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Der Erwerb vom Nichtberechtigten oft vereinfachend gutgläubiger Erwerb ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkannte

Gutgläubiger Erwerb

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Der Erwerb vom Nichtberechtigten (oft vereinfachend: gutgläubiger Erwerb) ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts. Die gesetzlichen Regeln schützen dabei ausnahmsweise nicht das Recht an einer Sache, sondern den durch bloßen Besitz ausgelösten Rechtsschein des Rechts zum Besitz. Im Hauptanwendungsfall des Eigentumserwerbs bedeutet das, dass der Erwerber, der auf den Rechtsschein der Besitzlage vertraut, die den Veräußerer als Berechtigten ausweist, im Rahmen eines Verkehrsgeschäfts gutgläubig Eigentum an der Sache vom Nichtberechtigten erwirbt.

Der Rechtsschein schützt den Rechtsverkehr dahingehend, dass ein Dritter von einem Nichtberechtigten ein Recht erwerben kann, weil der Rechtsschein diesen als Berechtigten ausweist. Rechtspolitisch zielen die Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten darauf ab, den Rechtsverkehr vor massenhaften Rückabwicklungen zu schützen. Der gutgläubige Erwerb ist also ein Instrument des Verkehrsschutzes.

Der Rechtsschein beweglichen Besitzes setzt den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Veräußerers oder einer Geheißperson voraus, beziehungsweise eines der Veräußerung zustimmenden Dritten, den der Erwerber für den Eigentümer hält. In weiteren Fällen kann der Rechtsschein zum Besitz dadurch ausgelöst werden, dass der Besitz vom Veräußerer oder auf dessen Veranlassung hin erlangt wurde. Die Sache darf nicht abhandengekommen sein. Der Rechtsschein unbeweglichen Besitzes (Immobilien) setzt voraus, dass der Nichtberechtigte unrichtigerweise im Grundbuch eingetragen ist.

Beispiel: Der Käufer einer beweglichen Sache muss glauben, dass der anbietende Verkäufer Berechtigter, also Eigentümer ist, obgleich dieser in Wahrheit lediglich Mieter ist und die Sache deshalb in Besitz hält. Liegen die vom Gesetz geschützten Erwerbsvoraussetzungen vor, geht das Recht vom Inhaber auf den redlichen Erwerber über, der Erwerber erwirbt vom tatsächlich Nichtberechtigten. Der Erwerber ist vor der Inanspruchnahme des früheren tatsächlichen Rechtsinhabers geschützt, denn der hat sein Eigentum verloren. Zum Ausgleich erwirbt der frühere Eigentümer als Rechtsinhaber Ansprüche gegen den nichtberechtigten Veräußerer.

In Deutschland finden sich die wichtigsten Rechtsnormen zum Erwerb vom Nichtberechtigten in §§ 932 bis 936 BGB, die auf bewegliche Sachen zugeschnitten sind, und in §§ 891 bis 893 BGB, die Rechte an Grundstücken zum Gegenstand haben. Diese Vorschriften knüpfen an unterschiedliche Rechtsscheintatbestände an, die den Verfügenden als Inhaber des zu übertragenden Rechts ausweisen. Zu den bedeutendsten Rechtsscheintatbeständen zählen der Besitz und das Grundbuch.

Entstehungsgeschichte

Römisches Recht

Keine Anerkennung des rechtsgeschäftlichen Erwerbs vom Nichtberechtigten

Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die dem Veräußerer auch tatsächlich zustanden. Aus diesem Grund war es nicht möglich, durch Rechtsgeschäft von einem Nichtberechtigten zu erwerben. Dieses Rechtsprinzip wird mit dem römischen Rechtssatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ zum Ausdruck gebracht. Sinngemäß bedeutet er: „Niemand kann ein Mehr an Rechten auf einen anderen übertragen, als er selbst innehat.“

Ein gutgläubiger Eigentumserwerb war im römischen Recht insoweit nicht vorgesehen. Besitzverluste von Sachen berechtigten – aufgrund der nicht verlorenen Eigentümerstellung – zum Geltendmachung eines Herausgabeansprucha (rei vindicatio) gegen den gegenwärtigen Besitzer (Vindikationsprinzip).

Erwerb kraft Ersitzung

→ Hauptartikel: Ersitzung

Aus Sicht des Rechtsverkehrs führte das Vindikationsprinzip zu Unsicherheiten: Fielen Besitz und Eigentum für einen längeren Zeitraum auseinander, war es insbesondere bei beweglichen Sachen oft schwierig, zu erkennen, wer deren Eigentümer war. Im alltäglichen Geschäftsverkehr konnte der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt war. Bei jedem Veräußerungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum zu erwerben.

Aus diesem Grund wurde das Eigentumsrecht durch das Institut der Ersitzung (usucapio) beschränkt. Durch Ersitzung erwarb eine Person das Eigentum an einer Sache, wenn sie diese für einen längeren Zeitraum in Besitz hatte (possessio), einen Erwerbsgrund hatte (iusta causa) und den Vorbesitzer für verfügungsbefugt hielt (bona fides).

Durch Ersitzung wurde vermieden, dass Eigentums- und Besitzlage dauerhaft auseinanderfielen. Die Ersitzungsfristen des römischen Rechts waren deutlich kürzer als die heutigen: Für bewegliche Sachen galt eine einjährige Ersitzungsfrist, für Grundstücke eine zweijährige.

Zwar gab es keinen redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten, ein begrenzter Redlichkeitsschutz wurde aber durch das Ersitzungsrecht gewährleistet. Ausgeschlossen war die Ersitzung – ebenso wie im heutigen deutschen Recht – indessen bei Sachen, die ihrem Eigentümer durch furtum abhandengekommen waren, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung.

Germanisches Recht

Dem germanischen Recht war das römische Verständnis von Eigentum als umfassende und ausschließliche rechtliche Gewalt über eine Sache fremd. Infolgedessen kannte es auch kein Vindikationsprinzip.

Ob eine Sache herausverlangt werden konnte, wurde durch die Gewere bestimmt. Die Gewere an einer beweglichen Sache hatte, wer die Sachherrschaft über diese ausübte. Hatte jemand eine Sache unfreiwillig verloren, konnte er wegen der Verletzung seiner früheren Gewere den gegenwärtigen Inhaber der Sachgewalt auf Herausgabe verklagen. Hatte er die Sache hingegen einem anderen freiwillig anvertraut, konnte er lediglich diesen auf Herausgabe verklagen, nicht aber Dritte, die zwischenzeitlich Sachherrschaft erlangt haben. Aus seiner früheren Gewere konnte er keine Rechte herleiten.

Für den Schutz der Gewere kam es also entscheidend darauf an, ob der Inhaber seine Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte. Nur in letzterem Fall wurde er gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer geschützt. Es galt also das Prinzip Hand wahre Hand: Wer seine Sache einem anderen anvertraut hatte, konnte sie nur von diesem herausverlangen, nicht aber von anderen Besitzern. Der Dritte war also vor einem Herausgabeverlangen des früheren Rechtsinhabers geschützt. Dieser Schutz war indessen lediglich ein prozessualer; ein dinglicher Rechtserwerb des Dritten war hiermit nicht verbunden.

Den Zweck des Hand-wahre-Hand-Prinzips erblickte der rezeptorisch tätige Jurist David Mevius im Schutz des Rechtsverkehrs. Dem Erwerber könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, Nachforschungen über die tatsächliche Berechtigung des Veräußerers anzustellen.

Anders als das römische Recht zeichnet sich das germanische Recht also durch eine Unterscheidung zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen aus. Bei ersteren maß es dem Schutz des Rechtsverkehrs eine größere Bedeutung als dem Schutz des Inhabers zu. Bei letzteren setzte es den Schutz des Eigentümerinteresses durch.

Mittelalterliche Rechtsbücher

Das späte Hochmittelalter zeichnete sich durch die Entstehung zahlreicher Rechtsbücher aus. Hierzu zählt etwa der Sachsenspiegel des frühen 13. Jahrhunderts. Viele europäische Rechtsbücher griffen das Prinzip Hand wahre Hand auf. Verbreitet war es etwa im deutschen Sprachraum, in Frankreich, in Schweden, in den niederländischen Provinzen und in England. In Norwegen fand das Hand-wahre-Hand-Prinzip indessen keine Anwendung. Dort konnte der Eigentümer einer Sache diese von Dritten herausverlangen; unabhängig davon, ob er seinen Besitz freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte.

Einige Rechtsordnungen, die dem Hand-wahre-Hand-Prinzip folgten, strebten einen stärkeren Schutz des Eigentümers an. Zu diesem Zweck billigten sie diesem ein Lösungsrecht zu. Dieses insbesondere in französischen und niederländischen Rechtsordnungen verbreitete Recht berechtigte den Eigentümer dazu, seine Sache von deren gegenwärtigem Besitzer herauszufordern, wenn er diesem den Kaufpreis ersetzte.

Rezeption des römischen Rechts

Durch die Wiederentdeckung und Verbreitung spätantiker römisch-rechtlicher Aufzeichnungen im mittelalterlichen Norditalien, entwickelte sich über die Glossatoren und Kommentatoren die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtstexte (sogenannte Rezeption des römischen Rechts). Damit fanden die römisch-rechtlichen Prinzipien Einlass in die vornehmlich kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die mit den eigenen Rechtsgrundsätzen zum entstehenden Germanischen Recht verbunden wurden. In der Folge entstand auch die Vorstellung eines von der tatsächlichen Sachherrschaft losgelösten eigenständigen Eigentumsrechts nach römischem Vorbild.

Dies führte zu einer Ausweitung der Vindikation, durch die ein Herausgabeverlangen auf das Eigentumsrecht gestützt werden konnte. In Sachsen, Dänemark sowie in einigen süddeutschen Territorien verdrängte das Vindikationsprinzip das bisherige Hand-wahre-Hand-Prinzip. In anderen Gebieten wurde die Vindikation lediglich als Grundsatz anerkannt. Dort war sie zum Schutz des Rechtsverkehrs ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Sache einem anderen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses überlassen hatte. Einige deutsche Staaten begründeten dies in Anlehnung an das römische Recht mithilfe der Ersitzung. Andere orientierten sich stärker am germanischen Recht und schufen Regelungen, die sich teilweise auf einen prozessualen Ausschluss der Herausgabeklage beschränkten, teilweise darüber hinausgehend einen gutgläubigen Eigentumserwerb anordneten.

Neuzeitliche Kodifikationen

Im 18. und 19. Jahrhundert fassten viele Staaten ihr Privatrecht in umfangreichen Kodifikationen zusammen. Hierbei befassten sie sich auch mit dem Konflikt von Verkehrs- und Eigentumsschutz. Die meisten Rechtsordnungen entschieden diesen Konflikt im Grundsatz zugunsten des Verkehrsschutzes und erkannten die Möglichkeit des Erwerbs vom Nichtberechtigten an. Eine Ausnahme bildet Portugal, dessen Código Civil sich nach römisch-rechtlichem Vorbild dem reinen Vindikationsprinzip anschloss. Bei den Staaten, die den redlichen Erwerb im Grundsatz ermöglichten, kam es vor allem beim Grad des Gutglaubensschutzes zu Unterschieden.

Preußisches Allgemeines Landrecht

Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 wurde von seinem Verfasser Carl Gottlieb Svarez als Mittelweg zwischen römischem und germanischem Recht angesehen. Im Grundsatz folgte es dem Vindikationsprinzip und verzichtete auf die aus dem germanischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen freiwillig und unfreiwillig verlorenen Sachen. Für ausgewählte Fälle sah das Landrecht allerdings zum Schutz des Rechtsverkehrs die Möglichkeit vor, auch von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben: Teilweise knüpften diese Fälle an die Erwerbsumstände (Erwerb bei öffentlicher Versteigerung, vom Kaufmann oder vom Fiskus) an, teilweise an den erworbenen Gegenstand (Geld und Inhaberpapiere) an.

In den übrigen Fällen verblieb das Eigentum beim Eigentümer, der seine Sache im Fall des Besitzverlusts vom gegenwärtigen Besitzer herausverlangen konnte. Hat dieser allerdings den Besitz an der Sache durch ein Rechtsgeschäft erlangt, bei dem er den Veräußerer für den Eigentümer hielt, durfte er die Herausgabe an den tatsächlichen Eigentümer verweigern, bis dieser ihm den Kaufpreis ersetzte, den er an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlt hatte.

Code civil

Während der Ausarbeitung des französischen Code Civil (CC) von 1804 war umstritten, ob der Konflikt zwischen Eigentums- und Verkehrsschutz nach dem römischen Vindikationsprinzip oder nach dem germanischen Hand-wahre-Hand-Prinzip aufzulösen war. Im ersten Gesetzentwurf von 1792 setzten sich die Anhänger des Vindikationsprinzips durch, die dem Eigentümer einen unbeschränkten Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der Sache zubilligten. Später gewann indessen die Gegenseite Oberhand, die sich aus Verkehrsschutzgründen am Hand-wahre-Hand-Prinzip orientierte.

Infolgedessen entstand Art. 2279 Abs. 1 CC, der bis heute als Art. 2276 Abs. 1 CC gültig ist. Hiernach ist die Vindikation einer beweglichen Sache ausgeschlossen, wenn der Besitzer den Besitz an dieser im Glauben erlangt, dass ihm die Sache vom Eigentümer übereignet wird. Diese Aussage ergänzt die vorherrschende Auffassung dahingehend, dass der Besitzer zudem das Eigentum an der Sache erwirbt. Gemäß Art. 2279 Abs. 2 CC (heute: Art. 2276 Abs. 2 CC) gilt dies indessen nicht für Sachen, die ihrem Eigentümer abhandengekommen sind. Diese können innerhalb dreier Jahre ab Abhandenkommen durch ihren Eigentümer herausverlangt werden. Gemäß Art. 2280 Abs. 1 CC (heute: Art. 2277 Abs. 1 CC) steht dem Besitzer in diesen Fällen allerdings ein Lösungsanspruch gegen den Eigentümer zu, wenn er die Sache von einem Kaufmann, auf einer Messe oder auf einem Markt erworben hat.

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1812 geht grundsätzlich vom Vindikationsprinzip aus, weshalb es dem Eigentümer durch § 366 einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer zuspricht. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sieht es allerdings in § 367 ABGB die Möglichkeit vor, im Rahmen entgeltlicher Geschäfte gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben.

Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass eine der drei in § 367 ABGB genannten Fallkonstellationen vorliegt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen drei Erwerbssituationen: Dem Erwerb durch öffentlichen Versteigerung, dem Erwerb vom Unternehmer und den Erwerb von einer Vertrauensperson des Eigentümers, beispielsweise einem Mieter, Entleiher oder Vorbehaltskäufer.

Die erstgenannten Varianten fußen darauf, dass der Erwerber in diesen Situationen besonders schutzwürdig ist. Die letztgenannte Variante begründet sich demgegenüber damit, dass der Eigentümer weniger schutzwürdig als der Erwerber ist, wenn er seine Sache aus der Hand gibt und dadurch einen Rechtsschein setzt; hierin zeigt sich deutlich das Hand-wahre-Hand-Prinzip.

Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch

Auch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 ermöglichte zum Schutz vor allem des kaufmännischen Handelsverkehrs Rechtsverkehrs einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Bei dessen Entwicklung orientierten sich die Verfasser am österreichischen ABGB. Gemäß Art. 306 Abs. 1 ADHGB konnten Sachen, die von einem nichtberechtigten Kaufmann veräußert wurden, gutgläubig erworben werden. Dies galt nicht für Sachen, die ihren Eigentümern abhandengekommen waren. Wertpapiere konnten gemäß Art. 307 ADHGB auch von Nichtkaufleuten gutgläubig erworben werden.

Bürgerliches Gesetzbuch

In Anlehnung an das römische Vindikationsprinzip und das preußische Allgemeine Landrecht sah die 1874 einberufene 1. Kommission zur Ausarbeitung des BGB die Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsätzlich nicht vor; eine Ausnahme sollte lediglich für Bargeld, Inhaberpapiere sowie für öffentlich versteigerte Sachen gelten, da der Rechtsverkehr in besonderem Maße auf deren Zirkulationsfähigkeit vertraute. Für andere Sachen wurde dem redlichen Erwerber lediglich ein Lösungsanspruch eingeräumt, kraft dessen er die Herausgabe an den Eigentümer verweigern durfte, bis dieser ihm Ersatz für den an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlten Kaufpreis geleistet hatte. Ausdrücklich verworfen wurde eine unterschiedliche Behandlung anvertrauter und abhandengekommener Sachen, da Art und Weise des Besitzverlusts für den Zweck des redlichen Erwerbs – den Verkehrsschutz – unerheblich sei.

Im späteren Verlauf der Erörterungen wurde der durch diese Regelung gewährleistete Verkehrsschutz als zu schwach empfunden. Um das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu stärken und die Abwicklung von Veräußerungen zu vereinfachen, entwickelte die Kommission daher Regelungen, nach denen Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl sie dem Veräußerer nicht zustehen. Hierbei folgte sie dem Entschluss des 15. Deutschen Juristentags von 1880, der sich für einen weitergehenden gutgläubigen Erwerb aussprach. Infolgedessen ließ die Kommission einen gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsätzlich zu. Bei der Entwicklung der entsprechenden Vorschriften orientierte sie sich an Art. 306 ADHGB, kombinierte also das römische Vindikationsprinzip mit dem Prinzip Hand wahre Hand.

Die 1890 einberufene 2. Kommission bestätigte die Regelungen der ersten Kommission im Wesentlichen und nahm lediglich geringe Änderungen vor. Sie verschob die Beweislast in Bezug auf den guten Glauben zugunsten des Erwerbers, beseitigte dessen Lösungsanspruch und präzisierte einige Vorschriften. Infolgedessen lässt das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB den Erwerb vom Nichtberechtigten zu, wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint und der Erwerber auf diesen Rechtsschein vertraut.

Zivilgesetzbuch

Im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1912 ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art. 714 Abs. 2, Art. 933 vorgesehen. Wie viele andere Rechtsordnungen differenziert das Schweizer Recht zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen. Nur bei ersteren ist ein sofortiger Erwerb möglich. Für letztere sieht Art. 934 ZGB allerdings einen begrenzten Erwerberschutz vor. Der Eigentümer darf eine abhandengekommene Sache nur fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern. Ist diese Frist abgelaufen, kann er gegen den Erwerber nicht mehr vorgehen. Wird die Sache im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, kann sie vom Eigentümer gemäß Art. 934 Abs. 2 ZGB zudem nur gegen Zahlung des Kaufpreises, den der Erwerber entrichtet hat, herausverlangt werden.

Anwendungsbereich der Vorschriften über den redlichen Erwerb

Die Vorschriften über den redlichen Erwerb sind primär bei der Veräußerung eines Gegenstands durch einen Nichtberechtigten von Bedeutung. Dort überwinden sie das Fehlen der Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Bezüglich des Anwendungsbereichs der Vorschriften über den redlichen Erwerb gelten innerhalb der Rechtsordnungen, die einen solchen Erwerb anerkennen, im Wesentlichen die gleichen Grundprinzipien. Nachfolgend wird der Anwendungsbereich anhand der Vorschriften des deutschen Rechts beschrieben.

Veräußerung durch einen Nichtberechtigten

Grundsätzlich kann nur derjenige ein dingliches Recht übertragen, der hierzu befugt ist. Diese Befugnis steht im Regelfall allein dem Rechtsinhaber zu. Dritte können diese Befugnis im Einzelfall durch Rechtsgeschäft oder Gesetz erhalten. Rechtsgeschäftlich kann die Verfügungsbefugnis durch Ermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB erteilt werden. Kraft Gesetzes erlangt etwa der Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung gemäß § 80 Abs. 1 InsO Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners.

Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet es das Gesetz, dass ein Erwerbsvorgang trotz fehlender Verfügungsbefugnis des Veräußerers als wirksam anerkannt wird.

Dies kommt zunächst in Betracht, wenn dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis fehlt, weil ihm das zu übertragende Recht nicht zusteht. Dies ist der Hauptanwendungsfall der Vorschriften über den redlichen Erwerb.

Steht dem Veräußerer das zu übertragende Recht zu, kann ihm jedoch dennoch die Verfügungsbefugnis fehlen, etwa durch ein gesetzliches (§ 135 BGB) oder behördliches (§ 136 BGB) Verfügungsverbot oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 81 InsO). In diesen Fällen lässt das Gesetz einen redlichen Erwerb nur teilweise zu: So ist etwa ein redlicher Erwerb von Gegenständen des Schuldners in der Insolvenz gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 InsO nur bei bestimmten Sachen möglich, die in öffentlichen Registern geführt werden. Bei gesetzlichen und behördlichen Verfügungsverboten ist ein redlicher Erwerb gemäß §§ 135 Abs. 2, 136 BGB nur dann möglich, wenn das jeweilige Verbot dem Schutz bestimmter Personen dienen, wenn es sich also um ein relatives Verfügungsverbot handelt. Dienen sie hingegen dem Schutz der Allgemeinheit, handelt es sich also wie etwa bei § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB und § 40 Abs. 2 KGSG um absolute Verfügungsverbote, ist ein redlicher Erwerb ausgeschlossen.

Subjektive Reichweite der Rechtskraft

Ferner sind die Vorschriften über den redlichen Erwerb im Zivilprozess für die Reichweite der Rechtskraft von Bedeutung: Grundsätzlich bindet ein Urteil gemäß § 325 Abs. 1 ZPO lediglich die am Verfahren beteiligten Parteien sowie deren Rechtsnachfolger. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter während eines rechtshängigen Prozesses die streitbefangene Sache redlich von der nichtberechtigten Verfahrenspartei erwirbt. In diesem Fall erstreckt sich die Rechtskraft des gegen den Veräußerer ergehenden Urteils auch auf den Erwerber. Gemäß § 325 Abs. 2 ZPO kommt es hierzu indessen nicht, wenn der Erwerber auch in Bezug auf die fehlende Rechtshängigkeit des Prozesses redlich ist.

Allgemeine Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands

Damit ein Recht von einem Nichtberechtigten erworben werden kann, muss aus Sicht des Erwerbers zunächst der Anschein bestehen, dass der Veräußerer dessen Inhaber ist. Beim Eigentumserwerb bedeutet dies, dass der Erwerber einen hinreichenden Anlass dafür haben muss, den Veräußerer für den Eigentümer zu halten. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsschein für die Berechtigung des Veräußerers spricht. Da dieser Rechtsschein die zentrale Voraussetzung des Rechtsverlusts des Inhabers zugunsten des redlichen Erwerbers ist, handelt es sich beim Erwerb vom Nichtberechtigten um eine Form der . Auch bezüglich der Struktur dieser Rechtsscheinhaftung gelten, soweit sie anerkannt ist, grenzüberschreitend weitgehend vergleichbare Grundannahmen; Unterschiede bestehen vor allem in Bezug auf die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsscheinträger und bei der Abwägung zwischen Eigentümer- und Erwerber- bzw. Verkehrsinteressen. Als Anschauungsobjekt dienen nachfolgend primär die Normen des deutschen Rechts.

Geeignete Rechtsscheinträger

Eine Rechtsscheinhaftung setzt allgemein einen Rechtsscheinträger voraus, der sich eignet, bei Dritten ein Vertrauen auf einen bestimmten Umstand zu erwecken. Da der Erwerb vom Nichtberechtigten das Vertrauen in die Rechtsinhaberschaft schützen will, knüpft er an Rechtsscheinträger an, die den Eindruck vermitteln, dass eine Person Inhaber eines Rechts ist. Ein derartiger Anschein kann insbesondere durch Besitz, Erbschein oder durch einen Grundbucheintrag erzeugt werden.

Mit Ausnahme des Erbscheins beschränken sich die genannten Rechtsscheintatbestände auf Sachen. Ein redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten kommt daher vor allem bei diesen in Frage. Bei Forderungen ist er demgegenüber regelmäßig ausgeschlossen, da für diese nur in Ausnahmefällen – etwa bei Beurkundung (§ 405 BGB), oder bei der hypothekarischen Besicherung (§ 1138 BGB) – ein hinreichend zuverlässiger Rechtsschein für deren Inhaberschaft besteht.

Besitz

Der Begriff Besitz bezeichnet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Die Sachherrschaft ist aus Sicht des Rechtsverkehrs ein Indiz für die Eigentumslage, da nach allgemeiner Erfahrung grundsätzlich Eigentum und Besitz miteinander einhergehen. Diese Erfahrung spiegelt sich im Gesetz wider: Gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird vermutet, dass derjenige, der eine Sache in Besitz hat, das Eigentum an dieser erworben hat. Vergleichbare Regelungen existieren in Österreich mit § 323 ABGB und in der Schweiz mit Art. 930 ZGB.

Diese Erwartung ist der Anknüpfungspunkt der Rechtsscheinhaftung: Der Erwerber kann bei der Übereignung einer Sache regelmäßig dann vom Eigentum des Veräußerers ausgehen, wenn dieser ihm die Sache übergibt oder die Übergabe veranlasst, wenn er ihm also den Besitz an der Sache verschaffen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein stärkerer Rechtsschein existiert, etwa ein öffentlich geführtes Register über die Eigentumsverhältnisse.

Öffentlich geführte Register; insbesondere das Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentlich geführtes Register, in dem Grundstücke mit den hieran bestehenden Rechten verzeichnet sind. Insbesondere protokolliert es die Eigentumslage an Grundstücken. Daher geht vom Grundbuch ein Rechtsschein aus: Gemäß § 891 BGB wird vermutet, dass (nur) die Rechte, die ins Grundbuch eingetragen sind, tatsächlich bestehen. Es spricht also ein öffentlicher Glaube für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Dieser Rechtsschein ist aufgrund der formalisierten Verfahren, die mit der Registerführung verbunden sind, zuverlässiger als der bloße Besitz. Das Grundbuchverfahren ist in der Grundbuchordnung (GBO) detailliert ausgestaltet und soll eine fehlerfreie Eintragungspraxis gewährleisten. Beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften ist daher nicht der Besitz, sondern das Grundbuch der maßgebliche Rechtsschein.

Vergleichbares gilt für andere Rechte, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, etwa das Eigentum an Schiffen, das im Schiffsregister eingetragen wird (vgl. § 15a SchiffRG).

Erbschein

Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und gibt Auskunft darüber, wer als Erbe eines Verstorbenen gilt. Wie bei den Registern misst der Gesetzgeber dem Erbschein eine besondere Zuverlässigkeit bei, da der Erbschein im Rahmen eines formellen Verfahrens erstellt wird. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass die im Erbschein als Erbe angegebene Person Erbe ist. Ähnlich wie beim Grundbuch besteht damit auch beim Erbschein ein öffentlicher Glaube für dessen inhaltliche Richtigkeit.

Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

Eine Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin grundsätzlich, dass der Rechtsschein demjenigen zurechenbar ist, der durch die Haftung einen Nachteil erleidet. Hierin kommt das Risiko- bzw. Veranlassungsprinzip zum Ausdruck, das eine wesentliche Grundlage der Rechtsscheinhaftung ist. Dessen Kerngedanke ist, dass nur denjenigen eine Vertrauenshaftung trifft, der für einen Vertrauenstatbestand verantwortlich ist. Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus. Es genügt, dass das Risiko, dass bei Dritten ein bestimmtes Vertrauen entsteht, aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen herrührt.

Deutlich kommt das Zurechenbarkeitskriterium bei den Rechtsscheinträger Besitz und Besitzverschaffungsmacht in § 935 Abs. 1 BGB zum Ausdruck. Hiernach kann das Eigentum an einer beweglichen Sache nicht redlich erworben werden, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an dieser unfreiwillig verloren hat, etwa durch Diebstahl. Es setzt sich also lediglich der Eigentümer der Gefahr einer Rechtsscheinhaftung aus, der seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt, indem er sie einem anderen übergibt. Denn hierdurch schafft er bewusst das Risiko, dass ein anderer als Eigentümer erscheint. Deshalb mutet man ihm den Verlust seines Eigentums an den redlichen Erwerber zu, wenn derjenige, dem die Sache übergeben wurde, sich illoyal verhält und die Sache weiterveräußert.

Anders verhält es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag, bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begründet. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass diese Rechtsscheinträger durch staatliche Stellen in formalisierten Verfahren geschaffen werden und sich daher im Vergleich zum bloßen Besitz durch eine größere Zuverlässigkeit auszeichnen. In diesen Fällen kann der Rechtsinhaber die Rechtsscheinhaftung abwenden, indem er den Rechtsschein zerstört, etwa indem er gemäß § 899 BGB Widerspruch gegen eine unrichtige Grundbucheintragung einlegt.

Redlichkeit des Erwerbers

Kehrseite des Rechtsscheins auf der Veräußererseite ist die Redlichkeit auf Erwerberseite. Eine Rechtsscheinhaftung setzt voraus, dass der Erwerber auf die Richtigkeit des Rechtsscheins vertraut.

Die Anforderungen, die im Einzelfall an das Vertrauen anzulegen sind, variieren je nach Rechtsscheinträger. Sie hängen von der Stärke des jeweiligen Rechtsscheins ab: Im Mobiliarsachenrecht, das mit dem Besitz an einen vergleichsweise schwachen Rechtsschein anknüpft, fehlt es an der Redlichkeit, wenn der Erwerber das fehlende Eigentum des Veräußerers kennt oder grob fahrlässig verkennt. Bei den stärkeren Rechtsscheinträgern Grundbuch und Erbschein ist der Erwerber demgegenüber erst unredlich, wenn er um deren Unrichtigkeit weiß. Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Bereich also unschädlich.

Kausalität

Die Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin, dass das Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Rechtsscheins ursächlich für den Erwerbsvorgang ist. Wie stark diese Kausalität ausgeprägt sein muss, hängt von der Stärke des jeweiligen Rechtsscheins ab: Bei vergleichsweise schwachen Rechtsscheinen muss der Erwerber Kenntnis vom konkreten Rechtsscheinträger erlangen. So gestattet etwa § 405 BGB den Forderungserwerb vom Nichtberechtigten nur dann, wenn dieser die Urkunde, die ihn als Forderungsinhaber ausweist, dem Erwerber vorlegt. Fungiert demgegenüber ein öffentlich geführtes Register als Rechtsscheinträger, ist es nicht notwendig, dass der Erwerber Einsicht ins Register nimmt; es genügt das abstrakte Vertrauen auf die Richtigkeit des Rechtsscheinträgers.

Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft

Der Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten setzt ferner voraus, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einigen, dass letzterer das Recht an der Sache erwerben soll. Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgen, da der redliche Erwerb dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient. Ausgeschlossen ist ein solcher Erwerb deswegen beim Rechtsübergang kraft Gesetzes, etwa bei einer Erbschaft, sowie beim Erwerb kraft Hoheitsakts, etwa durch Zwangsversteigerung nach § 816 ZPO.

Als ungeschriebene Voraussetzung ist schließlich anerkannt, dass ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur bei solchen Rechtsgeschäften in Betracht kommt, die als Verkehrsgeschäfte qualifiziert werden können. Hieran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber zwar bei juristischer Betrachtung verschieden, bei wirtschaftlicher jedoch identisch sind. So verhält es sich etwa, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Eigentum an einer Sache erwerben will, die vermeintlich der GmbH gehört. In dieser Konstellation fehlt es wegen der wirtschaftlichen Identität an einem schutzwürdigen Vertrauen des Erwerbers, das es rechtfertigen könnte, die Rechtsstellung des Eigentümers zu verkürzen. Auch bei Geschäften, die eine Erbfolge vorwegnehmen, liegt kein Verkehrsgeschäft vor. Hierdurch wird vermieden, dass der Erwerber durch die Vorwegnahme besser gestellt wird, als er beim Erbfall stünde, da bei diesem ein redlicher Erwerb bereits mangels Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist.

Rechtfertigung des Erwerbs vom Nichtberechtigten

Die durch den Erwerb vom Nichtberechtigten begründete Rechtsscheinhaftung steht in einem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums, die in Deutschland in Art. 14 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommt. Der Begriff „Eigentum“ geht in diesem Kontext über das zivilrechtliche Eigentum im Sinne von § 903 S. 1 BGB hinaus und meint alle vermögenswerten Rechtspositionen, die von der Rechtsordnung dem einzelnen in ähnlicher Weise wie das Sacheigentum zur freien Verfügung zugeordnet werden.

Der Entzug einer Rechtsposition zugunsten eines Dritten durch redlichen Erwerb greift in dieses Grundrecht des Eigentümers ein. Allerdings wird der Schutzumfang der Eigentumsgarantie durch kollidierende Gegenrechte beschränkt, was einen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann.

Beim redlichen Erwerb steht dem Bestandsinteresse des Inhabers der ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Schutz des Rechtsverkehrs gegenüber. Zum einen ist der einzelne Erwerber schutzwürdig, wenn er auf einen Rechtsschein vertrauen darf. Zum anderen besteht aus Sicht der Allgemeinheit ein Interesse daran, Abläufe im Rechtsverkehr zu vereinfachen, wozu die Möglichkeit des redlichen Erwerbs beiträgt.

Dieser Interessenkonflikt wird international unterschiedlich aufgelöst. Die meisten Staaten erkennen – wie Deutschland – den redlichen Erwerb an, weil sie dem Schutz des Rechtsverkehrs ein höheres Gewicht beimessen als dem Schutz des Eigentümers. Dieses Abwägungsergebnis rechtfertigt es, dem Rechtsinhaber das Recht ab- und dem Erwerber das Recht zuzusprechen. Bei den Vorschriften über den redlichen Erwerb handelt es sich damit nach deutschem Verfassungsrecht um verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums.

Skizze einschlägiger Vorschriften des deutschen Rechts

Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen nach §§ 932–936 BGB

Rechtsscheintatbestand

Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach § 932 bis § 936 BGB. Diese Regeln finden analoge Anwendung auf die Übertragung des Anwartschaftsrechts, da dieses rechtlich eine Vorstufe des Eigentumsrechts darstellt. §§ 932, 934, 935 BGB gelten zudem gemäß § 1207 BGB entsprechend für den gutgläubigen Erwerb vertraglicher Pfandrechte.

Welche Voraussetzungen der für den gutgläubigen Eigentumserwerb erforderliche Rechtsschein erfüllen muss, ist in den § 932 bis § 934 BGB geregelt. Diese Regelungen korrespondieren mit den Übereignungsmöglichkeiten der § 929 bis § 931 BGB.

§ 932 Abs. 1 BGB

§ 932 Abs. 1 S. 1 BGB verweist auf § 929 S. 1 BGB, der den Eigentumserwerb durch Einigung und Übergabe als Grundfall der Veräußerung beweglicher Sachen regelt. Im Rahmen der Übergabe gibt der Veräußerer seinen Besitz an der Sache vollständig auf und überträgt ihn auf den Erwerber. Dass der Veräußerer die Sache besitzt, begründet aus Sicht des Rechtsverkehrs die berechtigte Erwartung, dass er ihr Eigentümer ist; dies ist Grundlage der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus diesem Grund knüpft § 932 Abs. 1 S. 1 BGB an die Übergabe als Rechtsscheintatbestand an.

Grundsätzlich muss der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangen, da er andernfalls keinen hinreichenden Anlass hat, auf dessen Eigentum zu vertrauen. Ausnahmsweise genügt die Übergabe durch einen Dritten jedoch im Fall des Geheißerwerbs. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor, wenn ein Händler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt, den er unmittelbar an einen Abnehmer weiterverkauft. Um die Abwicklung zu vereinfachen, weist der Händler den Lieferanten an, direkt an seinen Abnehmer zu liefern. In der Folge erlangt der Händler keinen Besitz an der Sache, sodass er diese auch nicht übergeben kann. Jedoch kann er dem Erwerber durch die Anweisung des Lieferanten dennoch den Besitz an der Kaufsache verschaffen. Mit dieser Besitzverschaffungsmacht des Veräußerers besteht ein Rechtsschein, der mit dem der Übergabe vergleichbar ist. Aus diesem Grund genügt sie nach allgemeiner Ansicht für den Eigentumserwerb nach § 932 Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch für den umgekehrten Fall, bei dem der Veräußerer die Sache nicht an den Erwerber übergibt, sondern an dessen Geheißperson. Kombiniert man beide Fälle miteinander, ist sogar eine Übereignung möglich, bei der weder der Veräußerer noch der Erwerber je unmittelbaren Besitz innehaben.

§ 932 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb im Rahmen der brevi manu traditio nach § 929 S. 2 BGB. Hiernach kann Eigentum bereits durch Einigung erworben werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erwerber den Besitz an der zu veräußernden Sache zum Zeitpunkt der Einigung bereits innehat. Der Rechtsschein besteht also auch hier in der Besitzverschaffung durch den Veräußerer. Ein Fall der brevi manu traditio liegt etwa vor, wenn jemand eine Sache zunächst mietet und anschließend vom Vermieter erwirbt.

§ 933 BGB

§ 933 BGB ist einschlägig, wenn eine Sache nach § 930 BGB veräußert werden soll. Gemäß § 930 BGB kann die Übergabe der Sache durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt werden, kraft dessen der Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache zwar behält, ihn aber für den Erwerber ausübt. Dieser wird hierdurch selbst Eigentümer und mittelbarer Besitzer. Ein Besitzmittlungsverhältnis ist beispielsweise der Leihvertrag (§ 598 BGB): Der Entleiher übt die unmittelbare Sachherrschaft über die Sache aus, tut dies allerdings für den Verleiher, der mangels Zugriffsmöglichkeit seinerseits mittelbarer Besitzer ist.

Ein redlicher Erwerb nach § 933 BGB setzt voraus, dass der Erwerber vom Veräußerer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Damit knüpft diese Rechtsnorm an den gleichen Rechtsschein wie § 932 Abs. 1 BGB an. Dies beruht darauf, dass die bloße Vereinbarung eines Besitzkonstituts keinen hinreichenden Rechtsschein begründen kann, da hierbei Besitz beim Veräußerer verbleibt. Damit scheidet insbesondere ein gutgläubiger Erwerb von Sicherungseigentum regelmäßig aus.

§ 934 BGB

§ 934 BGB verweist auf § 931 BGB, nach dem eine Sache erworben werden kann, die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet. Der Eigentumsübergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Veräußerer und Erwerber sowie durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, der dem Veräußerer gegenüber dem Dritten zusteht. Will etwa ein Vermieter eine vermietete Sache übereignen, ohne den Dritten (den Mieter) in die Abwicklung miteinzubeziehen, kann er seinen mietrechtlichen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtreten, wodurch dieser Eigentum erwirbt. Die Regelung des § 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen.

Variante 1 ist im skizzierten Fall einschlägig, in dem der Dritte für den Veräußerer besitzt. Wie bei § 931 BGB vollzieht sich der Erwerb dadurch, dass der Veräußerer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten auf den Erwerber überträgt. Damit genügt es anders als bei §§ 932, 933 BGB, wenn der Veräußerer dem Erwerber lediglich mittelbaren Besitz verschafft. Der tatbestandsmäßige Rechtsschein ist also ein schwächerer.

Dieser Umstand wird in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert, da er zu Resultaten führen kann, die unstimmig erscheinen können. Dies lässt sich durch den prominenten Fräsmaschinen-Fall veranschaulichen, in dem durch mehrfache Veräußerung einer Sache mehrere Gutglaubensvorschriften zusammentrafen: Zunächst wurde eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Käufer übergeben. Dieser veräußerte die Maschine vor Kaufpreiszahlung an einen gutgläubigen Dritten als Sicherungseigentum weiter. Dieser veräußerte die Maschine an einen weiteren Erwerber, indem er diesem seinen aus der Sicherungsabrede herrührenden Herausgabeanspruch gegen den Vorbehaltskäufer abtrat. Die Maschine befand sich durchgängig im unmittelbaren Besitz des Vorbehaltskäufers. Während die Übereignung nach § 933 BGB mangels Übergabe scheiterte, gelang die zweite, weil § 934 Alt. 1 BGB keine Übergabe fordert.

An diesem Ergebnis wird kritisiert, dass es nicht überzeugend sei, den Eigentümer durch den schwachen Rechtsschein des mittelbaren Besitzes aus seiner Eigentumsposition zu verdrängen. Schließlich vertrauten Eigentümer und Erwerber gleichermaßen auf die Besitzmittlung durch den Vorbehaltskäufer, sodass der Erwerber keine stärkere Besitzposition erwarb als der Eigentümer. Um dieser Kritik abzuhelfen, wurden im Schrifttum Argumentationen entwickelt, die die Wirkung des § 934 Alt. 1 BGB einzuschränken helfen. Als Beispiel sei die Lehre vom Nebenbesitz genannt, nach der ein redlicher Erwerb nach § 934 Alt. 1 BGB zusätzlich voraussetzt, dass der Erwerber eine stärkere Besitzposition als der Eigentümer erlangt. Die Rechtsprechung lehnte eine Einschränkung der Norm allerdings bislang ab, da der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Voraussetzungen für die §§ 933, 934 Alt. 1 BGB geschaffen habe: Bei erstgenannter Norm werde neuer Besitz geschaffen, während im Fall des § 934 Alt. 1 BGB bestehender mittelbarer Besitz auf den Erwerber übertragen werde. Für eine Rechtsfortbildung sei daher kein Raum.

Die zweite Alternative des § 934 BGB kommt zum Tragen, wenn der Veräußerer die zu übereignenden Sache zwar nicht besitzt, er auf diese jedoch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch hat, etwa aus Bereicherungs- oder Deliktsrecht. In diesem Fall wird der Erwerber Eigentümer, wenn der unmittelbare Besitzer der Sache ihm den Besitz an dieser verschafft.

Gutgläubigkeit des Erwerbers, § 932 Abs. 2 BGB

Grundsätzliche Anforderungen

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht gutgläubig, wenn er entweder weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist oder dies grob fahrlässig verkennt. Die negative Formulierung der Vorschrift weist dem Eigentümer die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Erwerbers zu.

Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Ausmaß missachtet. Der Erwerber muss also Umstände verkennen, die sich jedem allgemeinen Betrachter aufdrängen würden. Solche Umstände können beispielsweise die Übereignung an einem ungewöhnlichen Ort oder ein Verkauf deutlich unter Wert darstellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt auch dann nahe, wenn jemand von einer überschuldeten Person Eigentum erwerben will, ohne sich trotz Kenntnis der Überschuldung darüber zu vergewissern, ob die Sache nicht bereits an einen Dritten zur Sicherheit übereignet worden ist. Beim Gebrauchtwagenerwerb geht die Rechtsprechung regelmäßig von Bösgläubigkeit aus, wenn sich der Erwerber nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II (vulgo: Fahrzeugbrief) darüber vergewissert, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Bei Neuwagen kann sich eine solche Prüfpflicht ergeben, wenn Indizien hinzutreten, die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Veräußerers aufkommen lassen.

Der für die Gutgläubigkeit maßgebliche Zeitpunkt ist der, in dem der Rechtserwerb vollendet wird. Dies ist meist der Fall, wenn die Sache übergeben wird. Ist eine Übergabe entbehrlich, wird im Fall des § 929 S. 2 BGB auf die Einigung und in den Fällen der §§ 933, 934 BGB auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt. Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Erwerber nach § 161 Abs. 1 S. 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt.

Handelsrechtliche Modifikation durch § 366 HGB
→ Hauptartikel: „Gutgläubiger Erwerb“ im Artikel Handelsgeschäft

Unter Kaufleuten ist es gängig, fremde Gegenstände auf Grundlage einer Ermächtigung zu veräußern, etwa im Rahmen einer Verkaufskommission oder eines verlängerten Eigentumsvorbehalts. Vor diesem Hintergrund ist dem Erwerber regelmäßig bekannt, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, weshalb er bösgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB ist. Um einen effektiven Redlichkeitsschutz auch im Handelsverkehr zu gewährleisten, reduziert § 366 Abs. 1 HGB für den Erwerb von einem Kaufmann die Anforderungen an die Gutgläubigkeit: Anstelle des guten Glaubens an das Eigentum des Veräußerers genügt bereits der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis.

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, § 935 BGB

§ 935 Abs. 1 BGB verhindert den gutgläubigen Erwerb einer Sache, wenn diese dem Eigentümer gestohlen wurde, er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist. Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig einbüßt, sodass ihm der zugunsten des Veräußerers bestehende Rechtsschein nicht zugerechnet werden kann. Die historischen Wurzeln des § 935 Abs. 1 BGB liegen im germanischen Recht, das dem Eigentümer nur für abhandengekommene Sachen einen Herausgabeanspruch gegen Dritte zubilligte.

Für die Beurteilung des Abhandenkommens ist aus Gründen des Verkehrsschutzes der tatsächliche Wille des Eigentümers maßgeblich. Daher liegt sogar bei täuschungs- oder irrtumsbedingter Weggabe einer Sache eine freiwillige Besitzaufgabe vor, weshalb § 935 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Ein Geschäftsunfähiger kann demgegenüber im Regelfall keinen rechtlich relevanten Willen zur Besitzaufgabe bilden, weshalb ihm eine Sache auch dann abhandenkommt, wenn er sie freiwillig weggibt. Besitzt jemand als mittelbarer Besitzer eine Sache für den Eigentümer, etwa als Mieter, kommt es gemäß § 935 Abs. 1 S. 2 BGB auf dessen Willen an. Anders verhält es sich nach herrschender Meinung beim Besitzdiener: Da dieser gemäß § 855 BGB keinen eigenen Besitz hat, ist der Besitzwille seines Besitzherrn maßgeblich. Nimmt ein anderer als der Erbe einen Nachlassgegenstand an sich, kommt dieser dem Erben abhanden, da dieser gemäß § 857 BGB Erbenbesitz am gesamten Nachlass hat.

Gemäß § 935 Abs. 2 BGB steht das Abhandenkommen dem gutgläubigen Erwerb von Bargeld oder Inhaberpapieren nicht entgegen. Dies rechtfertigt sich durch das gesteigerte Interesse des Rechtsverkehrs an der uneingeschränkten Zirkulationsfähigkeit dieser Gegenstände. Daher misst das Gesetz hier selbst im Fall des unfreiwilligen Besitzverlusts dem Verkehrsschutz größere Bedeutung als dem Eigentümerschutz zu und verzichtet auf das Zurechenbarkeitserfordernis. § 935 Abs. 2 BGB lässt den gutgläubigen Erwerb einer abhandengekommenen Sache zudem zu, wenn diese im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 S. 1 BGB erworben wird. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Auktionsverfahren besonders vertrauenswürdig erscheint.

Scheitert ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an § 935 Abs. 1 BGB, verbleibt dem Erwerber die Möglichkeit, gemäß § 937 Abs. 1 BGB Eigentum durch Ersitzung erwerben. Hierdurch wird vermieden, dass Eigentum und Besitz dauerhaft auseinanderfallen, wodurch die Rechtssicherheit gestärkt wird. Ersitzung setzt voraus, dass der Ersitzende die Sache zehn Jahre in Eigenbesitz hat und gutgläubig bezüglich seines vermeintlichen Eigentums ist.

Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, § 936 BGB

Erwirbt jemand eine Sache von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten, ist er der Gefahr ausgesetzt, dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist. Solche Belastungen, die den Wert der erworbenen Sache für ihren neuen Eigentümer deutlich mindern können, stellen beispielsweise Nießbrauchs- und Pfandrechte dar. § 936 Abs. 1 BGB beschränkt diese Gefahr in Anlehnung an Art. 306 Abs. 2, 4 ADHGB zugunsten des Erwerbers, indem er solche Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen aufhebt.

Die Anforderungen an einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb richten sich nach den Vorschriften über den Eigentumserwerb. Damit knüpft § 936 BGB an denselben Rechtsscheinträger an, den Besitz. Erfordert bereits der Eigentumserwerb, dass die Sache dem Erwerber übergeben wird, treten für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Besitzverschaffung einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt. Bei den Erwerbstatbeständen, die demgegenüber ohne eine Übergabe auskommen, muss der Erwerber zusätzlich den Besitz an der Sache erlangen, da erst hierdurch der gute Glaube des Erwerbers schutzwürdig wird.

Gutgläubigkeit setzt voraus, dass der Erwerber weder erkennt noch grob fahrlässig verkennt, dass die Sache nicht durch ein fremdes Recht belastet ist. Kenntnis liegt auch dann vor, wenn der Erwerber zwar um die Belastung weiß, jedoch über deren Höhe irrt. Beim Erwerb einer Sache, die mit einem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) belastet ist, bejaht die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlässige Kenntnis bereits dann, wenn die Sache erkennbar in eine gemietete Räumlichkeit eingebracht worden ist und der Erwerber um das Mietverhältnis weiß. Dies beruht darauf, dass nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solches Pfandrecht entsteht. Deswegen ist das Bestehen eines Pfandrechts derart wahrscheinlich, dass sich der Erwerber danach erkundigen muss, ob ein Pfandrecht besteht.

Nach allgemeiner Ansicht ist der gutgläubige lastenfreie Erwerb analog § 935 BGB ausgeschlossen, wenn die Sache dem Dritten abhandengekommen ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass der Inhaber eines von § 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwürdig ist wie der Eigentümer.

Rückerwerb vom Nichtberechtigten

Uneinigkeit besteht in der Lehre hinsichtlich der Frage, wie ein gutgläubiger Erwerb rückabgewickelt wird. Dies wird beispielsweise notwendig, wenn jemand während eines Kaufs gutgläubig erwirbt, von diesem Vertrag jedoch später wegen eines Sach- oder Rechtsmangels zurücktritt. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet dies den Erwerber, die erworbene Sache an den Veräußerer zurück zu übereignen. Hierdurch kann bei strikter Anwendung des Gesetzes der nichtberechtigte Veräußerer Eigentum an der Kaufsache erwerben, die er zuvor als Nichtberechtigter veräußert hatte. Dadurch erlangt er durch die Rückabwicklung eine bessere Stellung, als er sie vormals innegehabt hatte.

Dieses Ergebnis halten einige Stimmen für ungerecht. Stattdessen schlagen sie vor, dass der ursprüngliche Eigentümer durch die Rückabwicklung Eigentum an der Sache erwirbt. Begründet wird dies zum einen damit, dass ein Eigentumserwerb des unter Umständen von vornherein bösgläubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis zeitigte. Zudem bezwecken die §§ 932–934 BGB nur den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, nicht jedoch den des nichtberechtigten Veräußerers. Dieser dürfe daher nicht von den Regelungen des gutgläubigen Erwerbs profitieren.

Nach der Gegenauffassung, die auch die Rechtsprechung vertritt, erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner. Dies ergebe sich aus der Relativität der Schuldverhältnisse. Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis grundsätzlich lediglich zwischen den Parteien, nicht jedoch gegenüber Dritten. Da der ehemalige Eigentümer der Sache nicht in das Rückabwicklungsschuldverhältnis involviert ist, kann seine Rechtsstellung durch dieses nicht beeinflusst werden. Zudem verstoße ein Erwerb des früheren Eigentümers gegen das Abstraktionsprinzip. Daher stehe dem früheren Eigentümer lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den nichtberechtigten Veräußerer zu, der sich auf Naturalrestitution in Form von Rückübereignung richtet.

Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen nach §§ 892, 893 BGB

Gemäß § 892 BGB können sämtliche Rechte von einem Nichtberechtigten erworben werden, die durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangen. Hierzu zählen neben dem Grundstückseigentum beispielsweise die Grunddienstbarkeit, die Hypothek, die Grundschuld sowie die Vormerkung.§ 893 BGB erstreckt diese Regelung auf andere Verfügungen, etwa die Rangänderung nach § 880 BGB.

Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands: Eintragung des Veräußerers ins Grundbuch

Für Rechte an unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch der Rechtsscheinträger, da gemäß § 891 BGB eine Vermutung für dessen Richtigkeit spricht. Folge setzt ein redlicher Erwerb gemäß § 892 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass der Veräußerer als Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen ist.

Der Anwendungsbereich des § 892 BGB wird für den Erbfall durch § 40 GBO erweitert: Stirbt der fälschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstücksrechts eingetragene Erblasser, tritt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Erbe an seine Stelle. Veräußert dieser das Grundstück an einen Dritten, so käme nach § 892 BGB ein redlicher Erwerb nicht in Betracht, wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist. § 40 GBO ermöglicht jedoch den redlichen Erwerb vom Erben, indem er es für entbehrlich erklärt, dass der Erbe eingetragen wird.

Der am 1. Oktober 2009 eingeführte § 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Erwirbt eine GbR ein Recht, sind ihre Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 2 GBO ins Grundbuch einzutragen. § 899a BGB stellt die Vermutung auf, dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind. Von Bedeutung ist diese Vermutung, wenn nachträglich Gesellschafter aus der GbR aus- oder in diese eintreten, dieser Mitgliederwechsel jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird. Handelt nun eine Person, die fälschlich als Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen ist, rechtsgeschäftlich für die GbR, kann die Anwendung des § 899a BGB dazu führen, dass die GbR als wirksam vertreten gilt. § 899a BGB schützt also den guten Glauben an eine Vertretungsmacht.

Die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB wird gemäß § 892 Abs. 1 S. 2 BGB dadurch entkräftet, dass zugunsten des Berechtigten nach Maßgabe des § 899 BGB ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird. Der Widerspruch wendet sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage. Er zerstört den Rechtsschein des Grundbuchs, unabhängig davon, ob der Erwerber ins Grundbuch Einsicht nimmt und so von ihm erfährt. Allerdings kann der Eintrag eines Widerspruchs im Einzelfall seinen Dienst versagen. So argumentiert die heute herrschende Meinung – gegen eine Entscheidung des Reichsgerichts gewandt – dass ein Widerspruch selbst innerhalb einer Veräußerungskette fehlgehen kann. Dies bezieht sich auf einen Fall, in welchem der Bucheigentümer zunächst dem Unredlichen eine Hypothek bestellt und später für den wahren Eigentümer einen Widerspruch gegen das ausgewiesene Eigentum eintragen lässt. Danach tritt der unredliche Hypothekengläubiger die Hypothek an einen redlichen Dritten ab, der gegen den inzwischen eingetragenen wahren Eigentümer vorgeht, was ihm aufgrund redlichen Erwerbs gelingt. Der Rechtsschein des Grundbuchs ist ferner zerstört, wenn ein Recht mehrfach zugunsten verschiedener Personen eingetragen ist. In diesem Fall ist das Grundbuch erkennbar widersprüchlich, weshalb kein schutzwürdiges Vertrauen auf seine Richtigkeit bestehen kann.

Schließlich wird der Rechtsschein des Grundbuchs in Bezug auf verbriefte Grundpfandrechte gemäß § 1140 BGB dadurch zerstört, dass Brief und Grundbuch sich widersprechende Angaben enthalten.

Redlichkeit des Erwerbers

Die Anforderungen an die Redlichkeit sind beim Erwerb nach § 892 BGB im Vergleich zum Erwerb nach §§ 932 ff. BGB reduziert: Ein Erwerb scheidet lediglich dann aus, wenn der Erwerber positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen steht grobe Fahrlässigkeit dem Erwerb damit nicht entgegen. Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Dieser Unterschied ist auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzuführen, der ein mächtigerer Rechtsscheinträger als der Besitz ist.

Die Redlichkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen, regelmäßig also bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch. Da sich Verzögerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen, ist gemäß § 892 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend, wenn zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt.

Erwerb kraft Erbscheins nach § 2366 BGB

Die Regelungstechnik des Erbscheins unterscheidet sich von der anderer Rechtsscheinsträger: Gemäß § 2365 BGB wird vermutet, dass derjenige Erbe ist, der im Erbschein als solcher ausgewiesen ist; es besteht also ein öffentlicher Glaube bezüglich der Richtigkeit des Erbscheins. Damit trifft der Erbschein anders als der Besitz und das Grundbuch keine Aussage über die Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Vielmehr führt er dazu, dass der Erwerb vom im Erbschein als Erbe bezeichneten Nichterben (Scheinerben) wie der Erwerb vom wahren Erben behandelt wird. In der Folge können Dritte gemäß § 2366 BGB von demjenigen redlich Nachlassgegenstände erwerben, der fälschlich durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen wird. Dies erfolgt nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, die für die Übertragung des jeweiligen Nachlassgegenstands einschlägig sind. So können etwa gemäß § 2366 in Verbindung mit § 929 BGB bewegliche und in Verbindung mit § 873, § 925 BGB unbewegliche Sachen erworben werden. Forderungen können nach § 2366, § 398 BGB vom Scheinerben erworben werden. § 2366 BGB kann zudem mit anderen Vorschriften über den Erwerb vom Nichtberechtigten kombiniert werden, was den Erwerb von Sachen ermöglicht, die nur scheinbar im Eigentum des Erblassers stehen.

Bezüglich der Redlichkeit setzt § 2366 BGB voraus, dass der Erwerber weder weiß, dass das der Erbschein unrichtig ist, noch, dass das Nachlassgericht den Erbschein wegen seiner Unrichtigkeit zurückgefordert hat.

Umstritten ist, welche Anforderungen an die Kausalität des Rechtsscheinträgers für den Erwerbsvorgang anzulegen sind. Nach herrschender Meinung ist es wegen des öffentlichen Glaubens des Erbscheins nicht notwendig, dass der Erwerber Kenntnis vom Erbschein hat.

Ähnlich wie beim Grundbuch ist ein redlicher Erwerb ausgeschlossen, wenn mehrere sich inhaltlich widersprechende Scheine existieren, da die Richtigkeitsvermutung des § 2365 BGB in diesem Fall widerlegt ist.

Die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Erbscheins finden entsprechende Anwendung auf das Testamentsvollstreckerzeugnis (§ 2368 BGB) und auf die Todeserklärung (§ 2370 BGB).

Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG

Seit der Reform des GmbH-Rechts vom 1. November 2008 können gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG Geschäftsanteile einer GmbH von einem Nichtberechtigten erworben oder durch ein Pfandrecht belastet werden.

Wie §§ 892 f. BGB knüpft § 16 Abs. 3 GmbHG an ein öffentliches Register an. Maßgeblicher Rechtsschein ist die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste. Der Veräußerer muss also fälschlicherweise als Inhaber des zu übertragenden GmbH-Anteils in der Gesellschafterliste eingetragen sein.

Anders als §§ 892 f. BGB setzt § 16 Abs. 3 GmbHG für grundsätzlich voraus, dass der Rechtsschein, der von der fehlerhaften Liste ausgeht, dem Inhaber des Anteils zurechenbar ist. Dies soll den Umstand ausgleichen, dass der Rechtsschein der Gesellschafterliste schwächer als der einer Grundbucheintragung ist, weil die Gesellschafterliste von der Gesellschaft gepflegt und vom Handelsregister lediglich verwahrt wird. Allerdings ermöglicht § 16 Abs. 3 GmbHG auch bei fehlender Zurechenbarkeit einen gutgläubigen Erwerb, wenn die Gesellschafterliste bereits seit mehr als drei Jahren unrichtig ist. Damit kombiniert die Vorschrift das Risikoprinzip mit einer reinen Rechtsscheinhaftung. Der Anteilsinhaber kann den Rechtsschein einer fehlerhaften Gesellschafterliste zerstören, indem er einen Widerspruch gegen deren Richtigkeit ins Handelsregister einträgt.

Mit dem im Vergleich zu Grundbuch und Erbschein schwächeren Rechtsschein der Gesellschafterliste korrespondiert eine strengere Anforderung an die Redlichkeit: Der Erwerber darf die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste weder kennen, noch grob fahrlässig verkennen.

Ansprüche des früheren Rechtsinhabers

Verliert jemand durch redlichen Erwerb eine Rechtsposition, stehen ihm verschiedene Ausgleichsansprüche gegen den Veräußerer zu. Diese können nach ihren Anspruchszielen systematisiert werden: Zum einen kann der frühere Rechtsinhaber Wertersatz für den Verlust seines Rechts fordern. Zum anderen kann er ein Interesse daran haben, vom Verfügenden den durch die Verfügung erzielten Erlös herauszuverlangen, etwa weil dieser den Wert der Sache übersteigt.

Schadensersatz

Bestand zwischen Veräußerer und früherem Rechtsinhaber ein Vertragsverhältnis, kann sich ein Anspruch aus der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben. So kann etwa der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen der Verletzung der vertraglichen Herausgabepflicht verlangen, wenn der Mieter die Mietsache an einen Redlichen veräußert. Daneben kann der Betroffene einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis entsteht, wenn jemand bewusst in einem fremden Interessenkreis tätig wird; etwa durch Verfügung über ein fremdes Recht. Da diese Verfügung ohne Willen des Rechtsinhabers erfolgt, schuldet der Veräußerer nach § 678 BGB Schadensersatz. Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich aus Deliktsrecht.

Erlösherausgabe

Sofern zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestand, kann der frühere Rechtsinhaber über § 285 BGB den Erlös der Sache herausverlangen. Ein ähnlicher Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn der Verfügende wusste, dass er eine fremde Sache veräußerte. Nach einer Auffassung, die von der Rechtsprechung geteilt wird, kann der frühere Rechtsinhaber ferner über die bereicherungsrechtliche Norm des § 816 Abs. 1 S. 1 BGB vom Veräußerer die Herausgabe des Weiterveräußerungserlöses verlangen.

Sonderfall: Unentgeltliche Veräußerung

Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich, kann der frühere Inhaber des Rechts ausnahmsweise auch gegen den Erwerber vorgehen: Nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB kann er die Herausgabe der Sache fordern. Diese Regelung ist auf die Überlegung zurückzuführen, dass der unentgeltliche Erwerber in geringerem Maße schutzwürdig ist als ein entgeltlicher Erwerber, da er für den Eigentumserwerb keine Gegenleistung erbracht hat. Daher erwirbt er zwar dinglich wirksam ein Recht, dieses kann jedoch von seinem früheren Inhaber zurückgefordert werden. Ausnahmsweise werden die dinglichen Gutglaubensvorschriften schuldrechtlich korrigiert. Im Ergebnis steht der unentgeltliche Erwerber schlechter als der entgeltliche Erwerber.

Während bereits das Reichsgericht Überlegungen anstellte, dem unentgeltlichen Erwerb den rechtsgrundlosen gleichzustellen, schloss sich der Bundesgerichtshof einer entsprechenden Anwendung des § 816 Abs. 1 S. 2 BGB nicht an, da der Erwerber tatsächlich ja ein Vermögensopfer erbracht habe, wenngleich auch ohne Rechtsgrund.

Literatur

  • Jörn Engstfeld: Der Erwerb vom Nichtberechtigten. Tectum-Verlag, Marburg 2002, ISBN 3-8288-8362-1. 
  • Johannes Hager: Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb. C. H. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34119-5. 
  • Birgit Imbusch: Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Erwerb gestohlener Sachen im deutschen Recht. Lit, Münster 1999, ISBN 3-8258-4417-X. 
  • Ernst Karner: Gutgläubiger Mobiliarerwerb: Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Springer, Wien 2006, ISBN 3-211-24487-5. 
  • Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5. 
  • Frank Peters: Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerb. J.C.B. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145850-8. 
  • Karsten Thorn: Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4376-1. 
  • Matthias Winter: Das Lösungsrecht nach gutgläubigem Erwerb. Mohr Siebeck, Tübingen 2014, ISBN 978-3-16-152622-0. 
  • Lutz Wittkowski: Die Lehre vom Verkehrsgeschäft. Duncker & Humblot, Berlin 1990, ISBN 3-428-07039-9. 

Einzelnachweise

  1. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 15. 
  2. Digesten 50, 17, 54.
  3. Matthias Winter: Das Lösungsrecht nach gutgläubigem Erwerb. Mohr Siebeck, Tübingen 2014, ISBN 978-3-16-152622-0, S. 109. 
  4. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer, Berlin 1987, ISBN 3-540-16866-4, S. 535 ff.  Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 361. 
  5. Allgemein Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63 f.  Zur bona fides eingehend Herbert Hausmaninger: Die bona fides des Ersitzungsbesitzers im klassischen römischen Recht, Herold, Wien 1964, S. 70 ff.
  6. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 7. Auflage. Böhlau, Wien / Köln / Weimar 1994, ISBN 3-205-98284-3, S. 218.  Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63.  Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer, Berlin 1987, ISBN 3-540-16866-4, S. 176. 
  7. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 62 f. 
  8. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 7. Auflage. Böhlau, Wien / Köln / Weimar 1994, ISBN 3-205-98284-3, S. 219.  Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (399).  Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63 f.  Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 360 f. 
  9. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (399).  Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura. 1990, S. 505 (506).  Zum römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff siehe Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 56 ff. 
  10. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 360. 
  11. Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-72958-4, Rn. 367. 
  12. Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, § 15 Rn. 3. 
  13. Fabian Klinck: Sachenrecht Rn. 145, in: Michael Martinek (Hrsg.): Staudinger BGB: Eckpfeiler des Zivilrechts. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-8059-1164-1. 
  14. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (410). 
  15. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 362. 
  16. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (400–402). 
  17. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (405). 
  18. Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, § 15 Rn. 35. 
  19. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 362 f.  Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (405–411).  Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura. 1995, S. 505 (510). 
  20. Verkehrsschutz wird stattdessen durch die Ersitzung gewährleistet; dazu Karsten Thorn: Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4376-1, S. 50 f. 
  21. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (416). 
  22. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 363 f. 
  23. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (415). 
  24. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 364. 
  25. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (415 f.). 
  26. Ernst Karner: Gutgläubiger Mobiliarerwerb: Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Springer, Wien 2006, ISBN 3-211-24487-5, S. 29. 
  27. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (421). 
  28. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  29. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 365. 
  30. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 4 Rn. 15 f., § 52 Rn. 9.  Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 3.  Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2–5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  31. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 366. 
  32. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 449. 
  33. Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-9915-7, S. 593.  Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2 f. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  34. Iole Fargnoli: Das „Verblassen“ der Vindikation im schweizerischen Recht. In: ZEuP. 2013, S. 643 (651).  Martina Hurst-Wechsler: Herkunft und Bedeutung des Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens nach Art. 933 ZGB. Schulthess, Zürich 2000, ISBN 3-7255-4013-6, S. 67 ff.  Ernst Karner: Gutgläubiger Mobiliarerwerb: Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Springer, Wien 2006, ISBN 3-211-24487-5, S. 36. 
  35. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 535.  Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 9. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  36. Constantin Kruse: Aus der Praxis: Grundstückserwerb im Umfeld der Verkäuferinsolvenz. In: JuS. 2010, S. 974 (975). 
  37. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 537. 
  38. Oliver Schmitt: Die Veräußerung der streitbefangenen Sache in der ZPO. In: JuS. 2014, S. 154. 
  39. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 927. 
  40. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 491. 
  41. Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393. 
  42. Klaus Vieweg, Almuth Werner: Sachenrecht. 8. Auflage. Franz Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5696-7, § 2 Rn. 1. 
  43. Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 12. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  44. BGH, Urteil vom 5. Mai 1971 – VIII ZR 217/69 –, BGHZ 56, 123 (126).
  45. Eduard Picker: § 891 Rn. 1. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  46. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 466. 
  47. Stephanie Herzog: § 2365 Rn. 1. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  48. So Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 479–490.  Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 43. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  49. So Andreas Heininger: § 16 Rn. 24. In: Holger Fleischer, Wulf Goette (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–34. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70321-8.  Harry Westermann: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes. In: JuS. 1963, S. 1 (7). 
  50. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 482. 
  51. Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10.  Ausführlich Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 479–490. 
  52. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 7. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  53. Harry Westermann: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes. In: JuS. 1963, S. 1 (6).  Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393 (395).  Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10. 
  54. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 505.  Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 522. 
  55. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 503 f. 
  56. Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 504 ff.  Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393 (396). 
  57. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 370. 
  58. Caroline Meller-Hannich: § 932 Rn. 3. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1.  Jürgen Kohler: Gutglaubensschutz im Grundstücksrecht bei Erwerb kraft Gesetzes? In: Jura. 2008, S. 481. 
  59. BGH, Urteil vom 11. März 1991 – II ZR 88/90 –, NJW 1991, 1415 (1417). BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 161/14 –, NJW 2015, 1881. Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 43. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  60. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 372.  Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 548 f. 
  61. BVerfG, Urteil vom 8. März 1988 – 1 BvR 1092/84 –, BVerfGE 78, 58 (71). BVerfG, Urteil vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 1092/84 –, BVerfGE 83, 201 (208). Joachim Wieland: Art. 14 Rn. 49. In: Horst Dreier (Hrsg.): Grundgesetz Kommentar: GG. 3. Auflage. Band I: Präambel, Artikel 1-19. Tübingen, Mohr Siebeck 2013, ISBN 978-3-16-150493-8. 
  62. Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: AcP. 2010, S. 857 (860). 
  63. Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: AcP. 2010, S. 857 (860).  Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 3. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Eduard Picker: Mittelbarer Besitz, Nebenbesitz und Eigentumsvermutung in ihrer Bedeutung für den Gutglaubenserwerb. In: AcP. 1988, S. 511 (548 ff.).  Wolfgang Wiegand: Vor § 932–936 Rn. 3 f. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0. 
  64. Johannes Hager: Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb. C. H. Beck, München 1990, ISBN 3-406-34119-5, S. 75–79.  Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 459 f.  Jan Lieder: Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger. In: Archiv für die civilistische Praxis, 2010, S. 857 (861). Frank Peters: Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerb. J.C.B. Mohr, Tübingen 1991, ISBN 3-16-145850-8, S. 39.  Speziell zum Erwerb von Geschäftsanteilen Henrik Röber: Gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen. de Gruyter, Berlin 2011, ISBN 978-3-11-024879-1, S. 14–24. 
  65. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 – IV ZR 192/52 –, BGHZ 10, 69.
  66. Zur Streitfrage, ob auch gesetzliche Pfandrechte des BGB erworben können, siehe BGHZ 119, 75. BGHZ 34, 153. BGHZ 34, 122. Karsten Schmidt: Neues über gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter, in: Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 1. Jürgen Damrau: § 1257 Rn. 3, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 1866. 
  67. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 51 Rn. 19.  Klaus Vieweg, Almuth Werner: Sachenrecht. 8. Auflage. Franz Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5696-7, § 4 Rn. 5, 7, 22. 
  68. BGHZ 10, 81. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 13, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 927. 
  69. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 16, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung, 2013, 490 (491); kritisch Ernst von Caemmerer: Übereignung durch Anweisung zur Übergabe, in: JuristenZeitung 1963, 586 ff.
  70. BGH, Urteil vom 22. März 1982 – VIII ZR 92/81 = Neue Juristische Wochenschrift 1982, S. 2371–2372.
  71. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 384. 
  72. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 51 Rn. 3. 
  73. Caroline Meller-Hannich: § 932 Rn. 12, in: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. 
  74. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 17-19.  Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 12-14. 
  75. Caroline Meller-Hannich: § 931 Rn. 1, in: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. 
  76. Sebastian Lohsse: Gutgläubiger Erwerb, mittelbarer Besitz und die Väter des BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006), S. 527.
  77. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 20.  Sebastian Lohsse: Gutgläubiger Erwerb, mittelbarer Besitz und die Väter des BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 206 (2006), S. 527. Johann Kindl: Gutgläubiger Mobiliarerwerb und Erlangung mittelbaren Besitzes, in: Archiv für die civilistische Praxis 201 (2001), S. 391 (397). Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 1981, S. 384 (386).
  78. BGHZ 50, 45.
  79. Dieter Medicus: Gedanken zum Nebenbesitz. In: Gottfried Baumgärtel, Ernst Klingmüller, Hans-Jürgen Becker, Andreas Wacke (Hrsg.): Festschrift für Heinz Hübner zum 70. Geburtstag am 7. November 1984. De Gruyter, Berlin 1984, ISBN 3-11-009741-9, S. 611.  Lutz Michalski: Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von § 933 und § 934 BGB, in: Archiv für die civilistische Praxis 1981, S. 384 (402). Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 995. 
  80. BGHZ 50, 45. RGZ 135, 75. RGZ 138, 265.
  81. Caroline Meller-Hannich: § 934 Rn. 16. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. 
  82. Zur Reichweite dieser Definition Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 933. 
  83. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 934. 
  84. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, VIII ZR 82/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365. Klaus Röhl: Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlässigkeit, in: Juristenzeitung 1974, S. 521.
  85. Peter Bassenge: § 932 Rn. 10, in: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8. 
  86. Peter Bassenge: § 932 Rn. 11, in: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8. 
  87. BGH, Urteil vom 13. September 2006, VIII ZR 184/05 = Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3488.
  88. BGH, Urteil vom 9. Februar 2005, VIII ZR 82/03 = Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1365.
  89. BGHZ 10, 69 (73).
  90. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 50. 
  91. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 15.  Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 936. 
  92. Anja Steinbeck: Handelsrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2017, ISBN 978-3-8487-2936-4, § 28 Rn. 1.  Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: Juristische Schulung, 2013, S. 490 (492).
  93. Patrick Leyens: § 366 Rn. 2, in: Klaus Hopt, Christoph Kumpan, Patrick Leyens, Hanno Merkt, Markus Roth: Handelsgesetzbuch: mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank- und Börsenrecht, Transportrecht (ohne Seerecht). Begründet von Adolf Baumbach. 40. Auflage. C. H. Beck, München 2021, ISBN 978-3-406-75414-2. 
  94. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 2, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10. 
  95. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 398. 
  96. Christian Baldus: Abhandenkommen und »genereller Besitzaufgabewille«. In: Juristische Rundschau 2002, S. 441 (442); Hans Schulte-Nölke: § 935 Rn. 2, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  97. Mit zahlreichen Beispielen Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 42. 
  98. Hans Schulte-Nölke: § 935 Rn. 3, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  99. RGZ 71, 248 (252). OLG München, Urteil vom 5. Februar 1986, 15 U 3986/85 = Neue Juristische Wochenschrift 1987, S. 1830. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 39.  Andere Ansicht: Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung, 2007, S. 401 (405). Detlev Joost: § 855 Rn. 23, in: Dieter Schwab (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 9: §§ 1589–1921. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-66548-6. 
  100. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 14, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung, 2007, S. 401 (402).
  101. Jürgen Oechsler: § 935 Rn. 18, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Jörg Neuner: Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung, 2007, S. 401 (402).
  102. Felipe Temming: Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen. In: Juristische Schulung, 2018, S. 108 (110).
  103. Caroline Meller-Hannich: § 937 Rn. 1, in: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. 
  104. Jürgen Oechsler: § 936 Rn. 1, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 51.  Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 413. 
  105. Jürgen Oechsler: § 936 Rn. 2, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  106. Jochen Werner: Der gutgläubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen, in: Juristische Arbeitsblätter 2009, S. 411 (412).
  107. BGHZ 57, 166. Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 69. 
  108. Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 34. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-75197-4, § 8 Rn. 38.  Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 1013. 
  109. Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 34. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-75197-4, § 8 Rn. 37.  Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung, 2010 S. 377.
  110. Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 52 Rn. 34.  Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 410–413. 
  111. Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 1019. 
  112. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002, II ZR 118/02 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Übersicht 2003, S. 170 (171). Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 67.  Peter Bassenge: § 932 Rn. 17, in: Otto Palandt (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch. 74. Auflage. C. H. Beck, München 2015, ISBN 978-3-406-67000-8.  Wolfgang Wiegand: Der Rückerwerb des Nichtberechtigten. In: Juristische Schulung, 1971, S. 62. Hans Joachim Musielak: Der Rückerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Veräußerer. In: Juristische Schulung, 2010 S. 377 (380 f.).
  113. Jürgen Kohler: § 892 Rn. 11, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Ulrich Krause: § 892 Rn. 27, in: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. 
  114. Jürgen Kohler: § 893 Rn. 9, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  115. Ralph Weber: Sachenrecht II: Grundstücksrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2015, ISBN 978-3-8487-0655-6, § 8 Rn. 19.  Marina Wellenhofer: Sachenrecht. 34. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-75197-4, § 19 Rn. 1. 
  116. Alexander Weiss: § 899 a BGB – Gutgläubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz?. In: Juristische Schulung, 2016, S. 494. Marina Wellenhofer: Grundstücksgeschäfte mit der BGB-Gesellschaft. In: Juristische Schulung, 2010, S. 1048.
  117. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 550.  Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 18 Rn. 23. 
  118. Jürgen Kohler: § 899 Rn. 1, 20, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. 
  119. Grundlagen: RGZ 129, 124 ff.; in Abkehr dazu die heute h. M.: vgl. repräsentativ Harry Westermann: Sachenrecht, 5. Auflage 1966 mit Nachtrag 1973, als Studienausgabe 1974, § 85 II 5 b; mit weitergehender Begründung Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, § 22 Rn. 551. 
  120. OLG Rostock, Urteil vom 15. April 2014, 3 W 76/11 = Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report 2015, S. 77.
  121. Klaus Schreiber, Rainer Burbulla: Der gutgläubige Erwerb von unbeweglichen Sachen, in: Jura 1999, S. 491 (493). Dieter Medicus: Besitz, Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheinträger, in: Jura 2001, S. 494 (497). Paul Schrader: Wissen im Recht: Definition des Gegenstandes der Kenntnis und Bestimmung des Kenntnisstandes als rechtlich relevantes Wissen. Mohr Siebeck, Tübingen 2017, ISBN 978-3-16-154641-9, S. 229. 
  122. Jürgen Kohler: § 892 Rn. 53, in: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.  Ansgar Staudinger: § 892 Rn. 21, in: Reiner Schulze, Heinrich Dörner, Ina Ebert, Thomas Hoeren, Rainer Kemper, Ingo Saenger, Klaus Schreiber, Hans Schulte-Nölke, Ansgar Staudinger (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch: Handkommentar. 10. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-5165-5. 
  123. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 568. 
  124. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 569-571. 
  125. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 568.  Matthias Schmoeckel: Erbrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-2878-7, § 9 Rn. 11-15. 
  126. Jan Lieder: Gutgläubiger Erwerb im Erbrecht- und Gesellschaftsrecht, in: Jura 2010, S. 801 (804). Steffen Schlinker, Peter Zickgraf: Gutgläubiger Erwerb im Erbrecht. In: Juristische Schulung, 2013, S. 876. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, § 22 Rn. 568.  Andere Ansicht Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 508. 
  127. BGHZ 33, 314. Dirk Olzen, Dirk Looschelders: Erbrecht. 5. Auflage. de Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-11-048665-0, Rn. 968. 
  128. BGBl. 2008 I S. 2026. Dazu im Überblick Torsten Körber, René Kliebisch: Das neue GmbH-Recht. In: Juristische Schulung, 2008, S. 1041.
  129. Dazu ausführlich Johannes Wagner: Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen im Recht der GmbH: ein teilweise verfassungswidriges Rechtsinstitut? Peter Lang, Frankfurt 2010, ISBN 978-3-631-61344-3, S. 50–53. 
  130. Andreas Heininger: § 16 Rn. 24, in: Holger Fleischer, Wulf Goette (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–34. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70321-8.  Torsten Körber, René Kliebisch: Das neue GmbH-Recht. In: Juristische Schulung, 2008, S. 1041 (1047).
  131. Jens Koch: Gesellschaftsrecht. 10. Auflage. C.H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-70537-3, § 35 Rn. 17.  Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai: Kapitalgesellschaftsrecht. Springer, Berlin 2012, ISBN 978-3-642-17174-1, § 12 Rn. 38. 
  132. Christian Katzenmeier: § 823 Rn. 34, in: Barbara Dauner-Lieb, Werner Langen, Gerhard Ring (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Schuldrecht. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1102-4. 
  133. Volker Emmerich: § 285 Rn. 22, in: Wolfgang Krüger (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 7. Auflage. Band 2: §§ 241–432. C.H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-66540-0. 
  134. Martin Schwab: § 687 Rn. 32, in: Barbara Dauner-Lieb, Werner Langen, Gerhard Ring (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Schuldrecht. 3. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1102-4. 
  135. BGHZ 29, 157. BGH, Urteil vom 24. September 1996, XI ZR 227/95 = Neue Juristische Wochenschrift 1997, S. 190.
  136. Martin Schwab: § 816 Rn. 61, in: Mathias Habersack, Hans-Jürgen Papier, Carsten Schäfer, Karsten Schmidt, Martin Schwab, Peter Ulmer, Gerhard Wagner (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 6. Auflage. Band 5: §§ 705–853, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz. C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-61460-6. 
  137. Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. 19. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln 2002, ISBN 3-452-24982-4, § 16 II.
  138. RGZ (GS) 163, 348 ff.
  139. BGHZ 37, 363 (368). BGHZ 47, 393 (395–396).
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Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 14:04

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Der Erwerb vom Nichtberechtigten oft vereinfachend gutglaubiger Erwerb ist ein in zahlreichen Rechtsordnungen anerkanntes Rechtsinstitut des Zivilrechts Die gesetzlichen Regeln schutzen dabei ausnahmsweise nicht das Recht an einer Sache sondern den durch blossen Besitz ausgelosten Rechtsschein des Rechts zum Besitz Im Hauptanwendungsfall des Eigentumserwerbs bedeutet das dass der Erwerber der auf den Rechtsschein der Besitzlage vertraut die den Verausserer als Berechtigten ausweist im Rahmen eines Verkehrsgeschafts gutglaubig Eigentum an der Sache vom Nichtberechtigten erwirbt Der Rechtsschein schutzt den Rechtsverkehr dahingehend dass ein Dritter von einem Nichtberechtigten ein Recht erwerben kann weil der Rechtsschein diesen als Berechtigten ausweist Rechtspolitisch zielen die Vorschriften uber den Erwerb vom Nichtberechtigten darauf ab den Rechtsverkehr vor massenhaften Ruckabwicklungen zu schutzen Der gutglaubige Erwerb ist also ein Instrument des Verkehrsschutzes Der Rechtsschein beweglichen Besitzes setzt den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Verausserers oder einer Geheissperson voraus beziehungsweise eines der Verausserung zustimmenden Dritten den der Erwerber fur den Eigentumer halt In weiteren Fallen kann der Rechtsschein zum Besitz dadurch ausgelost werden dass der Besitz vom Verausserer oder auf dessen Veranlassung hin erlangt wurde Die Sache darf nicht abhandengekommen sein Der Rechtsschein unbeweglichen Besitzes Immobilien setzt voraus dass der Nichtberechtigte unrichtigerweise im Grundbuch eingetragen ist Beispiel Der Kaufer einer beweglichen Sache muss glauben dass der anbietende Verkaufer Berechtigter also Eigentumer ist obgleich dieser in Wahrheit lediglich Mieter ist und die Sache deshalb in Besitz halt Liegen die vom Gesetz geschutzten Erwerbsvoraussetzungen vor geht das Recht vom Inhaber auf den redlichen Erwerber uber der Erwerber erwirbt vom tatsachlich Nichtberechtigten Der Erwerber ist vor der Inanspruchnahme des fruheren tatsachlichen Rechtsinhabers geschutzt denn der hat sein Eigentum verloren Zum Ausgleich erwirbt der fruhere Eigentumer als Rechtsinhaber Anspruche gegen den nichtberechtigten Verausserer In Deutschland finden sich die wichtigsten Rechtsnormen zum Erwerb vom Nichtberechtigten in 932 bis 936 BGB die auf bewegliche Sachen zugeschnitten sind und in 891 bis 893 BGB die Rechte an Grundstucken zum Gegenstand haben Diese Vorschriften knupfen an unterschiedliche Rechtsscheintatbestande an die den Verfugenden als Inhaber des zu ubertragenden Rechts ausweisen Zu den bedeutendsten Rechtsscheintatbestanden zahlen der Besitz und das Grundbuch EntstehungsgeschichteRomisches Recht Keine Anerkennung des rechtsgeschaftlichen Erwerbs vom Nichtberechtigten Im romischen Recht konnten nur solche Rechte ubertragen werden die dem Verausserer auch tatsachlich zustanden Aus diesem Grund war es nicht moglich durch Rechtsgeschaft von einem Nichtberechtigten zu erwerben Dieses Rechtsprinzip wird mit dem romischen Rechtssatz nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet zum Ausdruck gebracht Sinngemass bedeutet er Niemand kann ein Mehr an Rechten auf einen anderen ubertragen als er selbst innehat Ein gutglaubiger Eigentumserwerb war im romischen Recht insoweit nicht vorgesehen Besitzverluste von Sachen berechtigten aufgrund der nicht verlorenen Eigentumerstellung zum Geltendmachung eines Herausgabeansprucha rei vindicatio gegen den gegenwartigen Besitzer Vindikationsprinzip Erwerb kraft Ersitzung Hauptartikel Ersitzung Aus Sicht des Rechtsverkehrs fuhrte das Vindikationsprinzip zu Unsicherheiten Fielen Besitz und Eigentum fur einen langeren Zeitraum auseinander war es insbesondere bei beweglichen Sachen oft schwierig zu erkennen wer deren Eigentumer war Im alltaglichen Geschaftsverkehr konnte der Rechtserwerber oftmals nicht uberprufen ob der Verausserer tatsachlich zur Rechtsubertragung berechtigt war Bei jedem Verausserungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko mangels Verfugungsbefugnis des Verausserers kein Eigentum zu erwerben Aus diesem Grund wurde das Eigentumsrecht durch das Institut der Ersitzung usucapio beschrankt Durch Ersitzung erwarb eine Person das Eigentum an einer Sache wenn sie diese fur einen langeren Zeitraum in Besitz hatte possessio einen Erwerbsgrund hatte iusta causa und den Vorbesitzer fur verfugungsbefugt hielt bona fides Durch Ersitzung wurde vermieden dass Eigentums und Besitzlage dauerhaft auseinanderfielen Die Ersitzungsfristen des romischen Rechts waren deutlich kurzer als die heutigen Fur bewegliche Sachen galt eine einjahrige Ersitzungsfrist fur Grundstucke eine zweijahrige Zwar gab es keinen redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten ein begrenzter Redlichkeitsschutz wurde aber durch das Ersitzungsrecht gewahrleistet Ausgeschlossen war die Ersitzung ebenso wie im heutigen deutschen Recht indessen bei Sachen die ihrem Eigentumer durch furtum abhandengekommen waren etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung Germanisches Recht David Mevius Dem germanischen Recht war das romische Verstandnis von Eigentum als umfassende und ausschliessliche rechtliche Gewalt uber eine Sache fremd Infolgedessen kannte es auch kein Vindikationsprinzip Ob eine Sache herausverlangt werden konnte wurde durch die Gewere bestimmt Die Gewere an einer beweglichen Sache hatte wer die Sachherrschaft uber diese ausubte Hatte jemand eine Sache unfreiwillig verloren konnte er wegen der Verletzung seiner fruheren Gewere den gegenwartigen Inhaber der Sachgewalt auf Herausgabe verklagen Hatte er die Sache hingegen einem anderen freiwillig anvertraut konnte er lediglich diesen auf Herausgabe verklagen nicht aber Dritte die zwischenzeitlich Sachherrschaft erlangt haben Aus seiner fruheren Gewere konnte er keine Rechte herleiten Fur den Schutz der Gewere kam es also entscheidend darauf an ob der Inhaber seine Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte Nur in letzterem Fall wurde er gegenuber dem gegenwartigen Besitzer geschutzt Es galt also das Prinzip Hand wahre Hand Wer seine Sache einem anderen anvertraut hatte konnte sie nur von diesem herausverlangen nicht aber von anderen Besitzern Der Dritte war also vor einem Herausgabeverlangen des fruheren Rechtsinhabers geschutzt Dieser Schutz war indessen lediglich ein prozessualer ein dinglicher Rechtserwerb des Dritten war hiermit nicht verbunden Den Zweck des Hand wahre Hand Prinzips erblickte der rezeptorisch tatige Jurist David Mevius im Schutz des Rechtsverkehrs Dem Erwerber konne grundsatzlich nicht zugemutet werden Nachforschungen uber die tatsachliche Berechtigung des Verausserers anzustellen Anders als das romische Recht zeichnet sich das germanische Recht also durch eine Unterscheidung zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen aus Bei ersteren mass es dem Schutz des Rechtsverkehrs eine grossere Bedeutung als dem Schutz des Inhabers zu Bei letzteren setzte es den Schutz des Eigentumerinteresses durch Mittelalterliche Rechtsbucher Sachsenspiegel Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg Das spate Hochmittelalter zeichnete sich durch die Entstehung zahlreicher Rechtsbucher aus Hierzu zahlt etwa der Sachsenspiegel des fruhen 13 Jahrhunderts Viele europaische Rechtsbucher griffen das Prinzip Hand wahre Hand auf Verbreitet war es etwa im deutschen Sprachraum in Frankreich in Schweden in den niederlandischen Provinzen und in England In Norwegen fand das Hand wahre Hand Prinzip indessen keine Anwendung Dort konnte der Eigentumer einer Sache diese von Dritten herausverlangen unabhangig davon ob er seinen Besitz freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte Einige Rechtsordnungen die dem Hand wahre Hand Prinzip folgten strebten einen starkeren Schutz des Eigentumers an Zu diesem Zweck billigten sie diesem ein Losungsrecht zu Dieses insbesondere in franzosischen und niederlandischen Rechtsordnungen verbreitete Recht berechtigte den Eigentumer dazu seine Sache von deren gegenwartigem Besitzer herauszufordern wenn er diesem den Kaufpreis ersetzte Rezeption des romischen Rechts Durch die Wiederentdeckung und Verbreitung spatantiker romisch rechtlicher Aufzeichnungen im mittelalterlichen Norditalien entwickelte sich uber die Glossatoren und Kommentatoren die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtstexte sogenannte Rezeption des romischen Rechts Damit fanden die romisch rechtlichen Prinzipien Einlass in die vornehmlich kontinentaleuropaischen Rechtsordnungen die mit den eigenen Rechtsgrundsatzen zum entstehenden Germanischen Recht verbunden wurden In der Folge entstand auch die Vorstellung eines von der tatsachlichen Sachherrschaft losgelosten eigenstandigen Eigentumsrechts nach romischem Vorbild Dies fuhrte zu einer Ausweitung der Vindikation durch die ein Herausgabeverlangen auf das Eigentumsrecht gestutzt werden konnte In Sachsen Danemark sowie in einigen suddeutschen Territorien verdrangte das Vindikationsprinzip das bisherige Hand wahre Hand Prinzip In anderen Gebieten wurde die Vindikation lediglich als Grundsatz anerkannt Dort war sie zum Schutz des Rechtsverkehrs ausgeschlossen wenn der Eigentumer die Sache einem anderen im Rahmen eines Vertragsverhaltnisses uberlassen hatte Einige deutsche Staaten begrundeten dies in Anlehnung an das romische Recht mithilfe der Ersitzung Andere orientierten sich starker am germanischen Recht und schufen Regelungen die sich teilweise auf einen prozessualen Ausschluss der Herausgabeklage beschrankten teilweise daruber hinausgehend einen gutglaubigen Eigentumserwerb anordneten Neuzeitliche Kodifikationen Im 18 und 19 Jahrhundert fassten viele Staaten ihr Privatrecht in umfangreichen Kodifikationen zusammen Hierbei befassten sie sich auch mit dem Konflikt von Verkehrs und Eigentumsschutz Die meisten Rechtsordnungen entschieden diesen Konflikt im Grundsatz zugunsten des Verkehrsschutzes und erkannten die Moglichkeit des Erwerbs vom Nichtberechtigten an Eine Ausnahme bildet Portugal dessen Codigo Civil sich nach romisch rechtlichem Vorbild dem reinen Vindikationsprinzip anschloss Bei den Staaten die den redlichen Erwerb im Grundsatz ermoglichten kam es vor allem beim Grad des Gutglaubensschutzes zu Unterschieden Preussisches Allgemeines Landrecht Portratmedaillon von Svarez an einer Informationsstele im Luisenstadtischen Kirchpark in Berlin Mitte Das preussische Allgemeine Landrecht von 1794 wurde von seinem Verfasser Carl Gottlieb Svarez als Mittelweg zwischen romischem und germanischem Recht angesehen Im Grundsatz folgte es dem Vindikationsprinzip und verzichtete auf die aus dem germanischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen freiwillig und unfreiwillig verlorenen Sachen Fur ausgewahlte Falle sah das Landrecht allerdings zum Schutz des Rechtsverkehrs die Moglichkeit vor auch von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben Teilweise knupften diese Falle an die Erwerbsumstande Erwerb bei offentlicher Versteigerung vom Kaufmann oder vom Fiskus an teilweise an den erworbenen Gegenstand Geld und Inhaberpapiere an In den ubrigen Fallen verblieb das Eigentum beim Eigentumer der seine Sache im Fall des Besitzverlusts vom gegenwartigen Besitzer herausverlangen konnte Hat dieser allerdings den Besitz an der Sache durch ein Rechtsgeschaft erlangt bei dem er den Verausserer fur den Eigentumer hielt durfte er die Herausgabe an den tatsachlichen Eigentumer verweigern bis dieser ihm den Kaufpreis ersetzte den er an den nichtberechtigten Verausserer gezahlt hatte Code civil Wahrend der Ausarbeitung des franzosischen Code Civil CC von 1804 war umstritten ob der Konflikt zwischen Eigentums und Verkehrsschutz nach dem romischen Vindikationsprinzip oder nach dem germanischen Hand wahre Hand Prinzip aufzulosen war Im ersten Gesetzentwurf von 1792 setzten sich die Anhanger des Vindikationsprinzips durch die dem Eigentumer einen unbeschrankten Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der Sache zubilligten Spater gewann indessen die Gegenseite Oberhand die sich aus Verkehrsschutzgrunden am Hand wahre Hand Prinzip orientierte Infolgedessen entstand Art 2279 Abs 1 CC der bis heute als Art 2276 Abs 1 CC gultig ist Hiernach ist die Vindikation einer beweglichen Sache ausgeschlossen wenn der Besitzer den Besitz an dieser im Glauben erlangt dass ihm die Sache vom Eigentumer ubereignet wird Diese Aussage erganzt die vorherrschende Auffassung dahingehend dass der Besitzer zudem das Eigentum an der Sache erwirbt Gemass Art 2279 Abs 2 CC heute Art 2276 Abs 2 CC gilt dies indessen nicht fur Sachen die ihrem Eigentumer abhandengekommen sind Diese konnen innerhalb dreier Jahre ab Abhandenkommen durch ihren Eigentumer herausverlangt werden Gemass Art 2280 Abs 1 CC heute Art 2277 Abs 1 CC steht dem Besitzer in diesen Fallen allerdings ein Losungsanspruch gegen den Eigentumer zu wenn er die Sache von einem Kaufmann auf einer Messe oder auf einem Markt erworben hat Allgemeines Burgerliches Gesetzbuch Das osterreichische Allgemeine burgerliche Gesetzbuch ABGB von 1812 geht grundsatzlich vom Vindikationsprinzip aus weshalb es dem Eigentumer durch 366 einen Herausgabeanspruch gegenuber dem Besitzer zuspricht Zum Schutz des Rechtsverkehrs sieht es allerdings in 367 ABGB die Moglichkeit vor im Rahmen entgeltlicher Geschafte gutglaubig Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben Wesentliche Voraussetzung hierfur ist dass eine der drei in 367 ABGB genannten Fallkonstellationen vorliegt Die Vorschrift unterscheidet zwischen drei Erwerbssituationen Dem Erwerb durch offentlichen Versteigerung dem Erwerb vom Unternehmer und den Erwerb von einer Vertrauensperson des Eigentumers beispielsweise einem Mieter Entleiher oder Vorbehaltskaufer Die erstgenannten Varianten fussen darauf dass der Erwerber in diesen Situationen besonders schutzwurdig ist Die letztgenannte Variante begrundet sich demgegenuber damit dass der Eigentumer weniger schutzwurdig als der Erwerber ist wenn er seine Sache aus der Hand gibt und dadurch einen Rechtsschein setzt hierin zeigt sich deutlich das Hand wahre Hand Prinzip Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch Auch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB von 1861 ermoglichte zum Schutz vor allem des kaufmannischen Handelsverkehrs Rechtsverkehrs einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Bei dessen Entwicklung orientierten sich die Verfasser am osterreichischen ABGB Gemass Art 306 Abs 1 ADHGB konnten Sachen die von einem nichtberechtigten Kaufmann veraussert wurden gutglaubig erworben werden Dies galt nicht fur Sachen die ihren Eigentumern abhandengekommen waren Wertpapiere konnten gemass Art 307 ADHGB auch von Nichtkaufleuten gutglaubig erworben werden Burgerliches Gesetzbuch In Anlehnung an das romische Vindikationsprinzip und das preussische Allgemeine Landrecht sah die 1874 einberufene 1 Kommission zur Ausarbeitung des BGB die Moglichkeit eines rechtsgeschaftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsatzlich nicht vor eine Ausnahme sollte lediglich fur Bargeld Inhaberpapiere sowie fur offentlich versteigerte Sachen gelten da der Rechtsverkehr in besonderem Masse auf deren Zirkulationsfahigkeit vertraute Fur andere Sachen wurde dem redlichen Erwerber lediglich ein Losungsanspruch eingeraumt kraft dessen er die Herausgabe an den Eigentumer verweigern durfte bis dieser ihm Ersatz fur den an den nichtberechtigten Verausserer gezahlten Kaufpreis geleistet hatte Ausdrucklich verworfen wurde eine unterschiedliche Behandlung anvertrauter und abhandengekommener Sachen da Art und Weise des Besitzverlusts fur den Zweck des redlichen Erwerbs den Verkehrsschutz unerheblich sei Im spateren Verlauf der Erorterungen wurde der durch diese Regelung gewahrleistete Verkehrsschutz als zu schwach empfunden Um das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu starken und die Abwicklung von Verausserungen zu vereinfachen entwickelte die Kommission daher Regelungen nach denen Rechtspositionen unter bestimmten Umstanden durch einen Dritten erworben werden konnen obwohl sie dem Verausserer nicht zustehen Hierbei folgte sie dem Entschluss des 15 Deutschen Juristentags von 1880 der sich fur einen weitergehenden gutglaubigen Erwerb aussprach Infolgedessen liess die Kommission einen gutglaubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsatzlich zu Bei der Entwicklung der entsprechenden Vorschriften orientierte sie sich an Art 306 ADHGB kombinierte also das romische Vindikationsprinzip mit dem Prinzip Hand wahre Hand Die 1890 einberufene 2 Kommission bestatigte die Regelungen der ersten Kommission im Wesentlichen und nahm lediglich geringe Anderungen vor Sie verschob die Beweislast in Bezug auf den guten Glauben zugunsten des Erwerbers beseitigte dessen Losungsanspruch und prazisierte einige Vorschriften Infolgedessen lasst das am 1 Januar 1900 in Kraft getretene BGB den Erwerb vom Nichtberechtigten zu wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenuber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint und der Erwerber auf diesen Rechtsschein vertraut Zivilgesetzbuch Im Schweizer Zivilgesetzbuch ZGB von 1912 ist ein gutglaubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art 714 Abs 2 Art 933 vorgesehen Wie viele andere Rechtsordnungen differenziert das Schweizer Recht zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen Nur bei ersteren ist ein sofortiger Erwerb moglich Fur letztere sieht Art 934 ZGB allerdings einen begrenzten Erwerberschutz vor Der Eigentumer darf eine abhandengekommene Sache nur funf Jahre lang von jedem Erwerber zuruckfordern Ist diese Frist abgelaufen kann er gegen den Erwerber nicht mehr vorgehen Wird die Sache im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben kann sie vom Eigentumer gemass Art 934 Abs 2 ZGB zudem nur gegen Zahlung des Kaufpreises den der Erwerber entrichtet hat herausverlangt werden Anwendungsbereich der Vorschriften uber den redlichen ErwerbDie Vorschriften uber den redlichen Erwerb sind primar bei der Verausserung eines Gegenstands durch einen Nichtberechtigten von Bedeutung Dort uberwinden sie das Fehlen der Verfugungsbefugnis des Verausserers Bezuglich des Anwendungsbereichs der Vorschriften uber den redlichen Erwerb gelten innerhalb der Rechtsordnungen die einen solchen Erwerb anerkennen im Wesentlichen die gleichen Grundprinzipien Nachfolgend wird der Anwendungsbereich anhand der Vorschriften des deutschen Rechts beschrieben Verausserung durch einen Nichtberechtigten Grundsatzlich kann nur derjenige ein dingliches Recht ubertragen der hierzu befugt ist Diese Befugnis steht im Regelfall allein dem Rechtsinhaber zu Dritte konnen diese Befugnis im Einzelfall durch Rechtsgeschaft oder Gesetz erhalten Rechtsgeschaftlich kann die Verfugungsbefugnis durch Ermachtigung nach 185 Abs 1 BGB erteilt werden Kraft Gesetzes erlangt etwa der Insolvenzverwalter bei Insolvenzeroffnung gemass 80 Abs 1 InsO Verfugungsbefugnis uber das Vermogen des Schuldners Unter bestimmten Voraussetzungen gestattet es das Gesetz dass ein Erwerbsvorgang trotz fehlender Verfugungsbefugnis des Verausserers als wirksam anerkannt wird Dies kommt zunachst in Betracht wenn dem Verausserer die Verfugungsbefugnis fehlt weil ihm das zu ubertragende Recht nicht zusteht Dies ist der Hauptanwendungsfall der Vorschriften uber den redlichen Erwerb Steht dem Verausserer das zu ubertragende Recht zu kann ihm jedoch dennoch die Verfugungsbefugnis fehlen etwa durch ein gesetzliches 135 BGB oder behordliches 136 BGB Verfugungsverbot oder durch die Eroffnung des Insolvenzverfahrens uber sein Vermogen 81 InsO In diesen Fallen lasst das Gesetz einen redlichen Erwerb nur teilweise zu So ist etwa ein redlicher Erwerb von Gegenstanden des Schuldners in der Insolvenz gemass 81 Abs 1 S 2 InsO nur bei bestimmten Sachen moglich die in offentlichen Registern gefuhrt werden Bei gesetzlichen und behordlichen Verfugungsverboten ist ein redlicher Erwerb gemass 135 Abs 2 136 BGB nur dann moglich wenn das jeweilige Verbot dem Schutz bestimmter Personen dienen wenn es sich also um ein relatives Verfugungsverbot handelt Dienen sie hingegen dem Schutz der Allgemeinheit handelt es sich also wie etwa bei 1365 Abs 1 S 2 BGB und 40 Abs 2 KGSG um absolute Verfugungsverbote ist ein redlicher Erwerb ausgeschlossen Subjektive Reichweite der Rechtskraft Ferner sind die Vorschriften uber den redlichen Erwerb im Zivilprozess fur die Reichweite der Rechtskraft von Bedeutung Grundsatzlich bindet ein Urteil gemass 325 Abs 1 ZPO lediglich die am Verfahren beteiligten Parteien sowie deren Rechtsnachfolger Dies gilt auch dann wenn ein Dritter wahrend eines rechtshangigen Prozesses die streitbefangene Sache redlich von der nichtberechtigten Verfahrenspartei erwirbt In diesem Fall erstreckt sich die Rechtskraft des gegen den Verausserer ergehenden Urteils auch auf den Erwerber Gemass 325 Abs 2 ZPO kommt es hierzu indessen nicht wenn der Erwerber auch in Bezug auf die fehlende Rechtshangigkeit des Prozesses redlich ist Allgemeine Voraussetzungen des Erwerbs vom NichtberechtigtenVorliegen eines Rechtsscheintatbestands Damit ein Recht von einem Nichtberechtigten erworben werden kann muss aus Sicht des Erwerbers zunachst der Anschein bestehen dass der Verausserer dessen Inhaber ist Beim Eigentumserwerb bedeutet dies dass der Erwerber einen hinreichenden Anlass dafur haben muss den Verausserer fur den Eigentumer zu halten Dies ist der Fall wenn ein Rechtsschein fur die Berechtigung des Verausserers spricht Da dieser Rechtsschein die zentrale Voraussetzung des Rechtsverlusts des Inhabers zugunsten des redlichen Erwerbers ist handelt es sich beim Erwerb vom Nichtberechtigten um eine Form der Auch bezuglich der Struktur dieser Rechtsscheinhaftung gelten soweit sie anerkannt ist grenzuberschreitend weitgehend vergleichbare Grundannahmen Unterschiede bestehen vor allem in Bezug auf die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsscheintrager und bei der Abwagung zwischen Eigentumer und Erwerber bzw Verkehrsinteressen Als Anschauungsobjekt dienen nachfolgend primar die Normen des deutschen Rechts Geeignete Rechtsscheintrager Eine Rechtsscheinhaftung setzt allgemein einen Rechtsscheintrager voraus der sich eignet bei Dritten ein Vertrauen auf einen bestimmten Umstand zu erwecken Da der Erwerb vom Nichtberechtigten das Vertrauen in die Rechtsinhaberschaft schutzen will knupft er an Rechtsscheintrager an die den Eindruck vermitteln dass eine Person Inhaber eines Rechts ist Ein derartiger Anschein kann insbesondere durch Besitz Erbschein oder durch einen Grundbucheintrag erzeugt werden Mit Ausnahme des Erbscheins beschranken sich die genannten Rechtsscheintatbestande auf Sachen Ein redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten kommt daher vor allem bei diesen in Frage Bei Forderungen ist er demgegenuber regelmassig ausgeschlossen da fur diese nur in Ausnahmefallen etwa bei Beurkundung 405 BGB oder bei der hypothekarischen Besicherung 1138 BGB ein hinreichend zuverlassiger Rechtsschein fur deren Inhaberschaft besteht Besitz Der Begriff Besitz bezeichnet die tatsachliche Herrschaft uber eine Sache Die Sachherrschaft ist aus Sicht des Rechtsverkehrs ein Indiz fur die Eigentumslage da nach allgemeiner Erfahrung grundsatzlich Eigentum und Besitz miteinander einhergehen Diese Erfahrung spiegelt sich im Gesetz wider Gemass 1006 Abs 1 S 1 BGB wird vermutet dass derjenige der eine Sache in Besitz hat das Eigentum an dieser erworben hat Vergleichbare Regelungen existieren in Osterreich mit 323 ABGB und in der Schweiz mit Art 930 ZGB Diese Erwartung ist der Anknupfungspunkt der Rechtsscheinhaftung Der Erwerber kann bei der Ubereignung einer Sache regelmassig dann vom Eigentum des Verausserers ausgehen wenn dieser ihm die Sache ubergibt oder die Ubergabe veranlasst wenn er ihm also den Besitz an der Sache verschaffen kann Dies gilt jedenfalls dann wenn kein starkerer Rechtsschein existiert etwa ein offentlich gefuhrtes Register uber die Eigentumsverhaltnisse Offentlich gefuhrte Register insbesondere das Grundbuch Das Grundbuch ist ein offentlich gefuhrtes Register in dem Grundstucke mit den hieran bestehenden Rechten verzeichnet sind Insbesondere protokolliert es die Eigentumslage an Grundstucken Daher geht vom Grundbuch ein Rechtsschein aus Gemass 891 BGB wird vermutet dass nur die Rechte die ins Grundbuch eingetragen sind tatsachlich bestehen Es spricht also ein offentlicher Glaube fur die Richtigkeit und Vollstandigkeit des Grundbuchs Dieser Rechtsschein ist aufgrund der formalisierten Verfahren die mit der Registerfuhrung verbunden sind zuverlassiger als der blosse Besitz Das Grundbuchverfahren ist in der Grundbuchordnung GBO detailliert ausgestaltet und soll eine fehlerfreie Eintragungspraxis gewahrleisten Beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften ist daher nicht der Besitz sondern das Grundbuch der massgebliche Rechtsschein Vergleichbares gilt fur andere Rechte die in offentlichen Registern verzeichnet sind etwa das Eigentum an Schiffen das im Schiffsregister eingetragen wird vgl 15a SchiffRG Erbschein Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und gibt Auskunft daruber wer als Erbe eines Verstorbenen gilt Wie bei den Registern misst der Gesetzgeber dem Erbschein eine besondere Zuverlassigkeit bei da der Erbschein im Rahmen eines formellen Verfahrens erstellt wird Nach 2365 BGB wird vermutet dass die im Erbschein als Erbe angegebene Person Erbe ist Ahnlich wie beim Grundbuch besteht damit auch beim Erbschein ein offentlicher Glaube fur dessen inhaltliche Richtigkeit Zurechenbarkeit des Rechtsscheins Eine Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin grundsatzlich dass der Rechtsschein demjenigen zurechenbar ist der durch die Haftung einen Nachteil erleidet Hierin kommt das Risiko bzw Veranlassungsprinzip zum Ausdruck das eine wesentliche Grundlage der Rechtsscheinhaftung ist Dessen Kerngedanke ist dass nur denjenigen eine Vertrauenshaftung trifft der fur einen Vertrauenstatbestand verantwortlich ist Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus Es genugt dass das Risiko dass bei Dritten ein bestimmtes Vertrauen entsteht aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen herruhrt Deutlich kommt das Zurechenbarkeitskriterium bei den Rechtsscheintrager Besitz und Besitzverschaffungsmacht in 935 Abs 1 BGB zum Ausdruck Hiernach kann das Eigentum an einer beweglichen Sache nicht redlich erworben werden wenn der Eigentumer den unmittelbaren Besitz an dieser unfreiwillig verloren hat etwa durch Diebstahl Es setzt sich also lediglich der Eigentumer der Gefahr einer Rechtsscheinhaftung aus der seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt indem er sie einem anderen ubergibt Denn hierdurch schafft er bewusst das Risiko dass ein anderer als Eigentumer erscheint Deshalb mutet man ihm den Verlust seines Eigentums an den redlichen Erwerber zu wenn derjenige dem die Sache ubergeben wurde sich illoyal verhalt und die Sache weiterveraussert Anders verhalt es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begrundet Dies rechtfertigt sich dadurch dass diese Rechtsscheintrager durch staatliche Stellen in formalisierten Verfahren geschaffen werden und sich daher im Vergleich zum blossen Besitz durch eine grossere Zuverlassigkeit auszeichnen In diesen Fallen kann der Rechtsinhaber die Rechtsscheinhaftung abwenden indem er den Rechtsschein zerstort etwa indem er gemass 899 BGB Widerspruch gegen eine unrichtige Grundbucheintragung einlegt Redlichkeit des Erwerbers Kehrseite des Rechtsscheins auf der Veraussererseite ist die Redlichkeit auf Erwerberseite Eine Rechtsscheinhaftung setzt voraus dass der Erwerber auf die Richtigkeit des Rechtsscheins vertraut Die Anforderungen die im Einzelfall an das Vertrauen anzulegen sind variieren je nach Rechtsscheintrager Sie hangen von der Starke des jeweiligen Rechtsscheins ab Im Mobiliarsachenrecht das mit dem Besitz an einen vergleichsweise schwachen Rechtsschein anknupft fehlt es an der Redlichkeit wenn der Erwerber das fehlende Eigentum des Verausserers kennt oder grob fahrlassig verkennt Bei den starkeren Rechtsscheintragern Grundbuch und Erbschein ist der Erwerber demgegenuber erst unredlich wenn er um deren Unrichtigkeit weiss Grobe Fahrlassigkeit ist in diesem Bereich also unschadlich Kausalitat Die Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin dass das Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Rechtsscheins ursachlich fur den Erwerbsvorgang ist Wie stark diese Kausalitat ausgepragt sein muss hangt von der Starke des jeweiligen Rechtsscheins ab Bei vergleichsweise schwachen Rechtsscheinen muss der Erwerber Kenntnis vom konkreten Rechtsscheintrager erlangen So gestattet etwa 405 BGB den Forderungserwerb vom Nichtberechtigten nur dann wenn dieser die Urkunde die ihn als Forderungsinhaber ausweist dem Erwerber vorlegt Fungiert demgegenuber ein offentlich gefuhrtes Register als Rechtsscheintrager ist es nicht notwendig dass der Erwerber Einsicht ins Register nimmt es genugt das abstrakte Vertrauen auf die Richtigkeit des Rechtsscheintragers Erwerb durch Rechts und Verkehrsgeschaft Der Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten setzt ferner voraus dass sich Verausserer und Erwerber daruber einigen dass letzterer das Recht an der Sache erwerben soll Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschafts erfolgen da der redliche Erwerb dem Schutz des Geschaftsverkehrs dient Ausgeschlossen ist ein solcher Erwerb deswegen beim Rechtsubergang kraft Gesetzes etwa bei einer Erbschaft sowie beim Erwerb kraft Hoheitsakts etwa durch Zwangsversteigerung nach 816 ZPO Als ungeschriebene Voraussetzung ist schliesslich anerkannt dass ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur bei solchen Rechtsgeschaften in Betracht kommt die als Verkehrsgeschafte qualifiziert werden konnen Hieran fehlt es wenn Verausserer und Erwerber zwar bei juristischer Betrachtung verschieden bei wirtschaftlicher jedoch identisch sind So verhalt es sich etwa wenn der alleinige Gesellschafter und Geschaftsfuhrer einer Gesellschaft mit beschrankter Haftung GmbH das Eigentum an einer Sache erwerben will die vermeintlich der GmbH gehort In dieser Konstellation fehlt es wegen der wirtschaftlichen Identitat an einem schutzwurdigen Vertrauen des Erwerbers das es rechtfertigen konnte die Rechtsstellung des Eigentumers zu verkurzen Auch bei Geschaften die eine Erbfolge vorwegnehmen liegt kein Verkehrsgeschaft vor Hierdurch wird vermieden dass der Erwerber durch die Vorwegnahme besser gestellt wird als er beim Erbfall stunde da bei diesem ein redlicher Erwerb bereits mangels Rechtsgeschafts ausgeschlossen ist Rechtfertigung des Erwerbs vom NichtberechtigtenDie durch den Erwerb vom Nichtberechtigten begrundete Rechtsscheinhaftung steht in einem Spannungsverhaltnis zur verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums die in Deutschland in Art 14 Abs 1 GG zum Ausdruck kommt Der Begriff Eigentum geht in diesem Kontext uber das zivilrechtliche Eigentum im Sinne von 903 S 1 BGB hinaus und meint alle vermogenswerten Rechtspositionen die von der Rechtsordnung dem einzelnen in ahnlicher Weise wie das Sacheigentum zur freien Verfugung zugeordnet werden Der Entzug einer Rechtsposition zugunsten eines Dritten durch redlichen Erwerb greift in dieses Grundrecht des Eigentumers ein Allerdings wird der Schutzumfang der Eigentumsgarantie durch kollidierende Gegenrechte beschrankt was einen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann Beim redlichen Erwerb steht dem Bestandsinteresse des Inhabers der ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art 20 Abs 3 GG gewahrleistete Schutz des Rechtsverkehrs gegenuber Zum einen ist der einzelne Erwerber schutzwurdig wenn er auf einen Rechtsschein vertrauen darf Zum anderen besteht aus Sicht der Allgemeinheit ein Interesse daran Ablaufe im Rechtsverkehr zu vereinfachen wozu die Moglichkeit des redlichen Erwerbs beitragt Dieser Interessenkonflikt wird international unterschiedlich aufgelost Die meisten Staaten erkennen wie Deutschland den redlichen Erwerb an weil sie dem Schutz des Rechtsverkehrs ein hoheres Gewicht beimessen als dem Schutz des Eigentumers Dieses Abwagungsergebnis rechtfertigt es dem Rechtsinhaber das Recht ab und dem Erwerber das Recht zuzusprechen Bei den Vorschriften uber den redlichen Erwerb handelt es sich damit nach deutschem Verfassungsrecht um verhaltnismassige Inhalts und Schrankenbestimmungen des Eigentums Skizze einschlagiger Vorschriften des deutschen RechtsErwerb des Eigentums an beweglichen Sachen nach 932 936 BGB Rechtsscheintatbestand Der Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten richtet sich nach 932 bis 936 BGB Diese Regeln finden analoge Anwendung auf die Ubertragung des Anwartschaftsrechts da dieses rechtlich eine Vorstufe des Eigentumsrechts darstellt 932 934 935 BGB gelten zudem gemass 1207 BGB entsprechend fur den gutglaubigen Erwerb vertraglicher Pfandrechte Welche Voraussetzungen der fur den gutglaubigen Eigentumserwerb erforderliche Rechtsschein erfullen muss ist in den 932 bis 934 BGB geregelt Diese Regelungen korrespondieren mit den Ubereignungsmoglichkeiten der 929 bis 931 BGB 932 Abs 1 BGB 932 Abs 1 S 1 BGB verweist auf 929 S 1 BGB der den Eigentumserwerb durch Einigung und Ubergabe als Grundfall der Verausserung beweglicher Sachen regelt Im Rahmen der Ubergabe gibt der Verausserer seinen Besitz an der Sache vollstandig auf und ubertragt ihn auf den Erwerber Dass der Verausserer die Sache besitzt begrundet aus Sicht des Rechtsverkehrs die berechtigte Erwartung dass er ihr Eigentumer ist dies ist Grundlage der Eigentumsvermutung des 1006 Abs 1 S 1 BGB Aus diesem Grund knupft 932 Abs 1 S 1 BGB an die Ubergabe als Rechtsscheintatbestand an Grundsatzlich muss der Erwerber den Besitz vom Verausserer erlangen da er andernfalls keinen hinreichenden Anlass hat auf dessen Eigentum zu vertrauen Ausnahmsweise genugt die Ubergabe durch einen Dritten jedoch im Fall des Geheisserwerbs Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise vor wenn ein Handler von einem Lieferanten einen Rohstoff erwirbt den er unmittelbar an einen Abnehmer weiterverkauft Um die Abwicklung zu vereinfachen weist der Handler den Lieferanten an direkt an seinen Abnehmer zu liefern In der Folge erlangt der Handler keinen Besitz an der Sache sodass er diese auch nicht ubergeben kann Jedoch kann er dem Erwerber durch die Anweisung des Lieferanten dennoch den Besitz an der Kaufsache verschaffen Mit dieser Besitzverschaffungsmacht des Verausserers besteht ein Rechtsschein der mit dem der Ubergabe vergleichbar ist Aus diesem Grund genugt sie nach allgemeiner Ansicht fur den Eigentumserwerb nach 932 Abs 1 S 1 BGB Dies gilt auch fur den umgekehrten Fall bei dem der Verausserer die Sache nicht an den Erwerber ubergibt sondern an dessen Geheissperson Kombiniert man beide Falle miteinander ist sogar eine Ubereignung moglich bei der weder der Verausserer noch der Erwerber je unmittelbaren Besitz innehaben 932 Abs 1 S 2 BGB regelt den gutglaubigen Erwerb im Rahmen der brevi manu traditio nach 929 S 2 BGB Hiernach kann Eigentum bereits durch Einigung erworben werden Voraussetzung hierfur ist dass der Erwerber den Besitz an der zu veraussernden Sache zum Zeitpunkt der Einigung bereits innehat Der Rechtsschein besteht also auch hier in der Besitzverschaffung durch den Verausserer Ein Fall der brevi manu traditio liegt etwa vor wenn jemand eine Sache zunachst mietet und anschliessend vom Vermieter erwirbt 933 BGB 933 BGB ist einschlagig wenn eine Sache nach 930 BGB veraussert werden soll Gemass 930 BGB kann die Ubergabe der Sache durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhaltnisses ersetzt werden kraft dessen der Verausserer den unmittelbaren Besitz an der Sache zwar behalt ihn aber fur den Erwerber ausubt Dieser wird hierdurch selbst Eigentumer und mittelbarer Besitzer Ein Besitzmittlungsverhaltnis ist beispielsweise der Leihvertrag 598 BGB Der Entleiher ubt die unmittelbare Sachherrschaft uber die Sache aus tut dies allerdings fur den Verleiher der mangels Zugriffsmoglichkeit seinerseits mittelbarer Besitzer ist Ein redlicher Erwerb nach 933 BGB setzt voraus dass der Erwerber vom Verausserer den unmittelbaren Besitz an der Sache erhalt Damit knupft diese Rechtsnorm an den gleichen Rechtsschein wie 932 Abs 1 BGB an Dies beruht darauf dass die blosse Vereinbarung eines Besitzkonstituts keinen hinreichenden Rechtsschein begrunden kann da hierbei Besitz beim Verausserer verbleibt Damit scheidet insbesondere ein gutglaubiger Erwerb von Sicherungseigentum regelmassig aus 934 BGB 934 BGB verweist auf 931 BGB nach dem eine Sache erworben werden kann die sich im unmittelbaren Besitz eines Dritten befindet Der Eigentumsubergang vollzieht sich in diesem Fall durch Einigung uber den Eigentumsubergang zwischen Verausserer und Erwerber sowie durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der dem Verausserer gegenuber dem Dritten zusteht Will etwa ein Vermieter eine vermietete Sache ubereignen ohne den Dritten den Mieter in die Abwicklung miteinzubeziehen kann er seinen mietrechtlichen Herausgabeanspruch an den Erwerber abtreten wodurch dieser Eigentum erwirbt Die Regelung des 934 BGB unterscheidet zwei Fallkonstellationen Variante 1 ist im skizzierten Fall einschlagig in dem der Dritte fur den Verausserer besitzt Wie bei 931 BGB vollzieht sich der Erwerb dadurch dass der Verausserer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten auf den Erwerber ubertragt Damit genugt es anders als bei 932 933 BGB wenn der Verausserer dem Erwerber lediglich mittelbaren Besitz verschafft Der tatbestandsmassige Rechtsschein ist also ein schwacherer Dieser Umstand wird in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert da er zu Resultaten fuhren kann die unstimmig erscheinen konnen Dies lasst sich durch den prominenten Frasmaschinen Fall veranschaulichen in dem durch mehrfache Verausserung einer Sache mehrere Gutglaubensvorschriften zusammentrafen Zunachst wurde eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt verkauft und dem Kaufer ubergeben Dieser verausserte die Maschine vor Kaufpreiszahlung an einen gutglaubigen Dritten als Sicherungseigentum weiter Dieser verausserte die Maschine an einen weiteren Erwerber indem er diesem seinen aus der Sicherungsabrede herruhrenden Herausgabeanspruch gegen den Vorbehaltskaufer abtrat Die Maschine befand sich durchgangig im unmittelbaren Besitz des Vorbehaltskaufers Wahrend die Ubereignung nach 933 BGB mangels Ubergabe scheiterte gelang die zweite weil 934 Alt 1 BGB keine Ubergabe fordert An diesem Ergebnis wird kritisiert dass es nicht uberzeugend sei den Eigentumer durch den schwachen Rechtsschein des mittelbaren Besitzes aus seiner Eigentumsposition zu verdrangen Schliesslich vertrauten Eigentumer und Erwerber gleichermassen auf die Besitzmittlung durch den Vorbehaltskaufer sodass der Erwerber keine starkere Besitzposition erwarb als der Eigentumer Um dieser Kritik abzuhelfen wurden im Schrifttum Argumentationen entwickelt die die Wirkung des 934 Alt 1 BGB einzuschranken helfen Als Beispiel sei die Lehre vom Nebenbesitz genannt nach der ein redlicher Erwerb nach 934 Alt 1 BGB zusatzlich voraussetzt dass der Erwerber eine starkere Besitzposition als der Eigentumer erlangt Die Rechtsprechung lehnte eine Einschrankung der Norm allerdings bislang ab da der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Voraussetzungen fur die 933 934 Alt 1 BGB geschaffen habe Bei erstgenannter Norm werde neuer Besitz geschaffen wahrend im Fall des 934 Alt 1 BGB bestehender mittelbarer Besitz auf den Erwerber ubertragen werde Fur eine Rechtsfortbildung sei daher kein Raum Die zweite Alternative des 934 BGB kommt zum Tragen wenn der Verausserer die zu ubereignenden Sache zwar nicht besitzt er auf diese jedoch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch hat etwa aus Bereicherungs oder Deliktsrecht In diesem Fall wird der Erwerber Eigentumer wenn der unmittelbare Besitzer der Sache ihm den Besitz an dieser verschafft Gutglaubigkeit des Erwerbers 932 Abs 2 BGB Grundsatzliche Anforderungen Gemass 932 Abs 2 BGB ist der Erwerber nicht gutglaubig wenn er entweder weiss dass der Verausserer nicht Eigentumer der Sache ist oder dies grob fahrlassig verkennt Die negative Formulierung der Vorschrift weist dem Eigentumer die Beweislast fur die Bosglaubigkeit des Erwerbers zu Grob fahrlassig handelt wer die verkehrsubliche Sorgfalt in besonders schwerwiegendem Ausmass missachtet Der Erwerber muss also Umstande verkennen die sich jedem allgemeinen Betrachter aufdrangen wurden Solche Umstande konnen beispielsweise die Ubereignung an einem ungewohnlichen Ort oder ein Verkauf deutlich unter Wert darstellen Grobe Fahrlassigkeit liegt auch dann nahe wenn jemand von einer uberschuldeten Person Eigentum erwerben will ohne sich trotz Kenntnis der Uberschuldung daruber zu vergewissern ob die Sache nicht bereits an einen Dritten zur Sicherheit ubereignet worden ist Beim Gebrauchtwagenerwerb geht die Rechtsprechung regelmassig von Bosglaubigkeit aus wenn sich der Erwerber nicht mithilfe der Zulassungsbescheinigung Teil II vulgo Fahrzeugbrief daruber vergewissert dass der Verausserer Eigentumer ist Bei Neuwagen kann sich eine solche Prufpflicht ergeben wenn Indizien hinzutreten die ernsthafte Zweifel an der Rechtsstellung des Verausserers aufkommen lassen Der fur die Gutglaubigkeit massgebliche Zeitpunkt ist der in dem der Rechtserwerb vollendet wird Dies ist meist der Fall wenn die Sache ubergeben wird Ist eine Ubergabe entbehrlich wird im Fall des 929 S 2 BGB auf die Einigung und in den Fallen der 933 934 BGB auf die Abtretungshandlung beziehungsweise den Besitzerwerb abgestellt Bei der Ubereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist der Zeitpunkt entscheidend in dem der Erwerber nach 161 Abs 1 S 1 BGB seine Anwartschaft auf das Eigentum erlangt Handelsrechtliche Modifikation durch 366 HGB Hauptartikel Gutglaubiger Erwerb im Artikel Handelsgeschaft Unter Kaufleuten ist es gangig fremde Gegenstande auf Grundlage einer Ermachtigung zu veraussern etwa im Rahmen einer Verkaufskommission oder eines verlangerten Eigentumsvorbehalts Vor diesem Hintergrund ist dem Erwerber regelmassig bekannt dass der Verausserer nicht Eigentumer ist weshalb er bosglaubig im Sinne des 932 Abs 2 BGB ist Um einen effektiven Redlichkeitsschutz auch im Handelsverkehr zu gewahrleisten reduziert 366 Abs 1 HGB fur den Erwerb von einem Kaufmann die Anforderungen an die Gutglaubigkeit Anstelle des guten Glaubens an das Eigentum des Verausserers genugt bereits der gute Glaube an dessen Verfugungsbefugnis Ausschluss des gutglaubigen Erwerbs 935 BGB Schematische Darstellung der Wirkung des 935 Abs 1 BGB 935 Abs 1 BGB verhindert den gutglaubigen Erwerb einer Sache wenn diese dem Eigentumer gestohlen wurde er sie verloren hat oder sie ihm in sonstiger Weise abhandengekommen ist Diesen drei Varianten ist gemeinsam dass der Eigentumer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig einbusst sodass ihm der zugunsten des Verausserers bestehende Rechtsschein nicht zugerechnet werden kann Die historischen Wurzeln des 935 Abs 1 BGB liegen im germanischen Recht das dem Eigentumer nur fur abhandengekommene Sachen einen Herausgabeanspruch gegen Dritte zubilligte Fur die Beurteilung des Abhandenkommens ist aus Grunden des Verkehrsschutzes der tatsachliche Wille des Eigentumers massgeblich Daher liegt sogar bei tauschungs oder irrtumsbedingter Weggabe einer Sache eine freiwillige Besitzaufgabe vor weshalb 935 Abs 1 BGB keine Anwendung findet Ein Geschaftsunfahiger kann demgegenuber im Regelfall keinen rechtlich relevanten Willen zur Besitzaufgabe bilden weshalb ihm eine Sache auch dann abhandenkommt wenn er sie freiwillig weggibt Besitzt jemand als mittelbarer Besitzer eine Sache fur den Eigentumer etwa als Mieter kommt es gemass 935 Abs 1 S 2 BGB auf dessen Willen an Anders verhalt es sich nach herrschender Meinung beim Besitzdiener Da dieser gemass 855 BGB keinen eigenen Besitz hat ist der Besitzwille seines Besitzherrn massgeblich Nimmt ein anderer als der Erbe einen Nachlassgegenstand an sich kommt dieser dem Erben abhanden da dieser gemass 857 BGB Erbenbesitz am gesamten Nachlass hat Gemass 935 Abs 2 BGB steht das Abhandenkommen dem gutglaubigen Erwerb von Bargeld oder Inhaberpapieren nicht entgegen Dies rechtfertigt sich durch das gesteigerte Interesse des Rechtsverkehrs an der uneingeschrankten Zirkulationsfahigkeit dieser Gegenstande Daher misst das Gesetz hier selbst im Fall des unfreiwilligen Besitzverlusts dem Verkehrsschutz grossere Bedeutung als dem Eigentumerschutz zu und verzichtet auf das Zurechenbarkeitserfordernis 935 Abs 2 BGB lasst den gutglaubigen Erwerb einer abhandengekommenen Sache zudem zu wenn diese im Rahmen einer offentlichen Versteigerung im Sinne des 383 Abs 3 S 1 BGB erworben wird Dies rechtfertigt sich dadurch dass das unter hoheitlicher Aufsicht vorgenommene Auktionsverfahren besonders vertrauenswurdig erscheint Scheitert ein rechtsgeschaftlicher Eigentumserwerb an 935 Abs 1 BGB verbleibt dem Erwerber die Moglichkeit gemass 937 Abs 1 BGB Eigentum durch Ersitzung erwerben Hierdurch wird vermieden dass Eigentum und Besitz dauerhaft auseinanderfallen wodurch die Rechtssicherheit gestarkt wird Ersitzung setzt voraus dass der Ersitzende die Sache zehn Jahre in Eigenbesitz hat und gutglaubig bezuglich seines vermeintlichen Eigentums ist Gutglaubiger lastenfreier Erwerb 936 BGB Erwirbt jemand eine Sache von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ist er der Gefahr ausgesetzt dass diese Sache durch Rechte Dritter belastet ist Solche Belastungen die den Wert der erworbenen Sache fur ihren neuen Eigentumer deutlich mindern konnen stellen beispielsweise Niessbrauchs und Pfandrechte dar 936 Abs 1 BGB beschrankt diese Gefahr in Anlehnung an Art 306 Abs 2 4 ADHGB zugunsten des Erwerbers indem er solche Belastungen unter bestimmten Voraussetzungen aufhebt Die Anforderungen an einen gutglaubigen lastenfreien Erwerb richten sich nach den Vorschriften uber den Eigentumserwerb Damit knupft 936 BGB an denselben Rechtsscheintrager an den Besitz Erfordert bereits der Eigentumserwerb dass die Sache dem Erwerber ubergeben wird treten fur den gutglaubigen lastenfreien Erwerb keine zusatzlichen Voraussetzungen hinzu da die Besitzverschaffung einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt Bei den Erwerbstatbestanden die demgegenuber ohne eine Ubergabe auskommen muss der Erwerber zusatzlich den Besitz an der Sache erlangen da erst hierdurch der gute Glaube des Erwerbers schutzwurdig wird Gutglaubigkeit setzt voraus dass der Erwerber weder erkennt noch grob fahrlassig verkennt dass die Sache nicht durch ein fremdes Recht belastet ist Kenntnis liegt auch dann vor wenn der Erwerber zwar um die Belastung weiss jedoch uber deren Hohe irrt Beim Erwerb einer Sache die mit einem Vermieterpfandrecht 562 BGB belastet ist bejaht die vorherrschende Auffassung eine grob fahrlassige Kenntnis bereits dann wenn die Sache erkennbar in eine gemietete Raumlichkeit eingebracht worden ist und der Erwerber um das Mietverhaltnis weiss Dies beruht darauf dass nur wenige Voraussetzungen erfullt sein mussen damit ein solches Pfandrecht entsteht Deswegen ist das Bestehen eines Pfandrechts derart wahrscheinlich dass sich der Erwerber danach erkundigen muss ob ein Pfandrecht besteht Nach allgemeiner Ansicht ist der gutglaubige lastenfreie Erwerb analog 935 BGB ausgeschlossen wenn die Sache dem Dritten abhandengekommen ist Dies beruht auf der Uberlegung dass der Inhaber eines von 936 BGB erfassten Rechts in vergleichbarer Weise schutzwurdig ist wie der Eigentumer Ruckerwerb vom Nichtberechtigten Uneinigkeit besteht in der Lehre hinsichtlich der Frage wie ein gutglaubiger Erwerb ruckabgewickelt wird Dies wird beispielsweise notwendig wenn jemand wahrend eines Kaufs gutglaubig erwirbt von diesem Vertrag jedoch spater wegen eines Sach oder Rechtsmangels zurucktritt Gemass 346 Abs 1 BGB verpflichtet dies den Erwerber die erworbene Sache an den Verausserer zuruck zu ubereignen Hierdurch kann bei strikter Anwendung des Gesetzes der nichtberechtigte Verausserer Eigentum an der Kaufsache erwerben die er zuvor als Nichtberechtigter veraussert hatte Dadurch erlangt er durch die Ruckabwicklung eine bessere Stellung als er sie vormals innegehabt hatte Dieses Ergebnis halten einige Stimmen fur ungerecht Stattdessen schlagen sie vor dass der ursprungliche Eigentumer durch die Ruckabwicklung Eigentum an der Sache erwirbt Begrundet wird dies zum einen damit dass ein Eigentumserwerb des unter Umstanden von vornherein bosglaubigen Nichtberechtigten ein unangemessenes Ergebnis zeitigte Zudem bezwecken die 932 934 BGB nur den Schutz des gutglaubigen Erwerbers nicht jedoch den des nichtberechtigten Verausserers Dieser durfe daher nicht von den Regelungen des gutglaubigen Erwerbs profitieren Nach der Gegenauffassung die auch die Rechtsprechung vertritt erwirbt der Nichtberechtigte Eigentum von seinem Vertragspartner Dies ergebe sich aus der Relativitat der Schuldverhaltnisse Danach wirken Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhaltnis grundsatzlich lediglich zwischen den Parteien nicht jedoch gegenuber Dritten Da der ehemalige Eigentumer der Sache nicht in das Ruckabwicklungsschuldverhaltnis involviert ist kann seine Rechtsstellung durch dieses nicht beeinflusst werden Zudem verstosse ein Erwerb des fruheren Eigentumers gegen das Abstraktionsprinzip Daher stehe dem fruheren Eigentumer lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den nichtberechtigten Verausserer zu der sich auf Naturalrestitution in Form von Ruckubereignung richtet Erwerb von Rechten an unbeweglichen Sachen nach 892 893 BGB Gemass 892 BGB konnen samtliche Rechte von einem Nichtberechtigten erworben werden die durch Eintragung ins Grundbuch Wirksamkeit erlangen Hierzu zahlen neben dem Grundstuckseigentum beispielsweise die Grunddienstbarkeit die Hypothek die Grundschuld sowie die Vormerkung 893 BGB erstreckt diese Regelung auf andere Verfugungen etwa die Ranganderung nach 880 BGB Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands Eintragung des Verausserers ins Grundbuch Fur Rechte an unbeweglichen Sachen ist das Grundbuch der Rechtsscheintrager da gemass 891 BGB eine Vermutung fur dessen Richtigkeit spricht Folge setzt ein redlicher Erwerb gemass 892 Abs 1 S 1 BGB voraus dass der Verausserer als Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen ist Der Anwendungsbereich des 892 BGB wird fur den Erbfall durch 40 GBO erweitert Stirbt der falschlicherweise im Grundbuch als Inhaber eines Grundstucksrechts eingetragene Erblasser tritt gemass 1922 Abs 1 BGB der Erbe an seine Stelle Veraussert dieser das Grundstuck an einen Dritten so kame nach 892 BGB ein redlicher Erwerb nicht in Betracht wenn weiterhin der Erblasser als Rechtsinhaber ins Grundbuch eingetragen ist 40 GBO ermoglicht jedoch den redlichen Erwerb vom Erben indem er es fur entbehrlich erklart dass der Erbe eingetragen wird Der am 1 Oktober 2009 eingefuhrte 899a BGB erstreckt die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs auf die dort eingetragenen Gesellschafter einer Gesellschaft burgerlichen Rechts GbR Erwirbt eine GbR ein Recht sind ihre Gesellschafter gemass 47 Abs 2 GBO ins Grundbuch einzutragen 899a BGB stellt die Vermutung auf dass die im Grundbuch angegebenen Gesellschafter die einzigen Gesellschafter der eingetragenen GbR sind Von Bedeutung ist diese Vermutung wenn nachtraglich Gesellschafter aus der GbR aus oder in diese eintreten dieser Mitgliederwechsel jedoch nicht ins Grundbuch eintragen wird Handelt nun eine Person die falschlich als Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen ist rechtsgeschaftlich fur die GbR kann die Anwendung des 899a BGB dazu fuhren dass die GbR als wirksam vertreten gilt 899a BGB schutzt also den guten Glauben an eine Vertretungsmacht Die Richtigkeitsvermutung des 891 BGB wird gemass 892 Abs 1 S 2 BGB dadurch entkraftet dass zugunsten des Berechtigten nach Massgabe des 899 BGB ein Widerspruch ins Grundbuch eingetragen wird Der Widerspruch wendet sich gegen die zurzeit im Grundbuch eingetragene Rechtslage Er zerstort den Rechtsschein des Grundbuchs unabhangig davon ob der Erwerber ins Grundbuch Einsicht nimmt und so von ihm erfahrt Allerdings kann der Eintrag eines Widerspruchs im Einzelfall seinen Dienst versagen So argumentiert die heute herrschende Meinung gegen eine Entscheidung des Reichsgerichts gewandt dass ein Widerspruch selbst innerhalb einer Verausserungskette fehlgehen kann Dies bezieht sich auf einen Fall in welchem der Bucheigentumer zunachst dem Unredlichen eine Hypothek bestellt und spater fur den wahren Eigentumer einen Widerspruch gegen das ausgewiesene Eigentum eintragen lasst Danach tritt der unredliche Hypothekenglaubiger die Hypothek an einen redlichen Dritten ab der gegen den inzwischen eingetragenen wahren Eigentumer vorgeht was ihm aufgrund redlichen Erwerbs gelingt Der Rechtsschein des Grundbuchs ist ferner zerstort wenn ein Recht mehrfach zugunsten verschiedener Personen eingetragen ist In diesem Fall ist das Grundbuch erkennbar widerspruchlich weshalb kein schutzwurdiges Vertrauen auf seine Richtigkeit bestehen kann Schliesslich wird der Rechtsschein des Grundbuchs in Bezug auf verbriefte Grundpfandrechte gemass 1140 BGB dadurch zerstort dass Brief und Grundbuch sich widersprechende Angaben enthalten Redlichkeit des Erwerbers Die Anforderungen an die Redlichkeit sind beim Erwerb nach 892 BGB im Vergleich zum Erwerb nach 932 ff BGB reduziert Ein Erwerb scheidet lediglich dann aus wenn der Erwerber positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hat Anders als beim gutglaubigen Erwerb beweglicher Sachen steht grobe Fahrlassigkeit dem Erwerb damit nicht entgegen Somit ist der Erwerber einer unbeweglichen Sache bei Zweifeln an der Richtigkeit des Grundbuchs auch nicht zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet Dieser Unterschied ist auf den offentlichen Glauben des Grundbuchs zuruckzufuhren der ein machtigerer Rechtsscheintrager als der Besitz ist Die Redlichkeit des Erwerbers muss wie beim Erwerb beweglicher Sachen bis zum letzten Akt des Erwerbs fortbestehen regelmassig also bis zu seiner Eintragung ins Grundbuch Da sich Verzogerungen auf Seiten des Grundbuchamts allerdings nicht zulasten des Antragstellers auswirken sollen ist gemass 892 Abs 2 BGB der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend wenn zum Erwerb lediglich die Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch fehlt Erwerb kraft Erbscheins nach 2366 BGB Erbschein Die Regelungstechnik des Erbscheins unterscheidet sich von der anderer Rechtsscheinstrager Gemass 2365 BGB wird vermutet dass derjenige Erbe ist der im Erbschein als solcher ausgewiesen ist es besteht also ein offentlicher Glaube bezuglich der Richtigkeit des Erbscheins Damit trifft der Erbschein anders als der Besitz und das Grundbuch keine Aussage uber die Verfugungsberechtigung des Verausserers Vielmehr fuhrt er dazu dass der Erwerb vom im Erbschein als Erbe bezeichneten Nichterben Scheinerben wie der Erwerb vom wahren Erben behandelt wird In der Folge konnen Dritte gemass 2366 BGB von demjenigen redlich Nachlassgegenstande erwerben der falschlich durch den Erbschein als Erbe ausgewiesen wird Dies erfolgt nach Massgabe derjenigen Vorschriften die fur die Ubertragung des jeweiligen Nachlassgegenstands einschlagig sind So konnen etwa gemass 2366 in Verbindung mit 929 BGB bewegliche und in Verbindung mit 873 925 BGB unbewegliche Sachen erworben werden Forderungen konnen nach 2366 398 BGB vom Scheinerben erworben werden 2366 BGB kann zudem mit anderen Vorschriften uber den Erwerb vom Nichtberechtigten kombiniert werden was den Erwerb von Sachen ermoglicht die nur scheinbar im Eigentum des Erblassers stehen Bezuglich der Redlichkeit setzt 2366 BGB voraus dass der Erwerber weder weiss dass das der Erbschein unrichtig ist noch dass das Nachlassgericht den Erbschein wegen seiner Unrichtigkeit zuruckgefordert hat Umstritten ist welche Anforderungen an die Kausalitat des Rechtsscheintragers fur den Erwerbsvorgang anzulegen sind Nach herrschender Meinung ist es wegen des offentlichen Glaubens des Erbscheins nicht notwendig dass der Erwerber Kenntnis vom Erbschein hat Ahnlich wie beim Grundbuch ist ein redlicher Erwerb ausgeschlossen wenn mehrere sich inhaltlich widersprechende Scheine existieren da die Richtigkeitsvermutung des 2365 BGB in diesem Fall widerlegt ist Die Vorschriften uber den offentlichen Glauben des Erbscheins finden entsprechende Anwendung auf das Testamentsvollstreckerzeugnis 2368 BGB und auf die Todeserklarung 2370 BGB Erwerb eines GmbH Geschaftsanteils nach 16 Abs 3 GmbHG Seit der Reform des GmbH Rechts vom 1 November 2008 konnen gemass 16 Abs 3 GmbHG Geschaftsanteile einer GmbH von einem Nichtberechtigten erworben oder durch ein Pfandrecht belastet werden Wie 892 f BGB knupft 16 Abs 3 GmbHG an ein offentliches Register an Massgeblicher Rechtsschein ist die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste Der Verausserer muss also falschlicherweise als Inhaber des zu ubertragenden GmbH Anteils in der Gesellschafterliste eingetragen sein Anders als 892 f BGB setzt 16 Abs 3 GmbHG fur grundsatzlich voraus dass der Rechtsschein der von der fehlerhaften Liste ausgeht dem Inhaber des Anteils zurechenbar ist Dies soll den Umstand ausgleichen dass der Rechtsschein der Gesellschafterliste schwacher als der einer Grundbucheintragung ist weil die Gesellschafterliste von der Gesellschaft gepflegt und vom Handelsregister lediglich verwahrt wird Allerdings ermoglicht 16 Abs 3 GmbHG auch bei fehlender Zurechenbarkeit einen gutglaubigen Erwerb wenn die Gesellschafterliste bereits seit mehr als drei Jahren unrichtig ist Damit kombiniert die Vorschrift das Risikoprinzip mit einer reinen Rechtsscheinhaftung Der Anteilsinhaber kann den Rechtsschein einer fehlerhaften Gesellschafterliste zerstoren indem er einen Widerspruch gegen deren Richtigkeit ins Handelsregister eintragt Mit dem im Vergleich zu Grundbuch und Erbschein schwacheren Rechtsschein der Gesellschafterliste korrespondiert eine strengere Anforderung an die Redlichkeit Der Erwerber darf die Unrichtigkeit der Gesellschafterliste weder kennen noch grob fahrlassig verkennen Anspruche des fruheren Rechtsinhabers Verliert jemand durch redlichen Erwerb eine Rechtsposition stehen ihm verschiedene Ausgleichsanspruche gegen den Verausserer zu Diese konnen nach ihren Anspruchszielen systematisiert werden Zum einen kann der fruhere Rechtsinhaber Wertersatz fur den Verlust seines Rechts fordern Zum anderen kann er ein Interesse daran haben vom Verfugenden den durch die Verfugung erzielten Erlos herauszuverlangen etwa weil dieser den Wert der Sache ubersteigt Schadensersatz Bestand zwischen Verausserer und fruherem Rechtsinhaber ein Vertragsverhaltnis kann sich ein Anspruch aus der Verletzung einer Vertragspflicht ergeben So kann etwa der Vermieter vom Mieter Schadensersatz wegen der Verletzung der vertraglichen Herausgabepflicht verlangen wenn der Mieter die Mietsache an einen Redlichen veraussert Daneben kann der Betroffene einen Anspruch aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag geltend machen Dieses gesetzliche Schuldverhaltnis entsteht wenn jemand bewusst in einem fremden Interessenkreis tatig wird etwa durch Verfugung uber ein fremdes Recht Da diese Verfugung ohne Willen des Rechtsinhabers erfolgt schuldet der Verausserer nach 678 BGB Schadensersatz Weitere Schadensersatzanspruche ergeben sich aus Deliktsrecht Erlosherausgabe Sofern zwischen den Parteien ein Schuldverhaltnis bestand kann der fruhere Rechtsinhaber uber 285 BGB den Erlos der Sache herausverlangen Ein ahnlicher Anspruch ergibt sich aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag wenn der Verfugende wusste dass er eine fremde Sache verausserte Nach einer Auffassung die von der Rechtsprechung geteilt wird kann der fruhere Rechtsinhaber ferner uber die bereicherungsrechtliche Norm des 816 Abs 1 S 1 BGB vom Verausserer die Herausgabe des Weiterverausserungserloses verlangen Sonderfall Unentgeltliche Verausserung Erfolgt die Verausserung unentgeltlich kann der fruhere Inhaber des Rechts ausnahmsweise auch gegen den Erwerber vorgehen Nach 816 Abs 1 S 2 BGB kann er die Herausgabe der Sache fordern Diese Regelung ist auf die Uberlegung zuruckzufuhren dass der unentgeltliche Erwerber in geringerem Masse schutzwurdig ist als ein entgeltlicher Erwerber da er fur den Eigentumserwerb keine Gegenleistung erbracht hat Daher erwirbt er zwar dinglich wirksam ein Recht dieses kann jedoch von seinem fruheren Inhaber zuruckgefordert werden Ausnahmsweise werden die dinglichen Gutglaubensvorschriften schuldrechtlich korrigiert Im Ergebnis steht der unentgeltliche Erwerber schlechter als der entgeltliche Erwerber Wahrend bereits das Reichsgericht Uberlegungen anstellte dem unentgeltlichen Erwerb den rechtsgrundlosen gleichzustellen schloss sich der Bundesgerichtshof einer entsprechenden Anwendung des 816 Abs 1 S 2 BGB nicht an da der Erwerber tatsachlich ja ein Vermogensopfer erbracht habe wenngleich auch ohne Rechtsgrund LiteraturJorn Engstfeld Der Erwerb vom Nichtberechtigten Tectum Verlag Marburg 2002 ISBN 3 8288 8362 1 Johannes Hager Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb C H Beck Munchen 1990 ISBN 3 406 34119 5 Birgit Imbusch Der gutglaubige rechtsgeschaftliche Erwerb gestohlener Sachen im deutschen Recht Lit Munster 1999 ISBN 3 8258 4417 X Ernst Karner Gutglaubiger Mobiliarerwerb Zum Spannungsverhaltnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen Springer Wien 2006 ISBN 3 211 24487 5 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 Frank Peters Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutglaubigen Erwerb J C B Mohr Tubingen 1991 ISBN 3 16 145850 8 Karsten Thorn Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten Nomos Baden Baden 1996 ISBN 3 7890 4376 1 Matthias Winter Das Losungsrecht nach gutglaubigem Erwerb Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 152622 0 Lutz Wittkowski Die Lehre vom Verkehrsgeschaft Duncker amp Humblot Berlin 1990 ISBN 3 428 07039 9 EinzelnachweiseJurgen Oechsler 932 Rn 1 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Harry Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann Sachenrecht 8 Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 45 Rn 15 Digesten 50 17 54 Matthias Winter Das Losungsrecht nach gutglaubigem Erwerb Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 152622 0 S 109 Heinrich Honsell Theo Mayer Maly Walter Selb Romisches Recht 4 Auflage Springer Berlin 1987 ISBN 3 540 16866 4 S 535 ff Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 361 Allgemein Heinrich Honsell Romisches Recht 8 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 63 f Zur bona fides eingehend Herbert Hausmaninger Die bona fides des Ersitzungsbesitzers im klassischen romischen Recht Herold Wien 1964 S 70 ff Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 7 Auflage Bohlau Wien Koln Weimar 1994 ISBN 3 205 98284 3 S 218 Heinrich Honsell Romisches Recht 8 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 63 Heinrich Honsell Theo Mayer Maly Walter Selb Romisches Recht 4 Auflage Springer Berlin 1987 ISBN 3 540 16866 4 S 176 Heinrich Honsell Romisches Recht 8 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 62 f Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 7 Auflage Bohlau Wien Koln Weimar 1994 ISBN 3 205 98284 3 S 219 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 399 Heinrich Honsell Romisches Recht 8 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 63 f Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 360 f Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 399 Dirk Olzen Zur Geschichte des gutglaubigen Erwerbs In Jura 1990 S 505 506 Zum romisch rechtlichen Eigentumsbegriff siehe Heinrich Honsell Romisches Recht 8 Auflage Springer Berlin 2015 ISBN 978 3 662 45869 3 S 56 ff Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 360 Ulrich Eisenhardt Deutsche Rechtsgeschichte 7 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 72958 4 Rn 367 Steffen Schlinker Hannes Ludyga Andreas Bergmann Privatrechtsgeschichte C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73124 2 15 Rn 3 Fabian Klinck Sachenrecht Rn 145 in Michael Martinek Hrsg Staudinger BGB Eckpfeiler des Zivilrechts 5 Auflage De Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 8059 1164 1 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 410 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 362 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 400 402 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 405 Steffen Schlinker Hannes Ludyga Andreas Bergmann Privatrechtsgeschichte C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73124 2 15 Rn 35 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 362 f Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 405 411 Dirk Olzen Zur Geschichte des gutglaubigen Erwerbs In Jura 1995 S 505 510 Verkehrsschutz wird stattdessen durch die Ersitzung gewahrleistet dazu Karsten Thorn Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten Nomos Baden Baden 1996 ISBN 3 7890 4376 1 S 50 f Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 416 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 363 f Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 415 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 364 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 415 f Ernst Karner Gutglaubiger Mobiliarerwerb Zum Spannungsverhaltnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen Springer Wien 2006 ISBN 3 211 24487 5 S 29 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In ZEuP 1995 S 398 421 Jurgen Oechsler 932 Rn 1 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 365 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 4 Rn 15 f 52 Rn 9 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 3 Jurgen Oechsler 932 Rn 2 5 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 366 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 S 449 Reinhard Zimmermann Rolf Knutel Jens Peter Meincke Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 ISBN 3 8114 9915 7 S 593 Jurgen Oechsler 932 Rn 2 f In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Iole Fargnoli Das Verblassen der Vindikation im schweizerischen Recht In ZEuP 2013 S 643 651 Martina Hurst Wechsler Herkunft und Bedeutung des Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens nach Art 933 ZGB Schulthess Zurich 2000 ISBN 3 7255 4013 6 S 67 ff Ernst Karner Gutglaubiger Mobiliarerwerb Zum Spannungsverhaltnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen Springer Wien 2006 ISBN 3 211 24487 5 S 36 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 535 Jurgen Oechsler 932 Rn 9 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Constantin Kruse Aus der Praxis Grundstuckserwerb im Umfeld der Verkauferinsolvenz In JuS 2010 S 974 975 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 537 Oliver Schmitt Die Verausserung der streitbefangenen Sache in der ZPO In JuS 2014 S 154 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 927 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 491 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In JuS 2013 S 393 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 8 Auflage Franz Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5696 7 2 Rn 1 Wolfgang Wiegand Vorbem zu 932 936 Rn 12 In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 BGH Urteil vom 5 Mai 1971 VIII ZR 217 69 BGHZ 56 123 126 Eduard Picker 891 Rn 1 In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 S 466 Stephanie Herzog 2365 Rn 1 In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 So Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 479 490 Wolfgang Wiegand Vorbem zu 932 936 Rn 43 In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 So Andreas Heininger 16 Rn 24 In Holger Fleischer Wulf Goette Hrsg Munchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung 3 Auflage Band 1 1 34 C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70321 8 Harry Westermann Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes In JuS 1963 S 1 7 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 482 Harry Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann Sachenrecht 8 Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 45 Rn 10 Ausfuhrlich Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 479 490 Jurgen Oechsler 932 Rn 7 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Harry Westermann Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes In JuS 1963 S 1 6 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In JuS 2013 S 393 395 Harry Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann Sachenrecht 8 Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 45 Rn 10 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 505 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 S 522 Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 503 f Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 504 ff Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In JuS 2013 S 393 396 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 370 Caroline Meller Hannich 932 Rn 3 In Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Jurgen Kohler Gutglaubensschutz im Grundstucksrecht bei Erwerb kraft Gesetzes In Jura 2008 S 481 BGH Urteil vom 11 Marz 1991 II ZR 88 90 NJW 1991 1415 1417 BGH Urteil vom 8 April 2015 IV ZR 161 14 NJW 2015 1881 Wolfgang Wiegand Vorbem zu 932 936 Rn 43 In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 372 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 548 f BVerfG Urteil vom 8 Marz 1988 1 BvR 1092 84 BVerfGE 78 58 71 BVerfG Urteil vom 9 Januar 1991 1 BvR 1092 84 BVerfGE 83 201 208 Joachim Wieland Art 14 Rn 49 In Horst Dreier Hrsg Grundgesetz Kommentar GG 3 Auflage Band I Praambel Artikel 1 19 Tubingen Mohr Siebeck 2013 ISBN 978 3 16 150493 8 Jan Lieder Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheintrager In AcP 2010 S 857 860 Jan Lieder Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheintrager In AcP 2010 S 857 860 Jurgen Oechsler 932 Rn 3 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Eduard Picker Mittelbarer Besitz Nebenbesitz und Eigentumsvermutung in ihrer Bedeutung fur den Gutglaubenserwerb In AcP 1988 S 511 548 ff Wolfgang Wiegand Vor 932 936 Rn 3 f In Axel Pfeifer Wolfgang Wiegand Karl Heinz Gursky Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 925 984 Eigentum II De Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 8059 1215 0 Johannes Hager Verkehrsschutz durch redlichen Erwerb C H Beck Munchen 1990 ISBN 3 406 34119 5 S 75 79 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 S 459 f Jan Lieder Die Lehre vom unwirksamen Rechtsscheintrager In Archiv fur die civilistische Praxis 2010 S 857 861 Frank Peters Der Entzug des Eigentums an beweglichen Sachen durch gutglaubigen Erwerb J C B Mohr Tubingen 1991 ISBN 3 16 145850 8 S 39 Speziell zum Erwerb von Geschaftsanteilen Henrik Rober Gutglaubiger Erwerb von GmbH Anteilen de Gruyter Berlin 2011 ISBN 978 3 11 024879 1 S 14 24 BGH Urteil vom 21 Mai 1953 IV ZR 192 52 BGHZ 10 69 Zur Streitfrage ob auch gesetzliche Pfandrechte des BGB erworben konnen siehe BGHZ 119 75 BGHZ 34 153 BGHZ 34 122 Karsten Schmidt Neues uber gesetzliche Pfandrechte an Sachen Dritter in Neue Juristische Wochenschrift 2014 S 1 Jurgen Damrau 1257 Rn 3 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 1866 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 51 Rn 19 Klaus Vieweg Almuth Werner Sachenrecht 8 Auflage Franz Vahlen Munchen 2018 ISBN 978 3 8006 5696 7 4 Rn 5 7 22 BGHZ 10 81 Jurgen Oechsler 932 Rn 13 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 927 Jurgen Oechsler 932 Rn 16 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In Juristische Schulung 2013 490 491 kritisch Ernst von Caemmerer Ubereignung durch Anweisung zur Ubergabe in JuristenZeitung 1963 586 ff BGH Urteil vom 22 Marz 1982 VIII ZR 92 81 Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 2371 2372 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 384 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 51 Rn 3 Caroline Meller Hannich 932 Rn 12 in Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 17 19 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 12 14 Caroline Meller Hannich 931 Rn 1 in Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Sebastian Lohsse Gutglaubiger Erwerb mittelbarer Besitz und die Vater des BGB in Archiv fur die civilistische Praxis 206 2006 S 527 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 20 Sebastian Lohsse Gutglaubiger Erwerb mittelbarer Besitz und die Vater des BGB in Archiv fur die civilistische Praxis 206 2006 S 527 Johann Kindl Gutglaubiger Mobiliarerwerb und Erlangung mittelbaren Besitzes in Archiv fur die civilistische Praxis 201 2001 S 391 397 Lutz Michalski Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von 933 und 934 BGB in Archiv fur die civilistische Praxis 1981 S 384 386 BGHZ 50 45 Dieter Medicus Gedanken zum Nebenbesitz In Gottfried Baumgartel Ernst Klingmuller Hans Jurgen Becker Andreas Wacke Hrsg Festschrift fur Heinz Hubner zum 70 Geburtstag am 7 November 1984 De Gruyter Berlin 1984 ISBN 3 11 009741 9 S 611 Lutz Michalski Versuch einer Korrektur der Inkongruenz von 933 und 934 BGB in Archiv fur die civilistische Praxis 1981 S 384 402 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 995 BGHZ 50 45 RGZ 135 75 RGZ 138 265 Caroline Meller Hannich 934 Rn 16 In Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Zur Reichweite dieser Definition Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 933 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 934 BGH Urteil vom 9 Februar 2005 VIII ZR 82 03 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 1365 Klaus Rohl Zur Abgrenzung der groben von der einfachen Fahrlassigkeit in Juristenzeitung 1974 S 521 Peter Bassenge 932 Rn 10 in Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Peter Bassenge 932 Rn 11 in Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 BGH Urteil vom 13 September 2006 VIII ZR 184 05 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S 3488 BGH Urteil vom 9 Februar 2005 VIII ZR 82 03 Neue Juristische Wochenschrift 2005 S 1365 BGHZ 10 69 73 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 50 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 15 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 936 Anja Steinbeck Handelsrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 2936 4 28 Rn 1 Peter Kindler David Paulus Redlicher Erwerb Grundlagen und Grundprinzipien In Juristische Schulung 2013 S 490 492 Patrick Leyens 366 Rn 2 in Klaus Hopt Christoph Kumpan Patrick Leyens Hanno Merkt Markus Roth Handelsgesetzbuch mit GmbH amp Co Handelsklauseln Bank und Borsenrecht Transportrecht ohne Seerecht Begrundet von Adolf Baumbach 40 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 75414 2 Jurgen Oechsler 935 Rn 2 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Harry Westermann Karl Heinz Gursky Dieter Eickmann Sachenrecht 8 Auflage C F Muller Heidelberg 2011 ISBN 978 3 8114 7810 7 45 Rn 10 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 398 Christian Baldus Abhandenkommen und genereller Besitzaufgabewille In Juristische Rundschau 2002 S 441 442 Hans Schulte Nolke 935 Rn 2 in Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Mit zahlreichen Beispielen Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 42 Hans Schulte Nolke 935 Rn 3 in Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 RGZ 71 248 252 OLG Munchen Urteil vom 5 Februar 1986 15 U 3986 85 Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 1830 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 39 Andere Ansicht Jorg Neuner Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen In Juristische Schulung 2007 S 401 405 Detlev Joost 855 Rn 23 in Dieter Schwab Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 9 1589 1921 C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66548 6 Jurgen Oechsler 935 Rn 14 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Jorg Neuner Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen In Juristische Schulung 2007 S 401 402 Jurgen Oechsler 935 Rn 18 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Jorg Neuner Der Redlichkeitsschutz bei abhanden gekommenen Sachen In Juristische Schulung 2007 S 401 402 Felipe Temming Der Ausschluss des gutglaubigen Erwerbs bei abhanden gekommenen Sachen In Juristische Schulung 2018 S 108 110 Caroline Meller Hannich 937 Rn 1 in Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Jurgen Oechsler 936 Rn 1 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 51 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 413 Jurgen Oechsler 936 Rn 2 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Jochen Werner Der gutglaubig lastenfreie Erwerb beweglicher Sachen in Juristische Arbeitsblatter 2009 S 411 412 BGHZ 57 166 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 69 Marina Wellenhofer Sachenrecht 34 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 75197 4 8 Rn 38 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 1013 Marina Wellenhofer Sachenrecht 34 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 75197 4 8 Rn 37 Hans Joachim Musielak Der Ruckerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Verausserer In Juristische Schulung 2010 S 377 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 52 Rn 34 Hans Josef Wieling Sachenrecht 2 Auflage Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen Springer Berlin 2006 ISBN 3 540 29869 X S 410 413 Jan Wilhelm Sachenrecht 6 Auflage de Gruyter Berlin 2019 ISBN 978 3 11 059639 7 Rn 1019 BGH Urteil vom 21 Oktober 2002 II ZR 118 02 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Ubersicht 2003 S 170 171 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 67 Peter Bassenge 932 Rn 17 in Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Wolfgang Wiegand Der Ruckerwerb des Nichtberechtigten In Juristische Schulung 1971 S 62 Hans Joachim Musielak Der Ruckerwerb des Eigentums durch den nichtberechtigten Verausserer In Juristische Schulung 2010 S 377 380 f Jurgen Kohler 892 Rn 11 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Ulrich Krause 892 Rn 27 in Alfred Keukenschrijver Gerhard Ring Herbert Grziwotz Hrsg Nomos Kommentar BGB Sachenrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1103 1 Jurgen Kohler 893 Rn 9 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Ralph Weber Sachenrecht II Grundstucksrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8487 0655 6 8 Rn 19 Marina Wellenhofer Sachenrecht 34 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 75197 4 19 Rn 1 Alexander Weiss 899 a BGB Gutglaubiger Erwerb ohne Kondiktionsschutz In Juristische Schulung 2016 S 494 Marina Wellenhofer Grundstucksgeschafte mit der BGB Gesellschaft In Juristische Schulung 2010 S 1048 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 550 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 18 Rn 23 Jurgen Kohler 899 Rn 1 20 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Grundlagen RGZ 129 124 ff in Abkehr dazu die heute h M vgl reprasentativ Harry Westermann Sachenrecht 5 Auflage 1966 mit Nachtrag 1973 als Studienausgabe 1974 85 II 5 b mit weitergehender Begrundung Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 22 Rn 551 OLG Rostock Urteil vom 15 April 2014 3 W 76 11 Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs Report 2015 S 77 Klaus Schreiber Rainer Burbulla Der gutglaubige Erwerb von unbeweglichen Sachen in Jura 1999 S 491 493 Dieter Medicus Besitz Grundbuch und Erbschein als Rechtsscheintrager in Jura 2001 S 494 497 Paul Schrader Wissen im Recht Definition des Gegenstandes der Kenntnis und Bestimmung des Kenntnisstandes als rechtlich relevantes Wissen Mohr Siebeck Tubingen 2017 ISBN 978 3 16 154641 9 S 229 Jurgen Kohler 892 Rn 53 in Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 8 Auflage Band 8 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 72608 8 Ansgar Staudinger 892 Rn 21 in Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 568 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 569 571 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 568 Matthias Schmoeckel Erbrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2878 7 9 Rn 11 15 Jan Lieder Gutglaubiger Erwerb im Erbrecht und Gesellschaftsrecht in Jura 2010 S 801 804 Steffen Schlinker Peter Zickgraf Gutglaubiger Erwerb im Erbrecht In Juristische Schulung 2013 S 876 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 22 Rn 568 Andere Ansicht Claus Wilhelm Canaris Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht C H Beck Munchen 1971 ISBN 3 406 02906 X S 508 BGHZ 33 314 Dirk Olzen Dirk Looschelders Erbrecht 5 Auflage de Gruyter Berlin 2017 ISBN 978 3 11 048665 0 Rn 968 BGBl 2008 I S 2026 Dazu im Uberblick Torsten Korber Rene Kliebisch Das neue GmbH Recht In Juristische Schulung 2008 S 1041 Dazu ausfuhrlich Johannes Wagner Der gutglaubige Erwerb von Geschaftsanteilen im Recht der GmbH ein teilweise verfassungswidriges Rechtsinstitut Peter Lang Frankfurt 2010 ISBN 978 3 631 61344 3 S 50 53 Andreas Heininger 16 Rn 24 in Holger Fleischer Wulf Goette Hrsg Munchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschrankter Haftung 3 Auflage Band 1 1 34 C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70321 8 Torsten Korber Rene Kliebisch Das neue GmbH Recht In Juristische Schulung 2008 S 1041 1047 Jens Koch Gesellschaftsrecht 10 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 70537 3 35 Rn 17 Tim Drygala Marco Staake Stephan Szalai Kapitalgesellschaftsrecht Springer Berlin 2012 ISBN 978 3 642 17174 1 12 Rn 38 Christian Katzenmeier 823 Rn 34 in Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Volker Emmerich 285 Rn 22 in Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Martin Schwab 687 Rn 32 in Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 29 157 BGH Urteil vom 24 September 1996 XI ZR 227 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 190 Martin Schwab 816 Rn 61 in Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 Dieter Medicus Burgerliches Recht 19 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2002 ISBN 3 452 24982 4 16 II RGZ GS 163 348 ff BGHZ 37 363 368 BGHZ 47 393 395 396 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Dieser Artikel wurde am 26 April 2017 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen Normdaten Sachbegriff GND 4131801 8 GND Explorer lobid OGND AKS

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