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Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung Die Künstlersozialversicherung wird zu 50

Künstlersozialabgabe

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Künstlersozialabgabe
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Die Künstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird zu 50 % durch Beiträge der Versicherten, zu 20 % durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 % durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzuführen, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Sie wird auf alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte in Form eines jährlich neu festgelegten Prozentsatzes erhoben. Für den Einzug der Abgabe ist die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven zuständig.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe sind die §§ 23 ff. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Ergänzt wird das KSVG durch verschiedene Rechtsverordnungen, die seine Bestimmungen konkretisieren.

Bei der Anwendung und Auslegung des KSVG sind die Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere die Urteile des Bundessozialgerichts zu beachten.

Abgabepflichtige Unternehmen

Typische Verwerter

Abgabepflichtig sind zum einen sog. „typische Verwerter“, die in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgezählt sind. Danach sind Unternehmer abgabepflichtig, die eines der folgenden Unternehmen betreiben:

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen, sofern ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten,
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  4. Rundfunk, Fernsehen,
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),
  6. Galerien, Kunsthandel,
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  8. Variete- und Zirkusunternehmen, Museen,
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Eigenwerber

Abgabepflichtig sind nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG außerdem die sogenannten „Eigenwerber“, d. h. Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Damit ist auch außerhalb der „kreativen Branche“ fast jedes Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig. Eine Abgabepflicht besteht z. B. meistens schon dann, wenn das Unternehmen Website, Flyer, Unternehmensbroschüren, Visitenkarten o. ä. gestalten lässt.

Sonstige (Generalklausel)

Schließlich sind nach der Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG auch Unternehmen abgabepflichtig, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen. Das betrifft etwa Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden.

Höhe der Abgabe

Die Künstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben (§ 23 KSVG). Der Prozentsatz wird jährlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt. Für 2016 beträgt der Abgabesatz – wie schon in den beiden Jahren zuvor – 5,2 %. Wie die folgende Übersicht zeigt, lag der Abgabesatz seit dem Jahr 2000 mindestens bei 3,8 % (2002, 2003) und höchstens bei 5,8 % (2005). Für 2016 betrug der Abgabesatz 5,2 %, 2017 wurde er auf 4,8 % gesenkt, seit 1. Januar 2018 beträgt er 4,2 % (bis einschließlich 2022). Ab 2023 beträgt der Abgabesatz 5,0 %.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist das gesamte an selbständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gezahlte Entgelt (§ 25 Abs. 1 S. 1 KSVG). Entgelt in diesem Sinne ist gemäß § 25 Abs. 2 KSVG alles, was der abgabepflichtige Unternehmer aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind

  • Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften (also z. B. GEMA, VG Wort etc.) gezahlt werden,
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.

Wer ist Künstler/Publizist?

Künstlersozialabgabe fällt nur für Zahlungen an selbständige Künstler und Publizisten an. Laut § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Der Begriff der Kunst ist denkbar weit zu verstehen. Insbesondere ist keine besondere künstlerische Qualität erforderlich. So hat das Bundessozialgericht beispielsweise auch die Tätigkeit von Dieter Bohlen als Juror von Deutschland sucht den Superstar als künstlerisch angesehen und den Fernsehsender RTL Television hinsichtlich der gezahlten Gagen zur Zahlung von Künstlersozialabgabe verurteilt.

Eine Hilfestellung bei der Einordnung als künstlerische oder publizistische Tätigkeit liefert der sog. „Künstlerkatalog“ der Künstlersozialkasse.

Melde- und Aufzeichnungspflichten

Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich bei der Künstlersozialkasse erstmals mittels eines Meldebogens anmelden. Sie werden bei der KSK erfasst und erhalten eine Abgabenummer. Sie haben dann jährlich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres zu melden (sog. Jahresmeldung, § 27 Abs. 1 S. 1 KSVG).

Daraufhin setzt die Künstlersozialkasse die Höhe der Künstlersozialabgabe sowie die monatlich zu leistenden Vorauszahlungen fest und teilt dies dem Unternehmen durch Bescheid schriftlich mit.

Die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen haben fortlaufende Aufzeichnungen über die abgabepflichtigen Entgelte im Sinne des § 25 KSVG zu führen. Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein (§ 28 S. 1 u. 2 KSVG). Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren (§ 28 S. 3 KSVG).

Betriebsprüfungen

Seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen auch die ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe.

Durch Inkrafttreten des (KSAStabG) zum 1. Januar 2015 wurden die Prüfungen drastisch verschärft: Bei Unternehmen, die bereits bei der Künstlersozialkasse (KSK) erfasst sind, und Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten findet die Betriebsprüfung nun zwingend mindestens alle vier Jahre statt. Die übrigen Unternehmen werden im Schnitt alle zehn Jahre geprüft. Statt bislang ca. 70.000 Prüfungen jährlich sollen künftig rund 400.000 Betriebsprüfungen pro Jahr stattfinden.

Die Betriebsprüfung umfasst normalerweise die letzten fünf Jahre. Das geprüfte Unternehmen hat gegenüber dem Betriebsprüfer umfangreiche Auskunfts- und Vorlagepflichten (§ 29 KSVG).

Wenn das Ergebnis der Betriebsprüfung feststeht, ergeht ein Prüfbescheid. Wenn zu wenig Künstlersozialabgabe bezahlt wurde, ist eine Nachzahlung zuzüglich Säumniszuschlägen zu leisten. Gegen den Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Soweit die Widerspruchsbehörde den Widerspruch für begründet hält, hebt sie den Prüfbescheid auf. Ansonsten weist sie den Widerspruch zurück. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann man Klage beim Sozialgericht erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat seit Erhalt des Widerspruchsbescheids.

Sonderfälle

Zahlungen an Gesellschaften

Zahlungen an juristische Personen (z. B. GmbH, UG, AG, e. V.) unterliegen nicht der Abgabepflicht. Mit Urteil vom 12. August 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch Zahlungen an eine KG nicht abgabepflichtig sind. Gleiches gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014 auch für Zahlungen an eine OHG.

Abgabepflichtig sind dagegen die an eine GbR, Einzelfirma oder natürliche Person gezahlten Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke.

Zahlungen an Webdesigner

Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Juli 2005 sind Webdesigner Künstler. Soweit es um die Gestaltung einer Website geht, muss der Auftraggeber deshalb Künstlersozialabgabe abführen.

Wenn der Auftragnehmer dagegen eher als Webmaster/Webadministrator tätig wird (Betreuung der Seite im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit etc.), fällt keine Künstlersozialabgabe an.

Literatur

  • Andri Jürgensen: Praxishandbuch Künstlersozialabgabe. 3. Auflage. Kiel 2015.
  • Finke, Brachmann, Nordhausen: Künstlersozialversicherungsgesetz. Kommentar. 4. Auflage. München 2009.
  • Andreas Frank: Künstlersozialabgabe: Die große Unbekannte in Agenturen und Unternehmen. 6. Auflage. 2007.
  • Denis Kroß, Florian Sperling: Die Künstlersozialabgabe bei Medienunternehmen. In: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), 2014, Heft 3, S. 210–218.
  • Ursula Mittelmann: Künstlersozialabgabe – Ausweitung der Betriebsprüfungen ab 1.1.2015 und weitere Änderungen sowie Entwicklungen seit 2011. In: DStR, 2014, S. 2301–2306.
  • Florian Sperling: Schwarze Schafe. In: Börsenblatt, 24. Oktober 2013; boersenblatt.net abgerufen am 15. Januar 2016.

Weblinks

  • www.kuenstlersozialkasse.de – Offizielle Website der Künstlersozialkasse
  • Informationen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • kuenstlersozialabgabe-hilfe.de – Informationen zum Thema Künstlersozialabgabe
  • www.kskontra.de Kritische Auseinandersetzung mit der Künstlersozialabgabe

Einzelnachweise

  1. Verordnungen zur Künstlersozialversicherung
  2. www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de
  3. BT-Drucks. 11/2979, S. 7 Nr. 6 (PDF; 0,5 MB)
  4. Jährliche Verordnungen über die Höhe der Künstlersozialabgabe
  5. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016
  6. www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de, FAQ Nr. 4. (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  7. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2017 BGBl. 2016 I S. 1976.
  8. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018 BGBl. 2017 I S. 3056.
  9. Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 BGBl. 2021 I S. 4243.
  10. BGBl. 2022 I S. 1508
  11. Spiegel Online, 12. November 2007.
  12. Künstlerkatalog der KSK, Informationsschrift Nr. 6. (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  13. Gesetzestext des KSAStabG. (PDF)
  14. Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 30. April 2014.
  15. Informationen zur Betriebsprüfung und zu Rechtsmitteln gegen Prüfbescheide (www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de). (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  16. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. August 2010, Az. B 3 KS 2/09 R. (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  17. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. B 3 KS 3/13 R. (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  18. Informationen zur Abgabepflicht bei Zahlungen an Gesellschaften (www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de). (Memento des Originals vom 15. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  19. Künstlersozialabgabe bei Beauftragung von Webdesignern (www.kuenstlersozialabgabe-hilfe.de).

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 25 Jun 2025 / 13:42

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Die Kunstlersozialabgabe dient der Finanzierung der Kunstlersozialversicherung Die Kunstlersozialversicherung wird zu 50 durch Beitrage der Versicherten zu 20 durch einen Zuschuss des Bundes und zu 30 durch die Kunstlersozialabgabe finanziert Die Abgabe ist von allen Unternehmen mit Sitz in Deutschland abzufuhren die nicht nur gelegentlich Auftrage an selbstandige Kunstler oder Publizisten erteilen Sie wird auf alle in einem Kalenderjahr an selbstandige Kunstler oder Publizisten gezahlten Entgelte in Form eines jahrlich neu festgelegten Prozentsatzes erhoben Fur den Einzug der Abgabe ist die Kunstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven zustandig RechtsgrundlageRechtsgrundlage fur die Erhebung der Kunstlersozialabgabe sind die 23 ff des Kunstlersozialversicherungsgesetzes KSVG Erganzt wird das KSVG durch verschiedene Rechtsverordnungen die seine Bestimmungen konkretisieren Bei der Anwendung und Auslegung des KSVG sind die Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit insbesondere die Urteile des Bundessozialgerichts zu beachten Abgabepflichtige UnternehmenTypische Verwerter Abgabepflichtig sind zum einen sog typische Verwerter die in 24 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 9 KSVG aufgezahlt sind Danach sind Unternehmer abgabepflichtig die eines der folgenden Unternehmen betreiben Buch Presse und sonstige Verlage Presseagenturen einschliesslich Bilderdienste Theater ausgenommen Filmtheater Orchester Chore und vergleichbare Unternehmen sofern ihr Zweck uberwiegend darauf gerichtet ist kunstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen offentlich aufzufuhren oder darzubieten Theater Konzert und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist fur die Auffuhrung oder Darbietung kunstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen Rundfunk Fernsehen Herstellung von bespielten Bild und Tontragern ausschliesslich alleiniger Vervielfaltigung Galerien Kunsthandel Werbung oder Offentlichkeitsarbeit fur Dritte Variete und Zirkusunternehmen Museen Aus und Fortbildungseinrichtungen fur kunstlerische oder publizistische Tatigkeiten Eigenwerber Abgabepflichtig sind nach 24 Abs 1 S 2 KSVG ausserdem die sogenannten Eigenwerber d h Unternehmen die Werbung oder Offentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Auftrage an selbstandige Kunstler oder Publizisten erteilen Damit ist auch ausserhalb der kreativen Branche fast jedes Unternehmen in Deutschland abgabepflichtig Eine Abgabepflicht besteht z B meistens schon dann wenn das Unternehmen Website Flyer Unternehmensbroschuren Visitenkarten o a gestalten lasst Sonstige Generalklausel Schliesslich sind nach der Generalklausel des 24 Abs 2 KSVG auch Unternehmen abgabepflichtig die nicht nur gelegentlich Auftrage an selbstandige Kunstler oder Publizisten erteilen um deren Werke oder Leistungen fur Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen zu erzielen Das betrifft etwa Unternehmen in denen Produkte oder Verpackungen kunstlerisch gestaltet werden Hohe der AbgabeDie Kunstlersozialabgabe wird in Form einer Umlage nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage erhoben 23 KSVG Der Prozentsatz wird jahrlich durch eine Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums neu festgelegt Fur 2016 betragt der Abgabesatz wie schon in den beiden Jahren zuvor 5 2 Wie die folgende Ubersicht zeigt lag der Abgabesatz seit dem Jahr 2000 mindestens bei 3 8 2002 2003 und hochstens bei 5 8 2005 Fur 2016 betrug der Abgabesatz 5 2 2017 wurde er auf 4 8 gesenkt seit 1 Januar 2018 betragt er 4 2 bis einschliesslich 2022 Ab 2023 betragt der Abgabesatz 5 0 BemessungsgrundlageBemessungsgrundlage fur die Kunstlersozialabgabe ist das gesamte an selbstandige Kunstler und Publizisten in einem Kalenderjahr gezahlte Entgelt 25 Abs 1 S 1 KSVG Entgelt in diesem Sinne ist gemass 25 Abs 2 KSVG alles was der abgabepflichtige Unternehmer aufwendet um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen abzuglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer Ausgenommen hiervon sind Entgelte die fur urheberrechtliche Nutzungsrechte sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften also z B GEMA VG Wort etc gezahlt werden steuerfreie Aufwandsentschadigungen und die in 3 Nr 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen Wer ist Kunstler Publizist Kunstlersozialabgabe fallt nur fur Zahlungen an selbstandige Kunstler und Publizisten an Laut 2 KSVG ist Kunstler wer Musik darstellende oder bildende Kunst schafft ausubt oder lehrt Publizist ist wer als Schriftsteller Journalist oder in ahnlicher Weise publizistisch tatig ist oder Publizistik lehrt Der Begriff der Kunst ist denkbar weit zu verstehen Insbesondere ist keine besondere kunstlerische Qualitat erforderlich So hat das Bundessozialgericht beispielsweise auch die Tatigkeit von Dieter Bohlen als Juror von Deutschland sucht den Superstar als kunstlerisch angesehen und den Fernsehsender RTL Television hinsichtlich der gezahlten Gagen zur Zahlung von Kunstlersozialabgabe verurteilt Eine Hilfestellung bei der Einordnung als kunstlerische oder publizistische Tatigkeit liefert der sog Kunstlerkatalog der Kunstlersozialkasse Melde und AufzeichnungspflichtenAbgabepflichtige Unternehmen mussen sich bei der Kunstlersozialkasse erstmals mittels eines Meldebogens anmelden Sie werden bei der KSK erfasst und erhalten eine Abgabenummer Sie haben dann jahrlich jeweils spatestens bis zum 31 Marz des Folgejahres die abgabepflichtigen Entgelte des Vorjahres zu melden sog Jahresmeldung 27 Abs 1 S 1 KSVG Daraufhin setzt die Kunstlersozialkasse die Hohe der Kunstlersozialabgabe sowie die monatlich zu leistenden Vorauszahlungen fest und teilt dies dem Unternehmen durch Bescheid schriftlich mit Die zur Abgabe verpflichteten Unternehmen haben fortlaufende Aufzeichnungen uber die abgabepflichtigen Entgelte im Sinne des 25 KSVG zu fuhren Dabei mussen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprufbar sein 28 S 1 u 2 KSVG Die Aufzeichnungen sind mindestens funf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Entgelte fallig geworden sind aufzubewahren 28 S 3 KSVG BetriebsprufungenSeit 2007 pruft die Deutsche Rentenversicherung DRV im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprufungen auch die ordnungsgemasse Abfuhrung der Kunstlersozialabgabe Durch Inkrafttreten des KSAStabG zum 1 Januar 2015 wurden die Prufungen drastisch verscharft Bei Unternehmen die bereits bei der Kunstlersozialkasse KSK erfasst sind und Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschaftigten findet die Betriebsprufung nun zwingend mindestens alle vier Jahre statt Die ubrigen Unternehmen werden im Schnitt alle zehn Jahre gepruft Statt bislang ca 70 000 Prufungen jahrlich sollen kunftig rund 400 000 Betriebsprufungen pro Jahr stattfinden Die Betriebsprufung umfasst normalerweise die letzten funf Jahre Das geprufte Unternehmen hat gegenuber dem Betriebsprufer umfangreiche Auskunfts und Vorlagepflichten 29 KSVG Wenn das Ergebnis der Betriebsprufung feststeht ergeht ein Prufbescheid Wenn zu wenig Kunstlersozialabgabe bezahlt wurde ist eine Nachzahlung zuzuglich Saumniszuschlagen zu leisten Gegen den Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen Soweit die Widerspruchsbehorde den Widerspruch fur begrundet halt hebt sie den Prufbescheid auf Ansonsten weist sie den Widerspruch zuruck Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren kann man Klage beim Sozialgericht erheben Die Klagefrist betragt einen Monat seit Erhalt des Widerspruchsbescheids SonderfalleZahlungen an Gesellschaften Zahlungen an juristische Personen z B GmbH UG AG e V unterliegen nicht der Abgabepflicht Mit Urteil vom 12 August 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden dass auch Zahlungen an eine KG nicht abgabepflichtig sind Gleiches gilt laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16 Juli 2014 auch fur Zahlungen an eine OHG Abgabepflichtig sind dagegen die an eine GbR Einzelfirma oder naturliche Person gezahlten Entgelte fur kunstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke Zahlungen an Webdesigner Laut einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7 Juli 2005 sind Webdesigner Kunstler Soweit es um die Gestaltung einer Website geht muss der Auftraggeber deshalb Kunstlersozialabgabe abfuhren Wenn der Auftragnehmer dagegen eher als Webmaster Webadministrator tatig wird Betreuung der Seite im Hinblick auf Funktionalitat Aktualitat Nutzerfreundlichkeit etc fallt keine Kunstlersozialabgabe an LiteraturAndri Jurgensen Praxishandbuch Kunstlersozialabgabe 3 Auflage Kiel 2015 Finke Brachmann Nordhausen Kunstlersozialversicherungsgesetz Kommentar 4 Auflage Munchen 2009 Andreas Frank Kunstlersozialabgabe Die grosse Unbekannte in Agenturen und Unternehmen 6 Auflage 2007 Denis Kross Florian Sperling Die Kunstlersozialabgabe bei Medienunternehmen In Zeitschrift fur Urheber und Medienrecht ZUM 2014 Heft 3 S 210 218 Ursula Mittelmann Kunstlersozialabgabe Ausweitung der Betriebsprufungen ab 1 1 2015 und weitere Anderungen sowie Entwicklungen seit 2011 In DStR 2014 S 2301 2306 Florian Sperling Schwarze Schafe In Borsenblatt 24 Oktober 2013 boersenblatt net abgerufen am 15 Januar 2016 Weblinkswww kuenstlersozialkasse de Offizielle Website der Kunstlersozialkasse Informationen Bundesministerium fur Arbeit und Soziales kuenstlersozialabgabe hilfe de Informationen zum Thema Kunstlersozialabgabe www kskontra de Kritische Auseinandersetzung mit der KunstlersozialabgabeEinzelnachweiseVerordnungen zur Kunstlersozialversicherung www kuenstlersozialabgabe hilfe de BT Drucks 11 2979 S 7 Nr 6 PDF 0 5 MB Jahrliche Verordnungen uber die Hohe der Kunstlersozialabgabe Kunstlersozialabgabe Verordnung 2016 www kuenstlersozialabgabe hilfe de FAQ Nr 4 Memento des Originals vom 15 Januar 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink 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vom 12 August 2010 Az B 3 KS 2 09 R Memento des Originals vom 15 Januar 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Bundessozialgericht Urteil vom 16 Juli 2014 Az B 3 KS 3 13 R Memento des Originals vom 15 Januar 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Informationen zur Abgabepflicht bei Zahlungen an Gesellschaften www kuenstlersozialabgabe hilfe de Memento des Originals vom 15 Januar 2016 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Kunstlersozialabgabe bei Beauftragung von Webdesignern www kuenstlersozialabgabe hilfe de

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