Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdun
Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefährdungen, denen die Beschäftigten im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt sind. Hinzu kommen die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen, die anschließend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft werden müssen. Das Ziel besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diesen präventiv, das heißt noch bevor gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Unfälle auftreten, entgegenzuwirken.
Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert unter anderem auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1989 und 1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz. In Österreich haben Arbeitgeber bei der Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen (§ 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).
Bedeutung für Arbeitsschutzvorschriften
Verschiedene weitere Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bauen auf den genannten Gesetzen und Verordnungen auf und setzen eine Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen voraus. Beispielsweise hat nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) der Arbeitgeber „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, „die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen“.
Zahlreiche Berufsgenossenschaftliche Informationen enthalten Anleitungen oder Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen. Für Betriebe sind, neben den Vorgaben der DGUV, vor allem die Regelungen der eigenen Berufsgenossenschaft wichtig. Aufbauend auf dem Standard ISO 45001 lässt sich die Gefährdungsbeurteilung in die Identifizierung von Gefährdungen und die anschließende Bewertung von Risiken und Chancen aufteilen.
Gefährdung
Das Bundesarbeitsgericht stellte am 12. August 2008 fest: „§ 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu, unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhüten. Durch die Gefährdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefährdungen ermittelt, denen gegebenenfalls durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist“. Mit Gefährdungsbeurteilungen werden nicht Gefahren beurteilt, sondern Gefährdungen: „Der Begriff der Gefährdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit.“ Mit dieser Beurteilung „fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an“.
Gefahr
Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzes treten früher ein als Gefahren. „Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden führt. Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen. Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsgüter zu bestimmen. Im Arbeitsschutz, bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht, genügt ein geringeres Maß an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr für Sachgüter.“
Spielraum des Arbeitgebers
In § 3 der Betriebssicherheitsverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Spielraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen („Betreiberverantwortung“). Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, zum Beispiel vieler Einzel-Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträgern bei. An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss. Der Gesetzgeber hat dabei darauf verzichtet, Grenzkriterien einzuführen, die ein Mindestmaß an Schutz festlegen, wie es früher die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger taten.
Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen. Diese stehen oft vor dem Problem, bei der Bewertung der Risiken die Frage nach der Häufigkeit der Eingriffe/Tätigkeiten zu beantworten.
Allgemein anerkannt sind nachstehende Definitionen:
- Häufig = regelmäßiger Eingriff in einen Produktionsprozess, unabhängig von der Zahl, jedoch mehr als 1×/Monat (zum Beispiel Regelmäßige Wartungen, Probennahmen, Regelmäßige Störungsbeseitigungen). In der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2152 ist der Begriff „häufig“ für den Explosionsschutz anders definiert (mehr als 50 % der Betriebsdauer).
- Gelegentlich = regelmäßiger Eingriff, maximal 1×/Monat (zum Beispiel zu erwartende Störungen)
- Selten = Eigentlich nie, jedoch maximal 2×/Jahr (zum Beispiel unerwartete Störungen)
Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung
In den angeführten Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass die Gefährdungsbeurteilung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit dokumentiert sein muss. Dies entspricht dem Präventionsgedanken des Arbeitsschutzes, nämlich Gefährdungen für die Beschäftigten von vornherein auszuschließen oder bestmöglich zu minimieren, so dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und im Rahmen dessen gegebenenfalls aktualisiert werden. Umgehend muss die Gefährdungsbeurteilung insbesondere dann aktualisiert werden, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. Dies können beispielsweise neue Arbeitsstoffe, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel oder Arbeitsabläufe, Veränderungen in der Arbeitsstätte oder auch Unfälle, Hinweise auf bekannt gewordene Belastungen oder neue Vorschriften sein.
Die Zeitabstände, nach denen die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden muss, sind nicht immer vorgeschrieben und werden in dem Fall vom Arbeitgeber festgelegt. Beispielsweise ist aber bei der Gefährdungsbeurteilung für Biologische Arbeitsstoffe nach § 4 BioStoffV alle zwei Jahre eine Überprüfung notwendig. Diese Überprüfung muss dokumentiert werden, auch wenn keine Aktualisierung erfolgt.
Besondere Anforderungen gibt es auch für die Gefährdungsbeurteilung nach dem MuSchG. Diese hat anlassunabhängig, das heißt, bevor eine schwangere oder stillende Frau die Tätigkeit überhaupt ausführt, zu erfolgen. Sofort nach Meldung einer Schwangerschaft muss dann die Gefährdungsbeurteilung überprüft werden und ermittelt werden, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen sicheres Arbeiten ermöglicht oder ob die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht weiter tätig sein kann. Erst wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeiten ausführen lassen.
Mitbestimmung des Betriebsrates
Aus dem Spielraum, den das Arbeitsschutzrecht einräumt, ergibt sich ein volles Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte beim Erarbeiten von Gefährdungsbeurteilungen (Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni 2004, 1 ABR 13/03 und 04/03) sowie den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt „nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits bestimmbar wäre“, so das BAG. Betriebsräte müssen auch dann beteiligt werden, „wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen.“
Mitbestimmungspflicht
Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur ein Recht auf Mitbestimmung, sondern eine Pflicht zur Mitbestimmung, auf die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2008 gleich zweimal hinweist:
- „Hinzu kommt, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.“
- „§ 5 Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.“
Betriebsräte können mit Arbeitgebern keinen Verzicht auf die Erstellung solcher Beurteilungen vereinbaren, denn die Pflicht zu ihrer Erstellung ist unabdingbar.
Rechte der Arbeitnehmer
Gemäß EU-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (89/391/EWG) hat der Arbeitnehmer folgende Rechte: Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer beziehungsweise deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung an allen Fragen betreffend die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet: - Die Anhörung der Arbeitnehmer; - Das Recht der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; - Die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften. (2) ff. (3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die Gefahrenquelle auszuschalten.
Katalog der Gefährdungen
Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ArbSchG ist weit gefasst. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere durch:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen
bei der Arbeit ergeben.
Beim Experimentalunterricht in Schulen muss gemäß RiSU Teil I, Abschnitt 3.2.2 für jedes Unterrichtsexperiment eine Gefährdungsbeurteilung in schriftlicher Form vorhanden sein. Zur Vereinfachung muss nicht jeder einzelne Unterricht neu beurteilt werden, sondern es genügt, auf vorhandene Beurteilungen von Standardexperimenten zurückzugreifen, die gegebenenfalls auch von Dritten erstellt worden sein können. Durch die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen soll überprüft werden, ob und wenn ja, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auf die sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 ArbSchG). Generell sind einige allgemeine Grundsätze bei der Planung und Umsetzung von Veränderungsmaßnahmen zu berücksichtigen: Beispielsweise ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG).
Die Berücksichtigung psychischer Belastungen ist erst seit Ende Juni 2013 fester Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes und mithin der Gefährdungsbeurteilung geworden.
Eine Liste der Gefährdungen und Hilfen gibt es bei den Unfallversicherungsträgern, der Gewerbeaufsicht, den Gewerkschaften und den Betriebsräten. Verschiedene Hilfsmittel unterstützen die Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung. Dazu gehören die Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU), die vor allem beim Umgang mit Gefahrstoffen hilfreich sind. Darüber hinaus gibt es auch Software, die Gefährdungsbeurteilungen unterstützt. So bietet der GESTIS-Stoffenmanager als Online-Instrument Hilfe beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung.
Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen erhalten mit dem GDA Gefahrstoff-Check Unterstützung beim Einstieg in die Gefährdungsbeurteilung. Mithilfe des Werkzeugs kann man Gefährdungen durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen. Der GDA Gefahrstoff-Check wurde von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern im Rahmen der GDA-Arbeitsprogrammgruppe „Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ erarbeitet. Er besteht aus neun Bausteinen (z. B. Informationsermittlung, Exposition, Expositionshöhe, Schutzmaßnahmen, Unterweisung/Betriebsanweisung) mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten.
Ein wichtiges Hilfsmittel für Konstrukteure und Arbeitgeber beziehungsweise deren Sicherheitsfachkräfte bei der Gefährdungsermittlung für die Maschinensicherheit ist unter anderem die EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung. Die Norm ist in Deutschland als DIN-Norm DIN EN ISO 12100 gültig. Um die Produkthaftung der Hersteller zu minimieren, werden die Restrisiken und ihre Vermeidung in Sicherheitshinweisen, Warnhinweisen und auf Produktsicherheitslabeln genannt.
Zur Ermittlung der Gefährdung durch physische Arbeitsbelastung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten ist die Leitmerkmalmethode anwendbar.
Besonderheit: Psychische Integrität des Arbeitnehmers – Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist die „geistig-psychische Integrität des Arbeitnehmers“ ein Ziel der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber habe bei der konkreten Durchführung einen breiten Ermessensspielraum. Der Arbeitnehmer könne nicht ein bestimmtes Format, etwa eine besondere Berücksichtigung psychischer Belastungen einfordern.
Des Weiteren erfolgte 2013 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes. Demnach können sich Gefährdungen auch durch die psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben und sind folglich im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen (Änderung § 5 ArbSchG).
Ein Grund für die mangelnde Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere hinsichtlich psychischer Belastung, ist unter anderem eine mangelnde behördliche Aufsicht. Dazu kommt die im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung im technischen Arbeitsschutz methodisch anspruchsvollere Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen, sowie auch die Furcht vor einer möglichen Stigmatisierung betroffener Mitarbeiter und Verantwortlicher. Nicht nur deswegen wird in Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung auf Kommunikations- und Unterstützungsprozesse für Mitarbeiter und Führungskräfte besonderer Wert gelegt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Erfassung und Beurteilung psychischer Gefährdungsfaktoren nicht dazu dienen soll, die individuelle psychische Situation der Beschäftigten abzufragen. Vielmehr müssen betriebliche Faktoren wie Arbeitsorganisation, Über- oder Unterforderung, Qualifikation, Kommunikation, Führungsmethoden, Kundenverhalten und anderes mehr als mögliche Belastungsfaktoren erkannt, bewertet und menschengerecht gestaltet werden.
Häufig erfolgt die Erfassung möglicher Belastungsfaktoren mittels Fragebogen. Dabei besteht jedoch das methodische Problem, dass Fragebögen neben der subjektiven Wahrnehmung der Arbeitsbedingungen auch Unzufriedenheit mit dem Privatleben und Persönlichkeitsmerkmale der Befragten erfassen. Diese Informationen haben nichts mit der Gestaltungsqualität der Arbeit zu tun und können dadurch zu Verzerrungen in den Ergebnissen führen. Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, auch sogenannte bedingungsbezogene Expertenbeobachtungsverfahren einzusetzen. Dabei handelt es sich um strukturierte Beobachtungsinterviews, die an typischen Arbeitsplätzen durch geschulte Fachkräfte durchgeführt werden.
Die Kombination objektiver und subjektiver Analysemethoden sowie das Einbeziehen der Analyse von Bewältigungsstrategien der Mitarbeiter tragen entscheidend zur Erkennung von Gesundheitsrisiken (zum Beispiel Depression, Muskel-Skelett-Beschwerden) am Arbeitsplatz bei.
Im Rahmen der Beurteilung psychischer Gefährdungen wird häufig der Begriff der psychischen Belastung gebraucht. Dessen inhaltliche Bedeutung ist in der DIN EN ISO 10075 definiert. Im ersten Teil werden die negativen psychischen Kurzzeitfolgen von Fehlbelastungen (psychische Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und herabgesetzte Wachheit) beschrieben. Der zweite Teil beinhaltet konkrete Möglichkeiten, wie durch eine günstige Arbeitsgestaltung derartige negative kurzfristige Folgen vermieden werden können. Im dritten Abschnitt werden methodische Anforderungen an Messverfahren, insbesondere an deren Zuverlässigkeit (Reliabilität) und Gültigkeit (Validität), formuliert.
Die Erfassung der psychischen Belastung erfordert neben einer gründlichen Ausbildung der mit der Analyse beauftragten Personen auch eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung des gesamten Prozesses.
Siehe auch
Testverfahren und Vorgehensweisen zur Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen:
- Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen – Screening für Arbeitsplatzinhaber (BASA)
- Copenhagen Psychosocial Questionnaire (COPSOQ)
- Instrument zur stressbezogenen Tätigkeitsanalyse (ISTA)
- Kurz-Fragebogen zur Arbeitsanalyse (KFZA)
- Kompaktverfahren Psychische Belastung (KPB)
- Verfahren zur Ermittlung von Regulationserfordernissen in der Arbeitstätigkeit (VERA)
- Verfahren zur Ermittlung von Regulationshindernissen in der Arbeitstätigkeit (RHIA)
Literatur
- U. Hauptmanns, T. Knetsch, M. Marx: Gefährdungsbäume zur Analyse von Unfällen und Gefährdungen (= Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Forschung Bd. 1028). Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 2004, ISBN 3-86509-208-X.
- Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz. Basiskommentar mit der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-7663-3788-7.
- Rolf Satzer, Max Geray: Stress – Psyche – Gesundheit. Das START-Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen. Korrigierter Nachdruck. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2008, ISBN 978-3-7663-3683-5.
- D. Beck, G. Richter, M. Ertel, M. Morschhäuser: Gefährdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen in Deutschland. Verbreitung, hemmende und fördernde Bedingungen. In: Prävention und Gesundheitsförderung. Bd. 7, Nr. 2, 2012, ISSN 1861-6755, S. 115–119.
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- Ulf Steinberg, Gustav Caffier, Falk Liebers, Sylvia Behrendt: Ziehen und Schieben ohne Schaden. Hrsg.: BAuA. 4. unveränderte Auflage. Dortmund 2008, ISBN 978-3-88261-595-1 (baua.de [PDF; 638 kB; abgerufen am 26. Mai 2013] PDF; 638 kB).
- U. Steinberg, F. Liebers, A. Klußmann, Hj. Gebhardt, M. A. Rieger, S. Behrendt, U. Latza: Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse 2011. Bericht über die Erprobung, Validierung und Revision. Hrsg.: BAuA. 1. Auflage. Dortmund / Berlin / Dresden 2012, ISBN 978-3-88261-722-1 (baua.de [PDF; 6,6 MB; abgerufen am 26. Mai 2013] PDF; 6,6 MB).
- P. Richter, C. Nebel, S. Wolf: Ja, mach nur einen Plan! Gesundheitsinterventionen in turbulenten Zeiten. In T. Rigotti, S. Korek, K. Otto (Hrsg.): Gesund mit und ohne Arbeit. Pabst Science Publishers, Lengerich 2010, ISBN 978-3-89967-647-1, S. 73–90.
- Mike Rößler: Die Arbeitsschutzorganisation in der Filmproduktion, BfbA-Verlag, Potsdam 2013, 2. aktualisierte und überarbeitete Auflage, ISBN 978-3-9815430-1-8, S. 26–27.
- A. Luksch: Gefährdungsbeurteilung richtig machen – Verantwortung, Umsetzung, Dokumentation, 3., aktualisierte Auflage 2022, ecomed SICHERHEIT, ecomed-Storck GmbH, ISBN 978-3-609-69534-1.
Weblinks
- Portal Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- GB-Psych Kompass des Zentralinstitut für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin (ZfAM) der Hansestadt Hamburg
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
- Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Leitlinie Gefährdungsbeurteilung
- LASI-Veröffentlichungen. Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, abgerufen am 8. Dezember 2015 (Speziell LV 31, LV 52 und LV 54).
- Ratgeber Gefährdungsbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – Ein Handbuch für Arbeitsschützer
Quellen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Erfahrungen und Empfehlungen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-503-15439-5.
- BAG, Urteil vom 12. August 2008, 9 AZR 1117/06 ( des vom 9. Mai 2017 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. .
- Bundesarbeitsgericht 1 ABR 13/03. lexetius.com, abgerufen am 17. April 2019.
- Bundesarbeitsgericht 04/03. lexetius.com, abgerufen am 17. April 2019.
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- Bundestagsdrucksache 17/10026 (PDF; 387 kB), 3. Juli 2012.
- Ingo Weinreich, Christian Weigl: Unternehmensratgeber betriebliches Gesundheitsschutzmanagement. Grundlagen – Methoden – personelle Kompetenzen. Erich Schmidt, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-13057-3.
- Überprüfte Verfahren in einer Liste der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
- C. Nebel, S. Wolf, P. Richter in: Dirk Windemuth, Detlev Jung, Olaf Petermann (Hrsg.): Praxishandbuch psychische Belastungen im Beruf. Universum Verlag, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-89869-227-4, Instrumente und Methoden zur Messung psychischer Belastungen, S. 261–274 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- R. Rau, K. Hoffmann, K. Morling, U. Roesler: Ist der Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastung und Depression ein Ergebnis beeinträchtigter Wahrnehmung? In: P. G. Richter, R. Rau, S. Mühlpfordt (Hrsg.): Arbeit und Gesundheit. Pabst Science, Lengerich 2007, S. 55 ff.
- L. L. Meier, N. K. Semmer, A. Elfering, N. Jacobshagen: The double meaning of control: Three way interaction between internal resources, job control, and stressors at work. In: Journal of Occupational Health Psychology. 13, 2008, S. 244–258.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Gefahrdungsbeurteilung beschreibt den Prozess der systematischen Ermittlung und Bewertung aller relevanten Gefahrdungen denen die Beschaftigten im Zuge ihrer beruflichen Tatigkeit ausgesetzt sind Hinzu kommen die Ableitung und Umsetzung aller zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit erforderlichen Massnahmen die anschliessend hinsichtlich ihrer Wirksamkeit uberpruft werden mussen Das Ziel besteht darin Gefahrdungen bei der Arbeit fruhzeitig zu erkennen und diesen praventiv das heisst noch bevor gesundheitliche Beeintrachtigungen oder Unfalle auftreten entgegenzuwirken Das Ablaufdiagramm der Gefahrdungsbeurteilung im Arbeitsschutz als Handlungskreislauf Die Gefahrdungsbeurteilung zu Arbeitsstatten Arbeitsplatzen Arbeits und Fertigungsverfahren Arbeitsablaufen und Arbeitszeiten basiert unter anderem auf 5 6 Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstattenverordnung infolge der Umsetzung europaischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz 1989 und 1992 3 Betriebssicherheitsverordnung 6 Gefahrstoffverordnung 89 90 Betriebsverfassungsgesetz In Osterreich haben Arbeitgeber bei der Ubertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berucksichtigen 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bedeutung fur ArbeitsschutzvorschriftenVerschiedene weitere Vorschriften des Arbeits und Gesundheitsschutzes bauen auf den genannten Gesetzen und Verordnungen auf und setzen eine Erstellung von Gefahrdungsbeurteilungen voraus Beispielsweise hat nach 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefahrdungsbeurteilung fur eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen Weiterhin ist der Arbeitgeber nach 3 Abs 1 Satz 3 der Arbeitsstattenverordnung ArbStattV verpflichtet die Sicherheits und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer moglichen Gefahrdung des Sehvermogens sowie korperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen Zahlreiche Berufsgenossenschaftliche Informationen enthalten Anleitungen oder Vorlagen fur Gefahrdungsbeurteilungen Fur Betriebe sind neben den Vorgaben der DGUV vor allem die Regelungen der eigenen Berufsgenossenschaft wichtig Aufbauend auf dem Standard ISO 45001 lasst sich die Gefahrdungsbeurteilung in die Identifizierung von Gefahrdungen und die anschliessende Bewertung von Risiken und Chancen aufteilen GefahrdungDas Bundesarbeitsgericht stellte am 12 August 2008 fest 5 ArbSchG dient nicht in erster Linie dazu unmittelbare Gesundheitsgefahren zu verhuten Durch die Gefahrdungsbeurteilung werden vielmehr im Vorfeld Gefahrdungen ermittelt denen gegebenenfalls durch entsprechende Massnahmen zu begegnen ist Mit Gefahrdungsbeurteilungen werden nicht Gefahren beurteilt sondern Gefahrdungen Der Begriff der Gefahrdung bezeichnet im Unterschied zur Gefahr die Moglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeintrachtigung ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmass oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit Mit dieser Beurteilung fangt der Schutz der Gesundheit als der korperlichen und geistig psychischen Integritat des Arbeitnehmers an GefahrGefahrdungen im Sinne des Arbeitsschutzes treten fruher ein als Gefahren Unter einer Gefahr ist im Bereich des Arbeitsschutzes eine Sachlage zu verstehen die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens zu einem Schaden fuhrt Dem Schadenseintritt muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen Welcher Grad der Wahrscheinlichkeit ausreicht ist unter Beachtung des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes nach der Art der betroffenen Rechtsguter zu bestimmen Im Arbeitsschutz bei dem es um Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geht genugt ein geringeres Mass an Wahrscheinlichkeit als bei einer Gefahr fur Sachguter Spielraum des ArbeitgebersIn 3 der Betriebssicherheitsverordnung der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefahrdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein grosserer Spielraum gewahrt werden um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genugen Betreiberverantwortung Dazu tragen die Rucknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften zum Beispiel vieler Einzel Unfallverhutungsvorschriften der Unfallversicherungstragern bei An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefahrdungsbeurteilung verlangt in der er juristisch nachvollziehbar die Erfullung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss Der Gesetzgeber hat dabei darauf verzichtet Grenzkriterien einzufuhren die ein Mindestmass an Schutz festlegen wie es fruher die Unfallverhutungsvorschriften der Unfallversicherungstrager taten Der Arbeitgeber oder von ihm nach 7 ArbSchG beauftragte und befahigte Personen mussen grundsatzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abstanden die Arbeitsbedingungen bewerten Gefahrdungen minimieren und Massnahmen zur Verbesserung durchfuhren Dabei soll er sich von Experten insbesondere einer Fachkraft fur Arbeitssicherheit einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstutzen lassen Diese stehen oft vor dem Problem bei der Bewertung der Risiken die Frage nach der Haufigkeit der Eingriffe Tatigkeiten zu beantworten Allgemein anerkannt sind nachstehende Definitionen Haufig regelmassiger Eingriff in einen Produktionsprozess unabhangig von der Zahl jedoch mehr als 1 Monat zum Beispiel Regelmassige Wartungen Probennahmen Regelmassige Storungsbeseitigungen In der Technischen Regel fur Betriebssicherheit 2152 ist der Begriff haufig fur den Explosionsschutz anders definiert mehr als 50 der Betriebsdauer Gelegentlich regelmassiger Eingriff maximal 1 Monat zum Beispiel zu erwartende Storungen Selten Eigentlich nie jedoch maximal 2 Jahr zum Beispiel unerwartete Storungen Anlasse fur eine GefahrdungsbeurteilungIn den angefuhrten Vorschriften ist jeweils bestimmt dass die Gefahrdungsbeurteilung bereits vor Aufnahme der Tatigkeit dokumentiert sein muss Dies entspricht dem Praventionsgedanken des Arbeitsschutzes namlich Gefahrdungen fur die Beschaftigten von vornherein auszuschliessen oder bestmoglich zu minimieren so dass von Anfang an ein sicheres Arbeiten moglich ist Die Gefahrdungsbeurteilung muss in regelmassigen Abstanden uberpruft und im Rahmen dessen gegebenenfalls aktualisiert werden Umgehend muss die Gefahrdungsbeurteilung insbesondere dann aktualisiert werden wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verandert haben Dies konnen beispielsweise neue Arbeitsstoffe Arbeitsverfahren Arbeitsmittel oder Arbeitsablaufe Veranderungen in der Arbeitsstatte oder auch Unfalle Hinweise auf bekannt gewordene Belastungen oder neue Vorschriften sein Die Zeitabstande nach denen die Gefahrdungsbeurteilung uberpruft werden muss sind nicht immer vorgeschrieben und werden in dem Fall vom Arbeitgeber festgelegt Beispielsweise ist aber bei der Gefahrdungsbeurteilung fur Biologische Arbeitsstoffe nach 4 BioStoffV alle zwei Jahre eine Uberprufung notwendig Diese Uberprufung muss dokumentiert werden auch wenn keine Aktualisierung erfolgt Besondere Anforderungen gibt es auch fur die Gefahrdungsbeurteilung nach dem MuSchG Diese hat anlassunabhangig das heisst bevor eine schwangere oder stillende Frau die Tatigkeit uberhaupt ausfuhrt zu erfolgen Sofort nach Meldung einer Schwangerschaft muss dann die Gefahrdungsbeurteilung uberpruft werden und ermittelt werden ob Schutzmassnahmen erforderlich sind ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen sicheres Arbeiten ermoglicht oder ob die werdende Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht weiter tatig sein kann Erst wenn die notwendigen Schutzmassnahmen umgesetzt sind darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau ihre Tatigkeiten ausfuhren lassen Mitbestimmung des BetriebsratesAus dem Spielraum den das Arbeitsschutzrecht einraumt ergibt sich ein volles Mitbestimmungsrecht der Betriebsrate beim Erarbeiten von Gefahrdungsbeurteilungen Bundesarbeitsgericht vom 8 Juni 2004 1 ABR 13 03 und 04 03 sowie den daraus abzuleitenden Massnahmen und Wirksamkeitskontrollen Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Gefahrdungsbeurteilung setzt nicht voraus dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits bestimmbar ware so das BAG Betriebsrate mussen auch dann beteiligt werden wenn keine konkrete Gesundheitsgefahrdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Massnahmen lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen Mitbestimmungspflicht Der Betriebsrat hat bei der Gefahrdungsbeurteilung nicht nur ein Recht auf Mitbestimmung sondern eine Pflicht zur Mitbestimmung auf die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12 August 2008 gleich zweimal hinweist Hinzu kommt dass der Betriebsrat bei der Ausfullung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber nach 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen hat Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine moglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden 5 Abs 1 ArbSchG raumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfullung nach 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen dass die Gefahrdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgefuhrt wird Betriebsrate konnen mit Arbeitgebern keinen Verzicht auf die Erstellung solcher Beurteilungen vereinbaren denn die Pflicht zu ihrer Erstellung ist unabdingbar Rechte der Arbeitnehmer Gemass EU Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaft 89 391 EWG hat der Arbeitnehmer folgende Rechte Artikel 11 Anhorung und Beteiligung der Arbeitnehmer 1 Die Arbeitgeber horen die Arbeitnehmer beziehungsweise deren Vertreter an und ermoglichen deren Beteiligung an allen Fragen betreffend die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Dies beinhaltet Die Anhorung der Arbeitnehmer Das Recht der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter Vorschlage zu unterbreiten Die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften 2 ff 3 Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht den Arbeitgeber um geeignete Massnahmen zu ersuchen und ihm diesbezuglich Vorschlage zu unterbreiten um so jeder Gefahr fur die Arbeitnehmer vorzubeugen und oder die Gefahrenquelle auszuschalten Katalog der GefahrdungenDer Katalog der zu ermittelnden Gefahrdungen aus 5 ArbSchG ist weit gefasst Demnach kann sich eine Gefahrdung insbesondere durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstatte und des Arbeitsplatzes physikalische chemische und biologische Einwirkungen die Gestaltung die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln insbesondere von Arbeitsstoffen Maschinen Geraten und Anlagen sowie den Umgang damit die Gestaltung von Arbeits und Fertigungsverfahren Arbeitsablaufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschaftigten psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben Beim Experimentalunterricht in Schulen muss gemass RiSU Teil I Abschnitt 3 2 2 fur jedes Unterrichtsexperiment eine Gefahrdungsbeurteilung in schriftlicher Form vorhanden sein Zur Vereinfachung muss nicht jeder einzelne Unterricht neu beurteilt werden sondern es genugt auf vorhandene Beurteilungen von Standardexperimenten zuruckzugreifen die gegebenenfalls auch von Dritten erstellt worden sein konnen Durch die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefahrdungen soll uberpruft werden ob und wenn ja welche Massnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind Diese sind auf ihre Wirksamkeit zu uberprufen und gegebenenfalls auf die sich andernden Gegebenheiten anzupassen 3 ArbSchG Generell sind einige allgemeine Grundsatze bei der Planung und Umsetzung von Veranderungsmassnahmen zu berucksichtigen Beispielsweise ist die Arbeit so zu gestalten dass eine Gefahrdung fur das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit moglichst vermieden und die verbleibende Gefahrdung moglichst gering gehalten wird 4 ArbSchG Die Berucksichtigung psychischer Belastungen ist erst seit Ende Juni 2013 fester Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes und mithin der Gefahrdungsbeurteilung geworden Eine Liste der Gefahrdungen und Hilfen gibt es bei den Unfallversicherungstragern der Gewerbeaufsicht den Gewerkschaften und den Betriebsraten Verschiedene Hilfsmittel unterstutzen die Unternehmen bei der Gefahrdungsbeurteilung Dazu gehoren die Empfehlungen Gefahrdungsermittlung der Unfallversicherungstrager EGU die vor allem beim Umgang mit Gefahrstoffen hilfreich sind Daruber hinaus gibt es auch Software die Gefahrdungsbeurteilungen unterstutzt So bietet der GESTIS Stoffenmanager als Online Instrument Hilfe beim Einstieg in die Gefahrdungsbeurteilung Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen erhalten mit dem GDA Gefahrstoff Check Unterstutzung beim Einstieg in die Gefahrdungsbeurteilung Mithilfe des Werkzeugs kann man Gefahrdungen durch krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz erkennen und Schutzmassnahmen ergreifen Der GDA Gefahrstoff Check wurde von Bund Landern und Unfallversicherungstragern im Rahmen der GDA Arbeitsprogrammgruppe Sicherer Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet Er besteht aus neun Bausteinen z B Informationsermittlung Exposition Expositionshohe Schutzmassnahmen Unterweisung Betriebsanweisung mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten Ein wichtiges Hilfsmittel fur Konstrukteure und Arbeitgeber beziehungsweise deren Sicherheitsfachkrafte bei der Gefahrdungsermittlung fur die Maschinensicherheit ist unter anderem die EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen Allgemeine Gestaltungsleitsatze Risikobeurteilung und Risikominderung Die Norm ist in Deutschland als DIN Norm DIN EN ISO 12100 gultig Um die Produkthaftung der Hersteller zu minimieren werden die Restrisiken und ihre Vermeidung in Sicherheitshinweisen Warnhinweisen und auf Produktsicherheitslabeln genannt Zur Ermittlung der Gefahrdung durch physische Arbeitsbelastung beim Heben Halten Tragen Ziehen und Schieben von Lasten ist die Leitmerkmalmethode anwendbar Besonderheit Psychische Integritat des Arbeitnehmers Gefahrdungsbeurteilung psychischer Belastung Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist die geistig psychische Integritat des Arbeitnehmers ein Ziel der Gefahrdungsbeurteilung Der Arbeitgeber habe bei der konkreten Durchfuhrung einen breiten Ermessensspielraum Der Arbeitnehmer konne nicht ein bestimmtes Format etwa eine besondere Berucksichtigung psychischer Belastungen einfordern Des Weiteren erfolgte 2013 eine Anderung des Arbeitsschutzgesetzes Demnach konnen sich Gefahrdungen auch durch die psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben und sind folglich im Rahmen der betrieblichen Gefahrdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen Anderung 5 ArbSchG Ein Grund fur die mangelnde Umsetzung von Gefahrdungsbeurteilungen insbesondere hinsichtlich psychischer Belastung ist unter anderem eine mangelnde behordliche Aufsicht Dazu kommt die im Gegensatz zur Gefahrdungsbeurteilung im technischen Arbeitsschutz methodisch anspruchsvollere Ermittlung und Beurteilung von Gefahrdungen sowie auch die Furcht vor einer moglichen Stigmatisierung betroffener Mitarbeiter und Verantwortlicher Nicht nur deswegen wird in Verfahren zur Gefahrdungsbeurteilung auf Kommunikations und Unterstutzungsprozesse fur Mitarbeiter und Fuhrungskrafte besonderer Wert gelegt Grundsatzlich ist festzuhalten dass die Erfassung und Beurteilung psychischer Gefahrdungsfaktoren nicht dazu dienen soll die individuelle psychische Situation der Beschaftigten abzufragen Vielmehr mussen betriebliche Faktoren wie Arbeitsorganisation Uber oder Unterforderung Qualifikation Kommunikation Fuhrungsmethoden Kundenverhalten und anderes mehr als mogliche Belastungsfaktoren erkannt bewertet und menschengerecht gestaltet werden Haufig erfolgt die Erfassung moglicher Belastungsfaktoren mittels Fragebogen Dabei besteht jedoch das methodische Problem dass Fragebogen neben der subjektiven Wahrnehmung der Arbeitsbedingungen auch Unzufriedenheit mit dem Privatleben und Personlichkeitsmerkmale der Befragten erfassen Diese Informationen haben nichts mit der Gestaltungsqualitat der Arbeit zu tun und konnen dadurch zu Verzerrungen in den Ergebnissen fuhren Um dem entgegenzuwirken empfiehlt es sich auch sogenannte bedingungsbezogene Expertenbeobachtungsverfahren einzusetzen Dabei handelt es sich um strukturierte Beobachtungsinterviews die an typischen Arbeitsplatzen durch geschulte Fachkrafte durchgefuhrt werden Die Kombination objektiver und subjektiver Analysemethoden sowie das Einbeziehen der Analyse von Bewaltigungsstrategien der Mitarbeiter tragen entscheidend zur Erkennung von Gesundheitsrisiken zum Beispiel Depression Muskel Skelett Beschwerden am Arbeitsplatz bei Im Rahmen der Beurteilung psychischer Gefahrdungen wird haufig der Begriff der psychischen Belastung gebraucht Dessen inhaltliche Bedeutung ist in der DIN EN ISO 10075 definiert Im ersten Teil werden die negativen psychischen Kurzzeitfolgen von Fehlbelastungen psychische Ermudung Monotonie psychische Sattigung und herabgesetzte Wachheit beschrieben Der zweite Teil beinhaltet konkrete Moglichkeiten wie durch eine gunstige Arbeitsgestaltung derartige negative kurzfristige Folgen vermieden werden konnen Im dritten Abschnitt werden methodische Anforderungen an Messverfahren insbesondere an deren Zuverlassigkeit Reliabilitat und Gultigkeit Validitat formuliert Die Erfassung der psychischen Belastung erfordert neben einer grundlichen Ausbildung der mit der Analyse beauftragten Personen auch eine sorgfaltige Vor und Nachbereitung des gesamten Prozesses Siehe auchTestverfahren und Vorgehensweisen zur Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen Psychologische Bewertung von Arbeitsbedingungen Screening fur Arbeitsplatzinhaber BASA Copenhagen Psychosocial Questionnaire COPSOQ Instrument zur stressbezogenen Tatigkeitsanalyse ISTA Kurz Fragebogen zur Arbeitsanalyse KFZA Kompaktverfahren Psychische Belastung KPB Verfahren zur Ermittlung von Regulationserfordernissen in der Arbeitstatigkeit VERA Verfahren zur Ermittlung von Regulationshindernissen in der Arbeitstatigkeit RHIA LiteraturU Hauptmanns T Knetsch M Marx Gefahrdungsbaume zur Analyse von Unfallen und Gefahrdungen Schriftenreihe der Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Forschung Bd 1028 Wirtschaftsverlag NW Bremerhaven 2004 ISBN 3 86509 208 X Michael Kittner Ralf Pieper Arbeitsschutzgesetz Basiskommentar mit der neuen Larm und Vibrations Arbeitsschutzverordnung 4 uberarbeitete und aktualisierte Auflage Bund Verlag Frankfurt am Main 2007 ISBN 978 3 7663 3788 7 Rolf Satzer Max Geray Stress Psyche Gesundheit Das START Verfahren zur Gefahrdungsbeurteilung von Arbeitsbelastungen Korrigierter Nachdruck Bund Verlag Frankfurt am Main 2008 ISBN 978 3 7663 3683 5 D Beck G Richter M Ertel M Morschhauser Gefahrdungsbeurteilung bei psychischen Belastungen in Deutschland Verbreitung hemmende und fordernde Bedingungen In Pravention und Gesundheitsforderung Bd 7 Nr 2 2012 ISSN 1861 6755 S 115 119 Ulf Steinberg H J Windberg Heben und Tragen ohne Schaden Hrsg BAuA 6 unveranderte Auflage Dortmund 2011 ISBN 978 3 88261 594 4 baua de PDF 577 kB abgerufen am 26 Mai 2013 PDF 577 kB Ulf Steinberg Gustav Caffier Falk Liebers Sylvia Behrendt Ziehen und Schieben ohne Schaden Hrsg BAuA 4 unveranderte Auflage Dortmund 2008 ISBN 978 3 88261 595 1 baua de PDF 638 kB abgerufen am 26 Mai 2013 PDF 638 kB U Steinberg F Liebers A Klussmann Hj Gebhardt M A Rieger S Behrendt U Latza Leitmerkmalmethode Manuelle Arbeitsprozesse 2011 Bericht uber die Erprobung Validierung und Revision Hrsg BAuA 1 Auflage Dortmund Berlin Dresden 2012 ISBN 978 3 88261 722 1 baua de PDF 6 6 MB abgerufen am 26 Mai 2013 PDF 6 6 MB P Richter C Nebel S Wolf Ja mach nur einen Plan Gesundheitsinterventionen in turbulenten Zeiten In T Rigotti S Korek K Otto Hrsg Gesund mit und ohne Arbeit Pabst Science Publishers Lengerich 2010 ISBN 978 3 89967 647 1 S 73 90 Mike Rossler Die Arbeitsschutzorganisation in der Filmproduktion BfbA Verlag Potsdam 2013 2 aktualisierte und uberarbeitete Auflage ISBN 978 3 9815430 1 8 S 26 27 A Luksch Gefahrdungsbeurteilung richtig machen Verantwortung Umsetzung Dokumentation 3 aktualisierte Auflage 2022 ecomed SICHERHEIT ecomed Storck GmbH ISBN 978 3 609 69534 1 WeblinksPortal Gefahrdungsbeurteilung der Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA GB Psych Kompass des Zentralinstitut fur Arbeitsmedizin und Maritime Medizin ZfAM der Hansestadt Hamburg Landesamt fur Arbeitsschutz Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin LAGetSi Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie Leitlinie Gefahrdungsbeurteilung LASI Veroffentlichungen Landerausschusses fur Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik abgerufen am 8 Dezember 2015 Speziell LV 31 LV 52 und LV 54 Ratgeber Gefahrdungsbeurteilung der Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA Ein Handbuch fur ArbeitsschutzerQuellenBundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Gefahrdungsbeurteilung psychischer Belastungen Erfahrungen und Empfehlungen Erich Schmidt Verlag Berlin 2014 ISBN 978 3 503 15439 5 BAG Urteil vom 12 August 2008 9 AZR 1117 06 Memento des Originals vom 9 Mai 2017 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Bundesarbeitsgericht 1 ABR 13 03 lexetius com abgerufen am 17 April 2019 Bundesarbeitsgericht 04 03 lexetius com abgerufen am 17 April 2019 Jens Gabert Brigitte Maschmann Schulz Mitbestimmung im Gesundheitsschutz Arbeit menschengerecht gestalten Bund Verlag Frankfurt am Main 2003 ISBN 3 7663 3498 0 Experimentas About Abgerufen am 12 Marz 2018 Akademie fur Lehrerfortbildung und Personalfuhrung Dillingen Publikationen Abgerufen am 12 Marz 2018 Institut fur Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung IFA Empfehlungen Gefahrdungsermittlung der Unfallversicherungstrager EGU Abgerufen am 12 Juli 2018 IG Metall Projekt Gute Arbeit Hrsg Handbuch Gute Arbeit Handlungshilfen und Materialien fur die betriebliche Praxis VSA Hamburg 2007 ISBN 978 3 89965 255 0 Kapitel 6 3 4 Neue Ansatze und Instrumente fur die Praxis Institut fur Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung IFA GDA Gefahrstoff Check Abgerufen am 26 Januar 2022 Bundestagsdrucksache 17 10026 PDF 387 kB 3 Juli 2012 Ingo Weinreich Christian Weigl Unternehmensratgeber betriebliches Gesundheitsschutzmanagement Grundlagen Methoden personelle Kompetenzen Erich Schmidt Berlin 2011 ISBN 978 3 503 13057 3 Uberprufte Verfahren in einer Liste der Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA C Nebel S Wolf P Richter in Dirk Windemuth Detlev Jung Olaf Petermann Hrsg Praxishandbuch psychische Belastungen im Beruf Universum Verlag Wiesbaden 2010 ISBN 978 3 89869 227 4 Instrumente und Methoden zur Messung psychischer Belastungen S 261 274 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche R Rau K Hoffmann K Morling U Roesler Ist der Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastung und Depression ein Ergebnis beeintrachtigter Wahrnehmung In P G Richter R Rau S Muhlpfordt Hrsg Arbeit und Gesundheit Pabst Science Lengerich 2007 S 55 ff L L Meier N K Semmer A Elfering N Jacobshagen The double meaning of control Three way interaction between internal resources job control and stressors at work In Journal of Occupational Health Psychology 13 2008 S 244 258 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4198785 8 GND Explorer lobid OGND AKS