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Das Gefährdungsdelikt bezeichnet im deutschen Strafrecht einen Deliktstyp, dessen Tatbestand entweder eine Handlung beschreibt, die eine konkrete Gefahr für das geschützte Objekt auslöst oder eine Handlung beschreibt, die deshalb strafbewehrt ist, weil sie erfahrungsgemäß allgemein, eben abstrakt, gefährlich ist.

Die Beschreibung folgt der Unterscheidung von „konkreten“ und „abstrakten“ Gefährdungsdelikten. „Konkrete“ Gefährdungsdelikte gehören zur Gruppe der Erfolgsdelikte, weil das Gesetz bereits die Gefahr als einen Erfolg der Tat ansieht. „Abstrakte“ Gefährdungsdelikte stehen den bloßen Tätigkeitsdelikten nahe, da die „Gefährlichkeit“ hier legislatorischer Strafandrohungsgrund ist und nicht etwa Tatbestandsmerkmal.

Konkrete Gefährdungsdelikte

Konkrete Gefährdungsdelikte sind nach ganz herrschender Meinung Erfolgsdelikte. Ein zum Tatbestand gehörender Erfolg muss zur Vollendung eingetreten sein. Verlangt wird aber beispielsweise nicht die Verletzung einer Person, sondern ein Gefahrenerfolg bzw. eine Erfolgsgefahr.

Ein Beispiel für ein konkretes Gefährdungsdelikt im deutschen Strafrecht ist das Delikt Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Als konkrete Gefahr im Sinne des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wird dabei ein sogenannter Beinahe-Unfall angesehen.

Ein weiteres Beispiel für ein konkretes Gefährdungsdelikt ist das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB. Auch hier gehört zum Tatbestand, dass der Täter „dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“.

Ein drittes Beispiel ist der zweite Absatz von § 306a StGB (zweite Fallgruppe der schweren Brandstiftung). Dies erfordert nach dem Tatbestand, dass der Täter durch das Inbrandsetzen usw. „einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt“. Hierzu muss „die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht“. Dieses konkrete Gefährdungsdelikt steht damit im Gegensatz zu den Fällen des ersten Absatzes des § 306a StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (siehe oben).

Abstrakte Gefährdungsdelikte

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Fälle unter Strafe, in denen es um Tätigkeiten geht, die ihm generell als gefährlich erscheinen.

Ein Beispiel für ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist der erste Fall der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB.Rechtsgut ist hier das Menschenleben und Rechtsgutsobjekt daher ein lebender Mensch. Für die Tatvollendung ist dagegen bloß das Inbrandsetzen der genannten Gebäude erforderlich (im Gegensatz zu § 306a Abs. 2 StGB, bei dem eine konkrete Gefährdung erforderlich ist).

Weitere Beispiele sind:

  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels, § 24a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG
  • Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB
  • Bedrohung, § 241 StGB

Bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist weiterhin zu unterscheiden, ob

  • konkrete, individuelle Rechtsgüter gefährdet werden (z. B. körperliche Unversehrtheit, konkrete Menschenwürde) oder zumindest zunächst abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsgüter wie Sittlichkeit, öffentliche Moral oder die Menschenwürde im abstrakten Sinne. Den Bezug zu realen Menschen z. B. der Menschenwürde hat das Bundesverfassungsgericht mit der Sphärentheorie oder der Objektformel geschaffen, stellt sie doch den zentralen Wert des Rechtssystems dar, siehe Art. 1 I GG.
  • eine Gefährdung bewiesen ist (wie die verringerte/fehlende Fahrtüchtigkeit durch Trunkenheit) oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestützt wird (z. B. Medien mit fiktionalen oder virtuellen Gewaltdarstellungen, bei denen ein stimulierender oder begünstigender Effekt für entsprechende Realhandlungen vermutet wird).
  • die Gefährdung ein nennenswertes Ausmaß erreicht oder nur in absoluten Einzelfällen zur Verletzung eines Rechtsguts führt.

Beispiele für abstrakte Gefährdungsdelikte ohne konkreten individuellen Rechtsgutsbezug sind etwa Delikte der sittlichen Jugendgefährdung durch Medien.

Eignungsdelikte

Als Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte werden nach herrschender Meinung auch die sogenannten Eignungsdelikte (auch: abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte oder potenzielle Gefährdungsdelikte) angesehen. Deren Prüfung „läßt die abstrakt gefährliche Handlung für sich genommen zur Erfüllung des Tatbestands nicht genügen, sondern verlangt ergänzend, daß diese zur Gefährdung […] [der] Schutzgüter […] geeignet sein muß. Danach ist zwar die Feststellung des Eintritts einer konkreten Gefahr nicht erforderlich. Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung […] bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist“.

Ein solches Eignungsdelikt ist seit dem 10. März 2017 der Grundtatbestand der Nachstellung (genannt Stalking) gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Weitere Eignungsdelikte stellen die Absätze 1 und 3 des § 130 StGB (Volksverhetzung) dar. Zudem wird auch noch das Freisetzen ionisierender Strahlen nach § 311 StGB als Eignungsdelikt eingeordnet. Außerdem wird auch die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemäß § 126 in diese Gruppe eingeordnet.

Literatur

  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 4. Auflage. Beck Verlag, München 2006, ISBN 3-406-53071-0, § 11, Rn. 153–163

Einzelnachweise

  1. Rudolf Rengier: Strafrecht Allgemeiner Teil. 12. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-75201-8, S. 52–54. 
  2. Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, München 1995, Vor § 13 Rnr. 13a.
  3. Teresa Göttl: Der subjektive Tatbestand der Gefährdungsdelikte : Ein analytischer Vergleich mit den Verletzungsdelikten am Beispiel der Straßenverkehrsdelikte. JuS 2017, S. 306–310 (306), beck-online.
  4. Frederike Seitz, Maximilian Nussbaum: Brandstiftungsdelikte. JuS 2019, S. 1060–1066 (1060), beck-online.
  5. Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Mai 1978, Aktenzeichen 4 StR 161/78.
  6. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 3. November 2009, Aktenzeichen 4 StR 373/09.
  7. Bundesgerichtshof: Urteil vom 10. Februar 2015, Aktenzeichen 1 StR 488/14.
  8. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 2. Dezember 2008, Aktenzeichen 3 StR 441/08.
  9. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26. Januar 2010, Aktenzeichen 3 StR 442/09.
  10. Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte, JuS 2010, S. 961–963, beck-online.
  11. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27. Oktober 1988, Aktenzeichen 4 StR 239/88.
  12. Bundesgerichtshof: Urteil vom 30. März 1995, Aktenzeichen 4 StR 725/94.
  13. Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 21. Dezember 2004, Aktenzeichen 1 BvR 2652/03, Randnummer 18.
  14. Oberlandesgericht Jena: Urteil vom 15. Dezember 1997, Aktenzeichen 1 Ss 206/96.
  15. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 8. November 2005, Aktenzeichen 1 StR 455/05.
  16. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2000, Aktenzeichen 1 StR 184/00, NJW 2001, 624 (626), beck-online.
  17. Arnd Koch: Zur Strafbarkeit der „Auschwitzlüge“ im Internet - BGHSt 46, 212. JuS 2002, S. 123.
  18. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 1999, Aktenzeichen 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129, beck-online.
  19. Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386).
  20. Thomas Rönnau: Grundwissen – Strafrecht: Erfolgsqualifiziertes Delikt. JuS 2020, S. 108 (111).
  21. Matthias Krauß: Band 8 §§ 123-145d. In: Gabriele Cirener, Henning Radtke, Ruth Rissing-van Saan, Thomas Rönnau, Wilhelm Schluckebier (Hrsg.): Strafgesetzbuch. Leipziger Kommentar. 13. Auflage. De Gruyter, Berlin/Boston 2021, ISBN 978-3-11-049006-0, § 130 StGB Rn. 16. 
  22. Ralf Krack in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, StGB § 311 Rn. 1, Zitat: „Abs. 1 und 3 sind Eignungsdelikte.“.
  23. Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Oktober 1993, Az. 1 StR 559/93, NStZ 1994, 190, Zitat: „§ 311d StGB ist ein sog. abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (ein “potentielles Gefährdungsdelikt”). Die freigesetzten Strahlen müssen zu keiner konkreten Gefährdung geführt haben; ausreichend ist, daß es nach den Umständen des Falles, insbesondere Herkunft, Intensität und Dauer der Strahlung bei genereller Betrachtung nicht fernliegt, bei (irgend-)einer Person könne ein nicht ganz unerheblicher pathologischer Zustand verursacht werden.“
  24. Martin Heger In: Lackner/Kühl, StGB. 29. Auflage 2018, Vorbemerkungen vor § 13 Rn. 32.
  25. Peter Rackow In: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg. 50. Edition, Stand: 1. Mai 2021, StGB § 126 Rn. 3–4.
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Veröffentlichungsdatum: 24 Jun 2025 / 05:08

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Das Gefahrdungsdelikt bezeichnet im deutschen Strafrecht einen Deliktstyp dessen Tatbestand entweder eine Handlung beschreibt die eine konkrete Gefahr fur das geschutzte Objekt auslost oder eine Handlung beschreibt die deshalb strafbewehrt ist weil sie erfahrungsgemass allgemein eben abstrakt gefahrlich ist Die Beschreibung folgt der Unterscheidung von konkreten und abstrakten Gefahrdungsdelikten Konkrete Gefahrdungsdelikte gehoren zur Gruppe der Erfolgsdelikte weil das Gesetz bereits die Gefahr als einen Erfolg der Tat ansieht Abstrakte Gefahrdungsdelikte stehen den blossen Tatigkeitsdelikten nahe da die Gefahrlichkeit hier legislatorischer Strafandrohungsgrund ist und nicht etwa Tatbestandsmerkmal Konkrete GefahrdungsdelikteKonkrete Gefahrdungsdelikte sind nach ganz herrschender Meinung Erfolgsdelikte Ein zum Tatbestand gehorender Erfolg muss zur Vollendung eingetreten sein Verlangt wird aber beispielsweise nicht die Verletzung einer Person sondern ein Gefahrenerfolg bzw eine Erfolgsgefahr Ein Beispiel fur ein konkretes Gefahrdungsdelikt im deutschen Strafrecht ist das Delikt Gefahrlicher Eingriff in den Strassenverkehr 315b StGB Als konkrete Gefahr im Sinne des gefahrlichen Eingriffs in den Strassenverkehr wird dabei ein sogenannter Beinahe Unfall angesehen Ein weiteres Beispiel fur ein konkretes Gefahrdungsdelikt ist das Herbeifuhren einer Sprengstoffexplosion nach 308 StGB Auch hier gehort zum Tatbestand dass der Tater dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefahrdet Ein drittes Beispiel ist der zweite Absatz von 306a StGB zweite Fallgruppe der schweren Brandstiftung Dies erfordert nach dem Tatbestand dass der Tater durch das Inbrandsetzen usw einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschadigung bringt Hierzu muss die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeintrachtigt sein dass es nur noch vom Zufall abhangt ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht Dieses konkrete Gefahrdungsdelikt steht damit im Gegensatz zu den Fallen des ersten Absatzes des 306a StGB als abstraktes Gefahrdungsdelikt siehe oben Abstrakte GefahrdungsdelikteBei abstrakten Gefahrdungsdelikten stellt der Gesetzgeber Falle unter Strafe in denen es um Tatigkeiten geht die ihm generell als gefahrlich erscheinen Ein Beispiel fur ein abstraktes Gefahrdungsdelikt ist der erste Fall der schweren Brandstiftung gemass 306a Abs 1 Nr 1 StGB Rechtsgut ist hier das Menschenleben und Rechtsgutsobjekt daher ein lebender Mensch Fur die Tatvollendung ist dagegen bloss das Inbrandsetzen der genannten Gebaude erforderlich im Gegensatz zu 306a Abs 2 StGB bei dem eine konkrete Gefahrdung erforderlich ist Weitere Beispiele sind Trunkenheit im Verkehr 316 StGB Fuhrens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels 24a Abs 2 Satz 1 und 2 StVG Missbrauch von Titeln Berufsbezeichnungen und Abzeichen 132a StGB Bedrohung 241 StGB Bei abstrakten Gefahrdungsdelikten ist weiterhin zu unterscheiden ob konkrete individuelle Rechtsguter gefahrdet werden z B korperliche Unversehrtheit konkrete Menschenwurde oder zumindest zunachst abstrakte oder nicht genau definierbare Rechtsguter wie Sittlichkeit offentliche Moral oder die Menschenwurde im abstrakten Sinne Den Bezug zu realen Menschen z B der Menschenwurde hat das Bundesverfassungsgericht mit der Spharentheorie oder der Objektformel geschaffen stellt sie doch den zentralen Wert des Rechtssystems dar siehe Art 1 I GG eine Gefahrdung bewiesen ist wie die verringerte fehlende Fahrtuchtigkeit durch Trunkenheit oder lediglich vermutet oder durch umstrittene Indizien gestutzt wird z B Medien mit fiktionalen oder virtuellen Gewaltdarstellungen bei denen ein stimulierender oder begunstigender Effekt fur entsprechende Realhandlungen vermutet wird die Gefahrdung ein nennenswertes Ausmass erreicht oder nur in absoluten Einzelfallen zur Verletzung eines Rechtsguts fuhrt Beispiele fur abstrakte Gefahrdungsdelikte ohne konkreten individuellen Rechtsgutsbezug sind etwa Delikte der sittlichen Jugendgefahrdung durch Medien Eignungsdelikte Als Untergruppe der abstrakten Gefahrdungsdelikte werden nach herrschender Meinung auch die sogenannten Eignungsdelikte auch abstrakt konkrete Gefahrdungsdelikte oder potenzielle Gefahrdungsdelikte angesehen Deren Prufung lasst die abstrakt gefahrliche Handlung fur sich genommen zur Erfullung des Tatbestands nicht genugen sondern verlangt erganzend dass diese zur Gefahrdung der Schutzguter geeignet sein muss Danach ist zwar die Feststellung des Eintritts einer konkreten Gefahr nicht erforderlich Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prufung ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist Ein solches Eignungsdelikt ist seit dem 10 Marz 2017 der Grundtatbestand der Nachstellung genannt Stalking gemass 238 Abs 1 StGB Weitere Eignungsdelikte stellen die Absatze 1 und 3 des 130 StGB Volksverhetzung dar Zudem wird auch noch das Freisetzen ionisierender Strahlen nach 311 StGB als Eignungsdelikt eingeordnet Ausserdem wird auch die Storung des offentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten gemass 126 in diese Gruppe eingeordnet LiteraturClaus Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1 4 Auflage Beck Verlag Munchen 2006 ISBN 3 406 53071 0 11 Rn 153 163EinzelnachweiseRudolf Rengier Strafrecht Allgemeiner Teil 12 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75201 8 S 52 54 Dreher Trondle Strafgesetzbuch und Nebengesetze C H Beck Munchen 1995 Vor 13 Rnr 13a Teresa Gottl Der subjektive Tatbestand der Gefahrdungsdelikte Ein analytischer Vergleich mit den Verletzungsdelikten am Beispiel der Strassenverkehrsdelikte JuS 2017 S 306 310 306 beck online Frederike Seitz Maximilian Nussbaum Brandstiftungsdelikte JuS 2019 S 1060 1066 1060 beck online Bundesgerichtshof Urteil vom 11 Mai 1978 Aktenzeichen 4 StR 161 78 Bundesgerichtshof Beschluss vom 3 November 2009 Aktenzeichen 4 StR 373 09 Bundesgerichtshof Urteil vom 10 Februar 2015 Aktenzeichen 1 StR 488 14 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2017 BGBl I S 386 Thomas Ronnau Grundwissen Strafrecht Erfolgsqualifiziertes Delikt JuS 2020 S 108 111 Matthias Krauss Band 8 123 145d In Gabriele Cirener Henning Radtke Ruth Rissing van Saan Thomas Ronnau Wilhelm Schluckebier Hrsg Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar 13 Auflage De Gruyter Berlin Boston 2021 ISBN 978 3 11 049006 0 130 StGB Rn 16 Ralf Krack in Munchener Kommentar zum StGB 3 Auflage 2019 StGB 311 Rn 1 Zitat Abs 1 und 3 sind Eignungsdelikte Bundesgerichtshof Urteil vom 26 Oktober 1993 Az 1 StR 559 93 NStZ 1994 190 Zitat 311d StGB ist ein sog abstrakt konkretes Gefahrdungsdelikt ein potentielles Gefahrdungsdelikt Die freigesetzten Strahlen mussen zu keiner konkreten Gefahrdung gefuhrt haben ausreichend ist dass es nach den Umstanden des Falles insbesondere Herkunft Intensitat und Dauer der Strahlung bei genereller Betrachtung nicht fernliegt bei irgend einer Person konne ein nicht ganz unerheblicher pathologischer Zustand verursacht werden Martin Heger In Lackner Kuhl StGB 29 Auflage 2018 Vorbemerkungen vor 13 Rn 32 Peter Rackow In BeckOK StGB v Heintschel Heinegg 50 Edition Stand 1 Mai 2021 StGB 126 Rn 3 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4121323 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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