Dieser Artikel stellt den Zustand in Deutschland dar behandelt die Gebühr als Form der Abgabe Weitere Bedeutungen finden
Gebühr

Eine Gebühr ist das von einem Wirtschaftssubjekt zu zahlende Entgelt für eine in Anspruch genommene Dienstleistung.
Etymologie
Der Wortursprung geht auf das althochdeutsche „giburt“ aus dem Jahre 790 zurück, das so viel bedeutete wie „Geschehen, Ereignis, Geschick“. 1376 tauchte das Wort („gebuern“) mit heutigem Begriffsinhalt erstmals in Breslau auf, die heutige Schreibweise fand sich erstmals 1615. Die Gebührnis mit gleicher Bedeutung erschien erstmals 1556. Das Verb „gebühren“ benutzt die Gesetzessprache im Sinne von „beanspruchen“: „Ist die Handlung, für welche die Belohnung ausgesetzt ist, mehrmals vorgenommen worden, so gebührt die Belohnung demjenigen, welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat“ (§ 659 Abs. 1 BGB). „Gebührender Abstand“ ist ein ausreichender Abstand.
Allgemeines
Gebühren werden häufig mit der öffentlichen Hand assoziiert und deshalb als ein Entgelt für die von einem einzelnen Wirtschaftssubjekt in Anspruch genommene staatliche Dienstleistung angesehen. Gebührenpflichtige Wirtschaftssubjekte können Privatpersonen, Unternehmen oder sonstige Personenvereinigungen sein. Häufig werden Gebühren in der Finanzwissenschaft als Spezialfall der Steuern angesehen. Andererseits ist die Gebühr zu verstehen als „Abgabe, die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu entrichten ist und deren Höhe sich nach politischen Zielen unter Berücksichtigung der Nachfragestruktur richtet“. Eine präzise Legaldefinition liefert § 4 Abs. 2 KAG NRW: „Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.“
Allerdings ist der Gebührenbegriff nicht auf die öffentliche Verwaltung beschränkt, denn Gebühren werden auch in weiten Bereichen der Privatwirtschaft berechnet.
Gebühren in der öffentlichen Verwaltung
Zusammen mit den Steuern, Beiträgen und Zinsen sind öffentliche Gebühren ein Teil der öffentlichen Abgaben. In der öffentlichen Verwaltung spielen Gebühren eine große Rolle, weil sie den Preis für eine erbrachte Dienstleistung darstellen. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in zahlreichen Rechtsnormen. „Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken“. Dem zitierten Urteil zufolge ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch das Ziel anzustreben, einer leichtfertigen oder gar missbräuchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzuwirken.
Gesetzliche Regelung
Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen ergibt sich aus § 1 Abs. 1 BGebG oder den entsprechenden Landesgebührengesetzen. Gebühren sind als Gegenleistung für eine „durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgelöste besondere Leistung des Abgabengläubigers zu erbringen“ (§ 1 Abs. 1 BGebG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AO). Gebühren sind nach der Legaldefinition des BGebG öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt (§ 3 Abs. 4 BGebG). Gebühren sollen die den Behörden bei der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten ganz oder teilweise decken. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung genießt das Kostendeckungsprinzip jedoch keinen Verfassungsrang. Eine Gebühr ist dem BVerfG zufolge eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.
Der Grundsatz der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) gilt auch im BGebG und besagt, dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung für individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen, den der Leistungsempfänger erhält, in angemessener Weise berücksichtigt wird. Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhältnis herzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 bis 3 BGebG sind Gebührensätze deshalb so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht (Äquivalenzprinzip). Es ist daher zur Festsetzung von Gebühren zwingend notwendig, den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der durch eine Amtshandlung entsteht, zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw. Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Leistungsempfänger abzuschätzen. Beide Größen, Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw. Nutzen der Amtshandlung für den Empfänger, sind bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen und in ein angemessenes Verhältnis zu setzen.
Die abzuleitenden Gebühren lassen sich – bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung – in folgende Kategorien unterteilen:
- kostenunterdeckende Gebühren,
- kostendeckende Gebühren (Kostendeckungsprinzip) und
- kostenüberdeckende Gebühren.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz enthält die Allgemeine Gebührenverordnung der Bundesregierung. Zudem müssen die verschiedenen Bundesministerien bis zum 1. Oktober 2021 ihre Besonderen Gebührenverordnungen erlassen, in den fachspezifische Gebührentatbestände gebündelt werden sollen. Das BMI hat als erstes Bundesressort seine Besondere Gebührenverordnung zum 1. Oktober 2019 als Leitbild erlassen. Die Berechnung der Gebührensätze erfolgte durch das Statistische Bundesamt.
Im Rahmen des Äquivalenzprinzips sollte grundsätzlich gelten, dass bei begünstigenden Amtshandlungen Aufschläge erhoben werden. Unter einer begünstigenden Amtshandlung können alle diejenigen öffentlichen Leistungen verstanden werden, die dem Leistungsempfänger die Wahrnehmung eines rechtlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermöglichen. Die öffentliche Leistung wirkt auch dann begünstigend, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts möglicher Nachteile mindert. Nicht-begünstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebühren zu erbringen oder können, wenn die Amtshandlung im hauptsächlichen Interesse des Staates liegt, gegen kostenunterdeckende Gebühren abgegeben werden. Das Kostendeckungsprinzip ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 BGebG umschrieben. Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Äquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz, der nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gilt. Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebührengestaltung dar. Aus Gründen der Billigkeit oder im öffentlichen Interesse sind Gebührenermäßigungen und Befreiungen zulässig (§ 9 Abs. 4 und Abs. 5 BGebG).
Gebührensätze
Das Bundesgebührengesetz kennt drei verschiedene Gebührenarten (§ 11 BGebG):
- feste Sätze (Festgebühren),
- Gebühren nach Zeitaufwand (Zeitgebühren),
- Rahmensätze (Rahmengebühren).
Bei festen Sätzen ist ein Betrag für eine bestimmte Amtshandlung festzulegen, der von den Behörden für die Amtshandlung zu erheben ist (z. B.: Ausstellen einer Erlaubnis 50 €). Dabei ist es auch zulässig, den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen, sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden (z. B.: 15 € / Arbeitsstunde). Rahmensätze (Rahmengebühren) sind durch einen Mindest- und einen Höchstbetrag gekennzeichnet (z. B.: Erteilung einer Betriebserlaubnis 2.000 € bis 50.000 €). Die konkrete Gebühr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen und unter Beachtung der Vorgabe des § 13 Abs. 2 BGebG von der Behörde festzusetzen. Rahmensätze kommen dann zur Anwendung, wenn die nach dem Äquivalenzprinzip festzusetzende Gebühr für eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes für einzelne Leistungsempfänger erheblich schwanken kann.
Arten
Es gibt folgende Arten von Gebühren:
- Nach der Leistungsart:
- Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung (beispielsweise Abwassergebühr),
- Verwaltungsgebühren für die Amtshandlung einer Behörde (Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung);
- Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips:
- Gebühren mit Kostenbeitragscharakter (etwa Studiengebühr),
- Gebühren mit Gewinnergebnis (etwa bei der Meldebehörde nach einer Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs);
- Gebühren nach Verwaltungsart: Gebühren im Gerichtswesen (Gerichtskosten), Gesundheitswesen (Rezeptgebühr), Schulen (Schulgeld), Transportwesen (Maut), Verkehrswesen (Parkgebühr) oder sonstige Verwaltung (Standesamtsgebühr).
Für das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz werden nach § 64 Abs. 1 SGB X keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Spezialgesetze beinhalten Gebühren wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (§ 63 LFGB) oder das Tiergesundheitsgesetz (§ 5 TierGesG).
Kommunale Gebühren
Kommunale Gebühren müssen durch eine Gebührensatzung festgelegt sein, um rechtmäßig zu sein; diese Satzung wiederum basiert auf einem Landesgesetz (Kommunalabgabengesetz). Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte Gebührenmarken; diese werden vom Zahlungspflichtigen mit „richtigem“ Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt.
Abgrenzung zu anderen öffentlichen Entgelten
Gebühren werden für die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben, Beiträge dagegen für das Angebot einer staatlichen Leitung unabhängig davon, ob der Einzelne diese Leistung auch tatsächlich nutzt. Beispielsweise wird in Deutschland seit 2013 keine Rundfunkgebühr mehr erhoben, sondern ein Rundfunkbeitrag. Der Rundfunkbeitrag ist auch von Personen zu zahlen, die von der Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, keinen Gebrauch machen.
Beabsichtigter Nebeneffekt von Gebühren kann sein, durch ihre Erhebung die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen.
Steuern sind Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen. Sie werden nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Erzielung von staatlichen Einnahmen allen auferlegt, die einer gesetzlich geregelten Leistungspflicht (Steuerpflicht) unterfallen. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 AO).
Sonderabgaben werden dagegen von vornherein zu einem bestimmten Zweck von einer bestimmten Personengruppe erhoben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ermöglicht dem Staat die Erhebung, denn Sonderabgaben sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen nicht „schlechthin unzulässig“.
Gebühren in der Privatwirtschaft
Gebühren sind nicht auf den öffentlichen Sektor beschränkt, sondern fallen auch häufig in der Privatwirtschaft an. Während sie in der Verwaltung „erhoben“ werden, werden sie in der Privatwirtschaft „berechnet“. Bedeutung haben Gebühren insbesondere im Bankwesen als Bankgebühren. Während Soll- und Habenzinsen sowie Provisionen als Prozentsatz vom Kapitalbetrag berechnet werden, fallen Gebühren betragsunabhängig an. Vor allem Dienstleistungsunternehmen des Nichtbankensektors berechnen Bearbeitungsgebühren für nicht bepreiste Leistungen. Lizenzgebühren oder Gebühren für ähnliche gewerbliche Schutzrechte sind vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber für das Nutzungsrecht zu entrichten. Für viele freie Berufe sind die Gebühren in Gebührenordnungen gesetzlich festgelegt wie etwa in der Gebührenordnung für Ärzte, Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Gebührenordnung für Zahnärzte. Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Gerichts- und Notargebühren im Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Mahngebühren fallen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Recht an.
Gebühren gelten im Rahmen der Preisgestaltung als Nebenkosten oder Preisbestandteil, die die Preisauszeichnung beeinflussen und aus der Sicht des Gebührenzahlers als Kosten einzustufen sind.
Österreich
In Österreich ist das Gebührengesetz 1957 (GebG) ein Bundesgesetz. Den Gebühren unterliegen gemäß § 1 GebG Schriften und Amtshandlungen, wobei unter Schriften nach § 10 GebG Eingaben und Beilagen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen sind. Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren (§ 3 GebG).
Schweiz
In der Schweiz finanzieren sich Kantone und Gemeinden zu einem beachtlichen Teil über Gebühren. Die Gebührenerträge des Bundes sind mit 2 % seiner Staatseinnahmen relativ gering, weit größer ist ihr Anteil bei den Kantonen (12 %) und Gemeinden (16 %). Die Kantone Solothurn, Freiburg und Jura finanzieren jeweils 91 bis 94 % der untersuchten Dienstleistungen oder Nutzungen von öffentlichen Einrichtungen durch Gebühren. Für den Rest werden Steuereinnahmen herangezogen. Der schweizerische Durchschnitt für die Gebührenfinanzierung liegt bei 76 %. Gemäß dem schweizerischen Indikator für Gebührenfinanzierungen sind die Gebühren im Bereich Straßenverkehr höher als die dort verursachten Kosten. Rechtsgrundlage sind vor allem die kantonalen Gebührengesetze. So regelt im Kanton Nidwalden das „Gesetz über die amtlichen Kosten“ (GebG) vom Juni 2001 in Art. 1 „die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide oder die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen“. Die amtlichen Kosten umfassen nach Art. 3 GebG Verwaltungs- und Benützungsgebühren sowie Auslagen.
Vereinigte Staaten von Amerika
In den USA spielen Gebühren (englisch fees, charges) im Alltag eine bedeutende Rolle. Die Behörden erheben Verwaltungsgebühren (englisch government fees) aufgrund eines vorangegangenen Gebührenbescheids (englisch fee notice). Es ist üblich, dass Colleges eine Bewerbungsgebühr (englisch application fee) als Aufwandsentschädigung für die Kosten der Bewerbungssachbearbeiter (englisch admission officer) verlangen. Diese variiert von College zu College.
Eine Vielzahl von Gebühren fallen im Bankwesen bei Konsortialkrediten (englisch syndicated lonas) an: bei Vertragsabschluss einmalig (englisch front-end-fee), während der Kreditlaufzeit erhält der Konsortialführer (englisch lead manager) regelmäßig eine besondere Gebühr (englisch managing fee), der Verwalter (englisch agent) eine jährliche Verwaltungsgebühr (englisch agent fee), bis zur Auszahlung fällt eine Bereitstellungsgebühr (englisch commitment fee) und bei vorzeitiger Tilgung eine Vorfälligkeitsgebühr (englisch termination fee) an.
Weblinks
Einzelnachweise
- Gerhard Köbler: Etymologisches Rechtswörterbuch. 1995, S. 145.
- Georg Korn: Breslauer Urkundenbuch. 1870, S. 246.
- Ludwig Samuel von Tscharner: Das Statuarrecht des Simmentales (bis 1798). 1914, S. 102.
- Ute Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben. 2000, S. 89.
- Peter Bohley: Gebühren und Beiträge. 1977, S. 62 ff.
- Karl-Heinrich Hansmeyer, Dietrich Fürst: Die Gebühren. 1968, S. 34.
- Peter Bohley: Die öffentliche Finanzierung. 2003, S. 9.
- BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = BVerfGE 50, 217, 226
- BVerfGE 7, 244, 251
- BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998, Az.: 1 BvR 178/97 = BVerfGE 97, 332, 345
- BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1979, Az.: 2 BvL 5/76 = BVerfGE 50, 217; EuGRZ 1979, 442
- Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)
- Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes. Abgerufen am 16. April 2020.
- BMIBGebV – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich. Abgerufen am 12. April 2020.
- Haider et al.: Ermittlung kostendeckender Gebührensätze - Methodik und Anwendung. In: Statistisches Bundesamt (Hrsg.): Wirtschaft und Statistik. Nr. 5. Wiesbaden 2019 (destatis.de [PDF]).
- Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft. Springer Fachmedien, Wiesbaden 2013, S. 85.
- Rundfunkbeitrag ist rechtens. Die Welt, 18. März 2016.
- BVerfGE, 82, 159 LS 2.
- Gebühren: Wo fallen Gebühren an? comparis.ch.
- L. Christian Hinsch, Norbert Horn: Das Vertragsrecht der internationalen Konsortialkredite und Projektfinanzierungen. 1985, S. 86.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel stellt den Zustand in Deutschland dar behandelt die Gebuhr als Form der Abgabe Weitere Bedeutungen finden sich unter Gebuhr Begriffsklarung Eine Gebuhr ist das von einem Wirtschaftssubjekt zu zahlende Entgelt fur eine in Anspruch genommene Dienstleistung EtymologieDer Wortursprung geht auf das althochdeutsche giburt aus dem Jahre 790 zuruck das so viel bedeutete wie Geschehen Ereignis Geschick 1376 tauchte das Wort gebuern mit heutigem Begriffsinhalt erstmals in Breslau auf die heutige Schreibweise fand sich erstmals 1615 Die Gebuhrnis mit gleicher Bedeutung erschien erstmals 1556 Das Verb gebuhren benutzt die Gesetzessprache im Sinne von beanspruchen Ist die Handlung fur welche die Belohnung ausgesetzt ist mehrmals vorgenommen worden so gebuhrt die Belohnung demjenigen welcher die Handlung zuerst vorgenommen hat 659 Abs 1 BGB Gebuhrender Abstand ist ein ausreichender Abstand AllgemeinesGebuhren werden haufig mit der offentlichen Hand assoziiert und deshalb als ein Entgelt fur die von einem einzelnen Wirtschaftssubjekt in Anspruch genommene staatliche Dienstleistung angesehen Gebuhrenpflichtige Wirtschaftssubjekte konnen Privatpersonen Unternehmen oder sonstige Personenvereinigungen sein Haufig werden Gebuhren in der Finanzwissenschaft als Spezialfall der Steuern angesehen Andererseits ist die Gebuhr zu verstehen als Abgabe die fur individuell zurechenbare offentliche Leistungen zu entrichten ist und deren Hohe sich nach politischen Zielen unter Berucksichtigung der Nachfragestruktur richtet Eine prazise Legaldefinition liefert 4 Abs 2 KAG NRW Gebuhren sind Geldleistungen die als Gegenleistung fur eine besondere Leistung Amtshandlung oder sonstige Tatigkeit der Verwaltung Verwaltungsgebuhren oder fur die Inanspruchnahme offentlicher Einrichtungen und Anlagen Benutzungsgebuhren erhoben werden Allerdings ist der Gebuhrenbegriff nicht auf die offentliche Verwaltung beschrankt denn Gebuhren werden auch in weiten Bereichen der Privatwirtschaft berechnet Gebuhren in der offentlichen VerwaltungGebuhren im System der offentlich rechtlichen Lasten Zusammen mit den Steuern Beitragen und Zinsen sind offentliche Gebuhren ein Teil der offentlichen Abgaben In der offentlichen Verwaltung spielen Gebuhren eine grosse Rolle weil sie den Preis fur eine erbrachte Dienstleistung darstellen Ihre Rechtsgrundlage findet sich in zahlreichen Rechtsnormen Gebuhren sind offentlich rechtliche Geldleistungen die aus Anlass individuell zurechenbarer offentlicher Leistungen dem Gebuhrenschuldner durch eine offentlich rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Massnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind in Anknupfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken Dem zitierten Urteil zufolge ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt mit einer Gebuhrenregelung neben der Kostendeckung auch das Ziel anzustreben einer leichtfertigen oder gar missbrauchlichen Einlegung von Rechtsbehelfen entgegenzuwirken Gesetzliche Regelung Halbierte Gebuhren Marke des Magistrats der Stadt Celle auf einer Radfahrkarte von 1920 Die formelle Berechtigung zur Erhebung von Gebuhren und Auslagen fur offentliche Leistungen ergibt sich aus 1 Abs 1 BGebG oder den entsprechenden Landesgebuhrengesetzen Gebuhren sind als Gegenleistung fur eine durch besondere Inanspruchnahme der Verwaltung ausgeloste besondere Leistung des Abgabenglaubigers zu erbringen 1 Abs 1 BGebG in Verbindung mit 3 Abs 1 AO Gebuhren sind nach der Legaldefinition des BGebG offentlich rechtliche Geldleistungen die der Gebuhrenglaubiger vom Gebuhrenschuldner fur individuell zurechenbare offentliche Leistungen erhebt 3 Abs 4 BGebG Gebuhren sollen die den Behorden bei der Erbringung der Dienstleistung entstandenen Kosten ganz oder teilweise decken Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung geniesst das Kostendeckungsprinzip jedoch keinen Verfassungsrang Eine Gebuhr ist dem BVerfG zufolge eine offentlich rechtliche Geldleistung die aus Anlass individuell zurechenbarer offentlicher Leistungen dem Gebuhrenschuldner durch eine offentlich rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Massnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist in Anknupfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken Der Grundsatz der Angemessenheit Verhaltnismassigkeit im engeren Sinne gilt auch im BGebG und besagt dass neben dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit auf Kostenerstattung fur individuell abgegebene staatliche Leistungen auch der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen den der Leistungsempfanger erhalt in angemessener Weise berucksichtigt wird Zwischen beiden Interessen ist ein ausgewogenes Verhaltnis herzustellen Nach 9 Abs 1 bis 3 BGebG sind Gebuhrensatze deshalb so zu bemessen dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berucksichtigenden Hohe der Gebuhr einerseits und der Bedeutung dem wirtschaftlichen oder dem sonstigen Nutzen der Leistung andererseits ein angemessenes Verhaltnis besteht Aquivalenzprinzip Es ist daher zur Festsetzung von Gebuhren zwingend notwendig den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der durch eine Amtshandlung entsteht zu ermitteln und den durchschnittlichen Wert bzw Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung fur den Leistungsempfanger abzuschatzen Beide Grossen Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Wert bzw Nutzen der Amtshandlung fur den Empfanger sind bei der Gebuhrenfestsetzung zu berucksichtigen und in ein angemessenes Verhaltnis zu setzen Die abzuleitenden Gebuhren lassen sich bezogen auf ihren Beitrag zu den Kosten der Verwaltung in folgende Kategorien unterteilen kostenunterdeckende Gebuhren kostendeckende Gebuhren Kostendeckungsprinzip und kostenuberdeckende Gebuhren Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebuhr nach dem Bundesgebuhrengesetz enthalt die Allgemeine Gebuhrenverordnung der Bundesregierung Zudem mussen die verschiedenen Bundesministerien bis zum 1 Oktober 2021 ihre Besonderen Gebuhrenverordnungen erlassen in den fachspezifische Gebuhrentatbestande gebundelt werden sollen Das BMI hat als erstes Bundesressort seine Besondere Gebuhrenverordnung zum 1 Oktober 2019 als Leitbild erlassen Die Berechnung der Gebuhrensatze erfolgte durch das Statistische Bundesamt Im Rahmen des Aquivalenzprinzips sollte grundsatzlich gelten dass bei begunstigenden Amtshandlungen Aufschlage erhoben werden Unter einer begunstigenden Amtshandlung konnen alle diejenigen offentlichen Leistungen verstanden werden die dem Leistungsempfanger die Wahrnehmung eines rechtlichen wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteils ermoglichen Die offentliche Leistung wirkt auch dann begunstigend wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts moglicher Nachteile mindert Nicht begunstigende Amtshandlungen sind entweder gegen kostendeckende Gebuhren zu erbringen oder konnen wenn die Amtshandlung im hauptsachlichen Interesse des Staates liegt gegen kostenunterdeckende Gebuhren abgegeben werden Das Kostendeckungsprinzip ist in 9 Abs 1 Satz 1 BGebG umschrieben Es ist im Gegensatz zum generell geltenden Aquivalenzprinzip ein nachrangiger Grundsatz der nur kraft ausdrucklicher gesetzlicher Bestimmung gilt Er stellt damit eine vom Gesetzgeber besonders vorzugebende Gebuhrengestaltung dar Aus Grunden der Billigkeit oder im offentlichen Interesse sind Gebuhrenermassigungen und Befreiungen zulassig 9 Abs 4 und Abs 5 BGebG Gebuhrensatze Das Bundesgebuhrengesetz kennt drei verschiedene Gebuhrenarten 11 BGebG feste Satze Festgebuhren Gebuhren nach Zeitaufwand Zeitgebuhren Rahmensatze Rahmengebuhren Bei festen Satzen ist ein Betrag fur eine bestimmte Amtshandlung festzulegen der von den Behorden fur die Amtshandlung zu erheben ist z B Ausstellen einer Erlaubnis 50 Dabei ist es auch zulassig den festen Satz nicht nur auf eine abgeschlossene Amtshandlung zu beziehen sondern er kann auch aufwandsbezogen formuliert werden z B 15 Arbeitsstunde Rahmensatze Rahmengebuhren sind durch einen Mindest und einen Hochstbetrag gekennzeichnet z B Erteilung einer Betriebserlaubnis 2 000 bis 50 000 Die konkrete Gebuhr ist in jedem Einzelfall nach Ermessen und unter Beachtung der Vorgabe des 13 Abs 2 BGebG von der Behorde festzusetzen Rahmensatze kommen dann zur Anwendung wenn die nach dem Aquivalenzprinzip festzusetzende Gebuhr fur eine Amtshandlung aufgrund eines unterschiedlichen Aufwandes bei der Verwaltung oder des wirtschaftlichen Wertes fur einzelne Leistungsempfanger erheblich schwanken kann Arten Es gibt folgende Arten von Gebuhren Nach der Leistungsart Benutzungsgebuhren fur die Inanspruchnahme einer offentlichen Einrichtung beispielsweise Abwassergebuhr Verwaltungsgebuhren fur die Amtshandlung einer Behorde Gebuhr fur die Erteilung einer Baugenehmigung Verwirklichung des Kostendeckungsprinzips Gebuhren mit Kostenbeitragscharakter etwa Studiengebuhr Gebuhren mit Gewinnergebnis etwa bei der Meldebehorde nach einer Erleichterung des Auslandsreiseverkehrs Gebuhren nach Verwaltungsart Gebuhren im Gerichtswesen Gerichtskosten Gesundheitswesen Rezeptgebuhr Schulen Schulgeld Transportwesen Maut Verkehrswesen Parkgebuhr oder sonstige Verwaltung Standesamtsgebuhr Fur das Sozialverwaltungsverfahren und den Sozialdatenschutz werden nach 64 Abs 1 SGB X keine Gebuhren und Auslagen erhoben Auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Spezialgesetze beinhalten Gebuhren wie das Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch 63 LFGB oder das Tiergesundheitsgesetz 5 TierGesG Kommunale Gebuhren Kommunale Gebuhren mussen durch eine Gebuhrensatzung festgelegt sein um rechtmassig zu sein diese Satzung wiederum basiert auf einem Landesgesetz Kommunalabgabengesetz Manche Verwaltungen verwenden noch heute gummierte Gebuhrenmarken diese werden vom Zahlungspflichtigen mit richtigem Geld erworben und als Zahlungsnachweis auf die entsprechenden Dokumente geklebt Abgrenzung zu anderen offentlichen EntgeltenGebuhren werden fur die tatsachliche Inanspruchnahme einer Leistung erhoben Beitrage dagegen fur das Angebot einer staatlichen Leitung unabhangig davon ob der Einzelne diese Leistung auch tatsachlich nutzt Beispielsweise wird in Deutschland seit 2013 keine Rundfunkgebuhr mehr erhoben sondern ein Rundfunkbeitrag Der Rundfunkbeitrag ist auch von Personen zu zahlen die von der Moglichkeit Rundfunk zu empfangen keinen Gebrauch machen Beabsichtigter Nebeneffekt von Gebuhren kann sein durch ihre Erhebung die unnotige oder unmassige Benutzung offentlicher Einrichtungen zu hemmen Steuern sind Geldleistungen die keine Gegenleistung fur eine besondere Leistung darstellen Sie werden nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfahigkeit zur Erzielung von staatlichen Einnahmen allen auferlegt die einer gesetzlich geregelten Leistungspflicht Steuerpflicht unterfallen Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein 3 AO Sonderabgaben werden dagegen von vornherein zu einem bestimmten Zweck von einer bestimmten Personengruppe erhoben Das Bundesverfassungsgericht BVerfG ermoglicht dem Staat die Erhebung denn Sonderabgaben sind neben Steuern Gebuhren und Beitragen nicht schlechthin unzulassig Gebuhren in der PrivatwirtschaftGebuhren sind nicht auf den offentlichen Sektor beschrankt sondern fallen auch haufig in der Privatwirtschaft an Wahrend sie in der Verwaltung erhoben werden werden sie in der Privatwirtschaft berechnet Bedeutung haben Gebuhren insbesondere im Bankwesen als Bankgebuhren Wahrend Soll und Habenzinsen sowie Provisionen als Prozentsatz vom Kapitalbetrag berechnet werden fallen Gebuhren betragsunabhangig an Vor allem Dienstleistungsunternehmen des Nichtbankensektors berechnen Bearbeitungsgebuhren fur nicht bepreiste Leistungen Lizenzgebuhren oder Gebuhren fur ahnliche gewerbliche Schutzrechte sind vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber fur das Nutzungsrecht zu entrichten Fur viele freie Berufe sind die Gebuhren in Gebuhrenordnungen gesetzlich festgelegt wie etwa in der Gebuhrenordnung fur Arzte Gebuhrenordnung fur Psychologische Psychotherapeuten und Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Gebuhrenordnung fur Zahnarzte Anwaltsgebuhren sind im Rechtsanwaltsvergutungsgesetz Gerichts und Notargebuhren im Gerichts und Notarkostengesetz geregelt Mahngebuhren fallen sowohl im offentlichen als auch im privaten Recht an Gebuhren gelten im Rahmen der Preisgestaltung als Nebenkosten oder Preisbestandteil die die Preisauszeichnung beeinflussen und aus der Sicht des Gebuhrenzahlers als Kosten einzustufen sind OsterreichIn Osterreich ist das Gebuhrengesetz 1957 GebG ein Bundesgesetz Den Gebuhren unterliegen gemass 1 GebG Schriften und Amtshandlungen wobei unter Schriften nach 10 GebG Eingaben und Beilagen amtliche Ausfertigungen Protokolle Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen sind Die Gebuhren sind entweder feste Gebuhren oder Hundertsatzgebuhren 3 GebG SchweizIn der Schweiz finanzieren sich Kantone und Gemeinden zu einem beachtlichen Teil uber Gebuhren Die Gebuhrenertrage des Bundes sind mit 2 seiner Staatseinnahmen relativ gering weit grosser ist ihr Anteil bei den Kantonen 12 und Gemeinden 16 Die Kantone Solothurn Freiburg und Jura finanzieren jeweils 91 bis 94 der untersuchten Dienstleistungen oder Nutzungen von offentlichen Einrichtungen durch Gebuhren Fur den Rest werden Steuereinnahmen herangezogen Der schweizerische Durchschnitt fur die Gebuhrenfinanzierung liegt bei 76 Gemass dem schweizerischen Indikator fur Gebuhrenfinanzierungen sind die Gebuhren im Bereich Strassenverkehr hoher als die dort verursachten Kosten Rechtsgrundlage sind vor allem die kantonalen Gebuhrengesetze So regelt im Kanton Nidwalden das Gesetz uber die amtlichen Kosten GebG vom Juni 2001 in Art 1 die Erhebung von amtlichen Kosten durch die kantonale Verwaltung fur Amtshandlungen Dienstleistungen Verfugungen und Entscheide oder die Benutzung offentlicher Sachen und Einrichtungen Die amtlichen Kosten umfassen nach Art 3 GebG Verwaltungs und Benutzungsgebuhren sowie Auslagen Vereinigte Staaten von AmerikaIn den USA spielen Gebuhren englisch fees charges im Alltag eine bedeutende Rolle Die Behorden erheben Verwaltungsgebuhren englisch government fees aufgrund eines vorangegangenen Gebuhrenbescheids englisch fee notice Es ist ublich dass Colleges eine Bewerbungsgebuhr englisch application fee als Aufwandsentschadigung fur die Kosten der Bewerbungssachbearbeiter englisch admission officer verlangen Diese variiert von College zu College Eine Vielzahl von Gebuhren fallen im Bankwesen bei Konsortialkrediten englisch syndicated lonas an bei Vertragsabschluss einmalig englisch front end fee wahrend der Kreditlaufzeit erhalt der Konsortialfuhrer englisch lead manager regelmassig eine besondere Gebuhr englisch managing fee der Verwalter englisch agent eine jahrliche Verwaltungsgebuhr englisch agent fee bis zur Auszahlung fallt eine Bereitstellungsgebuhr englisch commitment fee und bei vorzeitiger Tilgung eine Vorfalligkeitsgebuhr englisch termination fee an WeblinksWiktionary Gebuhr Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweiseGerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 145 Georg Korn Breslauer Urkundenbuch 1870 S 246 Ludwig Samuel von Tscharner Das Statuarrecht des Simmentales bis 1798 1914 S 102 Ute Sacksofsky Umweltschutz durch nicht steuerliche Abgaben 2000 S 89 Peter Bohley Gebuhren und Beitrage 1977 S 62 ff Karl Heinrich Hansmeyer Dietrich Furst Die Gebuhren 1968 S 34 Peter Bohley Die offentliche Finanzierung 2003 S 9 BVerfG Beschluss vom 6 Februar 1979 Az 2 BvL 5 76 BVerfGE 50 217 226 BVerfGE 7 244 251 BVerfG Beschluss vom 10 Marz 1998 Az 1 BvR 178 97 BVerfGE 97 332 345 BVerfG Urteil vom 6 Februar 1979 Az 2 BvL 5 76 BVerfGE 50 217 EuGRZ 1979 442 Allgemeine Gebuhrenverordnung AGebV Strukturreform des Gebuhrenrechts des Bundes Abgerufen am 16 April 2020 BMIBGebV Besondere Gebuhrenverordnung des Bundesministeriums des Innern fur Bau und Heimat fur individuell zurechenbare offentliche Leistungen in dessen Zustandigkeitsbereich Abgerufen am 12 April 2020 Haider et al Ermittlung kostendeckender Gebuhrensatze Methodik und Anwendung In Statistisches Bundesamt Hrsg Wirtschaft und Statistik Nr 5 Wiesbaden 2019 destatis de PDF Kompakt Lexikon Finanzwissenschaft Springer Fachmedien Wiesbaden 2013 S 85 Rundfunkbeitrag ist rechtens Die Welt 18 Marz 2016 BVerfGE 82 159 LS 2 Gebuhren Wo fallen Gebuhren an comparis ch L Christian Hinsch Norbert Horn Das Vertragsrecht der internationalen Konsortialkredite und Projektfinanzierungen 1985 S 86 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4019583 1 GND Explorer lobid OGND AKS