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Große Jugendkammer

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Große Jugendkammer
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Dieser Artikel beschreibt Jugendkammern in Deutschland. Für die Interessenvertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland siehe Jugendkammer (EKD).

Jugendkammern sind eine Form der Jugendgerichte. Nach § 33 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden so die Strafkammern bezeichnet, die über – so der Wortlaut im JGG – „Verfehlungen“ Jugendlicher und Heranwachsender zu entscheiden haben. Wie alle Jugendgerichte können Jugendkammern auch zuständig sein, wenn von Erwachsenen begangene Straftaten oder Verfehlungen zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen waren oder den Jugendschutz betreffen (§ 26 GVG).

Unterscheidung in kleine und große Jugendkammer

Jugendkammern gibt es nach § 33b JGG in grundsätzlich zwei Besetzungen: der kleinen und großen Jugendkammer. In beiden Fällen sind die Kammern jeweils mit zwei Jugendschöffen besetzt. In der Hauptverhandlung sollen dies ein Mann und eine Frau sein. Außerhalb der Hauptverhandlung wirken sie nicht an Entscheidungen mit. (§ 33a JGG in Verbindung mit § 33b Abs. 7 JGG)

Kleine Jugendkammer

Die kleine Jugendkammer ist „mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen“ besetzt. Sie urteilt in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters. (§ 33b Abs. 2 JGG)

Große Jugendkammer

Die große Jugendkammer ist grundsätzlich mit „drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen“ besetzt. (§ 33b Abs. 1 JGG) Die große Jugendkammer kann aber auch der Eröffnung des Hauptverfahrens eine Besetzung mit zwei anstatt drei hauptberuflichen Richtern (aber jeweils zwei Jugendschöffen) beschließen. Mit drei Richtern wird verhandelt, wenn „die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 JGG) wenn „ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 JGG) oder wenn „nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.“ (§ 33b Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 JGG) Absatz 3 des § 33b JGG führt näher aus, wann ein solcher Umfang / eine solche Schwierigkeit der Sache in der Regel gegeben ist: wenn „die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat“, „die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird“ oder „die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat.“ In allen anderen Fällen ist die Besetzung mit zwei Richtern zu beschließen. (§ 33b Abs. 2 JGG)

Die große Jugendkammer ist auch für die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zuständig. (§ 33b Abs. 4 JGG) Die Regeln der Besetzung sind dabei die oben genannten, mit der Ausnahme, dass in Fällen, bei denen das Jugendschöffengericht „eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren“ aussprach, mit drei hauptberuflichen Richtern verhandelt wird. Sollten sich nach dem Beschluss der Besetzung mit zwei Richtern Umstände ergeben, die eine Besetzung mit drei Richtern nötig gemacht hätten, muss die große Jugendkammer die Besetzung mit drei Richtern beschließen. (§ 33b Abs. 5 JGG) Nach Rückverweisung durch ein Revisionsgericht oder , kann die dann zuständige Jugendkammer die Besetzung neu beschließen. (§ 33b Abs. 6 JGG)

Belege

  1. § 33 Abs. 2 JGG
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 20:05

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Dieser Artikel beschreibt Jugendkammern in Deutschland Fur die Interessenvertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland siehe Jugendkammer EKD Jugendkammern sind eine Form der Jugendgerichte Nach 33 des Jugendgerichtsgesetz JGG werden so die Strafkammern bezeichnet die uber so der Wortlaut im JGG Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zu entscheiden haben Wie alle Jugendgerichte konnen Jugendkammern auch zustandig sein wenn von Erwachsenen begangene Straftaten oder Verfehlungen zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen waren oder den Jugendschutz betreffen 26 GVG Unterscheidung in kleine und grosse JugendkammerJugendkammern gibt es nach 33b JGG in grundsatzlich zwei Besetzungen der kleinen und grossen Jugendkammer In beiden Fallen sind die Kammern jeweils mit zwei Jugendschoffen besetzt In der Hauptverhandlung sollen dies ein Mann und eine Frau sein Ausserhalb der Hauptverhandlung wirken sie nicht an Entscheidungen mit 33a JGG in Verbindung mit 33b Abs 7 JGG Kleine Jugendkammer Die kleine Jugendkammer ist mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschoffen besetzt Sie urteilt in Verfahren uber Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters 33b Abs 2 JGG Grosse Jugendkammer Die grosse Jugendkammer ist grundsatzlich mit drei Richtern einschliesslich des Vorsitzenden und zwei Jugendschoffen besetzt 33b Abs 1 JGG Die grosse Jugendkammer kann aber auch der Eroffnung des Hauptverfahrens eine Besetzung mit zwei anstatt drei hauptberuflichen Richtern aber jeweils zwei Jugendschoffen beschliessen Mit drei Richtern wird verhandelt wenn die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschliesslich der Regelung des 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zustandigkeit des Schwurgerichts gehort 33b Abs 2 Satz 3 Nr 1 JGG wenn ihre Zustandigkeit nach 41 Absatz 1 Nummer 5 begrundet ist oder 33b Abs 2 Satz 3 Nr 2 JGG oder wenn nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint 33b Abs 2 Satz 3 Nr 3 JGG Absatz 3 des 33b JGG fuhrt naher aus wann ein solcher Umfang eine solche Schwierigkeit der Sache in der Regel gegeben ist wenn die Jugendkammer die Sache nach 41 Absatz 1 Nummer 2 ubernommen hat die Hauptverhandlung voraussichtlich langer als zehn Tage dauern wird oder die Sache eine der in 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat In allen anderen Fallen ist die Besetzung mit zwei Richtern zu beschliessen 33b Abs 2 JGG Die grosse Jugendkammer ist auch fur die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschoffengerichts zustandig 33b Abs 4 JGG Die Regeln der Besetzung sind dabei die oben genannten mit der Ausnahme dass in Fallen bei denen das Jugendschoffengericht eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren aussprach mit drei hauptberuflichen Richtern verhandelt wird Sollten sich nach dem Beschluss der Besetzung mit zwei Richtern Umstande ergeben die eine Besetzung mit drei Richtern notig gemacht hatten muss die grosse Jugendkammer die Besetzung mit drei Richtern beschliessen 33b Abs 5 JGG Nach Ruckverweisung durch ein Revisionsgericht oder kann die dann zustandige Jugendkammer die Besetzung neu beschliessen 33b Abs 6 JGG Belege 33 Abs 2 JGGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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