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Der persönliche Arrest ist ein Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes und dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO).

Arrestgründe

Ein persönlicher Arrest darf gemäß § 918 ZPO nur angeordnet werden, wenn er erforderlich ist, um die durch das persönliche Verhalten des Schuldners gefährdete Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu sichern. Er ist damit gegenüber dem dinglichen Arrest subsidiär und praktisch selten.

In der Rechtsprechung sind zwei Arrestgründe anerkannt. Der persönliche Arrest diente ursprünglich dazu, den Schuldner daran zu hindern, sein inländisches Vermögen durch Transfer ins Ausland oder durch Verschleierungsmaßnahmen im Inland einem Zugriff der deutschen Vollstreckungsorgane zu entziehen. Gleichzeitig sollte der Gläubiger Gelegenheit erhalten, Vermögenswerte des Schuldners ausfindig zu machen, die er mit einem dinglichen Arrest belegen oder in die er mit einem zwischenzeitlich erlangten Hauptsachetitel die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Seit nach europäischem Zivilverfahrensrecht die Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden, hat der Vermögenstransfer ins Ausland als Arrestgrund an praktischer Bedeutung verloren.

Weiterer bedeutsamer Arrestgrund ist die Befürchtung, der fluchtwillige Schuldner werde sich der Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entziehen. Vorrangig ist jedoch die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner nach Pfändungsversuch (§ 807 ZPO), die erfolgen kann, noch bevor ein Arrestverfahren auch nur eingeleitet wurde und zur Sicherung des Gläubigers ausreicht. Der Widerspruch gegen die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft reicht allein als Arrestgrund für einen persönlichen Arrest nicht aus, da der Schuldner durchaus vernünftige Gründe für einen solchen Widerspruch haben kann, beispielsweise das Einholen von Rechtsrat.

Vollziehung

Zuständig für die Anordnung des Arrests ist das Gericht der Hauptsache oder das Gericht, in dessen Bezirk sich der Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet (§ 919 ZPO). Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage für dessen Vollziehung. Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht, sondern im Auftrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher.

Der persönliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige vom Gericht zu treffende Beschränkungen der persönlichen Freiheit vollzogen (§ 933 ZPO). Dem Schuldner können vom Gerichtsvollzieher beispielsweise die Ausweispapiere, der Reisepass oder ein erteiltes Auslandsvisum weggenommen werden, im äußersten Falle wird er verhaftet. Die Haft erfolgt nach den Vorschriften über die Erzwingungshaft (§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 ZPO). Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls (§ 802g ZPO). Die Haftdauer darf sechs Monate nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO). Das Verfahren bei der Verhaftung regelt § 145 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA).

Hat das Arrestgericht angeordnet, dass der Schuldner seine Wohnung, sein Haus, eine bestimmte Stadt oder einen bestimmten Bezirk nicht verlassen dürfe, so handelt es sich um ein Unterlassungsgebot an den Schuldner, das im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO durch die Androhung und gegebenenfalls Verhängung von Ordnungsmitteln durchgesetzt wird.

Rechtsschutz

Statthafter Rechtsbehelf bzw. statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch, wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist, ansonsten Berufung oder Revision.

Einzelnachweise

  1. Winfried Schuschke: Der Vollzug des persönlichen Sicherheitsarrestes DGVZ 1999, S. 129–134
  2. § 5 Arrest / II. Muster: Antrag auf persönlichen Arrest Haufe.de, abgerufen am 27. September 2019
  3. Schuschke in: Schuschke/Walker, Bd. II, § 933 ZPO Rdnr. 2; Wieczorek/Thümmel, ZPO, 933 Rdnr. 1
  4. Vorlesung ZPO II. Teil II: Einstweiliger Rechtsschutz (Memento des Originals vom 1. Dezember 2020 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2 Universität Würzburg (ohne Jahr), abgerufen am 27. September 2019
  5. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher Stand: 1. Oktober 2016
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 17 Jul 2025 / 22:50

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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Der personliche Arrest ist ein Instrument des vorlaufigen Rechtsschutzes und dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs der in eine Geldforderung ubergehen kann 916 ZPO ArrestgrundeEin personlicher Arrest darf gemass 918 ZPO nur angeordnet werden wenn er erforderlich ist um die durch das personliche Verhalten des Schuldners gefahrdete Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermogen zu sichern Er ist damit gegenuber dem dinglichen Arrest subsidiar und praktisch selten In der Rechtsprechung sind zwei Arrestgrunde anerkannt Der personliche Arrest diente ursprunglich dazu den Schuldner daran zu hindern sein inlandisches Vermogen durch Transfer ins Ausland oder durch Verschleierungsmassnahmen im Inland einem Zugriff der deutschen Vollstreckungsorgane zu entziehen Gleichzeitig sollte der Glaubiger Gelegenheit erhalten Vermogenswerte des Schuldners ausfindig zu machen die er mit einem dinglichen Arrest belegen oder in die er mit einem zwischenzeitlich erlangten Hauptsachetitel die Zwangsvollstreckung betreiben kann Seit nach europaischem Zivilverfahrensrecht die Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden hat der Vermogenstransfer ins Ausland als Arrestgrund an praktischer Bedeutung verloren Weiterer bedeutsamer Arrestgrund ist die Befurchtung der fluchtwillige Schuldner werde sich der Ladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entziehen Vorrangig ist jedoch die sofortige Abnahme der Vermogensauskunft beim Schuldner nach Pfandungsversuch 807 ZPO die erfolgen kann noch bevor ein Arrestverfahren auch nur eingeleitet wurde und zur Sicherung des Glaubigers ausreicht Der Widerspruch gegen die sofortige Abnahme der Vermogensauskunft reicht allein als Arrestgrund fur einen personlichen Arrest nicht aus da der Schuldner durchaus vernunftige Grunde fur einen solchen Widerspruch haben kann beispielsweise das Einholen von Rechtsrat VollziehungZustandig fur die Anordnung des Arrests ist das Gericht der Hauptsache oder das Gericht in dessen Bezirk sich der Gegenstand oder die in ihrer personlichen Freiheit zu beschrankende Person befindet 919 ZPO Die Anordnung des Arrests schafft die Grundlage fur dessen Vollziehung Diese erfolgt nicht von Amts wegen durch das Gericht sondern im Auftrag des Glaubigers durch den Gerichtsvollzieher Der personliche Arrest wird durch Haft oder durch sonstige vom Gericht zu treffende Beschrankungen der personlichen Freiheit vollzogen 933 ZPO Dem Schuldner konnen vom Gerichtsvollzieher beispielsweise die Ausweispapiere der Reisepass oder ein erteiltes Auslandsvisum weggenommen werden im aussersten Falle wird er verhaftet Die Haft erfolgt nach den Vorschriften uber die Erzwingungshaft 802g 802h und 802j Abs 1 und 2 ZPO Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher aufgrund eines gerichtlichen Haftbefehls 802g ZPO Die Haftdauer darf sechs Monate nicht ubersteigen 802j Abs 1 ZPO Das Verfahren bei der Verhaftung regelt 145 der Geschaftsanweisung fur Gerichtsvollzieher GVGA Hat das Arrestgericht angeordnet dass der Schuldner seine Wohnung sein Haus eine bestimmte Stadt oder einen bestimmten Bezirk nicht verlassen durfe so handelt es sich um ein Unterlassungsgebot an den Schuldner das im Wege der Zwangsvollstreckung nach 890 ZPO durch die Androhung und gegebenenfalls Verhangung von Ordnungsmitteln durchgesetzt wird RechtsschutzStatthafter Rechtsbehelf bzw statthaftes Rechtsmittel des Schuldners gegen den Arrestbefehl ist der Widerspruch wenn der Arrestbefehl durch Beschluss ergangen ist ansonsten Berufung oder Revision EinzelnachweiseWinfried Schuschke Der Vollzug des personlichen Sicherheitsarrestes DGVZ 1999 S 129 134 5 Arrest II Muster Antrag auf personlichen Arrest Haufe de abgerufen am 27 September 2019 Schuschke in Schuschke Walker Bd II 933 ZPO Rdnr 2 Wieczorek Thummel ZPO 933 Rdnr 1 Vorlesung ZPO II Teil II Einstweiliger Rechtsschutz Memento des Originals vom 1 Dezember 2020 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Universitat Wurzburg ohne Jahr abgerufen am 27 September 2019 Geschaftsanweisung fur Gerichtsvollzieher Stand 1 Oktober 2016Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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