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Der Frankfurter Kurfürstentag von 1558 fand vom 25 Februar bis zum 20 März in Frankfurt am Main statt Dort wurde der Übe

Frankfurter Kurfürstentag

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Der Frankfurter Kurfürstentag von 1558 fand vom 25. Februar bis zum 20. März in Frankfurt am Main statt. Dort wurde der Übergang der Kaiserwürde vom zurückgetretenen Kaiser Karl V. auf Ferdinand I. reichsrechtlich bestätigt. Durch diesen ohne Beteiligung des Papstes zustande gekommenen Akt erhielt die Kaiserwahl ihre neuzeitliche Gestalt. Außerdem kam es zur Erneuerung des Kurvereins. Dort gaben sich die Mitglieder die bis zum Ende des Reiches gültigen Statuten.

Form und Teilnehmer

Die Tagung fällt äußerlich in verschiedener Hinsicht aus dem Rahmen der anderen Kurfürstentage. Es handelte sich nicht um eine Veranstaltung zur Wahl eines neuen Königs im normalen Sinn, aber auch nicht um einem vom Mainzer Kurfürsten einberufenen nichtwählenden Kurfürstentag. Stattdessen wurde die Veranstaltung, wenn auch in Absprache mit Mainz und den anderen Kurfürsten, von Ferdinand I. einberufen. Außergewöhnlich war auch, dass drei Teilnehmergruppen anwesend waren. Da waren zum einen die Kurfürsten, dann König Ferdinand mit seinen Beratern und schließlich die Gesandten Karls V.

Von Seiten der Kurfürsten waren der Erzbischof von Mainz Daniel Brendel von Homburg, der Erzbischof von Köln Anton von Schaumburg, der Erzbischof von Trier Johann von der Leyen, der rheinische Pfalzgraf Ottheinrich von der Pfalz, der Herzog von Sachsen August von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg Joachim II. von Brandenburg anwesend.

Inhalte

Nach dem Rücktritt Karls V. von seinem Amt war die Übertragung des Amtes an Ferdinand zu bestätigen. Die Kurfürsten hatten zuvor einen Automatismus des Wechsels abgelehnt und ihre Beteiligung gefordert. Dies geschah auch, jedoch ohne regelrechte Krönung und feierliche kirchliche Amtseinführung. Dieses Verfahren, wenn auch in der Praxis einmalig, sollte bei ähnlichen Fällen auch in Zukunft angewendet werden. Die Kurfürsten verzichteten bewusst auf die bislang päpstliche Approbation und Konfirmierung, weil sie fürchteten damit den Augsburger Religionsfrieden zu gefährden. Auch in Zukunft wurde die päpstliche Bestätigung nicht mehr eingeholt.

Verbunden mit der Anerkennung Ferdinands war eine neue Wahlkapitulation. Darin hatte dieser die Beschlüsse des Augsburger Reichstages von 1555 und damit auch den Augsburger Religionsfrieden zu bestätigen. Alle bisherige Reichsgesetze sollten nur noch dann gültig sein, wenn sie den Beschlüssen von Augsburg nicht widersprachen. Damit war Ferdinand verpflichtet, den von seinem Bruder Karl kritisierten Religionsfrieden zu achten. Ebenso hatte er damit die Landfriedens- und Kammergerichtsordnung zu beachten. Die strikte Verpflichtung des Kaisers auf diese Bestimmungen und natürlich die Goldene Bulle machten einen bisher nur vage formuliertes Widerstandsrecht der Kurfürsten bei Missachtung der Grundlagen des Reiches durch den Kaiser zu einer konkreten Verfassungsgarantie.

Aber auch für die Kurfürsten selbst war kaum ein Kurfürstentag einschneidender als der von 1558. Fortan war ihr Wahlrecht nicht an die katholische Konfession gebunden. Damit hatte das Kurfürstenkollegium als erstes von allen Reichsorganen bereits in der Mitte des 16. Jahrhunderts die vollständige konfessionelle Parität erreicht.

In diesem Zusammenhang kam es am 18. März 1558 zur Erneuerung des Kurvereins. Die Kurfürsten gaben sich eine Satzung, die bis zum Ende des Reiches im Jahr 1806 gültig war. Diese betonte im Interesse des Reiches die Geschlossenheit des Kurfürstenkollegiums. Dabei betonten sie ihre herausgehobene Stellung. Man verabredete regelmäßige Treffen und die Suche nach Konsens in Streitfragen. Wenn auch nicht verpflichtend hat die Mehrzahl der Kurfürsten fortan die Statuten beschworen.

Literatur

  • Wahlkapitulation Ferdinands I., Frankfurt am Main, 14. März 1558 In: Wolfgang Burgdorf (Bearb.): Die Wahlkapitulationen der römisch-deutschen Könige und Kaiser 1519–1792 S. 46-59
  • Helmut Neuhaus: Die Rolle der Mainzer Kurfürsten und Erzkanzler auf Reichsdeputations- und Reichskreistagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Online-Version
  • Joseph Leeb: Die Stellung des Mainzer Kurfürsten und Reichserzkanzlers zu den anderen Kurfürsten auf dem Kurfürstentag. Das Beispiel 1558. Digitalisat (PDF; 412 kB)

Weblinks

  • Thomas Ott: Rezension zu: Leeb, Josef (Hrsg.): Der Kurfürstentag zu Frankfurt 1558 und der Reichstag zu Augsburg 1559. Göttingen 1999 in: H-Soz-u-Kult, 12. Juli 2000, Online

Einzelnachweise

  1. Art. XXIX (Einhaltung der Reichsgesetze, des Land- und Religionsfriedens) In: Burgdorf: Wahlkapitulation Ferdinands I. S. 88

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 04:41

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Der Frankfurter Kurfurstentag von 1558 fand vom 25 Februar bis zum 20 Marz in Frankfurt am Main statt Dort wurde der Ubergang der Kaiserwurde vom zuruckgetretenen Kaiser Karl V auf Ferdinand I reichsrechtlich bestatigt Durch diesen ohne Beteiligung des Papstes zustande gekommenen Akt erhielt die Kaiserwahl ihre neuzeitliche Gestalt Ausserdem kam es zur Erneuerung des Kurvereins Dort gaben sich die Mitglieder die bis zum Ende des Reiches gultigen Statuten Form und TeilnehmerDie Tagung fallt ausserlich in verschiedener Hinsicht aus dem Rahmen der anderen Kurfurstentage Es handelte sich nicht um eine Veranstaltung zur Wahl eines neuen Konigs im normalen Sinn aber auch nicht um einem vom Mainzer Kurfursten einberufenen nichtwahlenden Kurfurstentag Stattdessen wurde die Veranstaltung wenn auch in Absprache mit Mainz und den anderen Kurfursten von Ferdinand I einberufen Aussergewohnlich war auch dass drei Teilnehmergruppen anwesend waren Da waren zum einen die Kurfursten dann Konig Ferdinand mit seinen Beratern und schliesslich die Gesandten Karls V Von Seiten der Kurfursten waren der Erzbischof von Mainz Daniel Brendel von Homburg der Erzbischof von Koln Anton von Schaumburg der Erzbischof von Trier Johann von der Leyen der rheinische Pfalzgraf Ottheinrich von der Pfalz der Herzog von Sachsen August von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg Joachim II von Brandenburg anwesend InhalteNach dem Rucktritt Karls V von seinem Amt war die Ubertragung des Amtes an Ferdinand zu bestatigen Die Kurfursten hatten zuvor einen Automatismus des Wechsels abgelehnt und ihre Beteiligung gefordert Dies geschah auch jedoch ohne regelrechte Kronung und feierliche kirchliche Amtseinfuhrung Dieses Verfahren wenn auch in der Praxis einmalig sollte bei ahnlichen Fallen auch in Zukunft angewendet werden Die Kurfursten verzichteten bewusst auf die bislang papstliche Approbation und Konfirmierung weil sie furchteten damit den Augsburger Religionsfrieden zu gefahrden Auch in Zukunft wurde die papstliche Bestatigung nicht mehr eingeholt Verbunden mit der Anerkennung Ferdinands war eine neue Wahlkapitulation Darin hatte dieser die Beschlusse des Augsburger Reichstages von 1555 und damit auch den Augsburger Religionsfrieden zu bestatigen Alle bisherige Reichsgesetze sollten nur noch dann gultig sein wenn sie den Beschlussen von Augsburg nicht widersprachen Damit war Ferdinand verpflichtet den von seinem Bruder Karl kritisierten Religionsfrieden zu achten Ebenso hatte er damit die Landfriedens und Kammergerichtsordnung zu beachten Die strikte Verpflichtung des Kaisers auf diese Bestimmungen und naturlich die Goldene Bulle machten einen bisher nur vage formuliertes Widerstandsrecht der Kurfursten bei Missachtung der Grundlagen des Reiches durch den Kaiser zu einer konkreten Verfassungsgarantie Aber auch fur die Kurfursten selbst war kaum ein Kurfurstentag einschneidender als der von 1558 Fortan war ihr Wahlrecht nicht an die katholische Konfession gebunden Damit hatte das Kurfurstenkollegium als erstes von allen Reichsorganen bereits in der Mitte des 16 Jahrhunderts die vollstandige konfessionelle Paritat erreicht In diesem Zusammenhang kam es am 18 Marz 1558 zur Erneuerung des Kurvereins Die Kurfursten gaben sich eine Satzung die bis zum Ende des Reiches im Jahr 1806 gultig war Diese betonte im Interesse des Reiches die Geschlossenheit des Kurfurstenkollegiums Dabei betonten sie ihre herausgehobene Stellung Man verabredete regelmassige Treffen und die Suche nach Konsens in Streitfragen Wenn auch nicht verpflichtend hat die Mehrzahl der Kurfursten fortan die Statuten beschworen LiteraturWahlkapitulation Ferdinands I Frankfurt am Main 14 Marz 1558 In Wolfgang Burgdorf Bearb Die Wahlkapitulationen der romisch deutschen Konige und Kaiser 1519 1792 S 46 59 Helmut Neuhaus Die Rolle der Mainzer Kurfursten und Erzkanzler auf Reichsdeputations und Reichskreistagen in der zweiten Halfte des 16 Jahrhunderts Online Version Joseph Leeb Die Stellung des Mainzer Kurfursten und Reichserzkanzlers zu den anderen Kurfursten auf dem Kurfurstentag Das Beispiel 1558 Digitalisat PDF 412 kB WeblinksThomas Ott Rezension zu Leeb Josef Hrsg Der Kurfurstentag zu Frankfurt 1558 und der Reichstag zu Augsburg 1559 Gottingen 1999 in H Soz u Kult 12 Juli 2000 OnlineEinzelnachweiseArt XXIX Einhaltung der Reichsgesetze des Land und Religionsfriedens In Burgdorf Wahlkapitulation Ferdinands I S 88

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