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Europäische Bananenmarktordnung

Die Bananenmarktordnung (auch: Gemeinsame Marktorganisation für Bananen, GMO) ist Bestandteil der Agrarmarktordnungen der Europäischen Union im Rahmen ihrer Agrarpolitik. Ihre wesentlichen Regelungen sind insbesondere durch die EG-Verordnungen und bestimmt.
Hintergrund
Die Marktordnung im Bereich der Bananen wurde 1993 eingeführt, um die in Spanien (vor allem auf den Kanarischen Inseln) und in verschiedenen ehemaligen französischen Kolonien in Übersee produzierten Bananen gegen Importe aus den vor allem von US-amerikanischen multinationalen Unternehmen beherrschten Anbaugebieten in Südamerika und Mittelamerika konkurrenzfähig zu machen. In Deutschland waren vor Erlass der Bananenmarktordnung vor allem Drittlandsbananen am ungesteuerten Markt verbreitet, da die Gemeinschafts- und AKP-Bananen in Preis und Qualität nicht mit ihnen konkurrenzfähig waren.
Die Bananenmarktordnung unterscheidet zwischen
- Gemeinschaftsbananen (= Herkunft aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft)
- AKP-Bananen (= Herkunft aus den sogenannten AKP-Staaten, das sind Staaten aus Afrika, der Karibik und dem Pazifikraum, meist frühere Kolonien Frankreichs und Großbritanniens, die sich im Lomé-Abkommen zusammengeschlossen haben) und
- Drittlandsbananen (= sonstige Herkünfte).
Steuerungsmechanismus
Die Bananenmarktordnung setzt zur Marktregelung an drei Hebeln an:
- Zum ersten wird die bestehende Produktion von Gemeinschaftsbananen durch Beihilfen unterstützt.
- Zum zweiten wurde der Absatz der „traditionellen AKP-Bananen“ durch Befreiung von Einfuhrzöllen erst ermöglicht. Der Begriff „traditionelle AKP-Bananen“ bezeichnet hierbei AKP-Bananen innerhalb eines bestimmten Einfuhrkontingents, die dem „traditionellen Absatz“ aus diesen Staaten entsprechen soll. Mit dieser Formulierung wird umschrieben, dass durch die Marktstützung keine massive Ausweitung der Einfuhr aus den AKP-Staaten erfolgen sollte, da dies beim Verbraucher aufgrund der geringeren Qualität wohl zu deutlichen Protesten geführt hätte.
- Zum dritten wurden für nichttraditionelle AKP-Bananen und Drittlandsbananen oberhalb festgelegter Einfuhrkontingente höhere Abschöpfungen (Einfuhrabgaben) eingeführt. Importe, die innerhalb der ersten Quote liegen (die ersten x Tonnen Bananen, welche in einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer niedrigen Abschöpfung belegt, Bananen, die innerhalb der nächsten Quote liegen (mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y Tonnen Bananen), werden mit einer höheren Abschöpfung belegt. Alle Einfuhren, die über diesen Quoten liegen, werden mit der vollen Abschöpfung belegt. Die jeweiligen Kontingente wurden auf die Importeure im Wege von Einfuhrlizenzen aufgeteilt.
Folgen
Im Ergebnis führten die Regelungen zum einen dazu, dass die Preise für Bananen aus Drittländern über den Preisen für Gemeinschaftsbananen und „traditionellen“ AKP-Bananen liegen. Zum zweiten führten sie dazu, dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen für die zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am Anfang des Jahres erschöpft ist.
Mehrere Importeure von Drittlandsbananen zogen gegen die Marktordnung zunächst vor die europäischen Gerichte. In zweiter Instanz wurden sie jedoch endgültig abgewiesen. Trotz Einführung der Marktordnung für Bananen konnte die Dominanz der US-Bananenmultis auf dem europäischen Markt bisher nicht gebrochen werden. So ist z. B. in Deutschland Chiquita nach wie vor Marktführer.
Siehe auch
- Verordnung (EG) Nr. 2257/94
Weblinks
- Bananen. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 5. Juni 2008 . Mit Links zu den Volltexten.
- Marktorganisation für Bananen ( vom 27. September 2007 im Internet Archive), Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Vermarktungsnormen für Bananen, Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
- Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig / Pressemitteilung Nr. 103/2000 des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. August 2000
Einzelnachweise
- Verordnung (EWG) Nr. 404/93
- Verordnung (EWG) Nr. 1442/93
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Folgende Teile dieses Artikels scheinen seit 2008 nicht mehr aktuell zu sein Verordnung EG Nr 1234 2007 hat die zugrundeliegende Verordnung aufgehoben die ihrerseits durch Verordnung EU Nr 1308 2013 aufgehoben wurde Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit 2008 Die Bananenmarktordnung auch Gemeinsame Marktorganisation fur Bananen GMO ist Bestandteil der Agrarmarktordnungen der Europaischen Union im Rahmen ihrer Agrarpolitik Ihre wesentlichen Regelungen sind insbesondere durch die EG Verordnungen und bestimmt AKP Bananen auf der Insel Reunion einem franzosischen Uberseedepartement im Indischen OzeanPlantagen fur Gemeinschaftsbananen auf La Palma Kanarische InselnBananenimport heute Die Chiquita Scandinavia beim Bananenumschlag in BremerhavenHintergrundDie Marktordnung im Bereich der Bananen wurde 1993 eingefuhrt um die in Spanien vor allem auf den Kanarischen Inseln und in verschiedenen ehemaligen franzosischen Kolonien in Ubersee produzierten Bananen gegen Importe aus den vor allem von US amerikanischen multinationalen Unternehmen beherrschten Anbaugebieten in Sudamerika und Mittelamerika konkurrenzfahig zu machen In Deutschland waren vor Erlass der Bananenmarktordnung vor allem Drittlandsbananen am ungesteuerten Markt verbreitet da die Gemeinschafts und AKP Bananen in Preis und Qualitat nicht mit ihnen konkurrenzfahig waren Die Bananenmarktordnung unterscheidet zwischen Gemeinschaftsbananen Herkunft aus Mitgliedsstaaten der Europaischen Gemeinschaft AKP Bananen Herkunft aus den sogenannten AKP Staaten das sind Staaten aus Afrika der Karibik und dem Pazifikraum meist fruhere Kolonien Frankreichs und Grossbritanniens die sich im Lome Abkommen zusammengeschlossen haben und Drittlandsbananen sonstige Herkunfte SteuerungsmechanismusDie Bananenmarktordnung setzt zur Marktregelung an drei Hebeln an Zum ersten wird die bestehende Produktion von Gemeinschaftsbananen durch Beihilfen unterstutzt Zum zweiten wurde der Absatz der traditionellen AKP Bananen durch Befreiung von Einfuhrzollen erst ermoglicht Der Begriff traditionelle AKP Bananen bezeichnet hierbei AKP Bananen innerhalb eines bestimmten Einfuhrkontingents die dem traditionellen Absatz aus diesen Staaten entsprechen soll Mit dieser Formulierung wird umschrieben dass durch die Marktstutzung keine massive Ausweitung der Einfuhr aus den AKP Staaten erfolgen sollte da dies beim Verbraucher aufgrund der geringeren Qualitat wohl zu deutlichen Protesten gefuhrt hatte Zum dritten wurden fur nichttraditionelle AKP Bananen und Drittlandsbananen oberhalb festgelegter Einfuhrkontingente hohere Abschopfungen Einfuhrabgaben eingefuhrt Importe die innerhalb der ersten Quote liegen die ersten x Tonnen Bananen welche in einem Jahr eingefuhrt werden werden mit einer niedrigen Abschopfung belegt Bananen die innerhalb der nachsten Quote liegen mehr als x Tonnen Bananen aber noch keine y Tonnen Bananen werden mit einer hoheren Abschopfung belegt Alle Einfuhren die uber diesen Quoten liegen werden mit der vollen Abschopfung belegt Die jeweiligen Kontingente wurden auf die Importeure im Wege von Einfuhrlizenzen aufgeteilt FolgenIm Ergebnis fuhrten die Regelungen zum einen dazu dass die Preise fur Bananen aus Drittlandern uber den Preisen fur Gemeinschaftsbananen und traditionellen AKP Bananen liegen Zum zweiten fuhrten sie dazu dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen fur die zollrechtliche Uberfuhrung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am Anfang des Jahres erschopft ist Mehrere Importeure von Drittlandsbananen zogen gegen die Marktordnung zunachst vor die europaischen Gerichte In zweiter Instanz wurden sie jedoch endgultig abgewiesen Trotz Einfuhrung der Marktordnung fur Bananen konnte die Dominanz der US Bananenmultis auf dem europaischen Markt bisher nicht gebrochen werden So ist z B in Deutschland Chiquita nach wie vor Marktfuhrer Siehe auchVerordnung EG Nr 2257 94WeblinksBananen Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union 5 Juni 2008 abgerufen am 24 Februar 2021 Mit Links zu den Volltexten Marktorganisation fur Bananen Memento vom 27 September 2007 im Internet Archive Bundesanstalt fur Landwirtschaft und Ernahrung Vermarktungsnormen fur Bananen Bundesanstalt fur Landwirtschaft und Ernahrung Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulassig Pressemitteilung Nr 103 2000 des Bundesverfassungsgerichtes vom 1 August 2000EinzelnachweiseVerordnung EWG Nr 404 93 Verordnung EWG Nr 1442 93