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Die Staatsangehörigkeit Lettlands lettisch pilsonība bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Lettlands

Lettische Staatsangehörigkeit

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Die Staatsangehörigkeit Lettlands (lettisch: pilsonība) bestimmt die Zugehörigkeit einer Person zum Staatsverband Lettlands, das als unabhängiger Staat von 1918 bis 1940 bestand und — nach dem Ende der zweiten sowjetischen Besetzung – seit 1991 wieder besteht.

1919 bis 1940

Staatsangehörigkeitsgesetz

Bis zum Ersten Weltkrieg waren die Bewohner Lettlands Untertanen des Zaren. Nach der Ausrufung der Republik Lettland am 18. November 1918 beschloss der Lettische Volksrat am 23. August 1919 ein vorläufiges Staatsangehörigkeitsgesetz. Lettische Bürger wurden 1919 automatisch diejenigen Bewohner des Gouvernements Kurland sowie des lettischen Teils des Gouvernements Livland, die zum Stichtag 1. August 1914 dort ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt hatten. Das vorläufige Staatsangehörigkeitsgesetz wurde von der Saeima am 7. Oktober 1921 ergänzt. Die Änderungen regelten die Zugehörigkeitsbestimmungen, wobei das Abstammungsprinzip dominierte. Ein weiterer Grundsatz war der einer einheitlichen Regelung für Familien und zwar so, dass sich die Staatsangehörigkeit der Ehefrau und minderjähriger Kinder nach der des Mannes / Vaters richtete. Im Ausland lebende Letten hatten ein Jahr Zeit heimzukehren oder sich bei einem Konsulat oder Innenministerium schriftlich anzumelden. Wer als ehemals russischer Untertan nicht in Lettland lebte oder aus abgetretenen Gebieten der einstigen Ostseegouvernements stammte, konnte innerhalb von sechs Monaten beim Innenminister einen Antrag auf Naturalisation stellen. Lettinnen, die durch die Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit gewechselt hatten, konnten sie nach Ende der Ehe auf Antrag wieder erlangen. Einbürgerungen von Drittstaatlern waren nach fünf Jahren Daueraufenthalt auf Antrag möglich. Darüber entschied in allen Fällen der Ministerrat auf Empfehlung des vorprüfenden Innenministeriums. Auf Vorschlag des Innenministers konnte der Volksrat bzw. die Saeima verdienten Persönlichkeiten die Staatsbürgerschaft verleihen. Der Neubürger hatte einen Treueeid zu leisten. Erst damit wurde die Einbürgerung wirksam, die dann im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Eine doppelte Staatsangehörigkeit war nicht zugelassen. Wer eine fremde Staatsbürgerschaft annahm, verlor dadurch die lettische.

Einzelne Gesetzesänderungen und ergänzende Bestimmungen

Seit 1921 erhielten aufgrund einer Gesetzesänderung am 23. August 1921 auch diejenigen vormaligen russischen Untertanen (und ihre Nachfahren) die lettische Staatsangehörigkeit, die – ohne eine der vorigen Bedingungen zu erfüllen – vor 1914 mindestens 20 Jahre in Lettland gelebt und vor 1919 keine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten.

Am 9. Juli 1921 schlossen Lettland und Litauen einen Staatsvertrag, der vor allem der Grenzziehung bei Palanga und bei Mažeikiai sowie bei Ilūkste galt. Außerdem regelte er die Möglichkeiten der Option für die lettische oder die litauische Staatsangehörigkeit.

Das Gesetz wurde am 2. Juni 1927 geändert (in Kraft getreten am 16. Juni 1927). Das Erfordernis, dass ehemalige Bewohner des Zarenreiches für die Dauer von 20 Jahren einen Wohnsitz in Lettland nachzuweisen haben, wurde auf sechs Monate verkürzt. Als letztmögliches Datum der erneuten Wohnsitznahme galt nun der 1. Januar 1925. Kleinere Änderungen sicherten mit Ausländern verheirateten Frauen, Waisen usw. Anspruch auf die Staatsbürgerschaft. Außerdem wurden die Vorschriften zur Entziehung bei Auslandsaufenthalt ohne gültigen Pass oder Wehrdienstvermeidung mit den entsprechenden im Vorjahr geänderten Gesetzen in Einklang gebracht.

Eine weitere Gesetzesänderung vom 20. September 1938 verschärfte die Entzugsvorschrift bei Wehrpflichtvermeidung durch Auslandsaufenthalt. Freiwillig Dienende konnten ohne die fünfjährige Wartefrist eingebürgert werden.

Die „Umsiedlung“ der Deutsch-Balten und die erste Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion 1940

Am 30. Oktober 1939 schlossen Lettland und das Deutsche Reich den Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich. Daraufhin wurden gut 62.500 Deutsch-Balten umgesiedelt, einschließlich einer „Nachumsiedlung“ 1941 (siehe unten). Wer die Frist zur Umsiedlung bis zum 15. Dezember 1939 nutzte, gab durch unwiderrufliche Erklärung vor Ausreise die lettische Staatsangehörigkeit auf. Das Deutsche Reich nahm die Umsiedler nur „mit dem Ziel der Einbürgerung“ auf.

Nachdem das Deutsche Reich und die Sowjetunion am 23. August 1939 den deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt samt einem geheimen Zusatzprotokoll geschlossen hatten, besetzte die Rote Armee Lettland. Nach einer Scheinwahl annektierte die Sowjetunion Lettland. Am 10. Januar 1941 vereinbarten das Deutsche Reich und die Sowjetunion in Riga die „Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sozialistischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich“, die sogenannte „Nachumsiedlung“ der verbliebenen Deutsch-Balten.

Am 22. Juni 1941 begann die Wehrmacht den Deutsch-Sowjetischen Krieg. Vom 10. Juli 1941 bis zum Herbst 1944 war Lettland von der Wehrmacht besetzt, Kurland großteils bis zum Kriegsende.

1940 bis 1990

Das sowjetische Staatsbürgerschaftsrecht wurde 1940 bzw. 1945, nach der zweiten Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion, auf alle zugewonnenen Gebiete ausgedehnt. Die Lettische Sozialistische Sowjetrepublik war durch die Einverleibung des Gebiets nach der Scheinwahl geschaffen worden. Im Ausland lebende Balten durften sich bis zum 1. November 1940 in Konsulaten registrieren. Für die in Lateinamerika Lebenden erlaubte eine Verordnung vom 30. April 1948 eine Nachfrist bis 1. Juli 1949. Fortan war nur noch die Unionsbürgerschaft von Bedeutung, auch wenn in den Inlandspässen eine „Nationalität“ einzelner Teilrepubliken eingetragen war.

Seit 1991

Staatsrechtstheoretiker der baltischen Länder gehen davon aus, dass diese Republiken durch ihre Inkorporation in die Sowjetunion 1940 nicht als Völkerrechtssubjekte erloschen, so dass sie seit 1991 als Rechtsnachfolger der 1919 unabhängig gewordenen Länder zu sehen seien. Daraus ergäbe sich die durchgehende Existenz einer Staatsbürgerschaft. Daher „stellte man die lettische Staatsbürgerschaft wieder her“ gemäß den Prinzipien der Zwischenkriegszeit und nur für den Personenkreis, der 1940 Ansprüche gehabt hätte und deren Nachfahren sowie Findelkinder.
Im Ausland wohnende Nachfahren Deportierter konnten sich bis 1. Juli 1995 als Bürger registrieren und eine eventuelle zweite Staatsbürgerschaft behalten.

Bereits seit 1990 gab es eine Verordnung, die die Erteilung einer Dauer-Wohnerlaubnis (russisch пропи́ска propíska), an Neuankömmlinge untersagte. Das am 2. Juli 1992 in Kraft getretene Ausländergesetz war ähnlich schikanös. Zusammen mit chaotischer, aber generell anti-russischer Verwaltungspraxis und zahlreichen unterlassenen Anmeldungen durch Ex-Sowjetbürger führte dies für Tausende zu unklarem Aufenthalts- bzw. Staatsangehörigkeitsstatus. Um aus diesem Dilemma zu entkommen, erfand man den „Nicht-Bürger“ (lettisch nepilsoņi) mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht. Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit schuf man erst 2004.

Menschenrechtsproblematik der Nicht-Bürger

→ Hauptartikel: Nichtbürger (Lettland)

Die meisten zu Sowjetzeiten Zugewanderten blieben 1991 im Lande, so dass aufgrund der genannten strikten ius sanguinis-Regelung 28,2 % der Einwohner zu effektiv staatenlosen „Nichtbürgern“ ohne bürgerliche Rechte, abgesehen vom Abschiebeschutz und Daueraufenthaltsrecht, gemacht wurden. Da der EU- und NATO-Beitritt politisch gewünscht war, „übersah“ die Brüsseler Bürokratie die Verweigerung des grundlegenden Menschenrechts auf eine Staatsangehörigkeit (Art. 15 AEMR). Es handelte sich beim ausgegrenzten Personenkreis, als sie nach Lettland umzogen, nicht um ausländische Gastarbeiter, sondern Sowjetbürger und somit Inländer.

Durch die für die Betroffenen im Laufe der Jahre unten erläuterte etwas verbesserte Gesetzeslage, wobei gerade der schwere Sprachtest für Ältere eine hohe Hürde darstellt, konnten sich viele „Nichtbürger“ einbürgern lassen, so dass 2019 ihr Anteil bei knapp elf Prozent der Einwohnerzahl liegt.

Internationale Verträge

Lettland hat das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1992 unterzeichnet. Dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen trat man 1999 bei; das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 hat man 2005 ratifiziert aber in beiden Fällen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt russische Zuwanderer weiter diskriminieren zu wollen. Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 (SEV Nr. 166), das am 1. März 2000 in Kraft trat, hatte man 2001 ebenfalls unterschrieben, aber auch neunzehn Jahre später nicht ratifiziert.

Die Gesetzesänderung 2019 trägt der Kinderrechtskonvention Rechnung.

Staatsbürgerschaftsgesetz 1994

Die Staatsangehörigkeitsfrage war im Vorfeld der Wahl des Jahres 1993, an der fast ein Drittel der Bevölkerung eben deshalb nicht teilnehmen durfte, ein heiß umstrittenes Thema.

Das moderne Staatsbürgerschaftsgesetz erging am 22. Juli 1994 und wurde im Jahr darauf geringfügig geändert. Man hielt am Abstammungsprinzip fest. Lediglich im Lande ansässige Letten und Liven ohne andere Staatsangehörigkeiten, Frauen, die durch Eheschließung ihre Staatsbürgerschaft verloren hatten (was im sowjetischen Recht seit 1924 nicht mehr vorkam), Waisen und Personen nicht-lettischen Blutes, die ihre Schulzeit auf einer lettischen Sekundarschule abgeschlossen hatten, konnten ipso iure durch Registrierung Staatsbürger werden – insgesamt nutzten dies weniger als 2.000 Personen.

Einbürgerungsanträge für im Lande Geborene waren altersabhängig nur gestaffelt gestattet: 20-Jährige durften ab 1996 einen Antrag stellen, danach ansteigend bis zum Alter von 45, ab dem man 2003 Staatsbürger hätte werden dürfen. Erst danach sollte die Altersbeschränkung wegfallen. In jedem Fall hatte der Antragsteller eine Sprachprüfung auf vergleichsweise hohem Niveau zu bestehen, jüngere Neubürger mussten auch Wehrdienst leisten. Von den 1995–1998 gestellten 15.853 Anträgen wurden 11.431 positiv beschieden.

Gesetzesänderung 1998

Die durch Volksabstimmung im Oktober 1998 angenommene Gesetzesänderung schaffte die zeitliche Staffelung ab.

Gesetzesänderung 2013

Eine weitere Reform wurde seit 2011 im Parlament diskutiert. Im Vorfeld scheiterte ein Volksbegehren, das den Nicht-Bürgern volle Rechte verliehen hätte ebenso wie der Versuch, die Bestimmung aufzuheben, dass Lettisch die einzige Staatssprache sein darf.

Die am 9. Mai beschlossene Gesetzesänderung trat zum 1. Oktober 2013 in Kraft. Sie weist ausdrücklich auf die Kontinuität des Gesetzes von 1919 hin und beschränkt weiterhin den automatischen Zugang auf den 1940 berechtigten Personenkreis, die sich als Staatsangehörige registrieren können. 1996–2011 hatte man gut 16.000 Neubürger solcher Art registriert. Ein Elternteil genügt den Staatsangehörigkeitsanspruch weitergeben zu können. Im Ausland Lebende, als Nachfahren von 1881 bis 1940 in den damaligen Grenzen Ansässige oder von Frauen, die durch Ausländerheirat eine andere Staatsbürgerschaft erwarben, müssen den Sprachtest ablegen.

Kinder von Nicht-Bürgern oder Staatenlosen, die seit dem 21. August 1991 im Lande geboren wurden, nicht bei Geburt als Lette eingetragen wurden und dauerhaft hier wohnen, dürfen seit der Gesetzesänderung unter erleichterten Bedingungen lettische Vollbürger werden, wenn sich ihre Eltern verpflichten sie beim Erlernen lettischer Sprache und Kultur zu fördern. Von dieser Möglichkeit machten 2016–2018 nur 120 Personen Gebrauch.

Einbürgerungen (lettisch naturalizāciju) müssen dem lettischen Staat nützlich und einer einheitlichen Gesellschaftsstruktur dienlich sein. Für Kinder bis 14 Jahren führt das Verfahren der gesetzliche Vertreter (mit). Zuständig ist eine eigene Abteilung des Innenministeriums, die zahlreiche Außenstellen hat. Jugendliche von 14–18 Jahren haben für sich ein Mitspracherecht. 1996–2011 gab es insgesamt 136.500 Einbürgerungen. Deren Zahl erreichte zur Zeit des EU-Beitritts 2004/05 ihren Höhepunkt. Verdiensteinbürgerungen sind in jedem Einzelfall vom Parlament zu genehmigen, alle anderen erfolgen durch Ministerratsbeschluss auf Empfehlung des Innenministeriums.

Voraussetzungen sind fünf Jahre legaler Aufenthalt mit Daueraufenthaltserlaubnis (die es erst nach fünf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis gibt), ohne schwere Vorstrafen und ausreichendes Einkommen. Des Weiteren ist sowohl ein Sprach- als auch Staatsbürgerkundetest (Geschichte, Sozialkunde, Hymne) zu bestehen. Andere Staatsbürgerschaften müssen, außer in den unten erwähnten Ausnahmefällen, nachweislich aufgegeben werden.
Prinzipiell nicht eingebürgert werden dürfen ehemalige Berufssoldaten einer fremden Macht. Ebenso wenig ehemalige Angehörige der Staatssicherheitsorgane der UdSSR (speziell KGB) oder eines anderen Staates sowie Mitarbeiter post-sowjetischer pro-kommunistischer Organisationen nach 1991. Wird eine Einbürgerung aus solchen Staatsschutzgründen abgelehnt, ist nur Widerspruch beim Generalstaatsanwalt zulässig, dessen Entscheidung endgültig und gerichtlich nicht anfechtbar ist.

Ausgeweitet wurde die Erlaubnis der doppelten Staatsbürgerschaft für Letten, die zugleich Bürger eines andern EU-Landes sowie einiger weiterer Staaten sind. Ausdrücklich verboten bleibt die Mehrstaatigkeit für Russen und Israelis. Der Ministerrat kann durch Beschluss im Einzelfall gestatten, dass bei Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit die lettische beibehalten werden darf.

Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft, um eine andere anzunehmen, werden verweigert, solange Steuerschulden bestehen oder Wehrpflicht (ausgesetzt) besteht. Aberkennungen, sofern keine Staatenlosigkeit entsteht, sind möglich bei falschen Angaben bei der Einbürgerung oder schweren Verbrechen gegen den lettischen Staat.

Gesetzesänderung 2019

Am 17. Oktober 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet (in Kraft getreten am 1. Januar 2020), wonach in Lettland geborene Kinder von Nicht-Bürgern die lettische Staatsangehörigkeit ab Geburt erhalten, wenn sich Eltern nicht darüber einig sind, welche Staatsangehörigkeit ihr Kind erhalten soll, gegeben für den Fall, dass diese rechtliche Konstellation eröffnet ist. Diese Regelung ist subsidiär bei Auslandsgeburten oder wenn ein Elternteil Ausländer ist. Dann muss man beweisen, dass das Kind nicht ausländischer Staatsangehöriger sein könnte.

Literatur

  • Hanne-Margret Birckenbach: Preventive diplomacy through fact finding: how international organisations review the conflict over citizenship in Estonia and Latvia. Lit Verlag, Münster 1997, ISBN 3-8258-2864-6.
  • Hellmuth Hecker: Staatsangehörigkeitsfragen in völkerrechtlichen Verträgen osteuropäischer Staaten. In: Archiv des Völkerrechts, Jg. 30 (1992), S. 326–354.
  • Detlef Henning: Zum Staatsbürgerschaftsgesetz Lettlands vom 22. Juli 1994. In: WGO. Monatshefte für Osteuropäisches Recht, Jg. 36 (1994), S. 297–304.
  • Rita Kaša, Inta Mieriņa: The Emigrant Communities of Latvia: National Identity, Transnational Belonging, and Diaspora Politics. Springer, Cham 2019, ISBN 978-3-030-12091-7.
  • Erhard Kroeger: Die rechtliche Stellung des Ausländers in Lettland (Lettländ. Fremdenrecht). Rothschild, Berlin 1929.
  • Kristīne Krūma: Country report on Citizenship Law: Latvia. European University Institute, Badia Fiesolana 2015 (online, abgerufen am 15. Mai 2025).
  • Kristīne Krūma: in: EU Citizenship, Nationality and Migrant Status. Brill, Leiden 2014, ISBN 978-90-04-25158-8;
    • Concept of Latvian Citizenship, S. 321–337;
    • Access to and Loss of Latvian Citizenship, S. 339–359;
    • Latvian Citizenship and Non-Citizen Status, S. 443–448.
  • Kristīne Krūma: Stocktaking of EU Pre-Accession Monitoring Process, Citizenship Issnes and Non-Citizens in Estonia and Latvia: a Litmus Test for European Union Human Rights Policy. In: Baltic Yearbook of International Law Online, Jg. 4 (2004), S. 33–53.
  • Max Laserson: Das Minoritätenrecht der baltischen Staaten. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Jg. 2 (1931), S. 401–429 (Digitalisat).
  • Dietrich A. Loeber: Diktierte Option. Die Umsiedlung der Deutsch-Balten aus Estland und Lettland 1939–1941. Neumünster 1972.
  • Paul Mintz: Das Staatsangehörigkeitsrecht der Republik Lettland. Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr, Band VII, Nr. 1, S. 7.
  • Sanita Osipova: Geschichte, Rechtsgeschichte und nationale Identität in Lettland im 20. und 21. Jahrhundert. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung, Jg. 130 (2013), S. 454–466.
  • Jukka Rislakki: Are minorities, especially the Russians, discriminated against in Latvia? Is it very difficult for them to become citizens? Do they have political rights? In: The Case for Latvia. Disinformation Campaigns Against a Small Nation. Rodopi, Amsterdam 2008, ISBN 978-94-012-0605-1, S. 33–52.
  • Gustav Schwartz: Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. Springer, Berlin 1925.

Weblinks

  • OCMA (Einbürgerungsamt des Innenministeriums)

Fußnoten

  1. Der zur Zeit der sowjetischen Besetzung übliche Begriff „Nationalität“, lettisch tautība, wird in Lettland nicht für „Staatsangehörigkeit“ verwendet, siehe das Wörterbuch lettischer administrativer und juristischer Begriffe, Termini.gov.lv, abgerufen am 9. September 2024.
  2. Veröffentlicht im Staatsanzeiger, Nr. 127.
  3. Gustav Schwartz: Recht der Staatsangehörigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914. Springer, Berlin 1925.
  4. Mit dieser Bestimmung im Gesetz vom 7. Oktober 1921 wurde der Optionsvorschrift in Art. 8 des lettisch-sowjetischen Friedensvertrags vom 11. August 1920 Rechnung getragen.
  5. Gesetzblatt, Nr. 217, 1921.
  6. Zenonas Butkus: Great Britain’s mediation in establishing the Lithuanian-Latvian Frontier, 1920–1921. In: Journal of Baltic Studies, Jg. 24 (1993), S. 359–386.
  7. Gesetzblatt, Nr. 97, 1927.
  8. Notverordnungen und darauffolgend modifizierte Gesetze, die 1926 im Gesetzblatt veröffentlicht wurden: Nr. 28 zur Wehrpflicht, Nr. 41 zum Ausländeraufenthalt und Einreisebestimmungen, Nr. 42 über Auslandspässe, Nr. 70 über Inlandspässe.
  9. Deutscher Wortlaut des Vertrages: Vertrag über die Umsiedlung lettischer Bürger deutscher Volkszugehörigkeit in das Deutsche Reich vom 30. Oktober 1939, abgerufen am 9. September 2024; lettisch: Līgums par vācu tautības Latvijas pilsoņu pārvietošanu uz Vāciju, abgedruckt in: Ministru kabineta (Hrsg.): Likumu un Ministru kabineta noteikumu krājums. Rokas grāmata, Jg. 1939, Ausgabe 28, Nr. 176, S. 511.
  10. Detlef Henning: Die Umsiedlung der Deutschbalten aus Estland und Lettland 1939–1941 in der lettischen Geschichtswissenschaft und historischen Publizistik. Einleitende Bemerkungen. In: Nordost-Institut: Übersetzte Geschichte, Lüneburg 2016 (online, abgerufen am 9. September 2024); Benjamin Conrad: Von der Oberschicht zur Minderheit: Die Deutschbalten. In: Ivars Ījabs, Jan Kusber, Ilgvars Misāns, Erwin Oberländer (Hrsg.): Lettland 1918–2018. Ein Jahrhundert Staatlichkeit. Schöningh, Paderborn 2018, ISBN 978-3-506-78905-1, S. 42–50; Jānis Riekstiņš: Vācbaltiešu izceļošana 1940.–1941. gadā. In: Latvijas Vēstnesis, Nr. 319/320 vom 29. September 1999 (lettisch).
  11. Hellmuth Hecker (Hrsg.): Die Umsiedlungsverträge des Deutschen Reiches während des Zweiten Weltkrieges. Forschungsstelle für Völkerrecht und Ausländisches Öffentliches Recht der Universität Hamburg, Hamburg / Metzner, Berlin 1971, S. 138–153.
  12. Verordnung vom 7. September 1940, verkündet in: Vědomosti Verchovnogo Soveta, 17. September 1940, Nr. 31; deutsche Übersetzung: Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet-Union. In: Zeitschrift für osteuropäisches Recht, N.F., Jg. 7 (1940), S. 184–188; dazu Alexander Makarov: Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet-Union. In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Jg. 10 (1940), S. 682–707, hier S. 704–705.
  13. Daten aus United Nations Legislative Series: Laws Concerning Nationality, 1954.
  14. Vgl. Ineta Ziemele: State continuity and nationality: the Baltic States and Russia; past present and future as defined by international law, Brill, Leiden 2005, ISBN 90-04-14295-9 (zugl.: Cambridge, UK, Univ., Diss., 1998).
  15. Beschluss des lettischen obersten Sowjets vom 27. November 1991. Vgl. hierzu Urteil des lettischen Verfassungsgerichts, Nr. 2009-94-01 vom 13. Mai 2010, § 14 und 15.
  16. 2013 ausgeweitet auf vor dem 1. Oktober 2014 Geborene.
  17. Gesetz im Staatsanzeiger Nr. 63, 25. April 1995. Unter ausdrücklichem Ausschluss der verbliebenen aktiven und 22000 pensionierten Berufssoldaten der glorreichen Sowjetarmee.
  18. Hintergrund: Die russische Minderheit zwischen Integration und Isolierung, in: Lettland 1918–2018, Schöningh, Paderborn 2018, S. 153–162.
  19. “We’ll be here for Estonia. We will be here for Latvia. We will be here for Lithuania. You lost your independence once before. With NATO, you will never lose it again.” Barack Obama, September 2014, zit. in Croft (2016), S. 182.
  20. Offizielle engl. Übs. des Gesetzestextes vom Tulkošanas un terminoloģijas centrs: On the Status of those Former U.S.S.R. Citizens who do not have the Citizenship of Latvia or that of any Other State.
  21. [1]
  22. Detailliert auf der Webseite der OCMA (engl.; zggr. 2020-05-22).
  23. V. Buzayev Legal and social situation of the Russian-speaking minority in Latvia Latvian Human Rights Committee & Averti-R, 2013
  24. Art und Umfang per Verordnung Nr. 1001 vom 24. September 2013 geregelt. Offiziell genügt GeR Stufe B1, das erklärt jedoch nicht die hohe Durchfallerquote von 2011 mit 41 % und 2014: 71 %. Erleichterungen gibt es für Behinderte und Personen über 65. Aktuelle Statistik (zggr. 2020-05-22). Insgesamt sind durchschnittlich 25 verschiedenen Dokumente vorzulegen, teilweise notariell beglaubigt und übersetzt.
  25. Alle EFTA- und NATO-Länder, dazu Australien, Brasilien, Neuseeland.

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 18 Jul 2025 / 13:56

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Die Staatsangehorigkeit Lettlands lettisch pilsoniba bestimmt die Zugehorigkeit einer Person zum Staatsverband Lettlands das als unabhangiger Staat von 1918 bis 1940 bestand und nach dem Ende der zweiten sowjetischen Besetzung seit 1991 wieder besteht 1919 bis 1940Staatsangehorigkeitsgesetz Bis zum Ersten Weltkrieg waren die Bewohner Lettlands Untertanen des Zaren Nach der Ausrufung der Republik Lettland am 18 November 1918 beschloss der Lettische Volksrat am 23 August 1919 ein vorlaufiges Staatsangehorigkeitsgesetz Lettische Burger wurden 1919 automatisch diejenigen Bewohner des Gouvernements Kurland sowie des lettischen Teils des Gouvernements Livland die zum Stichtag 1 August 1914 dort ihren ordentlichen Wohnsitz gehabt hatten Das vorlaufige Staatsangehorigkeitsgesetz wurde von der Saeima am 7 Oktober 1921 erganzt Die Anderungen regelten die Zugehorigkeitsbestimmungen wobei das Abstammungsprinzip dominierte Ein weiterer Grundsatz war der einer einheitlichen Regelung fur Familien und zwar so dass sich die Staatsangehorigkeit der Ehefrau und minderjahriger Kinder nach der des Mannes Vaters richtete Im Ausland lebende Letten hatten ein Jahr Zeit heimzukehren oder sich bei einem Konsulat oder Innenministerium schriftlich anzumelden Wer als ehemals russischer Untertan nicht in Lettland lebte oder aus abgetretenen Gebieten der einstigen Ostseegouvernements stammte konnte innerhalb von sechs Monaten beim Innenminister einen Antrag auf Naturalisation stellen Lettinnen die durch die Heirat mit einem Auslander ihre Staatsangehorigkeit gewechselt hatten konnten sie nach Ende der Ehe auf Antrag wieder erlangen Einburgerungen von Drittstaatlern waren nach funf Jahren Daueraufenthalt auf Antrag moglich Daruber entschied in allen Fallen der Ministerrat auf Empfehlung des vorprufenden Innenministeriums Auf Vorschlag des Innenministers konnte der Volksrat bzw die Saeima verdienten Personlichkeiten die Staatsburgerschaft verleihen Der Neuburger hatte einen Treueeid zu leisten Erst damit wurde die Einburgerung wirksam die dann im Staatsanzeiger veroffentlicht wurde Eine doppelte Staatsangehorigkeit war nicht zugelassen Wer eine fremde Staatsburgerschaft annahm verlor dadurch die lettische Einzelne Gesetzesanderungen und erganzende Bestimmungen Seit 1921 erhielten aufgrund einer Gesetzesanderung am 23 August 1921 auch diejenigen vormaligen russischen Untertanen und ihre Nachfahren die lettische Staatsangehorigkeit die ohne eine der vorigen Bedingungen zu erfullen vor 1914 mindestens 20 Jahre in Lettland gelebt und vor 1919 keine andere Staatsangehorigkeit erworben hatten Am 9 Juli 1921 schlossen Lettland und Litauen einen Staatsvertrag der vor allem der Grenzziehung bei Palanga und bei Mazeikiai sowie bei Ilukste galt Ausserdem regelte er die Moglichkeiten der Option fur die lettische oder die litauische Staatsangehorigkeit Das Gesetz wurde am 2 Juni 1927 geandert in Kraft getreten am 16 Juni 1927 Das Erfordernis dass ehemalige Bewohner des Zarenreiches fur die Dauer von 20 Jahren einen Wohnsitz in Lettland nachzuweisen haben wurde auf sechs Monate verkurzt Als letztmogliches Datum der erneuten Wohnsitznahme galt nun der 1 Januar 1925 Kleinere Anderungen sicherten mit Auslandern verheirateten Frauen Waisen usw Anspruch auf die Staatsburgerschaft Ausserdem wurden die Vorschriften zur Entziehung bei Auslandsaufenthalt ohne gultigen Pass oder Wehrdienstvermeidung mit den entsprechenden im Vorjahr geanderten Gesetzen in Einklang gebracht Eine weitere Gesetzesanderung vom 20 September 1938 verscharfte die Entzugsvorschrift bei Wehrpflichtvermeidung durch Auslandsaufenthalt Freiwillig Dienende konnten ohne die funfjahrige Wartefrist eingeburgert werden Die Umsiedlung der Deutsch Balten und die erste Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion 1940 Am 30 Oktober 1939 schlossen Lettland und das Deutsche Reich den Vertrag uber die Umsiedlung lettischer Burger deutscher Volkszugehorigkeit in das Deutsche Reich Daraufhin wurden gut 62 500 Deutsch Balten umgesiedelt einschliesslich einer Nachumsiedlung 1941 siehe unten Wer die Frist zur Umsiedlung bis zum 15 Dezember 1939 nutzte gab durch unwiderrufliche Erklarung vor Ausreise die lettische Staatsangehorigkeit auf Das Deutsche Reich nahm die Umsiedler nur mit dem Ziel der Einburgerung auf Nachdem das Deutsche Reich und die Sowjetunion am 23 August 1939 den deutsch sowjetischen Nichtangriffspakt samt einem geheimen Zusatzprotokoll geschlossen hatten besetzte die Rote Armee Lettland Nach einer Scheinwahl annektierte die Sowjetunion Lettland Am 10 Januar 1941 vereinbarten das Deutsche Reich und die Sowjetunion in Riga die Umsiedlung von Reichsdeutschen und Volksdeutschen aus den Gebieten der Lettischen und Estnischen Sozialistischen Sowjetrepubliken in das Deutsche Reich die sogenannte Nachumsiedlung der verbliebenen Deutsch Balten Am 22 Juni 1941 begann die Wehrmacht den Deutsch Sowjetischen Krieg Vom 10 Juli 1941 bis zum Herbst 1944 war Lettland von der Wehrmacht besetzt Kurland grossteils bis zum Kriegsende 1940 bis 1990Das sowjetische Staatsburgerschaftsrecht wurde 1940 bzw 1945 nach der zweiten Besetzung Lettlands durch die Sowjetunion auf alle zugewonnenen Gebiete ausgedehnt Die Lettische Sozialistische Sowjetrepublik war durch die Einverleibung des Gebiets nach der Scheinwahl geschaffen worden Im Ausland lebende Balten durften sich bis zum 1 November 1940 in Konsulaten registrieren Fur die in Lateinamerika Lebenden erlaubte eine Verordnung vom 30 April 1948 eine Nachfrist bis 1 Juli 1949 Fortan war nur noch die Unionsburgerschaft von Bedeutung auch wenn in den Inlandspassen eine Nationalitat einzelner Teilrepubliken eingetragen war Seit 1991Staatsrechtstheoretiker der baltischen Lander gehen davon aus dass diese Republiken durch ihre Inkorporation in die Sowjetunion 1940 nicht als Volkerrechtssubjekte erloschen so dass sie seit 1991 als Rechtsnachfolger der 1919 unabhangig gewordenen Lander zu sehen seien Daraus ergabe sich die durchgehende Existenz einer Staatsburgerschaft Daher stellte man die lettische Staatsburgerschaft wieder her gemass den Prinzipien der Zwischenkriegszeit und nur fur den Personenkreis der 1940 Anspruche gehabt hatte und deren Nachfahren sowie Findelkinder Im Ausland wohnende Nachfahren Deportierter konnten sich bis 1 Juli 1995 als Burger registrieren und eine eventuelle zweite Staatsburgerschaft behalten Bereits seit 1990 gab es eine Verordnung die die Erteilung einer Dauer Wohnerlaubnis russisch propi ska propiska an Neuankommlinge untersagte Das am 2 Juli 1992 in Kraft getretene Auslandergesetz war ahnlich schikanos Zusammen mit chaotischer aber generell anti russischer Verwaltungspraxis und zahlreichen unterlassenen Anmeldungen durch Ex Sowjetburger fuhrte dies fur Tausende zu unklarem Aufenthalts bzw Staatsangehorigkeitsstatus Um aus diesem Dilemma zu entkommen erfand man den Nicht Burger lettisch nepilsoni mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit schuf man erst 2004 Menschenrechtsproblematik der Nicht Burger Hauptartikel Nichtburger Lettland Die meisten zu Sowjetzeiten Zugewanderten blieben 1991 im Lande so dass aufgrund der genannten strikten ius sanguinis Regelung 28 2 der Einwohner zu effektiv staatenlosen Nichtburgern ohne burgerliche Rechte abgesehen vom Abschiebeschutz und Daueraufenthaltsrecht gemacht wurden Da der EU und NATO Beitritt politisch gewunscht war ubersah die Brusseler Burokratie die Verweigerung des grundlegenden Menschenrechts auf eine Staatsangehorigkeit Art 15 AEMR Es handelte sich beim ausgegrenzten Personenkreis als sie nach Lettland umzogen nicht um auslandische Gastarbeiter sondern Sowjetburger und somit Inlander Durch die fur die Betroffenen im Laufe der Jahre unten erlauterte etwas verbesserte Gesetzeslage wobei gerade der schwere Sprachtest fur Altere eine hohe Hurde darstellt konnten sich viele Nichtburger einburgern lassen so dass 2019 ihr Anteil bei knapp elf Prozent der Einwohnerzahl liegt Internationale Vertrage Lettland hat das Ubereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1992 unterzeichnet Dem Ubereinkommen uber die Rechtsstellung der Staatenlosen trat man 1999 bei das Rahmenubereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten von 1995 hat man 2005 ratifiziert aber in beiden Fallen unter dem ausdrucklichen Vorbehalt russische Zuwanderer weiter diskriminieren zu wollen Das Europaische Ubereinkommen uber die Staatsangehorigkeit vom 6 November 1997 SEV Nr 166 das am 1 Marz 2000 in Kraft trat hatte man 2001 ebenfalls unterschrieben aber auch neunzehn Jahre spater nicht ratifiziert Die Gesetzesanderung 2019 tragt der Kinderrechtskonvention Rechnung Staatsburgerschaftsgesetz 1994 Die Staatsangehorigkeitsfrage war im Vorfeld der Wahl des Jahres 1993 an der fast ein Drittel der Bevolkerung eben deshalb nicht teilnehmen durfte ein heiss umstrittenes Thema Das moderne Staatsburgerschaftsgesetz erging am 22 Juli 1994 und wurde im Jahr darauf geringfugig geandert Man hielt am Abstammungsprinzip fest Lediglich im Lande ansassige Letten und Liven ohne andere Staatsangehorigkeiten Frauen die durch Eheschliessung ihre Staatsburgerschaft verloren hatten was im sowjetischen Recht seit 1924 nicht mehr vorkam Waisen und Personen nicht lettischen Blutes die ihre Schulzeit auf einer lettischen Sekundarschule abgeschlossen hatten konnten ipso iure durch Registrierung Staatsburger werden insgesamt nutzten dies weniger als 2 000 Personen Einburgerungsantrage fur im Lande Geborene waren altersabhangig nur gestaffelt gestattet 20 Jahrige durften ab 1996 einen Antrag stellen danach ansteigend bis zum Alter von 45 ab dem man 2003 Staatsburger hatte werden durfen Erst danach sollte die Altersbeschrankung wegfallen In jedem Fall hatte der Antragsteller eine Sprachprufung auf vergleichsweise hohem Niveau zu bestehen jungere Neuburger mussten auch Wehrdienst leisten Von den 1995 1998 gestellten 15 853 Antragen wurden 11 431 positiv beschieden Gesetzesanderung 1998 Die durch Volksabstimmung im Oktober 1998 angenommene Gesetzesanderung schaffte die zeitliche Staffelung ab Gesetzesanderung 2013 Eine weitere Reform wurde seit 2011 im Parlament diskutiert Im Vorfeld scheiterte ein Volksbegehren das den Nicht Burgern volle Rechte verliehen hatte ebenso wie der Versuch die Bestimmung aufzuheben dass Lettisch die einzige Staatssprache sein darf Die am 9 Mai beschlossene Gesetzesanderung trat zum 1 Oktober 2013 in Kraft Sie weist ausdrucklich auf die Kontinuitat des Gesetzes von 1919 hin und beschrankt weiterhin den automatischen Zugang auf den 1940 berechtigten Personenkreis die sich als Staatsangehorige registrieren konnen 1996 2011 hatte man gut 16 000 Neuburger solcher Art registriert Ein Elternteil genugt den Staatsangehorigkeitsanspruch weitergeben zu konnen Im Ausland Lebende als Nachfahren von 1881 bis 1940 in den damaligen Grenzen Ansassige oder von Frauen die durch Auslanderheirat eine andere Staatsburgerschaft erwarben mussen den Sprachtest ablegen Kinder von Nicht Burgern oder Staatenlosen die seit dem 21 August 1991 im Lande geboren wurden nicht bei Geburt als Lette eingetragen wurden und dauerhaft hier wohnen durfen seit der Gesetzesanderung unter erleichterten Bedingungen lettische Vollburger werden wenn sich ihre Eltern verpflichten sie beim Erlernen lettischer Sprache und Kultur zu fordern Von dieser Moglichkeit machten 2016 2018 nur 120 Personen Gebrauch Einburgerungen lettisch naturalizaciju mussen dem lettischen Staat nutzlich und einer einheitlichen Gesellschaftsstruktur dienlich sein Fur Kinder bis 14 Jahren fuhrt das Verfahren der gesetzliche Vertreter mit Zustandig ist eine eigene Abteilung des Innenministeriums die zahlreiche Aussenstellen hat Jugendliche von 14 18 Jahren haben fur sich ein Mitspracherecht 1996 2011 gab es insgesamt 136 500 Einburgerungen Deren Zahl erreichte zur Zeit des EU Beitritts 2004 05 ihren Hohepunkt Verdiensteinburgerungen sind in jedem Einzelfall vom Parlament zu genehmigen alle anderen erfolgen durch Ministerratsbeschluss auf Empfehlung des Innenministeriums Voraussetzungen sind funf Jahre legaler Aufenthalt mit Daueraufenthaltserlaubnis die es erst nach funf Jahren befristeter Aufenthaltserlaubnis gibt ohne schwere Vorstrafen und ausreichendes Einkommen Des Weiteren ist sowohl ein Sprach als auch Staatsburgerkundetest Geschichte Sozialkunde Hymne zu bestehen Andere Staatsburgerschaften mussen ausser in den unten erwahnten Ausnahmefallen nachweislich aufgegeben werden Prinzipiell nicht eingeburgert werden durfen ehemalige Berufssoldaten einer fremden Macht Ebenso wenig ehemalige Angehorige der Staatssicherheitsorgane der UdSSR speziell KGB oder eines anderen Staates sowie Mitarbeiter post sowjetischer pro kommunistischer Organisationen nach 1991 Wird eine Einburgerung aus solchen Staatsschutzgrunden abgelehnt ist nur Widerspruch beim Generalstaatsanwalt zulassig dessen Entscheidung endgultig und gerichtlich nicht anfechtbar ist Ausgeweitet wurde die Erlaubnis der doppelten Staatsburgerschaft fur Letten die zugleich Burger eines andern EU Landes sowie einiger weiterer Staaten sind Ausdrucklich verboten bleibt die Mehrstaatigkeit fur Russen und Israelis Der Ministerrat kann durch Beschluss im Einzelfall gestatten dass bei Annahme einer fremden Staatsangehorigkeit die lettische beibehalten werden darf Entlassungen aus der Staatsburgerschaft um eine andere anzunehmen werden verweigert solange Steuerschulden bestehen oder Wehrpflicht ausgesetzt besteht Aberkennungen sofern keine Staatenlosigkeit entsteht sind moglich bei falschen Angaben bei der Einburgerung oder schweren Verbrechen gegen den lettischen Staat Gesetzesanderung 2019 Am 17 Oktober 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet in Kraft getreten am 1 Januar 2020 wonach in Lettland geborene Kinder von Nicht Burgern die lettische Staatsangehorigkeit ab Geburt erhalten wenn sich Eltern nicht daruber einig sind welche Staatsangehorigkeit ihr Kind erhalten soll gegeben fur den Fall dass diese rechtliche Konstellation eroffnet ist Diese Regelung ist subsidiar bei Auslandsgeburten oder wenn ein Elternteil Auslander ist Dann muss man beweisen dass das Kind nicht auslandischer Staatsangehoriger sein konnte LiteraturHanne Margret Birckenbach Preventive diplomacy through fact finding how international organisations review the conflict over citizenship in Estonia and Latvia Lit Verlag Munster 1997 ISBN 3 8258 2864 6 Hellmuth Hecker Staatsangehorigkeitsfragen in volkerrechtlichen Vertragen osteuropaischer Staaten In Archiv des Volkerrechts Jg 30 1992 S 326 354 Detlef Henning Zum Staatsburgerschaftsgesetz Lettlands vom 22 Juli 1994 In WGO Monatshefte fur Osteuropaisches Recht Jg 36 1994 S 297 304 Rita Kasa Inta Mierina The Emigrant Communities of Latvia National Identity Transnational Belonging and Diaspora Politics Springer Cham 2019 ISBN 978 3 030 12091 7 Erhard Kroeger Die rechtliche Stellung des Auslanders in Lettland Lettland Fremdenrecht Rothschild Berlin 1929 Kristine Kruma Country report on Citizenship Law Latvia European University Institute Badia Fiesolana 2015 online abgerufen am 15 Mai 2025 Kristine Kruma in EU Citizenship Nationality and Migrant Status Brill Leiden 2014 ISBN 978 90 04 25158 8 Concept of Latvian Citizenship S 321 337 Access to and Loss of Latvian Citizenship S 339 359 Latvian Citizenship and Non Citizen Status S 443 448 Kristine Kruma Stocktaking of EU Pre Accession Monitoring Process Citizenship Issnes and Non Citizens in Estonia and Latvia a Litmus Test for European Union Human Rights Policy In Baltic Yearbook of International Law Online Jg 4 2004 S 33 53 Max Laserson Das Minoritatenrecht der baltischen Staaten In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht Jg 2 1931 S 401 429 Digitalisat Dietrich A Loeber Diktierte Option Die Umsiedlung der Deutsch Balten aus Estland und Lettland 1939 1941 Neumunster 1972 Paul Mintz Das Staatsangehorigkeitsrecht der Republik Lettland Rechtsverfolgung im internationalen Verkehr Band VII Nr 1 S 7 Sanita Osipova Geschichte Rechtsgeschichte und nationale Identitat in Lettland im 20 und 21 Jahrhundert In Zeitschrift der Savigny Stiftung fur Rechtsgeschichte Germanistische Abteilung Jg 130 2013 S 454 466 Jukka Rislakki Are minorities especially the Russians discriminated against in Latvia Is it very difficult for them to become citizens Do they have political rights In The Case for Latvia Disinformation Campaigns Against a Small Nation Rodopi Amsterdam 2008 ISBN 978 94 012 0605 1 S 33 52 Gustav Schwartz Recht der Staatsangehorigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914 Springer Berlin 1925 WeblinksOCMA Einburgerungsamt des Innenministeriums FussnotenDer zur Zeit der sowjetischen Besetzung ubliche Begriff Nationalitat lettisch tautiba wird in Lettland nicht fur Staatsangehorigkeit verwendet siehe das Worterbuch lettischer administrativer und juristischer Begriffe Termini gov lv abgerufen am 9 September 2024 Veroffentlicht im Staatsanzeiger Nr 127 Gustav Schwartz Recht der Staatsangehorigkeit in Deutschland und im Ausland seit 1914 Springer Berlin 1925 Mit dieser Bestimmung im Gesetz vom 7 Oktober 1921 wurde der Optionsvorschrift in Art 8 des lettisch sowjetischen Friedensvertrags vom 11 August 1920 Rechnung getragen Gesetzblatt Nr 217 1921 Zenonas Butkus Great Britain s mediation in establishing the Lithuanian Latvian Frontier 1920 1921 In Journal of Baltic Studies Jg 24 1993 S 359 386 Gesetzblatt Nr 97 1927 Notverordnungen und darauffolgend modifizierte Gesetze die 1926 im Gesetzblatt veroffentlicht wurden Nr 28 zur Wehrpflicht Nr 41 zum Auslanderaufenthalt und Einreisebestimmungen Nr 42 uber Auslandspasse Nr 70 uber Inlandspasse Deutscher Wortlaut des Vertrages Vertrag uber die Umsiedlung lettischer Burger deutscher Volkszugehorigkeit in das Deutsche Reich vom 30 Oktober 1939 abgerufen am 9 September 2024 lettisch Ligums par vacu tautibas Latvijas pilsonu parvietosanu uz Vaciju abgedruckt in Ministru kabineta Hrsg Likumu un Ministru kabineta noteikumu krajums Rokas gramata Jg 1939 Ausgabe 28 Nr 176 S 511 Detlef Henning Die Umsiedlung der Deutschbalten aus Estland und Lettland 1939 1941 in der lettischen Geschichtswissenschaft und historischen Publizistik Einleitende Bemerkungen In Nordost Institut Ubersetzte Geschichte Luneburg 2016 online abgerufen am 9 September 2024 Benjamin Conrad Von der Oberschicht zur Minderheit Die Deutschbalten In Ivars ijabs Jan Kusber Ilgvars Misans Erwin Oberlander Hrsg Lettland 1918 2018 Ein Jahrhundert Staatlichkeit Schoningh Paderborn 2018 ISBN 978 3 506 78905 1 S 42 50 Janis Riekstins Vacbaltiesu izcelosana 1940 1941 gada In Latvijas Vestnesis Nr 319 320 vom 29 September 1999 lettisch Hellmuth Hecker Hrsg Die Umsiedlungsvertrage des Deutschen Reiches wahrend des Zweiten Weltkrieges Forschungsstelle fur Volkerrecht und Auslandisches Offentliches Recht der Universitat Hamburg Hamburg Metzner Berlin 1971 S 138 153 Verordnung vom 7 September 1940 verkundet in Vedomosti Verchovnogo Soveta 17 September 1940 Nr 31 deutsche Ubersetzung Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet Union In Zeitschrift fur osteuropaisches Recht N F Jg 7 1940 S 184 188 dazu Alexander Makarov Die Eingliederung der baltischen Staaten in die Sowjet Union In Zeitschrift fur auslandisches offentliches Recht und Volkerrecht Jg 10 1940 S 682 707 hier S 704 705 Daten aus United Nations Legislative Series Laws Concerning Nationality 1954 Vgl Ineta Ziemele State continuity and nationality the Baltic States and Russia past present and future as defined by international law Brill Leiden 2005 ISBN 90 04 14295 9 zugl Cambridge UK Univ Diss 1998 Beschluss des lettischen obersten Sowjets vom 27 November 1991 Vgl hierzu Urteil des lettischen Verfassungsgerichts Nr 2009 94 01 vom 13 Mai 2010 14 und 15 2013 ausgeweitet auf vor dem 1 Oktober 2014 Geborene Gesetz im Staatsanzeiger Nr 63 25 April 1995 Unter ausdrucklichem Ausschluss der verbliebenen aktiven und 22000 pensionierten Berufssoldaten der glorreichen Sowjetarmee Hintergrund Die russische Minderheit zwischen Integration und Isolierung in Lettland 1918 2018 Schoningh Paderborn 2018 S 153 162 We ll be here for Estonia We will be here for Latvia We will be here for Lithuania You lost your independence once before With NATO you will never lose it again Barack Obama September 2014 zit in Croft 2016 S 182 Offizielle engl Ubs des Gesetzestextes vom Tulkosanas un terminologijas centrs On the Status of those Former U S S R Citizens who do not have the Citizenship of Latvia or that of any Other State 1 Detailliert auf der Webseite der OCMA engl zggr 2020 05 22 V Buzayev Legal and social situation of the Russian speaking minority in Latvia Latvian Human Rights Committee amp Averti R 2013 Art und Umfang per Verordnung Nr 1001 vom 24 September 2013 geregelt Offiziell genugt GeR Stufe B1 das erklart jedoch nicht die hohe Durchfallerquote von 2011 mit 41 und 2014 71 Erleichterungen gibt es fur Behinderte und Personen uber 65 Aktuelle Statistik zggr 2020 05 22 Insgesamt sind durchschnittlich 25 verschiedenen Dokumente vorzulegen teilweise notariell beglaubigt und ubersetzt Alle EFTA und NATO Lander dazu Australien Brasilien Neuseeland

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