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Die Danziger Staatsangehörigkeit in Reisepässen als Staatsangehörigkeit Freie Stadt Danzig bezeichnet erhielten 1920 all

Danziger Staatsbürgerschaft

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Die Danziger Staatsangehörigkeit, in Reisepässen als „Staatsangehörigkeit: Freie Stadt Danzig“ bezeichnet, erhielten 1920 alle auf deren Gebiet wohnenden bis dato deutschen Reichsangehörigen.

Hintergrund und Entwicklung

In einem völkerrechtlich neuen Konstrukt, nämlich weder als Mandat noch als Protektorat, wurde das Gebiet der „freien Stadt Danzig“ vom Deutschen Reich an den Völkerbund abgetreten und dessen Verwaltung unterstellt. Das ebenfalls größtenteils aus Gebieten Preußens neu geschaffene polnische Staatswesen war für die außenpolitische Vertretung zuständig.

Offizielles Entstehungsdatum der freien Stadt war am 15. November 1920, zwei Tage später verabschiedete man die Verfassung.

Aufgrund der aggressiven Polonisierungspolitik des diktatorischen Regimes Marschall Józef Piłsudskis versuchte Polen durch unterschiedlichste Methoden, abgesehen von einer militärischen Besetzung, die volle Kontrolle über Stadt und Bewohner zu gewinnen. Ab 1924 ging es durch besonnenes Handeln des hohen Kommissars etwas entspannter zu, bis man 1931 und ab 1934 wieder dreister wurde.

Das erwähnte polnische Verhalten hatte konkrete Auswirkungen auf Personen, die mit Danziger Pässen reisten. Sie unterlagen in weniger Staaten als die Polen der Visumspflicht. Im Ausland unterstanden Danziger polnischem konsularischen Schutz. Diese Konsuln zogen routinemäßig ihnen vorgelegte Danziger Pässe ein und verlangten, dass der Vorsprechende einen polnischen Pass beantragte. Diese Schikane wurde erst nach dem Schiedsspruch des Hohen Kommissars vom 28. Januar mit Berufungsentscheidung vom 4. Mai 1924 beendet. Fürderhin waren die Danziger Behörden alleine für die Ausstellung von Reisepässen zuständig, das polnische Außenamt vermittelte diese an die Konsulate. Polnische Konsulate verlängerten nun Danziger Pässe auch, wenn ihnen ein Heimatschein vorgelegt wurde. In Notfällen stellten sie auch drei Monate gültige Danziger Pässe aus.

Nach September 1939

Das Gesetz über die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1. September 1939 machte die „Staatsangehörigen der bisherigen freien Stadt Danzig“ zu „Deutschen nach Maßgabe näherer Vorschriften.“

Nicht alle kriegführenden Feindstaaten betrachteten 1939–45 Danziger als Deutsche und somit „feindliche Ausländer.“ Die USA z. B. nur, wenn ein Danziger für Deutschland aktiv geworden war.

Durch das Potsdamer Abkommen wurde Danzig polnischer Souveränität unterstellt. Polen definierte 1947 das Recht auf seine Staatsbürgerschaft entlang ethnischer Grundsätze, d. h. die wenigen 1945–48 nicht Ausgesiedelten hatten, wenn sie zum 1. September 1939 ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der freien Stadt gehabt hatten, ihre Volkszugehörigkeit vor einem Ausschuss zu beweisen.

Nach Erlangung weitgehendster Souveränität gewährte die BRD dem kollektiv eingebürgerten Personenkreis eine Ausschlagungsfrist bis 25. Februar 1956.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1922

Der Versailler Vertrag bestimmte in Art. 105: „Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehörigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehörigkeit und werden Staatsangehörige der Freien Stadt Danzig.“ Eine Optionsmöglichkeit regelte Art. 106: „Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sind die über achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehörigen, die in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau, die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen, müssen in den nächsten zwölf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, daß unbewegliche Gut, das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen zu behalten. Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen. Es wird dafür keinerlei Ausfuhr- oder Einfuhrzoll von ihnen erhoben.“

Das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehörigkeit orientierte sich in seinen Regeln am seit 1. Januar 1914 gültigen deutschen Staatsangehörigkeitsgesetz mit seinem damals dominierenden Abstammungsprinzip. Zuständig in Staatsbürgersachen war der Senat. Rechtsakte wurden jeweils mit der Aushändigung der entsprechenden Urkunde wirksam. Gegen Bescheide stand innerhalb vier Wochen der Rechtsweg beim Obergericht offen.

Erwerb
  • Eheliche Kinder erhielten durch Geburt die Staatsbürgerschaft des Vaters, uneheliche die der Mutter. Letztere konnten durch Vaterschaftsanerkennung ebenfalls Danziger werden. In Danzig gefundene Findelkinder galten als in Danzig geboren.
  • Kinder von Staatenlosen, die fünf Jahre in Danzig gelebt hatten, erhielten die Staatsangehörigkeit ab Geburt.
  • Einheiratende Ausländerinnen wurde durch Eheschließung Staatsangehörige; hatten sie minderjährige Kinder so galt dies auch für diese sofern sie ihren Wohnsitz in Danzig hatten.
  • Ausländer, die als Beamte in den Staatsdienst traten oder als Geistliche einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft berufen wurden, wurden mit Aushändigung der Bestallungsurkunde (ohne entspr. Vorbehalt) Danziger. Sie hatten den Verlust vorheriger Staatsbürgerschaften nachzuweisen. Solche Einbürgerungen schlossen Frau und Kinder mit ein.
Einbürgerung

Einbürgerungskandidaten mussten folgende Bedingungen erfüllen:

  • nach heimatlichem Recht voll geschäftsfähig
  • unbescholten
  • mit der Absicht dauerhaft in Danzig zu wohnen
  • über Wohnung und hinreichend Einkommen für sich und ihre Familie verfügen
  • nachweisen, dass sie andere Staatsangehörigkeiten aufgaben oder durch Annahme der Danziger automatisch verloren
  • fünf Jahre zusammenhängend vor Antragstellung seinen Wohnsitz gehabt haben. (Frühester Fristbeginn war der 11. Januar 1920.)

die Wartefrist galt nicht für:

  • eine Danzigerin heiratende Männer
  • Weltkriegsteilnehmer, die mindestens einen in der Stadt lebenden Danziger Elternteil hatten und die kriegsbedingt oder zu Ausbildungszwecken keinen Wohnsitz hier hatten, sofern sie unter 30 Jahren waren. Als Stichtag galt der 10. Januar 1920, letztmögliches Antragsdatum war der 10. Januar 1924.

Einbürgerungen eines Mannes erstreckten sich dann auf Ehefrau und minderjährige Kinder, wenn dies mit beantragt wurde. Polnische Antragsteller hatten zusätzlich eine heimatliche Entlassungsgenehmigung und ggf. Wehrdienstnachweis beizubringen.

Wiedererwerb

Wiedererwerb auf Antrag war, unter Beachtung der allgemeinen Einbürgerungsbedingungen abgesehen von der Aufenthaltsfrist, möglich für:

  • Witwen, die vor ihrer Ausländerheirat Danzigerinnen gewesen waren.
  • Kinder, die als Minderjährige ihre Danziger Staatsbürgerschaft durch Aktionen ihrer Eltern verloren hatten; innerhalb zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit.
Verlust

Automatische Verlustgründe waren, sofern dadurch eine andere Staatsbürgerschaft erworben wurde:

  • Heirat einer Danzigerin mit einem Ausländer.
  • Vaterschaftsanerkennung eines unehelichen Kindes durch einen Ausländer.
  • Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft, wenn diese als Einbürgerung auf Antrag erfolgte.

Der Senat konnte beschließen, dass eine Person, die in ausländischen Staatsdienst trat und trotz Aufforderung dort verblieb, die Danziger Staatsbürgerschaft verlor.
Ansonsten konnte Entlassung durch den Senat auf Antrag erfolgen, wenn eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen wurde und ein Wohnsitz im Ausland begründet worden war. Solche Anträge bei Verheirateten durfte nur der Mann stellen, die Frau musste zustimmen, die Entlassung erstreckte sich auf beide. Für Minderjährige hatte das Vormundschaftsgericht zuzustimmen.

Literatur

Commons: Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • 18. September 1933. Abkommen zwischen Danzig und Polen über die Behandlung der polnischen Staatsangehörigen und anderer Personen polnischer Herkunft oder Sprache; Zeitschrift für Ausländisches Öffentliches Recht und Völkerrecht, Vol. 4 (1934), S. 134
  • Giere, Gustav; Danzigs Rechtsstellung unter dem Versailler Diktat; Berlin 1935 (Verl. Grenze und Ausland)
  • Köppen, Werner [Regierungsrat]; Das Danziger Staatsangehörigkeitsrecht nebst den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit Deutschlands, Polens, Rußland, Litauens, Memels, Estlands, Lettlands und Finnlands; Danzig 1929
  • Malcomess, Hans; Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1922; Ohlau i. Schl. 1932 (H. Eschenhagen); [Diss. Breslau]
  • Menzel; Zur Frage der Danziger Staatsangehörigkeit; Jahrbuch für internationales und ausländisches öffentliches Recht, 1949, S. 886 ff.
  • Mrose, Eberhard; Die Danziger Staatsangehörigkeit; Tübingen 1951 [Diss. iur.]
  • Schätzel, Walter [1890–1961]; Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen: Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrages, nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen; Berlin 1921; [Nachtrag 1922 u.d.T.: Der Wechsel der Staatsangehörigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen: Erläuterung der den Staatsangehörigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrags nebst Abdruck der einschlägigen Vertrags- und Gesetzesbestimmungen. Nachtrag enthaltend eine Zusammenstellung und Erläuterung der neuen Staatsangehörigkeitsbestimmungen für das Saargebiet, Oberschlesien, Danzig und Nordschleswig, sowie einen Überblick über die Staatsangehörigkeitsregelung der anderen Friedensverträge des Weltkrieges.]
  • Turack, Daniel C.; The passport in international law; Lexington, Mass. 1972 (Heath), Free City of Danzig, S. 207–10

Einzelnachweise

  1. Friedensvertrag von Versailles §§ 28, 100-8; i. V. m. Kleiner Vertrag von Versailles und das Pariser Abkommen vom 9. Nov. 1920 sowie das polnisch-danziger Abkommen vom 24. Okt. 1921 (§§ 33-7 zu Minderheitenfragen und Einbürgerungen).
  2. Verfassungen der Freien Stadt Danzig vom 17. November 1920: Artikel 72: „Die Staatsangehörigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworben und verloren. Die Prinzipien des durch diesen Artikel vorgesehenen Gesetzentwurfes werden dem Völkerbund spätestens am 23. Mai 1921 zur Prüfung unterbreitet.“
  3. Vgl. Österreichisch-polnischer Handelsvertrag, Kundmachung betreffend Ausdehnung auf die Freie Stadt Danzig; 7. Nov. 1935, ÖBGbl. 429/1935.
  4. Hintergrund: Loening, Otto; Danzig und Polen; Zeitschrift für Politik, Vol. 15 (1926), S. 14–38.
  5. Bsp. in: 1) Senat der Freien Stadt Danzig; Entscheidungen des Hohen Kommissars des Völkerbundes in der Freien Stadt Danzig; 1921-31 ; 2) Vereinbarungen zwischen der Freien Stadt Danzig und der Republik Polen vom 4. August 1928; ZaöRV, Vol. 1 (1929).
  6. Versailler Vertrag, Art. 104, Satz 6.
  7. Absatz nach Turack, Daniel C.; The passport in international law; Lexington, Mass. 1972 (Heath), Free City of Danzig, S. 207-10
  8. 1) Runderlaß des Reichsministers des Inneren vom 25. November 1939; 2) Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten, 4. März 1941; 3) Runderlaß des Reichsministers des Inneren betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staats- angehörige vom 13. März 1941.
  9. Vgl. Department of Justice Questions and Answers on Regulations concerning Aliens of Enemy Nationalities; Washington DC 1942
  10. Górny, Agata; Pudzianowska, Dorota; Report on Poland; Badia Fiesolana, San Domenico di Fiesole 2013 (CADMUS), S. 4.
  11. Relevante Gesetzestexte: 1) Ustawa z dnia 28 kwietnia 1946 r. o obywatelstwie Państwa Polskiego osób narodowości polskiej zamieszkałych na obszarze Ziem Odzyskanych; Dziennik Ustaw, Nr. 15, 1946, Pos. 106; 2) Dekret z dnia 22 października 1947 r. o obywatelstwie Państwa Polskiego osób narodowości polskiej zamieszkałych na obszarze b. Wolnego Miasta Gdańska; [„Dekret vom 22. Oktober 1947 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates von Menschen polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig leben.“] Dziennik Ustaw, 65, 1947, Pos. 378; 3) Polnisches Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Jan. 1951 (gültig bis 1962); 4) Verordnung des Staatsrats No. 37/56 (1956) hinsichtlich der Erlaubnis für deutschstämmige Aussiedler die polnische Staatsbürgerschaft ablegen zu dürfen (gültig bis 1984).
  12. Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65.
  13. Volltext: Gesetzblatt 1922, Nr. 28 (15. Juni), Gesetz 60, S. 129
  14. Dieses Gesetz galt 1920-2 auch vorläufig in Danzig weiter.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 00:16

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Die Danziger Staatsangehorigkeit in Reisepassen als Staatsangehorigkeit Freie Stadt Danzig bezeichnet erhielten 1920 alle auf deren Gebiet wohnenden bis dato deutschen Reichsangehorigen Danziger Reisepass des zweiten Typs Ausstellungszeitraum 1924 35 Hintergrund und EntwicklungIn einem volkerrechtlich neuen Konstrukt namlich weder als Mandat noch als Protektorat wurde das Gebiet der freien Stadt Danzig vom Deutschen Reich an den Volkerbund abgetreten und dessen Verwaltung unterstellt Das ebenfalls grosstenteils aus Gebieten Preussens neu geschaffene polnische Staatswesen war fur die aussenpolitische Vertretung zustandig Offizielles Entstehungsdatum der freien Stadt war am 15 November 1920 zwei Tage spater verabschiedete man die Verfassung Aufgrund der aggressiven Polonisierungspolitik des diktatorischen Regimes Marschall Jozef Pilsudskis versuchte Polen durch unterschiedlichste Methoden abgesehen von einer militarischen Besetzung die volle Kontrolle uber Stadt und Bewohner zu gewinnen Ab 1924 ging es durch besonnenes Handeln des hohen Kommissars etwas entspannter zu bis man 1931 und ab 1934 wieder dreister wurde Das erwahnte polnische Verhalten hatte konkrete Auswirkungen auf Personen die mit Danziger Passen reisten Sie unterlagen in weniger Staaten als die Polen der Visumspflicht Im Ausland unterstanden Danziger polnischem konsularischen Schutz Diese Konsuln zogen routinemassig ihnen vorgelegte Danziger Passe ein und verlangten dass der Vorsprechende einen polnischen Pass beantragte Diese Schikane wurde erst nach dem Schiedsspruch des Hohen Kommissars vom 28 Januar mit Berufungsentscheidung vom 4 Mai 1924 beendet Furderhin waren die Danziger Behorden alleine fur die Ausstellung von Reisepassen zustandig das polnische Aussenamt vermittelte diese an die Konsulate Polnische Konsulate verlangerten nun Danziger Passe auch wenn ihnen ein Heimatschein vorgelegt wurde In Notfallen stellten sie auch drei Monate gultige Danziger Passe aus Nach September 1939 Das Gesetz uber die Wiedervereinigung der Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich vom 1 September 1939 machte die Staatsangehorigen der bisherigen freien Stadt Danzig zu Deutschen nach Massgabe naherer Vorschriften Nicht alle kriegfuhrenden Feindstaaten betrachteten 1939 45 Danziger als Deutsche und somit feindliche Auslander Die USA z B nur wenn ein Danziger fur Deutschland aktiv geworden war Durch das Potsdamer Abkommen wurde Danzig polnischer Souveranitat unterstellt Polen definierte 1947 das Recht auf seine Staatsburgerschaft entlang ethnischer Grundsatze d h die wenigen 1945 48 nicht Ausgesiedelten hatten wenn sie zum 1 September 1939 ihren Wohnsitz auf dem Gebiet der freien Stadt gehabt hatten ihre Volkszugehorigkeit vor einem Ausschuss zu beweisen Nach Erlangung weitgehendster Souveranitat gewahrte die BRD dem kollektiv eingeburgerten Personenkreis eine Ausschlagungsfrist bis 25 Februar 1956 Staatsburgerschaftsgesetz 1922Der Versailler Vertrag bestimmte in Art 105 Mit dem Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags verlieren die in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete wohnhaften deutschen Reichsangehorigen von Rechtswegen die deutsche Reichsangehorigkeit und werden Staatsangehorige der Freien Stadt Danzig Eine Optionsmoglichkeit regelte Art 106 Zwei Jahre lang nach Inkrafttreten des gegenwartigen Vertrags sind die uber achtzehn Jahre alten deutschen Reichsangehorigen die in dem in Artikel 100 bezeichneten Gebiet ihren Wohnsitz haben berechtigt fur die deutsche Reichsangehorigkeit zu optieren Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehefrau die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter achtzehn Jahren Personen die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch machen mussen in den nachsten zwolf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen Es steht ihnen frei dass unbewegliche Gut das sie im Gebiete der Freien Stadt Danzig besitzen zu behalten Sie durfen ihr gesamtes bewegliches Gut mitnehmen Es wird dafur keinerlei Ausfuhr oder 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Versailler Diktat Berlin 1935 Verl Grenze und Ausland Koppen Werner Regierungsrat Das Danziger Staatsangehorigkeitsrecht nebst den Gesetzen und sonstigen Bestimmungen uber den Erwerb und Verlust der Staatsangehorigkeit Deutschlands Polens Russland Litauens Memels Estlands Lettlands und Finnlands Danzig 1929 Malcomess Hans Erwerb und Verlust der Danziger Staatsangehorigkeit auf Grund des Gesetzes vom 30 Mai 1922 Ohlau i Schl 1932 H Eschenhagen Diss Breslau Menzel Zur Frage der Danziger Staatsangehorigkeit Jahrbuch fur internationales und auslandisches offentliches Recht 1949 S 886 ff Mrose Eberhard Die Danziger Staatsangehorigkeit Tubingen 1951 Diss iur Schatzel Walter 1890 1961 Der Wechsel der Staatsangehorigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen Erlauterung der den Staatsangehorigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrages nebst Abdruck der einschlagigen Vertrags und Gesetzesbestimmungen Berlin 1921 Nachtrag 1922 u d T Der Wechsel der Staatsangehorigkeit infolge der deutschen Gebietsabtretungen Erlauterung der den Staatsangehorigkeitswechsel regelnden Artikel des Versailler Vertrags nebst Abdruck der einschlagigen Vertrags und Gesetzesbestimmungen Nachtrag enthaltend eine Zusammenstellung und Erlauterung der neuen Staatsangehorigkeitsbestimmungen fur das Saargebiet Oberschlesien Danzig und Nordschleswig sowie einen Uberblick uber die Staatsangehorigkeitsregelung der anderen Friedensvertrage des Weltkrieges Turack Daniel C The passport in international law Lexington Mass 1972 Heath Free City of Danzig S 207 10Einzelnachweise Friedensvertrag von Versailles 28 100 8 i V m Kleiner Vertrag von Versailles und das Pariser Abkommen vom 9 Nov 1920 sowie das polnisch danziger Abkommen vom 24 Okt 1921 33 7 zu Minderheitenfragen und Einburgerungen Verfassungen der Freien Stadt Danzig vom 17 November 1920 Artikel 72 Die Staatsangehorigkeit wird nach den Bestimmungen eines Gesetzes erworben und verloren Die Prinzipien des durch diesen Artikel vorgesehenen Gesetzentwurfes werden dem Volkerbund spatestens am 23 Mai 1921 zur Prufung unterbreitet Vgl Osterreichisch polnischer Handelsvertrag Kundmachung betreffend Ausdehnung auf die Freie Stadt Danzig 7 Nov 1935 OBGbl 429 1935 Hintergrund Loening Otto Danzig und Polen Zeitschrift fur Politik Vol 15 1926 S 14 38 Bsp in 1 Senat der Freien Stadt Danzig Entscheidungen des Hohen Kommissars des Volkerbundes in der Freien Stadt Danzig 1921 31 2 Vereinbarungen zwischen der Freien Stadt Danzig und der Republik Polen vom 4 August 1928 ZaoRV Vol 1 1929 Versailler Vertrag Art 104 Satz 6 Absatz nach Turack Daniel C The passport in international law Lexington Mass 1972 Heath Free City of Danzig S 207 10 1 Runderlass des Reichsministers des Inneren vom 25 November 1939 2 Verordnung uber die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehorigkeit in den eingegliederten Ostgebieten 4 Marz 1941 3 Runderlass des Reichsministers des Inneren betr Erwerb der deutschen Staatsangehorigkeit durch ehemalige polnische und Danziger Staats angehorige vom 13 Marz 1941 Vgl Department of Justice Questions and Answers on Regulations concerning Aliens of Enemy Nationalities Washington DC 1942 Gorny Agata Pudzianowska Dorota Report on Poland Badia Fiesolana San Domenico di Fiesole 2013 CADMUS S 4 Relevante Gesetzestexte 1 Ustawa z dnia 28 kwietnia 1946 r o obywatelstwie Panstwa Polskiego osob narodowosci polskiej zamieszkalych na obszarze Ziem Odzyskanych Dziennik Ustaw Nr 15 1946 Pos 106 2 Dekret z dnia 22 pazdziernika 1947 r o obywatelstwie Panstwa Polskiego osob narodowosci polskiej zamieszkalych na obszarze b Wolnego Miasta Gdanska Dekret vom 22 Oktober 1947 uber die Staatsburgerschaft des polnischen Staates von Menschen polnischer Staatsangehorigkeit die im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig leben Dziennik Ustaw 65 1947 Pos 378 3 Polnisches Staatsangehorigkeitsgesetz vom 8 Jan 1951 gultig bis 1962 4 Verordnung des Staatsrats No 37 56 1956 hinsichtlich der Erlaubnis fur deutschstammige Aussiedler die polnische Staatsburgerschaft ablegen zu durfen gultig bis 1984 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehorigkeit vom 22 Februar 1955 BGBl I S 65 Volltext Gesetzblatt 1922 Nr 28 15 Juni Gesetz 60 S 129 Dieses Gesetz galt 1920 2 auch vorlaufig in Danzig weiter

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