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Durchführungskompetenz oder Ausführungskompetenz sind in der Organisationslehre Rechte und Befugnisse die einem Aufgaben

Durchführungskompetenz

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Durchführungskompetenz (oder Ausführungskompetenz) sind in der Organisationslehre Rechte und Befugnisse, die einem Aufgabenträger zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben eingeräumt werden. Gegensatz ist die Führungskompetenz. Auch die Rechte und Pflichten, die die Bundesländer bei der Ausführung von Bundesgesetzen übernehmen, werden im öffentlichen Recht Ausführungs- oder Durchführungskompetenz genannt.

Allgemeines

Das Kongruenzprinzip der Organisation verlangt, dass dem Aufgabenträger zu den ihm übertragenen Aufgaben auch angemessene Kompetenzen eingeräumt werden, damit er auch Verantwortung für die zielorientierte Aufgabenerfüllung übernehmen und Rechenschaft ablegen kann. Durchführungskompetenzen betreffen sowohl Mitarbeiter mit ausführender als auch mit leitender Tätigkeit, wobei letztere überwiegend Durchführungskompetenzen mit höherem Autonomiewert eingeräumt bekommen. Nach Erich Kosiol besitzen die untersten Stellen und Aufgabenträger Ausführungskompetenz und tragen die volle Verantwortung für die eigenen Aufgaben.

Arten

Durchführungskompetenzen setzen sich nach ihrem aufsteigenden Autonomiewert aus Ausführungs-, Verfügungs-, Antrags-, Entscheidungs-, Richtlinien-, Mitsprache-, Anordnungs- und Vertretungskompetenz zusammen.Ausführungskompetenzen erlauben dem Aufgabenträger, in den ihm zugewiesenen Aufgaben tätig zu werden, wobei er innerhalb eines festgelegten Rahmens Arbeitsrhythmus, -methode und -zeit selbst bestimmen darf. Die Verfügungskompetenz gestattet ihm die Anforderung von und Verfügung über Betriebs- und Hilfsstoffe (Maschinen, Werkzeuge, Büromaterial oder Informationen), die sich außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes befinden und zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe dienen. Die Antragskompetenz räumt ihm das Recht ein, Anträge auf zu treffende Entscheidungen an hierzu befugte Instanzen zu stellen, was in der Erstellung einer Entscheidungsvorlage münden kann. Entscheidungskompetenzen betreffen im Rahmen der Durchführungskompetenz als situative Eigenentscheidungen lediglich den eigenen Ausführungsbereich. Bei Führungskräften hingegen sind sie dadurch gekennzeichnet, dass sie einem Entscheidungsträger das Recht einräumen, auch konstitutive Fremdentscheidungen unter unvollkommener Information mit dem höchsten unternehmerischen Risiko zu treffen. Die Richtlinienkompetenz als spezifische Entscheidungskompetenz legt fest, dass der Stelleninhaber Richtlinien an nachgeordnete Bereiche erlassen darf. Bei der Mitsprachekompetenz wiederum darf eine Stelle nur dann entscheiden, wenn sie eine andere Stelle zuvor konsultiert und diese positiv votiert hat. Die Anordnungskompetenz bestimmt, welche Stelle Anordnungen oder Weisungen erteilen darf. Die Vertretungskompetenz schließlich betrifft das Recht, andere Stelleninhaber bei deren Verhinderung zu vertreten oder entfaltet Außenwirkung, weil sie dem Inhaber das Recht zuweist, die Organisation (Unternehmen, Behörde) nach außen rechtswirksam zu vertreten, bestenfalls mit Vertretungsmacht wie Prokura oder Handlungsvollmacht verbunden.

Öffentliches Recht

Unterschieden wird zwischen Regelungs- und Ausführungskompetenz. Während die Regelungskompetenz die Gesetzgebung betrifft, umfasst die Ausführungskompetenz die Verwaltung, Planung und teilweise die Organisation der Verwaltungsbehörden. Bei den öffentlichen Aufgabenträgern handelt es sich um Institutionen, denen durch Gesetz oder Satzung bestimmte öffentliche Aufgaben zugewiesen wurden. Diese Aufgabenträger bilden einen Teil des passiven Finanzausgleichs, der aus der Abgrenzung öffentlicher Aufgaben und Aufgabenträgern sowie in der Verteilung dieser Aufgaben auf die Aufgabenträger besteht. Im Regelfall liegen Durchführungs- und Entscheidungskompetenz kongruent beim selben Aufgabenträger. So besitzt das Sozialamt die Durchführungskompetenz für die Sozialhilfe und setzt seine Entscheidungskompetenz durch Verwaltungsakte um.

Die Art. 83 ff. GG sind mit „Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung“ überschrieben. Danach führen die Länder die Bundesgesetze im Regelfall als eigene Angelegenheit aus. Bei dieser Ausführungskompetenz handelt es sich um das Recht bzw. die Pflicht, öffentliche Aufgaben unter Berücksichtigung der vom Entscheidungsträger geforderten Intensität zu erfüllen. Dazu gehört gemäß Art. 84 Abs. 1 GG die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Die Länder sind zum Erlass entsprechender Ausführungsgesetze und zur verwaltungsmäßigen Ausführung aus dem Grundsatz der Bundestreue heraus verpflichtet.

Der Bund darf seine Gesetze also nicht selbst ausführen, ihm steht kein Selbsteintrittsrecht zu. Nur im Falle einer Gesetzesausführung durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts darf der Bund die eigenen Gesetze ausführen (Art. 86 GG). Da die Bundesländer im Regelfall für die Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten zuständig sind, tragen sie nach Art. 104a Abs. 1 GG die durch die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben entstehenden Zweckausgaben.

Siehe auch

  • RACI
  • AKV (Planung und Organisation)

Einzelnachweise

  1. Erich Kosiol: Organisation der Unternehmung. 1962, S. 115. (books.google.de)
  2. Wilhelm Hill, Raymond Fehlbaum, Peter Ulrich: Organisationslehre. Band 1/2, 1994, S. 127 ff.
  3. Siegfried G. Häberle (Hrsg.): Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre. 2008, S. 53. (books.google.de)
  4. Wilhelm Hill, Raymond Fehlbaum, Peter Ulrich: Organisationslehre. Band 1/2, 1994, S. 129.
  5. Thomas Wiedmann: Idee und Gestalt der Region in Europa. 1996, S. 334.
  6. Bernhard Seidel, Inge Schweiger, Dieter Cansier, Dietmar Kath: Öffentliche Finanzen, Kredit und Kapital. 1985, S. 5. (books.google.de)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 21 Jun 2025 / 23:32

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Durchfuhrungskompetenz oder Ausfuhrungskompetenz sind in der Organisationslehre Rechte und Befugnisse die einem Aufgabentrager zur Erfullung der ihm ubertragenen Aufgaben eingeraumt werden Gegensatz ist die Fuhrungskompetenz Auch die Rechte und Pflichten die die Bundeslander bei der Ausfuhrung von Bundesgesetzen ubernehmen werden im offentlichen Recht Ausfuhrungs oder Durchfuhrungskompetenz genannt AllgemeinesDas Kongruenzprinzip der Organisation verlangt dass dem Aufgabentrager zu den ihm ubertragenen Aufgaben auch angemessene Kompetenzen eingeraumt werden damit er auch Verantwortung fur die zielorientierte Aufgabenerfullung ubernehmen und Rechenschaft ablegen kann Durchfuhrungskompetenzen betreffen sowohl Mitarbeiter mit ausfuhrender als auch mit leitender Tatigkeit wobei letztere uberwiegend Durchfuhrungskompetenzen mit hoherem Autonomiewert eingeraumt bekommen Nach Erich Kosiol besitzen die untersten Stellen und Aufgabentrager Ausfuhrungskompetenz und tragen die volle Verantwortung fur die eigenen Aufgaben ArtenDurchfuhrungskompetenzen setzen sich nach ihrem aufsteigenden Autonomiewert aus Ausfuhrungs Verfugungs Antrags Entscheidungs Richtlinien Mitsprache Anordnungs und Vertretungskompetenz zusammen Ausfuhrungskompetenzen erlauben dem Aufgabentrager in den ihm zugewiesenen Aufgaben tatig zu werden wobei er innerhalb eines festgelegten Rahmens Arbeitsrhythmus methode und zeit selbst bestimmen darf Die Verfugungskompetenz gestattet ihm die Anforderung von und Verfugung uber Betriebs und Hilfsstoffe Maschinen Werkzeuge Buromaterial oder Informationen die sich ausserhalb des eigenen Arbeitsplatzes befinden und zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe dienen Die Antragskompetenz raumt ihm das Recht ein Antrage auf zu treffende Entscheidungen an hierzu befugte Instanzen zu stellen was in der Erstellung einer Entscheidungsvorlage munden kann Entscheidungskompetenzen betreffen im Rahmen der Durchfuhrungskompetenz als situative Eigenentscheidungen lediglich den eigenen Ausfuhrungsbereich Bei Fuhrungskraften hingegen sind sie dadurch gekennzeichnet dass sie einem Entscheidungstrager das Recht einraumen auch konstitutive Fremdentscheidungen unter unvollkommener Information mit dem hochsten unternehmerischen Risiko zu treffen Die Richtlinienkompetenz als spezifische Entscheidungskompetenz legt fest dass der Stelleninhaber Richtlinien an nachgeordnete Bereiche erlassen darf Bei der Mitsprachekompetenz wiederum darf eine Stelle nur dann entscheiden wenn sie eine andere Stelle zuvor konsultiert und diese positiv votiert hat Die Anordnungskompetenz bestimmt welche Stelle Anordnungen oder Weisungen erteilen darf Die Vertretungskompetenz schliesslich betrifft das Recht andere Stelleninhaber bei deren Verhinderung zu vertreten oder entfaltet Aussenwirkung weil sie dem Inhaber das Recht zuweist die Organisation Unternehmen Behorde nach aussen rechtswirksam zu vertreten bestenfalls mit Vertretungsmacht wie Prokura oder Handlungsvollmacht verbunden Offentliches RechtUnterschieden wird zwischen Regelungs und Ausfuhrungskompetenz Wahrend die Regelungskompetenz die Gesetzgebung betrifft umfasst die Ausfuhrungskompetenz die Verwaltung Planung und teilweise die Organisation der Verwaltungsbehorden Bei den offentlichen Aufgabentragern handelt es sich um Institutionen denen durch Gesetz oder Satzung bestimmte offentliche Aufgaben zugewiesen wurden Diese Aufgabentrager bilden einen Teil des passiven Finanzausgleichs der aus der Abgrenzung offentlicher Aufgaben und Aufgabentragern sowie in der Verteilung dieser Aufgaben auf die Aufgabentrager besteht Im Regelfall liegen Durchfuhrungs und Entscheidungskompetenz kongruent beim selben Aufgabentrager So besitzt das Sozialamt die Durchfuhrungskompetenz fur die Sozialhilfe und setzt seine Entscheidungskompetenz durch Verwaltungsakte um Die Art 83 ff GG sind mit Die Ausfuhrung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung uberschrieben Danach fuhren die Lander die Bundesgesetze im Regelfall als eigene Angelegenheit aus Bei dieser Ausfuhrungskompetenz handelt es sich um das Recht bzw die Pflicht offentliche Aufgaben unter Berucksichtigung der vom Entscheidungstrager geforderten Intensitat zu erfullen Dazu gehort gemass Art 84 Abs 1 GG die Einrichtung der Behorden und das Verwaltungsverfahren Die Lander sind zum Erlass entsprechender Ausfuhrungsgesetze und zur verwaltungsmassigen Ausfuhrung aus dem Grundsatz der Bundestreue heraus verpflichtet Der Bund darf seine Gesetze also nicht selbst ausfuhren ihm steht kein Selbsteintrittsrecht zu Nur im Falle einer Gesetzesausfuhrung durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Korperschaften oder Anstalten des offentlichen Rechts darf der Bund die eigenen Gesetze ausfuhren Art 86 GG Da die Bundeslander im Regelfall fur die Ausfuhrung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten zustandig sind tragen sie nach Art 104a Abs 1 GG die durch die Erfullung der Verwaltungsaufgaben entstehenden Zweckausgaben Siehe auchRACI AKV Planung und Organisation EinzelnachweiseErich Kosiol Organisation der Unternehmung 1962 S 115 books google de Wilhelm Hill Raymond Fehlbaum Peter Ulrich Organisationslehre Band 1 2 1994 S 127 ff Siegfried G Haberle Hrsg Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre 2008 S 53 books google de Wilhelm Hill Raymond Fehlbaum Peter Ulrich Organisationslehre Band 1 2 1994 S 129 Thomas Wiedmann Idee und Gestalt der Region in Europa 1996 S 334 Bernhard Seidel Inge Schweiger Dieter Cansier Dietmar Kath Offentliche Finanzen Kredit und Kapital 1985 S 5 books google de

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