Die Eidgenössische Bankenkommission EBK der Schweiz war eine von Einzelweisungen des Bundesrates unabhängige Verwaltungs
Eidgenössische Bankenkommission

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der Schweiz war eine von Einzelweisungen des Bundesrates unabhängige Verwaltungsbehörde des Bundes, die nicht in die Zentralverwaltung eingegliedert, sondern lediglich administrativ dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet war. Die Aufsicht über die ihr unterstellten Teilbereiche des Finanzsektors war der EBK zur selbständigen Erledigung übertragen.
Per 1. Januar 2009 wurden die drei Behörden Bundesamt für Privatversicherungen (BPV), Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zusammengeführt.
Von einer Aufsichtsbehörde über das Bankwesen, ihre Stammfunktion, entwickelte sich die EBK mit der Zeit zu einer Aufsichtsbehörde über weite Bereiche des Finanzsektors. Sie nahm selbständig folgende Aufgaben wahr:
- Aufsicht über die Banken und Effektenhändler
- Aufsicht über Prüfgesellschaften, soweit sie Banken, Effektenhändler oder Anlagefonds prüfen
- Aufsicht über die Anlagefonds
- Aufsicht über das Pfandbriefwesen
- Aufsicht über die Börsen und Märkte
- Aufsicht über die Offenlegung von Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote bei börsennotierten Gesellschaften
- Geldwäschereiaufsicht über Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen
- Entscheide über Konkurse und Sanierungen bei Banken und Effektenhändlern: Wird gegen eine Bank oder einen Effektenhändler ein Konkursbegehren gestellt, hat das angerufene Gericht die Akten der Bankenkommission zu überweisen (Art. 173b SchKG). Verfügt diese die Liquidation der Bank, treten die Wirkungen nach Art. 197 ff. SchKG ein. Im Bankenkonkurs sind neben den Bestimmungen des SchKG insbesondere auch diejenigen des BankG und der BKV zu beachten.
Zusätzlich zu ihren eigentlichen Überwachungsaufgaben war die EBK auch in anderen Bereichen aktiv, die den Finanzplatz Schweiz betreffen. Sie stand deshalb in ständigem Kontakt mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und mit der Schweizerischen Nationalbank. Zudem pflegte sie regelmässigen Kontakt mit den verschiedensten Verbänden, namentlich mit der Schweizerischen Bankiervereinigung, mit dem Schweizerischen Anlagefondsverband und mit der Schweizer Treuhand-Kammer.
Rechtsgrundlage war das Börsengesetz (BEHG).
Weblinks
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Börsengesetz (Schweiz) (PDF; 179 kB)
- Bankengesetz (BankG) (PDF; 210 kB)
- Bankenkonkursverordnung (BKV) (PDF-Datei; 497 kB)
Einzelnachweise
- Marc Hunziker, Michel Pellascio: Schuldbetreibungs- und Konsumrecht. Kurz gefasste Darstellung. Orell Füssli, Zürich 2008, ISBN 978-3-280-07072-7, S. 195.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Eidgenossische Bankenkommission EBK der Schweiz war eine von Einzelweisungen des Bundesrates unabhangige Verwaltungsbehorde des Bundes die nicht in die Zentralverwaltung eingegliedert sondern lediglich administrativ dem Eidgenossischen Finanzdepartement zugeordnet war Die Aufsicht uber die ihr unterstellten Teilbereiche des Finanzsektors war der EBK zur selbstandigen Erledigung ubertragen Per 1 Januar 2009 wurden die drei Behorden Bundesamt fur Privatversicherungen BPV Eidgenossische Bankenkommission EBK und Kontrollstelle fur die Bekampfung der Geldwascherei Kst GwG in der Eidgenossischen Finanzmarktaufsicht FINMA zusammengefuhrt Von einer Aufsichtsbehorde uber das Bankwesen ihre Stammfunktion entwickelte sich die EBK mit der Zeit zu einer Aufsichtsbehorde uber weite Bereiche des Finanzsektors Sie nahm selbstandig folgende Aufgaben wahr Aufsicht uber die Banken und Effektenhandler Aufsicht uber Prufgesellschaften soweit sie Banken Effektenhandler oder Anlagefonds prufen Aufsicht uber die Anlagefonds Aufsicht uber das Pfandbriefwesen Aufsicht uber die Borsen und Markte Aufsicht uber die Offenlegung von Beteiligungen und die offentlichen Kaufangebote bei borsennotierten Gesellschaften Geldwaschereiaufsicht uber Banken Effektenhandler und Fondsleitungen Entscheide uber Konkurse und Sanierungen bei Banken und Effektenhandlern Wird gegen eine Bank oder einen Effektenhandler ein Konkursbegehren gestellt hat das angerufene Gericht die Akten der Bankenkommission zu uberweisen Art 173b SchKG Verfugt diese die Liquidation der Bank treten die Wirkungen nach Art 197 ff SchKG ein Im Bankenkonkurs sind neben den Bestimmungen des SchKG insbesondere auch diejenigen des BankG und der BKV zu beachten Zusatzlich zu ihren eigentlichen Uberwachungsaufgaben war die EBK auch in anderen Bereichen aktiv die den Finanzplatz Schweiz betreffen Sie stand deshalb in standigem Kontakt mit dem Eidgenossischen Finanzdepartement und mit der Schweizerischen Nationalbank Zudem pflegte sie regelmassigen Kontakt mit den verschiedensten Verbanden namentlich mit der Schweizerischen Bankiervereinigung mit dem Schweizerischen Anlagefondsverband und mit der Schweizer Treuhand Kammer Rechtsgrundlage war das Borsengesetz BEHG WeblinksEidgenossische Finanzmarktaufsicht FINMA Borsengesetz Schweiz PDF 179 kB Bankengesetz BankG PDF 210 kB Bankenkonkursverordnung BKV PDF Datei 497 kB EinzelnachweiseMarc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konsumrecht Kurz gefasste Darstellung Orell Fussli Zurich 2008 ISBN 978 3 280 07072 7 S 195