Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht in verschiedenen Verfassungen und internationalen Vertrag
Körperliche Unversehrtheit

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht in verschiedenen Verfassungen und internationalen Vertragswerken garantiert.
Deutschland
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art. 2 Abs. 2 GG garantiert:
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Das Grundrecht schützt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen, nicht jedoch das soziale Wohlbefinden. Folter, Körperstrafen, Menschenversuche, Zwangskastration, Zwangssterilisation und ähnliche Maßnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten. Art. 104 Abs. 1 GG etwa stellt klar, dass Gefangene „weder seelisch noch körperlich misshandelt“ werden dürfen. Kraft Gesetzes kann die körperliche Unversehrtheit jedoch nach (§ 20 Abs. 6 IfSG) eingeschränkt werden, wodurch es auch beispielsweise außerdem ermöglicht wird, potentiellen Straftätern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen (§ 81a StPO).
Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf körperliche Unversehrtheit in den § 223 bis § 231 StGB. Die dort im 17. Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit umfassen die Körperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten, die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlägerei.
Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut, das heißt, der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen darüber verfügen. Allerdings wird diese freie Verfügbarkeit im deutschen Recht durch § 228 StGB eingeschränkt, wonach eine Körperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschäftigen, so z. B. hinsichtlich
- der medizinischen Zwangsbehandlung von im Maßregelvollzug Untergebrachten
- von medizinischen Untersuchungsmethoden (Entnahme von Hirn- und Rückenmarksflüssigkeit oder Luftfüllung der Hirnkammer) im Strafverfahren
- der postmortalen Organentnahme
- des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Fluglärm
- des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch ein atomares Endlager
- der Zumutbarkeit der Gurtanlegepflicht
- der Kostenübernahme für lebensrettende Medikamente
- des Schutzes vor Beeinträchtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltverträglichkeit
- des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch Ozon
- des Einsatzes von Wasserwerfern
- des Nichtraucherschutzes durch den Gesetzgeber
- des Schutzes des ungeborenen Lebens (Schwangerschaftsabbruch)
Hinsichtlich der religiös motivierten Zirkumzision von Knaben wird die Abwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit der Eltern teilweise leidenschaftlich diskutiert.
Sofern eine Person sich selbst schädigt, gilt der Grundsatz: „[D]er Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu ‚bessern‘ oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen.“ Die Grenzen dieses Rechts des Einzelnen auf Selbstschädigung sind allerdings umstritten. Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung (siehe auch akute Selbstgefährdung).
Österreich
In der österreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht ausdrücklich verankert. Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u. a. aus der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1958, die seit 1964 Verfassungsrang genießt.
Schweiz
In der Schweiz garantiert Art. 10 BV der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Die körperliche Integrität wird durch jeden Eingriff in den menschlichen Körper beschnitten; eine tatsächliche Schädigung ist nicht vorausgesetzt. Die Extraktion von Haaren im Rahmen eines Strafverfahrens, staatlich angeordnete medizinische Eingriffe und Urinproben stellen Grundrechtseinschränkungen dar. Das Grundrecht hat jedoch „nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, und schützt sie nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen. Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit ist daher im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen.“
Einzelnachweise
- Lukas Staffler: Präterintentionalität und Zurechnungsdogmatik. Zur Auslegung der Körperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14637-6, S. 258 ff.
- Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09
- Beschluss vom 10. Juni 1963 – 1 BvR 790/58 bzw. Beschluss vom 25. Juli 1963 – 1 BvR 542/62
- Beschluss vom 18. Februar 1999 – 1 BvR 2156–2198
- Beschluss vom 29. Juli 2009 – 1 BvR 1606/08
- Beschluss vom 10. November 2009 – 1 BvR 1178/07
- Beschluss vom 24. Juli 1986 – 1 BvR 331/85
- Beschluss vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02
- Schutz vor niederfrequenten magnetischen Wechselfeldern bei Hochspannungs-Freileitungen und Erdkabeln. (PDF) Archiviert vom 1. Dezember 2018; abgerufen am 1. Dezember 2018. (nicht mehr online verfügbar) am
- Beschluss vom 29. November 1995 – 1 BvR 2203/95
- Beschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831–89
- Beschluss vom 9. Februar 1998 – 1 BvR 2234–2297
- DFR – BVerfGE 39, 1 – Schwangerschaftsabbruch I. Abgerufen am 17. Dezember 2019.
- DFR – BVerfGE 88, 203 – Schwangerschaftsabbruch II. Abgerufen am 17. Dezember 2019.
- BVerfGE 22, 180/219 f.; BayObLG FamRZ 1995, 510; BTDrucks 15/2494, S. 27f.
- Kai Fischer: Die Zulässigkeit aufgedrängten staatlichen Schutzes vor Selbstschädigung. Peter Lang / Europäischer Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main/ Berlin/ Bern/ New York/ Paris/ Wien 1997, ISBN 3-631-32569-X.
- Artikel a (Menschenwürde). Abgerufen am 21. Januar 2024.
- BGE 118 Ia 427 4b S. 434.
- Hamelin, Haller, Keller, Thurnherr: Schweizerisches Bundesstaatsrecht. 10. Auflage. 2020, S. 108 f.
- BGE 117 Ia 27 5a S. 30
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
wikipedia, wiki, deutsches, deutschland, buch, bücher, bibliothek artikel lesen, herunterladen kostenlos kostenloser herunterladen, MP3, Video, MP4, 3GP, JPG, JPEG, GIF, PNG, Bild, Musik, Lied, Film, Buch, Spiel, Spiele, Mobiltelefon, Mobil, Telefon, android, ios, apple, samsung, iphone, xiomi, xiaomi, redmi, honor, oppo, nokia, sonya, mi, pc, web, computer, komputer, Informationen zu Körperliche Unversehrtheit, Was ist Körperliche Unversehrtheit? Was bedeutet Körperliche Unversehrtheit?
Das Recht auf korperliche Unversehrtheit ist als Menschenrecht in verschiedenen Verfassungen und internationalen Vertragswerken garantiert DeutschlandDas Recht auf korperliche Unversehrtheit gehort zu den Grundrechten eines Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Es wird zusammen mit dem Recht auf Leben und dem Recht auf Freiheit der Person in Art 2 Abs 2 GG garantiert Jeder hat das Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit Die Freiheit der Person ist unverletzlich In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden Das Grundrecht schutzt sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit eines Menschen nicht jedoch das soziale Wohlbefinden Folter Korperstrafen Menschenversuche Zwangskastration Zwangssterilisation und ahnliche Massnahmen werden durch diese rechtsstaatlichen Garantien verboten Art 104 Abs 1 GG etwa stellt klar dass Gefangene weder seelisch noch korperlich misshandelt werden durfen Kraft Gesetzes kann die korperliche Unversehrtheit jedoch nach 20 Abs 6 IfSG eingeschrankt werden wodurch es auch beispielsweise ausserdem ermoglicht wird potentiellen Straftatern zur Tatsachenfeststellung Blutproben zu entnehmen 81a StPO Seinen strafrechtlichen Ausdruck findet das Recht auf korperliche Unversehrtheit in den 223 bis 231 StGB Die dort im 17 Abschnitt enthaltenen Straftaten gegen die korperliche Unversehrtheit umfassen die Korperverletzung mit ihren verschiedenen Qualifikationsdelikten die Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Beteiligung an einer Schlagerei Des Weiteren handelt es sich hierbei um ein disponibles Rechtsgut das heisst der Inhaber kann normalerweise nach freiem Willen daruber verfugen Allerdings wird diese freie Verfugbarkeit im deutschen Recht durch 228 StGB eingeschrankt wonach eine Korperverletzung auch bei Einwilligung der verletzten Person rechtswidrig ist wenn sie gegen die guten Sitten verstosst Das Bundesverfassungsgericht hatte sich wiederholt mit Eingriffen in das Grundrecht zu beschaftigen so z B hinsichtlich der medizinischen Zwangsbehandlung von im Massregelvollzug Untergebrachten von medizinischen Untersuchungsmethoden Entnahme von Hirn und Ruckenmarksflussigkeit oder Luftfullung der Hirnkammer im Strafverfahren der postmortalen Organentnahme des Schutzes vor Beeintrachtigungen durch Fluglarm des Schutzes vor Beeintrachtigungen durch ein atomares Endlager der Zumutbarkeit der Gurtanlegepflicht der Kostenubernahme fur lebensrettende Medikamente des Schutzes vor Beeintrachtigungen im Rahmen der elektromagnetischen Umweltvertraglichkeit des Schutzes vor Gesundheitsgefahren durch Ozon des Einsatzes von Wasserwerfern des Nichtraucherschutzes durch den Gesetzgeber des Schutzes des ungeborenen Lebens Schwangerschaftsabbruch Hinsichtlich der religios motivierten Zirkumzision von Knaben wird die Abwagung zwischen dem Recht auf korperliche Unversehrtheit und der Religionsfreiheit der Eltern teilweise leidenschaftlich diskutiert Sofern eine Person sich selbst schadigt gilt der Grundsatz D er Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fahigen Burger zu bessern oder zu hindern sich selbst gesundheitlich zu schadigen Die Grenzen dieses Rechts des Einzelnen auf Selbstschadigung sind allerdings umstritten Bei selbstverletzendem Verhalten oder Suizidabsicht besteht die Verpflichtung zur Hilfeleistung siehe auch akute Selbstgefahrdung OsterreichIn der osterreichischen Bundesverfassung ist das Recht auf korperliche Unversehrtheit nicht ausdrucklich verankert Allerdings ergibt sich ein entsprechender Schutzbereich u a aus der Europaischen Menschenrechtskonvention von 1958 die seit 1964 Verfassungsrang geniesst SchweizTeilgehalte von Art 10 BV In der Schweiz garantiert Art 10 BV der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht auf korperliche und geistige Unversehrtheit Die korperliche Integritat wird durch jeden Eingriff in den menschlichen Korper beschnitten eine tatsachliche Schadigung ist nicht vorausgesetzt Die Extraktion von Haaren im Rahmen eines Strafverfahrens staatlich angeordnete medizinische Eingriffe und Urinproben stellen Grundrechtseinschrankungen dar Das Grundrecht hat jedoch nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit und schutzt sie nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Missbehagen Der Schutzbereich der personlichen Freiheit ist daher im Einzelfall angesichts von Art und Intensitat der Beeintrachtigung zu bestimmen EinzelnachweiseLukas Staffler Praterintentionalitat und Zurechnungsdogmatik Zur Auslegung der Korperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien Verlag Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 14637 6 S 258 ff Beschluss vom 23 Marz 2011 2 BvR 882 09 Beschluss vom 10 Juni 1963 1 BvR 790 58 bzw Beschluss vom 25 Juli 1963 1 BvR 542 62 Beschluss vom 18 Februar 1999 1 BvR 2156 2198 Beschluss vom 29 Juli 2009 1 BvR 1606 08 Beschluss vom 10 November 2009 1 BvR 1178 07 Beschluss vom 24 Juli 1986 1 BvR 331 85 Beschluss vom 22 November 2002 1 BvR 1586 02 Schutz vor niederfrequenten magnetischen Wechselfeldern bei Hochspannungs Freileitungen und Erdkabeln PDF Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 1 Dezember 2018 abgerufen am 1 Dezember 2018 Beschluss vom 29 November 1995 1 BvR 2203 95 Beschluss vom 7 Dezember 1998 1 BvR 831 89 Beschluss vom 9 Februar 1998 1 BvR 2234 2297 DFR BVerfGE 39 1 Schwangerschaftsabbruch I Abgerufen am 17 Dezember 2019 DFR BVerfGE 88 203 Schwangerschaftsabbruch II Abgerufen am 17 Dezember 2019 BVerfGE 22 180 219 f BayObLG FamRZ 1995 510 BTDrucks 15 2494 S 27f Kai Fischer Die Zulassigkeit aufgedrangten staatlichen Schutzes vor Selbstschadigung Peter Lang Europaischer Verlag der Wissenschaften Frankfurt am Main Berlin Bern New York Paris Wien 1997 ISBN 3 631 32569 X Artikel a Menschenwurde Abgerufen am 21 Januar 2024 BGE 118 Ia 427 4b S 434 Hamelin Haller Keller Thurnherr Schweizerisches Bundesstaatsrecht 10 Auflage 2020 S 108 f BGE 117 Ia 27 5a S 30Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4133883 2 GND Explorer lobid OGND AKS