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Investmentvermögen

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Investmentvermögen ist im Kapitalmarktrecht das Vermögen einer Investmentgesellschaft, das diese für die Anleger in bestimmte Finanzinstrumente investiert.

Allgemeines

Der Begriff Investmentvermögen dient im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als Oberbegriff für sämtliche Investmentfonds unabhängig von deren Rechtsform. Zulässige Rechtsform für Investmentfonds ist die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Das Investmentvermögen umfasst als Oberbegriff auch das Sondervermögen.

Rechtsfragen

Gemäß § 1 Abs. 1 KAGB ist Investmentvermögen jedes Vermögen einer Investmentgesellschaft, die es von einer Anzahl von Anlegern als Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und die kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.

Der Begriff Investmentvermögen ist materiell bestimmt, denn das erlaubnispflichtige Investmentgeschäft erfasst jedes Anbieten von kollektiver Vermögensverwaltung (§ 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB). Ein Auslegungsschreiben der BaFin stellt hierzu fest, dass eine operative Tätigkeit außerhalb des Finanzwesens kein Investmentvermögen darstellt und deshalb die Projektentwicklung oder die Immobilienverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des KAGB fallen.

Offene Investmentvermögen dürfen nur als Sondervermögen oder als Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Grundkapital aufgelegt werden (§ 91 Abs. 1 KAGB). Als offene Investment-KG können sie nur dann aufgelegt werden, wenn sie sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Anleger richten (§ 91 Abs. 2 KAGB). Inländische OGAW bilden ausschließlich Sondervermögen (§§ 45 KAGB-§ 65 KAGB), auch offene Immobilienfonds dürfen nur als Sondervermögen geführt werden. Alle übrigen Fonds haben Investmentvermögen.

Literatur

  • Literatur über Investmentvermögen im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

  1. Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 2014, S. 272
  2. BaFin, Rundschreiben vom 14. Juni 2013, Gz.: WA 41-Wp 2137-2013/0001
  3. Petra Buck-Heeb, Kapitalmarktrecht, 2014, S. 278 f.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 28 Jun 2025 / 14:06

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Investmentvermogen ist im Kapitalmarktrecht das Vermogen einer Investmentgesellschaft das diese fur die Anleger in bestimmte Finanzinstrumente investiert AllgemeinesDer Begriff Investmentvermogen dient im Kapitalanlagegesetzbuch KAGB als Oberbegriff fur samtliche Investmentfonds unabhangig von deren Rechtsform Zulassige Rechtsform fur Investmentfonds ist die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft Das Investmentvermogen umfasst als Oberbegriff auch das Sondervermogen RechtsfragenGemass 1 Abs 1 KAGB ist Investmentvermogen jedes Vermogen einer Investmentgesellschaft die es von einer Anzahl von Anlegern als Kapital einsammelt um es gemass einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und die kein operativ tatiges Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors ist Der Begriff Investmentvermogen ist materiell bestimmt denn das erlaubnispflichtige Investmentgeschaft erfasst jedes Anbieten von kollektiver Vermogensverwaltung 1 Abs 19 Nr 24 KAGB Ein Auslegungsschreiben der BaFin stellt hierzu fest dass eine operative Tatigkeit ausserhalb des Finanzwesens kein Investmentvermogen darstellt und deshalb die Projektentwicklung oder die Immobilienverwaltung nicht in den Anwendungsbereich des KAGB fallen Offene Investmentvermogen durfen nur als Sondervermogen oder als Investment Aktiengesellschaft mit veranderlichem Grundkapital aufgelegt werden 91 Abs 1 KAGB Als offene Investment KG konnen sie nur dann aufgelegt werden wenn sie sich ausschliesslich an professionelle oder semi professionelle Anleger richten 91 Abs 2 KAGB Inlandische OGAW bilden ausschliesslich Sondervermogen 45 KAGB 65 KAGB auch offene Immobilienfonds durfen nur als Sondervermogen gefuhrt werden Alle ubrigen Fonds haben Investmentvermogen LiteraturLiteratur uber Investmentvermogen im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweisePetra Buck Heeb Kapitalmarktrecht 2014 S 272 BaFin Rundschreiben vom 14 Juni 2013 Gz WA 41 Wp 2137 2013 0001 Petra Buck Heeb Kapitalmarktrecht 2014 S 278 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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