Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Kämmerer Begriffsklärung aufgeführt Kämmerei ist
Kämmerer

Als Kämmerer bezeichnet man im Kommunalrecht von fünf deutschen Ländern den neben dem Bürgermeister oder Landrat für die Kommunalfinanzen verantwortlichen Aufgabenträger.
Allgemeines
Das Hofamt des Kammerherrn wurde in Österreich und Bayern ebenfalls Kämmerer genannt.
Historische Bedeutung
Das Wort geht auf das Hof- und Klosteramt des Camerarius und das Erzamt des Archicamerarius zurück und stammt vom etymologisch lateinischen Begriff camera (deutsch Kammer), speziell Schatzkammer, ab. Siehe dazu auch Kammerherr als Schlüsselverwalter der Gemächer.
Im Mittelalter wurde damit ein Bediensteter fürstlicher Höfe oder der Inhaber eines Klosteramts bezeichnet, im Sinne eines Finanzbeamten. Der Kämmerer war eines der alten Hofämter. Später verlor er diese Funktion an den Schatzmeister. Der Landeskämmerer war in einigen Gegenden eine obrigkeitliche Person, die für die herrschaftlichen Einnahmen einer ganzen Provinz verantwortlich war.
Erzkämmerer des Heiligen Römischen Reiches
Die Hofämter am Hof des römisch-deutschen Kaisers hatten sich aus den merowingischen entwickelt und wurden seit dem 10. Jahrhundert nur noch von bedeutenden Reichsfürsten ausgeübt, wobei sie in der Praxis immer mehr symbolischer Natur wurden, während die ursprüngliche Funktion fast ganz verloren ging. Die bedeutendsten von ihnen wurden später als Erzämter mit der Kurwürde verbunden.
Die Erzkämmerer der römisch-deutschen Kaiser führten im Wappen das Reichszepter. Bei einer Krönung trugen sie es dem neugekrönten König voran. Beim Krönungsmahl des Heiligen Römischen Reiches mussten sie außerdem dem König eine Schale Wasser und ein Tuch zum Händewaschen reichen. Diese symbolische Aufgabe wurde in späterer Zeit von Stellvertretern durchgeführt (siehe Erbamt). Der Erzkämmerer des Reiches war der Markgraf von Brandenburg.
England/Großbritannien und Frankreich
Auf den britischen Inseln unterscheidet man zwischen dem Lord Great Chamberlain, der für die Finanzen des Königreiches verantwortlich war und dem Lord Chamberlain of the Household, der die gleiche Aufgabe für den Haushalt des Königs wahrnimmt. Die genaue Ausgestaltung des Aufgabenbereiches wandelte sich mit der Zeit. Im Königreich Frankreich gab es dieselbe Unterscheidung zwischen dem Großkämmerer (Grand chambrier) und dem Großkammerherrn (Grand chambellan).
Situation in Deutschland
Im Kommunalverfassungsrecht von fünf deutschen Ländern bezeichnet der Kämmerer den Leiter der Finanzverwaltung, der neben Bürgermeister oder Landrat für die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune verantwortlich zeichnet. In der Regel sind ihm als Ämter oder Fachbereiche die Kämmerei, die Kasse und das Steueramt unterstellt. In Hessen ist diese Funktion nur in Städten für einen hauptamtlichen Beigeordneten mit der Amtsbezeichnung Stadtkämmerer gesetzlich vorgesehen. In Nordrhein-Westfalen gehört der Kämmerer mit dem Bürgermeister und den (hauptamtlichen) Beigeordneten dem Verwaltungsvorstand an. In kreisfreien Städten ist einer der Beigeordneten Stadtkämmerer. In Niedersachsen kann der Gemeindekämmerer etc. Wahlbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Zeit sein und trägt infolgedessen die entsprechende Bezeichnung (sh. § 108 Abs. 3 NKomVG). In der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein kommt der Ausdruck Kämmerer zwar vor, seine Aufgaben und seine Stellung in der Gemeinde sind jedoch nicht definiert. Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg legt Aufgaben und Befugnisse eines Kämmerers fest und legt diese in die Hand eines Angestellten oder Beamten der Gemeinde. Somit ist der Kämmerer in den größeren Kommunen der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen als Wahlbeamter Dezernent für das Finanzdezernat der Verwaltung. In anderen deutschen Kommunen, besonders auch in den oben nicht genannten Flächenländern, kann zwar ebenfalls der für das Finanzwesen Verantwortliche als Kämmerer bezeichnet werden, jedoch geschieht dies eher nach Ortsrecht, aus Gewohnheit oder umgangssprachlich.
Vom Kämmerer zu unterscheiden ist der Begriff Kämmereileiter; hier handelt es meist um den Amtsleiter der Kämmerei.
Der Kämmerer stellt unter anderem den Haushaltsplan auf. In süddeutschen Gemeinden ist dafür auch die Bezeichnung Stadtpfleger oder Gemeindepfleger gebräuchlich. Pendant bei Bundes- und Landesverwaltungen ist der Beauftragter für den Haushalt (BfdH). Der Kämmerei sind oft auch die Liegenschaftsabteilung und die Steuerabteilung (Grundsteuer, Gewerbesteuer, Hundesteuer) angegliedert.
Siehe auch
- Camerlengo, Kardinalkämmerer
- Kameralistik, Verfahren der Buchführung
Einzelnachweise
- Meyers Großes Konversations-Lexikon (1905): Kammerherr
- Karl Möckl (Otto-Friedrich-Universität Bamberg): Hof und Hofgesellschaft in Bayern in der Prinzregentenzeit. in: Pariser Historische Studien. Band 21 (1985). S. 183–235.
- Martin Luther verwendete „Kämmerer“ im Neuen Testament für den Titel des obersten Finanzbediensteten der äthiopischen Königin (Kandake) (Apostelgeschichte 8,26-40 EU) sowie im Alten Testament für den Titel des Finanzbediensteten des Pharao, Potifar (Genesis 37,36 EU).
- § 45 HGO – Amtsbezeichnung Stadtkämmerer
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig Weitere Bedeutungen sind unter Kammerer Begriffsklarung aufgefuhrt Kammerei ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel Zur Kammerei in der Textilherstellung siehe Kammler Als Kammerer bezeichnet man im Kommunalrecht von funf deutschen Landern den neben dem Burgermeister oder Landrat fur die Kommunalfinanzen verantwortlichen Aufgabentrager AllgemeinesDas Hofamt des Kammerherrn wurde in Osterreich und Bayern ebenfalls Kammerer genannt Historische BedeutungDas Wort geht auf das Hof und Klosteramt des Camerarius und das Erzamt des Archicamerarius zuruck und stammt vom etymologisch lateinischen Begriff camera deutsch Kammer speziell Schatzkammer ab Siehe dazu auch Kammerherr als Schlusselverwalter der Gemacher Im Mittelalter wurde damit ein Bediensteter furstlicher Hofe oder der Inhaber eines Klosteramts bezeichnet im Sinne eines Finanzbeamten Der Kammerer war eines der alten Hofamter Spater verlor er diese Funktion an den Schatzmeister Der Landeskammerer war in einigen Gegenden eine obrigkeitliche Person die fur die herrschaftlichen Einnahmen einer ganzen Provinz verantwortlich war Erzkammerer des Heiligen Romischen Reiches Die Hofamter am Hof des romisch deutschen Kaisers hatten sich aus den merowingischen entwickelt und wurden seit dem 10 Jahrhundert nur noch von bedeutenden Reichsfursten ausgeubt wobei sie in der Praxis immer mehr symbolischer Natur wurden wahrend die ursprungliche Funktion fast ganz verloren ging Die bedeutendsten von ihnen wurden spater als Erzamter mit der Kurwurde verbunden Die Erzkammerer der romisch deutschen Kaiser fuhrten im Wappen das Reichszepter Bei einer Kronung trugen sie es dem neugekronten Konig voran Beim Kronungsmahl des Heiligen Romischen Reiches mussten sie ausserdem dem Konig eine Schale Wasser und ein Tuch zum Handewaschen reichen Diese symbolische Aufgabe wurde in spaterer Zeit von Stellvertretern durchgefuhrt siehe Erbamt Der Erzkammerer des Reiches war der Markgraf von Brandenburg England Grossbritannien und Frankreich Auf den britischen Inseln unterscheidet man zwischen dem Lord Great Chamberlain der fur die Finanzen des Konigreiches verantwortlich war und dem Lord Chamberlain of the Household der die gleiche Aufgabe fur den Haushalt des Konigs wahrnimmt Die genaue Ausgestaltung des Aufgabenbereiches wandelte sich mit der Zeit Im Konigreich Frankreich gab es dieselbe Unterscheidung zwischen dem Grosskammerer Grand chambrier und dem Grosskammerherrn Grand chambellan Situation in DeutschlandIm Kommunalverfassungsrecht von funf deutschen Landern bezeichnet der Kammerer den Leiter der Finanzverwaltung der neben Burgermeister oder Landrat fur die finanziellen Angelegenheiten einer Kommune verantwortlich zeichnet In der Regel sind ihm als Amter oder Fachbereiche die Kammerei die Kasse und das Steueramt unterstellt In Hessen ist diese Funktion nur in Stadten fur einen hauptamtlichen Beigeordneten mit der Amtsbezeichnung Stadtkammerer gesetzlich vorgesehen In Nordrhein Westfalen gehort der Kammerer mit dem Burgermeister und den hauptamtlichen Beigeordneten dem Verwaltungsvorstand an In kreisfreien Stadten ist einer der Beigeordneten Stadtkammerer In Niedersachsen kann der Gemeindekammerer etc Wahlbeamter in einem Beamtenverhaltnis auf Zeit sein und tragt infolgedessen die entsprechende Bezeichnung sh 108 Abs 3 NKomVG In der Gemeindeordnung fur Schleswig Holstein kommt der Ausdruck Kammerer zwar vor seine Aufgaben und seine Stellung in der Gemeinde sind jedoch nicht definiert Die Gemeindeordnung fur das Land Brandenburg legt Aufgaben und Befugnisse eines Kammerers fest und legt diese in die Hand eines Angestellten oder Beamten der Gemeinde Somit ist der Kammerer in den grosseren Kommunen der Lander Hessen Nordrhein Westfalen und Niedersachsen als Wahlbeamter Dezernent fur das Finanzdezernat der Verwaltung In anderen deutschen Kommunen besonders auch in den oben nicht genannten Flachenlandern kann zwar ebenfalls der fur das Finanzwesen Verantwortliche als Kammerer bezeichnet werden jedoch geschieht dies eher nach Ortsrecht aus Gewohnheit oder umgangssprachlich Vom Kammerer zu unterscheiden ist der Begriff Kammereileiter hier handelt es meist um den Amtsleiter der Kammerei Der Kammerer stellt unter anderem den Haushaltsplan auf In suddeutschen Gemeinden ist dafur auch die Bezeichnung Stadtpfleger oder Gemeindepfleger gebrauchlich Pendant bei Bundes und Landesverwaltungen ist der Beauftragter fur den Haushalt BfdH Der Kammerei sind oft auch die Liegenschaftsabteilung und die Steuerabteilung Grundsteuer Gewerbesteuer Hundesteuer angegliedert Siehe auchCamerlengo Kardinalkammerer Kameralistik Verfahren der BuchfuhrungEinzelnachweiseMeyers Grosses Konversations Lexikon 1905 Kammerherr Karl Mockl Otto Friedrich Universitat Bamberg Hof und Hofgesellschaft in Bayern in der Prinzregentenzeit in Pariser Historische Studien Band 21 1985 S 183 235 Martin Luther verwendete Kammerer im Neuen Testament fur den Titel des obersten Finanzbediensteten der athiopischen Konigin Kandake Apostelgeschichte 8 26 40 EU sowie im Alten Testament fur den Titel des Finanzbediensteten des Pharao Potifar Genesis 37 36 EU 45 HGO Amtsbezeichnung StadtkammererNormdaten Sachbegriff GND 4162987 5 GND Explorer lobid OGND AKS