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Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sind ein Rechtsbegriff im deutschen Wettbewerbsrecht der alle auf ein Unternehmen bezo

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind ein Rechtsbegriff im deutschen Wettbewerbsrecht, der alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge umfasst, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse dagegen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Oberbegriff ist das Unternehmensgeheimnis als eine im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehende, nicht offenkundige Tatsache.

Rechtsprechung

In seinem Beschluss vom 14. März 2006 führte das Bundesverfassungsgericht aus:

„Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können […]“

Das Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 GG habe als Prüfungsmaßstab zu gelten, wenn es um Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gehe. Solle vor Gericht das Verhalten eines Wettbewerbers beurteilt werden und nehmen andere Wettbewerber am Verfahren teil, so entstehe regelmäßig ein Konflikt zwischen dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und den Regeln umfassender Einsicht in die Gerichtsakten für alle Verfahrensbeteiligten.

Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005:

„Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstände oder Vorgänge, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt, für Außenstehende aber wissenswert sind, die nach dem bekundeten Willen des Betriebs- oder Geschäftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Außenstehende dem Geheimnisschutzträger zu einem Nachteil gereichen kann. Allgemein bekannte Umstände und Vorgänge sind auch dann keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet […].“

Damit müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt:

  1. Die Informationen müssen Unternehmensbezug haben,
  2. dürfen nicht offenkundig sein,
  3. sollen nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und
  4. es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Ein berechtigtes Interesse kann auch an der Geheimhaltung eines Herstellungsverfahrens bestehen, das gegenüber dem Stand der Technik nicht „neu“ ist.

Einfaches Recht

Betriebsgeheimnis

In vielen Branchen werden zum Schutz von Betriebsgeheimnissen Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet, wonach der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er auf Grund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Ein Betriebsgeheimnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers auf Grund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden.

Die Mitglieder des Betriebsrats sind kraft Gesetzes verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (§ 79 des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG).

Geschäftsgeheimnis

→ Hauptartikel: Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

In § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) von 2019, mit dem die EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen von 2016 in deutsches nationales Recht umgesetzt wurde, ist das Geschäftsgeheimnis legaldefiniert als eine Information

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis hat.

Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst den in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know-hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses, wenn sowohl ein legitimes Interesse an seiner Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird. Die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besitzt im Hinblick auf den Schutzzweck und den Anwendungsbereich des GeschGehG keine praktische Relevanz. Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmännisches Wissen handeln. Die Definition entspricht im Übrigen derjenigen im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und der von der deutschen Rechtsprechung zu § 17 UWG a.F. entwickelten Definition des Geschäftsgeheimnisses.

Da die Richtlinie nicht bis zum 9. Juni 2018 umgesetzt worden war, galt sie bis zum Erlass des GeschGehG unmittelbar.

Das GeschGehG regelt seit dem 26. April 2019 die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz und das gerichtliche Verfahren vor den Zivilgerichten gegen den Rechtsverletzer bei einer rechtswidrigen Erlangung, Nutzung oder Offenlegung. § 23 GeschGehG enthält die zuvor in den §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Die Erlangung eines Geschäftsgeheimnisses durch Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands (Reverse Engineering) ist nunmehr gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG grundsätzlich zulässig.

Fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Wem in Ausübung seines Berufs, etwa als Arzt oder Rechtsanwalt, ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis anvertraut worden ist, unterliegt insoweit der Verschwiegenheitspflicht und darf es nicht unbefugt offenbaren oder verwerten (§ 203, § 204 StGB). Dieser berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird durch das GeschGehG nicht berührt, ebenso weinig wie die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 GeschGehG).

Österreich

Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 wurde die Legaldefinition des Geschäftsgeheimnisses aus Art. 2 der Richtlinie in § 26b Z 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) übernommen:

„Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die

  1. geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  2. von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  3. Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.“

Publikationen in einschlägigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen führen nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) in der Regel dazu, dass eine Information als allgemein bekannt anzusehen ist. Dagegen können Produkteigenschaften und Herstellungsmethoden zwar zum Stand der Technik gehören, die ihnen zugrundeliegenden Anleitungen und Pläne aber geheim und für einen Fachmann nur mit erheblichem Aufwand zu entwickeln sein.

Geschäftsgeheimnisse sind gem. §§ 26b Z 3, 26c UWG gegen eine Verletzung durch ihren rechtswidrigen Erwerb, ihre rechtswidrige Nutzung sowie ihre rechtswidrige Offenlegung geschützt. Zivilrechtlich bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz, die gegebenenfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden können (§§ 26e, 26i UWG).

Zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen über ein Geschäftsgeheimnis erhalten, welche über ihren bisherigen diesbezüglichen Wissensstand hinausgehen (§ 26h UWG).

Computerprogramme oder Datenbankwerke werden im Urheberrechtsgesetz gesondert geschützt (§§ 40a, 76c UrhG).

Strafrechtlich relevant sind die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sowie der Missbrauch anvertrauter Vorlagen durch Bedienstete eines Unternehmens während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses (§ 11 UWG). Außerdem sind die Offenbarung, Verwertung und das Auskundschaften eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, das jemandem bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, strafbar (§§ 122 bis 124 des Strafgesetzbuchs StGB).

Ergänzende Bestimmungen können sich aus dem Datenschutzrecht und dem Arbeitsrecht ergeben.

Schweiz

Auch wenn die EU-Richtlinie keine Geltung für die Geschäftstätigkeit von einheimischen Unternehmen in der Schweiz hat, können Schweizer Unternehmen von ihr betroffen sein, etwa wenn sie Niederlassungen in der EU unterhalten, im Geschäftsverkehr mit dem EU-Rechtsraum stehen und/oder Partei eines Geschäftsgeheimnisverletzungsprozesses vor einem EU-Gericht sind.

In der Schweiz kann eine Pflicht zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen entweder vertraglich oder gesetzlich begründet sein. Das gilt auch für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen während eines gerichtlichen Verfahrens, etwa wenn sie beweiserhebliche Tatsachen sind.

Literatur

  • Carolina Wodtke, Swantje Richters, Marcus Pfuhl: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Leitfaden für die Praxis. Erich Schmidt, Berlin 2004, ISBN 3-503-07898-3.
  • Joerg Brammsen: Wirtschaftsgeheimnisse als Verfassungseigentum – Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gem. Art. 14 GG. In: Die öffentliche Verwaltung. 2007, S. 10–17.
  • Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie. Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, Weinheim 2007, ISBN 978-3-527-50239-4.
  • Ingo Westermann: Handbuch Know-how-Schutz. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-51186-8.
  • Christoph Ann, Michael Loschelder, Marcus Grosch (Hrsg.): Praxishandbuch Know-how-Schutz. Carl Heymanns, Köln 2010, ISBN 978-3-452-26892-1.
  • Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums. Patente, Marken, Urheberrecht, Design. 2., aktualisierte und ergänzte Auflage. Vahlen, München 2010, ISBN 978-3-8006-3741-6.
  • Eiichiro Kubota: Protection of Trade Secrets in Japan. In: A.I.P.I. Journal of the Japanese Group. International edition. Bd. 36, Nr. 5, 2011, ISSN 0385-8863, S. 231–238.
  • Markus A. Mayer: Geschäfts- und Betriebsgeheimnis oder Geheimniskrämerei? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. GRUR. Bd. 113, Nr. 10, 2011, ISSN 0016-9420, S. 884–888.

Weblinks

  • SiFo-Sicherheitspreis 2022 verliehen im Rahmen des 4. CyberSicherheitsForums (zu technischen Sicherheitsvorkehrungen gegen Wirtschaftsspionage).

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 Rz. 87.
  2. Ansgar Ohly: Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. LMU München, 2014.
  3. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2005, Az. 6 B 59.04, Volltext.
  4. BAG, Urteil vom 15. Dezember 1987, Az. 3 AZR 474/86, Volltext (Memento des Originals vom 4. September 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2; BAG, Urteil vom 16. März 1982, Az. 3 AZR 83/79, Leitsatz (Memento des Originals vom 4. September 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. November 2000, Az. 13 B 15/00, Volltext.
  5. nach Goldhammer: Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und Informationsfreiheit, NVwZ 2017, 1809
  6. BGH, Urteil vom 15. Mai 1955 - I ZR 111/53.
  7. BAG Urteil vom 16. März 1982 - 3 AZR 83/7
  8. BT-Drs. 19/4724 vom 4. Oktober 2018. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, Begründung.
  9. Artikel 19 (1) 1, Richtlinie (EU) 2016/943, abgerufen am 2. April 2019
  10. Die EU-Geheimnisschutzrichtlinie – Wie Sie auch in Zukunft Ihre Geschäftsgeheimnisse schützen. Abgerufen am 2. April 2019 (deutsch). 
  11. Schutz von Geschäftsgeheimnissen. IHK Karlsruhe, Stand: Juli 2021.
  12. Thomas Schneider: Die europäische Geheimnisschutz Richtlinie und ihre Umsetzung in Österreich. 24. Jänner 2020.
  13. OGH, Entscheidung vom 26. Jänner 2021 - 4Ob188/20f
  14. Sebastian Engels: Geheimnisschutz in Österreich: Update zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. 1. September 2021.
  15. vgl. zum alten Recht Michael Winkler: Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Zivilprozess. Diplomarbeit, Graz, April 2014.
  16. Philipp Groz, Peter Georg Picht, Adrienne Hennemann: EU-Know-how-Schutz: Auswirkungen für Schweizer Unternehmen. 2020.
  17. Liv Bahner: Beachtung von Geschäftsgeheimnissen. 2017.
  18. Petros Liarakos: Das schweizerische Beweisrecht und der Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Zivilprozessrecht (kantonales Recht und ZPO). Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2013. ISBN 978-3-8300-7288-1.
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 27 Jun 2025 / 16:27

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Betriebs und Geschaftsgeheimnisse sind ein Rechtsbegriff im deutschen Wettbewerbsrecht der alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen Umstande und Vorgange umfasst die nicht offenkundig sondern nur einem begrenzten Personenkreis zuganglich sind und an deren Nichtverbreitung das Unternehmen ein berechtigtes Interesse hat Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Geschaftsgeheimnisse dagegen vornehmlich kaufmannisches Wissen Oberbegriff ist das Unternehmensgeheimnis als eine im Zusammenhang mit einem Unternehmen stehende nicht offenkundige Tatsache RechtsprechungIn seinem Beschluss vom 14 Marz 2006 fuhrte das Bundesverfassungsgericht aus Als Betriebs und Geschaftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen Umstande und Vorgange verstanden die nicht offenkundig sondern nur einem begrenzten Personenkreis zuganglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstrager ein berechtigtes Interesse hat Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne Geschaftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmannisches Wissen Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsatze Ertragslagen Geschaftsbucher Kundenlisten Bezugsquellen Konditionen Marktstrategien Unterlagen zur Kreditwurdigkeit Kalkulationsunterlagen Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs und Forschungsprojekte gezahlt durch welche die wirtschaftlichen Verhaltnisse eines Betriebs massgeblich bestimmt werden konnen Das Grundrecht der Berufsfreiheit Art 12 GG habe als Prufungsmassstab zu gelten wenn es um Offenlegung von Betriebs und Geschaftsgeheimnissen gehe Solle vor Gericht das Verhalten eines Wettbewerbers beurteilt werden und nehmen andere Wettbewerber am Verfahren teil so entstehe regelmassig ein Konflikt zwischen dem Schutz der Betriebs und Geschaftsgeheimnisse und den Regeln umfassender Einsicht in die Gerichtsakten fur alle Verfahrensbeteiligten Das Bundesverwaltungsgericht definierte im Jahr 2005 Betriebs und Geschaftsgeheimnisse sind im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens stehende Umstande oder Vorgange die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt fur Aussenstehende aber wissenswert sind die nach dem bekundeten Willen des Betriebs oder Geschaftsinhabers geheim zu halten sind und deren Kenntnis durch Aussenstehende dem Geheimnisschutztrager zu einem Nachteil gereichen kann Allgemein bekannte Umstande und Vorgange sind auch dann keine Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse wenn der Inhaber sie als solche bezeichnet Damit mussen vier Voraussetzungen erfullt sein damit eine Information ein Betriebs und Geschaftsgeheimnis darstellt Die Informationen mussen Unternehmensbezug haben durfen nicht offenkundig sein sollen nach dem Willen des Inhabers geheim bleiben und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen Ein berechtigtes Interesse kann auch an der Geheimhaltung eines Herstellungsverfahrens bestehen das gegenuber dem Stand der Technik nicht neu ist Einfaches RechtBetriebsgeheimnis In vielen Branchen werden zum Schutz von Betriebsgeheimnissen Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet wonach der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse die er auf Grund seiner Tatigkeit erfahrt nach Beendigung des Arbeitsverhaltnisses nicht nutzen oder weitergeben darf Ein Betriebsgeheimnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG vor wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschaftsbetrieb die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind nach dem Willen des Arbeitgebers auf Grund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden Die Mitglieder des Betriebsrats sind kraft Gesetzes verpflichtet Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse die ihnen wegen ihrer Zugehorigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrucklich als geheimhaltungsbedurftig bezeichnet worden sind nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten 79 des Betriebsverfassungsgesetzes BetrVG Geschaftsgeheimnis Hauptartikel Gesetz zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen In 2 Nr 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen GeschGehG von 2019 mit dem die EU Richtlinie uber den Schutz vertraulichen Know hows und vertraulicher Geschaftsinformationen von 2016 in deutsches nationales Recht umgesetzt wurde ist das Geschaftsgeheimnis legaldefiniert als eine Information die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen die ublicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen allgemein bekannt oder ohne Weiteres zuganglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umstanden nach angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch ihren rechtmassigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht Inhaber eines Geschaftsgeheimnisses kann jede naturliche oder juristische Person sein die die rechtmassige Kontrolle uber ein Geschaftsgeheimnis hat Der Begriff des Geschaftsgeheimnisses umfasst den in der Richtlinie verwendeten Begriff des Know hows und den im deutschen Recht verwendeten Begriff des Betriebsgeheimnisses wenn sowohl ein legitimes Interesse an seiner Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird Die Unterscheidung zwischen Betriebs und Geschaftsgeheimnissen besitzt im Hinblick auf den Schutzzweck und den Anwendungsbereich des GeschGehG keine praktische Relevanz Es kann sich sowohl um technisches wie auch um kaufmannisches Wissen handeln Die Definition entspricht im Ubrigen derjenigen im Ubereinkommen uber handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und der von der deutschen Rechtsprechung zu 17 UWG a F entwickelten Definition des Geschaftsgeheimnisses Da die Richtlinie nicht bis zum 9 Juni 2018 umgesetzt worden war galt sie bis zum Erlass des GeschGehG unmittelbar Das GeschGehG regelt seit dem 26 April 2019 die Anspruche des Inhabers eines Geschaftsgeheimnisses insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz und das gerichtliche Verfahren vor den Zivilgerichten gegen den Rechtsverletzer bei einer rechtswidrigen Erlangung Nutzung oder Offenlegung 23 GeschGehG enthalt die zuvor in den 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG enthaltenen Strafvorschriften zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen Die Erlangung eines Geschaftsgeheimnisses durch Untersuchen Ruckbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands Reverse Engineering ist nunmehr gem 3 Abs 1 Nr 2 GeschGehG grundsatzlich zulassig Fremde Betriebs oder Geschaftsgeheimnisse Wem in Ausubung seines Berufs etwa als Arzt oder Rechtsanwalt ein fremdes Betriebs oder Geschaftsgeheimnis anvertraut worden ist unterliegt insoweit der Verschwiegenheitspflicht und darf es nicht unbefugt offenbaren oder verwerten 203 204 StGB Dieser berufs und strafrechtliche Schutz von Geschaftsgeheimnissen wird durch das GeschGehG nicht beruhrt ebenso weinig wie die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhaltnis 1 Abs 3 Nr 1 Nr 4 GeschGehG OsterreichMit Umsetzung der Richtlinie EU 2016 943 wurde die Legaldefinition des Geschaftsgeheimnisses aus Art 2 der Richtlinie in 26b Z 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG ubernommen Geschaftsgeheimnis ist eine Information die geheim ist weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen die ublicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben allgemein bekannt noch ohne weiteres zuganglich ist von kommerziellem Wert ist weil sie geheim ist und Gegenstand von den Umstanden entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person ist welche die rechtmassige Verfugungsgewalt uber diese Informationen ausubt Publikationen in einschlagigen Fachzeitschriften oder in offengelegten Patentanmeldungen fuhren nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs OGH in der Regel dazu dass eine Information als allgemein bekannt anzusehen ist Dagegen konnen Produkteigenschaften und Herstellungsmethoden zwar zum Stand der Technik gehoren die ihnen zugrundeliegenden Anleitungen und Plane aber geheim und fur einen Fachmann nur mit erheblichem Aufwand zu entwickeln sein Geschaftsgeheimnisse sind gem 26b Z 3 26c UWG gegen eine Verletzung durch ihren rechtswidrigen Erwerb ihre rechtswidrige Nutzung sowie ihre rechtswidrige Offenlegung geschutzt Zivilrechtlich bestehen Anspruche auf Unterlassung Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz die gegebenenfalls auch im Wege der einstweiligen Verfugung geltend gemacht werden konnen 26e 26i UWG Zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschaftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen Massnahmen zu treffen dass der Verfahrensgegner und Dritte keine Informationen uber ein Geschaftsgeheimnis erhalten welche uber ihren bisherigen diesbezuglichen Wissensstand hinausgehen 26h UWG Computerprogramme oder Datenbankwerke werden im Urheberrechtsgesetz gesondert geschutzt 40a 76c UrhG Strafrechtlich relevant sind die Verletzung von Geschafts oder Betriebsgeheimnissen sowie der Missbrauch anvertrauter Vorlagen durch Bedienstete eines Unternehmens wahrend der Geltungsdauer des Dienstverhaltnisses 11 UWG Ausserdem sind die Offenbarung Verwertung und das Auskundschaften eines Geschafts oder Betriebsgeheimnisses das jemandem bei seiner Tatigkeit in Durchfuhrung einer durch Gesetz oder behordlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht Uberprufung oder Erhebung anvertraut oder zuganglich geworden ist strafbar 122 bis 124 des Strafgesetzbuchs StGB Erganzende Bestimmungen konnen sich aus dem Datenschutzrecht und dem Arbeitsrecht ergeben SchweizAuch wenn die EU Richtlinie keine Geltung fur die Geschaftstatigkeit von einheimischen Unternehmen in der Schweiz hat konnen Schweizer Unternehmen von ihr betroffen sein etwa wenn sie Niederlassungen in der EU unterhalten im Geschaftsverkehr mit dem EU Rechtsraum stehen und oder Partei eines Geschaftsgeheimnisverletzungsprozesses vor einem EU Gericht sind In der Schweiz kann eine Pflicht zur Geheimhaltung von Geschaftsgeheimnissen entweder vertraglich oder gesetzlich begrundet sein Das gilt auch fur den Schutz von Geschaftsgeheimnissen wahrend eines gerichtlichen Verfahrens etwa wenn sie beweiserhebliche Tatsachen sind LiteraturCarolina Wodtke Swantje Richters Marcus Pfuhl Schutz von Betriebs und Geschaftsgeheimnissen Leitfaden fur die Praxis Erich Schmidt Berlin 2004 ISBN 3 503 07898 3 Joerg Brammsen Wirtschaftsgeheimnisse als Verfassungseigentum Der Schutz der Betriebs und Geschaftsgeheimnisse gem Art 14 GG In Die offentliche Verwaltung 2007 S 10 17 Marcus von Welser Alexander Gonzalez Marken und Produktpiraterie Strategien und Losungsansatze zu ihrer Bekampfung Wiley VCH Weinheim 2007 ISBN 978 3 527 50239 4 Ingo Westermann Handbuch Know how Schutz C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 51186 8 Christoph Ann Michael Loschelder Marcus Grosch Hrsg Praxishandbuch Know how Schutz Carl Heymanns Koln 2010 ISBN 978 3 452 26892 1 Matthias Pierson Thomas Ahrens Karsten Fischer Recht des geistigen Eigentums Patente Marken Urheberrecht Design 2 aktualisierte und erganzte Auflage Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3741 6 Eiichiro Kubota Protection of Trade Secrets in Japan In A I P I Journal of the Japanese Group International edition Bd 36 Nr 5 2011 ISSN 0385 8863 S 231 238 Markus A Mayer Geschafts und Betriebsgeheimnis oder Geheimniskramerei In Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR Bd 113 Nr 10 2011 ISSN 0016 9420 S 884 888 WeblinksSiFo Sicherheitspreis 2022 verliehen im Rahmen des 4 CyberSicherheitsForums zu technischen Sicherheitsvorkehrungen gegen Wirtschaftsspionage EinzelnachweiseBVerfG Beschluss vom 14 Marz 2006 1 BvR 2087 03 1 BvR 2111 03 Rz 87 Ansgar Ohly Schutz von Betriebs und Geschaftsgeheimnissen LMU Munchen 2014 BVerwG Beschluss vom 4 Januar 2005 Az 6 B 59 04 Volltext BAG Urteil vom 15 Dezember 1987 Az 3 AZR 474 86 Volltext Memento des Originals vom 4 September 2017 im Internet Archive Info Der 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Zukunft Ihre Geschaftsgeheimnisse schutzen Abgerufen am 2 April 2019 deutsch Schutz von Geschaftsgeheimnissen IHK Karlsruhe Stand Juli 2021 Thomas Schneider Die europaische Geheimnisschutz Richtlinie und ihre Umsetzung in Osterreich 24 Janner 2020 OGH Entscheidung vom 26 Janner 2021 4Ob188 20f Sebastian Engels Geheimnisschutz in Osterreich Update zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen 1 September 2021 vgl zum alten Recht Michael Winkler Der Schutz von Geschafts und Betriebsgeheimnissen im Zivilprozess Diplomarbeit Graz April 2014 Philipp Groz Peter Georg Picht Adrienne Hennemann EU Know how Schutz Auswirkungen fur Schweizer Unternehmen 2020 Liv Bahner Beachtung von Geschaftsgeheimnissen 2017 Petros Liarakos Das schweizerische Beweisrecht und der Schutz des Betriebs und Geschaftsgeheimnisses im Zivilprozessrecht kantonales Recht und ZPO Verlag Dr Kovac Hamburg 2013 ISBN 978 3 8300 7288 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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