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Der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan, FNP, F-Plan) ist ein Instrument der räumlichen Planung in der Bundesrepublik Deutschland, in dem die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird. Er wird durch die Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit aufgestellt, erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet und ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zu genehmigen sowie dieser Bescheid ortsüblich bekanntzumachen.

Die im Flächennutzungsplan dargestellten Bodennutzungen werden dann durch Bebauungspläne für einzelne Teile des Gemeindegebiets konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt. Gemeinsam bilden Flächennutzungspläne und Bebauungspläne die gemeindliche Bauleitplanung.

Die möglichen Inhalte, das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flächennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert. Ergänzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung.

Gemäß § 5 Baugesetzbuch (BauGB) ist im Flächennutzungsplan für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.

Es handelt sich um eine grafische Plandarstellung des gesamten Gemeindegebietes, in dem die bestehenden und für die Zukunft erwünschten Flächennutzungen dargestellt sind. So werden zum Beispiel Flächen von Wohngebieten, Gewerbegebieten und Ackerflächen dargestellt. Dies betrifft Flächen, auf denen diese Nutzungen schon vorhanden sind, und Flächen, auf denen diese Nutzung in Zukunft etabliert werden soll. Zweck des Flächennutzungsplanes ist keine kartographische Darstellung des Ist-Zustandes, sondern vielmehr eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklungsplanung. Daher stellen die vom Ist-Zustand abweichenden planerischen Darstellungen den wesentlichen Inhalt des Flächennutzungsplanes dar, obwohl sie i. d. R. eine deutlich kleinere Fläche als die Bestandsdarstellungen einnehmen.

Besondere Bedeutung hat der Flächennutzungsplan daher für die Ausweisung von Neubaugebieten. Durch die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich als Bauflächen im Flächennutzungsplan bringt die Gemeinde ihre Absicht zum Ausdruck, diese Bereiche in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen, die Durchführung von Baulandumlegungen und den Bau der technischen Erschließung zu neuen Baugebieten zu entwickeln.

Damit soll eine Informations- und Steuerungswirkung für andere Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung erreicht werden. So kann bei baulichen Maßnahmen die zukünftige Bauflächenentwicklung einer Gemeinde berücksichtigt werden. Beispielsweise kann bei der Planung von Straßen, Entwässerungskanälen, Versorgungsleitungen oder anderen öffentlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen einkalkuliert werden, ob in deren Einzugsbereich neue Baugebiete entstehen.

Ebenso sollen Baumaßnahmen, die der Realisierung von zukünftigen Planungen entgegenstehen oder diese erschweren, vermieden werden. Durch die Darstellung einer geplanten Straße im Flächennutzungsplan soll beispielsweise in der Trasse der Bau eines im Außenbereich zulässigen Bauvorhabens wie eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von Anlagen zur Energieerzeugung verhindert werden.

Der Flächennutzungsplan stellt ein Programm der Gemeinde dar, das für sie selbst und andere Behörden bindend ist. Für Privatpersonen können aus dem Flächennutzungsplan i. d. R. jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden.

Die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen als Bauland im Flächennutzungsplan hat praktisch eine Wertsteigerung der betroffenen Grundstücke zur Folge. Man spricht in diesem Zusammenhang von Bauerwartungsland. Dennoch kann die Gemeinde diese Ausweisung durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes wieder zurücknehmen. Wird die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, kann der Eigentümer nach § 42 BauGB eine Entschädigung in Geld verlangen.

Der Flächennutzungsplan weist i. d. R. Maßstäbe zwischen 1:10.000 bis 1:50.000 auf. Der Maßstab wird vom Plangeber (i. d. R. die Gemeinde) gewählt und hängt sowohl vom planerischen Detaillierungsgrad wie auch von der Plangebietsgröße ab. Die grafisch-kartografische Darstellung wird durch eine textliche Begründung ergänzt, in der die Gemeinde die ihren Planungszielen zu Grunde liegenden Erwägungen erläutert.

Um die Lesbarkeit verschiedener Flächennutzungspläne zu gewährleisten, hat sich die farbliche und symbolische Ausgestaltung an den Vorgaben der Planzeichenverordnung zu orientieren.

Aufgrund des vergleichsweise kleinen Maßstabs eröffnen die Darstellungen des Flächennutzungsplans (im Gegensatz zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes) hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung einen gewissen Auslegungsspielraum. Man sagt dazu, dass der Flächennutzungsplan nicht „parzellenscharf“ ist.

Nach Vorgabe des Baugesetzbuches muss jede Gemeinde für ihr Gebiet einen Flächennutzungsplan aufstellen. Die Aufgabe, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, kann von einzelnen Gemeinden an übergemeindliche Zweckverbände delegiert werden (Regionaler Flächennutzungsplan). Besonders in Verdichtungsräumen ist dies sinnvoll, um die räumliche Entwicklung benachbarter Gemeinden besser über kommunale Grenzen hinweg abzustimmen.

Die üblichen Inhalte des Flächennutzungsplans sind in § 5 BauGB aufgezählt, wobei es sich dabei nicht um eine zwingende Vorgabe handelt. Im Gegensatz zum Bebauungsplan, dessen Inhalte in § 9 BauGB abschließend und verbindlich vorgegeben sind, kann der Plangeber des Flächennutzungsplans die Inhalte in gewissen Grenzen und je nach planerischer Notwendigkeit variieren.

Bei den Ausweisungen des Flächennutzungsplanes spricht man von „Darstellungen“. Dieser Begriff soll auch die rechtlich andere Relevanz im Vergleich zu den verbindlichen Ausweisungen eines Bebauungsplanes unterstreichen, die man als „Festsetzungen“ bezeichnet. Jedoch enthält der Flächennutzungsplan wie der Bebauungsplan auch nachrichtliche Übernahmen (§ 5 Abs. 4 BauGB), die nicht auf der Planungsentscheidung der Gemeinde basieren, sondern den bereits vorhandenen Planungen und rechtlichen Vorgaben anderer Träger entspringen. Diese werden aus rein informativen Gründen in den Bauleitplan übernommen, weil sie für die räumliche Entwicklung und Bauvorhaben relevant sind (Beispiele: Altlasten, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete).

Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, also Ziele der Landes- und Regionalplanung, zu beachten. Flächennutzungspläne (Neuaufstellung und teilräumliche Änderungen) müssen von der übergeordneten Verwaltungsbehörde (in der Regel Bezirks- oder Landesverwaltung) genehmigt werden.

Die Vorgaben des Flächennutzungsplanes müssen wiederum bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beachtet werden. Man spricht davon, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Das bedeutet konkret, dass ein Bebauungsplan für ein neues Gewerbegebiet nur für solche Flächen aufgestellt werden kann, die der Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Flächen darstellt. Während der Flächennutzungsplan nur die reine Flächennutzung vorgibt (hier: gewerbliche Fläche), enthält der Bebauungsplan viel ausführlichere und genauere Vorgaben zur zulässigen Bebauung wie z. B. Lage und Breite der Straßen, Anordnung und Höhe der Gebäude, Art (z. B. offene Bebauung/Reihenhäuser) und Maß der baulichen Nutzung und vieles mehr.

Die Neuaufstellung eines Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiete ist aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Belange ein langwieriges Verfahren und kommt sehr selten vor. Der Flächennutzungsplan wird viel häufiger aufgrund konkreter Planungsabsichten für Teilflächen geändert. Besondere Bedeutung hat dabei das sogenannte Parallelverfahren, bei dem der Flächennutzungsplan zeitgleich mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes geändert wird und die Verfahrensschritte, die für die Änderung des FNP und die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß Baugesetzbuch weitgehend gleich sind, gemeinsam sozusagen parallel durchgeführt werden.

Dies führt dazu, dass viele Gemeinden vergleichsweise alte Flächennutzungspläne haben, die zwischenzeitlich jedoch an zahlreichen Stellen geändert oder angepasst wurden. So kann es vorkommen, dass ein Flächennutzungsplan bereits vor dreißig Jahren aufgestellt wurde und bereits mehrere dutzend Änderungen aufweist.

Inhalt

Darstellungen

Dargestellt werden können im Flächennutzungsplan beispielsweise:

  • Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
  • Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z. B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
  • überörtliche Straßenverkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen), Bahnanlagen und Flächen für den Luftverkehr,
  • Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
  • Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
  • Landwirtschaftliche Flächen und Wald
  • Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
  • Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
  • Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE-Maßnahmen).

Planvorbehalt für Vorhaben im Außenbereich

Eine besondere Bedeutung kommt dem Flächennutzungsplan bei der Steuerung der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich, insbesondere Windkraftanlagen, zu. Diese Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich zulässig, ihnen stehen jedoch in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

Dieser sogenannte Planvorbehalt bedeutet konkret, dass im Falle von im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für Windkraftanlagen die Errichtung von entsprechenden Anlagen im übrigen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans, d. h. im übrigen Gemeindegebiet, nicht zulässig ist. Grundlage dieser Darstellung muss eine nachvollziehbare und begründete planerische Konzeption sein.

Die gleiche Rechtswirkung kann durch Ausweisungen als Ziel der Raumordnung in Regionalplänen oder Landesentwicklungsplänen/Landesentwicklungsprogrammen erreicht werden. Es ist umstritten, auf welcher Planungsebene eine Regelung sinnvoller ist. Durch die Ausweisung auf Ebene der Regionalplanung kann besser eine Konzentration auf besonders geeignete Standorte in einer Planungsregion erreicht werden. Durch die Ausweisung im Flächennutzungsplan können die einzelnen Gemeinden ihre zum Teil auch wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Problematisch ist dabei, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer großen Höhe weit über Gemeindegrenzen hinaus sichtbar sind und eine überörtliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellen können.

Aufstellungsverfahren und Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach dem Baugesetzbuch (Bundesrepublik) sind Bürger sowie Verbände möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen. Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwägen, bevor der Plan genehmigt werden kann.

Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes läuft in der Regel über zwei Stufen:

  • frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  • öffentliche Auslegung des Planentwurfes

Ergänzend zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern.

Rechtswirkung und gerichtliche Überprüfung

Eine direkte gerichtliche Überprüfung der Inhalte des Flächennutzungsplanes ist für Privatpersonen in der Regel nicht möglich, da der Flächennutzungsplan für sie i. d. R. keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet. Der Flächennutzungsplan entfaltet erst über einen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan), eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger. In der bundesverwaltungsgerichtlichen Judikatur ist indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt: Werden im Flächennutzungsplan Darstellungen genutzt, um Konzentrationszonen (Vorranggebiete) nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuweisen, so kommt diesen eine mittelbare Außenwirkung insoweit zu, als Bauvorhaben außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen wegen Entgegenstehens öffentlicher Interessen regelmäßig unzulässig sind. Mit Blick auf diese Ausschlusswirkung wird eine (insoweit beschränkte) prinzipale Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog für statthaft gehalten.

Für die Zulässigkeit von bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich können jedoch die Darstellungen des Flächennutzungsplanes maßgeblich sein. Da in diesem Fall der Flächennutzungsplan eine direkte Rechtsfolge für Privatpersonen hat, ist eine gerichtliche Überprüfung etwa bei der Klage gegen die Nicht-Erteilung einer Anlagengenehmigung möglich (Inzidente Prüfung).

Regionaler Flächennutzungsplan

→ Hauptartikel: Regionaler Flächennutzungsplan

Eine Besonderheit stellt der Regionale Flächennutzungsplan dar (Abkürzung: RegFNP oder RFNP). Er kann in verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und (gemeinsamer) Flächennutzungsplan nach § 204 BauGB in einem Planwerk zusammenführen (§ 9 Abs. 6 ROG), soweit landesrechtlich vorgesehen ist, dass die Regionalplanung durch Zusammenschlüsse von Gemeinden und Gemeindeverbänden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt. Der Regionale Flächennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen.

Der erste Regionale Flächennutzungsplan in der Bundesrepublik wurde im Ruhrgebiet aufgestellt (3. Mai 2010, inzwischen umbenannt in Gemeinsamer Flächennutzungsplan – GFNP). Hierzu gründeten Ende 2005 die Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft. Über deren Arbeit informiert die Homepage der Städteregion Ruhr 2030. Ein weiterer Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP) wurde für die Region Rhein-Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main aufgestellt (17. Dezember 2010).

Siehe auch

  • Landschaftsplan
  • Liste von Richtlinien, Fachgesetzen und Erlassen für die Flächenplanung
  • Baunutzungsplan
  • Flächenwidmungsplan (Österreich)
  • Zonenplan (Schweiz)
  • Management von Wassereinzugsgebieten

Literatur

  • alle Kommentare zum BauGB, dort §§ 5 ff. BauGB
  • Ulrich Battis: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne. AL 2012, 153.
  • Arno Bunzel, Daniela Michalski, Robert Sander, Wolf-Christian Strauss: Die Flächennutzungsplanung – Räumlicher Ordnungsrahmen der Stadtentwicklung / Reichweite und Aktualität am Beispiel Berlin, DifU Deutsches Institut für Urbanistik, Berlin 2012, Download hier
  • Antje Demske: Die Steuerungswirkung des Flächennutzungsplans und seine Bedeutung nach Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes. Berlin 2009.
  • Christoph Herrmann: Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne im System des Verwaltungsprozessrechts. NVwZ 2009, 1185.
  • Stephan Mitschang: Der Flächennutzungsplan. Vhw-Verlag, Bonn 2003.
  • Stephan Mitschang: Die zunehmende Bedeutung der Flächennutzungsplanung für die Steuerung der räumlichen Entwicklung in den Gemeinden. In: Stephan Mitschang (Hrsg.): Flächennutzungsplanung – Aufgabenwandel und Perspektiven. Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 2007, S. 13–53.
  • Stephan Mitschang: Der Flächennutzungsplan als Gegenstand der Umweltprüfung. In: Willy Spannowsky, Andreas Hofmeister (Hrsg.): Umweltprüfung in der Bauleitplanung. Carl Heymanns Verlag, Köln 2005, S. 13–45.
  • Stephan Mitschang: Die heutige Bedeutung der Flächennutzungsplanung: Aufgaben, Stand und Perspektiven für die Weiterentwicklung. LKV 3/2007, S. 102–109.
  • Gunnar Schwarting, Hans-Joachim Koppitz: Der Flächennutzungsplan in der kommunalen Praxis / Grundlagen – Verfahren – Wirkungen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 1995, 3. Auflage 2005.

Weblinks

  • BauGB
  • Informationen zum Flächennutzungsplan der Stadt Berlin

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Söfker in: BeckOK BauGB, 49. Ed. 1. Februar 2020, BauGB § 35 Vor Rn. 1.
  2. Gemeinsamer Flächennutzungsplan. 3. Januar 2012, abgerufen am 3. September 2024. 
  3. Städteregion Ruhr 2030. Abgerufen am 3. September 2024. 
  4. Regionalverband FrankfurtRheinMain: Regionaler Flächennutzungsplan (RegFNP). Abgerufen am 3. September 2024. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 04:33

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Der Flachennutzungsplan vorbereitender Bauleitplan FNP F Plan ist ein Instrument der raumlichen Planung in der Bundesrepublik Deutschland in dem die beabsichtigte stadtebauliche Entwicklung einer Gemeinde kartografisch und textlich dargestellt wird Er wird durch die Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit aufgestellt erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet und ist durch die hohere Verwaltungsbehorde zu genehmigen sowie dieser Bescheid ortsublich bekanntzumachen Die im Flachennutzungsplan dargestellten Bodennutzungen werden dann durch Bebauungsplane fur einzelne Teile des Gemeindegebiets konkretisiert und rechtsverbindlich festgesetzt Gemeinsam bilden Flachennutzungsplane und Bebauungsplane die gemeindliche Bauleitplanung Die moglichen Inhalte das Verfahren der Planaufstellung und die rechtlichen Folgewirkungen des Flachennutzungsplanes sind im Baugesetzbuch definiert Erganzende Vorgaben zu den Inhalten finden sich in der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung Gemass 5 Baugesetzbuch BauGB ist im Flachennutzungsplan fur das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten stadtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedurfnissen der Gemeinde in den Grundzugen darzustellen Es handelt sich um eine grafische Plandarstellung des gesamten Gemeindegebietes in dem die bestehenden und fur die Zukunft erwunschten Flachennutzungen dargestellt sind So werden zum Beispiel Flachen von Wohngebieten Gewerbegebieten und Ackerflachen dargestellt Dies betrifft Flachen auf denen diese Nutzungen schon vorhanden sind und Flachen auf denen diese Nutzung in Zukunft etabliert werden soll Zweck des Flachennutzungsplanes ist keine kartographische Darstellung des Ist Zustandes sondern vielmehr eine in die Zukunft gerichtete konzeptionelle Entwicklungsplanung Daher stellen die vom Ist Zustand abweichenden planerischen Darstellungen den wesentlichen Inhalt des Flachennutzungsplanes dar obwohl sie i d R eine deutlich kleinere Flache als die Bestandsdarstellungen einnehmen FNP Stadt Koblenz stark vereinfacht Besondere Bedeutung hat der Flachennutzungsplan daher fur die Ausweisung von Neubaugebieten Durch die Ausweisung von bisher unbebauten Flachen im Aussenbereich als Bauflachen im Flachennutzungsplan bringt die Gemeinde ihre Absicht zum Ausdruck diese Bereiche in einem uberschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplanen die Durchfuhrung von Baulandumlegungen und den Bau der technischen Erschliessung zu neuen Baugebieten zu entwickeln Damit soll eine Informations und Steuerungswirkung fur andere Massnahmen der offentlichen Verwaltung erreicht werden So kann bei baulichen Massnahmen die zukunftige Bauflachenentwicklung einer Gemeinde berucksichtigt werden Beispielsweise kann bei der Planung von Strassen Entwasserungskanalen Versorgungsleitungen oder anderen offentlichen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen einkalkuliert werden ob in deren Einzugsbereich neue Baugebiete entstehen Ebenso sollen Baumassnahmen die der Realisierung von zukunftigen Planungen entgegenstehen oder diese erschweren vermieden werden Durch die Darstellung einer geplanten Strasse im Flachennutzungsplan soll beispielsweise in der Trasse der Bau eines im Aussenbereich zulassigen Bauvorhabens wie eines landwirtschaftlichen Betriebes oder von Anlagen zur Energieerzeugung verhindert werden Der Flachennutzungsplan stellt ein Programm der Gemeinde dar das fur sie selbst und andere Behorden bindend ist Fur Privatpersonen konnen aus dem Flachennutzungsplan i d R jedoch keine Rechte oder Pflichten abgeleitet werden Die Ausweisung von bisher unbebauten Flachen als Bauland im Flachennutzungsplan hat praktisch eine Wertsteigerung der betroffenen Grundstucke zur Folge Man spricht in diesem Zusammenhang von Bauerwartungsland Dennoch kann die Gemeinde diese Ausweisung durch eine Anderung des Flachennutzungsplanes wieder zurucknehmen Wird die zulassige Nutzung eines Grundstucks aufgehoben oder geandert und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstucks ein kann der Eigentumer nach 42 BauGB eine Entschadigung in Geld verlangen Der Flachennutzungsplan weist i d R Massstabe zwischen 1 10 000 bis 1 50 000 auf Der Massstab wird vom Plangeber i d R die Gemeinde gewahlt und hangt sowohl vom planerischen Detaillierungsgrad wie auch von der Plangebietsgrosse ab Die grafisch kartografische Darstellung wird durch eine textliche Begrundung erganzt in der die Gemeinde die ihren Planungszielen zu Grunde liegenden Erwagungen erlautert Um die Lesbarkeit verschiedener Flachennutzungsplane zu gewahrleisten hat sich die farbliche und symbolische Ausgestaltung an den Vorgaben der Planzeichenverordnung zu orientieren Aufgrund des vergleichsweise kleinen Massstabs eroffnen die Darstellungen des Flachennutzungsplans im Gegensatz zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich ihrer raumlichen Ausdehnung einen gewissen Auslegungsspielraum Man sagt dazu dass der Flachennutzungsplan nicht parzellenscharf ist Nach Vorgabe des Baugesetzbuches muss jede Gemeinde fur ihr Gebiet einen Flachennutzungsplan aufstellen Die Aufgabe einen Flachennutzungsplan aufzustellen kann von einzelnen Gemeinden an ubergemeindliche Zweckverbande delegiert werden Regionaler Flachennutzungsplan Besonders in Verdichtungsraumen ist dies sinnvoll um die raumliche Entwicklung benachbarter Gemeinden besser uber kommunale Grenzen hinweg abzustimmen Die ublichen Inhalte des Flachennutzungsplans sind in 5 BauGB aufgezahlt wobei es sich dabei nicht um eine zwingende Vorgabe handelt Im Gegensatz zum Bebauungsplan dessen Inhalte in 9 BauGB abschliessend und verbindlich vorgegeben sind kann der Plangeber des Flachennutzungsplans die Inhalte in gewissen Grenzen und je nach planerischer Notwendigkeit variieren Bei den Ausweisungen des Flachennutzungsplanes spricht man von Darstellungen Dieser Begriff soll auch die rechtlich andere Relevanz im Vergleich zu den verbindlichen Ausweisungen eines Bebauungsplanes unterstreichen die man als Festsetzungen bezeichnet Jedoch enthalt der Flachennutzungsplan wie der Bebauungsplan auch nachrichtliche Ubernahmen 5 Abs 4 BauGB die nicht auf der Planungsentscheidung der Gemeinde basieren sondern den bereits vorhandenen Planungen und rechtlichen Vorgaben anderer Trager entspringen Diese werden aus rein informativen Grunden in den Bauleitplan ubernommen weil sie fur die raumliche Entwicklung und Bauvorhaben relevant sind Beispiele Altlasten Naturschutzgebiete Uberschwemmungsgebiete Bei der Aufstellung oder Anderung eines Flachennutzungsplanes sind die ubergeordneten Ziele der Raumordnung also Ziele der Landes und Regionalplanung zu beachten Flachennutzungsplane Neuaufstellung und teilraumliche Anderungen mussen von der ubergeordneten Verwaltungsbehorde in der Regel Bezirks oder Landesverwaltung genehmigt werden Die Vorgaben des Flachennutzungsplanes mussen wiederum bei der Aufstellung von Bebauungsplanen beachtet werden Man spricht davon dass der Bebauungsplan aus dem Flachennutzungsplan zu entwickeln ist Das bedeutet konkret dass ein Bebauungsplan fur ein neues Gewerbegebiet nur fur solche Flachen aufgestellt werden kann die der Flachennutzungsplan bereits als gewerbliche Flachen darstellt Wahrend der Flachennutzungsplan nur die reine Flachennutzung vorgibt hier gewerbliche Flache enthalt der Bebauungsplan viel ausfuhrlichere und genauere Vorgaben zur zulassigen Bebauung wie z B Lage und Breite der Strassen Anordnung und Hohe der Gebaude Art z B offene Bebauung Reihenhauser und Mass der baulichen Nutzung und vieles mehr Die Neuaufstellung eines Flachennutzungsplanes fur das gesamte Gemeindegebiete ist aufgrund der Vielzahl der zu berucksichtigenden Belange ein langwieriges Verfahren und kommt sehr selten vor Der Flachennutzungsplan wird viel haufiger aufgrund konkreter Planungsabsichten fur Teilflachen geandert Besondere Bedeutung hat dabei das sogenannte Parallelverfahren bei dem der Flachennutzungsplan zeitgleich mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes geandert wird und die Verfahrensschritte die fur die Anderung des FNP und die Aufstellung des Bebauungsplanes gemass Baugesetzbuch weitgehend gleich sind gemeinsam sozusagen parallel durchgefuhrt werden Dies fuhrt dazu dass viele Gemeinden vergleichsweise alte Flachennutzungsplane haben die zwischenzeitlich jedoch an zahlreichen Stellen geandert oder angepasst wurden So kann es vorkommen dass ein Flachennutzungsplan bereits vor dreissig Jahren aufgestellt wurde und bereits mehrere dutzend Anderungen aufweist InhaltDarstellungen Dargestellt werden konnen im Flachennutzungsplan beispielsweise Flachen die zur Bebauung vorgesehen sind untergliedert nach Nutzungsarten Wohnbauflachen W gemischte Gebiete M gewerbliche Bauflachen G Sonderbauflachen S Flachen fur Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen z B Klaranlage Umspannwerk Kirche Sportplatz Kultureinrichtungen uberortliche Strassenverkehrsflachen Autobahnen Bundesstrassen Ausfallstrassen Bahnanlagen und Flachen fur den Luftverkehr Grunflachen z B Parks Kleingarten Sportplatze Friedhofe Wasserflachen z B Seen Hafen Hochwasserschutzanlagen Landwirtschaftliche Flachen und Wald Flachen fur Nutzungsbeschrankungen z B Abstandsflachen Flachen fur Aufschuttungen Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschatzen Flachen fur Massnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft SPE Massnahmen Planvorbehalt fur Vorhaben im Aussenbereich Eine besondere Bedeutung kommt dem Flachennutzungsplan bei der Steuerung der Zulassigkeit von bestimmten Vorhaben im Aussenbereich insbesondere Windkraftanlagen zu Diese Vorhaben sind gemass 35 Abs 3 Satz 3 Baugesetzbuch im Aussenbereich grundsatzlich zulassig ihnen stehen jedoch in der Regel offentliche Belange entgegen soweit hierfur durch Darstellungen im Flachennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist Dieser sogenannte Planvorbehalt bedeutet konkret dass im Falle von im Flachennutzungsplan dargestellten Flachen fur Windkraftanlagen die Errichtung von entsprechenden Anlagen im ubrigen Geltungsbereich des Flachennutzungsplans d h im ubrigen Gemeindegebiet nicht zulassig ist Grundlage dieser Darstellung muss eine nachvollziehbare und begrundete planerische Konzeption sein Die gleiche Rechtswirkung kann durch Ausweisungen als Ziel der Raumordnung in Regionalplanen oder Landesentwicklungsplanen Landesentwicklungsprogrammen erreicht werden Es ist umstritten auf welcher Planungsebene eine Regelung sinnvoller ist Durch die Ausweisung auf Ebene der Regionalplanung kann besser eine Konzentration auf besonders geeignete Standorte in einer Planungsregion erreicht werden Durch die Ausweisung im Flachennutzungsplan konnen die einzelnen Gemeinden ihre zum Teil auch wirtschaftlichen Interessen verfolgen Problematisch ist dabei dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer grossen Hohe weit uber Gemeindegrenzen hinaus sichtbar sind und eine uberortliche Beeintrachtigung des Landschaftsbildes darstellen konnen Aufstellungsverfahren und OffentlichkeitsbeteiligungNach dem Baugesetzbuch Bundesrepublik sind Burger sowie Verbande moglichst fruhzeitig uber die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten Ihnen ist Gelegenheit zu geben sich zur Planung zu aussern und Anderungsvorschlage einzureichen Die eingereichten Stellungnahmen sind mit anderen Interessen abzuwagen bevor der Plan genehmigt werden kann Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung Anderung Erganzung oder Aufhebung eines Flachennutzungsplanes lauft in der Regel uber zwei Stufen fruhzeitige Offentlichkeitsbeteiligung offentliche Auslegung des Planentwurfes Erganzend zur Beteiligung der Offentlichkeit sind Behorden und sonstige Trager offentlicher Belange zur Abgabe von Stellungnahmen zur Planung aufzufordern Rechtswirkung und gerichtliche UberprufungEine direkte gerichtliche Uberprufung der Inhalte des Flachennutzungsplanes ist fur Privatpersonen in der Regel nicht moglich da der Flachennutzungsplan fur sie i d R keine unmittelbare Rechtskraft oder unmittelbare Konsequenzen entfaltet Der Flachennutzungsplan entfaltet erst uber einen verbindlichen Bauleitplan Bebauungsplan eine Baugenehmigung oder uber eine Planfeststellung Rechtswirkung fur den Burger In der bundesverwaltungsgerichtlichen Judikatur ist indes eine Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt Werden im Flachennutzungsplan Darstellungen genutzt um Konzentrationszonen Vorranggebiete nach 35 Abs 3 Satz 3 BauGB auszuweisen so kommt diesen eine mittelbare Aussenwirkung insoweit zu als Bauvorhaben ausserhalb der dafur vorgesehenen Flachen wegen Entgegenstehens offentlicher Interessen regelmassig unzulassig sind Mit Blick auf diese Ausschlusswirkung wird eine insoweit beschrankte prinzipale Normenkontrolle nach 47 Abs 1 Nr 1 VwGO analog fur statthaft gehalten Fur die Zulassigkeit von bestimmten Bauvorhaben im Aussenbereich konnen jedoch die Darstellungen des Flachennutzungsplanes massgeblich sein Da in diesem Fall der Flachennutzungsplan eine direkte Rechtsfolge fur Privatpersonen hat ist eine gerichtliche Uberprufung etwa bei der Klage gegen die Nicht Erteilung einer Anlagengenehmigung moglich Inzidente Prufung Regionaler Flachennutzungsplan Hauptartikel Regionaler Flachennutzungsplan Eine Besonderheit stellt der Regionale Flachennutzungsplan dar Abkurzung RegFNP oder RFNP Er kann in verdichteten Raumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen die Ebenen Regionalplan und gemeinsamer Flachennutzungsplan nach 204 BauGB in einem Planwerk zusammenfuhren 9 Abs 6 ROG soweit landesrechtlich vorgesehen ist dass die Regionalplanung durch Zusammenschlusse von Gemeinden und Gemeindeverbanden zu regionalen Planungsgemeinschaften erfolgt Der Regionale Flachennutzungsplan muss sowohl den Vorschriften des Baugesetzbuchs als auch des Raumordnungsgesetzes entsprechen Der erste Regionale Flachennutzungsplan in der Bundesrepublik wurde im Ruhrgebiet aufgestellt 3 Mai 2010 inzwischen umbenannt in Gemeinsamer Flachennutzungsplan GFNP Hierzu grundeten Ende 2005 die Stadte Bochum Essen Gelsenkirchen Herne Mulheim an der Ruhr und Oberhausen eine Planungsgemeinschaft Uber deren Arbeit informiert die Homepage der Stadteregion Ruhr 2030 Ein weiterer Regionaler Flachennutzungsplan RegFNP wurde fur die Region Rhein Main vom Planungsverband Ballungsraum Frankfurt Rhein Main aufgestellt 17 Dezember 2010 Siehe auchLandschaftsplan Liste von Richtlinien Fachgesetzen und Erlassen fur die Flachenplanung Baunutzungsplan Flachenwidmungsplan Osterreich Zonenplan Schweiz Management von WassereinzugsgebietenLiteraturalle Kommentare zum BauGB dort 5 ff BauGB Ulrich Battis Rechtsschutz gegen Flachennutzungsplane AL 2012 153 Arno Bunzel Daniela Michalski Robert Sander Wolf Christian Strauss Die Flachennutzungsplanung Raumlicher Ordnungsrahmen der Stadtentwicklung Reichweite und Aktualitat am Beispiel Berlin DifU Deutsches Institut fur Urbanistik Berlin 2012 Download hier Antje Demske Die Steuerungswirkung des Flachennutzungsplans und seine Bedeutung nach Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Berlin 2009 Christoph Herrmann Rechtsschutz gegen Flachennutzungsplane im System des Verwaltungsprozessrechts NVwZ 2009 1185 Stephan Mitschang Der Flachennutzungsplan Vhw Verlag Bonn 2003 Stephan Mitschang Die zunehmende Bedeutung der Flachennutzungsplanung fur die Steuerung der raumlichen Entwicklung in den Gemeinden In Stephan Mitschang Hrsg Flachennutzungsplanung Aufgabenwandel und Perspektiven Peter Lang Verlag Frankfurt am Main 2007 S 13 53 Stephan Mitschang Der Flachennutzungsplan als Gegenstand der Umweltprufung In Willy Spannowsky Andreas Hofmeister Hrsg Umweltprufung in der Bauleitplanung Carl Heymanns Verlag Koln 2005 S 13 45 Stephan Mitschang Die heutige Bedeutung der Flachennutzungsplanung Aufgaben Stand und Perspektiven fur die Weiterentwicklung LKV 3 2007 S 102 109 Gunnar Schwarting Hans Joachim Koppitz Der Flachennutzungsplan in der kommunalen Praxis Grundlagen Verfahren Wirkungen Erich Schmidt Verlag Berlin 1995 3 Auflage 2005 WeblinksBauGB Informationen zum Flachennutzungsplan der Stadt BerlinEinzelnachweiseWilhelm Sofker in BeckOK BauGB 49 Ed 1 Februar 2020 BauGB 35 Vor Rn 1 Gemeinsamer Flachennutzungsplan 3 Januar 2012 abgerufen am 3 September 2024 Stadteregion Ruhr 2030 Abgerufen am 3 September 2024 Regionalverband FrankfurtRheinMain Regionaler Flachennutzungsplan RegFNP Abgerufen am 3 September 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4017398 7 GND Explorer lobid OGND AKS

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