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In Kriminologie und Rechtsvergleichung bezeichnet man als Körperverletzungsdelikte eine Deliktsgruppe bei der die Verlet

Körperverletzungsdelikt

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Körperverletzungsdelikt
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In Kriminologie und Rechtsvergleichung bezeichnet man als Körperverletzungsdelikte eine Deliktsgruppe, bei der die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines anderen unter Strafe steht.

Rechtskreise

Common law

→ Hauptartikel: Battery (Strafrecht von England und Wales) und Grievous bodily harm

Kontinentaleuropäischer Rechtskreis

Deutschland

→ Hauptartikel: Körperverletzung (Deutschland), Gefährliche Körperverletzung (Deutschland) und Schwere Körperverletzung (Deutschland)

Österreich

→ Hauptartikel: Körperverletzung (Österreich)

Schweiz

→ Hauptartikel: Körperverletzung (Schweiz)

Polen

→ Hauptartikel: Körperverletzung (Polen)

Rechtsgeschichte

Die Strafbarkeit der Körperverletzungsdelikte gehört wie die der Tötungsdelikte zu den ältesten Rechtssätzen. Sie weisen dementsprechend in den verschiedenen Rechtsfamilien eine lange rechtsdogmatische Tradition auf. Dem entsprechen im Einzelnen sehr unterschiedliche Behandlungen dieser Gewaltdelikte, die sich nur schwer kategorisieren lassen.

Römisches Recht

Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit waren bereits im Zwölftafelgesetz pönalisiert: Die iniuria des römischen Rechts war ein , das sich am besten als Verletzung der Persönlichkeit umschreiben lässt. Die iniuria kam in zwei Typen vor: Als Verbalinjurie und als Realinjurie, was etwa Beleidigung und Körperverletzung entspricht. Kasuistisch führte das Zwölftafelgesetz dabei einzelne Typen der Realinjurie auf. Den schwersten Fall bildete die Verstümmelung von Gliedmaßen (membrum ruptum). Konnten sich die Parteien nicht auf einen Sühnevertrag einigen, galt hierfür (subsidiär) das Talionsprinzip:

“Si membrum rupsit, ni cum eo pacit, talio esto.”

„Wenn einer ein Glied verstümmelt hat, wenn er sich nicht vergleicht, soll talio sein“

– Tab. VIII, 2, 3

Die Lex Cornelia de iniuriis ersetzte für schwere Körperverletzungen (atroces iniuriae) die Deliktsklage durch öffentliche Strafe.

Germanische Rechte

Der Ansatzpunkt der germanischen Rechte unterscheidet sich hiervon elementar: Galt im römischen Recht der animus iniurandi als Strafgrund, stellten die germanischen Rechte auf den äußerlich sichtbaren Erfolg ab. In den germanischen Volksrechten der Zeit von 500 bis 800 n. Chr. entwickelten sich daraus Taxensysteme, die nach Art und Anzahl der beeinträchtigten Körperteile oder nach Zahl, Länge und Tiefe der Wunden die Privatstrafen berechneten.

Mittelalter und frühe Neuzeit

Die Rezeption des römischen Rechts führte jedoch im Mittelalter zu einer starken Anpassung an die Injurien-Idee, die sich auch aus dem Bedürfnis nach umfassenderem Rechtsschutz speiste und deshalb die rein kasuistischen Lösungen des germanischen überkommen musste. Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 kennt entsprechend keinen eigentlichen Straftatbestand der Körperverletzung: Die vorsätzliche Körperverletzung ging in der Realinjurie auf, die fahrlässige Körperverletzung schied aus dem Gebiet des Strafrechts vollständig aus. Eine Rückbesinnung auf deutschrechtliche Vorstellungen brachte erst das 18. Jahrhundert mit sich. Die Systematik der violatio corporis ist hauptsächlich von Feuerbach zu verdanken; sein bayerisches Strafgesetzbuch von 1813 unterschied körperliche Misshandlung und Gesundheitsschädigung von der Realinjurie.

Literatur

  • und Friedrich Geerds: Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht. C.H. Beck, München 1969, § 7. Körperverletzungen. 
  • Hans Klein: Körperverletzung. In: Alexander Elster (Begr.), Rudolf Sieverts und Hans Joachim Schneider (Hrsg.): Handwörterbuch der Kriminologie. 2. Auflage. Band I. de Gruyter, Berlin 1966, S. 472–481. 
  • Lukas Staffler: Präterintentionalität und Zurechnungsdogmatik. Zur Auslegung der Körperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien. Verlag Duncker & Humblot, Berlin 2015, ISBN 978-3-428-14637-6. 

Einzelnachweise

  1. und Friedrich Geerds: Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht. C.H. Beck, München 1969, § 7. Körperverletzungen. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 04 Jul 2025 / 12:58

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In Kriminologie und Rechtsvergleichung bezeichnet man als Korperverletzungsdelikte eine Deliktsgruppe bei der die Verletzung der korperlichen Unversehrtheit eines anderen unter Strafe steht RechtskreiseCommon law Hauptartikel Battery Strafrecht von England und Wales und Grievous bodily harm Kontinentaleuropaischer Rechtskreis Deutschland Hauptartikel Korperverletzung Deutschland Gefahrliche Korperverletzung Deutschland und Schwere Korperverletzung Deutschland Osterreich Hauptartikel Korperverletzung Osterreich Schweiz Hauptartikel Korperverletzung Schweiz Polen Hauptartikel Korperverletzung Polen RechtsgeschichteDie Strafbarkeit der Korperverletzungsdelikte gehort wie die der Totungsdelikte zu den altesten Rechtssatzen Sie weisen dementsprechend in den verschiedenen Rechtsfamilien eine lange rechtsdogmatische Tradition auf Dem entsprechen im Einzelnen sehr unterschiedliche Behandlungen dieser Gewaltdelikte die sich nur schwer kategorisieren lassen Romisches Recht Verletzungen der korperlichen Unversehrtheit waren bereits im Zwolftafelgesetz ponalisiert Die iniuria des romischen Rechts war ein das sich am besten als Verletzung der Personlichkeit umschreiben lasst Die iniuria kam in zwei Typen vor Als Verbalinjurie und als Realinjurie was etwa Beleidigung und Korperverletzung entspricht Kasuistisch fuhrte das Zwolftafelgesetz dabei einzelne Typen der Realinjurie auf Den schwersten Fall bildete die Verstummelung von Gliedmassen membrum ruptum Konnten sich die Parteien nicht auf einen Suhnevertrag einigen galt hierfur subsidiar das Talionsprinzip Si membrum rupsit ni cum eo pacit talio esto Wenn einer ein Glied verstummelt hat wenn er sich nicht vergleicht soll talio sein Tab VIII 2 3 Die Lex Cornelia de iniuriis ersetzte fur schwere Korperverletzungen atroces iniuriae die Deliktsklage durch offentliche Strafe Germanische Rechte Der Ansatzpunkt der germanischen Rechte unterscheidet sich hiervon elementar Galt im romischen Recht der animus iniurandi als Strafgrund stellten die germanischen Rechte auf den ausserlich sichtbaren Erfolg ab In den germanischen Volksrechten der Zeit von 500 bis 800 n Chr entwickelten sich daraus Taxensysteme die nach Art und Anzahl der beeintrachtigten Korperteile oder nach Zahl Lange und Tiefe der Wunden die Privatstrafen berechneten Mittelalter und fruhe Neuzeit Die Rezeption des romischen Rechts fuhrte jedoch im Mittelalter zu einer starken Anpassung an die Injurien Idee die sich auch aus dem Bedurfnis nach umfassenderem Rechtsschutz speiste und deshalb die rein kasuistischen Losungen des germanischen uberkommen musste Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 kennt entsprechend keinen eigentlichen Straftatbestand der Korperverletzung Die vorsatzliche Korperverletzung ging in der Realinjurie auf die fahrlassige Korperverletzung schied aus dem Gebiet des Strafrechts vollstandig aus Eine Ruckbesinnung auf deutschrechtliche Vorstellungen brachte erst das 18 Jahrhundert mit sich Die Systematik der violatio corporis ist hauptsachlich von Feuerbach zu verdanken sein bayerisches Strafgesetzbuch von 1813 unterschied korperliche Misshandlung und Gesundheitsschadigung von der Realinjurie Literaturund Friedrich Geerds Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht C H Beck Munchen 1969 7 Korperverletzungen Hans Klein Korperverletzung In Alexander Elster Begr Rudolf Sieverts und Hans Joachim Schneider Hrsg Handworterbuch der Kriminologie 2 Auflage Band I de Gruyter Berlin 1966 S 472 481 Lukas Staffler Praterintentionalitat und Zurechnungsdogmatik Zur Auslegung der Korperverletzung mit Todesfolge im Rechtsvergleich Deutschland und Italien Verlag Duncker amp Humblot Berlin 2015 ISBN 978 3 428 14637 6 Einzelnachweiseund Friedrich Geerds Straftaten gegen die Person und Sittlichkeitsdelikte in rechtsvergleichender Sicht C H Beck Munchen 1969 7 Korperverletzungen

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