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Unter Geschäftsherrenhaftung auch strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung versteht man im deutschen Straf und Ordnungswid

Geschäftsherrenhaftung

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Unter Geschäftsherrenhaftung (auch: strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung) versteht man im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht die Unterlassungshaftung einer vorgesetzten, in der Regel weisungsbefugten Person wegen der Nichtverhinderung von Straftaten Untergebener. Sofern spezialgesetzliche Regelungen fehlen (zum Beispiel § 357 Abs. 1 Alt. 3 StGB für den amtlichen oder § 30 Abs. 2, § 41 WStrG für den militärischen Bereich), sind Grund und Grenzen der Geschäftsherrenhaftung trotz neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

§ 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gestaltet die Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen als Ordnungswidrigkeit aus und sieht eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro vor.

Ob dem Vorgesetzten darüber hinaus eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zukommt, ist Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen: Mit Urteilen vom 17. Juli 2009 und vom 20. Oktober 2011 hat der BGH die Geschäftsherrenhaftung für betriebsbezogene Straftaten dem Grunde nach anerkannt. Er ließ jedoch offen, welche tatsächlichen Umstände für die Begründung der Garantenstellung im Einzelfall maßgebend sind und überließ damit die weitere Konkretisierung späteren Urteilen. Zu dieser Rechtsprechung des 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs setzte sich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 10. Juli 2012 in Widerspruch. Stillschweigend wurde hier die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung abgelehnt, ohne das Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung der Strafsenate offenzulegen.

Im Bereich des zivilrechtlichen Deliktsrechts ist die Haftung des Geschäftsherrn für den sog. Verrichtungsgehilfen in § 831 BGB geregelt, wobei insoweit der Begriff der Geschäftsherrenhaftung kaum gebräuchlich ist.

Siehe auch

  • Vorgesetztenverantwortlichkeit

Literatur

  • Fischer, StGB (Kommentar), 56. Auflage 2009, § 13, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen ISBN 978-3-406-58083-3
  • Spring, Die strafrechtliche Geschäftsherrenhaftung, (2009) ISBN 3-8300-4801-7
  • Gerhard Dannecker/Christoph Dannecker, Die „Verteilung“ der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung im Unternehmen, JZ 2010, S. 981 (zugleich Anmerkung zu BGH Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 StR 394/08 = BGHSt 54, 44)
  • Hans Kudlich, Mobbing als Betriebsaufgabe? – Zur Geschäftsherrenhaftung eines „Vorarbeiters“ bei innerbetrieblichen Körperverletzungen. (auch Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20. Oktober 2011, Az. 4 StR 71/11, HRRS 2012 Nr. 74 = NJW 2012, 1237 = NStZ 2012, 142), HRRS 04/2012, 177 [1]

Einzelnachweise

  1. Caracas: Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG - Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Nomos Verlag, Baden-Baden 2014, ISBN 978-3-8487-0992-2; ders. in CCZ 2015, S. 167 ff. und 218 ff.
  2. Az. 5 StR 394/08 sowie Andreas Ransiek, Zur strafrechtlichen Verantwortung des Compliance Officers, Die Aktiengesellschaft (AG) 2010, S. 147
  3. Az. 4 StR 71/11
  4. Rn. 14 des Urteils
  5. Az. VI ZR 341/10
  6. Christoph Dannecker, Die Folgen der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung der Unternehmensleitung für die Haftungsverfassung juristischer Personen, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) 2012, S. 441
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 03 Jul 2025 / 18:19

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Unter Geschaftsherrenhaftung auch strafrechtliche Geschaftsherrenhaftung versteht man im deutschen Straf und Ordnungswidrigkeitenrecht die Unterlassungshaftung einer vorgesetzten in der Regel weisungsbefugten Person wegen der Nichtverhinderung von Straftaten Untergebener Sofern spezialgesetzliche Regelungen fehlen zum Beispiel 357 Abs 1 Alt 3 StGB fur den amtlichen oder 30 Abs 2 41 WStrG fur den militarischen Bereich sind Grund und Grenzen der Geschaftsherrenhaftung trotz neuerer hochstrichterlicher Rechtsprechung nicht abschliessend geklart 130 des Gesetzes uber Ordnungswidrigkeiten OWiG gestaltet die Aufsichtspflichtverletzung in Betrieben und Unternehmen als Ordnungswidrigkeit aus und sieht eine Geldbusse von bis zu einer Million Euro vor Ob dem Vorgesetzten daruber hinaus eine Garantenstellung im Sinne des 13 Abs 1 StGB zur Verhinderung betriebsbezogener Straftaten zukommt ist Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen Mit Urteilen vom 17 Juli 2009 und vom 20 Oktober 2011 hat der BGH die Geschaftsherrenhaftung fur betriebsbezogene Straftaten dem Grunde nach anerkannt Er liess jedoch offen welche tatsachlichen Umstande fur die Begrundung der Garantenstellung im Einzelfall massgebend sind und uberliess damit die weitere Konkretisierung spateren Urteilen Zu dieser Rechtsprechung des 4 und 5 Strafsenats des Bundesgerichtshofs setzte sich der VI Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit seinem Urteil vom 10 Juli 2012 in Widerspruch Stillschweigend wurde hier die strafrechtliche Geschaftsherrenhaftung abgelehnt ohne das Spannungsverhaltnis zur Rechtsprechung der Strafsenate offenzulegen Im Bereich des zivilrechtlichen Deliktsrechts ist die Haftung des Geschaftsherrn fur den sog Verrichtungsgehilfen in 831 BGB geregelt wobei insoweit der Begriff der Geschaftsherrenhaftung kaum gebrauchlich ist Siehe auchVorgesetztenverantwortlichkeitLiteraturFischer StGB Kommentar 56 Auflage 2009 13 Rn 38 mit weiteren Nachweisen ISBN 978 3 406 58083 3 Spring Die strafrechtliche Geschaftsherrenhaftung 2009 ISBN 3 8300 4801 7 Gerhard Dannecker Christoph Dannecker Die Verteilung der strafrechtlichen Geschaftsherrenhaftung im Unternehmen JZ 2010 S 981 zugleich Anmerkung zu BGH Urt v 17 Juli 2009 5 StR 394 08 BGHSt 54 44 Hans Kudlich Mobbing als Betriebsaufgabe Zur Geschaftsherrenhaftung eines Vorarbeiters bei innerbetrieblichen Korperverletzungen auch Anmerkung zum Urteil des BGH vom 20 Oktober 2011 Az 4 StR 71 11 HRRS 2012 Nr 74 NJW 2012 1237 NStZ 2012 142 HRRS 04 2012 177 1 EinzelnachweiseCaracas Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach 130 OWiG Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschaftlichen Verkehr Nomos Verlag Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0992 2 ders in CCZ 2015 S 167 ff und 218 ff Az 5 StR 394 08 sowie Andreas Ransiek Zur strafrechtlichen Verantwortung des Compliance Officers Die Aktiengesellschaft AG 2010 S 147 Az 4 StR 71 11 Rn 14 des Urteils Az VI ZR 341 10 Christoph Dannecker Die Folgen der strafrechtlichen Geschaftsherrenhaftung der Unternehmensleitung fur die Haftungsverfassung juristischer Personen Neue Zeitschrift fur Wirtschafts Steuer und Unternehmensstrafrecht NZWiSt 2012 S 441Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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