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Geschäftsführende Regierung

Eine geschäftsführende Regierung amtiert in repräsentativ-demokratisch verfassten Staaten in der Zeit zwischen der Konstituierung eines neugewählten Parlaments und der Neuwahl einer Regierung durch das neue Parlament.
Situation in Deutschland
Die Übergangszeit nach der Neuwahl des Deutschen Bundestages ist in Artikel 69 des Grundgesetzes geregelt.
Nach Absatz 2 des Artikels endet mit der Konstituierung eines neugewählten Bundestages die Amtszeit des bis dahin amtierenden Bundeskanzlers, und damit unmittelbar auch die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Bundesregierung.
Da der Bundestag in der Regel nicht schon in seiner konstituierenden Sitzung einen neuen Bundeskanzler wählen kann, verpflichtet Artikel 69 Abs. 3 die Mitglieder einer „alten“ Bundesregierung, die Amtsgeschäfte auf Ersuchen des Bundespräsidenten bis zur Wahl und Ernennung einer neuen Bundesregierung weiterzuführen. Mit dieser übergangsweisen Amtsführung behalten die Regierungsmitglieder (der Kanzler und die Minister) formal alle Kompetenzen, die sie auch zuvor hatten. Es gehört aber zur politischen Kultur in Deutschland, dass die geschäftsführende Regierung in ihrem Handeln keine Entscheidungen trifft, die die nachfolgende reguläre Regierung unnötig binden oder in ihren Gestaltungsmöglichkeiten einschränken würden. Dies betrifft vor allem finanzielle und personelle Fragen, aber auch die Verabschiedung von Gesetzentwürfen und die diplomatischen und vertraglichen Beziehungen zu anderen Staaten.
Versteinerungsprinzip
Für die geschäftsführende Bundesregierung gilt das sogenannte Versteinerungsprinzip. Danach dürfen keine neuen Minister ernannt werden, weil das einer Regierungsneubildung gleichkäme. Rücktritte und Entlassungen sind möglich, vakant werdende Ressorts können durch andere Mitglieder der geschäftsführenden Regierung übernommen werden.
Siehe auch
- Geschäftsführende Reichsregierung
- Parteilose Regierung
Weblinks
- Artikel 69 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Einzelnachweise
- Patrizia Robbe: Aktueller Begriff – Geschäftsführende Bundesregierung. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
- Wito Schwanengel: Das Parlament im Gefüge der Staatsorganisation. Ein Studien- und Handbuch. LIT, Berlin/Münster 2021, ISBN 978-3-643-14869-8, S. 100, Nr. 80 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Klaus König: Operative Regierung. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153615-1, S. 176 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Ute Mager: Staatsrecht. Teil I: Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge. Begründet von Ingo von Münch. Kohlhammer, Stuttgart 2021, ISBN 978-3-17-036787-6, S. 180, Fußnote 41 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche) mit weiterem Literaturhinweis auf Jörn Axel Kämmerer: Art. 69: Stellvertreter des Bundeskanzlers; Ende der Amtszeit; geschäftsfuhrende Regierung. In: Ingo von Münch et al.: Grundgesetzkommentar. Teil I: Präambel bis Artikel 69. Athenäum, Frankfurt am Main 2021, ISBN 978-3-406-73591-2, S. 2836 ff.
- Stefan Holzner, Albrecht Rittmann, Florian Clement: Öffentliches Recht. Staatsrecht und Europarecht. Schäffer Poeschel, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-7910-3698-4, S. 1323 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Eine geschaftsfuhrende Regierung amtiert in reprasentativ demokratisch verfassten Staaten in der Zeit zwischen der Konstituierung eines neugewahlten Parlaments und der Neuwahl einer Regierung durch das neue Parlament Situation in DeutschlandDie Ubergangszeit nach der Neuwahl des Deutschen Bundestages ist in Artikel 69 des Grundgesetzes geregelt Nach Absatz 2 des Artikels endet mit der Konstituierung eines neugewahlten Bundestages die Amtszeit des bis dahin amtierenden Bundeskanzlers und damit unmittelbar auch die Amtszeit der weiteren Mitglieder der Bundesregierung Da der Bundestag in der Regel nicht schon in seiner konstituierenden Sitzung einen neuen Bundeskanzler wahlen kann verpflichtet Artikel 69 Abs 3 die Mitglieder einer alten Bundesregierung die Amtsgeschafte auf Ersuchen des Bundesprasidenten bis zur Wahl und Ernennung einer neuen Bundesregierung weiterzufuhren Mit dieser ubergangsweisen Amtsfuhrung behalten die Regierungsmitglieder der Kanzler und die Minister formal alle Kompetenzen die sie auch zuvor hatten Es gehort aber zur politischen Kultur in Deutschland dass die geschaftsfuhrende Regierung in ihrem Handeln keine Entscheidungen trifft die die nachfolgende regulare Regierung unnotig binden oder in ihren Gestaltungsmoglichkeiten einschranken wurden Dies betrifft vor allem finanzielle und personelle Fragen aber auch die Verabschiedung von Gesetzentwurfen und die diplomatischen und vertraglichen Beziehungen zu anderen Staaten Versteinerungsprinzip Hauptartikel Versteinerungsgebot Fur die geschaftsfuhrende Bundesregierung gilt das sogenannte Versteinerungsprinzip Danach durfen keine neuen Minister ernannt werden weil das einer Regierungsneubildung gleichkame Rucktritte und Entlassungen sind moglich vakant werdende Ressorts konnen durch andere Mitglieder der geschaftsfuhrenden Regierung ubernommen werden Siehe auchGeschaftsfuhrende Reichsregierung Parteilose RegierungWeblinksArtikel 69 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik DeutschlandEinzelnachweisePatrizia Robbe Aktueller Begriff Geschaftsfuhrende Bundesregierung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Wito Schwanengel Das Parlament im Gefuge der Staatsorganisation Ein Studien und Handbuch LIT Berlin Munster 2021 ISBN 978 3 643 14869 8 S 100 Nr 80 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Klaus Konig Operative Regierung Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 153615 1 S 176 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche Ute Mager Staatsrecht Teil I Staatsorganisationsrecht unter Berucksichtigung der europarechtlichen Bezuge Begrundet von Ingo von Munch Kohlhammer Stuttgart 2021 ISBN 978 3 17 036787 6 S 180 Fussnote 41 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche mit weiterem Literaturhinweis auf Jorn Axel Kammerer Art 69 Stellvertreter des Bundeskanzlers Ende der Amtszeit geschaftsfuhrende Regierung In Ingo von Munch et al Grundgesetzkommentar Teil I Praambel bis Artikel 69 Athenaum Frankfurt am Main 2021 ISBN 978 3 406 73591 2 S 2836 ff Stefan Holzner Albrecht Rittmann Florian Clement Offentliches Recht Staatsrecht und Europarecht Schaffer Poeschel Stuttgart 2016 ISBN 978 3 7910 3698 4 S 1323 eingeschrankte Vorschau in der Google Buchsuche