Der Erfüllungsschaden insbesondere in Österreich auch Nichterfüllungsschaden bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Sc
Nichterfüllungsschaden

Der Erfüllungsschaden, insbesondere in Österreich auch Nichterfüllungsschaden, bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Neben dem Erfüllungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden.
Hat ein Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsschadens, dann ist er so zu stellen, als hätte der Schuldner den Anspruch erfüllt. Es wird also die fiktive Situation, in der der Schuldner erfüllt hätte, mit der realen Situation, in der der Schuldner nicht erfüllt hat, verglichen – die Differenz ist der Schaden.
In § 249 Abs. 1 des deutschen BGB heißt es dazu:
„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Der Ersatz verpflichtende Umstand wäre eine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, z. B. die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkäufer (dann zusammen mit § 281 BGB).
Beispiel
Karolin kauft bei Valerie einen Blu-ray-player für günstige 150 Euro. Nach Vertragsschluss überlegt es sich Valerie anders und weigert sich, das Gerät zu liefern. Karolin verzichtet auf die Leistung, tritt jedoch nicht aus dem Vertrag zurück. Stattdessen kauft sie sich den gleichen Blu-ray-player bei dem günstigsten Händler, den sie findet, für 200 Euro.
- Bei Erfüllung: Die Verkäuferin hätte geliefert. Die Käuferin hätte einen Blu-ray-player erhalten. Die Käuferin hätte 150 Euro bezahlt.
- Ohne Erfüllung: Die Verkäuferin hat nicht geliefert. Die Käuferin hat einen Blu-ray-player erhalten. Die Käuferin hat 200 Euro bezahlt.
Der Erfüllungsschaden beträgt also 50 Euro.
Abgrenzung zum Vertrauensschaden
Der Ersatz des Erfüllungsschadens zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die andere Partei ordnungsgemäß erfüllt hätte. Der Ersatz des Vertrauensschaden zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, wie er stünde, wenn das Rechtsgeschäft nie entstanden wäre.
Die Höhe des Erfüllungschadens bemisst sich nach dem positiven Interesse, die Höhe des Vertrauenschadens an dem negativen Interesse. Das negative Interesse kann in einigen Fällen auch über das positive Interesse hinausgehen, wenn etwa im Vertrauen auf den Bestand eines Vertrags Investitionen getätigt wurden, die über das Interesse an der Erfüllung des konkreten Vertrags hinausgehen. Durch § 122 Abs. 1 BGB wird der zu zahlende Vertrauensschaden in seiner Höhe jedoch auf das positive Interesse begrenzt. Im Falle der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) nach § 179 Abs. 2 BGB ist die Höhe des Schadenersatzanspruchs ebenfalls auf das positive Interesse begrenzt. Die Existenz dieser Begrenzungen belegt bereits, dass das negative Interesse das positive Interesse übersteigen können muss.
Literatur
- Christina Maslow: Der Schutz des immateriellen Erfüllungsinteresses bei Vertragsverletzung durch Schadensersatz: eine rechtsvergleichende Untersuchung auf der Grundlage des deutschen und englischen Rechts, Dissertation, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2014, Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153366-2.
- Georg Zander: Die Versicherung des Erfüllungsinteresses des privaten Bauherrn : eine Untersuchung zur Realisierbarkeit eines objektbezogenen Versicherungsschutzes, Dissertation, Universität Konstanz, Konstanz, 2017, Baden-Baden: Nomos, 2018, ISBN 978-3-8487-4696-5.
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Der Erfullungsschaden insbesondere in Osterreich auch Nichterfullungsschaden bezeichnet in der Rechtswissenschaft den Schaden der dadurch entsteht dass ein Schuldverhaltnis nicht oder nicht ordnungsgemass erfullt wird Neben dem Erfullungsschaden gibt es auch noch den Vertrauensschaden Hat ein Glaubiger einen Anspruch auf Schadensersatz in Hohe des Erfullungsschadens dann ist er so zu stellen als hatte der Schuldner den Anspruch erfullt Es wird also die fiktive Situation in der der Schuldner erfullt hatte mit der realen Situation in der der Schuldner nicht erfullt hat verglichen die Differenz ist der Schaden In 249 Abs 1 des deutschen BGB heisst es dazu Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist hat den Zustand herzustellen der bestehen wurde wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten ware Der Ersatz verpflichtende Umstand ware eine Pflichtverletzung gem 280 Abs 1 BGB z B die Nichtlieferung der Kaufsache durch den Verkaufer dann zusammen mit 281 BGB BeispielKarolin kauft bei Valerie einen Blu ray player fur gunstige 150 Euro Nach Vertragsschluss uberlegt es sich Valerie anders und weigert sich das Gerat zu liefern Karolin verzichtet auf die Leistung tritt jedoch nicht aus dem Vertrag zuruck Stattdessen kauft sie sich den gleichen Blu ray player bei dem gunstigsten Handler den sie findet fur 200 Euro Bei Erfullung Die Verkauferin hatte geliefert Die Kauferin hatte einen Blu ray player erhalten Die Kauferin hatte 150 Euro bezahlt Ohne Erfullung Die Verkauferin hat nicht geliefert Die Kauferin hat einen Blu ray player erhalten Die Kauferin hat 200 Euro bezahlt Der Erfullungsschaden betragt also 50 Euro Abgrenzung zum VertrauensschadenDer Ersatz des Erfullungsschadens zielt darauf ab den Geschadigten so zu stellen wie er stunde wenn die andere Partei ordnungsgemass erfullt hatte Der Ersatz des Vertrauensschaden zielt darauf ab den Geschadigten so zu stellen wie er stunde wenn das Rechtsgeschaft nie entstanden ware Die Hohe des Erfullungschadens bemisst sich nach dem positiven Interesse die Hohe des Vertrauenschadens an dem negativen Interesse Das negative Interesse kann in einigen Fallen auch uber das positive Interesse hinausgehen wenn etwa im Vertrauen auf den Bestand eines Vertrags Investitionen getatigt wurden die uber das Interesse an der Erfullung des konkreten Vertrags hinausgehen Durch 122 Abs 1 BGB wird der zu zahlende Vertrauensschaden in seiner Hohe jedoch auf das positive Interesse begrenzt Im Falle der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht falsus procurator nach 179 Abs 2 BGB ist die Hohe des Schadenersatzanspruchs ebenfalls auf das positive Interesse begrenzt Die Existenz dieser Begrenzungen belegt bereits dass das negative Interesse das positive Interesse ubersteigen konnen muss LiteraturChristina Maslow Der Schutz des immateriellen Erfullungsinteresses bei Vertragsverletzung durch Schadensersatz eine rechtsvergleichende Untersuchung auf der Grundlage des deutschen und englischen Rechts Dissertation Albert Ludwigs Universitat Freiburg 2014 Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 153366 2 Georg Zander Die Versicherung des Erfullungsinteresses des privaten Bauherrn eine Untersuchung zur Realisierbarkeit eines objektbezogenen Versicherungsschutzes Dissertation Universitat Konstanz Konstanz 2017 Baden Baden Nomos 2018 ISBN 978 3 8487 4696 5 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten