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Die behördliche Lebensmittelüberwachung in Deutschland ist Teil des Systems von Kontrollmaßnahmen nach den auf diesem Gebiet unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union, dem deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und den auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen zur Einhaltung ihrer Regelungen zur Lebensmittelsicherheit und Lauterkeit. Sie bezweckt den Schutz der menschlicher Gesundheit sowie der Verbraucher vor Irreführung bei Herstellung, Inverkehrbringen und Verbrauch nicht nur von Lebensmitteln. Vom engen Wortsinn gelöst befasst sie sich insoweit mit der Überwachung sämtlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 LFGB, also auch von kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln und zudem mit Erzeugnissen nach dem speziellen Wein- und dem Tabakrecht.

Personal der Lebensmittelüberwachung

Die Durchführung der Überwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegt fachlich besonders ausgebildetem Personal. Bestimmte Überwachungsmaßnahmen sind wissenschaftlichem Personal vorbehalten. In der Lebensmittelüberwachung sind dies hauptsächlich Tierärzte, Lebensmittelchemiker oder Ökotrophologen, seltener arbeiten in diesem Bereich auch Chemiker, Biologen und Ärzte. Nicht akademisch vorgebildete Personen dürfen Überwachungsmaßnahmen nur dann durchführen, wenn sie die Sachkunde als Lebensmittelkontrolleur nachweisen. Eine Ausnahme bildet die Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, zu der laut § 3 Tier-LMÜV Amtlichen Fachassistenten, die unter anderem ihre Sachkunde als Fleisch- oder Geflügelfleischkontrolleur nachweisen, oder Jägern, die etwa zur Abgabe von Kleinmengen erlegten Großwilds Proben zur Trichinenschau entnehmen, nach § 6 Abs. 2 Tier-LMÜV Aufgaben amtlicher Lebensmittelüberwachung übertragen werden können.

Die mit der Überwachung beauftragten Personen werden als Polizeibehörde tätig. So sind bei Gefahr im Verzug auch die dann zuständigen Polizeibeamten nach § 42 LFGB befugt,

  • Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, zu betreten
  • alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung zu besichtigen;
  • von Beförderungsmitteln, Grundstücken, Betriebsräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen;
  • alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;
  • Proben zu fordern oder zu entnehmen.

Die Inhaber der entsprechenden Einrichtungen, Geräte und Grundstücke, ihre Vertreter, mithin die Lebensmittelunternehmer und ihr Personal habe das zu dulden und dabei unterstützend mitzuwirken zum Beispiel durch Auskünfte, Bezeichnung und Öffnung von Räumen.

Stellt die Staatsanwaltschaft bei oder nach Einleitung von Strafverfahren lebensmittelrechtliche Verstöße fest, muss sie die Lebensmittelüberwachungsbehörde gemäß § 42 Absatz 6 LFGB unverzüglich unterrichten; ihrerseits hat die Lebensmittelüberwachungsbehörde einen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft vorzulegen, sobald sie Anhalt hat, dass der Sachverhalt eine Straftat gemäß § 41 Abs. 1 OWiG ist.

Behörden der Lebensmittelüberwachung

Der Schutz beim Verkehr mit Lebens- und Genussmitteln, Bedarfsgegenständen und Futtermitteln ist nach dem Grundgesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. In der Praxis ist dieser Bereich, darunter das Lebensmittelrecht überwiegend durch vorrangige, unmittelbar geltende EU-Verordnungen und ansonsten durch Bundesgesetze und -verordnungen geregelt. Zu den Rechtsgrundlagen gehören Verordnung (EG) Nr. 178/2002, , das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die Lebensmittelhygiene-Verordnung. Außerdem gibt es eine Verwaltungsvorschrift: AVV Rahmen-Überwachung.

Die Länder führen diese Bestimmungen als eigene Angelegenheit gemäß § 38 Absatz 1 LFGB aus. Dazu haben die Länder entsprechende Behörden eingerichtet. Auf der Ebene der Landesregierungen ist die Lebensmittelüberwachung jeweils einem Ressort zugeordnet. Dieses Ressort führt vielfach den Begriff Verbraucherschutz, Gesundheit, Ernährung oder Landwirtschaft im Namen. Der für die Lebensmittelüberwachung zuständige Minister oder Senator hat koordinierende Aufgaben und übt die Fachaufsicht und in der Regel auch die Rechtsaufsicht über die ihm unterstellten Behörden aus.

Die Lebensmittelüberwachung erfordert ein Zusammenspiel von Fachpersonal an zwei Arten von Wirkungsstätten.

Die Überwachung von Lebensmittelbetrieben durch Betriebsbesichtigungen und Warenkontrollen ist dezentral organisiert. Es gibt in der Regel für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt/Stadtkreis ein Lebensmittelüberwachungsamt, meist verbunden mit dem Veterinäramt, da dort die in der Lebensmittelhygiene akademisch qualifizierten Amtstierärzte tätig sind. Die Lebensmittelüberwachungsämter sind bei den meisten Ländern in die kommunale Selbstverwaltung integriert worden.

Daneben gibt es in den Ländern zentrale Untersuchungsstellen, die über Labors und Sachverständige verfügen, um die vom Überwachungsamt bei Betriebskontrollen entnommenen Proben untersuchen zu können. Jedes Land hat die Untersuchungsstellen anders strukturiert. In Bayern etwa ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit diesen Untersuchungen beauftragt, in Rheinland-Pfalz das Landesuntersuchungsamt (LUA), in Bremen das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin lua.bremen. In Hessen ist entsprechend der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor geschaffen worden. In Nordrhein-Westfalen gibt es einige Untersuchungsstellen in kommunaler Trägerschaft.

Im Rahmen der „Norddeutschen Kooperation“ (NoKo) haben sich die staatlichen Untersuchungsinstitute Norddeutschlands zu einem Untersuchungsverbund mit Kompetenzzentren und Schwerpunktlaboren zusammengefunden. Beteiligt sind die Bundesländer Berlin/Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein; der Zusammenschluss in seiner heutigen Form besteht seit 2007 und wird ständig weiterentwickelt. Ziel der Kooperation ist eine Schwerpunktbildung, eine Zusammenführung und eine Qualitätssteigerung der Laboruntersuchungen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung bei den beteiligten Bundesländern. Die in der Kooperation beteiligten Ämter sind

  • das (LLBB), eine von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene Anstalt des öffentlichen Rechts
  • das (LUA Bremen),
  • das Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg (HU-Hamburg),
  • das (LALLF),
  • das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) und
  • das Landeslabor Schleswig-Holstein (LVUA-SH).

Um den notwendigen Datenaustausch durchführen zu können, nutzen die Länder ein vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestelltes Internet-Portal.

Bund-Länder-Koordination

Um einen einheitlichen Standard bei der Lebensmittelsicherheit zu erreichen und einen deutschlandweiten Überblick zu erlangen, verständigen sich Bund und Länder auf so genannte Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen werden.

Bund und Länder wirken unter Federführung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) jährlich mit an Planung und Auswertung des Koordinierten Überwachungsprogramms (KÜP) der EU sowie am Monitoringprogramm mit jährlich wechselnden Schwerpunkten sowie am Nationalen Rückstandskontrollplan.

Europäische Zusammenarbeit

Um sich den Herausforderungen globaler Warenströme zu stellen und die Analytik sowie Beurteilungspraxis zu harmonisieren, veranstaltet die Europäische Kommission Schulungsprogramme und Workshops zur Berufsfortbildung. Sie dienen zusätzlich dem Erfahrungsaustausch und der Netzwerkbildung zwischen den Kompetenzzentren.

Überwachungsmaßnahmen

Betriebskontrollen

Betriebe, die Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel herstellen, verarbeiten oder verkaufen, werden regelmäßig kontrolliert. Die Häufigkeit von Betriebskontrollen und Probenahmen hängt vor allem davon ab, welche möglichen Risiken von den in bestimmten Branchen verarbeiteten Lebensmitteln ausgehen können.

Probenentnahmen

Die mit der Überwachung beauftragten Lebensmittelkontrolleure und Polizeibeamten sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben zu fordern und zu entnehmen, die sie zur Analyse und Begutachtung in Labore schicken. Insgesamt werden jährlich von den Laboren der Bundesländer rund 400.000 Proben im Rahmen der Lebensmittelüberwachung untersucht. Neben den staatlichen Laboren können auch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einer geeigneten Fachrichtung (zumeist Lebensmittelchemie, Chemie, ) als sog. gemäß § 2 GPV hinzugezogen werden. Gegenproben sind entweder Teil der eigentlichen Probe oder eine ; sie werden beim kontrollierten Betrieb zurückgelassen und können bei Beanstandungen auf Kosten des Betriebs von einem Sachverständigen in einem DAkkS akkreditierten Labor untersucht werden.

Die Art der Probenahme ist dabei vom Gesetzgeber vorgegeben, um standardisierte und gerichtsfeste Daten zu erlangen. Die Proben werden auf verschiedene Inhaltsstoffe, auf Keime und auf die Einhaltung gesetzlich festgelegter Höchstmengen untersucht. Dabei wird auch überwacht, ob die Lebensmittel gemäß ihrer rechtlichen Definition zusammengesetzt sind, die Kennzeichnung korrekt ist und der Verbraucher durch sonstige Eigenschaften des Produktes oder Aussagen über das Produkt getäuscht werden könnte. Verstößt ein Unternehmen gegen bestehende Vorschriften, werden die Produkte beanstandet und, wenn die Gesundheit der Verbraucher gefährdet ist, aus dem Handel entfernt.

Die Eigenkontrollen der Wirtschaft

Ein hoher Stellenwert bei der Überwachung von Lebensmitteln kommt den eigenen Kontrollen der Wirtschaft zu. Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet, durch eigene Kontrollen die Qualität der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Produkte zu dokumentieren. Ferner führen alle Betriebe darüber Buch, von wem sie Lebensmittel und Zutaten gekauft haben und an wen sie diese weiterverkauft haben. Gehen von einem Lebensmittel Risiken aus, so muss innerhalb kurzer Zeit nachvollziehbar sein, an welcher Stelle eine Verunreinigung stattgefunden hat. Ihre Eigenkontrollen müssen die Betriebe dokumentieren, damit der amtlichen Lebensmittelüberwachung diese Unterlagen für eine „Kontrolle der Kontrolle“ zur Verfügung stehen.

Veröffentlichung von Verstößen

Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation wurde am 1. September 2012 der § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) um den Abs. 1a erweitert, der die zuständigen Behörden verpflichtet, bestimmte gewichtige Verstöße im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung zu veröffentlichen. Diese behördliche Verpflichtung besteht dann, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben auf Grundlage mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass

  1. in Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder
  2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist.

In diversen oberverwaltungsgerichtlichen Beschlüssen wurde unterdessen die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1a LFGB infrage gestellt. Insbesondere wird bezweifelt, dass die Vorschrift den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der hinreichenden Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht. Hauptstreitpunkt ist vor allem, dass die Vorschrift keine Löschungsfrist hinsichtlich der veröffentlichten Daten vorsieht. Zahlreiche Bundesländer haben daraufhin den Vollzug des § 40 Abs. 1a LFGB bis auf Weiteres ausgesetzt und bisher veröffentlichte Daten gelöscht.

Zwischenzeitlich wurde aber am 4. Mai 2018 vom Bundesverfassungsgericht ein auf Antrag der niedersächsischen Landesregierung begonnenes Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle abgeschlossen, in dem die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a LFGB mit dem Grundgesetz festgestellt wurde.

Die Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit publizieren auf www.lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer.

Inzwischen werden durch die Kampagne „Topf Secret“ der Organisationen foodwatch und FragDenStaat tausende Lebensmittelkontrollberichte veröffentlicht, die Behörden nach dem Verbraucherinformationsgesetz herausgeben müssen. Verbraucher können solche Anfragen auch selbst stellen.

Literatur

  • Fritz Schönberg: Die Untersuchung von Tieren stammender Lebensmittel Eine Anweisung für die tierärztliche Praxis im Außendienst und im Laboratorium, 7. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Schaper, Hannover 1959. DNB-Link
  • Hans Miethke: Verzeichnis der chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter in der Bundesrepublik Deutschland, bearbeitet und herausgegeben von Hans Miethke, im Auftrag der „Lebensmittelchemischen Gesellschaft“, Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker, 3. Auflage, Weinheim; New York; Basel; Cambridge; Tokyo VCH 1995, ISBN 3-527-30045-7.

Weblinks

  • BVL: Die amtliche Lebensmittelüberwachung
  • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz …, anzuwenden hier seit spätestens 14. Dezember 2019
  • BLL: Lebensmittelüberwachung aus Sicht der Wirtschaft
  • Transgen.de: Gentechnik in Lebensmitteln: Die Ergebnisse aus den Bundesländern
  • Übersicht zu Kontrollergebnissen bei FragDenStaat

Einzelnachweise

  1. Basis ist Abschnitt 7 des LFGB (ab § 38), wobei dieses wiederum überwiegend der Umsetzung direkt geltenden EU-Rechts, insbesondere jetzt dient
  2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Rechts der tierischen Nebenprodukte, des Weinrechts, des Futtermittelrechts und des Tabakrechts (AVV Rahmen-Überwachung – AVV RÜb) vom 20. Januar 2021, Fundstelle: BAnz AT 26.01.2021 B6
  3. Liste der zuständigen Ministerien der Länder mit Bezug zum gesundheitlichen Verbraucherschutz
  4. Landeslabor Berlin-Brandenburg
  5. Empfehlung der Kommission vom 18. Januar 2006 betreffend ein koordiniertes Überwachungsprogramm der Gemeinschaft für 2006 für die Einhaltung der Höchstgehalte von Pestizidrückständen in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme für 2007. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L, Nr. 19, 24. Januar 2006, S. 23–29.
  6. BVL: Monitoring (Memento vom 10. August 2014 im Internet Archive)
  7. BMELV: Nationaler Rückstandskontrollplan (Memento vom 21. Juli 2012 im Webarchiv archive.today)
  8. Bjoern Mueller: Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel. (Memento vom 1. Dezember 2017 im Internet Archive) Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, abgerufen am 19. November 2017.
  9. Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde: Lebensmittelüberwachung aus Sicht der Wirtschaft. Letzter Zugriff: 10. Juni 2014.
  10. lebensmitteltransparenz-nrw.de (Memento vom 18. Februar 2015 im Internet Archive)
  11. Niedersachsen will „Ekel-Pranger“ wieder einführen. NDR, 16. Mai 2018, abgerufen am 17. Februar 2019. 
  12. Gerhard Zellner: Lebensmittelinformation zwischen Aufklärung und Skandalisierung. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 2012, ISBN 978-3-8329-7708-5, Warnungen im Internet: lebensmittelwarnung.de, S. 43–50, doi:10.5771/9783845242231-43. 
  13. Behörden müssen Berlinern reinen Wein einschenken. In: Tagesspiegel. Abgerufen am 7. August 2021. 
  14. Internetplattform veröffentlicht Lebensmittelkontrollberichte. In: t-online. Abgerufen am 7. August 2021. 
  15. Kontroll-Ergebnisse der Lebensmittelüberwachung anfordern: So geht‘s. Verbraucherzentrale Bundesverband, 23. Juli 2024, abgerufen am 4. April 2025. 
  16. Topf Secret. Foodwatch, 14. Dezember 2020, abgerufen am 4. April 2025. 
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4140844-5 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 03 Jul 2025 / 04:26

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Die behordliche Lebensmitteluberwachung in Deutschland ist Teil des Systems von Kontrollmassnahmen nach den auf diesem Gebiet unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europaischen Union dem deutschen Lebensmittel Bedarfsgegenstande und Futtermittelgesetzbuch LFGB und den auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen zur Einhaltung ihrer Regelungen zur Lebensmittelsicherheit und Lauterkeit Sie bezweckt den Schutz der menschlicher Gesundheit sowie der Verbraucher vor Irrefuhrung bei Herstellung Inverkehrbringen und Verbrauch nicht nur von Lebensmitteln Vom engen Wortsinn gelost befasst sie sich insoweit mit der Uberwachung samtlicher Erzeugnisse im Sinne des 2 Abs 1 LFGB also auch von kosmetischen Mitteln Bedarfsgegenstanden und Futtermitteln und zudem mit Erzeugnissen nach dem speziellen Wein und dem Tabakrecht Personal der LebensmitteluberwachungDie Durchfuhrung der Uberwachung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegt fachlich besonders ausgebildetem Personal Bestimmte Uberwachungsmassnahmen sind wissenschaftlichem Personal vorbehalten In der Lebensmitteluberwachung sind dies hauptsachlich Tierarzte Lebensmittelchemiker oder Okotrophologen seltener arbeiten in diesem Bereich auch Chemiker Biologen und Arzte Nicht akademisch vorgebildete Personen durfen Uberwachungsmassnahmen nur dann durchfuhren wenn sie die Sachkunde als Lebensmittelkontrolleur nachweisen Eine Ausnahme bildet die Uberwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu der laut 3 Tier LMUV Amtlichen Fachassistenten die unter anderem ihre Sachkunde als Fleisch oder Geflugelfleischkontrolleur nachweisen oder Jagern die etwa zur Abgabe von Kleinmengen erlegten Grosswilds Proben zur Trichinenschau entnehmen nach 6 Abs 2 Tier LMUV Aufgaben amtlicher Lebensmitteluberwachung ubertragen werden konnen Die mit der Uberwachung beauftragten Personen werden als Polizeibehorde tatig So sind bei Gefahr im Verzug auch die dann zustandigen Polizeibeamten nach 42 LFGB befugt Grundstucke Betriebsraume und Transportmittel in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt behandelt oder in den Verkehr gebracht werden zu betreten alle geschaftlichen Schrift und Datentrager insbesondere Aufzeichnungen Frachtbriefe Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen uber die bei der Herstellung verwendeten Stoffe einzusehen und hieraus Abschriften Auszuge Ausdrucke oder Kopien auch von Datentragern anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie Mittel Einrichtungen und Gerate zur Beforderung zu besichtigen von Beforderungsmitteln Grundstucken Betriebsraumen oder Raumen Bildaufnahmen oder aufzeichnungen anzufertigen alle erforderlichen Auskunfte insbesondere solche uber die Herstellung das Behandeln die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe und deren Herkunft das Inverkehrbringen und das Verfuttern zu verlangen Proben zu fordern oder zu entnehmen Die Inhaber der entsprechenden Einrichtungen Gerate und Grundstucke ihre Vertreter mithin die Lebensmittelunternehmer und ihr Personal habe das zu dulden und dabei unterstutzend mitzuwirken zum Beispiel durch Auskunfte Bezeichnung und Offnung von Raumen Stellt die Staatsanwaltschaft bei oder nach Einleitung von Strafverfahren lebensmittelrechtliche Verstosse fest muss sie die Lebensmitteluberwachungsbehorde gemass 42 Absatz 6 LFGB unverzuglich unterrichten ihrerseits hat die Lebensmitteluberwachungsbehorde einen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft vorzulegen sobald sie Anhalt hat dass der Sachverhalt eine Straftat gemass 41 Abs 1 OWiG ist Behorden der LebensmitteluberwachungDer Schutz beim Verkehr mit Lebens und Genussmitteln Bedarfsgegenstanden und Futtermitteln ist nach dem Grundgesetz Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung In der Praxis ist dieser Bereich darunter das Lebensmittelrecht uberwiegend durch vorrangige unmittelbar geltende EU Verordnungen und ansonsten durch Bundesgesetze und verordnungen geregelt Zu den Rechtsgrundlagen gehoren Verordnung EG Nr 178 2002 das Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuch und die Lebensmittelhygiene Verordnung Ausserdem gibt es eine Verwaltungsvorschrift AVV Rahmen Uberwachung Die Lander fuhren diese Bestimmungen als eigene Angelegenheit gemass 38 Absatz 1 LFGB aus Dazu haben die Lander entsprechende Behorden eingerichtet Auf der Ebene der Landesregierungen ist die Lebensmitteluberwachung jeweils einem Ressort zugeordnet Dieses Ressort fuhrt vielfach den Begriff Verbraucherschutz Gesundheit Ernahrung oder Landwirtschaft im Namen Der fur die Lebensmitteluberwachung zustandige Minister oder Senator hat koordinierende Aufgaben und ubt die Fachaufsicht und in der Regel auch die Rechtsaufsicht uber die ihm unterstellten Behorden aus Die Lebensmitteluberwachung erfordert ein Zusammenspiel von Fachpersonal an zwei Arten von Wirkungsstatten Die Uberwachung von Lebensmittelbetrieben durch Betriebsbesichtigungen und Warenkontrollen ist dezentral organisiert Es gibt in der Regel fur jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt Stadtkreis ein Lebensmitteluberwachungsamt meist verbunden mit dem Veterinaramt da dort die in der Lebensmittelhygiene akademisch qualifizierten Amtstierarzte tatig sind Die Lebensmitteluberwachungsamter sind bei den meisten Landern in die kommunale Selbstverwaltung integriert worden Daneben gibt es in den Landern zentrale Untersuchungsstellen die uber Labors und Sachverstandige verfugen um die vom Uberwachungsamt bei Betriebskontrollen entnommenen Proben untersuchen zu konnen Jedes Land hat die Untersuchungsstellen anders strukturiert In Bayern etwa ist das Bayerische Landesamt fur Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit diesen Untersuchungen beauftragt in Rheinland Pfalz das Landesuntersuchungsamt LUA in Bremen das Landesuntersuchungsamt fur Chemie Hygiene und Veterinarmedizin lua bremen In Hessen ist entsprechend der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor geschaffen worden In Nordrhein Westfalen gibt es einige Untersuchungsstellen in kommunaler Tragerschaft Im Rahmen der Norddeutschen Kooperation NoKo haben sich die staatlichen Untersuchungsinstitute Norddeutschlands zu einem Untersuchungsverbund mit Kompetenzzentren und Schwerpunktlaboren zusammengefunden Beteiligt sind die Bundeslander Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen und Schleswig Holstein der Zusammenschluss in seiner heutigen Form besteht seit 2007 und wird standig weiterentwickelt Ziel der Kooperation ist eine Schwerpunktbildung eine Zusammenfuhrung und eine Qualitatssteigerung der Laboruntersuchungen im Rahmen der amtlichen Lebensmitteluberwachung bei den beteiligten Bundeslandern Die in der Kooperation beteiligten Amter sind das LLBB eine von den Landern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene Anstalt des offentlichen Rechts das LUA Bremen das Institut fur Hygiene und Umwelt Hamburg HU Hamburg das LALLF das Niedersachsische Landesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit LAVES und das Landeslabor Schleswig Holstein LVUA SH Um den notwendigen Datenaustausch durchfuhren zu konnen nutzen die Lander ein vom Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL zur Verfugung gestelltes Internet Portal Bund Lander KoordinationUm einen einheitlichen Standard bei der Lebensmittelsicherheit zu erreichen und einen deutschlandweiten Uberblick zu erlangen verstandigen sich Bund und Lander auf so genannte Allgemeine Verwaltungsvorschriften die vom Bundesministerium fur Ernahrung und Landwirtschaft erlassen werden Bund und Lander wirken unter Federfuhrung des Bundesamtes fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL jahrlich mit an Planung und Auswertung des Koordinierten Uberwachungsprogramms KUP der EU sowie am Monitoringprogramm mit jahrlich wechselnden Schwerpunkten sowie am Nationalen Ruckstandskontrollplan Europaische ZusammenarbeitUm sich den Herausforderungen globaler Warenstrome zu stellen und die Analytik sowie Beurteilungspraxis zu harmonisieren veranstaltet die Europaische Kommission Schulungsprogramme und Workshops zur Berufsfortbildung Sie dienen zusatzlich dem Erfahrungsaustausch und der Netzwerkbildung zwischen den Kompetenzzentren UberwachungsmassnahmenBetriebskontrollen Betriebe die Lebensmittel Bedarfsgegenstande oder kosmetische Mittel herstellen verarbeiten oder verkaufen werden regelmassig kontrolliert Die Haufigkeit von Betriebskontrollen und Probenahmen hangt vor allem davon ab welche moglichen Risiken von den in bestimmten Branchen verarbeiteten Lebensmitteln ausgehen konnen Probenentnahmen Die mit der Uberwachung beauftragten Lebensmittelkontrolleure und Polizeibeamten sind befugt gegen Empfangsbescheinigung Proben zu fordern und zu entnehmen die sie zur Analyse und Begutachtung in Labore schicken Insgesamt werden jahrlich von den Laboren der Bundeslander rund 400 000 Proben im Rahmen der Lebensmitteluberwachung untersucht Neben den staatlichen Laboren konnen auch offentlich bestellte und vereidigte Sachverstandige einer geeigneten Fachrichtung zumeist Lebensmittelchemie Chemie als sog gemass 2 GPV hinzugezogen werden Gegenproben sind entweder Teil der eigentlichen Probe oder eine sie werden beim kontrollierten Betrieb zuruckgelassen und konnen bei Beanstandungen auf Kosten des Betriebs von einem Sachverstandigen in einem DAkkS akkreditierten Labor untersucht werden Die Art der Probenahme ist dabei vom Gesetzgeber vorgegeben um standardisierte und gerichtsfeste Daten zu erlangen Die Proben werden auf verschiedene Inhaltsstoffe auf Keime und auf die Einhaltung gesetzlich festgelegter Hochstmengen untersucht Dabei wird auch uberwacht ob die Lebensmittel gemass ihrer rechtlichen Definition zusammengesetzt sind die Kennzeichnung korrekt ist und der Verbraucher durch sonstige Eigenschaften des Produktes oder Aussagen uber das Produkt getauscht werden konnte Verstosst ein Unternehmen gegen bestehende Vorschriften werden die Produkte beanstandet und wenn die Gesundheit der Verbraucher gefahrdet ist aus dem Handel entfernt Die Eigenkontrollen der WirtschaftEin hoher Stellenwert bei der Uberwachung von Lebensmitteln kommt den eigenen Kontrollen der Wirtschaft zu Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet durch eigene Kontrollen die Qualitat der verwendeten Rohstoffe und der hergestellten Produkte zu dokumentieren Ferner fuhren alle Betriebe daruber Buch von wem sie Lebensmittel und Zutaten gekauft haben und an wen sie diese weiterverkauft haben Gehen von einem Lebensmittel Risiken aus so muss innerhalb kurzer Zeit nachvollziehbar sein an welcher Stelle eine Verunreinigung stattgefunden hat Ihre Eigenkontrollen mussen die Betriebe dokumentieren damit der amtlichen Lebensmitteluberwachung diese Unterlagen fur eine Kontrolle der Kontrolle zur Verfugung stehen Veroffentlichung von VerstossenMit dem Gesetz zur Anderung des Rechts der Verbraucherinformation wurde am 1 September 2012 der 40 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches LFGB um den Abs 1a erweitert der die zustandigen Behorden verpflichtet bestimmte gewichtige Verstosse im Bereich der Lebensmittel und Futtermitteluberwachung zu veroffentlichen Diese behordliche Verpflichtung besteht dann wenn der durch Tatsachen im Falle von Proben auf Grundlage mindestens zweier unabhangiger Untersuchungen hinreichend begrundete Verdacht besteht dass in Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB festgelegte zulassige Grenzwerte Hochstgehalte oder Hochstmengen uberschritten wurden oder gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahrdungen oder vor Tauschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen in nicht nur unerheblichem Ausmass oder wiederholt verstossen worden ist und die Verhangung eines Bussgeldes von mindestens dreihundertfunfzig Euro zu erwarten ist In diversen oberverwaltungsgerichtlichen Beschlussen wurde unterdessen die Verfassungsmassigkeit des 40 Abs 1a LFGB infrage gestellt Insbesondere wird bezweifelt dass die Vorschrift den rechtsstaatlichen Grundsatzen der Verhaltnismassigkeit und der hinreichenden Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht Hauptstreitpunkt ist vor allem dass die Vorschrift keine Loschungsfrist hinsichtlich der veroffentlichten Daten vorsieht Zahlreiche Bundeslander haben daraufhin den Vollzug des 40 Abs 1a LFGB bis auf Weiteres ausgesetzt und bisher veroffentlichte Daten geloscht Zwischenzeitlich wurde aber am 4 Mai 2018 vom Bundesverfassungsgericht ein auf Antrag der niedersachsischen Landesregierung begonnenes Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle abgeschlossen in dem die Vereinbarkeit von 40 Abs 1a LFGB mit dem Grundgesetz festgestellt wurde Die Bundeslander oder das Bundesamt fur Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit publizieren auf www lebensmittelwarnung de offentliche Warnungen und Informationen im Sinne des 40 des Lebensmittel und Futtermittelgesetzbuches In der Regel handelt es sich um Hinweise der zustandigen Behorden auf eine Information der Offentlichkeit oder eine Rucknahme oder Ruckrufaktion durch den Lebensmittelunternehmer Inzwischen werden durch die Kampagne Topf Secret der Organisationen foodwatch und FragDenStaat tausende Lebensmittelkontrollberichte veroffentlicht die Behorden nach dem Verbraucherinformationsgesetz herausgeben mussen Verbraucher konnen solche Anfragen auch selbst stellen LiteraturFritz Schonberg Die Untersuchung von Tieren stammender Lebensmittel Eine Anweisung fur die tierarztliche Praxis im Aussendienst und im Laboratorium 7 neubearbeitete und erweiterte Auflage Verlag Schaper Hannover 1959 DNB Link Hans Miethke Verzeichnis der chemischen und Lebensmittel Untersuchungsamter in der Bundesrepublik Deutschland bearbeitet und herausgegeben von Hans Miethke im Auftrag der Lebensmittelchemischen Gesellschaft Fachgruppe in der Gesellschaft Deutscher Chemiker 3 Auflage Weinheim New York Basel Cambridge Tokyo VCH 1995 ISBN 3 527 30045 7 WeblinksBVL Die amtliche Lebensmitteluberwachung Verordnung EU 2017 625 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 15 Marz 2017 uber amtliche Kontrollen und andere amtliche Tatigkeiten zur Gewahrleistung der Anwendung des Lebens und Futtermittelrechts und der Vorschriften uber Tiergesundheit und Tierschutz anzuwenden hier seit spatestens 14 Dezember 2019 BLL Lebensmitteluberwachung aus Sicht der Wirtschaft Transgen de Gentechnik in Lebensmitteln Die Ergebnisse aus den Bundeslandern Ubersicht zu Kontrollergebnissen bei FragDenStaatEinzelnachweiseBasis ist Abschnitt 7 des LFGB ab 38 wobei dieses wiederum uberwiegend der Umsetzung direkt geltenden EU Rechts insbesondere jetzt dient Allgemeine Verwaltungsvorschrift uber Grundsatze zur Durchfuhrung der amtlichen Uberwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelrechts des Rechts der tierischen Nebenprodukte des Weinrechts des Futtermittelrechts und des Tabakrechts AVV Rahmen Uberwachung AVV RUb vom 20 Januar 2021 Fundstelle BAnz AT 26 01 2021 B6 Liste der zustandigen Ministerien der Lander mit Bezug zum gesundheitlichen Verbraucherschutz Landeslabor Berlin Brandenburg Empfehlung der Kommission vom 18 Januar 2006 betreffend ein koordiniertes Uberwachungsprogramm der Gemeinschaft fur 2006 fur die Einhaltung der Hochstgehalte von Pestizidruckstanden in oder auf Getreide und bestimmten anderen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sowie die einzelstaatlichen Uberwachungsprogramme fur 2007 In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 19 24 Januar 2006 S 23 29 BVL Monitoring Memento vom 10 August 2014 im Internet Archive BMELV Nationaler Ruckstandskontrollplan Memento vom 21 Juli 2012 im Webarchiv archive today Bjoern Mueller Bessere Schulung fur sicherere Lebensmittel Memento vom 1 Dezember 2017 im Internet Archive Deutsche Gesellschaft fur Internationale Zusammenarbeit abgerufen am 19 November 2017 Bund fur Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde Lebensmitteluberwachung aus Sicht der Wirtschaft Letzter Zugriff 10 Juni 2014 lebensmitteltransparenz nrw de Memento vom 18 Februar 2015 im Internet Archive Niedersachsen will Ekel Pranger wieder einfuhren NDR 16 Mai 2018 abgerufen am 17 Februar 2019 Gerhard Zellner Lebensmittelinformation zwischen Aufklarung und Skandalisierung Nomos Verlagsgesellschaft mbH amp Co KG 2012 ISBN 978 3 8329 7708 5 Warnungen im Internet lebensmittelwarnung de S 43 50 doi 10 5771 9783845242231 43 Behorden mussen Berlinern reinen Wein einschenken In Tagesspiegel Abgerufen am 7 August 2021 Internetplattform veroffentlicht Lebensmittelkontrollberichte In t online Abgerufen am 7 August 2021 Kontroll Ergebnisse der Lebensmitteluberwachung anfordern So geht s Verbraucherzentrale Bundesverband 23 Juli 2024 abgerufen am 4 April 2025 Topf Secret Foodwatch 14 Dezember 2020 abgerufen am 4 April 2025 Normdaten Sachbegriff GND 4140844 5 GND Explorer lobid OGND AKS

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