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Die Oberlausitzer Provinzialstände waren die subnationalen Landstände der Oberlausitz im Königreich Sachsen Ihr Zusammen

Oberlausitzer Provinzialstände

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Die Oberlausitzer Provinzialstände waren die subnationalen Landstände der Oberlausitz im Königreich Sachsen. Ihr Zusammentreten wurde als Oberlausitzer Provinzlandtag bezeichnet.

Vorgeschichte

In der Oberlausitz bestanden im HRR Landstände, die im Oberlausitzischen Landtag zusammentraten. Das staatsrechtliche Verhältnis der Oberlausitz als böhmisches Lehen unter sächsischer Landeshoheit war im Traditionsrezess geregelt.

Auf dem Wiener Kongress (1815) wurde die Oberlausitz geteilt. Ein Teil fiel an das Königreich Preußen, der der Provinz Schlesien zugeordnet wurde. Um die Rechte der alten Stände dort in neuer reduzierter Form weiterzuführen, wurde dort der geschaffen. Im sächsischen Teil bestanden die Oberlausitzer Provinzialstände zunächst fort.

Die Oberlausitzer Partikularverfassung ab 1834

Mit der Sächsischen Verfassung von 1831 kam das Königreich Sachsen seiner Verpflichtung aus § 13 der Deutschen Bundesakte nach, eine landständige Verfassung zu schaffen. Darin wurde der Sächsische Landtag als landesweite Volksvertretung geregelt. Die Rechte der Oberlausitzer Provinzialstände wurden in der Verfassung nicht aufgehoben, sondern bekräftigt.

„Für das ganze Königreich Sachsen besteht eine allgemeine, in zwei Kammern abgetheilte Ständeversammlung. Neben selbiger wird die besondere Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden, vorbehältlich der in Rücksicht beider nöthig werdenden Modificationen noch ferner fortbestehen.“

– § 61 der Sächsischen Verfassung von 1831

In den Folgemonaten kam es zu intensiven Verhandlungen zwischen der Regierung, den Oberlausitzer Provinzialständen und dem Landtag über die konkrete Ausgestaltung dieser Sonderrechte. Diese wurden 1833 in einem Vertrag festgehalten und letztlich in der Oberlausitzer Partikularverfassung vom 17. November 1834 festgeschrieben. Danach mussten alle Gesetze in Sachsen zu ihrer Wirksamkeit zunächst den Oberlausitzer Provinzialständen zur Begutachtung und Zustimmung vorgelegt werden. Daneben hatten die Provinzialstände eine Reihe von Kompetenzen bezüglich der Verwaltung der Oberlausitz und der Verwendung des Vermögens der bisherigen Stände. Auch wirkten sie bei der Bestellung des Amtshauptmanns der Oberlausitz mit.

Die Provinzstände bestanden nun aus folgenden Mitgliedern:

  1. Landkreis
    1. den Besitzern der Standesherrschaften, also der Standesherrschaft Königsbrück und der Standesherrschaft Reibersdorf
    2. dem Dekan des Domstiftes St. Petri in Bautzen
    3. dem Klostervogt von Marienstern und Marienthal
    4. den Besitzern landtagsfähiger Rittergüter
    5. 50 Vertretern der Landgemeinden
    6. je einem Vertreter der Landstädte
  2. Städte
    1. Je ein Vertreter der Vierstädte (Bautzen, Zittau, Kamenz und Löbau)
    2. sowie jeweils ein Ratsmitglied und ein Stadtverordnetenmitglied aus jeder der vier Städte

Die Oberlausitzer Provinzialstände bestanden bis 1920 und wurden mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1. November 1920 aufgehoben:

„Die öffentlich-rechtlichen Sonderrechte, die durch die Provinzial-Landtagsverfassung in der Oberlausitz [...] begründet sind, werden aufgehoben. Die öffentlich-rechtlichen Sonderrechte der Oberlausitzer Standesherrschaften und Rittergüter werden aufgehoben.“

– § 52 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1. November 1920

Vorsitzende

An der Spitze des Landtags stand der Landesälteste

  • Heinrich Erdmann August von Thielau (1834–)
  • Benno von Nostitz-Wallwitz, sein Stellvertreter, trug den Titel Landesbestallter

Weitere Mitglieder waren:

  • Carl Wilhelm Traugott von Mayer (1836–)
  • Hermann von Nostitz-Wallwitz (1851–)
  • Benno von Nostitz-Wallwitz

Siehe auch

  • Sächsische Landstände

Literatur

  • Joachim Bahlcke: Geschichte der Oberlausitz, 2001, ISBN 9783935693462, S. 188, Digitalisat.
  • Detlev Wilibald Freiherr von Biedermann: Ueber die Pflichten und Rechte der Rittergutsbesitzer - mit besonderer Rücksicht auf das Königreich Sachsen, 1860, S. 41 f., Digitalisat.
  • Frank Metasch: Die Bedeutung des Prager Traditionsrezesses von 1635 für die rechtliche Sonderstellung der Oberlausitz im Königreich Sachsen (1806–1918).

Eine Liste der landtagsfähigen Rittergüter findet sich in: Walter von Boetticher: Geschichte des Oberlausitzischen Adels und seiner Güter, 1919, S. 231 f., Digitalisat.

Einzelnachweise

  1. Text der Verfassung
  2. Dekret an die Stände, den über die Veränderungen in der oberlausitzer Partikular-Verfassung und Verwaltung abgeschlossenen Vertrag betreffend, Eingegangen am 29. Januar 1833; in: Landtags-Acten, Band 1, 1833, S. 305 f., Digitalisat

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jul 2025 / 09:12

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Die Oberlausitzer Provinzialstande waren die subnationalen Landstande der Oberlausitz im Konigreich Sachsen Ihr Zusammentreten wurde als Oberlausitzer Provinzlandtag bezeichnet VorgeschichteIn der Oberlausitz bestanden im HRR Landstande die im Oberlausitzischen Landtag zusammentraten Das staatsrechtliche Verhaltnis der Oberlausitz als bohmisches Lehen unter sachsischer Landeshoheit war im Traditionsrezess geregelt Auf dem Wiener Kongress 1815 wurde die Oberlausitz geteilt Ein Teil fiel an das Konigreich Preussen der der Provinz Schlesien zugeordnet wurde Um die Rechte der alten Stande dort in neuer reduzierter Form weiterzufuhren wurde dort der geschaffen Im sachsischen Teil bestanden die Oberlausitzer Provinzialstande zunachst fort Die Oberlausitzer Partikularverfassung ab 1834Mit der Sachsischen Verfassung von 1831 kam das Konigreich Sachsen seiner Verpflichtung aus 13 der Deutschen Bundesakte nach eine landstandige Verfassung zu schaffen Darin wurde der Sachsische Landtag als landesweite Volksvertretung geregelt Die Rechte der Oberlausitzer Provinzialstande wurden in der Verfassung nicht aufgehoben sondern bekraftigt Fur das ganze Konigreich Sachsen besteht eine allgemeine in zwei Kammern abgetheilte Standeversammlung Neben selbiger wird die besondere Provinzial Landtagsverfassung in der Oberlausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblanden vorbehaltlich der in Rucksicht beider nothig werdenden Modificationen noch ferner fortbestehen 61 der Sachsischen Verfassung von 1831 In den Folgemonaten kam es zu intensiven Verhandlungen zwischen der Regierung den Oberlausitzer Provinzialstanden und dem Landtag uber die konkrete Ausgestaltung dieser Sonderrechte Diese wurden 1833 in einem Vertrag festgehalten und letztlich in der Oberlausitzer Partikularverfassung vom 17 November 1834 festgeschrieben Danach mussten alle Gesetze in Sachsen zu ihrer Wirksamkeit zunachst den Oberlausitzer Provinzialstanden zur Begutachtung und Zustimmung vorgelegt werden Daneben hatten die Provinzialstande eine Reihe von Kompetenzen bezuglich der Verwaltung der Oberlausitz und der Verwendung des Vermogens der bisherigen Stande Auch wirkten sie bei der Bestellung des Amtshauptmanns der Oberlausitz mit Die Provinzstande bestanden nun aus folgenden Mitgliedern Landkreis den Besitzern der Standesherrschaften also der Standesherrschaft Konigsbruck und der Standesherrschaft Reibersdorf dem Dekan des Domstiftes St Petri in Bautzen dem Klostervogt von Marienstern und Marienthal den Besitzern landtagsfahiger Ritterguter 50 Vertretern der Landgemeinden je einem Vertreter der Landstadte Stadte Je ein Vertreter der Vierstadte Bautzen Zittau Kamenz und Lobau sowie jeweils ein Ratsmitglied und ein Stadtverordnetenmitglied aus jeder der vier Stadte Die Oberlausitzer Provinzialstande bestanden bis 1920 und wurden mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1 November 1920 aufgehoben Die offentlich rechtlichen Sonderrechte die durch die Provinzial Landtagsverfassung in der Oberlausitz begrundet sind werden aufgehoben Die offentlich rechtlichen Sonderrechte der Oberlausitzer Standesherrschaften und Ritterguter werden aufgehoben 52 Verfassung des Freistaates Sachsen vom 1 November 1920VorsitzendeAn der Spitze des Landtags stand der Landesalteste Heinrich Erdmann August von Thielau 1834 Benno von Nostitz Wallwitz sein Stellvertreter trug den Titel Landesbestallter Weitere Mitglieder waren Carl Wilhelm Traugott von Mayer 1836 Hermann von Nostitz Wallwitz 1851 Benno von Nostitz WallwitzSiehe auchSachsische LandstandeLiteraturJoachim Bahlcke Geschichte der Oberlausitz 2001 ISBN 9783935693462 S 188 Digitalisat Detlev Wilibald Freiherr von Biedermann Ueber die Pflichten und Rechte der Rittergutsbesitzer mit besonderer Rucksicht auf das Konigreich Sachsen 1860 S 41 f Digitalisat Frank Metasch Die Bedeutung des Prager Traditionsrezesses von 1635 fur die rechtliche Sonderstellung der Oberlausitz im Konigreich Sachsen 1806 1918 Eine Liste der landtagsfahigen Ritterguter findet sich in Walter von Boetticher Geschichte des Oberlausitzischen Adels und seiner Guter 1919 S 231 f Digitalisat EinzelnachweiseText der Verfassung Dekret an die Stande den uber die Veranderungen in der oberlausitzer Partikular Verfassung und Verwaltung abgeschlossenen Vertrag betreffend Eingegangen am 29 Januar 1833 in Landtags Acten Band 1 1833 S 305 f Digitalisat

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