Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der meist im Zusammenhang mit der Zu und Aberkennung öff
Eheähnliche Gemeinschaft

Die eheähnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der meist im Zusammenhang mit der Zu- und Aberkennung öffentlicher Leistungen für diejenigen Personen benutzt wird, auf welche die Definitionsmerkmale der eheähnlichen Gemeinschaft zutreffen. Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder „Ehe ohne Trauschein“ und beschreibt das Zusammenleben von (in der Regel zwei) Menschen (je nach Staat auch gleichen Geschlechts) nach Art von Eheleuten, ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind. In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat üblich, in Österreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebensgemeinschaft (NEL), unabhängig vom Geschlecht der Beteiligten. Für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland auch der Begriff lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz) benutzt; infolge der Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe 2017 erscheint der Begriff aber überflüssig.
Hintergrund
Sozialleistungen bei Bedürftigkeit
In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates, die nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Wer seinen Lebensunterhalt selbst oder durch Hilfe anderer gewährleisten kann, ist nicht bedürftig, und erhält deshalb keine Unterstützung.
Ehe
Als „verheiratet“ gilt von Rechts wegen nur derjenige, der in einem förmlichen Verfahren geheiratet hat. Insofern ist das Wort „Ehe“ in dem Begriff „Ehe ohne Trauschein“ nicht wörtlich zu verstehen. Unter anderem sind sich Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Hat ein Ehegatte kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, kann er von seinem leistungsfähigen Ehegatten Unterhalt verlangen. Er hat deshalb mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf eine staatliche Fürsorgeleistung. Würde der Unterhaltsanspruch nicht berücksichtigt, hätten dagegen zum Beispiel Hausfrauen, die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen, Ansprüche auf Sozialleistungen, was für den Sozialleistungsträger mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Fürsorgeleistungen für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
Leben Menschen wie in einer Ehe zusammen, ohne jedoch formal eine Ehe einzugehen, sollen sie hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialleistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Obwohl sie keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch haben, werden solche eheähnlichen Gemeinschaften so behandelt, als würden sie sich gegenseitig unterhalten.
Da eheähnliche Gemeinschaften nicht die Privilegien von Ehegatten genießen, wie zum Beispiel das steuerrechtliche Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung, wird es als ungerecht kritisiert, dass sie in Bezug auf die Versagung von Sozialleistungen wie Ehegatten behandelt werden. Hingewiesen wird auch darauf, dass Unverheiratete im Unterschied zu Ehegatten gegen ihren Partner keinen Unterhalt einklagen können.
Deutschland
Bis 1992
In Bayern bestand bis 1970 ein Konkubinatsverbot.
Die „Geburtsstunde“ der Eheähnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht war das Jahr 1956, als § 149 Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 23. Dezember 1956 bestimmte, dass Einkommen und Vermögen von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt werden darf.
Am 16. Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass diese Rechtsnorm verfassungsgemäß sei.
In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behörden automatisch von einer eheähnlichen Gemeinschaft aus, sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten, das war insbesondere ein Problem für viele Wohngemeinschaften von Studenten.
In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundesverwaltungsgericht die eheähnliche Gemeinschaft als eine „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ zwischen einem Mann und einer Frau. Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Unterhaltspflichten oder tatsächlicher Unterstützung. Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle (was bedeutete, dass auch Personen als eheähnlich eingestuft wurden, die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten). Maßgeblich war allein das „Wirtschaften aus einem Topf“. Dabei war jedoch das tatsächliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich. Man stellte sich auf den Standpunkt, dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei.
1992 bis 2006
Im Jahr 1992 änderte sich die Definition der eheähnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG.
In der Entscheidung BVerfGE 87,234 heißt es, dass Ehepaare gegenüber Personen, die in eheähnlichen Gemeinschaften leben, hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe nicht benachteiligt werden dürfen.
„Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs. 2a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.“
In dieser Entscheidung BVerfGE 87,234 definiert das BVerfG genau, wann eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt:
„Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).“
Der Urteilsbegründung ist darüber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen, mit konkreten Kriterien. Diese gilt seit 1992:
„Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff „eheähnlich“ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“
Damit eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, müssen also folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau (keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft) sein.
- Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein.
- Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen (damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint, da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden können).
- Es müssen innere Bindungen vorhanden sein, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründen.
Das bedeutet insbesondere, dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht begründen. Anerkannte Kriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere:
- Tatsächliche materielle Unterstützung, erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner
- Tatsächliche Unterhaltsansprüche, zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind
Ausschlusskriterien einer eheähnlichen Gemeinschaft waren unter anderem:
- Anderweitige Ehe
- Gemeinschaft besteht erst weniger als 3 Jahre
- Gemeinschaft besteht aus zwei Männern oder zwei Frauen
Um Antragstellern den Bestand einer eheähnlichen Gemeinschaft nachzuweisen, entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller, damit diese dort Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sammeln sollten. Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungsbesichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt urteilte im Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER:
„Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Behörde ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG gedeckt; sie darf schon deshalb nicht als Zugeständnis einer eheähnlichen Gemeinschaft gewertet werden. Es ist im Übrigen fraglich, ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden können, weil die Intimsphäre zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf; insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen für die eheähnliche Gemeinschaft nicht maßgeblich und dürfen auch nicht ermittelt werden (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87,234; Beschluss vom 16. Dezember 1958 − 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 − SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20).“
2006 bis heute
Im Jahr 2005 stellte das Sozialgericht Düsseldorf eine Benachteiligung von eheähnlichen Gemeinschaften gegenüber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten fest.
„Insbesondere im Verhältnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (zwischen einem Mann und einer Frau) und dem gleichartigen Verhältnis zweier homosexueller Partner dürfte diese Regelung einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Grundgesetz) darstellen.“
Diese vermeintliche Benachteiligung von Heterosexuellen zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmöglichkeit des Nachweises einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Gerichte führten dazu, dass am 1. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Änderung in Kraft trat. Damit verschwand der Begriff „eheähnliche Gemeinschaft“ nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialrecht und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt. Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet nunmehr jede hetero- oder homosexuelle Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft, mit der Folge, dass das Einkommen und das Vermögen des Partners bei der Prüfung der Bedürftigkeit berücksichtigt wird.
Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach § 7 Abs. 3 und 3a SGB II vor, wenn
„eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.“
Die gesetzliche Vermutung hat eine Beweislastumkehr zur Folge. Bei Vorliegen nur einer der vier Vermutungstatsachen, für die noch die Behörde die Beweislast trägt, muss nicht mehr die Behörde das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern der Leistungsberechtigte muss das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerlegen, indem er darlegt und beweist, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht.
Die häufigste in der Praxis vorkommende Tatsache aus dieser Liste ist das Zusammenleben über lange Zeit. An den Nachweis dieser Tatsache hat das Sozialgericht Detmold allerdings in einem Urteil hohe Anforderungen gestellt, die sich insbesondere aus dem Gesetzestext ergeben, in dem es zusammenleben heißt statt zusammenwohnen, und die dem früheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.
„Eine Vermutung für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft … setzt … im Sinne der Norm mehr voraus als ein bloßes zusammen Wohnen. Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer bloßen Wohngemeinschaft. Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein, wenn ein Wirtschaften ‚aus einem Topf‘ vorliegt.“
Durch diese Rechtsprechung werden insbesondere Wohngemeinschaften geschützt.
9. Juli 2008 – Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs
In einem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2008 – Az. XII ZR 179/05 (veröffentlicht u. a. in: BGHZ 177, 193; NJW 2008, 3277; MDR 2008, 1275; DNotZ 2009, 52; NZM 2008, 694; NJ 2008, 455; FamRZ 2008, 1822; WM 2008, 1801) – hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheähnlichen Gemeinschaften gestärkt. Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen.
„Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473 f.).“
Der Bundesgerichtshof gab damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen.
Österreich
Im österreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet. Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Österreich nicht.
Schweiz
In dem Dokument Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften wird die Situation in der Schweiz beschrieben, die den Begriff ebenfalls kennt. Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheähnlichen Gemeinschaft üblich. Die Situation ist der in Deutschland sehr ähnlich. Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach fünf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens, nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus, dass ein „stabiles Konkubinat“ vorliege. Gleichwohl ist auch in der Schweiz der (mutmaßliche) Wille zur Bildung einer „Schicksalsgemeinschaft“ maßgeblich.
Früher bestand in einigen Kantonen ein Konkubinatsverbot.
Europäischer Vergleich
In einigen europäischen Ländern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten als in Deutschland, und an die Partnerschaft knüpfen sich nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. In Deutschland – in dem bis zum 31. Juli 2006 sozialrechtliche Lasten nur aus der eheähnlichen Partnerschaft von Menschen mit verschiedenem Geschlecht entstehen konnten – kommt immer wieder eine Diskussion darüber auf, ob weitergehende Rechtsfolgen an nicht eheliche Lebensgemeinschaften geknüpft werden sollen.
Die Befürworter begründen dies vor allem mit Rechtsproblemen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern aufträten. Die Gegner befürchten, dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert würde, was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für die Ehe widerspreche. Soweit es gemeinsame Kinder betrifft, sind im deutschen Recht nicht eheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt; die gemeinsame Erziehung von Kindern, deren einer Elternteil nicht Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist, ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert. Politische Initiativen, rechtliche Grundregeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen, sind bisher größtenteils schon in den Ansätzen gescheitert. Allerdings erweitert § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch, zweites Buch (SGB II) in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung das Konzept der eheähnlichen Gemeinschaften auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften, was die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen anbelangt.
Vereinigte Staaten
Im Recht der Vereinigten Staaten wird die eheähnliche Gemeinschaft als Common-law marriage bezeichnet.
Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden: wenn die Geburtsrechte, die Legitimität oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind, wird sie in einigen Staaten auch als eheliche Beziehung behandelt. Dies gilt vor allem in Ländern mit angelsächsischer Rechtstradition (sogenannte Common-law marriage). Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen öffentlich bezeugten Vertrag aus. Sie beruht allein auf privaten gegenseitigen Willenserklärungen der Beteiligten, die jederzeit aufkündbar sind. Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwände gegen die Versuche, nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, mit der Begründung, dass Staat und Gesellschaft nicht auf persönliche Beziehungen Einfluss nehmen sollten.
Siehe auch
- Sozialhilfe
- Bedarfsgemeinschaft
- Morganatische Ehe
Literatur
- Detlef Burhoff, Volker Willemsen: Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Münster 2009, ZAP Verlag, ISBN 978-3-89655-297-6.
Weblinks
- Literatur von und über Eheähnliche Gemeinschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Berliner Arbeitslosenzentrum Wann ist ein Paar ein Paar?
- Uwe Wesel: Themen der ZEIT: Die Geschichte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Die Zeit, 1996
- Sonja Wenger: "Gesetzliche Regelung der Rechtsverhältnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften - Zur Notwendigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Gesetzes im Rechtsvergleich mit den Regelungen in Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Katalonien"; ISBN 3-86504-105-1; Juristische Reihe TENEA/www.jurawelt.com Bd. 81; PDF
Einzelnachweise
- BVerfG, 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57; 1 BvL 4/57; 1 BvL 8/58
- BVerfGE 87,234
- Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005, Az. L 2 B 9/05 AS ER
- Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, S 35 SO 28/05 ER, 16. Februar 2005
- Urteil des Sozialgerichts Detmold, S 11 AS 97/10, 13. April 2012
- Urteil des BGH vom 9. Juli 2008, Az. XII ZR 179/05
- BGH-Urteil vom 9. Juli 2008 bei openJur
- Sozialhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften ( vom 14. Februar 2005 im Internet Archive) (PDF; 21 kB)
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die eheahnliche Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff der meist im Zusammenhang mit der Zu und Aberkennung offentlicher Leistungen fur diejenigen Personen benutzt wird auf welche die Definitionsmerkmale der eheahnlichen Gemeinschaft zutreffen Es ist die verrechtlichte Form des Begriffs Wilde Ehe oder Ehe ohne Trauschein und beschreibt das Zusammenleben von in der Regel zwei Menschen je nach Staat auch gleichen Geschlechts nach Art von Eheleuten ohne dass diese jedoch formal verheiratet sind In der Schweiz ist auch der Begriff Konkubinat ublich in Osterreich lautet der Rechtsbegriff allgemein auf Nichteheliche Lebensgemeinschaft NEL unabhangig vom Geschlecht der Beteiligten Fur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften wird in Deutschland auch der Begriff lebenspartnerschaftsahnliche Gemeinschaft siehe Lebenspartnerschaftsgesetz benutzt infolge der Einfuhrung der gleichgeschlechtlichen Ehe 2017 erscheint der Begriff aber uberflussig HintergrundSozialleistungen bei Bedurftigkeit In Deutschland und auch in vielen anderen Staaten gibt es eine Reihe von Sozialleistungen des Staates die nur bei Bedurftigkeit gewahrt werden Wer seinen Lebensunterhalt selbst oder durch Hilfe anderer gewahrleisten kann ist nicht bedurftig und erhalt deshalb keine Unterstutzung Ehe Als verheiratet gilt von Rechts wegen nur derjenige der in einem formlichen Verfahren geheiratet hat Insofern ist das Wort Ehe in dem Begriff Ehe ohne Trauschein nicht wortlich zu verstehen Unter anderem sind sich Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet Hat ein Ehegatte kein ausreichendes Einkommen oder Vermogen kann er von seinem leistungsfahigen Ehegatten Unterhalt verlangen Er hat deshalb mangels Bedurftigkeit keinen Anspruch auf eine staatliche Fursorgeleistung Wurde der Unterhaltsanspruch nicht berucksichtigt hatten dagegen zum Beispiel Hausfrauen die ohne eigenes Einkommen die Hausarbeit und Kindererziehung erledigen Anspruche auf Sozialleistungen was fur den Sozialleistungstrager mit erheblichen Kosten verbunden ware Fursorgeleistungen fur die Partner einer eheahnlichen Gemeinschaft Leben Menschen wie in einer Ehe zusammen ohne jedoch formal eine Ehe einzugehen sollen sie hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialleistungen nicht besser gestellt werden als Ehegatten Obwohl sie keinen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch haben werden solche eheahnlichen Gemeinschaften so behandelt als wurden sie sich gegenseitig unterhalten Da eheahnliche Gemeinschaften nicht die Privilegien von Ehegatten geniessen wie zum Beispiel das steuerrechtliche Ehegattensplitting oder die beitragsfreie Familienversicherung in der Krankenversicherung wird es als ungerecht kritisiert dass sie in Bezug auf die Versagung von Sozialleistungen wie Ehegatten behandelt werden Hingewiesen wird auch darauf dass Unverheiratete im Unterschied zu Ehegatten gegen ihren Partner keinen Unterhalt einklagen konnen DeutschlandBis 1992 In Bayern bestand bis 1970 ein Konkubinatsverbot Die Geburtsstunde der Eheahnlichen Gemeinschaft im Sozialrecht war das Jahr 1956 als 149 Abs 5 des Gesetzes uber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fassung vom 23 Dezember 1956 bestimmte dass Einkommen und Vermogen von Partnern einer eheahnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe berucksichtigt werden darf Am 16 Dezember 1958 entschied das Bundesverfassungsgericht BVerfG dass diese Rechtsnorm verfassungsgemass sei In der Zeit von 1958 bis 1992 gingen die Behorden automatisch von einer eheahnlichen Gemeinschaft aus sobald ein Mann und eine Frau gemeinsam in derselben Wohnung lebten das war insbesondere ein Problem fur viele Wohngemeinschaften von Studenten In der Zeit von 1958 bis 1992 sah das Bundesverwaltungsgericht die eheahnliche Gemeinschaft als eine Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau Dabei spielten innere Bindungen ebenso wenig eine Rolle wie das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Unterhaltspflichten oder tatsachlicher Unterstutzung Auch damals schon spielten sexuelle Beziehungen keine Rolle was bedeutete dass auch Personen als eheahnlich eingestuft wurden die gar keine sexuelle Beziehung unterhielten Massgeblich war allein das Wirtschaften aus einem Topf Dabei war jedoch das tatsachliche Bestehen einer gemeinsamen Kasse oder eines gemeinsamen Kontos oder eine gemeinsame Planung von Ausgaben nicht erforderlich Man stellte sich auf den Standpunkt dass das auch bei vielen Eheleuten nicht der Fall sei 1992 bis 2006 Im Jahr 1992 anderte sich die Definition der eheahnlichen Gemeinschaft grundlegend durch ein Urteil des BVerfG In der Entscheidung BVerfGE 87 234 heisst es dass Ehepaare gegenuber Personen die in eheahnlichen Gemeinschaften leben hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfangs der Sozialhilfe oder der Arbeitslosenhilfe nicht benachteiligt werden durfen Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mangel dieser Regelung so ist 137 Abs 2a AFG wonach bei der Bedurftigkeitsprufung Einkommen und Vermogen einer Person die mit dem Arbeitslosen in eheahnlicher Gemeinschaft lebt ebenso wie Einkommen und Vermogen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berucksichtigen sind bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar In dieser Entscheidung BVerfGE 87 234 definiert das BVerfG genau wann eine eheahnliche Gemeinschaft vorliegt Eine eheahnliche Gemeinschaft liegt nur vor wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not und Wechselfallen des Lebens erwartet werden kann Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft Der Urteilsbegrundung ist daruber hinaus eine konkrete Definition zu entnehmen mit konkreten Kriterien Diese gilt seit 1992 Die eheahnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab Mit dem Begriff eheahnlich hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknupft unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau die auf Dauer angelegt ist daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasst und sich durch innere Bindungen auszeichnet die ein gegenseitiges Einstehen der Partner fureinander begrunden also uber die Beziehungen in einer reinen Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen Damit eine eheahnliche Gemeinschaft vorliegt mussen also folgende Kriterien erfullt sein Es muss eine Lebensgemeinschaft von Mann und Frau keine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft sein Die Gemeinschaft muss erkennbar auf Dauer angelegt sein Sie darf keine weiteren Gemeinschaften gleicher Art zulassen damit sind insbesondere keine Wohngemeinschaften gemeint da derartige Gemeinschaften beliebig ausgeweitet werden konnen Es mussen innere Bindungen vorhanden sein die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begrunden Das bedeutet insbesondere dass sexuelle Kontakte das Vorliegen einer eheahnlichen Gemeinschaft nicht begrunden Anerkannte Kriterien einer eheahnlichen Gemeinschaft waren in der Zeit von 1992 bis 2006 insbesondere Tatsachliche materielle Unterstutzung erkennbar insbesondere an einem gemeinsamen Konto der Partner Tatsachliche Unterhaltsanspruche zum Beispiel durch ein gemeinsames Kind Ausschlusskriterien einer eheahnlichen Gemeinschaft waren unter anderem Anderweitige Ehe Gemeinschaft besteht erst weniger als 3 Jahre Gemeinschaft besteht aus zwei Mannern oder zwei Frauen Um Antragstellern den Bestand einer eheahnlichen Gemeinschaft nachzuweisen entsandte man Kontrolleure in die Haushalte der Antragsteller damit diese dort Indizien fur das Vorliegen einer eheahnlichen Gemeinschaft sammeln sollten Jedoch ist die Ablehnung einer solchen Wohnungsbesichtigung durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 GG gedeckt Das Landessozialgericht Sachsen Anhalt urteilte im Beschluss vom 22 April 2005 Az L 2 B 9 05 AS ER Die Ablehnung der Wohnungsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Behorde ist durch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art 13 GG gedeckt sie darf schon deshalb nicht als Zugestandnis einer eheahnlichen Gemeinschaft gewertet werden Es ist im Ubrigen fraglich ob bei einem Hausbesuch entscheidungserhebliche Tatsachen gefunden werden konnen weil die Intimsphare zur Feststellung einer eheahnlichen Gemeinschaft nicht ausgeforscht werden darf insbesondere sind geschlechtliche Beziehungen fur die eheahnliche Gemeinschaft nicht massgeblich und durfen auch nicht ermittelt werden BVerfG Urteil vom 17 November 1992 BVerfGE 87 234 Beschluss vom 16 Dezember 1958 1 BvL 3 57 4 57 und 8 58 SozR Nr 42 zu Art 3 GG BVerfGE 9 S 20 2006 bis heute Im Jahr 2005 stellte das Sozialgericht Dusseldorf eine Benachteiligung von eheahnlichen Gemeinschaften gegenuber homosexuellen Gemeinschaften ohne Unterhaltspflichten fest Insbesondere im Verhaltnis der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau und dem gleichartigen Verhaltnis zweier homosexueller Partner durfte diese Regelung einen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot Art 3 Grundgesetz darstellen Sozialgericht Dusseldorf Aktenzeichen S 35 SO 28 05 ER Diese vermeintliche Benachteiligung von Heterosexuellen zusammen mit einem Eindruck der faktischen Unmoglichkeit des Nachweises einer eheahnlichen Gemeinschaft fur die Gerichte fuhrten dazu dass am 1 August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung fur Arbeitssuchende eine Anderung in Kraft trat Damit verschwand der Begriff eheahnliche Gemeinschaft nach 50 Jahren wieder aus dem Sozialrecht und wurde durch eine andere Formulierung ersetzt Neben der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft bildet nunmehr jede hetero oder homosexuelle Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft mit der Folge dass das Einkommen und das Vermogen des Partners bei der Prufung der Bedurftigkeit berucksichtigt wird Eine solche Einstehensgemeinschaft liegt nach 7 Abs 3 und 3a SGB II vor wenn eine Person mit dem erwerbsfahigen Hilfebedurftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt dass nach verstandiger Wurdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist Verantwortung fureinander zu tragen und fureinander einzustehen Ein wechselseitiger Wille Verantwortung fureinander zu tragen und fureinander einzustehen wird vermutet wenn Partner langer als ein Jahr zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben Kinder oder Angehorige im Haushalt versorgen oder befugt sind uber Einkommen oder Vermogen des anderen zu verfugen Die gesetzliche Vermutung hat eine Beweislastumkehr zur Folge Bei Vorliegen nur einer der vier Vermutungstatsachen fur die noch die Behorde die Beweislast tragt muss nicht mehr die Behorde das Bestehen einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft beweisen sondern der Leistungsberechtigte muss das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft widerlegen indem er darlegt und beweist dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht Die haufigste in der Praxis vorkommende Tatsache aus dieser Liste ist das Zusammenleben uber lange Zeit An den Nachweis dieser Tatsache hat das Sozialgericht Detmold allerdings in einem Urteil hohe Anforderungen gestellt die sich insbesondere aus dem Gesetzestext ergeben in dem es zusammenleben heisst statt zusammenwohnen und die dem fruheren Urteil des Bundesverfassungsgerichts entsprechen Eine Vermutung fur das Vorliegen einer Verantwortungs und Einstandsgemeinschaft setzt im Sinne der Norm mehr voraus als ein blosses zusammen Wohnen Erforderlich ist ein Zusammenleben in Form einer Haushalts und Wirtschaftsgemeinschaft als Abgrenzung zu einer blossen Wohngemeinschaft Der Vermutungstatbestand greift nur dann ein wenn ein Wirtschaften aus einem Topf vorliegt Sozialgericht Detmold Aktenzeichen S 11 AS 97 10 Durch diese Rechtsprechung werden insbesondere Wohngemeinschaften geschutzt 9 Juli 2008 Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs In einem Grundsatzurteil vom 9 Juli 2008 Az XII ZR 179 05 veroffentlicht u a in BGHZ 177 193 NJW 2008 3277 MDR 2008 1275 DNotZ 2009 52 NZM 2008 694 NJ 2008 455 FamRZ 2008 1822 WM 2008 1801 hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unverheirateten in eheahnlichen Gemeinschaften gestarkt Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beitrage eines Partners mit denen ein Vermogenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung hier Wohnhaus geschaffen wurde dessen Alleineigentumer der andere Partner ist nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruche sondern auch Anspruche aus ungerechtfertigter Bereicherung 812 Abs 1 Satz 2 2 Alt BGB sowie nach den Grundsatzen uber den Wegfall der Geschaftsgrundlage in Betracht Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung vgl etwa BGH Urteile vom 6 Oktober 2003 II ZR 63 02 FamRZ 2004 94 und vom 8 Juli 1996 II ZR 193 95 NJW RR 1996 1473 f Der Bundesgerichtshof gab damit ausdrucklich seine bisherige Rechtsprechung auf wonach Betroffene bei solch einer Trennung leer ausgingen OsterreichIm osterreichischen Sozialrecht werden auf Sozialleistungen wie die Notstandshilfe das Einkommen aller in derselben Wohnung lebenden Personen angerechnet Eine der Situation in Deutschland vergleichbare Differenzierung kennt Osterreich nicht SchweizIn dem Dokument Sozialhilfe bei eheahnlichen Gemeinschaften wird die Situation in der Schweiz beschrieben die den Begriff ebenfalls kennt Dort ist auch der Begriff Konkubinat zur Beschreibung einer eheahnlichen Gemeinschaft ublich Die Situation ist der in Deutschland sehr ahnlich Ein Unterschied ist die Beweislastumkehr nach funf Jahren gemeinsamen Zusammenlebens nach dieser Zeit geht man in der Schweiz davon aus dass ein stabiles Konkubinat vorliege Gleichwohl ist auch in der Schweiz der mutmassliche Wille zur Bildung einer Schicksalsgemeinschaft massgeblich Fruher bestand in einigen Kantonen ein Konkubinatsverbot Europaischer VergleichIn einigen europaischen Landern haben nichteheliche Partnerschaften umfangreichere vertragliche Gestaltungsmoglichkeiten als in Deutschland und an die Partnerschaft knupfen sich nicht nur Pflichten sondern auch Rechte In Deutschland in dem bis zum 31 Juli 2006 sozialrechtliche Lasten nur aus der eheahnlichen Partnerschaft von Menschen mit verschiedenem Geschlecht entstehen konnten kommt immer wieder eine Diskussion daruber auf ob weitergehende Rechtsfolgen an nicht eheliche Lebensgemeinschaften geknupft werden sollen Die Befurworter begrunden dies vor allem mit Rechtsproblemen die im Zusammenhang mit gemeinsamen Kindern auftraten Die Gegner befurchten dass dadurch eine Alternative zur Ehe etabliert wurde was dem grundgesetzlichen Schutzauftrag fur die Ehe widerspreche Soweit es gemeinsame Kinder betrifft sind im deutschen Recht nicht eheliche Lebensgemeinschaften Ehepaaren inzwischen infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend gleichgestellt die gemeinsame Erziehung von Kindern deren einer Elternteil nicht Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist ist jedoch weiterhin von rechtlichen Problemen erschwert Politische Initiativen rechtliche Grundregeln fur nichteheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen sind bisher grosstenteils schon in den Ansatzen gescheitert Allerdings erweitert 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch zweites Buch SGB II in der seit dem 1 August 2006 gultigen Fassung das Konzept der eheahnlichen Gemeinschaften auch auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften was die Zugehorigkeit zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfahigen Hilfebedurftigen anbelangt Vereinigte StaatenIm Recht der Vereinigten Staaten wird die eheahnliche Gemeinschaft als Common law marriage bezeichnet Je nach der herrschenden Definition des Begriffs Ehe kann die konsensuale Lebensgemeinschaft auch als besondere Form der Ehe betrachtet werden wenn die Geburtsrechte die Legitimitat oder die gemeinsame Elternschaft das ausschlaggebende Kriterium sind wird sie in einigen Staaten auch als eheliche Beziehung behandelt Dies gilt vor allem in Landern mit angelsachsischer Rechtstradition sogenannte Common law marriage Im Gegensatz zur Ehe kommt eine konsensuale Ehegemeinschaft ohne einen offentlich bezeugten Vertrag aus Sie beruht allein auf privaten gegenseitigen Willenserklarungen der Beteiligten die jederzeit aufkundbar sind Wegen dieses informellen Charakters gibt es von einem Teil der Betroffenen auch Einwande gegen die Versuche nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben mit der Begrundung dass Staat und Gesellschaft nicht auf personliche Beziehungen Einfluss nehmen sollten Siehe auchSozialhilfe Bedarfsgemeinschaft Morganatische EheLiteraturDetlef Burhoff Volker Willemsen Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Munster 2009 ZAP Verlag ISBN 978 3 89655 297 6 WeblinksLiteratur von und uber Eheahnliche Gemeinschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Berliner Arbeitslosenzentrum Wann ist ein Paar ein Paar Uwe Wesel Themen der ZEIT Die Geschichte der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Die Zeit 1996 Sonja Wenger Gesetzliche Regelung der Rechtsverhaltnisse nichtehelicher Lebensgemeinschaften Zur Notwendigkeit und inhaltlichen Ausgestaltung eines solchen Gesetzes im Rechtsvergleich mit den Regelungen in Frankreich den Niederlanden Belgien und Katalonien ISBN 3 86504 105 1 Juristische Reihe TENEA www jurawelt com Bd 81 PDFEinzelnachweiseBVerfG 16 Dezember 1958 1 BvL 3 57 1 BvL 4 57 1 BvL 8 58 BVerfGE 87 234 Landessozialgericht Sachsen Anhalt Beschluss vom 22 April 2005 Az L 2 B 9 05 AS ER Urteil des Sozialgerichts Dusseldorf S 35 SO 28 05 ER 16 Februar 2005 Urteil des Sozialgerichts Detmold S 11 AS 97 10 13 April 2012 Urteil des BGH vom 9 Juli 2008 Az XII ZR 179 05 BGH Urteil vom 9 Juli 2008 bei openJur Sozialhilfe bei eheahnlichen Gemeinschaften Memento vom 14 Februar 2005 im Internet Archive PDF 21 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4070666 7 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85141186