Die Erwerbsunfähigkeitspension ist in Österreich eine Versicherungsleistung für Versicherte der Sozialversicherungsansta
Erwerbsunfähigkeitspension

Die Erwerbsunfähigkeitspension ist in Österreich eine Versicherungsleistung für Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), die, unabhängig von ihrem Alter, auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen können. Sie wird im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) geregelt. Das entsprechende Pendant für unselbständige Arbeitnehmer ist die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.
Voraussetzungen
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension sind:
- Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer (Wartezeit),
- kein Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen, oder diese sind nicht zweckmäßig oder zumutbar,
- kein Anspruch auf eine Alterspension,
- die Erwerbsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern.
Erwerbsunfähigkeit
Beiden Versichertengruppen ist gemeinsam, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit je nach Alter des Versicherten unterschiedlich definiert ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass jüngere Versicherte mehr gesundheitliche Einschränkungen haben müssen als ältere, um als erwerbsunfähig zu gelten.
SVA-Versicherte
Für SVA-Versicherte gelten die folgenden Regeln (§ 133 GSVG):
- Versicherte unter 50 Jahren genießen bei der Erwerbsunfähigkeitspension im Gegensatz zu Arbeitern bzw. Angestellten keinerlei Berufsschutz. Sie müssen sich auf jede am Arbeitsmarkt bezahlte Tätigkeit verweisen lassen, die medizinisch noch möglich ist. Beispiel: Das bedeutet, dass etwa ein 45-jähriger selbständiger Malermeister nicht als erwerbsunfähig gilt, wenn er aus medizinischen Gründen noch, selbst wenn nur in Teilzeit, eine unselbständige Tätigkeit als Bürohilfskraft ausüben könnte. Da es auch keine Einschränkungen bei der Entlohnung der Verweisungstätigkeit gibt, gilt dies auch dann, wenn nur mehr eine Tätigkeit möglich ist, die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz bezahlt wird.
- Versicherte über 50 Jahren sind dagegen bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen auch dann erwerbsunfähig, wenn sie aus medizinischen Gründen keine leichteren selbständigen Tätigkeiten aus ihrer Branche mehr ausüben können. Beispiel: Ein 55-jähriger selbständiger Malermeister müsste sich also auf keine unselbständige Tätigkeit als Bürohilfskraft mehr verweisen lassen.
- Über 60-jährige Versicherte sind bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen auch dann erwerbsunfähig, wenn sie lediglich ihre bisherige selbständige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Dabei ist jedoch die Möglichkeit zumutbarer personeller oder organisatorischer Veränderungen im Betrieb Rücksicht zu nehmen.
SVB-Versicherte
Für Bauern gelten bloß geringfügig andere Regeln zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (§ 124 BSVG):
- Für unter 50-jährige gilt dasselbe wie für SVA-Versicherte. Sie müssen sich also auf jegliche medizinisch noch mögliche Tätigkeit verweisen lassen, die am Arbeitsmarkt noch bezahlt wird.
- Versicherte über 50 Jahren gelten bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen auch als erwerbsunfähig, wenn sie nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben können und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
- Über 60-jährige sind unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erwerbsunfähig, wenn sie lediglich ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können.
Rehabilitation vor Pension
Ein Versicherter, der zwar als erwerbsunfähig gilt und alle anderen Voraussetzungen erfüllt, dessen Erwerbsunfähigkeit aber durch zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation beseitigt werden kann, hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension. Er hat vielmehr Anspruch auf diese Maßnahmen und für deren Durchführungsdauer auf ein sogenanntes Übergangsgeld.
Außerdem besteht bereits dann ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation und Übergangsgeld, wenn die Erwerbsunfähigkeit erst droht, aber noch gar nicht eingetreten ist. Damit soll deren Eintritt im Vorhinein verhindert werden. Daraus geht der Wille des Gesetzgebers hervor, dass die berufliche Rehabilitation Vorrang vor der Erwerbsunfähigkeitspension haben soll.
Befristung
Eine erteilte Erwerbsunfähigkeitspension wird grundsätzlich auf längstens zwei Jahre befristet (§ 133b GSVG sowie § 124b BSVG), sie muss also jeweils wieder verlängert werden. Wenn jedoch auf Grund des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen ist, dass die Einschränkungen dauerhaft vorliegen, ist sie dauerhaft zu gewähren.
Verfahren
Die Erwerbsunfähigkeitspension kann beim jeweiligen Versicherungsträger beantragt werden. Danach kommt es in der Regel zu einer medizinischen Begutachtung des Versicherten. Der Träger erlässt in der Folge einen darauf aufbauenden Bescheid.
Ist der Versicherte mit der Entscheidung des Versicherungsträgers nicht einverstanden, kann er Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Dieses führt sodann ein neues Verfahren durch, das heißt, es kommt in der Regel zu einer erneuten Begutachtung durch vom Versicherungsträger unabhängige (§87 Abs. 5 ASGG) gerichtliche Sachverständige. Ein gerichtliches Verfahren ist in erster Instanz für den Versicherten grundsätzlich kostenlos und es besteht kein Anwaltszwang.
Einzelnachweise
- SVA: Die Erwerbsunfähigkeitspension. (PDF) Ehemals im ; abgerufen am 5. Oktober 2019. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (nicht mehr online verfügbar)
- OGH vom 12. September 2013, 10 ObS 117/13y.
- SVB: Krankheitsbedingte Pension - Erwerbsunfähigkeitspension. Ehemals im ; abgerufen am 6. Oktober 2019. (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven) (nicht mehr online verfügbar)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz: Ministerialentwurf. 2. November 2010, S. 4 f. (parlament.gv.at [PDF; abgerufen am 6. Oktober 2019]).
Weblinks
- Information der WKÖ zur Erwerbsunfähigkeitspension
- Information des Sozialministeriums zur Erwerbsunfähigkeitspension
- Help.gv.at zur Erwerbsunfähigkeitspension
- Information der SVB zur Erwerbsunfähigkeitspension
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Erwerbsunfahigkeitspension ist in Osterreich eine Versicherungsleistung fur Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft SVA sowie der Sozialversicherungsanstalt der Bauern SVB die unabhangig von ihrem Alter auf Grund gesundheitlicher Einschrankungen ihrem Erwerb nicht mehr nachgehen konnen Sie wird im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz GSVG sowie dem Bauern Sozialversicherungsgesetz BSVG geregelt Das entsprechende Pendant fur unselbstandige Arbeitnehmer ist die Invaliditats bzw Berufsunfahigkeitspension VoraussetzungenDie Anspruchsvoraussetzungen fur die Erwerbsunfahigkeitspension sind Erfullung einer Mindestversicherungsdauer Wartezeit kein Anspruch auf Rehabilitationsmassnahmen oder diese sind nicht zweckmassig oder zumutbar kein Anspruch auf eine Alterspension die Erwerbsunfahigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern ErwerbsunfahigkeitBeiden Versichertengruppen ist gemeinsam dass der Begriff der Erwerbsunfahigkeit je nach Alter des Versicherten unterschiedlich definiert ist Dabei gilt der Grundsatz dass jungere Versicherte mehr gesundheitliche Einschrankungen haben mussen als altere um als erwerbsunfahig zu gelten SVA Versicherte Fur SVA Versicherte gelten die folgenden Regeln 133 GSVG Versicherte unter 50 Jahren geniessen bei der Erwerbsunfahigkeitspension im Gegensatz zu Arbeitern bzw Angestellten keinerlei Berufsschutz Sie mussen sich auf jede am Arbeitsmarkt bezahlte Tatigkeit verweisen lassen die medizinisch noch moglich ist Beispiel Das bedeutet dass etwa ein 45 jahriger selbstandiger Malermeister nicht als erwerbsunfahig gilt wenn er aus medizinischen Grunden noch selbst wenn nur in Teilzeit eine unselbstandige Tatigkeit als Burohilfskraft ausuben konnte Da es auch keine Einschrankungen bei der Entlohnung der Verweisungstatigkeit gibt gilt dies auch dann wenn nur mehr eine Tatigkeit moglich ist die unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz bezahlt wird Versicherte uber 50 Jahren sind dagegen bei Erfullen bestimmter Voraussetzungen auch dann erwerbsunfahig wenn sie aus medizinischen Grunden keine leichteren selbstandigen Tatigkeiten aus ihrer Branche mehr ausuben konnen Beispiel Ein 55 jahriger selbstandiger Malermeister musste sich also auf keine unselbstandige Tatigkeit als Burohilfskraft mehr verweisen lassen Uber 60 jahrige Versicherte sind bei Erfullen bestimmter Voraussetzungen auch dann erwerbsunfahig wenn sie lediglich ihre bisherige selbstandige Tatigkeit nicht mehr ausuben konnen Dabei ist jedoch die Moglichkeit zumutbarer personeller oder organisatorischer Veranderungen im Betrieb Rucksicht zu nehmen SVB Versicherte Fur Bauern gelten bloss geringfugig andere Regeln zum Begriff der Erwerbsunfahigkeit 124 BSVG Fur unter 50 jahrige gilt dasselbe wie fur SVA Versicherte Sie mussen sich also auf jegliche medizinisch noch mogliche Tatigkeit verweisen lassen die am Arbeitsmarkt noch bezahlt wird Versicherte uber 50 Jahren gelten bei Erfullen bestimmter Voraussetzungen auch als erwerbsunfahig wenn sie nur mehr Tatigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind ausuben konnen und zu erwarten ist dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeintrachtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann Uber 60 jahrige sind unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erwerbsunfahig wenn sie lediglich ihre bisherige Tatigkeit nicht mehr ausuben konnen Rehabilitation vor PensionEin Versicherter der zwar als erwerbsunfahig gilt und alle anderen Voraussetzungen erfullt dessen Erwerbsunfahigkeit aber durch zumutbare und zweckmassige Massnahmen der beruflichen Rehabilitation beseitigt werden kann hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfahigkeitspension Er hat vielmehr Anspruch auf diese Massnahmen und fur deren Durchfuhrungsdauer auf ein sogenanntes Ubergangsgeld Ausserdem besteht bereits dann ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation und Ubergangsgeld wenn die Erwerbsunfahigkeit erst droht aber noch gar nicht eingetreten ist Damit soll deren Eintritt im Vorhinein verhindert werden Daraus geht der Wille des Gesetzgebers hervor dass die berufliche Rehabilitation Vorrang vor der Erwerbsunfahigkeitspension haben soll BefristungEine erteilte Erwerbsunfahigkeitspension wird grundsatzlich auf langstens zwei Jahre befristet 133b GSVG sowie 124b BSVG sie muss also jeweils wieder verlangert werden Wenn jedoch auf Grund des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen ist dass die Einschrankungen dauerhaft vorliegen ist sie dauerhaft zu gewahren VerfahrenDie Erwerbsunfahigkeitspension kann beim jeweiligen Versicherungstrager beantragt werden Danach kommt es in der Regel zu einer medizinischen Begutachtung des Versicherten Der Trager erlasst in der Folge einen darauf aufbauenden Bescheid Ist der Versicherte mit der Entscheidung des Versicherungstragers nicht einverstanden kann er Klage beim zustandigen Arbeits und Sozialgericht erheben Dieses fuhrt sodann ein neues Verfahren durch das heisst es kommt in der Regel zu einer erneuten Begutachtung durch vom Versicherungstrager unabhangige 87 Abs 5 ASGG gerichtliche Sachverstandige Ein gerichtliches Verfahren ist in erster Instanz fur den Versicherten grundsatzlich kostenlos und es besteht kein Anwaltszwang EinzelnachweiseSVA Die Erwerbsunfahigkeitspension PDF Ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 5 Oktober 2019 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven OGH vom 12 September 2013 10 ObS 117 13y SVB Krankheitsbedingte Pension Erwerbsunfahigkeitspension Ehemals im Original nicht mehr online verfugbar abgerufen am 6 Oktober 2019 1 2 Seite nicht mehr abrufbar Suche in Webarchiven Bundesministerium fur Arbeit Soziales und Konsumentenschutz Ministerialentwurf 2 November 2010 S 4 f parlament gv at PDF abgerufen am 6 Oktober 2019 WeblinksInformation der WKO zur Erwerbsunfahigkeitspension Information des Sozialministeriums zur Erwerbsunfahigkeitspension Help gv at zur Erwerbsunfahigkeitspension Information der SVB zur Erwerbsunfahigkeitspension