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Bremer Bürgerkonvent

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Der Bremer Bürgerkonvent, vor 1813 Bürgerconvent, war in Bremen seit dem Mittelalter bis 1848 eine ständische Vertretung der Bürger. Seit 1849 gibt es die Bremische Bürgerschaft.

Geschichte

Mittelalter

Seit dem 12. Jahrhundert entwickelte sich aus den gerichtlichen Beisitzern des erzbischöflichen Vogtes ein Bürgerausschuss, der vertrat die kommunalen Interessen gegenüber dem Stadtherrn, dem Erzbistum Bremen. Daraus wurde um 1225 der Rath der Stadt.

Die vier Kirchspiele (Viertel) Unser Lieben Frauen, St. Ansgarii, St. Martini und St. Stephani organisierten sich in Versammlungen, welche die „meenheit“ (Allgemeinheit) genannt wurde, um die Angelegenheiten der Bürger der (Kirch-)Gemeinden zu vertreten. Die meenheiten der Kirchspiele wählten auch den Rat, sofern dieser nicht die Urwahl umging, indem er sich lebenslange Zugehörigkeit zubilligte und für verstorbene Ratmänner selber den Nachfolger bestimmte.

Hin und wieder wurde auch die meenheit insgesamt einberufen. Wie oft das geschah, ist nicht bekannt. Zu den wenigen überlieferten Vollversammlungen gehört die Anbahnung des Rathausneubaus Anfang des 15. Jahrhunderts. Immerhin wurde die obere Rathaushalle so groß gebaut, dass sich alle stimmberechtigten Bürger darin hätten versammeln können.

Der Rat schaffte sich zwar durch hohe Vermögensanforderungen für die Ratsfähigkeit eine ausgesprochene Exklusivität, aber indem viele Regelungen des städtischen Lebens Vereinbarungen zwischen dem Rat und einzelnen Gilden und Zünften waren, hatten auch diese Anteil an den städtischen Entscheidungen.

Es gab jedoch immer wieder Aufstände gegen den Rat.

Seit 1534 und der Neuen Eintracht

Nach dem Zusammenbruch des Aufstandes der 104 Männer erließ der Rat 1534 als neue Verfassung, die Neue Eintracht. Die war in vieler Hinsicht restriktiv, schuf aber den Anliegen der städtischen Öffentlichkeit ein neues Ventil. In § 18 hieß es, dass der Rat der Gemeinde die meenheit der Kirchspiele, die Elterleute der Kaufmannschaft und die Ämter (Zünfte) einladen könne. Für diese Versammlung setzte sich die Bezeichnung Bürgerconvent durch. Der Convent wurde zunächst selten eingeladen, und die Einladung erging zunächst längst nicht an alle gesellschaftlichen Gruppen, sondern nur an mächtige und sicherheitsrelevante. So wurden etwa die Mauerherren geladen, die für die Bremer Befestigungsanlagen zuständig waren, oder die Elterleute des Kaufmanns, die die Wichtigkeit des Handels für das Wohlergehen der gesamten Stadt geltend machen konnten. Der Bürgerkonvent versammelte sich zumeist in der Oberen Rathaushalle. Die Vorschläge des Rates wurden vom Ratssyndicus dem Convent vorgelesen und schriftlich übergeben. Der Convent beriet bis 1813/14 getrennt nach den vier Kirchspielen. Nahmen mindestens drei Kirchspiele den Vorschlag an, wurde er als gültig anerkannt.

Im 17. Jahrhundert forderte das Collegiums Seniorum (aus amtierenden und ehemaligen Elterleuten der Großkaufleute) eine noch stärkere Beteiligung an den Regierungsgeschäften. Durch zunehmende Einflussnahme und machtvolle Druckmittel erreichten sie, dass bei wichtigen Beschlüssen der Rat auf die Zustimmung des durch die Kaufleute dominierten Bürgerconvents angewiesen war.

1738 setzte der Bürgerconvent gegenüber dem Rat die Bildung einer Finanzdeputation aus 32 Bürgern durch. Die Bildung der Die Zweiunddreißig genannten und bis 1766 bestehenden Deputation wird als eine neue Verfassungstatsache bezeichnet.

Nach der Franzosenzeit

1813, nach der Bremer Franzosenzeit, konstituierte sich der Rat der Stadt neu und führte das alte Stadtrecht wieder ein. Die vom Rat vorgeschlagenen Änderungen wurden vom traditionell nach Kirchspielen getrennt beratenden Bürgerkonvent abgelehnt. Es wurde von einer Vorbereitungskommission für die Constitutionsverhandlungen ein Gegenvorschlag mit der Bildung eines Zweikammerparlaments erarbeitet, Gewaltenteilung mit deutlicher Trennung von Judikative, Legislative und Exekutive. Der Rat sollte nur noch Exekutive sein. 1814 bildete sich eine gemischte Verfassungsdeputation, die über zeitgemäße Änderungen beriet. Das Wahlrecht sollte weiterhin, unter Einbezug der Handwerker, ständisch orientiert bleiben.

Es setzten sich 1814 in der Deputation die restaurativen Kräfte durch. Eine schärfere Abgrenzung der Kompetenzen des Rates und der Bürgerschaft war aber vorgesehen, ansonsten blieb vieles bei der alten Konstitution. Der Konvent nahm seit dem an den Gesetzgebungsverfahren und an Belangen des Finanzwesens entscheidend teil. Gesetze konnten nur im Einvernehmen von Rat und Konvent gültig werden.

Nun tagte der Konvent etwa einmal im Monat in einer Plenarsitzung unter Führung der Aeltermänner. Ein Bürgerworthalter leitete die Sitzungen des Konvents. Er teilte seine Ergebnisse durch den Syndicus der Elterleutedem Rat mit. Im Bürgerkonvent der Stadt Bremen von 1814 waren unter 387 vom Senat eingeladenen Bürgern 269 Kaufleute. Der Konvent erweiterte sich und bestand nun aus den Elterleuten des Kaufmanns, Vertretern der wichtigen Zünfte, den Bauherren und Diakonen der evangelischen Kirchen, den Inhabern des Großen Bürgerrechts mit Handlungsfreiheit sowie den Vertretern aus der Bremer Neustadt. Die bremischen Landgemeinden sowie Vegesack waren im Konvent nicht vertreten.

Von den 300 bis 400 Eingeladenen erschienen nur um die 60 bis 70 Bürger. Seit 1818 galt eine Teilnahmepflicht bestimmter Personen und erst bei 50 Anwesenden galten die Beschlüsse.

Bis 1848 hatten die Vertreter der Kaufleute einen entscheidenden Einfluss im Bürgerkonvent. Nach der Revolution von 1848/49 bestand nach der Landesverfassung eine am 29. März 1849 gewählte Bremische Bürgerschaft.

Siehe auch

  • Geschichte der Stadt Bremen

Literatur

  • Herbert Schwarzwälder: Das Große Bremen-Lexikon. 2., aktualisierte, überarbeitete und erweiterte Auflage. Edition Temmen, Bremen 2003, ISBN 3-86108-693-X.

Einzelnachweise

  1. Herbert Schwarzwälder: Geschichte der Freien Hansestadt Bremen. 2. Auflage. Bd. I, Edition Temmen, Bremen 1995, ISBN 3-86108-283-7, S. 476–492.
  2. Adam Storck: Ansichten der Freien Hansestadt Bremen und ihrer Umgebung. Friedrich Wilmans, Frankfurt am Main 1822, S. 135f. (Faksimile-Nachdruck: Schünemann, Bremen 1977, ISBN 3-7961-1688-4).
  3. Lothar Gall, Dieter Langewiesche (Hrsg.): Liberalismus und Region. Beiheft 19, Oldenbourg, München 1995, S. 139.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 18:17

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Der Bremer Burgerkonvent vor 1813 Burgerconvent war in Bremen seit dem Mittelalter bis 1848 eine standische Vertretung der Burger Seit 1849 gibt es die Bremische Burgerschaft GeschichteMittelalter Seit dem 12 Jahrhundert entwickelte sich aus den gerichtlichen Beisitzern des erzbischoflichen Vogtes ein Burgerausschuss der vertrat die kommunalen Interessen gegenuber dem Stadtherrn dem Erzbistum Bremen Daraus wurde um 1225 der Rath der Stadt Die vier Kirchspiele Viertel Unser Lieben Frauen St Ansgarii St Martini und St Stephani organisierten sich in Versammlungen welche die meenheit Allgemeinheit genannt wurde um die Angelegenheiten der Burger der Kirch Gemeinden zu vertreten Die meenheiten der Kirchspiele wahlten auch den Rat sofern dieser nicht die Urwahl umging indem er sich lebenslange Zugehorigkeit zubilligte und fur verstorbene Ratmanner selber den Nachfolger bestimmte Hin und wieder wurde auch die meenheit insgesamt einberufen Wie oft das geschah ist nicht bekannt Zu den wenigen uberlieferten Vollversammlungen gehort die Anbahnung des Rathausneubaus Anfang des 15 Jahrhunderts Immerhin wurde die obere Rathaushalle so gross gebaut dass sich alle stimmberechtigten Burger darin hatten versammeln konnen Der Rat schaffte sich zwar durch hohe Vermogensanforderungen fur die Ratsfahigkeit eine ausgesprochene Exklusivitat aber indem viele Regelungen des stadtischen Lebens Vereinbarungen zwischen dem Rat und einzelnen Gilden und Zunften waren hatten auch diese Anteil an den stadtischen Entscheidungen Es gab jedoch immer wieder Aufstande gegen den Rat Seit 1534 und der Neuen Eintracht Bremer Rathaus Liebfrauenkirche und Bremer Dom als Kartenausschnitt von Georg Braun und Frans Hogenberg 1572 1618 Nach dem Zusammenbruch des Aufstandes der 104 Manner erliess der Rat 1534 als neue Verfassung die Neue Eintracht Die war in vieler Hinsicht restriktiv schuf aber den Anliegen der stadtischen Offentlichkeit ein neues Ventil In 18 hiess es dass der Rat der Gemeinde die meenheit der Kirchspiele die Elterleute der Kaufmannschaft und die Amter Zunfte einladen konne Fur diese Versammlung setzte sich die Bezeichnung Burgerconvent durch Der Convent wurde zunachst selten eingeladen und die Einladung erging zunachst langst nicht an alle gesellschaftlichen Gruppen sondern nur an machtige und sicherheitsrelevante So wurden etwa die Mauerherren geladen die fur die Bremer Befestigungsanlagen zustandig waren oder die Elterleute des Kaufmanns die die Wichtigkeit des Handels fur das Wohlergehen der gesamten Stadt geltend machen konnten Der Burgerkonvent versammelte sich zumeist in der Oberen Rathaushalle Die Vorschlage des Rates wurden vom Ratssyndicus dem Convent vorgelesen und schriftlich ubergeben Der Convent beriet bis 1813 14 getrennt nach den vier Kirchspielen Nahmen mindestens drei Kirchspiele den Vorschlag an wurde er als gultig anerkannt Im 17 Jahrhundert forderte das Collegiums Seniorum aus amtierenden und ehemaligen Elterleuten der Grosskaufleute eine noch starkere Beteiligung an den Regierungsgeschaften Durch zunehmende Einflussnahme und machtvolle Druckmittel erreichten sie dass bei wichtigen Beschlussen der Rat auf die Zustimmung des durch die Kaufleute dominierten Burgerconvents angewiesen war 1738 setzte der Burgerconvent gegenuber dem Rat die Bildung einer Finanzdeputation aus 32 Burgern durch Die Bildung der Die Zweiunddreissig genannten und bis 1766 bestehenden Deputation wird als eine neue Verfassungstatsache bezeichnet Nach der Franzosenzeit Markt und Rathaus Stich von Wilhelm Jury 1820 nach einer Vorlage von Anton Radl 1813 nach der Bremer Franzosenzeit konstituierte sich der Rat der Stadt neu und fuhrte das alte Stadtrecht wieder ein Die vom Rat vorgeschlagenen Anderungen wurden vom traditionell nach Kirchspielen getrennt beratenden Burgerkonvent abgelehnt Es wurde von einer Vorbereitungskommission fur die Constitutionsverhandlungen ein Gegenvorschlag mit der Bildung eines Zweikammerparlaments erarbeitet Gewaltenteilung mit deutlicher Trennung von Judikative Legislative und Exekutive Der Rat sollte nur noch Exekutive sein 1814 bildete sich eine gemischte Verfassungsdeputation die uber zeitgemasse Anderungen beriet Das Wahlrecht sollte weiterhin unter Einbezug der Handwerker standisch orientiert bleiben Es setzten sich 1814 in der Deputation die restaurativen Krafte durch Eine scharfere Abgrenzung der Kompetenzen des Rates und der Burgerschaft war aber vorgesehen ansonsten blieb vieles bei der alten Konstitution Der Konvent nahm seit dem an den Gesetzgebungsverfahren und an Belangen des Finanzwesens entscheidend teil Gesetze konnten nur im Einvernehmen von Rat und Konvent gultig werden Nun tagte der Konvent etwa einmal im Monat in einer Plenarsitzung unter Fuhrung der Aeltermanner Ein Burgerworthalter leitete die Sitzungen des Konvents Er teilte seine Ergebnisse durch den Syndicus der Elterleutedem Rat mit Im Burgerkonvent der Stadt Bremen von 1814 waren unter 387 vom Senat eingeladenen Burgern 269 Kaufleute Der Konvent erweiterte sich und bestand nun aus den Elterleuten des Kaufmanns Vertretern der wichtigen Zunfte den Bauherren und Diakonen der evangelischen Kirchen den Inhabern des Grossen Burgerrechts mit Handlungsfreiheit sowie den Vertretern aus der Bremer Neustadt Die bremischen Landgemeinden sowie Vegesack waren im Konvent nicht vertreten Von den 300 bis 400 Eingeladenen erschienen nur um die 60 bis 70 Burger Seit 1818 galt eine Teilnahmepflicht bestimmter Personen und erst bei 50 Anwesenden galten die Beschlusse Bis 1848 hatten die Vertreter der Kaufleute einen entscheidenden Einfluss im Burgerkonvent Nach der Revolution von 1848 49 bestand nach der Landesverfassung eine am 29 Marz 1849 gewahlte Bremische Burgerschaft Siehe auchGeschichte der Stadt BremenLiteraturHerbert Schwarzwalder Das Grosse Bremen Lexikon 2 aktualisierte uberarbeitete und erweiterte Auflage Edition Temmen Bremen 2003 ISBN 3 86108 693 X EinzelnachweiseHerbert Schwarzwalder Geschichte der Freien Hansestadt Bremen 2 Auflage Bd I Edition Temmen Bremen 1995 ISBN 3 86108 283 7 S 476 492 Adam Storck Ansichten der Freien Hansestadt Bremen und ihrer Umgebung Friedrich Wilmans Frankfurt am Main 1822 S 135f Faksimile Nachdruck Schunemann Bremen 1977 ISBN 3 7961 1688 4 Lothar Gall Dieter Langewiesche Hrsg Liberalismus und Region Beiheft 19 Oldenbourg Munchen 1995 S 139

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