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Ortsübliche Bekanntmachung

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Ortsübliche Bekanntmachung
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Die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe oder öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im kommunalrechtlichen Sinne stellt in Deutschland die Verfahrensweise einer kommunalen Gebietskörperschaft oder anderen Körperschaft dar, nach der sie ihre Einwohner über rechtlich bindende Entscheidungen (Rechtsetzungshoheit) oder allgemeine Informationen in Kenntnis setzt (verkündet).

Träger und Formen der ortsüblichen Bekanntmachung

Öffentliche regionale Rechtsträger, für die eine ortsübliche Bekanntmachung in Frage kommt, können in diesem Zusammenhang sein: Landgemeinden, Städte, kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen sowie Landkreise und kommunale Zweckverbände.

Die Entscheidung darüber, welcher Bekanntmachungsweg im jeweiligen Fall als ortsüblich anzusehen ist, wird im Rahmen des Organisationsrechts der zuständigen Behörde entschieden. Die häufigsten Formen sind:

  • das Amtsblatt,
  • die Beilage in einem amtlichen Anzeiger auf höherer Verwaltungsebene (Bundesland),
  • die Information in wöchentlich erscheinenden Zeitungen der Region,
  • die Amtstafel bzw. Bekanntmachungstafel, Verkündungstafel oder Gemeindetafel,
  • die .

Als Sonderfall gehört ferner dazu:

  • die Ersatzbekanntmachung, eine kostenlose, zeitlich befristete Möglichkeit zur Einsichtnahme von Unterlagen, die sich wegen ihrer Art bzw. ihrem physischen Charakter zur Bekanntmachung in den oben genannten Formen nicht oder nur wenig eignen, beispielsweise zeichnerische Darstellungen.

Veraltete Formen der öffentlichen Bekanntmachung sind Ausrufer und Ortsrufanlagen.

Weitere Juristische Personen des öffentlichen Rechts geben Entscheidungen mit Verbindlichkeitscharakter für einen bestimmten Personenkreis sowie allgemeine Informationen nach einem eigenen Regelwerk öffentlich bekannt, was als gilt und von der ortsüblichen Bekanntmachung zu unterscheiden ist. Das sind beispielsweise Hochschuleinrichtungen oder Kassenärztliche Vereinigungen.

Inhalte der ortsüblichen Bekanntmachung

Kommunale Bekanntmachungen enthalten üblicherweise allgemeine Informationen, Teile eines Anhörungsverfahrens, Verkündung von Beschlüssen und Verwaltungsentscheidungen, Allgemeinverfügungen, Öffentliche Zustellungen, Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Körperschaftsvertretungen sowie regional zutreffende Wahlergebnisse.

Durch die ortsübliche Bekanntmachung können unterschiedliche Anliegen verfolgt werden, konkret beispielsweise die Frühzeitige Beteiligung, die Offenlage, Verkündung von Gemeindesatzungen oder Beschlüssen der Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Kreistag oder Zweckverbandsversammlung). Am Anfang oder am Schluss wird der jeweilige Rechtsträger genannt, z. B. „Stadt Frankfurt am Main – Der Magistrat“.

Ermächtigungsgrundlagen

Allgemein ist die öffentliche Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen mit rechtsverbindlichen Außenwirkungen im Verwaltungsverfahrensgesetz § 27a und § 41 Abs. 3 bis 5 festgehalten und von einer materiellen Gesetzesgrundlage abhängig. Es gibt in diesem Sinne spezialgesetzliche Regelungen.

In allen deutschen Flächenbundesländern bilden die Gemeindeordnungen und Landkreisordnungen bzw. rechtsgleiche Vorschriften die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Bekanntmachung als Vorgang und weiterer damit verbundener spezieller Rechtsnormen zur konkreten Regelung der ortsüblichen Bekanntmachung. Es handelt sich um landesrechtliche Bestimmungen (Gesetze oder Bekanntmachungsverordnungen) zur genauen Beschreibung der Art und Weise, wie Rechtsakte und andere Informationen ortsüblich bekannt gemacht werden sollen.

Weitere Anwendungsfälle außerhalb kommunalrechtlicher Zuständigkeiten

Im deutschen Verwaltungsrecht kann gemäß § 56a der Verwaltungsgerichtsordnung das verfahrensführende Verwaltungsgericht in Bekanntgaben durch öffentliche Bekanntmachung anordnen, wenn gleiche Bekanntgaben an mehr als fünfzig Personen erforderlich sind. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in diesen Fällen durch Aushang an der , durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich sein muss, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie in vom Gericht zu bestimmenden Tageszeitungen.

§ 9 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren; diese hat in der Regel durch Veröffentlichung im Internet zu erfolgen.

Aufgehobene Regelungen

Das nach dem bis 1998 geltenden deutschen Eheschließungsrechtsgesetz (Ehegesetz) erforderliche Aufgebot erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung. Der rechtliche Regelungsgehalt des Ehegesetzes wurde 1998 durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgeführt. In diesem Zusammenhang wurde das öffentliche Aufgebot im Sinne des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft.

Länderspezifische Rechtsgrundlagen

Land Berlin

  • Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Land Baden-Württemberg

  • Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in § 4, § 34 (1), § 41 b Veröffentlichung von Informationen und § 95 b (2) Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
  • Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der GemO (DVO GemO), in § 1 (1)

Freistaat Bayern

  • Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Artikel 26 Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung und analog im Artikel 20 der Landkreisordnung.
  • Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV)

Land Brandenburg

  • Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmV)

Freie Hansestadt Bremen

  • Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen (Bremisches Bekanntmachungsgesetz)

Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen

Land Hessen

  • Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise

Land Mecklenburg-Vorpommern

  • Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO)

Land Niedersachsen

  • Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), § 11

Die frühere Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Körperschaften (BekVO-Kom) ist mit dem obigen Gesetz aufgehoben worden.

Land Nordrhein-Westfalen

  • Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO)

Land Rheinland-Pfalz

  • Gemeindeordnung, § 24 Satzungsbefugnis
  • Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), 3. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen, § 7 Allgemeine Formen der Bekanntmachung bis § 10

Saarland

  • Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung – BekVO)

Freistaat Sachsen

  • Kommunalbekanntmachungsverordnung

Land Sachsen-Anhalt

  • Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA), § 9 Bekanntmachung von Satzungen

Land Schleswig-Holstein

  • Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung)

Freistaat Thüringen

  • Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung – ThürBekVO -)

Rechtsprechung

  • VG Freiburg, 2. Kammer zur „Ortsüblichkeit einer Bekanntgabe“; Urteil zu Gz. 2 K 2265/08.
  • Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss. vom 10. August 2022, Az.: 1 MN 52/22

Weblinks

  • Klaus Grupp, Ulrich Stelkens: Saarheimer Fälle zum Staats- und Verwaltungsrecht: Regelungen über die Bekanntmachung von Ortsrecht, Rechtsverordnungen und Gesetzen. auf www.saarheim.de („Saarheim“ – Saarheimer Fälle, ist ein fiktiver Ort für Demonstrationszwecke der Webseitenbetreiber zur Erörterung öffentlich-rechtlicher Fragestellungen.)

Einzelnachweise

  1. Bettina Plöger-Heeg, Marita Hasebrink: Allgemeines Verwaltungsrecht. Wiesbaden 2015, S. 77.
  2. Wolf-Uwe Sponer, Ralf Tostmann: Kommunalrecht. Wiesbaden 2016, S. 140.
  3. Plöger-Heeg, Hasebrink, Verwaltungsrecht, 2015, S. 81.
  4. Land Berlin: Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen. auf www.gesetze.berlin.de.
  5. Land Baden-Württemberg: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 4. auf www.landesrecht-bw.de.
  6. Land Baden-Württemberg: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34. auf www.landesrecht-bw.de.
  7. Land Baden-Württemberg: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 41 b. auf www.landesrecht-bw.de
  8. Land Baden-Württemberg: Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 95 b. auf www.landesrecht-bw.de.
  9. Land Baden-Württemberg: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der GemO vom 11. Dezember 2000. § 1 - Öffentliche Bekanntmachungen. Auf www.landesrecht-bw.de (Fassung vom 18. November 2024, gültig seit 1. Februar 2025).
  10. Freistaat Bayern: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Art. 26 Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung. auf www.gesetze-bayern.de.
  11. Freistaat Bayern: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern. Art. 20 Inkrafttreten; Ausfertigung und Bekanntmachung. auf www.gesetze-bayern.de.
  12. Freistaat Bayern: Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung – BekV). auf www.gesetze-bayern.de.
  13. Land Brandenburg: Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen. auf www.bravors.brandenburg.de.
  14. Freie Hansestadt Bremen: Bremisches Gesetz über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen. auf www.transparenz.bremen.de.
  15. Freie und Hansestadt Hamburg: Hamburgisches Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen. auf www.landesrecht-hamburg.de.
  16. Land Hessen: Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise. auf www.rv.hessenrecht.hessen.de.
  17. Land Mecklenburg-Vorpommern: Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung. auf www.landesrecht-mv.de.
  18. Land Niedersachsen: § 11 NKomVG - Verkündung von Rechtsvorschriften. Abgerufen am 18. August 2024. 
  19. Land Niedersachsen: Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). auf www.mi.niedersachsen.de.
  20. Land Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht. auf www.recht.nrw.de.
  21. Land Rheinland-Pfalz: Gemeindeordnung. auf www.landesrecht.rlp.de.
  22. Land Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung. auf www.landesrecht.rlp.de.
  23. Saarland: Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände. auf www.saarland.de.
  24. Freistaat Sachsen: Kommunalbekanntmachungsverordnung. auf www.revosax.sachsen.de.
  25. Land Sachsen-Anhalt: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. auf www.landesrecht.sachsen-anhalt.de.
  26. Land Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung. auf www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.
  27. Freistaat Thüringen: Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise. auf www.landesrecht.thueringen.de.
  28. VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2010 - 2 K 2265/08
  29. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl. v. 10.08.2022, Az.: 1 MN 52/22. In: Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS). Abgerufen am 30. September 2024. 
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jul 2025 / 04:01

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Die ortsubliche Bekanntmachung oder ortsubliche Bekanntgabe oder offentliche Bekanntmachung in ortsublicher Weise im kommunalrechtlichen Sinne stellt in Deutschland die Verfahrensweise einer kommunalen Gebietskorperschaft oder anderen Korperschaft dar nach der sie ihre Einwohner uber rechtlich bindende Entscheidungen Rechtsetzungshoheit oder allgemeine Informationen in Kenntnis setzt verkundet Trager und Formen der ortsublichen BekanntmachungGemeindeverwaltung Wandersleben mit Amtstafel rechts neben der Flugeltreppe Offentliche regionale Rechtstrager fur die eine ortsubliche Bekanntmachung in Frage kommt konnen in diesem Zusammenhang sein Landgemeinden Stadte kommunale Verwaltungsgemeinschaften Landschaftsverbande in Nordrhein Westfalen sowie Landkreise und kommunale Zweckverbande Die Entscheidung daruber welcher Bekanntmachungsweg im jeweiligen Fall als ortsublich anzusehen ist wird im Rahmen des Organisationsrechts der zustandigen Behorde entschieden Die haufigsten Formen sind das 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an der durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem das im Gericht offentlich zuganglich sein muss durch Veroffentlichung im Bundesanzeiger sowie in vom Gericht zu bestimmenden Tageszeitungen 9 der Insolvenzordnung InsO regelt die offentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren diese hat in der Regel durch Veroffentlichung im Internet zu erfolgen Aufgehobene Regelungen Das nach dem bis 1998 geltenden deutschen Eheschliessungsrechtsgesetz Ehegesetz erforderliche Aufgebot erfolgte durch offentliche Bekanntmachung Der rechtliche Regelungsgehalt des Ehegesetzes wurde 1998 durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschliessungsrechts in das Burgerliche Gesetzbuch zuruckgefuhrt In diesem Zusammenhang wurde das offentliche Aufgebot im Sinne des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft Landerspezifische RechtsgrundlagenLand Berlin Gesetz uber die Verkundung von Gesetzen und RechtsverordnungenLand Baden Wurttemberg Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg in 4 34 1 41 b Veroffentlichung von Informationen und 95 b 2 Aufstellung und ortsubliche Bekanntgabe der AbschlusseVerordnung des Innenministeriums zur Durchfuhrung der GemO DVO GemO in 1 1 Freistaat Bayern Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern Artikel 26 Inkrafttreten Ausfertigung und Bekanntmachung und analog im Artikel 20 der Landkreisordnung Verordnung uber die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften Bekanntmachungsverordnung BekV Land Brandenburg Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden Amtern und Landkreisen Bekanntmachungsverordnung BekanntmV Freie Hansestadt Bremen Bremisches Gesetz uber die Veroffentlichung amtlicher Bekanntmachungen Bremisches Bekanntmachungsgesetz Freie und Hansestadt Hamburg Hamburgisches Gesetz uber die Verkundung von RechtsverordnungenLand Hessen Verordnung uber offentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und LandkreiseLand Mecklenburg Vorpommern Durchfuhrungsverordnung zur Kommunalverfassung KV DVO Land Niedersachsen Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG 11 Die fruhere Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften kommunaler Korperschaften BekVO Kom ist mit dem obigen Gesetz aufgehoben worden Land Nordrhein Westfalen Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht Bekanntmachungsverordnung BekanntmVO Land Rheinland Pfalz Gemeindeordnung 24 SatzungsbefugnisLandesverordnung zur Durchfuhrung der Gemeindeordnung GemODVO 3 Abschnitt Offentliche Bekanntmachungen 7 Allgemeine Formen der Bekanntmachung bis 10Saarland Verordnung uber die offentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbande Bekanntmachungsverordnung BekVO Freistaat Sachsen KommunalbekanntmachungsverordnungLand Sachsen Anhalt Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt Kommunalverfassungsgesetz KVG LSA 9 Bekanntmachung von SatzungenLand Schleswig Holstein Landesverordnung uber die ortliche Bekanntmachung und Verkundung Bekanntmachungsverordnung Freistaat Thuringen Thuringer Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise Thuringer Bekanntmachungsverordnung ThurBekVO RechtsprechungVG Freiburg 2 Kammer zur Ortsublichkeit einer Bekanntgabe Urteil zu Gz 2 K 2265 08 Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss vom 10 August 2022 Az 1 MN 52 22WeblinksKlaus Grupp Ulrich Stelkens Saarheimer Falle zum Staats und Verwaltungsrecht Regelungen uber die Bekanntmachung von Ortsrecht Rechtsverordnungen und Gesetzen auf www saarheim de Saarheim Saarheimer Falle ist ein fiktiver Ort fur Demonstrationszwecke der Webseitenbetreiber zur Erorterung offentlich rechtlicher Fragestellungen EinzelnachweiseBettina Ploger Heeg Marita Hasebrink Allgemeines Verwaltungsrecht Wiesbaden 2015 S 77 Wolf Uwe Sponer Ralf Tostmann Kommunalrecht Wiesbaden 2016 S 140 Ploger Heeg Hasebrink Verwaltungsrecht 2015 S 81 Land Berlin Gesetz uber die Verkundung von Gesetzen und Rechtsverordnungen auf www gesetze berlin de Land Baden Wurttemberg Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg 4 auf www landesrecht bw de Land Baden Wurttemberg Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg 34 auf www landesrecht bw de Land Baden Wurttemberg Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg 41 b auf www landesrecht bw de Land Baden Wurttemberg Gemeindeordnung fur Baden Wurttemberg 95 b auf www landesrecht bw de Land Baden Wurttemberg Verordnung des Innenministeriums zur Durchfuhrung der GemO vom 11 Dezember 2000 1 Offentliche Bekanntmachungen Auf www landesrecht bw de Fassung vom 18 November 2024 gultig seit 1 Februar 2025 Freistaat Bayern Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern Art 26 Inkrafttreten Ausfertigung und Bekanntmachung auf www gesetze bayern de Freistaat Bayern Landkreisordnung fur den Freistaat Bayern Art 20 Inkrafttreten Ausfertigung und Bekanntmachung auf www gesetze bayern de Freistaat Bayern Verordnung uber die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften Bekanntmachungsverordnung BekV auf www gesetze bayern de Land Brandenburg Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden Amtern und Landkreisen auf www bravors brandenburg de Freie Hansestadt Bremen Bremisches Gesetz uber die Veroffentlichung amtlicher Bekanntmachungen auf www transparenz bremen de Freie und Hansestadt Hamburg Hamburgisches Gesetz uber die Verkundung von Rechtsverordnungen auf www landesrecht hamburg de Land Hessen Verordnung uber offentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise auf www rv hessenrecht hessen de Land Mecklenburg Vorpommern Durchfuhrungsverordnung zur Kommunalverfassung auf www landesrecht mv de Land Niedersachsen 11 NKomVG Verkundung von Rechtsvorschriften Abgerufen am 18 August 2024 Land Niedersachsen Niedersachsisches Kommunalverfassungsgesetz NKomVG auf www mi niedersachsen de Land Nordrhein Westfalen Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht auf www recht nrw de Land Rheinland Pfalz Gemeindeordnung auf www landesrecht rlp de Land Rheinland Pfalz Landesverordnung zur Durchfuhrung der Gemeindeordnung auf www landesrecht rlp de Saarland Verordnung uber die offentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbande auf www saarland de Freistaat Sachsen Kommunalbekanntmachungsverordnung auf www revosax sachsen de Land Sachsen Anhalt Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalt auf www landesrecht sachsen anhalt de Land Schleswig Holstein Landesverordnung uber die ortliche Bekanntmachung und Verkundung auf www gesetze rechtsprechung sh juris de Freistaat Thuringen Thuringer Verordnung uber die offentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise auf www landesrecht thueringen de VG Freiburg Urteil vom 27 01 2010 2 K 2265 08 Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschl v 10 08 2022 Az 1 MN 52 22 In Niedersachsisches Vorschrifteninformationssystem NI VORIS Abgerufen am 30 September 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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