Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer zu entrichtende Ko
Erschließungsbeitrag

Der Erschließungsbeitrag ist eine vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Gebäudeeigentümer zu entrichtende Kommunalabgabe, mit der die Kommune die Erschließung eines Grundstücks, insbesondere eines Baugrundstückes, finanziert.
Allgemeines
Erschließung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken durch Anschluss an Ver- und Entsorgungsnetze wie Elektrizität, Gas, öffentliche Wasserversorgung und Kanalisation (technische Erschließung) sowie den Anschluss an das Wegenetz (verkehrsmäßige Erschließung). Der Erschließungsbeitrag wird als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie die Fahrbahn, Mischflächen, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkflächen, Radwege, Verkehrsgrün sowie die Kosten für den Erwerb des Straßenlandes von den Gemeinden gefordert. Eine wichtige rechtliche Voraussetzung für die Beitragserhebung ist, dass die Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Eine bestehende Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks. Sie ist also Voraussetzung dafür, dass aus Bauerwartungsland Bauland wird. Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt, wenn auch die Erschließung des Grundstückes gesichert ist.
Zur Abgrenzung zu anderen Bedeutungen des Ausdrucks spricht man auch von Baulanderschließung, womit man immer die technische Erschließung sowie die Erschließung für den Straßenverkehr meint.
Analog zur Erhebung von Erschließungsbeitrag für den erstmaligen Bau von Straßen wird von den Kommunen ein Ausbaubeitrag erhoben. Dieser dient in den meisten Fällen einer finanziellen Beteiligung der Grundstückseigentümer an einer Erneuerung einer bestehenden, aber stark sanierungsbedürftigen Straße. Auch für eine Erweiterung oder Verbesserung von Straßen oder Straßenteilen können Ausbaubeiträge erhoben werden.
Rechtslage
Deutschland
Für die Erschließung sind Beiträge an die Kommune oder an die Versorgungsträger zu entrichten. Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen einerseits dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Straße bzw. Erschließungsanlage (BauGB; Bundesrecht, Erschließungsbeiträge) sowie andererseits dem Erschließungsbeitrag für die dauerhafte Instandhaltung.
Der Geltungsbereich wird von der jeweiligen Gemeindesatzung bestimmt und können sein:
- Straßen und Plätze, die zum Anbau bestimmt sind (Anbaustraßen, innerorts)
- Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen)
- Wege, Parkflächen, Grünflächen und Kinderspielplätze
- Straßenbeleuchtung und Lärmschutzwände
- Historische Straßen im Außenbereich, die durch einen neuen Bebauungsplan zum Innenbereich erklärt werden.
Kein Geltungsbereich findet das Gesetz auf Grundstücke, die
- vor Einführung der jeweiligen Landesbauordnung (z. B. Württemberg 1872) bebaut wurden und im Innenbereich lagen. Stichwort Historische Straße
- vor Einführung des Bundesbaugesetz (1961) bereits durch eine Gemeindesatzung geregelt als eine zum Anbau bestimmte Straße erschlossen und nach dem damaligen Stand der Technik als endgültig betrachtet werden darf (z. B. fester Straßenbelag und Straßenentwässerung). Stichwort Historische Straße
- Brücken-, Tunnel- und Unterführungen
- Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (Hauptstraßen). Historische Indizien für die Einstufung als Hauptstraße finden sich in alten Bauplänen, Gemeindebebauungsplänen, historischen Schriften (wie z. B.: Beschreibung Oberamt Tettnang 1838) und ehemaliger Gesetze (z. B. Schildgerechtigkeit).
Für Reparaturen und Ausbauten wird in einigen Bundesländern ein Beitrag für die Verbesserung/den Ausbau einer bereits erstmals und endgültig hergestellten Erschließungsanlage (KAG; Landesrecht; Straßenausbaubeitrag). Dieser Beitrag gerät allerdings zunehmend in Kritik und wird zurzeit (Juni 2019) noch in 11 Bundesländern erhoben.
Neben den Verkehrswegen fallen im Rahmen der Erschließung regelmäßig Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Abwasser) an. Hierbei ist zwischen dem Beitrag für die Neuerstellung der Anlage (Herstellungsbeitrag), dem Beitrag für die Verbesserung einer bestehenden Anlage (Verbesserungsbeitrag) und dem Beitrag für die Erneuerung einer bestehenden Anlage (Erneuerungsbeitrag; selten, bei sehr großer Verbesserung der Anlage) zu unterscheiden. Grundlage für die Beiträge zu leitungsgebundenen Einrichtungen sind Beitragskalkulationen und die Einbindung der Kalkulationsergebnisse in die Satzungen der Gemeinde.
Nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge erhoben für den Erwerb und die Freilegung der Flächen, Herstellung der Erschließungsanlage einschließlich der Anlagen zu ihrer Entwässerung und Beleuchtung, beispielsweise Bau von Straßen und Wegen, Parkplätzen, Grünanlagen, Lärmschutzwällen etc. Die Eigentümer tragen höchstens 90 % (Gemeindeanteil mind. 10 %, § 129 BauGB) der Kosten für die erstmalige, endgültige Herstellung dieser Anlagen. Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, nach § 131 Abs. 2 BauGB können folgende Verteilungsmaßstäbe herangezogen werden:
- die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung,
- Grundstücksfläche (m²) oder
- Grundstücksbreite (m) an der Erschließungsanlage
Der Verteilungsschlüssel wird durch Gemeindesatzung festgelegt.
Aus der Sicht des Eigentümers oder Käufers haben die Erschließungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstückskosten. Ein Notar sollte in der Verhandlung über einen Grundstückserwerb auf die Bedeutung der Erschließungskosten hinweisen. Obwohl eine Straße nach allem Augenschein fertiggestellt sein kann, werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte später Erschließungskosten geltend gemacht. Dies resultiert in vielen Fällen daraus, dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der „letzten Gehwegplatte“ entstehen kann, die Straße aus der Sicht des Bürgers aber schon lange äußerlich fertiggestellt erschien. Ebenso entsteht erstmalige Beitragspflicht für eine längst fertiggestellte Straße, wenn die Gemeinde mittels eines B-Planes Außenbereich zu Innenbereich erklärt.
Verteilungsmaßstab
Die Erschließungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt (§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Während früher die Grundstücksfront zur erschlossenen Straße als Verteilungsmaßstab diente, wird heute vorwiegend die Flächengröße der erschlossenen Grundstücke als Verteilungsmaßstab genommen. Weitere Faktoren können die Geschosszahl, die Anschlussleistung oder die Art der baulichen Nutzung sein.
Festsetzung
Der Erschließungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt (§ 135 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hiergegen ist der Widerspruch möglich, sofern das Landesrecht das verwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht abgeschafft hat (z. B. in Nordrhein-Westfalen). Die Verpflichtung zur Zahlung des Erschließungsbeitrages wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht suspendiert, da nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Widersprüche gegen Bescheide, die Anforderungen von öffentlichen Abgaben zum Gegenstand haben, keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Die Verjährungsfrist ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, meist sind es 10 Jahre. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regelung, wonach Erschließungsbeiträge nie verjähren, mit dem Grundgesetz unvereinbar (im dortigen Fall sollte ein Grundstückseigentümer 25 Jahre nach dem Bau der Straße zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden).
Deshalb werden voraussichtlich im Sommer 2022 in Rheinland-Pfalz entsprechende Verjährungsklauseln in Kraft treten.
In NRW gab es ab Juni 2022 kurzzeitig eine entsprechende Verjährungsklausel. Diese wurde von der Landesregierung im März 2023 jedoch rückwirkend wieder zurückgenommen, sodass eine Verjährung derzeit in NRW nicht geregelt ist.
Kennzeichnungen ebf(rei) / ebp
Mit den Abkürzungen „ebf“/„ebfrei“ (erschließungsbeitragsfrei) und „ebp“ (erschließungsbeitragspflichtig) kennzeichnet man bei der Angabe eines Bodenwertes, ob dieser die Erschließungsbeiträge enthält oder nicht.
Schweiz
Die Schweiz kennt ähnliche Erschließungsbeitragsregelungen wie Deutschland.
Kritik
Während in vielen Gemeinden und Bundesländern die Beiträge des Bürgers zu den Erschließungskosten eines Grundstückes als eine gerechtfertigte Beteiligung an der Herstellung wie auch Unterhaltung von Erschließungsanlagen betrachtet werden, stehen diese Regelungen der kommunalen Abgabengesetze der verschiedenen Bundesländer massiv in der politischen Diskussion. Während die Abschaffung in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen noch diskutiert wird, haben Thüringen, Bayern, Sachsen-Anhalt und Brandenburg diese oder Teile davon bereits rückwirkend abgeschafft. Kritisiert wird dabei dass
- der überwiegende Anteil von bis zu 95 % der Herstellungskosten nur durch den Grundstückseigner als ungerecht durch diesen empfunden wird,
- die Erschließungskostenbescheide seit den 70er mit der Rechnungsfußnote vorläufig erschlossen versendet werden,
- Erschließungsbeiträge aus Jahren bis ca. 1850 nacherhoben werden können,
- Bescheide zu Erschließungsbeiträgen zu ca. 30 % falsch berechnet und/oder gestellt wurden und deshalb häufig vor Gerichten enden.
Literatur
- Schweiz: H.R. Schwarzenbach: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts. Stämpfli, Bern 1997, ISBN 3-7272-9666-6.
Einzelnachweise
- Openjure: VG Stuttgart, Urteil vom 02.04.2008 - 2 K 3911/06
- Beschreibung Oberamt Tettnang 1838, auf Google Books
- BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021, AZ 1 BvL 1/19
- Landtag Nordrhein-Westfalen | 17. Wahlperiode | Drucksache 17/16553 | 15.02.2022| Gesetzentwurf (PDF), auf landtag.nrw.de
- SGV Inhalt : Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) | RECHT.NRW.DE. Abgerufen am 14. Januar 2025.
- BORISplus.NRW-Datensatz für die Version 2.0. Archiviert vom 6. November 2015; abgerufen am 6. Oktober 2015. am
- Streitthema Straßenausbaubeiträge, Kommunal.de vom 14. Dezember 2009
- Wie sich Anlieger gegen Beiträge zum Straßenausbau wehren können, Augsburger Allgemeine vom 13. Februar 2017
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Erschliessungsbeitrag ist eine vom Grundstuckseigentumer Erbbauberechtigten oder Gebaudeeigentumer zu entrichtende Kommunalabgabe mit der die Kommune die Erschliessung eines Grundstucks insbesondere eines Baugrundstuckes finanziert AllgemeinesErschliessung bedeutet dabei die Herstellung der Nutzungsmoglichkeiten von Grundstucken durch Anschluss an Ver und Entsorgungsnetze wie Elektrizitat Gas offentliche Wasserversorgung und Kanalisation technische Erschliessung sowie den Anschluss an das Wegenetz verkehrsmassige Erschliessung Der Erschliessungsbeitrag wird als Kostenersatz fur die Herstellung von Teilanlagen einer Strasse wie die Fahrbahn Mischflachen Gehwege Strassenbeleuchtung Strassenentwasserung Parkflachen Radwege Verkehrsgrun sowie die Kosten fur den Erwerb des Strassenlandes von den Gemeinden gefordert Eine wichtige rechtliche Voraussetzung fur die Beitragserhebung ist dass die Strasse fur den offentlichen Verkehr gewidmet ist Eine bestehende Erschliessung ist Voraussetzung fur die Bebaubarkeit eines Grundstucks Sie ist also Voraussetzung dafur dass aus Bauerwartungsland Bauland wird Eine Baugenehmigung wird im Allgemeinen nur dann erteilt wenn auch die Erschliessung des Grundstuckes gesichert ist Zur Abgrenzung zu anderen Bedeutungen des Ausdrucks spricht man auch von Baulanderschliessung womit man immer die technische Erschliessung sowie die Erschliessung fur den Strassenverkehr meint Analog zur Erhebung von Erschliessungsbeitrag fur den erstmaligen Bau von Strassen wird von den Kommunen ein Ausbaubeitrag erhoben Dieser dient in den meisten Fallen einer finanziellen Beteiligung der Grundstuckseigentumer an einer Erneuerung einer bestehenden aber stark sanierungsbedurftigen Strasse Auch fur eine Erweiterung oder Verbesserung von Strassen oder Strassenteilen konnen Ausbaubeitrage erhoben werden RechtslageDeutschland Fur die Erschliessung sind Beitrage an die Kommune oder an die Versorgungstrager zu entrichten Dabei ist bei den Verkehrswegen zu unterscheiden zwischen einerseits dem Erschliessungsbeitrag fur die erstmalige endgultige Herstellung einer zum Anbau bestimmten Strasse bzw Erschliessungsanlage BauGB Bundesrecht Erschliessungsbeitrage sowie andererseits dem Erschliessungsbeitrag fur die dauerhafte Instandhaltung Der Geltungsbereich wird von der jeweiligen Gemeindesatzung bestimmt und konnen sein Strassen und Platze die zum Anbau bestimmt sind Anbaustrassen innerorts Strassen die nicht zum Anbau sondern dazu bestimmt sind Anbaustrassen mit dem ubrigen Strassennetz in der Gemeinde zu verbinden Sammelstrassen Wege Parkflachen Grunflachen und Kinderspielplatze Strassenbeleuchtung und Larmschutzwande Historische Strassen im Aussenbereich die durch einen neuen Bebauungsplan zum Innenbereich erklart werden Kein Geltungsbereich findet das Gesetz auf Grundstucke die vor Einfuhrung der jeweiligen Landesbauordnung z B Wurttemberg 1872 bebaut wurden und im Innenbereich lagen Stichwort Historische Strasse vor Einfuhrung des Bundesbaugesetz 1961 bereits durch eine Gemeindesatzung geregelt als eine zum Anbau bestimmte Strasse erschlossen und nach dem damaligen Stand der Technik als endgultig betrachtet werden darf z B fester Strassenbelag und Strassenentwasserung Stichwort Historische Strasse Brucken Tunnel und Unterfuhrungen Ortsdurchfahrten von Bundes Landes oder Kreisstrassen Hauptstrassen Historische Indizien fur die Einstufung als Hauptstrasse finden sich in alten Bauplanen Gemeindebebauungsplanen historischen Schriften wie z B Beschreibung Oberamt Tettnang 1838 und ehemaliger Gesetze z B Schildgerechtigkeit Fur Reparaturen und Ausbauten wird in einigen Bundeslandern ein Beitrag fur die Verbesserung den Ausbau einer bereits erstmals und endgultig hergestellten Erschliessungsanlage KAG Landesrecht Strassenausbaubeitrag Dieser Beitrag gerat allerdings zunehmend in Kritik und wird zurzeit Juni 2019 noch in 11 Bundeslandern erhoben Neben den Verkehrswegen fallen im Rahmen der Erschliessung regelmassig Beitrage fur leitungsgebundene Einrichtungen Wasserversorgung Abwasser an Hierbei ist zwischen dem Beitrag fur die Neuerstellung der Anlage Herstellungsbeitrag dem Beitrag fur die Verbesserung einer bestehenden Anlage Verbesserungsbeitrag und dem Beitrag fur die Erneuerung einer bestehenden Anlage Erneuerungsbeitrag selten bei sehr grosser Verbesserung der Anlage zu unterscheiden Grundlage fur die Beitrage zu leitungsgebundenen Einrichtungen sind Beitragskalkulationen und die Einbindung der Kalkulationsergebnisse in die Satzungen der Gemeinde Nach den 127 ff Baugesetzbuch BauGB werden Erschliessungsbeitrage erhoben fur den Erwerb und die Freilegung der Flachen Herstellung der Erschliessungsanlage einschliesslich der Anlagen zu ihrer Entwasserung und Beleuchtung beispielsweise Bau von Strassen und Wegen Parkplatzen Grunanlagen Larmschutzwallen etc Die Eigentumer tragen hochstens 90 Gemeindeanteil mind 10 129 BauGB der Kosten fur die erstmalige endgultige Herstellung dieser Anlagen Die Kosten werden auf die erschlossenen Grundstucke verteilt nach 131 Abs 2 BauGB konnen folgende Verteilungsmassstabe herangezogen werden die Art und das Mass der baulichen oder sonstigen Nutzung Grundstucksflache m oder Grundstucksbreite m an der Erschliessungsanlage Der Verteilungsschlussel wird durch Gemeindesatzung festgelegt Aus der Sicht des Eigentumers oder Kaufers haben die Erschliessungskosten einen erheblichen Anteil an den Grundstuckskosten Ein Notar sollte in der Verhandlung uber einen Grundstuckserwerb auf die Bedeutung der Erschliessungskosten hinweisen Obwohl eine Strasse nach allem Augenschein fertiggestellt sein kann werden von den Gemeinden teilweise noch Jahrzehnte spater Erschliessungskosten geltend gemacht Dies resultiert in vielen Fallen daraus dass die Beitragspflicht erst mit der Verlegung der letzten Gehwegplatte entstehen kann die Strasse aus der Sicht des Burgers aber schon lange ausserlich fertiggestellt erschien Ebenso entsteht erstmalige Beitragspflicht fur eine langst fertiggestellte Strasse wenn die Gemeinde mittels eines B Planes Aussenbereich zu Innenbereich erklart Verteilungsmassstab Die Erschliessungskosten werden auf alle erschlossenen Grundstucke verteilt 131 Abs 1 Satz 1 BauGB Wahrend fruher die Grundstucksfront zur erschlossenen Strasse als Verteilungsmassstab diente wird heute vorwiegend die Flachengrosse der erschlossenen Grundstucke als Verteilungsmassstab genommen Weitere Faktoren konnen die Geschosszahl die Anschlussleistung oder die Art der baulichen Nutzung sein Festsetzung Der Erschliessungsbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt 135 Abs 1 Satz 1 BauGB Hiergegen ist der Widerspruch moglich sofern das Landesrecht das verwaltungsrechtliche Vorverfahren nicht abgeschafft hat z B in Nordrhein Westfalen Die Verpflichtung zur Zahlung des Erschliessungsbeitrages wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht suspendiert da nach der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Widerspruche gegen Bescheide die Anforderungen von offentlichen Abgaben zum Gegenstand haben keine aufschiebende Wirkung entfalten Die Verjahrungsfrist ist in den einzelnen Bundeslandern unterschiedlich geregelt meist sind es 10 Jahre Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regelung wonach Erschliessungsbeitrage nie verjahren mit dem Grundgesetz unvereinbar im dortigen Fall sollte ein Grundstuckseigentumer 25 Jahre nach dem Bau der Strasse zu einem Erschliessungsbeitrag herangezogen werden Deshalb werden voraussichtlich im Sommer 2022 in Rheinland Pfalz entsprechende Verjahrungsklauseln in Kraft treten In NRW gab es ab Juni 2022 kurzzeitig eine entsprechende Verjahrungsklausel Diese wurde von der Landesregierung im Marz 2023 jedoch ruckwirkend wieder zuruckgenommen sodass eine Verjahrung derzeit in NRW nicht geregelt ist Kennzeichnungen ebf rei ebp Mit den Abkurzungen ebf ebfrei erschliessungsbeitragsfrei und ebp erschliessungsbeitragspflichtig kennzeichnet man bei der Angabe eines Bodenwertes ob dieser die Erschliessungsbeitrage enthalt oder nicht Schweiz Die Schweiz kennt ahnliche Erschliessungsbeitragsregelungen wie Deutschland KritikWahrend in vielen Gemeinden und Bundeslandern die Beitrage des Burgers zu den Erschliessungskosten eines Grundstuckes als eine gerechtfertigte Beteiligung an der Herstellung wie auch Unterhaltung von Erschliessungsanlagen betrachtet werden stehen diese Regelungen der kommunalen Abgabengesetze der verschiedenen Bundeslander massiv in der politischen Diskussion Wahrend die Abschaffung in Niedersachsen Rheinland Pfalz und Nordrhein Westfalen noch diskutiert wird haben Thuringen Bayern Sachsen Anhalt und Brandenburg diese oder Teile davon bereits ruckwirkend abgeschafft Kritisiert wird dabei dass der uberwiegende Anteil von bis zu 95 der Herstellungskosten nur durch den Grundstuckseigner als ungerecht durch diesen empfunden wird die Erschliessungskostenbescheide seit den 70er mit der Rechnungsfussnote vorlaufig erschlossen versendet werden Erschliessungsbeitrage aus Jahren bis ca 1850 nacherhoben werden konnen Bescheide zu Erschliessungsbeitragen zu ca 30 falsch berechnet und oder gestellt wurden und deshalb haufig vor Gerichten enden LiteraturSchweiz H R Schwarzenbach Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts Stampfli Bern 1997 ISBN 3 7272 9666 6 EinzelnachweiseOpenjure VG Stuttgart Urteil vom 02 04 2008 2 K 3911 06 Beschreibung Oberamt Tettnang 1838 auf Google Books BVerfG Beschluss vom 3 November 2021 AZ 1 BvL 1 19 Landtag Nordrhein Westfalen 17 Wahlperiode Drucksache 17 16553 15 02 2022 Gesetzentwurf PDF auf landtag nrw de SGV Inhalt Gesetz zur Ausfuhrung des Baugesetzbuches in Nordrhein Westfalen BauGB AG NRW RECHT NRW DE Abgerufen am 14 Januar 2025 BORISplus NRW Datensatz fur die Version 2 0 Archiviert vom Original am 6 November 2015 abgerufen am 6 Oktober 2015 Streitthema Strassenausbaubeitrage Kommunal de vom 14 Dezember 2009 Wie sich Anlieger gegen Beitrage zum Strassenausbau wehren konnen Augsburger Allgemeine vom 13 Februar 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4152887 6 GND Explorer lobid OGND AKS