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Der Nürnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer psychologischer und an

Nürnberger Kodex

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Nürnberger Kodex
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Der Nürnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchführung medizinischer, psychologischer und anderer Experimente am Menschen. Er gehört seit seiner Formulierung in der Urteilsverkündung im Nürnberger Ärzteprozess (1946/1947) zu den medizinethischen Grundsätzen in der Medizinerausbildung, ähnlich wie das Genfer Gelöbnis. Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen

„die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich (ist). Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Nötigung, Übervorteilung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können“.

Anlass für den Nürnberger Kodex waren die während der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere „verbrecherische medizinische Experimente“ und Zwangssterilisationen.

Der Nürnberger Ärzteprozess jährte sich 1997 zum 50. Mal und damit auch die Geburtsstunde des Nürnberger Ärztekodex von 1947. Die Nürnberger Regionalgruppe der IPPNW nahm dies zum Anlass, in der Nachfolge des Kongresses „Medizin und Gewissen“ 1996 mit einer Gedenkveranstaltung an die grundlegenden Prinzipien des Kodex von 1947 zu erinnern und den Nürnberger Kodex von 1997 auf heutige medizinethische Fragen zu beziehen.

Die zehn Punkte des Nürnberger Kodex

(Stellungnahme des I. Amerikanischen Militärgerichtshofes über „zulässige medizinische Versuche“)

  1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, Irreführung, Nötigung, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Einschränkung oder des Zwanges, von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
  2. Der Versuch muss so gestaltet sein, dass fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind, welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind. Er darf seiner Natur nach nicht willkürlich oder überflüssig sein.
  3. Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen über die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen, dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchführung des Versuchs rechtfertigen werden.
  4. Der Versuch ist so auszuführen, dass alles unnötige körperliche und seelische Leiden und Schädigungen vermieden werden.
  5. Kein Versuch darf durchgeführt werden, wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann, dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden führen wird, höchstens jene Versuche ausgenommen, bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient.
  6. Die Gefährdung darf niemals über jene Grenzen hinausgehen, die durch die humanitäre Bedeutung des zu lösenden Problems vorgegeben sind.
  7. Es ist für ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen, um die Versuchsperson auch vor der geringsten Möglichkeit von Verletzung, bleibendem Schaden oder Tod zu schützen.
  8. Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgeführt werden. Größte Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen, die den Versuch leiten oder durchführen.
  9. Während des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben, den Versuch zu beenden, wenn sie körperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat, an dem ihr seine Fortsetzung unmöglich erscheint.
  10. Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein, den Versuch abzubrechen, wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens, seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfältigen Urteils vermuten muss, dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung, eine bleibende Schädigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben könnte.

Literatur

  • Helmut Siefert: ‚Nürnberger Kodex‘. In: Werner E. Gerabek, Bernhard D. Haage, Gundolf Keil, Wolfgang Wegner (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. De Gruyter, Berlin/New York 2005, ISBN 3-11-015714-4, S. 1057 f.
  • Matthias Meusch: Nürnberger Ärzteprozeß. In: Werner E. Gerabek u. a. (Hrsg.): Enzyklopädie Medizingeschichte. 2005, S. 14 f.; hier: S. 15.

Einzelnachweise

  1. Gisela Klinkhammer: Ethische Kodizes in Medizin und Biotechnologie: Schutz vor ärztlichen Verfehlungen, in: Deutsches Ärzteblatt vom 31. Oktober 1997.
  2. Dominik Groß: 'Nürnberger Kodex'. In: Christian Lenk, Gunnar Duttge, Heiner Fangerau (Hrsg.): Handbuch Ethik und Recht der Forschung am Menschen. Springer, Berlin/Heidelberg 2014, ISBN 978-3-642-35099-3, S. 559–563. 
  3. Doris Schwarzmann-Schafhauser: „Medizin und Gewissen - 50 Jahre nach dem Nürnberger Ärzteprozeß“ Kongreß 25.–27. 10. 1996, Nürnberg. In: Würzburger medizinhistorische Mitteilungen 17, 1998, S. 569–572.

Weblinks

  • Nürnberger Kodex von 1947
  • Nürnberger Kodex von 1997
Normdaten (Werk): GND: 1229730842 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | VIAF: 6918161634387910850008

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jul 2025 / 16:34

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Der Nurnberger Kodex ist eine ethische Richtlinie zur Vorbereitung und Durchfuhrung medizinischer psychologischer und anderer Experimente am Menschen Er gehort seit seiner Formulierung in der Urteilsverkundung im Nurnberger Arzteprozess 1946 1947 zu den medizinethischen Grundsatzen in der Medizinerausbildung ahnlich wie das Genfer Gelobnis Er besagt dass bei medizinischen Versuchen an Menschen die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich ist Das heisst dass die betreffende Person im juristischen Sinne fahig sein muss ihre Einwilligung zu geben dass sie in der Lage sein muss unbeeinflusst durch Gewalt Betrug List Notigung Ubervorteilung oder irgendeine andere Form der Uberredung oder des Zwanges von ihrem Urteilsvermogen Gebrauch zu machen dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss um eine verstandige und informierte Entscheidung treffen zu konnen Anlass fur den Nurnberger Kodex waren die wahrend der Zeit des Nationalsozialismus im Namen der medizinischen Forschung begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit insbesondere verbrecherische medizinische Experimente und Zwangssterilisationen Der Nurnberger Arzteprozess jahrte sich 1997 zum 50 Mal und damit auch die Geburtsstunde des Nurnberger Arztekodex von 1947 Die Nurnberger Regionalgruppe der IPPNW nahm dies zum Anlass in der Nachfolge des Kongresses Medizin und Gewissen 1996 mit einer Gedenkveranstaltung an die grundlegenden Prinzipien des Kodex von 1947 zu erinnern und den Nurnberger Kodex von 1997 auf heutige medizinethische Fragen zu beziehen Die zehn Punkte des Nurnberger Kodex Stellungnahme des I Amerikanischen Militargerichtshofes uber zulassige medizinische Versuche Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich Das heisst dass die betreffende Person im juristischen Sinne fahig sein muss ihre Einwilligung zu geben dass sie in der Lage sein muss unbeeinflusst durch Gewalt Betrug Irrefuhrung Notigung Vortauschung oder irgendeine andere Form der Einschrankung oder des Zwanges von ihrer Wahlfreiheit Gebrauch zu machen dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss um eine verstandige und informierte Entscheidung treffen zu konnen Diese letzte Bedingung macht es notwendig dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen die Lange und der Zweck des Versuches klargemacht werden sowie die Methode und die Mittel welche angewendet werden sollen alle Unannehmlichkeiten und Gefahren welche mit Fug zu erwarten sind und die Folgen fur ihre Gesundheit oder ihre Person welche sich aus der Teilnahme ergeben mogen Die Pflicht und Verantwortlichkeit den Wert der Zustimmung festzustellen obliegt jedem der den Versuch anordnet leitet oder ihn durchfuhrt Dies ist eine personliche Pflicht und Verantwortlichkeit welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann Der Versuch muss so gestaltet sein dass fruchtbare Ergebnisse fur das Wohl der Gesellschaft zu erwarten sind welche nicht durch andere Forschungsmittel oder Methoden zu erlangen sind Er darf seiner Natur nach nicht willkurlich oder uberflussig sein Der Versuch ist so zu planen und auf Ergebnissen von Tierversuchen und naturkundlichem Wissen uber die Krankheit oder das Forschungsproblem aufzubauen dass die zu erwartenden Ergebnisse die Durchfuhrung des Versuchs rechtfertigen werden Der Versuch ist so auszufuhren dass alles unnotige korperliche und seelische Leiden und Schadigungen vermieden werden Kein Versuch darf durchgefuhrt werden wenn von vornherein mit Fug angenommen werden kann dass es zum Tod oder einem dauernden Schaden fuhren wird hochstens jene Versuche ausgenommen bei welchen der Versuchsleiter gleichzeitig als Versuchsperson dient Die Gefahrdung darf niemals uber jene Grenzen hinausgehen die durch die humanitare Bedeutung des zu losenden Problems vorgegeben sind Es ist fur ausreichende Vorbereitung und geeignete Vorrichtungen Sorge zu tragen um die Versuchsperson auch vor der geringsten Moglichkeit von Verletzung bleibendem Schaden oder Tod zu schutzen Der Versuch darf nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen durchgefuhrt werden Grosste Geschicklichkeit und Vorsicht sind auf allen Stufen des Versuchs von denjenigen zu verlangen die den Versuch leiten oder durchfuhren Wahrend des Versuches muss der Versuchsperson freigestellt bleiben den Versuch zu beenden wenn sie korperlich oder psychisch einen Punkt erreicht hat an dem ihr seine Fortsetzung unmoglich erscheint Im Verlauf des Versuchs muss der Versuchsleiter jederzeit darauf vorbereitet sein den Versuch abzubrechen wenn er auf Grund des von ihm verlangten guten Glaubens seiner besonderen Erfahrung und seines sorgfaltigen Urteils vermuten muss dass eine Fortsetzung des Versuches eine Verletzung eine bleibende Schadigung oder den Tod der Versuchsperson zur Folge haben konnte LiteraturHelmut Siefert Nurnberger Kodex In Werner E Gerabek Bernhard D Haage Gundolf Keil 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