Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes zu trennen und schafft dadurch einen Anreiz zur Neueinstellung eines Mitarbeiters Ein Verlangerungsgebot ware mit diesem Grundgedanken nicht zu vereinbaren Zeitlich nicht erfasste Schlechterbehandlungen Nicht vom Diskriminierungsverbot umfasst sind auch Schlechterstellungen durch die Nichtberucksichtigung von Zeiten befristeter Beschaftigung vor 2001 in der betrieblichen Altersversorgung weil das TzBfG nicht zuruckwirkt und der Sachverhalt vor der Geltung des TzBfG liegt und abgeschlossen ist Erlaubte Schlechterbehandlungen Eine betriebliche Altersversorgung ist im Grundsatz allen Mitarbeitern gleich zu gewahren Der Ausschluss von Altersversorgungsleistungen kann nicht durch eine hohere Bezahlung ausgeglichen werden denn die unmittelbar leistungsbezogenen Entgelte sind mit Altersversorgungsleistungen nicht vergleichbar Der Ausschluss von Mitarbeitern aus der betrieblichen Altersversorgung ist aber wirksam wenn er auf einem billigenswerten sachlichen Grund beruht Ein billigenswerter sachlicher Grund kann dem Zweck der Leistung entnommen werden Mit Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung soll regelmassig die Betriebstreue gefordert werden und der Arbeitnehmer an den Betrieb gebunden werden belohnende Altersversorgung Dieses Interesse entfallt in der Regel bei befristet Beschaftigten Die Schlechterstellung des befristet Beschaftigten gegenuber Dauerbeschaftigten ist deshalb erlaubt Dies gilt insbesondere bei ABM Kraften mit einjahrig befristeten Vertragen Rechtsprechung zur portablen die gesetzliche Altersversorgung erganzenden Altersversorgung liegt noch nicht vor Anteil der befristeten Beschaftigung am ArbeitsmarktBefristet Beschaftigte in absoluten Zahlen im Marz 2004Arbeitnehmer insgesamt davon befristet davon Schuler und Studenten 29 822 000 2 478 000 271 000 Anteil der befristet Beschaftigten nach Branchen in Deutschland im Jahr 2005Land und Forstwirtschaft Fischerei 14 Offentliche Verwaltung 12 Dienstleistungsbereich 12 Grundstuckswesen Vermietung wirtschaftliche Dienstleistungen 10 Handel und Gastgewerbe 8 Bergbau und verarbeitendes Gewerbe 6 Baugewerbe 6 Verkehr und Telekommunikation 6 Energie und Wasserversorgung 4 Kredit und Versicherungsgewerbe 3 Anteil der befristet Beschaftigten in aller Beschaftigten nach Altersgruppen1995 2002 2006 15 20 31 5 37 80 3 20 25 20 9 27 48 3 25 30 10 2 14 21 7 30 35 7 3 8 11 7 35 40 und alter lt 10 lt 10 lt 10 Anteil von Frauen und Mannern mit befristeter Beschaftigung an der Gesamtbeschaftigung in ausgewahlten europaischen Flachenstaaten im Jahre 2012Manner Frauen Spanien 6 5 24 4 Italien 6 7 31 0 Frankreich 6 4 30 0 Deutschland 9 1 45 0 Vereinigtes Konigreich 11 5 42 3 Befristete Arbeitsverhaltnisse und ArbeitsmarktAuswirkung Dass durch die vermehrte Zulassung befristeter Arbeitsverhaltnisse seit 1985 mehr neue Arbeitsverhaltnisse geschaffen wurden lasst sich nicht verifizieren In den Jahren 1997 bis 2003 waren 33 3 der Erstvertrage fur Einsteiger in den alten Landern und 45 2 in den neuen Landern befristet Das befristete Arbeitsverhaltnis wurde damit zu einem Standardzugang zum Arbeitsmarkt Einen Sachgrund hatten in den alten Landern 48 6 in den neuen Landern 44 7 der Befristungen Es wurden aufgrund der Befristungsmoglichkeiten mehr Arbeitsplatze geschaffen und mehr Arbeitsplatze abgebaut Sie dienten also eher dem prozyklischen Beschaftigungsaufbau und abbau entsprechend dem Bedurfnis nach Arbeitskraften Es fand aber kein regelmassiger Abgang der Arbeitskrafte nach zwei Jahren der Hochstdauer der sachgrundlosen Befristung statt Dies ist ein Indiz aber keine klare Evidenz dafur dass die sachgrundlose Befristung als verlangertes Probearbeitsverhaltnis genutzt wurde Der befurchtete Drehtur Effekt also die Rotation von Arbeitskraften nur um der Vermeidung des Kundigungsschutzes willen trat in Deutschland anders als in Spanien nicht ein Eine Kultur des Heuerns und Feuerns hat sich demnach nicht entwickelt Eine Studie der OECD von 2012 anhand von 32 Landern kam zu dem Ergebnis dass mit dem Anteil der befristet Beschaftigten an der Bevolkerung die Lohneinkommensungleichheit ansteigt Besonderheiten im Status befristeter Arbeitskrafte Befristete Arbeitsverhaltnisse wurden mehr in unteren und hoheren Qualifikationen angeboten als in mittleren Frauen mit Hochschulabschluss wurde haufiger ein befristetes Arbeitsverhaltnis angeboten als Frauen mit Berufsausbildung Es besteht die Neigung befristeten Arbeitnehmern geringere Lohne zu zahlen sie von Bonuszahlungen auszuschliessen und ihnen Nichtlohnbestandteile vorzuenthalten die unbefristeten Arbeitskraften gewahrt werden Ob die Diskriminierungsverbote dem entgegenwirken bleibt abzuwarten Statusanderungen In den alten Landern wurde zwischen 1997 und 2003 17 18 der befristeten Vertrage in unbefristete umgewandelt in den neuen Landern 8 10 Bewerbungen waren auf europaischer Ebene drei Jahre nach Aufnahme einer befristeten Beschaftigung signifikant erfolgreicher als Bewerbungen aus der Arbeitslosigkeit Von denen die 1997 ein Nichtstandardarbeitsverhaltnis eingegangen waren hatten 2003 60 einen Standardarbeitsvertrag 16 wieder einen Nichtstandardarbeitsvertrag und 20 waren beschaftigungslos Frauen Altere und Jungere hatten einen geringeren Anteil an den Statusverbesserungen auf dem Arbeitsmarkt Ideengeschichte des BefristungsrechtsRomisches Recht Der Schriftsteller Jurist und Spitzenbeamte Ulpian berichtet vom befristeten Dienstverhaltnis eines Lohnschreibers Er halt es fur selbstverstandlich dass ihm die Erben seines Dienstherrn den auf ein Jahr befristeten Vertrag nicht kundigen konnen wenn er wahrend des vereinbarten Jahres stirbt und es deswegen nichts mehr zum Schreiben gibt 222 n Ch Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Der Dienstvertrag zwischen Meister und Gesellen ist ein Dauerarbeitsvertrag Wenn der Meister seinen Gesellen abschaffen will muss er ihm solches vierzehn Tage zuvor ankundigen Der Geselle muss dem Meister vierzehn Tage vor dem Verlassen aufsagen 1794 Burgerliches Gesetzbuch Das Burgerliche Gesetzbuch BGB geht vom befristeten Arbeitsvertrag als erster Grundform des Arbeitsverhaltnisses aus Das Dienstverhaltnis endet mit dem Ablauf der Zeit fur die es eingegangen ist 620 Abs 1 BGB Beginn des Kundigungsschutzes Mit dem Angestelltenkundigungsschutzgesetz werden erstmals nach der Dauer des Beschaftigungsverhaltnisses gestaffelte und uber eine Grundfrist hinausgehende Kundigungsfristen eingefuhrt 1926 Einwirken auf das Befristungsrecht Das Reichsarbeitsgericht erklart einen Kettenarbeitsvertrag fur unzulassig wenn er in der Absicht durchgesetzt wurde zwingende Kundigungsschutzvorschriften zu umgehen 1938 Blutezeit des Kundigungsschutzrechts Eine Kundigung ist nur zulassig wenn sie durch triftige Grunde in der Person des Arbeitnehmers oder durch den Wegfall des Beschaftigungsbedurfnisses veranlasst ist 1951 Nochmaliges Einwirken auf das Befristungsrecht Das Bundesarbeitsgericht macht die Wirksamkeit einer Befristung davon abhangig dass ein sachlicher Grund dafur im Range eines schutzwurdigen Interesses besteht Auf die Umgehungsabsicht kommt es nicht mehr an Dieser starke Schutz soll 25 Jahre lang erhalten bleiben Einen starkeren Schutz wird es nicht wieder geben 1960 Bekampfung der Massenarbeitslosigkeit Zur Bekampfung der Massenarbeitslosigkeit wird die erleichterte Befristung ohne sachlichen Grund als Anreiz zu vermehrter Einstellung eingefuhrt 1985 Europaisierung und Harmonisierung Der Rat der Europaischen Gemeinschaften erkennt auch das befristete Arbeitsverhaltnis an und gibt gleichzeitig den Mitgliedstaaten auf durch Gesetz oder anderweitige Massnahmen das bevorzugte Dauerarbeitsverhaltnis vor Missbrauchen durch wiederholte Befristungen zu schutzen 1999 Erstbefristungen beschrankt die Richtlinie nicht Vermittelnde Losung Das Teilzeit und Befristungsgesetz knupft an die Tradition an die Befristung von Sachgrunden abhangig zu machen lasst sachgrundlose Befristungen hauptsachlich als Einstiegsbefristung und Brucke in den Arbeitsmarkt zu und begrenzt wirksam die Verlangerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages 2001 AusblickDas Vorbeschaftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung gilt nun nicht mehr absolut es erfasst nur noch Arbeitsverhaltnisse die weniger als drei Jahre vor Abschluss eines sachgrundlos befristeten Vertrages geendet haben Noch nicht bekannt ist ob diese Entscheidung vom EuGH daraufhin uberpruft wird ob sie der Europaischen Befristungsrichtlinie entspricht die die Festlegung einer Hochstzahl von Vertragen fur sachgrundlose Befristungen vorschreibt Ein Urteil des Europaischen Gerichtshofs zur Zulassigkeit der Haushaltsbefristung wird noch erwartet WeblinksWebsite des Bundesarbeitsgerichts Entscheidungen Dokumentsuche Die Entscheidungen sind ab dem Jahr 2010 eingestellt Klaus Tenbrock Befristung Memento vom 6 Mai 2008 im Internet Archive Befristete Beschaftigung prekar oder Sprungbrett Informationsplattform des Instituts fur Arbeitsmarkt und BerufsforschungLiteraturGesetzessammlungen Arbeitsgesetze Munchen 74 Auflage 2009 EU Arbeitsrecht Munchen 3 Auflage 2008 Monographien Hans Jurgen Dorner Der befristete Arbeitsvertrag 2 neubearb Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 406 55680 7 Gregor Thusing Europaisches Arbeitsrecht Munchen 2008 Sven Persch Kernfragen des Befristungsrechts Die arbeitsrechtliche Befristungskontrolle zwischen Vertragsfreiheit und Bestandsschutz Verlag Dr Kovac Hamburg 2010 ISBN 978 3 8300 4680 6 Kommentare Boecken Joussen Teilzeit und Befristungsgesetz Handkommentar 2 Aufl Baden Baden 2010 Zeitschriftenaufsatze Jobst Hubertus Bauer Tuckisches Befristungsrecht NZA 2011 S 241 ff Wiebke Brose Die BAG Rechtsprechung zu 14 Abs 1 Nr 3 TzBfG Ein Fall fur den EuGH NZA 2009 706 ff Hans Jurgen Dorner Neues aus dem Befristungsrecht NZA 2007 57 ff Hans Friedrich Eisemann Befristung und virtuelle Dauervertretung NZA 2009 1113 ff Ralph Hirdina Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs und europarechtswidrig NZA 2009 712 ff Michael Kossens Aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht nach dem TzBfG NZA RR 09 233 ff Michael Kuhnke Sachgrundlose Befristung von Arbeitsvertragen bei Zuvor Beschaftigung zugleich zu BAG Urteil vom 6 April 2011 NZA 2011 905 NJW 2011 2750 L NJW 43 2011 3131 Thomas Lakies Befristungen zur Vertretung im offentlichen Dienst Der Personalrat 2012 59 ff Ulrich Preis Flexibilitat und Rigorositat im Befristungsrecht NZA 2007 714ff EinzelnachweiseDorner Der befristete Arbeitsvertrag S 2 ff BAG Beschluss vom 12 Oktober 1960 Az GS 1 59 BAG Urteil vom 28 Juni 2006 Az 7 AZR 100 99 BAGE 95 165 MDR 2001 221 NZA 2000 1160 RL 1999 70 EG vom 28 Juni 1999 nebst Anhang PDF EuGH Urteil vom 4 Juli 2006 Az C 212 04 NJW 2006 2465 ZIP 2006 2141 FamRZ 2006 1350 Ls DVBl 2006 123 NVwZ 2006 1156 NZA 2006 909 EuGH Urteil vom 26 Januar 2012 Az C 586 10 Kucuk abgedruckt u a auch in NJW 2012 989 auf Vorabentscheidungsersuchen des BAG Az 7 AZR 443 09 Thomas Drosdeck Christian Bitsch Zulassigkeit von Kettenbefristungen auch zu EuGH vom 26 Januar 2012 NJW 2012 989 NJW 2012 977 BAG Pressemitteilung Nr 54 2012 Memento des Originals vom 25 April 2018 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 vom 19 Juni 2012 Az 7 AZR 443 09 und Az 7 AZR 783 10 BAG Urteil vom 15 Februar 2007 Az 6 AZR 286 06 BAG Urteil vom 3 September 2003 Az 7 AZR 106 03 BAGE 107 237 NJW 2004 112 MDR 2004 456 DB 2004 490 BB 2004 498 NZA 2004 255 BAG Urteil vom 18 Juni 2008 Az 7 AZR 245 07 Volltext BAG Urteil vom 21 Marz 1990 Az 7 AZR 286 89 BAG Urteil vom 4 Juni 2003 Az 7 AZR 532 02 BAG Urteil vom 10 Marz 2004 Az 7 AZR 218 04 BAGE 112 187 NJW 2005 922 BB 2005 1279 NZA 2005 401 DB 2005 451 BAG Urteil vom 19 01 2005 7 AZR 250 04 NZA 2005 873 874 m w N vgl Hamann JA 2002 596 f BAG Urteil vom 04 05 2011 7 AZR 252 10 Rn 46 BAG Urteil vom 29 06 2011 7 AZR 6 10 NJW 2011 3675 BAG Urteil vom 26 Juli 2007 Az 7 AZR 494 05 BAG Urteil vom 23 07 2014 7 AZR 771 12 juris Rn 28 NZA 2014 1341 BAG Urteil vom 20 08 2014 7 AZR 924 12 juris Rn 23 NZA 2015 64 red Ls NZA RR 2015 9 BAG Urteil vom 16 Marz 2005 7 AZR 289 04 Rn 14 juris NZA 2005 923 BAG Urteil vom 14 Dezember 2016 7 AZR 797 14 Rn 38 juris NZA 2017 638 BAG Urteil vom 14 Dezember 2016 7 AZR 797 14 Rn 38 ff juris NZA 2017 638 BAG Urteil vom 15 Februar 2017 7 AZR 223 15 Rn 32 juris NZA 2017 908 BAG Urteil vom 15 Februar 2017 7 AZR 223 15 Rn 39 f juris NZA 2017 908 BAG Urteil vom 16 Marz 2005 7 AZR 289 04 Rn 22 juris NZA 2005 923 BAG Urteil vom 15 Februar 2017 7 AZR 223 15 Rn 38 juris NZA 2017 908 BAG Urteil vom 23 07 2014 7 AZR 771 12 juris Rn 35 NZA 2014 1341 BAG Urteil vom 08 08 2007 7 AZR 605 06 DB 2008 133 BAG Urteil vom 08 08 2007 7 AZR 605 06 Rn 35 f DB 2008 133 BAG Urteil vom 16 01 2008 7 AZR 603 06 NZA 2008 701 BAG Urteil vom 20 02 2008 7 AZR 786 06 NZA 2008 883 EzA 14 TzBfG Nr 46 BAG Urteil vom 04 12 2003 7 AZR 468 12 NZA 2014 623 Vgl BAG Urteil vom 29 06 2011 7 AZR 774 09 NZA 2011 1151 Sachsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 19 April 2011 Az 7 Sa 499 10 NZA RR 2011 402 BAG Urteil vom 28 Februar 2008 Az 7 AZR 786 06 BAG Urteil vom 20 02 2008 7 AZR 786 06 NZA 2008 883 EzA 14 TzBfG Nr 46 BAG Urteil vom 16 01 2008 7 AZR 603 06 NZA 2008 701 BAG Urteil vom 04 12 2003 7 AZR 468 12 NZA 2014 623 BAG Urteil vom 5 Februar 2002 Az 7 AZR 483 99 BAG Urteil vom 18 Januar 2006 Az 7 AZR 178 05 LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 5 November 2010 Az 9 Sa 211 10 BAG Urteil vom 25 Mai 2005 Az 7 AZR 286 04 BAG Urteil vom 16 April 2008 Az 7 AZR 1048 06 BAG Urteil vom 25 Marz 2009 Az 7 AZR 710 07 BAG Urteil vom 16 Juli 2008 Az 7 AZR 278 07 BAG Urteil vom 9 Februar 2011 Az 7 AZR 32 10 BAG Urteil vom 9 Marz 2011 Az 7 AZR 657 09 BAG Urteil vom 6 November 2003 Az 2 AZR 690 02 Sachsisches LAG Urteil vom 1 Oktober 2010 Az 3 Sa 309 10 BAG Urteil vom 19 Oktober 2005 Az 7 AZR 31 05 BAG Urteil vom 14 November 2001 Az 7 AZR 576 00 BAG Urteil vom 21 Februar 2001 Az 7 AZR 138 00 BAG Urteil vom 20 Februar 2008 Az 5 AZR 290 07 BAG Urteil vom 6 April 2011 Az 7 AZR 716 09 NJW 2011 2750 ZIP 2011 1531 NZA 2011 905 Michael Kuhnke Sachgrundlose Befristung von Arbeitsvertragen bei Zuvor Beschaftigung NJW 2011 3131 EuGH Urteil vom 5 Marz 2009 Az C 388 07 Age Concern EuGH Urteil vom 22 November 2005 Az C 144 04 Mangold Slg 2005 I 9981 10042 NJW 2005 3695 NZA 2005 1345 siehe auch WP Artikel Mangold Entscheidung BAG Urteil vom 16 Oktober 2008 Az 7 AZR 253 07 A Thusing Europaisches Arbeitsrecht S 151 EuGH Urteil vom 16 Oktober 2007 Az C 411 05 Palacios de la Villa Hessisches LAG Urteil vom 15 Oktober 2007 Az 17 Sa 809 07 zuletzt BAG Urteil vom 23 Juni 2010 Az 7 AZR 1021 08 Volltext BAG Urteil vom 26 Juni 2002 Az 7 AZR 92 01 BAG Urteil vom 29 06 2011 7 AZR 774 09 NZA 2011 1151 BAG Urteil vom 12 August 2009 Az 7 AZR 270 08 vgl Einzelaspekte der Sachgrundbefristung von Arbeitsverhaltnissen Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 18 Marz 2018 BAG Urteil vom 22 Marz 2000 Az 7 AZR 758 98 BAG Urteil vom 4 Dezember 2002 Az 7 AZR 437 01 BAG Urteil vom 12 September 1996 Az 7 AZR 790 95 BAG Urteil vom 6 Dezember 2000 Az 7 AZR 262 99 BAG Urteil vom 14 Januar 1982 Az 2 AZR 245 80 BAG Urteil vom 14 April 1985 Az 2 AZR 218 84 BAG Urteil vom 15 Februar 2006 Az 7 AZR 241 05 BAG Urteil vom 7 April 2004 Az 7 AZR 441 03 LAG Berlin Urteil vom 26 Marz 1999 Az 6 Sa 76 99 LAG Niedersachsen Urteil vom 21 September 2009 Az 9 Sa 1920 08 BAG Urteil vom 26 August 1998 Az 7 AZR 349 97 BAG Urteil vom 26 August 1998 Az 7 AZR 450 97 LAG Niedersachsen Urteil vom 17 Februar 2004 Az 13 Sa 566 03 BAG Urteil vom 20 Januar 2010 Az 7 AZR 542 08 BAG Urteil vom 11 November 1998 Az 7 AZR 328 97 LAG Koln Urteil vom 26 Juni 2008 Az 10 Sa 799 07 BAG Urteil vom 14 April 2010 Az 7 AZR 121 09 BAG Urteil vom 23 Februar 2000 Az 7 AZR 555 98 BAG Urteil vom 24 Juli 1997 Az 7 AZR 669 96 BAG Urteil vom 24 Mai 2006 Az 7 AZR 640 05 Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz Urteil vom 13 Mai 2011 Az 9 Sa 50 11 BAG Urteil vom 1 Dezember 1999 Az 7 AZR 449 97 BAG Urteil vom 15 April 1999 Az 7 AZR 437 97 BAG Urteil vom 19 Juni 1986 Az 2 AZR 570 85 BAG Urteil vom 14 August 2002 Az 7 AZR 225 98 BAG Urteil vom 12 September 1996 Az 7 AZR 225 98 BAG Urteil vom 7 Marz 2002 Az 2 AZR 93 01 BAG Urteil vom 7 Juli 1999 Az 7 AZR 609 97 BAG Urteil vom 19 Marz 2008 Az 6 AZR 1098 06 BAG Urteil vom 19 Marz 2008 Az 7 AZR 1098 06 Schlussantrage des Generalanwalts vom 15 September 2011 EuGH Az C 313 10 BAG Urteil vom 29 August 1979 Az 4 AZR 863 77 BAG Urteil vom 18 Oktober 2006 Az 7 AZR 342 05 BAG Urteil vom 27 Januar 1988 Az 7 AZR 292 87 BAG Urteil vom 18 Oktober 2006 Az 7 AZR 342 95 BAG Urteil vom 18 Oktober 2006 Az 7 AZR 419 05 So wortlich BAG Urteil vom 09 12 2009 7 AZR 399 08 juris Ls NZA 2010 495 NJW 2010 1548 BAG Urteil vom 18 Juli 2012 7 AZR 443 09 NZA 2012 1351 BAG Urteil vom 18 Juli 2012 7 AZR 783 10 NZA 2012 1359 BAG Urteil vom 16 01 2013 7 AZR 661 11 Rn 25 NZA 2013 614 entsprechend BAG Urteil vom 10 07 2013 7 AZR 833 11 Rn 25 NZA 2013 1292 BAG Urteil vom 13 02 2013 7 AZR 225 11 Rn 36 f NZA 2013 777 BAG Urteil vom 19 02 2014 7 AZR 260 12 juris Rn 36 NZA RR 2014 408 mit Verweis auf BAG Urteil vom 18 Juli 2012 7 AZR 443 09 Rn 47 BAG Urteil vom 19 02 2014 7 AZR 260 12 juris Rn 36 NZA RR 2014 408 BAG Urteil vom 19 02 2014 7 AZR 260 12 juris Rn 38 NZA RR 2014 408 BAG Urteil vom 18 Juli 2012 7 AZR 783 10 Rn 44 BAG Urteil vom 18 Juli 2012 7 AZR 443 09 Rn 49 AG Urteil vom 19 02 2014 7 AZR 260 12 juris Rn 38 NZA RR 2014 408 an das LAG zuruckverwiesen BAG Urteil vom 25 06 2014 7 AZR 847 12 juris Rn 17 NZA 2014 1209 BAG Urteil vom 25 06 2014 7 AZR 847 12 Rn 35 ff NZA 2014 1209 LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 2 September 2009 Az 15 Sa 825 09 BAG Urteil vom 9 Februar 2011 Az 7 AZR 221 10 BAG Urteil vom 29 Juli 2009 Az 7 AZR 907 07 BAG Urteil vom 18 Oktober 2006 Az 7 AZR 749 05 BAG Urteil vom 11 Juli 2007 Az 7 AZR 501 06 LAG Dusseldorf Urteil vom 26 September 2002 Az 5 Sa 748 02 ArbG Dusseldorf Urteil vom 15 Dezember 2008 Az 2 Ca 4104 08 BAG Urteil vom 22 07 2014 9 AZR 1066 12 Rn 25 NZA 2014 1330 BAG Urteil vom 22 Juli 2007 Az 6 AZR 480 09 zuletzt BAG Urteil vom 6 Oktober 2010 Az 7 AZR 569 09 BAG Urteil vom 6 August 1997 Az 7 AZR 619 96 BAG Urteil vom 13 Juni 1985 Az 2 AZR 410 84 BAG Urteil vom 10 Marz 1987 Az GS 1 84 BAG Urteil vom 10 Marz 1987 Az 8 AZR 146 84 BAG Urteil vom 22 Oktober 2003 Az 7 AZR 113 03 BAG Urteil vom 2 Dezember 1998 Az 7 AZR 644 97 BAG Urteil vom 26 April 2007 Az 7 AZR 366 05 BFH Urteil vom 10 September 2003 Az XI R 09 02 BSG Urteil vom 21 Februar 1990 Az 12 RK 20 88 BFH Urteil vom 4 Marz 1998 Az IX ZR 64 97 BFH Urteil vom 23 Dezember 2004 Az XI B 117 03 Rundschreiben des BMF vom 24 Mai 2004 IV A 5 S 2290 20 04 BFH Urteil vom 17 Januar 2008 Az VI ZR 44 07 BAG Urteil vom 23 Marz 2005 Az 4 AZR 238 04 BAG Urteil vom 20 Februar 2002 Az 4 AZR 31 01 BAG Urteil vom 31 Juli 2002 Az 4 AZR 429 01 BAG Urteil vom 6 Juni 1984 Az 4 AZR 210 82 BAG Urteil vom 23 07 2014 7 AZR 771 12 Rn 65 NZA 2014 1341 BAG Urteil vom 27 09 2000 7 AZR 412 99 LAG Berlin Brandenburg Urteil vom 1 Oktober 2008 Az 15 Sa 1036 08 LAG Baden Wurttemberg Urteil vom 14 Oktober 2010 Az 11 Sa 21 10 ausdrucklich fur Schl Holstein abgelehnt BAG Urteil vom 06 10 2010 Aktenzeichen 7 AZR 397 09 BAG Urteil vom 20 Februar 2002 Az 7 AZR 707 00 BT Drs 16 3438 S 11 BT Drs 16 3438 S 14 BAG Urteil vom 1 Juni 2011 Az 7 AZR 827 09 GEW Zeitvertrage von Beschaftigten mit Kindern verlangern Pressemitteilung In gew de 22 April 2013 archiviert vom Original am 25 August 2014 abgerufen am 18 November 2021 Ralph Hirdina Befristung wissenschaftlicher Mitarbeiter verfassungs und europarechtswidrig NZA 2009 712 ff Gesetz uber befristete Arbeitsvertrage mit Arzten in der Weiterbildung AArbVtrG PDF 30 kB BAG Urteil vom 13 Juni 2007 Az 7 AZR 700 06 BAG Urteil vom 14 August 2002 Az 7 AZR 266 01 BAG Urteil vom 26 Juli 2007 Az 7 AZR 495 05 BVerfG Beschluss vom 13 Januar 1982 Az 1 BvR 848 77 BVerfGE 59 231 Freie Mitarbeiter LAG Hamburg Urteil vom 1 April 2009 Az 3 Sa 58 08 Sachsisches LAG Urteil vom 23 April 2007 Az 3 Sa 520 06 BVerfG Beschluss vom 18 Februar 2000 Az 1 BvR 491 93 Volltext Sachsisches LAG Urteil vom 19 Dezember 2007 Az 8 Sa 39 06 SG Hamburg Urteil vom 10 Oktober 2006 Az S 49 RA 658 03 BT Drs 14 4374 S 19 1 Abs 1 bis 4 NV Buhne BAG Urteil vom 18 April 1986 Az 7 AZR 314 85 Dorner Der befristete Arbeitsvertrag S 147 f 83 Abs 8 NV Buhne Dorner Der befristete Arbeitsvertrag S 148 BAG Urteil vom 23 Januar 1986 Az 2 AZR 505 85 61 Abs 2 Satz 1 NV Buhne 69 Abs 2 Satz 1 NV Buhne 96 Abs 2 Satz 1 NV Buhne BAG Urteil vom 23 Oktober 1991 Az 7 AZR 56 91 61 Abs 2 Satz 1 69 Abs 2 Satz 1 96 Abs 2 Satz 1 NV Buhne 61 Abs 3 Satz 1 69 Abs 3 Satz 1 96 Abs 3 Satz 1 NV Buhne 61 Abs 5 Satz 2 69 Abs 5 Satz 2 96 Abs 5 Satz 2 NV Buhne BAG Urteil vom 23 Januar 1986 Az 2 AZR 111 85 LAG Koln Urteil vom 21 Januar 2008 Az 2 Sa 1319 07 BAG Urteil vom 23 Januar 1986 Az 2 AZR 243 85 83 NV Buhne 62 Abs 1 Satz 1 70 Abs 1 Satz 1 97 Abs 1 Satz 1 NV Buhne BAG Urteil vom 30 Marz 2000 Az 6 AZR 630 98 LAG Koln Urteil vom 1 Januar 2001 Az 2 Sa 334 01 61 Abs 8 69 Abs 8 96 Abs 8 NV Buhne BFH Beschluss vom 2 Marz 2007 Az XI B 144 06 BSG Urteil vom 12 Juli 2006 Az B 11a AL 55 05 BSG Urteil vom 12 Juli 2006 Az B 11a AL 73 05 BSG Urteil vom 26 Oktober 2004 Az B 7 AL 98 03 BSG Urteil vom 26 Oktober 2004 Az B 7 AL 98 03 R LSG Baden Wurttemberg Urteil vom 10 Oktober 2006 Az L 13 AL 2057 03 LSG Baden Wurttemberg Urteil vom 10 Oktober 2006 Az L 13 LSG Rheinland Pfalz Urteil vom 25 Februar 2003 Az L 1 AL 116 02 BAG Urteil vom 29 September 2005 Az 8 AZR 571 04 BAG Urteil vom 16 Juli 2004 Az 6 AZR 25 03 LAG Rheinland Pfalz Urteil vom 7 Oktober 2005 Az 8 Sa 484 04 Hessisches LAG Urteil vom 17 Januar 2007 Az 2 Sa 1632 06 BAG Urteil vom 19 Dezember 2007 Az 5 AZR 260 07 BAG Urteil vom 13 August 2008 Az 7 AZR 513 07 BAG Urteil vom 19 April 2005 Az 3 AZR 128 04 BAG Urteil vom 20 Juli 2003 Az 3 AZR 52 93 BAG Urteil vom 20 August 2002 Az 3 AZR 14 01 BAG Urteil vom 13 Dezember 1994 Az 3 AZR 367 94 Statistisches Bundesamt Deutschland Pressemitteilung Nr 193 vom 26 April 2005 Statistisches Bundesamt Deutschland Mikrozensus 2005 Statistisches Bundesamt 2008 Fachserie 1 Reihe 4 Januar 1 Mikrozensus Stand und Entwicklung der Erwerbstatigkeit 2006 Wiesbaden Statistisches Bundesamt Deutschland Mikrozensus 2002 Eurostat Teilzeitbeschaftigung als Prozentsatz der gesamten Beschaftigung nach Geschlecht und Alter Less Income Inequality and More Growth Are they Compatible Part 7 The Drivers of Labour Earnings Inequality An Analysis Based on Conditional and Unconditional Quantile Regressions Nr 930 9 Januar 2012 doi 10 1787 5k9h28s354hg en oecd ilibrary org abgerufen am 2 Januar 2021 Boockmann Hagen Befristung und andere atypische Arbeitsverhaltnisse Wir der Arbeitsmarkt funktionsfahiger ZAF 2005 305ff Grunbuch der Kommission der Europaischen Gemeinschaften Ein modernes Arbeitsrecht fur die Herausforderungen des 21 Jahrhunderts vom 22 November 2006 D 19 2 19 9 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Teil 2 378 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Teil 2 385 RGBl I 1926 399 RAG Urteil vom 5 Januar 1938 RAG 181 37 Kundigungsschutzgesetz vom 10 August 1951 Beschaftigungsforderungsgesetz vom 26 April 1985 BGBl I 1985 S 710 ff Dorner Der befristete Arbeitsvertrag S 211 Rn 612 BAG Urteil vom 6 April 2011 Az 7 AZR 716 09 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten