Die Genfer Flüchtlingskonvention Abkürzung GFK eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist das zentr
Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention (Abkürzung GFK; eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) ist das zentrale Rechtsdokument des internationalen Flüchtlingsrechts.
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | |
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Kurztitel: | (inoffiziell) Genfer Flüchtlingskonvention (deutsch) The 1951 Refugee Convention (englisch) Convention de Genève (französisch) |
Titel (engl.): | Convention relating to the Status of Refugees |
Abkürzung: | (inoffiziell) GFK (deutsch, BRD) FK (deutsch, Schweiz) |
Datum: | 28. Juli 1951 |
Inkrafttreten: | 22. April 1954, in Übereinstimmung mit Artikel 43 |
Fundstelle: | United Nations Treaty Series, vol. 189, 1954, I Treaties and international agreements, p. 137–220, No. 2545. Online in der United Nations Treaty Collection. (PDF-Dokument; 747 KiB) A/CONF.2/108/Rev.1, 26 November 1952. United Nations Publications, Sales No.: 1951.IV.4. Online im Official Documents System of the United Nations (PDF-Dokument; 3,26 MiB) |
Fundstelle (deutsch): | Bundesrepublik Deutschland: BGBl. 1953 II S. 559, zum Inkrafttreten des Abkommens: BGBl. 1954 II S. 619, zur aktuellen Gültigkeit: juris: fl_abk FlüAbk Österreich: BGBl. Nr. 55/1955 Schweiz: AS 1955 443 0.142.30 |
Vertragstyp: | offen, multilateral |
Rechtsmaterie: | Menschenrechte, Flüchtlinge |
Unterzeichnung: | 19 Signatarstaaten |
Ratifikation: | einschließlich Beitritten und Sukzessionen derzeit 145 Vertragsparteien |
Deutschland: | Unterzeichnung: 19. November 1951, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: 1. Dezember 1953, Inkrafttreten: 22. April 1954 (unbeschadet dessen haben die Bestimmungen des Abkommens bereits mit Wirkung vom 24. Dezember 1953 für die Bundesrepublik Deutschland Gesetzeskraft erhalten). |
Liechtenstein: | Unterzeichnung: 28. Juli 1951, Ratifikation: 1. November 1954. |
Österreich: | Unterzeichnung: 28. Juli 1951, Ratifikation: 8. März 1957. |
Schweiz: | Unterzeichnet am 28. Juli 1951. Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1954 (AS 1955 441). Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1955. In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1955. |
Das Abkommen wurde von der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons angenommen, die vom 2. bis 25. Juli 1951 in Genf abgehalten wurde. Die Konferenz war gemäß der Resolution 429 (V), angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1950, zusammengetreten. | |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung. |
Die Konvention enthält unter anderem eine international verbindliche rechtliche Definition des Begriffs „Flüchtling“ und ist die Rechtsgrundlage für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR).
Sie wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ursprünglich war sie darauf beschränkt, europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen.
Ergänzt wurde die Konvention am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat und die zeitliche und geografische Einschränkung aufhob.
Der GFK sind 146 Staaten beigetreten, dem Protokoll 147, zuletzt Südsudan am 10. Dezember 2018. Am 25. Januar 2014 waren 143 Staaten sowohl der Konvention als auch dem Protokoll beigetreten.
Geschichte
Die Ereignisse, die zur Einigung über die GFK führten, lassen sich bis in die 1920er Jahre zurückverfolgen, nachdem westliche Länder während und nach dem Ersten Weltkrieg Einwanderungsbeschränkungen eingeführt hatten. Die humanitären Notlagen von Flüchtlingen wurden schon zu dieser Zeit als Problem erkannt: Die ersten rechtlichen Entwicklungen fanden mit der Ernennung von Fridtjof Nansen zum im Jahr 1921 und der Einführung des Nansen-Pass-Systems statt, das russischen Flüchtlingen im Rahmen des Abkommens von 1922 eine Identitätsbescheinigung ausstellte und damit den Zugang zu Aufenthaltsrechten erleichterte. In der Zwischenkriegszeit wurde das Passsystem auch auf andere Flüchtlinge ausgedehnt, es wurde eine erste Definitionen des Begriffs Flüchtling gefunden.
Die internationalen Vereinbarungen, die zur Zeit des Völkerbundes getroffen wurden, waren auf bestimmte geographisch-zeitlich definierte Kategorien von Flüchtlingen beschränkt. Die Bemühungen des Völkerbundes betrafen zunächst vor allem russische Flüchtlinge, die infolge der Revolution und des Bürgerkrieges aus ihrer Heimat flohen, sowie Flüchtlinge des griechisch-türkischen Krieges (1919–1922).
Nachdem die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht gekommen waren, verschärfte sich die Lage, woraufhin sich der Völkerbund ab 1933 auch um rassisch und politisch Verfolgte aus dem Deutschen Reich bemühte. Es kam unter anderem zu Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 bezogen auf russische und armenische Flüchtlinge sowie vom 30. Juni 1928 bezogen auf türkische und assyrische Flüchtlinge. Zu den wichtigsten Abkommen, die im Rahmen des Völkerbundes geschlossen wurden, zählten:
- Das Abkommen vom 28. Oktober 1933 über die internationale Rechtsstellung der Flüchtlinge für Flüchtlinge aus Russland und der Türkei; dieses verpflichtete die unterzeichnenden Staaten dazu, Flüchtlinge nicht in einen sie verfolgenden Heimatstaat zurückzuschicken, jedoch begründete es keine individuell einklagbaren Rechte.
- das Abkommen vom 10. Februar 1938 über die Stellung der Flüchtlinge aus Deutschland, ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 14. September 1939; das Abkommen blieb angesichts der Kriegssituation weitgehend wirkungslos.
Dieser rechtliche Rahmen – vor allem die Konvention von 1933 – diente letztliche als Grundlage für die spätere Formulierung der GFK.
Auf Betreiben der USA fand im Juli 1938 die Konferenz von Évian statt, die Aufnahmekontingente für aus Deutschland flüchtende Juden festlegen sollte. Diese Konferenz blieb jedoch ohne Ergebnis und zeigte, dass Flüchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu lösen waren. In der Folgezeit breitete sich die Idee einer internationalen Konvention aus, die Flüchtlingen persönliche Schutzrechte zubilligen sollte.
Die fehlende Aufnahmebereitschaft der Zielländer und das Schicksal vieler jüdischer Flüchtlinge – etwa im Zusammenhang mit der Irrfahrt des Schiffs St. Louis – waren wesentliche Elemente der Überlegungen, die 1951 in die GFK mündeten. Vor allem beeinflussten diese Erfahrungen die Aufnahme des Refoulement-Verbot in Artikel 33 der Konvention.
Ergänzungen
Als Ergänzung zur GFK wurde im September 1969 die regionale Flüchtlingskonvention der Organisation für Afrikanische Einheit in Addis Abeba von afrikanischen Staaten abgeschlossen. Darin wird aus den afrikanischen Erfahrungen mit Befreiungskriegen, Bürgerkriegen, Staatsstreichen, religiösen und ethnischen Konflikten sowie Naturkatastrophen eine deutlich weitere Definition des Flüchtlings gewählt und unter Schutz gestellt.
1984 verabschiedeten zehn lateinamerikanische Länder die damals nicht bindende , die ähnlich der afrikanischen Konvention auf die lateinamerikanischen Besonderheiten eingeht und mittlerweile als angewendete Staatspraxis zum Gewohnheitsrecht zählt. Alle drei Konventionen dienen als Grundlagen für die internationalen Menschenrechte für Flüchtlinge.
Bis ins Jahr 2000 unterzeichneten hundertvierzig Länder die Konvention und das Zusatzprotokoll von 1967, und das, obwohl, so kommentierte der ehemalige UNHCR Mitarbeiter Gilbert Jaeger 2003, die Konvention immer wieder das Ziel beachtlicher Kritik gewesen sei.
Inhalt der Konvention von 1951
Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen; vielmehr ist sie ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl. Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den nachstehend aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention.
Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen
- Rasse
- Religion
- Nationalität
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
- politischer Überzeugung
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht mehr genießen. Allerdings enthält die ursprüngliche Genfer Flüchtlingskonvention eine zeitliche Einschränkung: So bezieht sie sich lediglich auf Personen, die „infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ (Art. 1 A Nr. 2) zu Flüchtlingen wurden. Sie enthält damit keine Regelungen für die Rechte von späteren Flüchtlingen (diese Einschränkung wurde 1967 durch das Zusatzprotokoll aufgehoben).
Die Konvention führt einerseits Pflichten eines Flüchtlings auf, insbesondere:
- Beachtung der Gesetze und der Rechtsvorschriften sowie der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen (Art. 2)
Die Konvention führt ebenfalls u. a. folgende Rechte eines Flüchtlings auf:
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3)
- Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
- Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet und er unmittelbar aus dem Fluchtland kam (Art. 31 Abs. 1)
- Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz der Nichtzurückweisung)
- Insgesamt gewähren die Vertragsstaaten einem Flüchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Ausländern im Allgemeinen; ein Flüchtling darf also nicht als „Ausländer 2. Klasse“ behandelt werden.
Zusammen mit Art. 31 Abs. 1 ist der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 33 Abs. 1 zentraler Bestandteil des Abkommens. Diesem Grundsatz zufolge ist ein Flüchtling nicht „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Er darf dabei nicht in ein Land zurückgewiesen werden, ohne dass sein Flüchtlingsstatus vorher geklärt worden ist. Zudem darf nach Art. 31 Abs. 1 ein Flüchtling, der unmittelbar aus einem Gebiet kommt, in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren, nicht aufgrund einer illegalen Einreise oder illegalem Aufenthalt bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden gemeldet hat (Pönalisierungsverbot).
Artikel 33 enthält das Refoulement-Verbot mit einer Ausnahmeregelung in Absatz 2. Da die Refoulement-Regelung in Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf dem absoluten Charakter des Folterverbotes beruht, ist die praktische Relevanz des Art. 33 in Europa sehr gering.
Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten, hinsichtlich der meisten Artikel Vorbehalte geltend zu machen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass ein Staat, der eine einzelne, womöglich nebensächliche Regelung der Konvention ablehnt, ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen bekennen kann.
Am 22. April 1954 trat die Konvention in den ersten sechs Unterzeichnerstaaten in Kraft (Australien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Norwegen).
Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967
Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschränkung auf Fluchtgründe, die vor 1951 eintraten. Auch konnten sich die Vertragsstaaten darauf beschränken, nur europäischen Flüchtlingen die entsprechenden Rechte einzuräumen. Mit dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wurde jegliche zeitliche und räumliche Einschränkung aufgehoben. Die Genfer Flüchtlingskonvention gilt nun für Staaten, die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifiziert haben, uneingeschränkt gegenüber allen Flüchtlingen, auch aus Staaten, die die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert haben. Auch die Möglichkeit, Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention geltend zu machen, wurde reduziert.
Problematiken und Interpretationsspielräume
Bezüglich der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nennt die Konvention nicht ausdrücklich das Geschlecht. In jüngerer Zeit, vor allem seit der Veröffentlichung entsprechender UNHCR-Richtlinien im Jahr 2002, wird die Genfer Konvention so ausgelegt, dass sie sich auch auf geschlechtsspezifische Verfolgung erstreckt.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Frage, ob die Genfer Flüchtlingskonvention auch in extraterritorialen Gebieten gilt – etwa auf hoher See und in den Transitbereichen von Flughäfen. Die deutsche Bundesregierung äußerte diesbezüglich 2006 die Auffassung, dass „nach ganz überwiegender Staatenpraxis“ der in der GFK festgelegte Grundsatz der Nichtzurückweisung „erst bei territorialem Gebietskontakt, also an der Grenze und im Landesinnern“ anzuwenden sei; 2008 erklärte sie: „Die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten, ist umstritten.“ Im Fall Hirsi und andere gegen Italien urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2012, dass in Europa ein Schutz auf hoher See durch die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben ist. Darüber hinaus vertreten UNHCR, viele nationale Gerichte sowie große Teile der rechtswissenschaftlichen Forschung die Ansicht, dass eine extraterritoriale Anwendbarkeit jedenfalls besteht.
Übernahme in europäische und nationale Regelungen
Die Genfer Flüchtlingskonvention fand Eingang in die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und in nationale Gesetze – beispielsweise in Deutschland in Artikel 3 des Asylverfahrensgesetzes und heutigen Asylgesetzes (§ 3 AsylG).
Kritik
Ein Forschungspapier für das australische Parlament fasste im Jahr 2000 die Probleme des Abkommens folgendermaßen zusammen:
- Das Abkommen benutze einen veralteten Flüchtlingsbegriff und sehe ein Leben im Exil als Lösung für das Flüchtlingsproblem an.
- Das Abkommen spreche den Flüchtlingen kein Recht auf Unterstützung zu, solange sie kein Land erreicht haben, das zu den Unterzeichnern des Abkommens zählt. Weder verpflichte es Staaten, ihre eigenen Bürger nicht zu vertreiben und zu verfolgen, noch enthalte es Verpflichtungen zur Lastenverteilung.
- Das Abkommen berücksichtige nicht die sozialen, gesellschaftlichen und politischen Auswirkungen großer Zahlen Schutzsuchender auf die Aufnahmestaaten.
- Das Abkommen fördere eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen, indem Flüchtlinge, die mobil genug seien, um Unterzeichnerstaaten zu erreichen, vor denjenigen bevorzugt würden, die sich in Flüchtlingslagern außerhalb befänden.
- Die Ausgaben der westlichen Länder für die Überprüfung und Versorgung von Schutzsuchenden in ihrem Staatsgebiet betrügen ein Vielfaches dessen, was sie dem Flüchtlingshilfswerk UNHCR für die Versorgung einer weit höheren Zahl von Menschen in Flüchtlingslagern zur Verfügung stellen würden.
- Das Abkommen pflege den vereinfachten Ansatz, Asylbewerber entweder als politischen und damit „echten“ Flüchtling oder aber als Flüchtling aus wirtschaftlichen Gründen zu sehen. Die meisten Asylbewerber kämen jedoch aus Herkunftsstaaten, in denen wirtschaftliches Versagen, politische Instabilität, politische Verfolgung und Armut untrennbar miteinander verknüpft seien.
UNHCR-Vertreter sehen Bedarf für eine bessere Lastenverteilung beim Umgang mit Flüchtlingen, streben aber keine neuen Verhandlungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge an, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung des Flüchtlingsschutzes ergeben würden.
Globaler Pakt für Flüchtlinge
2016 wurde von den UNO-Mitgliedstaaten die New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten verabschiedet. In der nicht bindenden Erklärung verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der 193 Unterzeichnerstaaten einstimmig, für 2018 auf zwei globale Pakte hin zu arbeiten: den „Globalen Pakt zu Flüchtlingen“ (englisch Global Compact for refugees) und den „Globalen Pakt zu sicherer, geordneter und legaler Migration“ (englisch Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration; kurz: Globalen Migrationspakt). Nach dem Entwurf für die New Yorker Erklärung sollten beispielsweise die Menschenrechte von Migranten und der Schutz besonders schutzbedürftiger Migranten (einschließlich Frauen und Minderjähriger). sowie die Kooperation beim Grenzschutz unter Achtung der Menschenrechte verbessert werden. Entsprechende Ansätze wurden in die New Yorker Erklärung aufgenommen.
Im Dezember 2018 wurde der Globale Pakt für Flüchtlinge in der UN-Vollversammlung mit 181 Pro-Stimmen, drei Enthaltungen und zwei Gegenstimmen (Ungarn, Vereinigte Staaten) verabschiedet.
Literatur
- Nikolaus Goldbach: Die Sozialen Rechte der Flüchtlinge nach Kapitel IV der Genfer Flüchtlingskonvention. Überstaatliche Vorgaben und ihre Umsetzung in Deutschland. In: Schriften zum Migrationsrecht. Nr. 40. Nomos, Baden-Baden 2022, ISBN 978-3-7489-3298-7, doi:10.5771/9783748932987 (Dissertation, Universität Kassel, 2021).
- James C. Hathaway; Michelle Foster: The Law of Refugee Status: Cambridge University Press, 2014, ISBN 978-0-511-99830-0.
- Sergo Mananashvili: Möglichkeiten und Grenzen zur völker- und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4833-7.
- The Refugee Convention at Fifty: A View from Forced Migration Studies, Hrsg.: Kamanga Selm u. a., Lexington 2003, ISBN 0-7391-0566-3
- Seline Trevisanut: The Principle of Non-Refoulement at Sea and the Effectiveness of Asylum Protection. In: Armin von Bogdandy, Rüdiger Wolfrum, Christiane E. Philipp (Hrsg.): Max Planck Yearbook of United Nations Law. Band 12 (2008), ISBN 978-90-04-16959-3, S. 205–246.
Weblinks
- Australia, Belgium, Denmark, Federal Republic of Germany, Luxembourg, etc.: Final Act of the United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons. Held at Geneva from 2 July 1951 to 25 July 1951. – Convention relating to the Status of Refugees (with schedule). Signed at Geneva, on 28 July 1951. In: Vertragssammlung der UNO, Band 189, 1954, I Treaties and international agreements, S. 137–220, No. 2545. Online in der United Nations Treaty Collection, in: Vertragssammlung der UNO, UNTC (englisch; PDF-Dokument 5,32 MiB, PDF-Dokument 747 KiB, XHTML) einschließlich eines Datenblattes mit Teilnehmerliste (englisch, XHTML).
- FINAL ACT AND CONVENTION RELATING TO THE STATUS OF REFUGEES der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons. A/CONF.2/108/Rev.1, 26 November 1952. United Nations Publications, Sales No.: 1951.IV.4. Online im Official Documents System of the United Nations (ODS) (englisch und französisch; PDF-Dokument; 3,26 MiB; alternative URL). – Bei dem Dokument handelt es sich um eine korrigierte Version, die ursprüngliche Version wurde als A/CONF.2/108 im August 1951 veröffentlicht (englisch und französisch; PDF-Dokument; 8,12 MiB; alternative URL).
- Gesetz betreffend das Abkommen vom 28 Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 1 September 1953. (BGBl. 1953 II S. 559) – Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veröffentlichtem Text des Abkommens in englischer und französischer Sprache sowie einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Das Abkommen selbst wurde in englischer und französischer Sprache ausgefertigt, unterzeichnet und ratifiziert; diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Abkommens.
- Wortlaut Flüchtlingskonvention in der aktuell für die Schweiz gültigen Fassung
- Convention and Protocol Relating to the Status of Refugees. [Einschließlich der Resolution 2198 (XXI) angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Mit einer einleitenden Note des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge.] Erschienen bei: UNHCR Communications and Public Information Service. In: UNHCR (englisch; PDF-Datei; 476 KiB).
- Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (In Kraft getreten am 22. April 1954) – Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (In Kraft getreten am 4. Oktober 1967). Erschienen bei: Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland. In: UNHCR-Vertretung für Deutschland, Büro Berlin (PDF-Datei; 211 KiB). – Bezieht sich auf die bundesdeutsche Gesetzgebung zum Abkommen, die eine Übersetzung ins Deutsche enthält, siehe Weblink oben.
- The 1951 Refugee Convention. The Legislation that Underpins our Work. In: UNHCR (englisch, HTML).
- Fragen und Antworten zur Genfer Flüchtlingskonvention ( vom 29. Oktober 2007 im Internet Archive) des UNHCR
- Gesetz zu dem Protokoll vom 31 Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 11 Juli 1969. (BGBl. 1969 II S. 1293) – Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veröffentlichtem Text des Protokolls in englischer und französischer Sprache sowie einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Das Protokoll selbst wurde in englischer und französischer Sprache ausgefertigt, unterzeichnet und ratifiziert; diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Protokolls.
Einzelnachweise
- Official Records of the General Assembly, Fifth Session, Supplement No. 20 (A/1775), p.48.
- United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 1. September 2021 (englisch).
- United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 1. September 2021 (englisch).
- States Parties to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and the 1967 Protocol, Stand April 2011. Nauru ist der Konvention und dem Protokoll im Juni 2011 beigetreten, siehe Nauru signs UN refugee convention
- Anja Dürr: Die Europäische Union und der Umgang mit „Massenfluchten“. Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. 2003, S. 28 (uni-tuebingen.de [PDF; abgerufen am 12. Juni 2022]).
- Christine Bach: Erste Vollversammlung des Völkerbundes in Genf. In: kas.de. Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 12. Juni 2022.
- Arrangement of 12 May 1926 relating to the Issue of Identity Certificates to Russian and Armenian Refugees. In: League of Nations, Treaty Series Vol. LXXXIX, No. 2004. Völkerbund, abgerufen am 7. Juni 2023 (englisch).
- Glossary: statutory refugee. Europäische Kommission, abgerufen am 7. Juni 2023 (englisch).
- History of asylum and Ofpra. In: ofpra.gouv.fr. Office français de protection des réfugiés et apatrides, abgerufen am 7. Juni 2023 (englisch).
- Zwischen den Weltkriegen – Flüchtlinge und der Völkerbund. In: fluechtlingskonvention.de. Praetor Verlagsgesellschaft mbH, abgerufen am 12. Juni 2022.
- Jakob Schönhagen: Ambivalentes Recht. Zur Geschichte der Genfer Flüchtlingskonvention In: Geschichte der Gegenwart, 11. Juli 2021, abgerufen am 13. Juli 2021
- Maximilian Pichl: Europas Werk und Deutschlands Beitrag. In: verfassungsblog.de. 15. Mai 2023, abgerufen am 24. Mai 2023.
- Jamil Ddamulira Mujuzi: Rights of Refugees and Internally Displaced Persons in Africa. In: The African Regional Human Rights System. Hrsg.: Manisuli Ssenyonjo, Njihoff 2012, ISBN 978-90-04-21814-7, S. 177 ff.
- Jennifer Moore: Humanitarian Law in Action within Africa. Oxford University Press 2012, ISBN 978-0-19-985696-1, S. 158 f.
- Gilbert Jaeger: Opening Keynote Address The Refugee Convention At Fifty. In: The Refugee Convention at Fifty: A View from Forced Migration Studies. Lexington 2003, ISBN 0-7391-0566-3, S. 17.
- Doris Dickel: Einwanderungs- und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland. Springer, Wiesbaden 2002, doi:10.1007/978-3-663-09892-8_4. Kapitel „III. Völkerrechtliche Grundlagen der Asyl- und Flüchtlingspolitik“, Fußnote 97, S. 41.
- Peter Meier-Bergfeld: „Der große Irrtum im Asylrecht“, Wiener Zeitung, 23. Dez. 2008
- Vgl. „50 Jahre Genfer Flüchtlingskonvention: 'Wir schützen Flüchtlinge, keine Wirtschaftsmigranten'. UN-Rechtsexperte Buchhorn weist den Vorwurf des Missbrauchs zurück - ein Interview“, Tagesspiegel, 27. Juli 2001
- Zur Rolle des Art. 31 Abs. 1 siehe: Andreas Fischer-Lescano, Johan Horst: Das Pönalisierungsverbot aus Art. 31 I GFK. Zur Rechtfertigung von Straftaten bei Flüchtlingseinreisen. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. ISSN 0721-5746. 31. Jahrgang, 2011, Heft 3, S. 81–90.
- Völker- und menschenrechtliche Vorgaben für Abschiebung von straffällig gewordenen Flüchtlingen. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags. S. 10 f.
- Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung in Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. (PDF; 163 kB) 7. Mai 2002, archiviert vom 21. Januar 2013; abgerufen am 19. Mai 2013. am
- siehe z. B. Fußnote 33 in: Friedrich Arndt: Ordnungen im Wandel: globale und lokale Wirklichkeiten im Spiegel transdisziplinèarer Analysen. transcript Verlag, 2008, ISBN 978-3-89942-783-7, S. 310 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- siehe Antwort auf Frage 10 in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ( vom 1. November 2013 im Internet Archive) (PDF; 110 kB), Drucksache 16/2723, 25. September 2006, S. 6. Auch zitiert in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008
- siehe Antwort auf Frage 1. in: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Josef Philip Winkler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (PDF; 109 kB), Drucksache 16/9204, 15. Mai 2008, S. 5
- EU/Italien: Stärkung des Flüchtlingsschutzes auf hoher See. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. März 2012, abgerufen am 18. März 2018
- United Nations High Commissioner for Refugees: Refworld | Advisory Opinion on the Extraterritorial Application of Non-Refoulement Obligations under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol. Abgerufen am 29. November 2020 (englisch).
- Victor Pfaff: Die Verrechtlichung des Ausländer- und Asylrechts fordert die Anwaltschaft. (PDF) In: Anwaltsblatt 2/2016. 2016, abgerufen am 2. Dezember 2016. S. 82–86.
- Adrienne Millbank: "The Problem with the 1951 Refugee Convention" Parliament of Australia, 2000
- Alexander Betts: "The Normative Terrain of the Global Refugee Regime" ethicsandinternationalaffairs.org vom 7. Oktober 2015
- "Has the Refugee Convention outlived its usefulness?" IRIN Johannesburg, vom 26. März 2012
- Kim Son Hoang: Sündenbock Genfer Flüchtlingskonvention. In: derstandard.at. 28. Juli 2016, abgerufen am 18. März 2018.
- Der Globale Pakt für sichere, geordnete und reguläre Migration. In: 2030agenda.de. 24. November 2017, abgerufen am 28. Mai 2018.
- Text des Entwurfs der Erklärung für das Gipfeltreffen am 19. September. (PDF) 5. August 2016, abgerufen am 28. Mai 2018 (englisch): „3.8 Effective protection of the human rights and fundamental freedoms of migrants, including women and children, regardless of their migratory status; the specific needs of migrants in vulnerable situations“
- Text des Entwurfs der Erklärung für das Gipfeltreffen am 19. September. (PDF) 5. August 2016, abgerufen am 28. Mai 2018 (englisch): „3.9 International cooperation for border control with full respect for the human rights of migrants“
- Siehe insbesondere den Teil „II. Commitments that apply to both refugees and migrants“. Resolution adopted by the General Assembly on 19 September 2016. New York Declaration for Refugees and Migrants. In: A/RES/71/1. 5. August 2016, abgerufen am 3. Oktober 2016 (englisch).
- Uno-Flüchtlingspakt angenommen – USA und Ungarn stimmen dagegen. In: spiegel.de. 17. Dezember 2018, abgerufen am 18. Juni 2023.
- Im Bundesgesetzblatte Teil II 1953, Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. November 1953 auf S. 559–589 verkündet. Das Gesetz ist gemäß seinem Artikel 4 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Die Bestimmungen des Abkommens haben – unbeschadet des Artikels 43 des Abkommens über dessen Inkrafttreten – gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes Gesetzeskraft für die Bundesrepublik Deutschland erhalten. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 43 am 22. April 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Australien (einschl. Insel Norfolk, Naurau, Neuguinea und Papua), Belgien, Dänemark (einschließlich Grönland), Luxemburg und Norwegen in Kraft getreten. Wie von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes gefordert, wurde der Tag, an dem das Abkommen gemäß Artikel 43 des Abkommens in Kraft getreten ist, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Siehe: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 25. Mai 1954. (BGBl. 1954 II S. 619) Aktueller Eintrag zum Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland.
- Im Bundesgesetzblatte Teil II 1969, Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1969 auf S. 1293–1297 verkündet. Das Gesetz ist gemäß seinem Artikel 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Das Protokoll ist nach seinem Artikel VIII Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 5. November 1969, dem Tag der Hinterlegung der deutschen Beitrittsurkunde, in Kraft getreten. Wie von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gefordert, wurde der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Siehe: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Vom 14. April 1970. (BGBl. 1970 II S. 194) Aktueller Eintrag zum Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Juristischen Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland.
Autor: www.NiNa.Az
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Die Genfer Fluchtlingskonvention Abkurzung GFK eigentlich Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge ist das zentrale Rechtsdokument des internationalen Fluchtlingsrechts Parteien des Abkommens uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Parteien des Abkommens von 1951 Parteien des Protokolls von 1967 Parteien beider Vertrage Parteien keiner der beiden VertrageAb kom men uber die Rechts stel lung der Flucht lingeKurztitel in of fi zi ell Genfer Flucht lings kon ven tion deutsch The 1951 Refugee Convention eng lisch Convention de Geneve fran zo sisch Titel engl Convention relating to the Status of RefugeesAbkurzung in of fi zi ell GFK deutsch BRD FK deutsch Schweiz Datum 28 Juli 1951Inkrafttreten 22 April 1954 in Uber ein stim mung mit Ar ti kel 43Fundstelle United Nations Treaty Series vol 189 1954 I Treaties and international agreements p 137 220 No 2545 On line in der United Nations Treaty Collection PDF Do ku ment 747 KiB A CONF 2 108 Rev 1 26 November 1952 United Nations Publications Sales No 1951 IV 4 On line im Official Documents System of the United Nations PDF Do ku ment 3 26 MiB Fundstelle deutsch Bun des re pu blik Deutsch land BGBl 1953 II S 559 zum In kraft tre ten des Ab kom mens BGBl 1954 II S 619 zur ak tuel len Gul tig keit juris fl abk FluAbk Osterreich BGBl Nr 55 1955 Schweiz AS 1955 443 0 142 30Vertragstyp of fen multi la te ralRechtsmaterie Menschen rech te Flucht lingeUnterzeichnung 19 Sig na tar staatenRatifikation ein schliess lich Bei trit ten und Suk zes sion en der zeit 145 Ver trags par tei enDeutschland Un ter zeich nung 19 No vem ber 1951 Hin ter le gung der Ra ti fi ka tions ur kun de 1 De zem ber 1953 In kraft tre ten 22 April 1954 un be scha det des sen ha ben die Be stim mung en des Ab kom mens be reits mit Wir kung vom 24 De zember 1953 fur die Bun des re pu blik Deutsch land Ge setz es kraft er hal ten Liechtenstein Un ter zeich nung 28 Ju li 1951 Ra ti fi ka tion 1 No vem ber 1954 Osterreich Un ter zeich nung 28 Ju li 1951 Ra ti fi kat ion 8 Marz 1957 Schweiz Un ter zeich net am 28 Ju li 1951 Von der Bun des ver samm lung ge neh migt am 14 De zem ber 1954 AS 1955 441 Schwei zer ische Ra ti fi ka tions ur kun de hin ter legt am 21 Ja nu ar 1955 In Kraft ge tre ten fur die Schweiz am 21 April 1955 Das Ab kom men wurde von der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons an ge nom men die vom 2 bis 25 Ju li 1951 in Genf ab ge hal ten wur de Die Kon fe renz war ge mass der Re so lu tion 429 V an ge nom men von der Ge ne ral ver samm lung der Ver eint en Na tion en am 14 De zem ber 1950 zu sam men ge tre ten Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Die Konvention enthalt unter anderem eine international verbindliche rechtliche Definition des Begriffs Fluchtling und ist die Rechtsgrundlage fur das Amt des Hohen Fluchtlingskommissars der Vereinten Nationen UNHCR Sie wurde am 28 Juli 1951 auf einer UN Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22 April 1954 in Kraft Ursprunglich war sie darauf beschrankt europaische Fluchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schutzen Erganzt wurde die Konvention am 31 Januar 1967 durch das Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge das am 4 Oktober 1967 in Kraft trat und die zeitliche und geografische Einschrankung aufhob Der GFK sind 146 Staaten beigetreten dem Protokoll 147 zuletzt Sudsudan am 10 Dezember 2018 Am 25 Januar 2014 waren 143 Staaten sowohl der Konvention als auch dem Protokoll beigetreten GeschichteDie Ereignisse die zur Einigung uber die GFK fuhrten lassen sich bis in die 1920er Jahre zuruckverfolgen nachdem westliche Lander wahrend und nach dem Ersten Weltkrieg Einwanderungsbeschrankungen eingefuhrt hatten Die humanitaren Notlagen von Fluchtlingen wurden schon zu dieser Zeit als Problem erkannt Die ersten rechtlichen Entwicklungen fanden mit der Ernennung von Fridtjof Nansen zum im Jahr 1921 und der Einfuhrung des Nansen Pass Systems statt das russischen Fluchtlingen im Rahmen des Abkommens von 1922 eine Identitatsbescheinigung ausstellte und damit den Zugang zu Aufenthaltsrechten erleichterte In der Zwischenkriegszeit wurde das Passsystem auch auf andere Fluchtlinge ausgedehnt es wurde eine erste Definitionen des Begriffs Fluchtling gefunden Die internationalen Vereinbarungen die zur Zeit des Volkerbundes getroffen wurden waren auf bestimmte geographisch zeitlich definierte Kategorien von Fluchtlingen beschrankt Die Bemuhungen des Volkerbundes betrafen zunachst vor allem russische Fluchtlinge die infolge der Revolution und des Burgerkrieges aus ihrer Heimat flohen sowie Fluchtlinge des griechisch turkischen Krieges 1919 1922 Nachdem die Nationalsozialisten in Deutschland an die Macht gekommen waren verscharfte sich die Lage woraufhin sich der Volkerbund ab 1933 auch um rassisch und politisch Verfolgte aus dem Deutschen Reich bemuhte Es kam unter anderem zu Vereinbarungen vom 12 Mai 1926 bezogen auf russische und armenische Fluchtlinge sowie vom 30 Juni 1928 bezogen auf turkische und assyrische Fluchtlinge Zu den wichtigsten Abkommen die im Rahmen des Volkerbundes geschlossen wurden zahlten Das Abkommen vom 28 Oktober 1933 uber die internationale Rechtsstellung der Fluchtlinge fur Fluchtlinge aus Russland und der Turkei dieses verpflichtete die unterzeichnenden Staaten dazu Fluchtlinge nicht in einen sie verfolgenden Heimatstaat zuruckzuschicken jedoch begrundete es keine individuell einklagbaren Rechte das Abkommen vom 10 Februar 1938 uber die Stellung der Fluchtlinge aus Deutschland erganzt durch das Zusatzprotokoll vom 14 September 1939 das Abkommen blieb angesichts der Kriegssituation weitgehend wirkungslos Dieser rechtliche Rahmen vor allem die Konvention von 1933 diente letztliche als Grundlage fur die spatere Formulierung der GFK Auf Betreiben der USA fand im Juli 1938 die Konferenz von Evian statt die Aufnahmekontingente fur aus Deutschland fluchtende Juden festlegen sollte Diese Konferenz blieb jedoch ohne Ergebnis und zeigte dass Fluchtlingsfragen mit zwischenstaatlichen Abkommen nicht zu losen waren In der Folgezeit breitete sich die Idee einer internationalen Konvention aus die Fluchtlingen personliche Schutzrechte zubilligen sollte Die fehlende Aufnahmebereitschaft der Ziellander und das Schicksal vieler judischer Fluchtlinge etwa im Zusammenhang mit der Irrfahrt des Schiffs St Louis waren wesentliche Elemente der Uberlegungen die 1951 in die GFK mundeten Vor allem beeinflussten diese Erfahrungen die Aufnahme des Refoulement Verbot in Artikel 33 der Konvention ErganzungenAls Erganzung zur GFK wurde im September 1969 die regionale Fluchtlingskonvention der Organisation fur Afrikanische Einheit in Addis Abeba von afrikanischen Staaten abgeschlossen Darin wird aus den afrikanischen Erfahrungen mit Befreiungskriegen Burgerkriegen Staatsstreichen religiosen und ethnischen Konflikten sowie Naturkatastrophen eine deutlich weitere Definition des Fluchtlings gewahlt und unter Schutz gestellt 1984 verabschiedeten zehn lateinamerikanische Lander die damals nicht bindende die ahnlich der afrikanischen Konvention auf die lateinamerikanischen Besonderheiten eingeht und mittlerweile als angewendete Staatspraxis zum Gewohnheitsrecht zahlt Alle drei Konventionen dienen als Grundlagen fur die internationalen Menschenrechte fur Fluchtlinge Bis ins Jahr 2000 unterzeichneten hundertvierzig Lander die Konvention und das Zusatzprotokoll von 1967 und das obwohl so kommentierte der ehemalige UNHCR Mitarbeiter Gilbert Jaeger 2003 die Konvention immer wieder das Ziel beachtlicher Kritik gewesen sei Inhalt der Konvention von 1951Die GFK gewahrt kein Recht auf Asyl begrundet also keine Einreiserechte fur Individuen vielmehr ist sie ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl nicht auf Asyl Fluchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert die sich aufgrund einer begrundeten Furcht vor Verfolgung ausserhalb des Staates aufhalten dessen Staatsangehorigkeit sie besitzen sowie Staatenlose die sich deshalb ausserhalb ihres gewohnlichen Aufenthaltsstaates befinden Die Genfer Fluchtlingskonvention ist entgegen weit verbreiteter Annahme nicht pauschal auf Kriegsfluchtlinge anwendbar ausser bei den nachstehend aufgefuhrten spezifischen Fluchtgrunden die sich fallweise auch aus Kriegen und Burgerkriegen ergeben konnen Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveranderungen stehen ausserhalb des Schutzes durch die Konvention Anerkannte Fluchtlinge im Sinne der Konvention sind solche die verfolgt werden wegen Rasse Religion Nationalitat Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe politischer Uberzeugung Ziel der Konvention ist ein moglichst einheitlicher Rechtsstatus fur Menschen die den Schutz ihres Heimatlandes nicht mehr geniessen Allerdings enthalt die ursprungliche Genfer Fluchtlingskonvention eine zeitliche Einschrankung So bezieht sie sich lediglich auf Personen die infolge von Ereignissen die vor dem 1 Januar 1951 eingetreten sind Art 1 A Nr 2 zu Fluchtlingen wurden Sie enthalt damit keine Regelungen fur die Rechte von spateren Fluchtlingen diese Einschrankung wurde 1967 durch das Zusatzprotokoll aufgehoben Die Konvention fuhrt einerseits Pflichten eines Fluchtlings auf insbesondere Beachtung der Gesetze und der Rechtsvorschriften sowie der zur Aufrechterhaltung der offentlichen Ordnung getroffenen Massnahmen Art 2 Die Konvention fuhrt ebenfalls u a folgende Rechte eines Fluchtlings auf Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse Religion oder Herkunftsland Art 3 Religionsfreiheit Art 4 wobei hier nur das sog Gebot der Inlandergleichbehandlung gilt d h Fluchtlinge und Staatsburger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt Einschrankungen fur Staatsburger durfen dann auch fur Fluchtlinge gelten freier Zugang zu den Gerichten Art 16 Ausstellung eines Reiseausweises fur Fluchtlinge Art 28 Straffreiheit der illegalen Einreise sofern der Fluchtling sich umgehend bei den Behorden meldet und er unmittelbar aus dem Fluchtland kam Art 31 Abs 1 Schutz vor Ausweisung Art 33 Non Refoulement Prinzip Grundsatz der Nichtzuruckweisung Insgesamt gewahren die Vertragsstaaten einem Fluchtling weitgehend die gleichen Rechte wie Auslandern im Allgemeinen ein Fluchtling darf also nicht als Auslander 2 Klasse behandelt werden Zusammen mit Art 31 Abs 1 ist der Grundsatz der Nichtruckschiebung nach Art 33 Abs 1 zentraler Bestandteil des Abkommens Diesem Grundsatz zufolge ist ein Fluchtling nicht auf irgendeine Weise uber die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zuruckzuweisen in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse Religion Staatsangehorigkeit seiner Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Uberzeugung bedroht sein wurde Er darf dabei nicht in ein Land zuruckgewiesen werden ohne dass sein Fluchtlingsstatus vorher geklart worden ist Zudem darf nach Art 31 Abs 1 ein Fluchtling der unmittelbar aus einem Gebiet kommt in dem sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren nicht aufgrund einer illegalen Einreise oder illegalem Aufenthalt bestraft werden sofern er sich umgehend bei den Behorden gemeldet hat Ponalisierungsverbot Artikel 33 enthalt das Refoulement Verbot mit einer Ausnahmeregelung in Absatz 2 Da die Refoulement Regelung in Artikel 3 der Europaischen Menschenrechtskonvention auf dem absoluten Charakter des Folterverbotes beruht ist die praktische Relevanz des Art 33 in Europa sehr gering Die Konvention erlaubt es den Vertragsstaaten hinsichtlich der meisten Artikel Vorbehalte geltend zu machen Auf diese Weise soll gewahrleistet werden dass ein Staat der eine einzelne womoglich nebensachliche Regelung der Konvention ablehnt ihr trotzdem beitreten kann und sich damit verbindlich zu den anderen Regelungen bekennen kann Am 22 April 1954 trat die Konvention in den ersten sechs Unterzeichnerstaaten in Kraft Australien Belgien Bundesrepublik Deutschland Danemark Luxemburg Norwegen Das Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge von 1967Hauptkritikpunkt an der Konvention war ihre zeitliche Einschrankung auf Fluchtgrunde die vor 1951 eintraten Auch konnten sich die Vertragsstaaten darauf beschranken nur europaischen Fluchtlingen die entsprechenden Rechte einzuraumen Mit dem Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge wurde jegliche zeitliche und raumliche Einschrankung aufgehoben Die Genfer Fluchtlingskonvention gilt nun fur Staaten die sowohl die Konvention als auch das Protokoll ratifiziert haben uneingeschrankt gegenuber allen Fluchtlingen auch aus Staaten die die Fluchtlingskonvention nicht ratifiziert haben Auch die Moglichkeit Vorbehalte gegen einzelne Artikel der Konvention geltend zu machen wurde reduziert Problematiken und InterpretationsspielraumeBezuglich der Zugehorigkeit zu einer sozialen Gruppe nennt die Konvention nicht ausdrucklich das Geschlecht In jungerer Zeit vor allem seit der Veroffentlichung entsprechender UNHCR Richtlinien im Jahr 2002 wird die Genfer Konvention so ausgelegt dass sie sich auch auf geschlechtsspezifische Verfolgung erstreckt Unterschiedliche Auffassungen bestehen zur Frage ob die Genfer Fluchtlingskonvention auch in extraterritorialen Gebieten gilt etwa auf hoher See und in den Transitbereichen von Flughafen Die deutsche Bundesregierung ausserte diesbezuglich 2006 die Auffassung dass nach ganz uberwiegender Staatenpraxis der in der GFK festgelegte Grundsatz der Nichtzuruckweisung erst bei territorialem Gebietskontakt also an der Grenze und im Landesinnern anzuwenden sei 2008 erklarte sie Die Anwendbarkeit der Genfer Fluchtlingskonvention auch ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten ist umstritten Im Fall Hirsi und andere gegen Italien urteilte der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte 2012 dass in Europa ein Schutz auf hoher See durch die Europaische Menschenrechtskonvention gegeben ist Daruber hinaus vertreten UNHCR viele nationale Gerichte sowie grosse Teile der rechtswissenschaftlichen Forschung die Ansicht dass eine extraterritoriale Anwendbarkeit jedenfalls besteht Ubernahme in europaische und nationale RegelungenDie Genfer Fluchtlingskonvention fand Eingang in die Richtlinie 2011 95 EU Qualifikationsrichtlinie und in nationale Gesetze beispielsweise in Deutschland in Artikel 3 des Asylverfahrensgesetzes und heutigen Asylgesetzes 3 AsylG KritikEin Forschungspapier fur das australische Parlament fasste im Jahr 2000 die Probleme des Abkommens folgendermassen zusammen Das Abkommen benutze einen veralteten Fluchtlingsbegriff und sehe ein Leben im Exil als Losung fur das Fluchtlingsproblem an Das Abkommen spreche den Fluchtlingen kein Recht auf Unterstutzung zu solange sie kein Land erreicht haben das zu den Unterzeichnern des Abkommens zahlt Weder verpflichte es Staaten ihre eigenen Burger nicht zu vertreiben und zu verfolgen noch enthalte es Verpflichtungen zur Lastenverteilung Das Abkommen berucksichtige nicht die sozialen gesellschaftlichen und politischen Auswirkungen grosser Zahlen Schutzsuchender auf die Aufnahmestaaten Das Abkommen fordere eine Ungleichbehandlung von Fluchtlingen indem Fluchtlinge die mobil genug seien um Unterzeichnerstaaten zu erreichen vor denjenigen bevorzugt wurden die sich in Fluchtlingslagern ausserhalb befanden Die Ausgaben der westlichen Lander fur die Uberprufung und Versorgung von Schutzsuchenden in ihrem Staatsgebiet betrugen ein Vielfaches dessen was sie dem Fluchtlingshilfswerk UNHCR fur die Versorgung einer weit hoheren Zahl von Menschen in Fluchtlingslagern zur Verfugung stellen wurden Das Abkommen pflege den vereinfachten Ansatz Asylbewerber entweder als politischen und damit echten Fluchtling oder aber als Fluchtling aus wirtschaftlichen Grunden zu sehen Die meisten Asylbewerber kamen jedoch aus Herkunftsstaaten in denen wirtschaftliches Versagen politische Instabilitat politische Verfolgung und Armut untrennbar miteinander verknupft seien UNHCR Vertreter sehen Bedarf fur eine bessere Lastenverteilung beim Umgang mit Fluchtlingen streben aber keine neuen Verhandlungen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge an da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung sondern eine Verschlechterung des Fluchtlingsschutzes ergeben wurden Globaler Pakt fur Fluchtlinge Hauptartikel Globaler Pakt fur Fluchtlinge 2016 wurde von den UNO Mitgliedstaaten die New Yorker Erklarung fur Fluchtlinge und Migranten verabschiedet In der nicht bindenden Erklarung verpflichteten sich die Staats und Regierungschefs der 193 Unterzeichnerstaaten einstimmig fur 2018 auf zwei globale Pakte hin zu arbeiten den Globalen Pakt zu Fluchtlingen englisch Global Compact for refugees und den Globalen Pakt zu sicherer geordneter und legaler Migration englisch Global Compact for Safe Orderly and Regular Migration kurz Globalen Migrationspakt Nach dem Entwurf fur die New Yorker Erklarung sollten beispielsweise die Menschenrechte von Migranten und der Schutz besonders schutzbedurftiger Migranten einschliesslich Frauen und Minderjahriger sowie die Kooperation beim Grenzschutz unter Achtung der Menschenrechte verbessert werden Entsprechende Ansatze wurden in die New Yorker Erklarung aufgenommen Im Dezember 2018 wurde der Globale Pakt fur Fluchtlinge in der UN Vollversammlung mit 181 Pro Stimmen drei Enthaltungen und zwei Gegenstimmen Ungarn Vereinigte Staaten verabschiedet LiteraturNikolaus Goldbach Die Sozialen Rechte der Fluchtlinge nach Kapitel IV der Genfer Fluchtlingskonvention Uberstaatliche Vorgaben und ihre Umsetzung in Deutschland In Schriften zum Migrationsrecht Nr 40 Nomos Baden Baden 2022 ISBN 978 3 7489 3298 7 doi 10 5771 9783748932987 Dissertation Universitat Kassel 2021 James C Hathaway Michelle Foster The Law of Refugee Status Cambridge University Press 2014 ISBN 978 0 511 99830 0 Sergo Mananashvili Moglichkeiten und Grenzen zur volker und europarechtlichen Durchsetzung der Genfer Fluchtlingskonvention Nomos Baden Baden 2009 ISBN 978 3 8329 4833 7 The Refugee Convention at Fifty A View from Forced Migration Studies Hrsg Kamanga Selm u a Lexington 2003 ISBN 0 7391 0566 3 Seline Trevisanut The Principle of Non Refoulement at Sea and the Effectiveness of Asylum Protection In Armin von Bogdandy Rudiger Wolfrum Christiane E Philipp Hrsg Max Planck Yearbook of United Nations Law Band 12 2008 ISBN 978 90 04 16959 3 S 205 246 WeblinksAustralia Belgium Denmark Federal Republic of Germany Luxembourg etc Final Act of the United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons Held at Geneva from 2 July 1951 to 25 July 1951 Convention relating to the Status of Refugees with schedule Signed at Geneva on 28 July 1951 In Vertragssammlung der UNO Band 189 1954 I Treaties and international agreements S 137 220 No 2545 On line in der United Nations Treaty Collection in Vertragssammlung der UNO UNTC englisch PDF Dokument 5 32 MiB PDF Dokument 747 KiB XHTML einschliesslich eines Datenblattes mit Teilnehmerliste englisch XHTML FINAL ACT AND CONVENTION RELATING TO THE STATUS OF REFUGEES der United Nations Conference of Plenipotentiaries on the Status of Refugees and Stateless Persons A CONF 2 108 Rev 1 26 November 1952 United Nations Publications Sales No 1951 IV 4 Online im Official Documents System of the United Nations ODS englisch und franzosisch PDF Dokument 3 26 MiB alternative URL Bei dem Dokument handelt es sich um eine korrigierte Version die ursprungliche Version wurde als A CONF 2 108 im August 1951 veroffentlicht englisch und franzosisch PDF Dokument 8 12 MiB alternative URL Gesetz betreffend das Abkommen vom 28 Juli 1951 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Vom 1 September 1953 BGBl 1953 II S 559 Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veroffentlichtem Text des Abkommens in englischer und franzosischer Sprache sowie einer Ubersetzung in die deutsche Sprache Das Abkommen selbst wurde in englischer und franzosischer Sprache ausgefertigt unterzeichnet und ratifiziert diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Abkommens Wortlaut Fluchtlingskonvention in der aktuell fur die Schweiz gultigen Fassung Convention and Protocol Relating to the Status of Refugees Einschliesslich der Resolution 2198 XXI angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mit einer einleitenden Note des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen fur Fluchtlinge Erschienen bei UNHCR Communications and Public Information Service In UNHCR englisch PDF Datei 476 KiB Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28 Juli 1951 In Kraft getreten am 22 April 1954 Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 31 Januar 1967 In Kraft getreten am 4 Oktober 1967 Erschienen bei Der Hohe Fluchtlingskommissar der Vereinten Nationen UNHCR Amt des Vertreters in der Bundesrepublik Deutschland In UNHCR Vertretung fur Deutschland Buro Berlin PDF Datei 211 KiB Bezieht sich auf die bundesdeutsche Gesetzgebung zum Abkommen die eine Ubersetzung ins Deutsche enthalt siehe Weblink oben The 1951 Refugee Convention The Legislation that Underpins our Work In UNHCR englisch HTML Fragen und Antworten zur Genfer Fluchtlingskonvention Memento vom 29 Oktober 2007 im Internet Archive des UNHCR Gesetz zu dem Protokoll vom 31 Januar 1967 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Vom 11 Juli 1969 BGBl 1969 II S 1293 Gesetz der Bundesrepublik Deutschland mit nachstehend veroffentlichtem Text des Protokolls in englischer und franzosischer Sprache sowie einer Ubersetzung in die deutsche Sprache Das Protokoll selbst wurde in englischer und franzosischer Sprache ausgefertigt unterzeichnet und ratifiziert diese beiden Fassungen sind somit gemeinsam die rechtlich verbindlichen Fassungen des Protokolls EinzelnachweiseOfficial Records of the General Assembly Fifth Session Supplement No 20 A 1775 p 48 United Nations Treaty Collection Abgerufen am 1 September 2021 englisch United Nations Treaty Collection Abgerufen am 1 September 2021 englisch States Parties to the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and the 1967 Protocol Stand April 2011 Nauru ist der Konvention und dem Protokoll im Juni 2011 beigetreten siehe Nauru signs UN refugee convention Anja Durr Die Europaische Union und der Umgang mit Massenfluchten Inaugural Dissertation zur Erlangung der Doktorwurde der Juristischen Fakultat der Eberhard Karls Universitat Tubingen 2003 S 28 uni tuebingen de PDF abgerufen am 12 Juni 2022 Christine Bach Erste Vollversammlung des Volkerbundes in Genf In kas de Konrad Adenauer Stiftung abgerufen am 12 Juni 2022 Arrangement of 12 May 1926 relating to the Issue of Identity Certificates to Russian and Armenian Refugees In League of Nations Treaty Series Vol LXXXIX No 2004 Volkerbund abgerufen am 7 Juni 2023 englisch Glossary statutory refugee Europaische Kommission abgerufen am 7 Juni 2023 englisch History of asylum and Ofpra In ofpra gouv fr Office francais de protection des refugies et apatrides abgerufen am 7 Juni 2023 englisch Zwischen den Weltkriegen Fluchtlinge und der Volkerbund In fluechtlingskonvention de Praetor Verlagsgesellschaft mbH abgerufen am 12 Juni 2022 Jakob Schonhagen Ambivalentes Recht Zur Geschichte der Genfer Fluchtlingskonvention In Geschichte der Gegenwart 11 Juli 2021 abgerufen am 13 Juli 2021 Maximilian Pichl Europas Werk und Deutschlands Beitrag In verfassungsblog de 15 Mai 2023 abgerufen am 24 Mai 2023 Jamil Ddamulira Mujuzi Rights of Refugees and Internally Displaced Persons in Africa In The African Regional Human Rights System Hrsg Manisuli Ssenyonjo Njihoff 2012 ISBN 978 90 04 21814 7 S 177 ff Jennifer Moore Humanitarian Law in Action within Africa Oxford University Press 2012 ISBN 978 0 19 985696 1 S 158 f Gilbert Jaeger Opening Keynote Address The Refugee Convention At Fifty In The Refugee Convention at Fifty A View from Forced Migration Studies Lexington 2003 ISBN 0 7391 0566 3 S 17 Doris Dickel Einwanderungs und Asylpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika Frankreichs und der Bundesrepublik Deutschland Springer Wiesbaden 2002 doi 10 1007 978 3 663 09892 8 4 Kapitel III Volkerrechtliche Grundlagen der Asyl und Fluchtlingspolitik Fussnote 97 S 41 Peter Meier Bergfeld Der grosse Irrtum im Asylrecht Wiener Zeitung 23 Dez 2008 Vgl 50 Jahre Genfer Fluchtlingskonvention Wir schutzen Fluchtlinge keine Wirtschaftsmigranten UN Rechtsexperte Buchhorn weist den Vorwurf des Missbrauchs zuruck ein Interview Tagesspiegel 27 Juli 2001 Zur Rolle des Art 31 Abs 1 siehe Andreas Fischer Lescano Johan Horst Das Ponalisierungsverbot aus Art 31 I GFK Zur Rechtfertigung von Straftaten bei Fluchtlingseinreisen In Zeitschrift fur Auslanderrecht und Auslanderpolitik ISSN 0721 5746 31 Jahrgang 2011 Heft 3 S 81 90 Volker und menschenrechtliche Vorgaben fur Abschiebung von straffallig gewordenen Fluchtlingen Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags S 10 f Richtlinien zum internationalen Schutz Geschlechtsspezifische Verfolgung in Zusammenhang mit Artikel 1 A 2 des Abkommens von 1951 bzw des Protokolls von 1967 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge PDF 163 kB 7 Mai 2002 archiviert vom Original am 21 Januar 2013 abgerufen am 19 Mai 2013 siehe z B Fussnote 33 in Friedrich Arndt Ordnungen im Wandel globale und lokale Wirklichkeiten im Spiegel transdisziplinearer Analysen transcript Verlag 2008 ISBN 978 3 89942 783 7 S 310 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche siehe Antwort auf Frage 10 in Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler Volker Beck Koln Marieluise Beck Bremen weiterer Abgeordneter und der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN Memento vom 1 November 2013 im Internet Archive PDF 110 kB Drucksache 16 2723 25 September 2006 S 6 Auch zitiert in Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck Koln Josef Philip Winkler weiterer Abgeordneter und der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN PDF 109 kB Drucksache 16 9204 15 Mai 2008 siehe Antwort auf Frage 1 in Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck Koln Josef Philip Winkler weiterer Abgeordneter und der Fraktion BUNDNIS 90 DIE GRUNEN PDF 109 kB Drucksache 16 9204 15 Mai 2008 S 5 EU Italien Starkung des Fluchtlingsschutzes auf hoher See Bundeszentrale fur politische Bildung 1 Marz 2012 abgerufen am 18 Marz 2018 United Nations High Commissioner for Refugees Refworld Advisory Opinion on the Extraterritorial Application of Non Refoulement Obligations under the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and its 1967 Protocol Abgerufen am 29 November 2020 englisch Victor Pfaff Die Verrechtlichung des Auslander und Asylrechts fordert die Anwaltschaft PDF In Anwaltsblatt 2 2016 2016 abgerufen am 2 Dezember 2016 S 82 86 Adrienne Millbank The Problem with the 1951 Refugee Convention Parliament of Australia 2000 Alexander Betts The Normative Terrain of the Global Refugee Regime ethicsandinternationalaffairs org vom 7 Oktober 2015 Has the Refugee Convention outlived its usefulness IRIN Johannesburg vom 26 Marz 2012 Kim Son Hoang Sundenbock Genfer Fluchtlingskonvention In derstandard at 28 Juli 2016 abgerufen am 18 Marz 2018 Der Globale Pakt fur sichere geordnete und regulare Migration In 2030agenda de 24 November 2017 abgerufen am 28 Mai 2018 Text des Entwurfs der Erklarung fur das Gipfeltreffen am 19 September PDF 5 August 2016 abgerufen am 28 Mai 2018 englisch 3 8 Effective protection of the human rights and fundamental freedoms of migrants including women and children regardless of their migratory status the specific needs of migrants in vulnerable situations Text des Entwurfs der Erklarung fur das Gipfeltreffen am 19 September PDF 5 August 2016 abgerufen am 28 Mai 2018 englisch 3 9 International cooperation for border control with full respect for the human rights of migrants Siehe insbesondere den Teil II Commitments that apply to both refugees and migrants Resolution adopted by the General Assembly on 19 September 2016 New York Declaration for Refugees and Migrants In A RES 71 1 5 August 2016 abgerufen am 3 Oktober 2016 englisch Uno Fluchtlingspakt angenommen USA und Ungarn stimmen dagegen In spiegel de 17 Dezember 2018 abgerufen am 18 Juni 2023 Im Bundesgesetzblatte Teil II 1953 Nr 19 ausgegeben zu Bonn am 24 November 1953 auf S 559 589 verkundet Das Gesetz ist gemass seinem Artikel 4 am Tage nach seiner Verkundung in Kraft getreten Die Bestimmungen des Abkommens haben unbeschadet des Artikels 43 des Abkommens uber dessen Inkrafttreten gemass Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes einen Monat nach der Verkundung dieses Gesetzes Gesetzeskraft fur die Bundesrepublik Deutschland erhalten Das Abkommen ist nach seinem Artikel 43 am 22 April 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Australien einschl Insel Norfolk Naurau Neuguinea und Papua Belgien Danemark einschliesslich Gronland Luxemburg und Norwegen in Kraft getreten Wie von Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes gefordert wurde der Tag an dem das Abkommen gemass Artikel 43 des Abkommens in Kraft getreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben Siehe Bekanntmachung uber das Inkrafttreten des Abkommens vom 28 Juli 1951 uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Vom 25 Mai 1954 BGBl 1954 II S 619 Aktueller Eintrag zum Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge im Juristischen Informationssystem fur die Bundesrepublik Deutschland Im Bundesgesetzblatte Teil II 1969 Nr 46 ausgegeben zu Bonn am 17 Juli 1969 auf S 1293 1297 verkundet Das Gesetz ist gemass seinem Artikel 3 am Tage nach seiner Verkundung in Kraft getreten Das Protokoll ist nach seinem Artikel VIII Absatz 2 fur die Bundesrepublik Deutschland am 5 November 1969 dem Tag der Hinterlegung der deutschen Beitrittsurkunde in Kraft getreten Wie von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gefordert wurde der Tag an dem das Abkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 2 fur die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben Siehe Bekanntmachung uber das Inkrafttreten des Protokolls uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge Vom 14 April 1970 BGBl 1970 II S 194 Aktueller Eintrag zum Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge im Juristischen Informationssystem fur die Bundesrepublik Deutschland Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen Allgemeine Erklarung der Menschenrechte UN Volkermordkonvention Genfer Fluchtlingskonvention UN Sozialpakt UN Zivilpakt UN Rassendiskriminierungskonvention UN Frauenrechtskonvention UN Antifolterkonvention UN Kinderrechtskonvention UN Wanderarbeiterkonvention UN Konvention gegen Verschwindenlassen UN Behindertenrechtskonvention Normdaten Werk GND 4202085 2 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN no92016709 VIAF 196087597