Als Einkünfte bezeichnet man allgemein den Betrag der verbleibt wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht Dabei wi
Einkünfte

Als Einkünfte bezeichnet man allgemein den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht. Dabei wird oft nach verschiedenen Einkunftsarten oder Einkunftsquellen unterschieden.
Einkommensteuerrecht
Einkünfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschaftete Vermögensmehrungen. Vermögensmehrungen im Privatbereich, z. B. Erbschaften, Schenkungen, Lottogewinne, Aufwandsentschädigungen für Blutspender oder Finderlöhne, fallen begrifflich nicht unter die Einkünfte. Genauso zählen nicht lukrierte Wertzuwächse von Kapitalanlagen aller Art (zum Beispiel auch Kunstsammlungen, Edelmetalle, Altautos, Grundstücke) nicht zu den Einkünften. Für die Einkünfte gilt das Nettoprinzip. Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkünfteerzielung veranlassten Aufwendungen. Die Höhe der Einkünfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab. Aus den Einkünften leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab.
Das deutsche und österreichische Steuerrecht teilt die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG in sieben Einkunftsarten ein. Diese Einkunftsarten gehören entweder zu den Überschusseinkünften oder zu den Gewinneinkünften. Die Ermittlung der Überschusseinkünfte richtet sich nach der Quellentheorie. Ihr nach ist Steuerobjekt der aus der Einkunftsquelle geflossene Ertrag. Hinsichtlich der Gewinneinkünfte wird die Reinvermögenszugangstheorie zugrunde gelegt. Steuerobjekt ist hier der Vermögenszuwachs des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum.
Gewinneinkünfte/Überschusseinkünfte
Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften.
Außerordentliche Einkünfte
Außerordentliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte, die über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden. Laut § 34 Abs. 2 EStG kommen dabei nur folgende Einkünfte in Betracht:
- Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Betrieben und Teilbetrieben (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbständige Arbeit im Sinne von § 14, § 14a, § 16 und § 18 EStG) mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 EStG);
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG;
- nachgezahlte Nutzungsvergütungen und Zinsen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke (§ 24 Nr. 3 EStG), soweit sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden;
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (mehr als zwölf Monate).
Für diese außerordentlichen Einkünfte kommt eine Besteuerung nach der Fünftelregelung in Betracht, sie sind sog. „tarifbegünstigte Einkünfte“. Auch für Einkünfte aus „außerordentlichen Holznutzungen“ gilt nach § 34b EStG ein besonderer Steuersatz, nicht jedoch die Fünftelregelung.
Negative Einkünfte
Verluste sind negative Einkünfte.
Betriebswirtschaftlich
Als Einkünfte bezeichnet man den Betrag, der verbleibt, wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht.
- Beispiele
- Einnahmen − Werbungskosten = Einkünfte eines Arbeitnehmers
- Einnahmen − Betriebsausgaben = Einkünfte eines Gewerbebetriebes
Einkünfte sind demnach das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Geschäftsfällen. Sie errechnen sich jeweils als Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben oder Werbungskosten und stellen damit eine Nettogröße dar.
Eine Sonderform sind Einkünfte wie z. B. ein Erbe.
Einzelnachweise
- Zenthöfer / Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer, S. 25.
Literaturverzeichnis
- Zenthöfer / Schulz zur Wiesche: Einkommensteuer (Blaue Reihe), Schäffer-Poeschel-Verlag, Stuttgart, 10. Auflage, ISBN 978-3-7910-2826-2
Weblinks
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Als Einkunfte bezeichnet man allgemein den Betrag der verbleibt wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht Dabei wird oft nach verschiedenen Einkunftsarten oder Einkunftsquellen unterschieden EinkommensteuerrechtEinkunfte sind im Einkommensteuerrecht am Markt erwirtschaftete Vermogensmehrungen Vermogensmehrungen im Privatbereich z B Erbschaften Schenkungen Lottogewinne Aufwandsentschadigungen fur Blutspender oder Finderlohne fallen begrifflich nicht unter die Einkunfte Genauso zahlen nicht lukrierte Wertzuwachse von Kapitalanlagen aller Art zum Beispiel auch Kunstsammlungen Edelmetalle Altautos Grundstucke nicht zu den Einkunften Fur die Einkunfte gilt das Nettoprinzip Einkunfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den durch die Einkunfteerzielung veranlassten Aufwendungen Die Hohe der Einkunfte bildet die objektive Leistung des Steuerpflichtigen ab Aus den Einkunften leitet sich das zu versteuernde Einkommen ab Das deutsche und osterreichische Steuerrecht teilt die Einkunfte nach 2 Abs 1 EStG in sieben Einkunftsarten ein Diese Einkunftsarten gehoren entweder zu den Uberschusseinkunften oder zu den Gewinneinkunften Die Ermittlung der Uberschusseinkunfte richtet sich nach der Quellentheorie Ihr nach ist Steuerobjekt der aus der Einkunftsquelle geflossene Ertrag Hinsichtlich der Gewinneinkunfte wird die Reinvermogenszugangstheorie zugrunde gelegt Steuerobjekt ist hier der Vermogenszuwachs des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum Gewinneinkunfte Uberschusseinkunfte Hauptartikel Dualismus der Einkunfteermittlung Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen Gewinneinkunften und Uberschusseinkunften Ausserordentliche Einkunfte Ausserordentliche Einkunfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Einkunfte die uber mehrere Jahre erwirtschaftet wurden aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden Laut 34 Abs 2 EStG kommen dabei nur folgende Einkunfte in Betracht Verausserungsgewinne beim Verkauf von Betrieben und Teilbetrieben Land und Forstwirtschaft Gewerbe selbstandige Arbeit im Sinne von 14 14a 16 und 18 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Verausserungsgewinne die dem Teileinkunfteverfahren unterliegen 3 Nr 40 Buchstabe b in Verbindung mit 3c Abs 2 EStG Entschadigungen im Sinne des 24 Nr 1 EStG nachgezahlte Nutzungsvergutungen und Zinsen fur die Inanspruchnahme von Grundstucken fur offentliche Zwecke 24 Nr 3 EStG soweit sie fur mehr als drei Jahre nachgezahlt werden Vergutungen fur mehrjahrige Tatigkeiten mehr als zwolf Monate Fur diese ausserordentlichen Einkunfte kommt eine Besteuerung nach der Funftelregelung in Betracht sie sind sog tarifbegunstigte Einkunfte Auch fur Einkunfte aus ausserordentlichen Holznutzungen gilt nach 34b EStG ein besonderer Steuersatz nicht jedoch die Funftelregelung Negative Einkunfte Verluste sind negative Einkunfte BetriebswirtschaftlichAls Einkunfte bezeichnet man den Betrag der verbleibt wenn man von den Einnahmen die Ausgaben abzieht BeispieleEinnahmen Werbungskosten Einkunfte eines Arbeitnehmers Einnahmen Betriebsausgaben Einkunfte eines Gewerbebetriebes Einkunfte sind demnach das positive oder negative Ergebnis bei den einzelnen Geschaftsfallen Sie errechnen sich jeweils als Differenz zwischen Einnahmen und Betriebsausgaben oder Werbungskosten und stellen damit eine Nettogrosse dar Eine Sonderform sind Einkunfte wie z B ein Erbe EinzelnachweiseZenthofer Schulz zur Wiesche Einkommensteuer S 25 LiteraturverzeichnisZenthofer Schulz zur Wiesche Einkommensteuer Blaue Reihe Schaffer Poeschel Verlag Stuttgart 10 Auflage ISBN 978 3 7910 2826 2WeblinksWiktionary Einkunft Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten