Bilanzkontinuität ist im Rechnungswesen ein auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruhender Bilanzierungsgrun
Bilanzkontinuität

Bilanzkontinuität ist im Rechnungswesen ein auf den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung beruhender Bilanzierungsgrundsatz, wonach mehrere zeitlich aufeinander folgende Jahresabschlüsse eines Unternehmens sowohl die gleichen Gliederungen aufweisen müssen (formelle Bilanzkontinuität) als auch möglichst gleichen Bewertungsprinzipien zu folgen haben (materielle Bilanzkontinuität).
Allgemeines
Aus Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten lässt sich nur dann die Entwicklung des Unternehmens erkennen, wenn diese Informationen vergleichbar sind und sämtliche die Vergleichbarkeit beeinträchtigenden Faktoren ausgeblendet wurden. Aktionären, Gläubigern, Wettbewerbern, Kreditinstituten und dem Finanzamt soll der Einblick in die ohnehin schwierige Materie nicht noch durch mangelnde Vergleichbarkeit zusätzlich erschwert werden. Jahresabschlüsse müssen miteinander vergleichbar sein, um eingetretene wirtschaftliche Veränderungen eindeutig erkennen und beurteilen zu können. Beruhen hingegen Veränderungen auf unterschiedlichen materiellen und/oder formellen Bilanzierungsgrundlagen, so ist ein Vergleich nicht möglich und der Jahresabschluss für Zwecke der Finanzanalyse unbrauchbar.
Kriterien der Bilanzkontinuität
Rechtsgrundlagen sind in Deutschland § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, in Österreich § 201 Abs. 2 Ziffer 1 UGB. Mit einem Wechsel der Ausweis- und Bewertungsmethoden kann eine willkürliche Beeinflussung des Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnungs-Bildes erreicht werden, wodurch eingetretene wirtschaftliche Veränderungen verschleiert oder gar erst suggeriert werden könnten. Dem wollen die gesetzlichen Bestimmungen möglichst vorbeugen. Bei der Bilanzkontinuität wird unterschieden zwischen formeller und materieller Kontinuität.
Formelle Bilanzkontinuität
Die formelle Kontinuität schreibt vor, dass stets dieselben Gliederungsbegriffe und -schemata zu verwenden sind. Bei der Bilanzidentität (Bilanzenzusammenhang) wird gefordert, dass die Eröffnungsbilanz der Rechnungsperiode mit der Schlussbilanz der vorangegangenen Rechnungsperiode übereinstimmt (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Der Anfangsbestand einer Rechnungsperiode muss danach mit dem Endbestand der vorherigen Rechnungsperiode übereinstimmen. In der Eröffnungsbilanz müssen die Wertansätze eines Geschäftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch sein. Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit, sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen, zum gleichen Zeitpunkt geschaffen.
Der Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität wird nach einer steuerlichen Außenprüfung allerdings durchbrochen. Führt diese Außenprüfung zu Änderungen, so muss die letzte noch änderbare Bilanz angepasst werden, während die Vorjahresbilanz nicht mehr verändert wird. Dadurch stimmt der Anfangsbestand mit dem Endbestand der Vorperiode ausnahmsweise nicht überein.
Materielle Bilanzkontinuität
Die materielle Kontinuität verlangt, dass die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses stets auf gleiche Weise zu ermitteln, abzugrenzen und zusammenzustellen sind. Im Hinblick auf die Bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) handelt es sich dabei im deutschen Recht seit Mai 2009 um eine Muss-Vorschrift, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf (siehe § 252 Abs. 2 HGB). Auch im österreichischen UGB ist der Grundsatz eine Muss-Vorschrift, jedoch wird im letzten Satz des § 201 UGB eine Abweichung bei Vorliegen besonderer Umstände erlaubt.
Insbesondere dürfen die einmal gewählten Abschreibungsmethoden nicht willkürlich gewechselt werden (§ 253 Abs. 2 HGB). Wird die Bewertungsstetigkeit ausnahmsweise durchbrochen, müssen im Jahresabschluss die hieraus resultierenden Veränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung beschrieben und begründet werden. Eine Verletzung der Bewertungsstetigkeit liegt etwa vor, wenn bei den Herstellungskosten die Kostenbestandteile (§ 252 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB) entgegen früherer Übung in die Herstellungskosten einbezogen oder aus ihnen herausgenommen werden. Dies bedeutet nicht sofort einen Verstoß gegen die materielle Bilanzkontinuität, solange derartige Bewertungsänderungen sachlich begründet werden können.
Stetigkeit des Bilanzansatzes
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde im Mai 2009 das Gebot der Ansatzstetigkeit zum Bilanzierungsgrundsatz erhoben. Sieht das Gesetz Ansatzwahlrechte vor, müssen demnach einmal ausgeübte Ansatzwahlrechte beibehalten bleiben (Ansatzstetigkeit; § 246 Abs. 3 HGB). Es gibt jedoch nur noch wenige Ansatzwahlrechte, die hiervon betroffen sind, nämlich Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB), das Passivierungswahlrecht bei Pensionszusagen (Art. 28 Abs. 1 ) und die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 HGB). Abweichungen hiervon sind gemäß § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Siehe auch
- Bilanzidentität
- Bilanzklarheit
- Bilanzwahrheit
Einzelnachweise
- Siegfried Georg Häberle (Hrsg.), Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, Band 1, 2008, S. 144
- Die Gesetzesbegründung in der BT-Drs. 10/4268 vom 18. November 1985, „Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-Gesetz)“, S. 100, betont hierzu, dass Sonderabschreibungen und sonstige steuerliche Vergünstigungen nicht zwingend in jedem Geschäftsjahr in Anspruch genommen werden müssen, nur weil davon einmal Gebrauch gemacht wurde
- Bernd Heesen/Wolfgang Gruber, Bilanzanalyse und Kennzahlen, 2009, S. 25
- für den derivativen Firmenwert ist nunmehr nach § 246 Abs. 1 HGB das Ansatzwahlrecht entfallen und an dessen Stelle eine Aktivierungspflicht getreten
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Bilanzkontinuitat ist im Rechnungswesen ein auf den Grundsatzen ordnungsmassiger Buchfuhrung beruhender Bilanzierungsgrundsatz wonach mehrere zeitlich aufeinander folgende Jahresabschlusse eines Unternehmens sowohl die gleichen Gliederungen aufweisen mussen formelle Bilanzkontinuitat als auch moglichst gleichen Bewertungsprinzipien zu folgen haben materielle Bilanzkontinuitat AllgemeinesAus Informationen uber die Vermogens Finanz und Ertragslage eines Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten lasst sich nur dann die Entwicklung des Unternehmens erkennen wenn diese Informationen vergleichbar sind und samtliche die Vergleichbarkeit beeintrachtigenden Faktoren ausgeblendet wurden Aktionaren Glaubigern Wettbewerbern Kreditinstituten und dem Finanzamt soll der Einblick in die ohnehin schwierige Materie nicht noch durch mangelnde Vergleichbarkeit zusatzlich erschwert werden Jahresabschlusse mussen miteinander vergleichbar sein um eingetretene wirtschaftliche Veranderungen eindeutig erkennen und beurteilen zu konnen Beruhen hingegen Veranderungen auf unterschiedlichen materiellen und oder formellen Bilanzierungsgrundlagen so ist ein Vergleich nicht moglich und der Jahresabschluss fur Zwecke der Finanzanalyse unbrauchbar Kriterien der BilanzkontinuitatRechtsgrundlagen sind in Deutschland 252 Abs 1 Nr 1 HGB in Osterreich 201 Abs 2 Ziffer 1 UGB Mit einem Wechsel der Ausweis und Bewertungsmethoden kann eine willkurliche Beeinflussung des Bilanz und Gewinn und Verlustrechnungs Bildes erreicht werden wodurch eingetretene wirtschaftliche Veranderungen verschleiert oder gar erst suggeriert werden konnten Dem wollen die gesetzlichen Bestimmungen moglichst vorbeugen Bei der Bilanzkontinuitat wird unterschieden zwischen formeller und materieller Kontinuitat Formelle Bilanzkontinuitat Die formelle Kontinuitat schreibt vor dass stets dieselben Gliederungsbegriffe und schemata zu verwenden sind Bei der Bilanzidentitat Bilanzenzusammenhang wird gefordert dass die Eroffnungsbilanz der Rechnungsperiode mit der Schlussbilanz der vorangegangenen Rechnungsperiode ubereinstimmt 252 Abs 1 Nr 1 HGB Der Anfangsbestand einer Rechnungsperiode muss danach mit dem Endbestand der vorherigen Rechnungsperiode ubereinstimmen In der Eroffnungsbilanz mussen die Wertansatze eines Geschaftsjahres mit den angesetzten Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Jahres identisch sein Damit wird die Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit sowohl im Zeitablauf als auch bei verschiedenen Unternehmen zum gleichen Zeitpunkt geschaffen Der Grundsatz der formellen Bilanzkontinuitat wird nach einer steuerlichen Aussenprufung allerdings durchbrochen Fuhrt diese Aussenprufung zu Anderungen so muss die letzte noch anderbare Bilanz angepasst werden wahrend die Vorjahresbilanz nicht mehr verandert wird Dadurch stimmt der Anfangsbestand mit dem Endbestand der Vorperiode ausnahmsweise nicht uberein Materielle Bilanzkontinuitat Die materielle Kontinuitat verlangt dass die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses stets auf gleiche Weise zu ermitteln abzugrenzen und zusammenzustellen sind Im Hinblick auf die Bewertung 252 Abs 1 Nr 6 HGB handelt es sich dabei im deutschen Recht seit Mai 2009 um eine Muss Vorschrift von der in begrundeten Ausnahmefallen abgewichen werden darf siehe 252 Abs 2 HGB Auch im osterreichischen UGB ist der Grundsatz eine Muss Vorschrift jedoch wird im letzten Satz des 201 UGB eine Abweichung bei Vorliegen besonderer Umstande erlaubt Insbesondere durfen die einmal gewahlten Abschreibungsmethoden nicht willkurlich gewechselt werden 253 Abs 2 HGB Wird die Bewertungsstetigkeit ausnahmsweise durchbrochen mussen im Jahresabschluss die hieraus resultierenden Veranderungen in der Gewinn und Verlustrechnung beschrieben und begrundet werden Eine Verletzung der Bewertungsstetigkeit liegt etwa vor wenn bei den Herstellungskosten die Kostenbestandteile 252 Abs 2 Satz 3 und 4 HGB entgegen fruherer Ubung in die Herstellungskosten einbezogen oder aus ihnen herausgenommen werden Dies bedeutet nicht sofort einen Verstoss gegen die materielle Bilanzkontinuitat solange derartige Bewertungsanderungen sachlich begrundet werden konnen Stetigkeit des Bilanzansatzes Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilMoG wurde im Mai 2009 das Gebot der Ansatzstetigkeit zum Bilanzierungsgrundsatz erhoben Sieht das Gesetz Ansatzwahlrechte vor mussen demnach einmal ausgeubte Ansatzwahlrechte beibehalten bleiben Ansatzstetigkeit 246 Abs 3 HGB Es gibt jedoch nur noch wenige Ansatzwahlrechte die hiervon betroffen sind namlich Disagio 250 Abs 3 HGB das Passivierungswahlrecht bei Pensionszusagen Art 28 Abs 1 und die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermogensgegenstanden des Anlagevermogens 248 Abs 2 HGB Abweichungen hiervon sind gemass 252 Abs 2 HGB nur in begrundeten Ausnahmefallen zulassig Siehe auchBilanzidentitat Bilanzklarheit BilanzwahrheitEinzelnachweiseSiegfried Georg Haberle Hrsg Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre Band 1 2008 S 144 Die Gesetzesbegrundung in der BT Drs 10 4268 vom 18 November 1985 Entwurf eines Gesetzes zur Durchfuhrung der Vierten Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts Bilanzrichtlinie Gesetz S 100 betont hierzu dass Sonderabschreibungen und sonstige steuerliche Vergunstigungen nicht zwingend in jedem Geschaftsjahr in Anspruch genommen werden mussen nur weil davon einmal Gebrauch gemacht wurde Bernd Heesen Wolfgang Gruber Bilanzanalyse und Kennzahlen 2009 S 25 fur den derivativen Firmenwert ist nunmehr nach 246 Abs 1 HGB das Ansatzwahlrecht entfallen und an dessen Stelle eine Aktivierungspflicht getretenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4145379 7 GND Explorer lobid OGND AKS