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Das Kassenbuch ist im Rechnungswesen ein Hauptbuch, das sämtliche Barzahlungsvorgänge (Bareinzahlungen, Barauszahlungen, Einlagen und Entnahmen) eines Unternehmens beinhaltet und zur Ermittlung des Kassenbestands dient. Ein Kassenbuch muss immer dann geführt werden, wenn ein Steuerzahler zur doppelten Buchhaltung verpflichtet ist und die Einnahmenüberschussrechnung nicht ausreicht. Davon betroffen sind in jedem Fall der Handel und unter bestimmten Bedingungen auch die Landwirtschaft und das Gewerbe.

Allgemeines

Wenn Geschäftsvorfälle mit Barzahlung verbunden sind, ist eine sog. Geschäftskasse nötig. Die Barerlöse werden entweder alle einzeln aufgezeichnet, in eine Registrierkasse eingegeben oder als Gesamtbetrag bei Geschäftsschluss in der offenen Ladenkasse durch das Zählprotokoll als sog. Tageskasse oder Tageslosung erfasst. Der tägliche Gesamtbetrag wird in das Kassenbuch übertragen. Bei der offenen Ladenkasse erfolgt das in den Kassenbericht. Das Kassenbuch enthält die täglichen Aufzeichnungen der „Kasse“ — Einzahlungen und Auszahlungen — und wird in Kontoform geführt. Seit dem 1. Januar 2020 mit der Gültigkeit der KassenSichV muss jeder, der eine elektronische Registrierkasse verwendet auch ein digitales und ebenfalls manipulationssicheres Kassenbuch verwenden, welches nach Monatsabschluss nicht mehr verändert werden kann bzw. jede Änderung protokolliert. Excellisten oder gar Printvordrucke sind nicht mehr zulässig.

Der Saldo des Kassenbuches gibt an, wie viel Bargeld sich in der Geschäftskasse des Unternehmens befindet. Weiterhin beinhaltet das Kassenbuch auch die Buchungsbelege der festgehaltenen Geschäftsvorfälle. Der sich aus einem Kassenbuch ergebende Sollbestand muss jederzeit mit dem Istbestand der Kasse übereinstimmen („Kassensturzfähigkeit“).

Der Endbestand des Kontos „Kassenbuch“ (oder auch „Kasse“) taucht bei der Bilanzierung als aktives Bestandskonto im Umlaufvermögen auf (§ 266 Abs. 2 lit. B IV HGB).

Aufbau des Kassenbuches

Das Kassenbuch dokumentiert zu jedem Geschäftsvorfall die Informationen:

Datum
Datum und Uhrzeit des Geschäftsvorfalls
Beleg
Es ist der Beleg oder der Eigenbeleg nötig.
Belegnummer
Eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Zuordnung des Beleges bzw. der Quittung zu dem Geschäftsvorfall
Buchungstext
Beschreibung des Geschäftsvorfalls
Steuersatz
Der für diesen Geschäftsvorfall zu Grunde liegende Umsatzsteuersatz
Einnahme in Kasse
Der Betrag und die Währung des Geschäftsvorfalls, der als Einnahme in die Kasse dokumentiert werden soll, falls vorhanden. Das umfasst auch Anzahlungen und Einlagen.
Ausgabe durch Kasse
Der Betrag und die Währung des Geschäftsvorfalls, der als Ausgabe durch die Kasse dokumentiert werden soll, falls vorhanden.
Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer
Die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer, die sich aus Steuersatz und Einnahme bzw. Ausgabe aus der Kasse ergibt
Kassenbestand
Der aktuelle Kassenbestand unter Berücksichtigung der eingebuchten Geschäftsvorfälle.

Kassensturz

Zur Überprüfung der rechtskonformen Kassenbuchführung muss seit der GoBD zu jedem Zeitpunkt eine Momentaufnahme der Kasse möglich sein, welche denselben Betrag bei Kasse und Kassenbuch ergibt. Dafür wird der Barbetrag der Kasse gezählt und mit dem Anfangsbestand zuzüglich der Einnahmen und abzüglich der Ausgaben z. B. für Einkäufe von Reinigungsmittel oder Betriebsbedarf verglichen.

Z-Bon

Der Tagesabschluss muss per Z-Bon erstellt werden können. Enthalten sein sollten die Daten

Unternehmen das den Bon erstellt hat
Datum und Uhrzeit der Erstellung
Bruttoeinnahmen des Tages (nach Umsatzsteuer-Sätzen gelistet)
Automatisch vergebene und aufsteigende Z-Bon-Nummer
Auflistung von Stornierungen
Bestätigung, dass der Tagesspeicher genullt wurde

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechtsgrundlage folgt aus § 146 Abgabenordnung (AO) und aus § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG), wonach jeder einzelne Umsatz aufzuzeichnen ist. Wer buchführungspflichtig ist, muss ein Kassenbuch führen. Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt, muss kein Kassenbuch, sondern Kassenberichte erstellen. Dann muss er Aufzeichnungen nach § 22 UStG, die auch für die Einkommensteuer relevant sind, führen. Das erfordert auch die Aufzeichnung der Umsätze, zu denen bei Taxis zum Beispiel die Schichtzettel gehören. Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht gemäß § 146 AO für jede Betriebseinnahme und für jede Betriebsausgabe.

Kassenbericht

Das Kassenbuch ist bei Einzelaufzeichnungen zwingend. In ihm werden die digitalen Erlösaufzeichnungen z. B. aus der Registrierkasse erfasst. Das ist der Gegensatz zu einem Kassenbericht, der nur die Gesamtsumme (Tageslosung) für jeden einzelnen Geschäftstag nach retrograder Ermittlung durch Auszählung enthält. Der Kassenbericht muss also das jeweilige Datum enthalten und handschriftlich erstellt werden. Damit sind die relevanten Angaben, aus denen sich die sogenannte Tageslosung zusammensetzt, in dem täglichen Kassenbericht enthalten. Der Kassenbericht muss täglich erstellt werden, also nicht zeitlich verspätet. Er muss retrograd aufgebaut sein. Es ist unzulässig, mehrere Tage in einem Kassenbericht zusammenzufassen. Alle Kassenberichte bilden zusammen die Kassenaufzeichnungen für das jeweilige Jahr. Soweit Nebenkassen geführt werden, müssen diese Ergebnisse über sogenannte Nebenkassenkladden in den Kassenbericht übernommen werden. Vom Kassenbuch ist der tägliche Kassenbericht zu unterscheiden. Er ist auch dann zu führen, wenn es keine Pflicht zum Kassenbuch gibt. Das ist bei § 4 III Rechnern der Fall. Soweit eine sog. Offene Ladenkasse – also keine Registrierung der Einzelaufzeichnungen durch jeweils eine neue Eingabe – geführt wird, muss ihr Kasseninhalt täglich bei Geschäftsschluss ausgezählt werden (Tagesaufnahme) und der Inhalt des Zählprotokolls in den Kassenbericht übernommen werden. Es ist also fehlerhaft, wenn der Kassenbericht inhaltlich mit dem Kassenbuch gleich gesetzt wird. Bei richtiger Unterscheidung gibt es bei der offenen Ladenkasse einen Kassenbericht und bei Registrierkassen ein Kassenbuch. Hier ist die retrograde Ermittlung der Tageslosung fehlerhaft, da sich die Tageserlöse aus der digitalen Erfassung durch den Z-Bon entnehmen lassen. Sind Einzelaufzeichnungen zumutbar, so sind sie zusätzlich zum Kassenbericht zu führen.

Aufbewahrungspflichten

Neben der Aufzeichnungspflicht besteht auch eine Aufbewahrungspflicht für die Kassenberichte und die dazugehörenden Belege. Auch die Zählprotokolle für die Auszählung der Kasse sind aufzubewahren. Eine nur rechnerische Kassenführung reicht nicht aus und führt dazu, dass die Kassenführung fehlerhaft ist, so dass eine Hinzuschätzung gemäß § 162 AO gerechtfertigt ist. Auch wenn kein Kassenbuch zwingend ist, so ist dennoch wegen der Beweisvorsorge die Aufbewahrung aller Aufzeichnungen geboten. Dies gilt sogar dann, wenn die Einzelaufzeichnungen gem. § 148 AO n.F. unzumutbar sind.

Einzelaufzeichnungspflicht

Die in § 146 Abs. 1 S. 1 AO n.F. enthaltene Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch für offene Ladenkassen. Das verlangt schriftliche Aufzeichnungen, also nicht nur Strichlisten oder die Aufbewahrung von Chips bis zur Auszählung der Tageslosung und ihrer Übernahme in den Kassenbericht. Es ist also nötig, den schriftlichen Einzelbeleg für den konkreten Geschäftsfall zusätzlich zu dem Tagesbericht aufzubewahren und abzuheften. Das greift immer ein, wenn der Kunde namentlich bekannt ist. Ein Verzicht auf diese Pflicht war ertragssteuerlich bisher für den Einzelhandel bei Cent -Beträgen (geringfügigen Beträgen) möglich. Diese Rechtsprechung ist jedoch auch für die Ertragsteuern überholt, da die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gemäß § 22 UStG auch für die Einkommensteuer gelten, so dass auch hier für den Einzelhandel, die Gastronomie etc. eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies ausdrücklich aufgeführt. Damit ist die frühere Rechtsprechung – nicht nur bei Taxis – überholt. Wegen der Maßgeblichkeit der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht ist die ertragssteuerliche Einzelaufzeichnungspflicht damit nie unzumutbar. Dieses Kriterium ist seit der neuen Rechtsprechung überholt. Bei einzelnen Einzahlungen von mehr als 15.000 Euro muss zusätzlich die Identität des Geschäftspartners nach dem Geldwäschegesetz (GwG) festgestellt und nachgewiesen werden (§ 10 Abs. 3 GwG). Eine besondere Aufzeichnungspflicht folgt aus § 22 UStG und gilt dann auch für die Einkommensteuer. Die Kassenführung und damit die Buchführung ist nicht ordnungsgemäß gem. § 158 AO, wenn der Unternehmer für Leistungen und Lieferungen zu verschiedenen Steuersätzen nur eine einheitliche Ladenkasse führt, ohne dass damit die Entgelte zu den unterschiedlichen Steuersätzen getrennt aufgezeichnet werden. Eine Erfassung ohne Trennung ist fehlerhaft, wenn die Lieferungen unterschiedlichen Steuersätzen (Regelsteuersatz, ermäßigter Steuersatz, steuerbefreit) unterliegen. Dies Problem kann nur vermieden werden, indem eine Registrierkasse mit den verschiedenen Steuersätzen verwendet wird. Wird eine Registrierkasse benutzt, so müssen alle Einnahmen und Erlöse ausnahmslos registriert werden. Die Einzelaufzeichnungen sind somit bei der Registrierkasse ohnehin aufzubewahren. Bei der offenen Ladenkasse müssen sie aufbewahrt werden, da sonst ein formeller Fehler gem. § 158 AO vorliegt. Bei bargeldintensiven Betrieben wird dieser schwere formelle Fehler zu einem materiellen Fehler.

Fehlerhafte Kassenbuchführung

Das Kassenbuch ist nicht ordnungsgemäß i. S. v. § 158 AO, wenn es elektronisch mit einer veränderbaren Datei wie z. B. Excel geführt wird. Das ist von den Anforderungen mit einem elektronischen Fahrtenbuch vergleichbar. Ferner darf es nicht nur rechnerisch geführt werden. Das ist an Kassenfehlbeträgen und an fehlenden Zählprotokollen erkennbar. Das Kassenbuch ist falsch, wenn die Nebenkassen oder Sonderkassen nicht in die Kassenberichte eingeflossen sind. Besteht – wie fast immer – eine Einzelaufzeichnungspflicht, so ist nur ein Gesamtbetrag als sogenannte Tageslosung nicht ausreichend. Das Kassenbuch stellt nur auf die gesamte Tageslosung ab. Das Kassenbuch ist nicht ausreichend, wenn dadurch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jeder einzelnen Betriebseinnahme verletzt worden ist. Die Kassenführung ist also unzureichend, wenn – auch wenn kein Kassenbuch nötig ist – die dennoch nötigen Einzelaufzeichnungen nicht chronologisch geführt werden. Eine weitere Folge ist der Konzessionsverlust, wenn keine oder nur unplausible Aufzeichnungen (Schichtzettel bei Taxis) geführt werden.

Hinzuschätzung

Die Nachteile entstehen durch Hinzuschätzungen gemäß § 162 AO. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, so ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß gem. § 158 AO. Wenn das Kassenbuch nur elektronisch ohne Änderungssperre geführt wird oder bei handschriftlicher Führung unvollständig oder mit vielen Veränderungen vorgelegt wird, führt das zu Hinzuschätzungen. Das gilt auch, wenn die Einzelaufzeichnungen gem. § 22 UStG nicht geführt worden sind. Bei bargeldintensiven Betrieben löst der Verstoß gegen die formelle Ordnungsmäßigkeit zugleich den nötigen Verstoß gegen die materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gem. § 158 AO aus. Damit wird die gesamte Buchführung verworfen, also als nicht ordnungsgemäß gem. § 158 AO beurteilt.

Bestrafung wegen Steuerhinterziehung

Das Kassenbuch ist nur eine Eigenaufzeichnung und hat damit keinen hohen Beweiswert. Ist das Kassenbuch vorsätzlich fehlerhaft geführt worden, so kann das den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO auslösen. Das ist stets der Fall, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die dort aufgeführte Tageslosung (der Tagesumsatz) bewusst falsch eingetragen ist. Diese positive Kenntnis kann sich aus der Schattenbuchführung (Schwarze Kassen), aus der Beschäftigung von Schwarzarbeitern, aus Testkäufen, aus Kontrollmitteilungen, durch die sogenannte Summarische Risikoprüfung (SRP) oder aus der Nachkalkulation ergeben.

Gewerberechtliche Sanktionen

Werden keine Einnahmeursprungsaufzeichnungen geführt oder aufbewahrt oder sind sie unschlüssig, so ist dies ein gravierender Fehler gemäß § 158 AO und auch im Sinne des Berufsrechts. Wenn also die sogenannten Schichtzettel bei Taxis nicht vorhanden sind, so reicht das aus, um die Taxikonzession gemäß § 25 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu widerrufen. Bei anderen Gewerbetreibenden erfolgt eine Gewerbeuntersagung bzw. sogar ein Widerruf der Approbation bzw. der Betriebserlaubnis der Apotheker.

Literatur

  • Assmann: Kassenführung - Kassenaufzeichnungen. StBp 1990, 169
  • Scherer: Kassenbericht - Fehlerquellen und Kontrollmöglichkeiten. StBp 1995, 193
  • Wiethölter: Die Kassenführung. StBp 2003, 129
  • Brinkmann: Schätzungen im Steuerrecht. Erich-Schmidt-Verlag, 3. Auflage, ISBN 978-3503138517, Seite 152
  • Huber: Registrierkassen und Kassensysteme im Steuerrecht. ÖStZ Spezial.- LexisNexis Verlag, Wien 2012, ISBN 3-700-75360-8, S. 106
  • Schmidt, Liebig: Kassenfehlbeträge. NWB Fach 17, 1297
  • Teutemacher: Checkliste für eine ordnungsgemäße Kassenführung. BBK, Januar 2013 (Sonderausgabe online bei horeca24.de vom 4. Dezember 2012)
  • Teutemacher: Handbuch zur Kassenführung, NWB - Verlag 2015

Weblinks

Wiktionary: Kassenbuch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Kassenbuch (englisch Ledgers) – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

  1. Kassenbuch – Definition im Gabler Wirtschaftslexikon
  2. Elektronische Registrierkasse: Das erwartet das Finanzamt. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. Oktober 2020; abgerufen am 15. März 2021 (deutsch).  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 
  3. BFH, Urteil vom 12. Mai 1966, Az.: IV 472/60, BStBl III 1966, 371
  4. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, Az.: XI R 25/02, BFH/NV 2004, 858
  5. BFH, Urteil vom 2. März 1982, Az.: VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 23 Jun 2025 / 23:09

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Das Kassenbuch ist im Rechnungswesen ein Hauptbuch das samtliche Barzahlungsvorgange Bareinzahlungen Barauszahlungen Einlagen und Entnahmen eines Unternehmens beinhaltet und zur Ermittlung des Kassenbestands dient Ein Kassenbuch muss immer dann gefuhrt werden wenn ein Steuerzahler zur doppelten Buchhaltung verpflichtet ist und die Einnahmenuberschussrechnung nicht ausreicht Davon betroffen sind in jedem Fall der Handel und unter bestimmten Bedingungen auch die Landwirtschaft und das Gewerbe Historisches Papier Kassenbuch Naoum Dedo Leipzig 1872 1875 Seite 4 und 5 AllgemeinesWenn Geschaftsvorfalle mit Barzahlung verbunden sind ist eine sog Geschaftskasse notig Die Barerlose werden entweder alle einzeln aufgezeichnet in eine Registrierkasse eingegeben oder als Gesamtbetrag bei Geschaftsschluss in der offenen Ladenkasse durch das Zahlprotokoll als sog Tageskasse oder Tageslosung erfasst Der tagliche Gesamtbetrag wird in das Kassenbuch ubertragen Bei der offenen Ladenkasse erfolgt das in den Kassenbericht Das Kassenbuch enthalt die taglichen Aufzeichnungen der Kasse Einzahlungen und Auszahlungen und wird in Kontoform gefuhrt Seit dem 1 Januar 2020 mit der Gultigkeit der KassenSichV muss jeder der eine elektronische Registrierkasse verwendet auch ein digitales und ebenfalls manipulationssicheres Kassenbuch verwenden welches nach Monatsabschluss nicht mehr verandert werden kann bzw jede Anderung protokolliert Excellisten oder gar Printvordrucke sind nicht mehr zulassig Der Saldo des Kassenbuches gibt an wie viel Bargeld sich in der Geschaftskasse des Unternehmens befindet Weiterhin beinhaltet das Kassenbuch auch die Buchungsbelege der festgehaltenen Geschaftsvorfalle Der sich aus einem Kassenbuch ergebende Sollbestand muss jederzeit mit dem Istbestand der Kasse ubereinstimmen Kassensturzfahigkeit Der Endbestand des Kontos Kassenbuch oder auch Kasse taucht bei der Bilanzierung als aktives Bestandskonto im Umlaufvermogen auf 266 Abs 2 lit B IV HGB Aufbau des KassenbuchesDas Kassenbuch dokumentiert zu jedem Geschaftsvorfall die Informationen Datum Datum und Uhrzeit des Geschaftsvorfalls Beleg Es ist der Beleg oder der Eigenbeleg notig Belegnummer Eine fortlaufende Nummer zur eindeutigen Zuordnung des Beleges bzw der Quittung zu dem Geschaftsvorfall Buchungstext Beschreibung des Geschaftsvorfalls Steuersatz Der fur diesen Geschaftsvorfall zu Grunde liegende Umsatzsteuersatz Einnahme in Kasse Der Betrag und die Wahrung des Geschaftsvorfalls der als Einnahme in die Kasse dokumentiert werden soll falls vorhanden Das umfasst auch Anzahlungen und Einlagen Ausgabe durch Kasse Der Betrag und die Wahrung des Geschaftsvorfalls der als Ausgabe durch die Kasse dokumentiert werden soll falls vorhanden Umsatzsteuer bzw Vorsteuer Die Umsatzsteuer bzw Vorsteuer die sich aus Steuersatz und Einnahme bzw Ausgabe aus der Kasse ergibt Kassenbestand Der aktuelle Kassenbestand unter Berucksichtigung der eingebuchten Geschaftsvorfalle KassensturzZur Uberprufung der rechtskonformen Kassenbuchfuhrung muss seit der GoBD zu jedem Zeitpunkt eine Momentaufnahme der Kasse moglich sein welche denselben Betrag bei Kasse und Kassenbuch ergibt Dafur wird der Barbetrag der Kasse gezahlt und mit dem Anfangsbestand zuzuglich der Einnahmen und abzuglich der Ausgaben z B fur Einkaufe von Reinigungsmittel oder Betriebsbedarf verglichen Z BonDer Tagesabschluss muss per Z Bon erstellt werden konnen Enthalten sein sollten die Daten Unternehmen das den Bon erstellt hat Datum und Uhrzeit der Erstellung Bruttoeinnahmen des Tages nach Umsatzsteuer Satzen gelistet Automatisch vergebene und aufsteigende Z Bon Nummer Auflistung von Stornierungen Bestatigung dass der Tagesspeicher genullt wurdeRechtsgrundlage in DeutschlandDie Rechtsgrundlage folgt aus 146 Abgabenordnung AO und aus 22 Umsatzsteuergesetz UStG wonach jeder einzelne Umsatz aufzuzeichnen ist Wer buchfuhrungspflichtig ist muss ein Kassenbuch fuhren Wer seinen Gewinn nach 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz EStG ermittelt muss kein Kassenbuch sondern Kassenberichte erstellen Dann muss er Aufzeichnungen nach 22 UStG die auch fur die Einkommensteuer relevant sind fuhren Das erfordert auch die Aufzeichnung der Umsatze zu denen bei Taxis zum Beispiel die Schichtzettel gehoren Es besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht gemass 146 AO fur jede Betriebseinnahme und fur jede Betriebsausgabe KassenberichtDas Kassenbuch ist bei Einzelaufzeichnungen zwingend In ihm werden die digitalen Erlosaufzeichnungen z B aus der Registrierkasse erfasst Das ist der Gegensatz zu einem Kassenbericht der nur die Gesamtsumme Tageslosung fur jeden einzelnen Geschaftstag nach retrograder Ermittlung durch Auszahlung enthalt Der Kassenbericht muss also das jeweilige Datum enthalten und handschriftlich erstellt werden Damit sind die relevanten Angaben aus denen sich die sogenannte Tageslosung zusammensetzt in dem taglichen Kassenbericht enthalten Der Kassenbericht muss taglich erstellt werden also nicht zeitlich verspatet Er muss retrograd aufgebaut sein Es ist unzulassig mehrere Tage in einem Kassenbericht zusammenzufassen Alle Kassenberichte bilden zusammen die Kassenaufzeichnungen fur das jeweilige Jahr Soweit Nebenkassen gefuhrt werden mussen diese Ergebnisse uber sogenannte Nebenkassenkladden in den Kassenbericht ubernommen werden Vom Kassenbuch ist der tagliche Kassenbericht zu unterscheiden Er ist auch dann zu fuhren wenn es keine Pflicht zum Kassenbuch gibt Das ist bei 4 III Rechnern der Fall Soweit eine sog Offene Ladenkasse also keine Registrierung der Einzelaufzeichnungen durch jeweils eine neue Eingabe gefuhrt wird muss ihr Kasseninhalt taglich bei Geschaftsschluss ausgezahlt werden Tagesaufnahme und der Inhalt des Zahlprotokolls in den Kassenbericht ubernommen werden Es ist also fehlerhaft wenn der Kassenbericht inhaltlich mit dem Kassenbuch gleich gesetzt wird Bei richtiger Unterscheidung gibt es bei der offenen Ladenkasse einen Kassenbericht und bei Registrierkassen ein Kassenbuch Hier ist die retrograde Ermittlung der Tageslosung fehlerhaft da sich die Tageserlose aus der digitalen Erfassung durch den Z Bon entnehmen lassen Sind Einzelaufzeichnungen zumutbar so sind sie zusatzlich zum Kassenbericht zu fuhren AufbewahrungspflichtenNeben der Aufzeichnungspflicht besteht auch eine Aufbewahrungspflicht fur die Kassenberichte und die dazugehorenden Belege Auch die Zahlprotokolle fur die Auszahlung der Kasse sind aufzubewahren Eine nur rechnerische Kassenfuhrung reicht nicht aus und fuhrt dazu dass die Kassenfuhrung fehlerhaft ist so dass eine Hinzuschatzung gemass 162 AO gerechtfertigt ist Auch wenn kein Kassenbuch zwingend ist so ist dennoch wegen der Beweisvorsorge die Aufbewahrung aller Aufzeichnungen geboten Dies gilt sogar dann wenn die Einzelaufzeichnungen gem 148 AO n F unzumutbar sind EinzelaufzeichnungspflichtDie in 146 Abs 1 S 1 AO n F enthaltene Einzelaufzeichnungspflicht gilt auch fur offene Ladenkassen Das verlangt schriftliche Aufzeichnungen also nicht nur Strichlisten oder die Aufbewahrung von Chips bis zur Auszahlung der Tageslosung und ihrer Ubernahme in den Kassenbericht Es ist also notig den schriftlichen Einzelbeleg fur den konkreten Geschaftsfall zusatzlich zu dem Tagesbericht aufzubewahren und abzuheften Das greift immer ein wenn der Kunde namentlich bekannt ist Ein Verzicht auf diese Pflicht war ertragssteuerlich bisher fur den Einzelhandel bei Cent Betragen geringfugigen Betragen moglich Diese Rechtsprechung ist jedoch auch fur die Ertragsteuern uberholt da die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten gemass 22 UStG auch fur die Einkommensteuer gelten so dass auch hier fur den Einzelhandel die Gastronomie etc eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht Der Bundesfinanzhof BFH hat dies ausdrucklich aufgefuhrt Damit ist die fruhere Rechtsprechung nicht nur bei Taxis uberholt Wegen der Massgeblichkeit der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflicht ist die ertragssteuerliche Einzelaufzeichnungspflicht damit nie unzumutbar Dieses Kriterium ist seit der neuen Rechtsprechung uberholt Bei einzelnen Einzahlungen von mehr als 15 000 Euro muss zusatzlich die Identitat des Geschaftspartners nach dem Geldwaschegesetz GwG festgestellt und nachgewiesen werden 10 Abs 3 GwG Eine besondere Aufzeichnungspflicht folgt aus 22 UStG und gilt dann auch fur die Einkommensteuer Die Kassenfuhrung und damit die Buchfuhrung ist nicht ordnungsgemass gem 158 AO wenn der Unternehmer fur Leistungen und Lieferungen zu verschiedenen Steuersatzen nur eine einheitliche Ladenkasse fuhrt ohne dass damit die Entgelte zu den unterschiedlichen Steuersatzen getrennt aufgezeichnet werden Eine Erfassung ohne Trennung ist fehlerhaft wenn die Lieferungen unterschiedlichen Steuersatzen Regelsteuersatz ermassigter Steuersatz steuerbefreit unterliegen Dies Problem kann nur vermieden werden indem eine Registrierkasse mit den verschiedenen Steuersatzen verwendet wird Wird eine Registrierkasse benutzt so mussen alle Einnahmen und Erlose ausnahmslos registriert werden Die Einzelaufzeichnungen sind somit bei der Registrierkasse ohnehin aufzubewahren Bei der offenen Ladenkasse mussen sie aufbewahrt werden da sonst ein formeller Fehler gem 158 AO vorliegt Bei bargeldintensiven Betrieben wird dieser schwere formelle Fehler zu einem materiellen Fehler Fehlerhafte KassenbuchfuhrungDas Kassenbuch ist nicht ordnungsgemass i S v 158 AO wenn es elektronisch mit einer veranderbaren Datei wie z B Excel gefuhrt wird Das ist von den Anforderungen mit einem elektronischen Fahrtenbuch vergleichbar Ferner darf es nicht nur rechnerisch gefuhrt werden Das ist an Kassenfehlbetragen und an fehlenden Zahlprotokollen erkennbar Das Kassenbuch ist falsch wenn die Nebenkassen oder Sonderkassen nicht in die Kassenberichte eingeflossen sind Besteht wie fast immer eine Einzelaufzeichnungspflicht so ist nur ein Gesamtbetrag als sogenannte Tageslosung nicht ausreichend Das Kassenbuch stellt nur auf die gesamte Tageslosung ab Das Kassenbuch ist nicht ausreichend wenn dadurch die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jeder einzelnen Betriebseinnahme verletzt worden ist Die Kassenfuhrung ist also unzureichend wenn auch wenn kein Kassenbuch notig ist die dennoch notigen Einzelaufzeichnungen nicht chronologisch gefuhrt werden Eine weitere Folge ist der Konzessionsverlust wenn keine oder nur unplausible Aufzeichnungen Schichtzettel bei Taxis gefuhrt werden HinzuschatzungDie Nachteile entstehen durch Hinzuschatzungen gemass 162 AO Wird die Kasse nur rechnerisch gefuhrt so ist die Buchfuhrung nicht ordnungsgemass gem 158 AO Wenn das Kassenbuch nur elektronisch ohne Anderungssperre gefuhrt wird oder bei handschriftlicher Fuhrung unvollstandig oder mit vielen Veranderungen vorgelegt wird fuhrt das zu Hinzuschatzungen Das gilt auch wenn die Einzelaufzeichnungen gem 22 UStG nicht gefuhrt worden sind Bei bargeldintensiven Betrieben lost der Verstoss gegen die formelle Ordnungsmassigkeit zugleich den notigen Verstoss gegen die materielle Ordnungsmassigkeit der Buchfuhrung gem 158 AO aus Damit wird die gesamte Buchfuhrung verworfen also als nicht ordnungsgemass gem 158 AO beurteilt Bestrafung wegen SteuerhinterziehungDas Kassenbuch ist nur eine Eigenaufzeichnung und hat damit keinen hohen Beweiswert Ist das Kassenbuch vorsatzlich fehlerhaft gefuhrt worden so kann das den Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung gemass 370 AO auslosen Das ist stets der Fall wenn dem Finanzamt bekannt wird dass die dort aufgefuhrte Tageslosung der Tagesumsatz bewusst falsch eingetragen ist Diese positive Kenntnis kann sich aus der Schattenbuchfuhrung Schwarze Kassen aus der Beschaftigung von Schwarzarbeitern aus Testkaufen aus Kontrollmitteilungen durch die sogenannte Summarische Risikoprufung SRP oder aus der Nachkalkulation ergeben Gewerberechtliche SanktionenWerden keine Einnahmeursprungsaufzeichnungen gefuhrt oder aufbewahrt oder sind sie unschlussig so ist dies ein gravierender Fehler gemass 158 AO und auch im Sinne des Berufsrechts Wenn also die sogenannten Schichtzettel bei Taxis nicht vorhanden sind so reicht das aus um die Taxikonzession gemass 25 Personenbeforderungsgesetz PBefG zu widerrufen Bei anderen Gewerbetreibenden erfolgt eine Gewerbeuntersagung bzw sogar ein Widerruf der Approbation bzw der Betriebserlaubnis der Apotheker LiteraturAssmann Kassenfuhrung Kassenaufzeichnungen StBp 1990 169 Scherer Kassenbericht Fehlerquellen und Kontrollmoglichkeiten StBp 1995 193 Wietholter Die Kassenfuhrung StBp 2003 129 Brinkmann Schatzungen im Steuerrecht Erich Schmidt Verlag 3 Auflage ISBN 978 3503138517 Seite 152 Huber Registrierkassen und Kassensysteme im Steuerrecht OStZ Spezial LexisNexis Verlag Wien 2012 ISBN 3 700 75360 8 S 106 Schmidt Liebig Kassenfehlbetrage NWB Fach 17 1297 Teutemacher Checkliste fur eine ordnungsgemasse Kassenfuhrung BBK Januar 2013 Sonderausgabe online bei horeca24 de vom 4 Dezember 2012 Teutemacher Handbuch zur Kassenfuhrung NWB Verlag 2015WeblinksWiktionary Kassenbuch Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Commons Kassenbuch englisch Ledgers Sammlung von BildernEinzelnachweiseKassenbuch Definition im Gabler Wirtschaftslexikon Elektronische Registrierkasse Das erwartet das Finanzamt Archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 28 Oktober 2020 abgerufen am 15 Marz 2021 deutsch Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BFH Urteil vom 12 Mai 1966 Az IV 472 60 BStBl III 1966 371 BFH Urteil vom 26 Februar 2004 Az XI R 25 02 BFH NV 2004 858 BFH Urteil vom 2 Marz 1982 Az VIII R 225 80 BStBl II 1984 504Normdaten Sachbegriff GND 4571905 6 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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