In den Höchster Vereinbarungen versuchten die Länder des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der amerikanischen und britisch
Höchster Vereinbarungen

In den Höchster Vereinbarungen versuchten die Länder des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der amerikanischen und britischen Besatzungszone 1948 Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie länderübergreifend zu regeln. Der Name leitet sich von Frankfurt am Main-Höchst ab, wo die Vereinbarungen beschlossen wurden.
Diese haben nichts zu tun mit dem Höchster Abkommen vom 30. Mai 1964, das gelegentlich auch als Höchster Vereinbarung bezeichnet wird.
Forschungsförderung zwischen Zentralismus und Föderalismus
Die Höchster Vereinbarungen sind – ebenso wie das Staatsabkommen über die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin-Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute – Vorläufer des am 31. März 1949 verabschiedeten Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen, das unter dem Namen Königsteiner Staatsabkommen bekanntgeworden ist. Bei beiden Vorläufer-Abkommen ging es darum, Teilbereiche der Forschungslandschaft in der Nachkriegszeit in Deutschland neu zu ordnen. Das Königsteiner Abkommen bildete den vorläufigen Abschluss dieses Prozesses.
In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche, eine gesamtdeutsche oder eine nur die Bizone betreffende Lösung für die Nachfolge des Reichsamts für Bodenforschung zu finden. Sie alle waren gescheitert, die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen. Vor allem die süddeutschen Länder leisteten Widerstand, einerseits aus Furcht vor einem übermächtigen Zentralamt, andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten. Sie beharrten auf eigenständigen geologischen Landesanstalten.
Auf Alfred Bentz geht dann die Initiative zurück, dass nicht die Landesanstalten einer zentralen Einrichtung unterstellt, sondern diesen zur Seite ein Amt für spezielle Untersuchungsmethoden und aufwändige Messungen gestellt werden sollte. Der damals in Minden ansässige Verwaltungsrat für Wirtschaft griff diesen Vorschlag auf und fasste am 20. Februar 1947 folgenden Beschluss:
„Der Vorsitzende des Verwaltungsrates für Wirtschaft (VRW) wird gebeten, einen Ausschuß der Leiter der Geologischen Landesanstalten unter dem Vorsitz von Professor Dr. Bentz einzuberufen, der Vorschläge über die wissenschaftliche Zusammenfassung der Geologischen Landesanstalten ausarbeiten und dem VRW vorlegen soll.“
Der vom VRW geforderte Ausschuss tagte am 12. und 13. März 1947 in Wiesbaden und verabschiedete zunächst nur eine Geschäftsordnung für einen „Verband der deutschen geologischen Landesanstalten im amerikanischen und britischen Besatzungsgebiet“ und fasste einen Grundsatzbeschluss über eine gemeinsame Forschungsstelle für Forschungen, die die Möglichkeiten eines einzelnen Landes übersteigen würden. Erst ein Jahr später herrschte dann Einigkeit darüber, welche Aufgaben gemeinsam zu lösen seien: „Geophysik, Erdölgeologie, Mikropaläontologie, Pollenanalyse, Kohlengeologie, Sedimentpetrographie, Veröffentlichungen und Tausch von wissenschaftlichen Arbeiten, Bibliotheks- und Archivwesen sowie Förderung der internationalen Zusammenarbeit.“
Damit war der Weg frei für die am 1. Juni 1948 in Frankfurt-Höchst unterzeichneten Höchster Vereinbarungen, durch die die zuvor genannten Aufgabengebiete einem neu zu schaffenden Deutschen Geologischen Forschungsinstitut übertragen wurden. In Punkt 2 der Höchster Vereinbarungen heißt es hierzu:
„Diese Gemeinschaftsaufgaben werden dem Deutschen Forschungsinstitut der Geologischen Landesämter des vereinigten Wirtschaftsgebietes übertragen, dessen Arbeit von der Direktoren-Konferenz der Geologischen Landesämter gesteuert und das aus den entsprechenden Abteilungen des bereits in Hannover bestehenden Geologischen Amtes gebildet wird. Die z. Zt. in Wiesbaden befindliche Bibliothek, die Archive und die Vertriebsstelle des früheren Reichsamtes für Bodenforschung werden wie bisher und bis auf weiteres vom Hessischen Landesamt für Bodenforschung in Wiesbaden betreut.“
In Punkt 3 der Vereinbarungen wird ausdrücklich festgehalten, dass „durch die Übertragung der Gemeinschaftsaufgaben an das Deutsche Geologische Forschungsinstitut […] die Selbständigkeit der Geologischen Landesämter nicht berührt“ wird. Die Frage der Finanzierung (Punkt 5 der Vereinbarungen) bleibt relativ unkonkret: „Die zur Lösung der vorgenannten Gemeinschaftsaufgaben erforderlichen Mittel sollen durch einen Zuschuß der Verwaltung für Wirtschaft des vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgebracht werden.“ Eine direkte Finanzierung durch die Länder ist damit erst einmal nicht intendiert.
Nun gab es zwar eine Vereinbarung, aber offenbar wenig Interesse, diese auch mit Leben zu füllen: „Die Errichtung eines von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt (früher Minden) getragenen Forschungsinstitutes widerstrebte den süddeutschen Ländern; so befürchteten sie z. B. Eingriffe in ihre kulturpolitischen Entscheidungen durch die Frankfurter Zentrale.“
Diese Hängepartie endete erst mit der Verabschiedung des Königsteiner Staatsabkommens Ende März 1949. In dessen Anlagen wird für das Rechnungsjahr 1949 die Förderung für das „Reichsamt für Bodenforschung“ und ab dem Rechnungsjahr 1950 für das „Amt für Bodenforschung“ in Hannover festgeschrieben, aus dem auf einigen Umwegen die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) hervorgegangen ist.
Die Höchster Vereinbarungen haben somit lediglich einen Weg skizziert für die künftige geologische Forschung in Deutschland, ohne selber den materiellen Unterbau für diesen Weg bereitet zu haben.
„Die Bemühungen zur Errichtung eines geologischen Amtes für die Bundesrepublik Deutschland waren fehlgeschlagen. Was blieb, war eine überregionale Lösung zur Durchführung geowissenschaftlicher Gemeinschaftsaufgaben. Im übrigen nahm jedes Geologische Landesamt seine Sonderentwicklung.“
Literatur
- Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, in: Albrech Hahn (Hg.): 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, Geologisches Jahrbuch, Reihe A, Allgemeine und regionale Geologie Bundesrepublik Deutschland und Nachbargebiete, Tektonik, Stratigraphie, Paläontologie, Heft 109, Schweizerbart, Stuttgart, 1988, S. 9–38. Dem Aufsatz sind neben dem Text der Höchster Vereinbarungen auch weitere länderübergreifende Dokumente beigefügt, die für die Forschungspolitik in Deutschland bis in die 1980er maßgeblich waren.
Weblinks
- Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen (Königsteiner Abkommen) vom 12. September 1950. In: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen. 1950 Nr. 37, S. 179 (Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags [PDF; 587 kB]).
- Geschichte der BGR und ihrer Vorgängerorganisationen - ein kurzer Abriss
Einzelnachweise
- Zitiert nach Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, S. 10
- Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, S. 11
- Höchster Vereinbarungen, zitiert nach Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, S. 16
- Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, S. 11
- Geschichte der BGR und ihrer Vorgängerorganisationen - ein kurzer Abriss
- Dieter Pfeiffer: Geschichtliche Entwicklung von den Höchster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste, S. 11
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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In den Hochster Vereinbarungen versuchten die Lander des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der amerikanischen und britischen Besatzungszone 1948 Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Geologie landerubergreifend zu regeln Der Name leitet sich von Frankfurt am Main Hochst ab wo die Vereinbarungen beschlossen wurden Diese haben nichts zu tun mit dem Hochster Abkommen vom 30 Mai 1964 das gelegentlich auch als Hochster Vereinbarung bezeichnet wird Forschungsforderung zwischen Zentralismus und FoderalismusDie Hochster Vereinbarungen sind ebenso wie das Staatsabkommen uber die Errichtung einer deutschen Forschungshochschule in Berlin Dahlem und die Finanzierung deutscher Forschungsinstitute Vorlaufer des am 31 Marz 1949 verabschiedeten Staatsabkommen der Lander der Bundesrepublik Deutschland uber die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen das unter dem Namen Konigsteiner Staatsabkommen bekanntgeworden ist Bei beiden Vorlaufer Abkommen ging es darum Teilbereiche der Forschungslandschaft in der Nachkriegszeit in Deutschland neu zu ordnen Das Konigsteiner Abkommen bildete den vorlaufigen Abschluss dieses Prozesses In den Jahren 1945 bis 1947 gab es mehrere Versuche eine gesamtdeutsche oder eine nur die Bizone betreffende Losung fur die Nachfolge des Reichsamts fur Bodenforschung zu finden Sie alle waren gescheitert die gesamtdeutsche ebenso wie die bizonalen Vor allem die suddeutschen Lander leisteten Widerstand einerseits aus Furcht vor einem ubermachtigen Zentralamt andererseits aber in Sorge um den Verlust eigener Zustandigkeiten und Einflussmoglichkeiten Sie beharrten auf eigenstandigen geologischen Landesanstalten Auf Alfred Bentz geht dann die Initiative zuruck dass nicht die Landesanstalten einer zentralen Einrichtung unterstellt sondern diesen zur Seite ein Amt fur spezielle Untersuchungsmethoden und aufwandige Messungen gestellt werden sollte Der damals in Minden ansassige Verwaltungsrat fur Wirtschaft griff diesen Vorschlag auf und fasste am 20 Februar 1947 folgenden Beschluss Der Vorsitzende des Verwaltungsrates fur Wirtschaft VRW wird gebeten einen Ausschuss der Leiter der Geologischen Landesanstalten unter dem Vorsitz von Professor Dr Bentz einzuberufen der Vorschlage uber die wissenschaftliche Zusammenfassung der Geologischen Landesanstalten ausarbeiten und dem VRW vorlegen soll Der vom VRW geforderte Ausschuss tagte am 12 und 13 Marz 1947 in Wiesbaden und verabschiedete zunachst nur eine Geschaftsordnung fur einen Verband der deutschen geologischen Landesanstalten im amerikanischen und britischen Besatzungsgebiet und fasste einen Grundsatzbeschluss uber eine gemeinsame Forschungsstelle fur Forschungen die die Moglichkeiten eines einzelnen Landes ubersteigen wurden Erst ein Jahr spater herrschte dann Einigkeit daruber welche Aufgaben gemeinsam zu losen seien Geophysik Erdolgeologie Mikropalaontologie Pollenanalyse Kohlengeologie Sedimentpetrographie Veroffentlichungen und Tausch von wissenschaftlichen Arbeiten Bibliotheks und Archivwesen sowie Forderung der internationalen Zusammenarbeit Damit war der Weg frei fur die am 1 Juni 1948 in Frankfurt Hochst unterzeichneten Hochster Vereinbarungen durch die die zuvor genannten Aufgabengebiete einem neu zu schaffenden Deutschen Geologischen Forschungsinstitut ubertragen wurden In Punkt 2 der Hochster Vereinbarungen heisst es hierzu Diese Gemeinschaftsaufgaben werden dem Deutschen Forschungsinstitut der Geologischen Landesamter des vereinigten Wirtschaftsgebietes ubertragen dessen Arbeit von der Direktoren Konferenz der Geologischen Landesamter gesteuert und das aus den entsprechenden Abteilungen des bereits in Hannover bestehenden Geologischen Amtes gebildet wird Die z Zt in Wiesbaden befindliche Bibliothek die Archive und die Vertriebsstelle des fruheren Reichsamtes fur Bodenforschung werden wie bisher und bis auf weiteres vom Hessischen Landesamt fur Bodenforschung in Wiesbaden betreut In Punkt 3 der Vereinbarungen wird ausdrucklich festgehalten dass durch die Ubertragung der Gemeinschaftsaufgaben an das Deutsche Geologische Forschungsinstitut die Selbstandigkeit der Geologischen Landesamter nicht beruhrt wird Die Frage der Finanzierung Punkt 5 der Vereinbarungen bleibt relativ unkonkret Die zur Losung der vorgenannten Gemeinschaftsaufgaben erforderlichen Mittel sollen durch einen Zuschuss der Verwaltung fur Wirtschaft des vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgebracht werden Eine direkte Finanzierung durch die Lander ist damit erst einmal nicht intendiert Nun gab es zwar eine Vereinbarung aber offenbar wenig Interesse diese auch mit Leben zu fullen Die Errichtung eines von der Verwaltung fur Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt fruher Minden getragenen Forschungsinstitutes widerstrebte den suddeutschen Landern so befurchteten sie z B Eingriffe in ihre kulturpolitischen Entscheidungen durch die Frankfurter Zentrale Diese Hangepartie endete erst mit der Verabschiedung des Konigsteiner Staatsabkommens Ende Marz 1949 In dessen Anlagen wird fur das Rechnungsjahr 1949 die Forderung fur das Reichsamt fur Bodenforschung und ab dem Rechnungsjahr 1950 fur das Amt fur Bodenforschung in Hannover festgeschrieben aus dem auf einigen Umwegen die Bundesanstalt fur Geowissenschaften und Rohstoffe BGR hervorgegangen ist Die Hochster Vereinbarungen haben somit lediglich einen Weg skizziert fur die kunftige geologische Forschung in Deutschland ohne selber den materiellen Unterbau fur diesen Weg bereitet zu haben Die Bemuhungen zur Errichtung eines geologischen Amtes fur die Bundesrepublik Deutschland waren fehlgeschlagen Was blieb war eine uberregionale Losung zur Durchfuhrung geowissenschaftlicher Gemeinschaftsaufgaben Im ubrigen nahm jedes Geologische Landesamt seine Sonderentwicklung LiteraturDieter Pfeiffer Geschichtliche Entwicklung von den Hochster Vereinbarungen bis zur Blauen Liste in Albrech Hahn Hg 40 Jahre geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben im Niedersachsischen Landesamt fur 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