Die Liquiditätsverordnung LiqV oder Verordnung über die Liquidität der Institute ist eine Verordnung der Bundesanstalt f
Liquiditätsverordnung

Die Liquiditätsverordnung (LiqV) oder Verordnung über die Liquidität der Institute ist eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie erlegt Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten bestimmte Verpflichtungen auf, mit denen deren jederzeitige Zahlungsfähigkeit (Liquidität) sichergestellt werden soll.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung über die Liquidität der Institute |
Kurztitel: | Liquiditätsverordnung |
Abkürzung: | LiqV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsrecht, Bankrecht |
Fundstellennachweis: | 7610-2-30 |
Erlassen am: | 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2007 |
Letzte Änderung durch: | Art. 7 G vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990, 1061) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: | 26. Juni 2021 (Art. 8 G vom 12. Mai 2021) |
GESTA: | D086 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Verordnung beruht auf § 11 KWG und löste zum 1. Januar 2007 den bis dahin gültigen Grundsatz II ab.
Grundgedanke ist, dass ein Institut jederzeit über genügend Zahlungsmittel verfügen muss, um seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Das Institut verfügt laut § 2 LiqV dann über eine ausreichende Liquidität, wenn die innerhalb eines Monats verfügbaren Zahlungsmittel die in dieser Zeit fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht unterschreiten.
In den §§ 3 bis 8 LiqV ist definiert, wie die Höhe und Fälligkeit von Zahlungsmitteln und -verpflichtungen für die verschiedenen zahlungswirksamen bilanziellen und außerbilanziellen Geschäftsarten zu bestimmen sind. So wird z. B. davon ausgegangen, dass 10 % der Spareinlagen innerhalb eines Monats abgezogen und damit ausgezahlt werden. Die Regelungen in den §§ 3 bis 7 LiqV folgen denen des bisherigen Grundsatz II.
Neu ist die in § 10 LiqV geschaffene Möglichkeit, anstelle der Vorgaben der §§ 2 bis 8 LiqV eigene Liquiditätsmess- und -steuerungsverfahren anwenden zu können. Die Voraussetzungen für die Eignung eines solchen Modells sind ebenfalls in § 10 LiqV genannt. Die Genehmigung zur Verwendung erteilt die BaFin auf Antrag und nach einer durch Deutsche Bundesbank oder BaFin durchzuführenden Prüfung nach § 44 KWG.
Die LiqV folgt damit der Systematik der Solvabilitätsverordnung. Diese räumt den Instituten die Möglichkeit ein, zum Zwecke der Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalunterlegung für Marktpreisrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken ebenfalls statt standardisierter Rechenverfahren auf Antrag, nach Prüfung und Genehmigung eigene Risikosteuerungsmodelle verwenden zu dürfen.
Weblinks
- Text der Liquiditätsverordnung
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Die Liquiditatsverordnung LiqV oder Verordnung uber die Liquiditat der Institute ist eine Verordnung der Bundesanstalt fur Finanzdienstleistungsaufsicht Sie erlegt Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten bestimmte Verpflichtungen auf mit denen deren jederzeitige Zahlungsfahigkeit Liquiditat sichergestellt werden soll BasisdatenTitel Verordnung uber die Liquiditat der InstituteKurztitel LiquiditatsverordnungAbkurzung LiqVArt BundesrechtsverordnungGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von 11 Abs 1 Satz 2 KWGRechtsmaterie Wirtschaftsrecht BankrechtFundstellennachweis 7610 2 30Erlassen am 14 Dezember 2006 BGBl I S 3117 Inkrafttreten am 1 Januar 2007Letzte Anderung durch Art 7 G vom 12 Mai 2021 BGBl I S 990 1061 Inkrafttreten der letzten Anderung 26 Juni 2021 Art 8 G vom 12 Mai 2021 GESTA D086Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die Verordnung beruht auf 11 KWG und loste zum 1 Januar 2007 den bis dahin gultigen Grundsatz II ab Grundgedanke ist dass ein Institut jederzeit uber genugend Zahlungsmittel verfugen muss um seinen kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu konnen Das Institut verfugt laut 2 LiqV dann uber eine ausreichende Liquiditat wenn die innerhalb eines Monats verfugbaren Zahlungsmittel die in dieser Zeit fallig werdenden Zahlungsverpflichtungen nicht unterschreiten In den 3 bis 8 LiqV ist definiert wie die Hohe und Falligkeit von Zahlungsmitteln und verpflichtungen fur die verschiedenen zahlungswirksamen bilanziellen und ausserbilanziellen Geschaftsarten zu bestimmen sind So wird z B davon ausgegangen dass 10 der Spareinlagen innerhalb eines Monats abgezogen und damit ausgezahlt werden Die Regelungen in den 3 bis 7 LiqV folgen denen des bisherigen Grundsatz II Neu ist die in 10 LiqV geschaffene Moglichkeit anstelle der Vorgaben der 2 bis 8 LiqV eigene Liquiditatsmess und steuerungsverfahren anwenden zu konnen Die Voraussetzungen fur die Eignung eines solchen Modells sind ebenfalls in 10 LiqV genannt Die Genehmigung zur Verwendung erteilt die BaFin auf Antrag und nach einer durch Deutsche Bundesbank oder BaFin durchzufuhrenden Prufung nach 44 KWG Die LiqV folgt damit der Systematik der Solvabilitatsverordnung Diese raumt den Instituten die Moglichkeit ein zum Zwecke der Ermittlung der bankaufsichtlichen Eigenkapitalunterlegung fur Marktpreisrisiken Kreditrisiken und operationellen Risiken ebenfalls statt standardisierter Rechenverfahren auf Antrag nach Prufung und Genehmigung eigene Risikosteuerungsmodelle verwenden zu durfen WeblinksText der LiquiditatsverordnungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten