Der Göttinger Mensurenprozess war ein Rechtsstreit der Jahre 1951 1953 in dessen Verlauf die im Nachkriegsdeutschland wi
Göttinger Mensurenprozess

Der Göttinger Mensurenprozess war ein Rechtsstreit der Jahre 1951–1953, in dessen Verlauf die im Nachkriegsdeutschland wiederentstandenen Studentenverbindungen die Zulässigkeit der studentischen Mensur und die Strafbarkeit des studentischen Duells grundsätzlich festgestellt wurde.
Hintergrund
Aufgrund der Schwierigkeiten und der ablehnenden Haltung von verschiedenen Seiten (Politik, Universität) wurden die ersten Mensuren nach dem Zweiten Weltkrieg heimlich und mit ungeklärter Rechtslage gefochten. Polizeiliche Verfolgungen fanden statt, Ausrüstung wurde beschlagnahmt.
Verlauf
Im Jahre 1951 wurde der Student Wilfried von Studnitz (Corps Bremensia Göttingen) nach einem auswärts veranstalteten Pauktag in Göttingen bei der Kriminalpolizei angezeigt. Er bestätigte ohne Nennung seines Gegenpaukanten, gefochten zu haben. Es erfolgte Anklage vor dem Landgericht Göttingen. Daraufhin fand vor der Großen Strafkammer in Göttingen ein Prozess statt. Das Urteil vom 19. Dezember 1951 lautete auf Freispruch, da eine Mensur kein Duell mit tödlichen Waffen sei. Körperverletzung mit Einwilligung sei nicht strafbar (§ 226a StGB a. F.; inzwischen § 228) und die Einwilligung auch nicht sittenwidrig. Nach einer Revision der Staatsanwaltschaft bestätigte der Bundesgerichtshof das Urteil am 29. Januar 1953 (BGHSt 4, 24). Voraussetzung für die Straffreiheit war jedoch, dass die Mensur nicht zum Austragen von Ehrenhändeln diente und dass die verwendeten Schutzvorkehrungen (Paukbrille, Halskrause etc.) sicherstellten, dass tödliche Verletzungen ausgeschlossen seien.
Das heißt, die studentische Bestimmungsmensur wurde straffrei gestellt, das studentische Duell war und blieb verboten. Diese Entscheidung beendete aber noch nicht die Auseinandersetzungen um die Mensur.
Der Disziplinar-Dreierausschuss der Universität Göttingen unter dem Vorsitz des Professors für Völkerrecht Herbert Kraus verhängte am 29. Januar 1952 gegen von Studnitz die Strafe der Nichtanrechnung eines Semesters wegen Mensurenschlagens. Das Verwaltungsgericht Hannover, Kammer Hildesheim, hob die Entscheidung auf. Dieser Fall wurde später als Seminarübung in Göttingen verwendet.
Folgen
Der Verzicht auf die Austragung von Ehrenhändeln mit der Waffe, also das bis etwa 1935 unter Studenten durchaus übliche Duell, wurde dann auch gegenüber dem damaligen deutschen Bundespräsidenten Theodor Heuss bei einem persönlichen Treffen am 8. April 1953 von den Delegationen aller maßgeblichen mensurschlagenden Verbände (Kösener Senioren-Convents-Verband, Weinheimer Senioren-Convent, Deutsche Burschenschaft und Coburger Convent) bestätigt. Damit gehörte das jahrhundertealte studentische Duellwesen endgültig der Vergangenheit an. Ehrstreitigkeiten sind seither über Ad-hoc-Ehrengerichte der Korporationsverbände abzuwickeln.
Während die Strafbarkeit damit verworfen war, wurde der Umgang von Universitäten mit Waffenstudenten noch ein halbes Jahrzehnt später ausjudiziert: Dem Studenten Udo Janssen (Corps Hannoverania Hannover, Corps Teutonia Berlin (WSC)) wollte die Freie Universität Berlin die Immatrikulation verweigern, weil er sich zum Mensurenschlagen bekannt hatte. Diese Entscheidung wurde am 24. Oktober 1958 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
Quellen
- Institut für Hochschulkunde, Kösener Archiv, Bestand N 7 (Nachlass Hans-Reinhard Koch)
- Henning Tegtmeyer: Rechtsprechung zu Mensuren, Bundes-Zeitung der Grünen Hannoveraner zu Göttingen, Jahrgang 100 (Neue Folge), Oktober 2010, Nr. 2, S. 19–28
Weblinks
- Archivportal der Kösener und Weinheimer Corps mit Digitalisat des BGH-Urteils vom 29. Januar 1953 und des BVerwG-Urteils vom 20. Oktober 1958
Einzelnachweise
- Urteil vom 25. März 1954, NJW 1954, 1384 = DVBl 1954, 680.
- Niederschrift zur Besprechung vom 8. April 1953 (PDF; 571 kB).
- BVerwGE 7, 287, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Gottinger Mensurenprozess war ein Rechtsstreit der Jahre 1951 1953 in dessen Verlauf die im Nachkriegsdeutschland wiederentstandenen Studentenverbindungen die Zulassigkeit der studentischen Mensur und die Strafbarkeit des studentischen Duells grundsatzlich festgestellt wurde HintergrundAufgrund der Schwierigkeiten und der ablehnenden Haltung von verschiedenen Seiten Politik Universitat wurden die ersten Mensuren nach dem Zweiten Weltkrieg heimlich und mit ungeklarter Rechtslage gefochten Polizeiliche Verfolgungen fanden statt Ausrustung wurde beschlagnahmt VerlaufIm Jahre 1951 wurde der Student Wilfried von Studnitz Corps Bremensia Gottingen nach einem auswarts veranstalteten Pauktag in Gottingen bei der Kriminalpolizei angezeigt Er bestatigte ohne Nennung seines Gegenpaukanten gefochten zu haben Es erfolgte Anklage vor dem Landgericht Gottingen Daraufhin fand vor der Grossen Strafkammer in Gottingen ein Prozess statt Das Urteil vom 19 Dezember 1951 lautete auf Freispruch da eine Mensur kein Duell mit todlichen Waffen sei Korperverletzung mit Einwilligung sei nicht strafbar 226a StGB a F inzwischen 228 und die Einwilligung auch nicht sittenwidrig Nach einer Revision der Staatsanwaltschaft bestatigte der Bundesgerichtshof das Urteil am 29 Januar 1953 BGHSt 4 24 Voraussetzung fur die Straffreiheit war jedoch dass die Mensur nicht zum Austragen von Ehrenhandeln diente und dass die verwendeten Schutzvorkehrungen Paukbrille Halskrause etc sicherstellten dass todliche Verletzungen ausgeschlossen seien Das heisst die studentische Bestimmungsmensur wurde straffrei gestellt das studentische Duell war und blieb verboten Diese Entscheidung beendete aber noch nicht die Auseinandersetzungen um die Mensur Der Disziplinar Dreierausschuss der Universitat Gottingen unter dem Vorsitz des Professors fur Volkerrecht Herbert Kraus verhangte am 29 Januar 1952 gegen von Studnitz die Strafe der Nichtanrechnung eines Semesters wegen Mensurenschlagens Das Verwaltungsgericht Hannover Kammer Hildesheim hob die Entscheidung auf Dieser Fall wurde spater als Seminarubung in Gottingen verwendet FolgenDer Verzicht auf die Austragung von Ehrenhandeln mit der Waffe also das bis etwa 1935 unter Studenten durchaus ubliche Duell wurde dann auch gegenuber dem damaligen deutschen Bundesprasidenten Theodor Heuss bei einem personlichen Treffen am 8 April 1953 von den Delegationen aller massgeblichen mensurschlagenden Verbande Kosener Senioren Convents Verband Weinheimer Senioren Convent Deutsche Burschenschaft und Coburger Convent bestatigt Damit gehorte das jahrhundertealte studentische Duellwesen endgultig der Vergangenheit an Ehrstreitigkeiten sind seither uber Ad hoc Ehrengerichte der Korporationsverbande abzuwickeln Wahrend die Strafbarkeit damit verworfen war wurde der Umgang von Universitaten mit Waffenstudenten noch ein halbes Jahrzehnt spater ausjudiziert Dem Studenten Udo Janssen Corps Hannoverania Hannover Corps Teutonia Berlin WSC wollte die Freie Universitat Berlin die Immatrikulation verweigern weil er sich zum Mensurenschlagen bekannt hatte Diese Entscheidung wurde am 24 Oktober 1958 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben QuellenInstitut fur Hochschulkunde Kosener Archiv Bestand N 7 Nachlass Hans Reinhard Koch Henning Tegtmeyer Rechtsprechung zu Mensuren Bundes Zeitung der Grunen Hannoveraner zu Gottingen Jahrgang 100 Neue Folge Oktober 2010 Nr 2 S 19 28WeblinksArchivportal der Kosener und Weinheimer Corps mit Digitalisat des BGH Urteils vom 29 Januar 1953 und des BVerwG Urteils vom 20 Oktober 1958EinzelnachweiseUrteil vom 25 Marz 1954 NJW 1954 1384 DVBl 1954 680 Niederschrift zur Besprechung vom 8 April 1953 PDF 571 kB BVerwGE 7 287 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten