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Pflegebedürftigkeit

Klassifikation nach ICD-10 | |
---|---|
Z74 | Probleme mit Bezug auf Pflegebedürftigkeit |
Z74.0 | Eingeschränkte Mobilität |
Z74.1 | Notwendigkeit der Hilfestellung bei der Körperpflege |
Z74.2 | Notwendigkeit der Hilfeleistung im Haushalt, wenn kein anderer Haushaltsangehöriger die Betreuung übernehmen kann |
Z74.3 | Notwendigkeit der ständigen Beaufsichtigung |
ICD-10 online (WHO-Version 2019) |
Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine Person mit Krankheit oder Behinderung, häufig altersbedingt, ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird in Deutschland vom Medizinischen Dienst (früher MDK) mittels Pflegegutachten festgestellt, wenn zur Versorgung Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
Rechtslage ab dem 1. Januar 2017 (Pflegegrade)
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz erfolgte zum 1. Januar 2017 die Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade. Dabei wurden Menschen mit rein körperlichen Einschränkungen jeweils in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet [also Grad = Stufe plus 1]. Personen mit anerkannt erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) erhielten jeweils den übernächsten Pflegegrad [also Grad = Stufe plus 2].
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade hat zum Ziel, Bedürfnisse von Demenzkranken stärker zu berücksichtigen, außerdem werden insgesamt höhere Leistungen für Pflegebedürftige vorgesehen. Bei den Pflegestufen richtete sich die Einstufung wesentlich nach dem Zeitaufwand der Pflegepersonen. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen in sechs Bereichen eingeschätzt, was eine ganzheitlichere Form der Begutachtung erlaubt:
- Hilfe bei alltäglichen Aktivitäten
- Psychosoziale Unterstützung
- Hilfsbedarf in der Nacht
- Hilfsbedarf tagsüber
- Unterstützung bei krankheitsbedingten Verrichtungen (Medikamenteneinnahme o. ä.)
- Hilfsmanagement (Organisation der Hilfeleistungen)
Genaue Definitionen dazu sind in den BegutachtungsRichtlinien (BRi), des GKV-Spitzenverbandes, festgelegt.
Während der Corona-Pandemie wurden viele Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bzw. des Medizinischen Dienstes ganz oder teilweise nicht als Vor-Ort-Besuch durchgeführt, sondern erfolgten telefonisch. Dies konnte Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben.
Monatliche Leistungen entsprechend den Pflegegraden (2024)
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld Privatpersonen (ambulant) | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € | |
Sachleistung Pflegedienst (ambulant) | 761 € | 1432 € | 1778 € | 2200 € | |
Entlastungsbetrag (als Sachleistung) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Leistungsbetrag teilstationär | 689 € | 1298 € | 1612 € | 1995 € | |
Leistungsbetrag stationär | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Im Jahr stehen weiterhin Budgets zur Verfügung für:
- Pflegeberatung
- Pflegehilfsmittel (40 € / Monat)
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit
- Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- Veränderung des Wohnbereiches (4000 € einmalig)
Ab Pflegegrad 2:
- Verhinderungspflege (1612 € / Jahr)
- Kurzzeitpflege (1774 € / Jahr)
Rechtliche Definition nach der alten Rechtslage bis zum 31. Dezember 2016 (Pflegestufen)
Pflegebedürftig waren nach § 14 Abs. 1 SGB XI a.F. bzw. § 61 SGB XII a.F. Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedurften.
Krankheit oder Behinderung
Der Hilfebedarf musste durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht sein. Das sind Regelwidrigkeiten (Schädigungen) des Stütz- und Bewegungsapparates, der inneren Organe oder des Zentralnervensystems.
Verrichtungen des täglichen Lebens
Der Hilfebedarf musste sich auf die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens beziehen. Die Verrichtungen wurden abschließend in § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. bzw. § 61 Abs. 5 SGB XII a.F. aufgezählt und in die vier Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung unterteilt.
Körperpflege | Ernährung | Mobilität | hauswirtschaftliche Versorgung |
---|---|---|---|
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung | mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung | selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung | Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. |
Obwohl nicht ausdrücklich in der obigen Auflistung erwähnt, erkannte die Rechtsprechung auch das Liegen (z. B. Umlagern eines bettlägerigen Pflegebedürftigen) und das Sitzen (z. B. Umsetzen eines Pflegebedürftigen im Rollstuhl oder Fixierung mit einem Gurt) als berücksichtigungsfähige Verrichtungen der Grundpflege an.
Die oben aufgeführten Verrichtungen wurden größtenteils von der Rechtsprechung konkretisiert:
- Der Hilfebedarf für Ernährung setzte nicht voraus, dass der Pflegebedürftige noch in der Lage war, Nahrung über seinen Mund zuzuführen. Musste der Pflegebedürftige über eine Magensonde oder parenteral künstlich ernährt werden, fiel dies ebenso unter den Abschnitt Ernährung und war insofern als Verrichtung berücksichtigungsfähig.
- Ebenso setzte der Hilfebedarf für die Darm- und Blasenentleerung nicht voraus, dass der Pflegebedürftige in der Lage war, seinen Darm oder seine Blase auf natürlichem Wege zu entleeren, sodass auch die Ableitung der Harnflüssigkeit mittels eines Blasenkatheters und künstlicher Harnblase als Verrichtung berücksichtigungsfähig war. Hingegen fiel eine Bauchfelldialyse nicht mehr unter den Begriff der Blasenentleerung; es handelte sich somit hierbei nicht um eine berücksichtigungsfähige Verrichtung.
- Hilfebedarf für Mobilität war nur zu berücksichtigen, sofern er im Zusammenhang mit einer der anderen im Gesetz genannten Verrichtungen anfiel; konkret waren das der Toilettengang, die Mahlzeiten sowie das Zubettgehen.
- Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung fiel nur an, sofern es für die Existenz des Pflegebedürftigen zwingend notwendig war, dass er die Wohnung persönlich verlässt, etwa zu einem Arztbesuch. Nicht berücksichtigungsfähig war dieser Hilfebedarf, sofern der Pflegebedürftige die Wohnung für andere Zwecke verlassen musste, etwa für den Schulbesuch, die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder den Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen, oder zur sozialen Teilhabe wie den Besuch des Gottesdienstes.
Hilfebedarf für andere Verrichtungen wurden im Rahmen der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. Er konnte unter Umständen, wenn er einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zur Folge hat (eingeschränkte Alltagskompetenz), zu einem besonderen Leistungsanspruch führen.
Verrichtungen im Sinne des Gesetzes konnten nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Existenz des Pflegebedürftigen zwingend notwendig waren. Demnach konnten Verrichtungen dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie lediglich der Sicherung einer Erwerbstätigkeit des Pflegebedürftigen dienten.
Hoch umstritten war die Berücksichtigung von Behandlungspflege als Verrichtung. Die Rechtsprechung entschied, dass die Behandlungspflege als solche keine Verrichtung darstellt, sie aber dann berücksichtigt werden könne, wenn sie entweder Bestandteil einer im Gesetz genannten Verrichtung ist oder sie aus medizinischen Gründen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer im Gesetz genannten Verrichtung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage entschied das Bundessozialgericht im Jahr 2001, dass häusliche Krankenpflege für das Anlegen von Kompressionsstrümpfen der Klasse II und III nicht erbracht werden kann, weil es sich hierbei um Hilfe beim An- und Auskleiden handelt, die als Verrichtung der Grundpflege bereits bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werde und für die die Pflegebedürftige bereits Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld erhielt. Diese Rechtsprechung stieß auf solch großes Unverständnis, dass der Gesetzgeber diesen Fall zum Anlass nahm, die gesetzlichen Regelungen zur häuslichen Krankenpflege so zu ändern, dass Leistungen zum Anlegen von Kompressionsstrümpfen nicht mehr mit Verweis auf das Pflegegeld, als vorrangige Leistung, verweigert werden können. Daraufhin änderte das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung und entschied, dass dem Pflegebedürftigen ein Wahlrecht zustehe, ob er die Behandlungspflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen, oder durch einen professionellen Pflegedienst im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durchführen ließ, was dann aber zur Folge hatte, dass diese Verrichtungen nicht mehr als Hilfebedarf berücksichtigt werden konnten. Wiederum reagierte der Gesetzgeber und änderte die gesetzlichen Regelungen nunmehr so ab, dass Behandlungspflege gleichzeitig sowohl einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege begründet, als auch beim Pflegebedarf zu berücksichtigen ist, sofern sie unter eine der gesetzlich geregelten Verrichtungen fällt.
Um Pflegebedürftigkeit dem Grunde nach begründen zu können, musste ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege vorliegen und es musste mehrfach in der Woche ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung vorliegen. (§ 15 Abs. 1 SGB XI a.F.)
Dauerhafte Hilfebedürftigkeit
Als pflegebedürftig wurde nur angesehen, wer dauerhaft der Hilfe bedurfte. Das war gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würde. Maßgeblich für die Prognose war der Zeitpunkt der Prognoseerstellung („ex ante“).
Erheblichkeit der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit musste zudem noch erheblich sein. Die Erheblichkeit der Pflegebedürftigkeit wurde durch die Messung des Zeitaufwands festgestellt, den eine durchschnittliche, nicht professionell ausgebildete Pflegeperson benötigt, um den Pflegebedürftigen bei der Durchführung der notwendigen Verrichtungen zu unterstützen, ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder die Verrichtungen selbst durchzuführen. Nicht berücksichtigungsfähig war hingegen der Zeitaufwand für eine allgemeine Überwachung des Pflegebedürftigen bzw. eine ständige Einsatzbereitschaft.
Zeitaufwand lag dann vor, wenn die Pflegeperson in dieser Zeit keine anderen Verrichtungen, insbesondere keine allgemeine Haushaltsführung, erledigen konnte. Somit konnte etwa auch ein in regelmäßigen Zeitabständen notwendiger Arztbesuch des Pflegebedürftigen berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand sein, wenn der Pflegebedürftige den Weg zum Arzt nicht alleine bewältigen kann, und zwar nicht nur im Rahmen der reinen Wegezeit, sondern auch die Zeit, in der der Pflegebedürftige vom Arzt untersucht und behandelt wird.
Der Zeitaufwand richtete sich nach den individuellen Bedürfnissen des Pflegebedürftigen, soweit diese sachlich gerechtfertigt waren. Musste etwa ein Pflegebedürftiger aufgrund einer Hauterkrankung besonders häufig und aufwendig gebadet werden, waren diese Verrichtungen voll berücksichtigungsfähig, auch soweit sie lediglich aus Anlass der Krankheit anfallen.
Bei Kindern war grundsätzlich der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Sie mussten hierbei die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Erheblichkeit erfüllen wie Erwachsene.
Pflegestufen
Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wurde bis 31. Dezember 2016 mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben. In die Pflegestufe I wurde eingestuft, wessen Pflegebedürftigkeit erheblich ist, bei schwerer Pflegebedürftigkeit lag die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedürftigkeit die Pflegestufe III vor. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt, nahm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter vor.
Von einer „Pflegestufe 0“ wurde gesprochen, wenn ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist, aber nicht in einem Ausmaß, das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt, oder wenn ein Betreuungsbedarf besteht, der sich nicht auf die definierten Alltagsverrichtungen bezieht – ein Betreuungsbedarf also, der nicht zu einer Einteilung in eine der drei anderen Pflegestufen führt. Dies ist häufig bei Demenzkranken der Fall.
Definiert war sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege (Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch insgesamt.
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) | Pflegestufe II (schwere Pflegebedürftigkeit) | Pflegestufe III (schwerste Pflegebedürftigkeit) | |
---|---|---|---|
Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität (Grundpflege) | bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit | mindestens zu drei Tageszeiten | rund um die Uhr, auch nachts |
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Grundpflege | mehr als 45 Minuten | mindestens 120 Minuten | mindestens 240 Minuten |
Bedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung | mehrfach in der Woche | mehrfach in der Woche | mehrfach in der Woche |
durchschnittlicher täglicher Aufwand für die Hilfe gesamt | mindestens 90 Minuten | mindestens 180 Minuten | mindestens 300 Minuten |
Hilfe war im Sinne des Gesetzes dann nachts erforderlich, wenn die Hilfe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr durchgeführt werden musste und nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr verschoben werden konnte. Nicht ausreichend war es, wenn der Pflegebedürftige in dieser Zeit zu Bett geht oder aufwacht, auch wenn für diese Verrichtungen ein Hilfebedarf besteht; hingegen war es nicht notwendig, dass die Pflegeperson aus ihrem nächtlichen Schlaf erwachen muss, um die Verrichtungen durchzuführen.
Die Gelder, die monatlich seitens der Pflegeversicherung an Menschen gezahlt werden, welchen eine Pflegebedürftigkeit attestiert wird, werden durch das 2. Pflegestärkungsgesetz erhöht. Leistungen, welche sich für die einzelnen Pflegegrade ergeben, siehe oben.
Vergleichende Betrachtung von Pflegestufen und Pflegegraden
Pflegestufen und Pflegegrade betrachten den Begriff der Pflegebedürftigkeit aus völlig unterschiedlichen Blickwinkeln, was letztendlich unterschiedliche Ergebnisse hervorbringt.
Die ausschließliche Berücksichtigung von Verrichtungen der Grundpflege im System der Pflegestufen mit der alleinigen Betrachtung des Zeitaufwandes war nahezu ausschließlich auf Körperbehinderungen ausgelegt; geistige und psychische Beeinträchtigungen blieben unberücksichtigt. Als mit dem demografischen Wandel immer mehr ältere Menschen an Demenz erkrankten, mussten die Angehörigen häufig feststellen, dass sie die Pflege nahezu vollständig auf eigene Kosten entrichten mussten, weil Demenzkranke nach dem System der Pflegestufen keine Pflegebedürftigkeit aufwiesen, obwohl sie unzweifelhaft nicht unbeaufsichtigt gelassen werden konnten. Die Einführung der eingeschränkten Alltagskompetenz als zusätzliches Kriterium, das einen Pflegebedarf begründen konnte, milderte dieses Problem zwar in gewissem Rahmen ab, löste es aber nicht vollständig.
Demgegenüber betrachtet das neue System der Pflegegrade die Selbsthilfefähigkeit der Person unter mehreren Blickwinkeln, darunter auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen. Der reine Zeitaufwand spielt weniger eine Rolle als die Fähigkeit der pflegebedürftigen Person, überhaupt ein selbständiges Leben zu führen. Dies hat zur Folge, dass etwa ein Rollstuhlfahrer, der abgesehen von seiner Körperbehinderung ein völlig selbständiges Leben führt, nach dem System der Pflegestufen, allein weil er im Rollstuhl sitzt, eine Pflegestufe I oder II erhalten konnte (die dann in den Pflegegrad 2 bzw. 3 überführt werden), im neuen System hingegen befürchten muss, allenfalls einen Pflegegrad 1 zu erhalten.
Insofern ist es für körperbehinderte Menschen in den meisten Fällen deutlich günstiger gewesen, einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit noch vor dem 31. Dezember 2016 zu stellen, damit sie weiterhin nach den alten Pflegestufen begutachtet werden konnten und anschließend einen Bestandsschutz genießen, während viele Demenzkranke und psychisch Kranke erst durch die Pflegegrade einen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten.
Bei Leistungen der vollstationären Pflege wurde gleichzeitig mit der Einführung der Pflegegrade der zu leistende Eigenanteil des Heimbewohners über alle Pflegegrade hinweg vereinheitlicht, wohingegen bei den alten Pflegestufen der Eigenanteil von der eigenen Pflegestufe abhing. Die alte Rechtslage hatte zur Folge, dass es für den Pflegebedürftigen in der Regel finanziell nachteilig war, wenn er eine höhere Pflegestufe erhielt, da dies gleichzeitig zu einer Erhöhung des Eigenanteils führte und dieser in der Regel weitaus mehr stieg als die Pauschale der Pflegeversicherung. Zwar trat in der Hinsicht eine Verbesserung durch die neue Rechtslage ein, dadurch aber stieg der Eigenanteil für Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufe I im Vergleich zur alten Rechtslage. Hinzu kommt, dass die Pauschalen der Pflegeversicherung für niedrigere Pflegegrade im Vergleich zu den Pflegestufen gesenkt wurden, sodass es auch hier vorteilhaft sein konnte, noch im Jahr 2016 in ein Pflegeheim einzuziehen, weil sowohl hinsichtlich der Höhe der Pauschale als auch hinsichtlich des zu zahlenden Eigenanteils ein Bestandsschutz gilt.
Gesetzlicher Rahmen von Pflegebedürftigkeit
Die sozialpolitisch größte Bedeutung hatte die Einführung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialversicherungssystem im Jahre 1995. Die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) ist eine für die gesamte Bevölkerung angelegte Pflichtversicherung. Mit Hilfe dieser Versicherung sollen die Personen, die ihr Arbeitsleben lang Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt haben, im Pflegefall nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein. Im Jahre 2010 fielen über 21 Mrd. € Ausgaben bei der Pflegeversicherung an, davon waren über 20 Mrd. € Leistungsausgaben.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind in folgenden Gesetzen geregelt: Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB XII, Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG, Entschädigungsleistungen („Pflegezulage“) nach § 35 BVG bzw. den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetz vorsehen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung in § 44 SGB VII (fünfter Abschnitt).
Neue gesetzliche Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes 3
Bisher bestand keine rechtliche Beziehung von Pflegegeldern und anderen Sozialleistungen, welche sich auf die Pflege beziehen. Dieser Umstand soll mit dem am 28. Juni 2016 verabschiedeten dritten Pflegestärkungsgesetz dahingehend geändert werden, dass die Pflegeversicherung sowie die anderen Sozialleistungssysteme des SGB XII, welche die Pflege betreffen, eine Priorisierung erfahren. Im häuslichen Umfeld werden daher Pflegeleistungen als vorrangig gegenüber den Leistungen für die Eingliederungshilfe betrachtet, während in stationärem Umfeld das Gegenteil der Fall ist.
Pflegewissenschaftliches Verständnis von Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit kann durch viele Faktoren bedingt sein, wobei die Ursachen von der einzelnen Person kaum beeinflusst werden können. Pflegebedürftigkeit weist verschiedene Dimensionen auf:
Soziale Dimension: Pflegebedürftigkeit kann nicht nur bei den betroffenen Personen zur Isolierung führen: Die Versorgung pflegebedürftiger Personen wird in der Regel von Angehörigen geleistet, vor allem von Frauen (Töchter, Ehefrauen etc.).
Ökonomische Dimension: Pflegebedürftigkeit ist teuer. Eigenmittel sind oft in erheblicher Menge aufzuwenden. Da das Risiko, pflegebedürftig zu werden, ab dem Rentenalter stetig zunimmt und ein ausreichendes Einkommen meistens nicht vorliegt, kann Pflegebedürftigkeit zur Verarmung führen. Die Kosten für Pflegeleistungen sind auch in Deutschland durch die Pflegeversicherung nicht vollständig abgedeckt.
Psychische Dimension: Die Erfahrung, pflegebedürftig zu werden, ist eine belastende Erfahrung für Menschen, da die mit der Pflegebedürftigkeit einhergehenden starken, länger andauernden Einschränkungen die Lebensqualität vermindern.
Gesellschaftliche Dimension: Das Risiko, pflegebedürftig zu werden, ist für jeden Menschen vorhanden. Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ist deutlich geworden, dass unterstützende und kompensatorische Pflege Geld kostet, egal ob sie in der eigenen Wohnung oder in einer pflegenden Institution (Pflegeheim) erbracht wird. Entsprechende Geldreserven sind dafür anzulegen (Versicherung). Wissenschaftliche Studien führen zu Erkenntnissen darüber, was jeder Einzelne dazu beitragen kann, das Risiko von Pflegebedürftigkeit zu verringern. Die aktive Gesundheitsvorsorge die u. a. auch vor Erkrankungen wie Demenz, die oft zur Pflegebedürftigkeit führt, ein Stück weit schützen soll, betrifft nicht nur alte Menschen, sondern jede Person. Es ist deutlich, dass eine aktive und gesunde Lebensführung das Risiko, pflegebedürftig zu werden, vermindern kann. Man geht davon aus, dass neben staatlichen Förderprogrammen Initiativen in den Städten und Gemeinden erforderlich sind, um ein Bewusstsein für die Problematik zu schaffen. Verschiedene pflegewissenschaftliche Projekte versuchen Möglichkeiten zu finden, wie das Risiko, pflegebedürftig zu werden, minimiert und wie das Eintreten von Pflegebedürftigkeit hinausgezögert werden kann. Es wird untersucht, wie die Leistungen der Pflege in einem realistischen Maß entgolten werden können, da auch die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung noch nicht die realen Notwendigkeiten abbildet.
Statistik
Im Dezember 2019 waren laut dem Statistischen Bundesamt 4,13 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). 300.000 Personen mit Pflegegrad 1, im Pflegegrad 2 1,8 Mio., im Pflegegrad 3 1,2 Mio., 600.000 im Pflegegrad 4, 250.000 im Pflegegrad 5.
2011 gab es 2,5 Millionen Pflegebedürftige, davon 2/3 Frauen. 17 % der Pflegebedürftigen waren unter 65 Jahre, 47 % zwischen 65 und 84 Jahre und 36 % waren 85 Jahre und älter. 1/3 der Pflegebedürftigen wurden vollstationär in Heimen gepflegt. Von den zu Hause Versorgten wurden ca. 2/3 allein durch Angehörige, 1/3 durch ambulante Pflegedienste allein oder zusammen mit Angehörigen gepflegt.
Anzahl Pflegebedürftige in Deutschland nach Pflegestufen (Stand: 2011):
Art der Versorgung | Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III |
---|---|---|---|
durch Angehörige | 762.000 | 330.000 | 90.000 |
zu Hause zusammen mit/durch Pflegedienst | 324.000 | 189.000 | 63.000 |
Vollstationär in Heimen | 283.000 | 299.000 | 152.000 |
Gesellschaftliche Relevanz
Auslöser für Pflegebedürftigkeit zählen chronische Krankheiten ebenso wie plötzliche Ereignisse (etwa ein Schlaganfall oder ein Sturz).
Als hauptsächliche Ursachen für Pflegebedürftigkeit in Deutschland gab der Pflegebericht des Medizinischen Dienstes 2001/2002 folgende vier Krankheitsformen an:
- vaskuläre Erkrankungen und ihre Folgeerscheinungen (Schlaganfall und Herzinsuffizienz),
- demenzielle Erkrankungen und altersbedingte Senilität,
- arthrotische Erkrankungen (Verschleißerkrankungen)
- bösartige Neubildungen.
Der Pflegebericht des Medizinischen Dienstes 2011/2012 betont:
„Funktionelle Einbußen, Belastungen und Anforderungen sind […] für sich genommen noch kein Merkmal für Pflegebedürftigkeit. Für sich genommen begründen sie keinen Bedarf an pflegerischer Unterstützung. Erst wenn das betroffene Individuum nicht (mehr) in der Lage ist, sie selbstständig zu bewältigen (d. h. erforderliche Selbstpflegeaktivitäten oder elementare Lebensaktivitäten autonom durchzuführen, die genannten Belastungen und Anforderungen autonom zu bewältigen etc.) und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist, wird von Pflegebedürftigkeit gesprochen.“
Pflegebedürftigkeit setzt oft, aber nicht nur, im Alter ein. Neben Senioren können auch Kinder oder Erwachsene chronisch krank sein oder durch plötzliche Unfälle über längere Zeit starke Einschränkungen in ihrer Selbstbestimmung erfahren. Auch Behinderte oder mehrfach erkrankte Personen können von Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Aufgrund der häufigeren Pflegebedürftigkeit im Alter spielt auch der demografische Wandel bei dem prozentualen Anstieg an Pflegebedürftigen in der Bevölkerung eine Rolle. In Deutschland äußert sich der aktuelle demografische Wandel in der Zunahme der Menschen im Seniorenalter und der Abnahme junger, erwerbstätiger Menschen.
Es ergeben sich für die Gesellschaft zunehmend Probleme, wie z. B. die Finanzierung und Erbringung der Pflege, ihr Ausmaß und qualitative Veränderungen (z. B. durch Diabetes, Demenz). Die Sozial- und Gesundheitspolitik, die Präventionsmedizin und die Pflegewissenschaft versuchen hierauf Antworten zu finden.
Im November 2020 wurde eine Petition gestartet, die auf die prekäre Lage in Deutschland hinweist und die Bundesregierung zu geeigneten Verbesserungen auffordert. Kurz nach ihrer Veröffentlichung wurde das Quorum von 50.000 Stimmen erreicht.
Siehe auch
- Häusliche Pflege
- Pflegebedarf
Weblinks
- Deutsches Institut für angewandte Pflegeforschung, Studie zur Pflegeprävention (Bereich „Projekte“)
- U. Ziegler, G. Doblhammer: Steigende Lebenserwartung geht mit besserer Gesundheit einher. DFAEH 1/2005.
- Bericht Expertenbeirat Pflegebeduerftigkeitsbegriff (PDF-Datei, bei patientenbeauftragte.de; 1,73 MB)
- Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.): „Bericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“, 157 Seiten, Stand: Januar 2009 (PDF; 1,8 MB)
- Bundesministerium für Gesundheit (Hrsg.): „Umsetzungsbericht des Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs“, 61 Seiten, Stand: Mai 2009 ( vom 20. August 2012 im Internet Archive)
Einzelnachweise
- Weitere Erläuterungen zu PEA, abgerufen am 11. Oktober 2016.
- Erläuterungen zur Überleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade, abgerufen am 11. Oktober 2016.
- Pflegegrade 1,2,3,4 & 5 – die neuen Pflegestufen 2017. In: jedermann-gruppe.de, 19. Juli 2016.
- Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. (PDF; 1,6 MB) Medizinischer Dienst Bund, 21. Dezember 2023, abgerufen am 25. Februar 2024.
- Pflegebedürftig? MDK urteilt nur noch telefonisch [AUDIO]. (MP3) In: ondemand-mp3.dradio.de. Deutschlandfunk, 19. November 2020, abgerufen am 19. November 2020.
- BSG, Urteil vom 17. Mai 2000, Az. B 3 P 20/99 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014, Az. B 3 P 4/13 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 22. August 2001, Az. B 3 P 23/00 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 12. November 2003, Az. B 3 P 5/02 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 10. März 2010, Az. B 3 P 10/08 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 5. August 1999, Az. B 3 P 1/99 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az. B 3 P 4/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 10. Oktober 2000, Az. B 3 P 15/99 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 19. Februar 1997, Az. B 3 P 3/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 27. August 1998, Az. B 10 KR 4/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001, Az. B 3 KR 2/01 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 17. März 2005, Az. B 3 KR 8/04 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 10. November 2005, Az. B 3 KR 42/04 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, Az. B 3 KR 7/09 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, Az. B 3 P 1/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 17. März 2005, Az. B 3 P 2/04 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, Az. B 3 P 6/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 6. August 1998, Az. B 3 P 17/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 26. November 1998, Az. B 3 P 20/97 R, Volltext.
- BSG, Urteil vom 26. November 1998, Az. B 3 P 13/97 R, Volltext.
- Jedermann Gruppe: Alles über Pflegestufe 0, 1, 2 & 3 In: jedermann-gruppe.de, 19. Juli 2016.
- BSG, Urteil vom 18. März 1999, Az. B 3 P 3/98 R, Volltext.
- Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. (PDF; 500 kB) Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, abgerufen am 25. Februar 2024.
- Nico Rau: Schnell noch Pflegestufe beantragen. ( vom 14. Oktober 2017 im Internet Archive) In: WDR Servicezeit, 5. Oktober 2016
- Änderungen bei den Heimkosten durch das Pflegestärkungsgesetz II. In: BIVA, 9. November 2015.
- Johannes Schleicher: PSG III auf einen Blick. Pflegestärkungsgesetz 3 (PSG III) im Überblick. In: jedermann-gruppe.de. 4. Juli 2016, abgerufen am 27. November 2017.
- Bevölkerung: Mehr Pflegebedürftige. In: destatis.de. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 10. Juli 2021.
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2011, Deutschlandergebnisse, S. 7 ff.
- Statistisches Bundesamt: Pflegestatistik 2011, Deutschlandergebnisse, Tabelle 1 S. 9; Abgerufen am 26. Mai 2013.
- Alexander Wagner, Uwe Brucker: Pflegebericht des Medizinischen Dienstes. Berichtszeitraum 2001/2002. In: Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e. V., md-bund.de. Abgerufen am 21. Januar 2023. S. 35.
- Uwe Brucker, Jan Seidel: Begutachtungen des Medizinischen Dienstes für die Pflegeversicherung. Berichtszeitraum 2011/2012. In: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V., md-bund.de. Abgerufen am 21. Januar 2023. S. 14.
- Gesundheitsreform für eine bessere Pflege zum Schutz der Pflegebedürftigen vom 11.11.2020. Petition 117906. Deutscher Bundestag, 11. November 2020, abgerufen am 25. Februar 2024.
Autor: www.NiNa.Az
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Klassifikation nach ICD 10Z74 Probleme mit Bezug auf PflegebedurftigkeitZ74 0 Eingeschrankte MobilitatZ74 1 Notwendigkeit der Hilfestellung bei der KorperpflegeZ74 2 Notwendigkeit der Hilfeleistung im Haushalt wenn kein anderer Haushaltsangehoriger die Betreuung ubernehmen kannZ74 3 Notwendigkeit der standigen Beaufsichtigung 06 BEZEICHNUNG 07 BEZEICHNUNG 08 BEZEICHNUNG 09 BEZEICHNUNG 10 BEZEICHNUNG 11 BEZEICHNUNG 12 BEZEICHNUNG 13 BEZEICHNUNG 14 BEZEICHNUNG 15 BEZEICHNUNG 16 BEZEICHNUNG 17 BEZEICHNUNG 18 BEZEICHNUNG 19 BEZEICHNUNG 20 BEZEICHNUNG Vorlage Infobox ICD Wartung 21BEZEICHNUNG ICD 10 online WHO Version 2019 Pflegebedurftigkeit bezeichnet einen Zustand in dem eine Person mit Krankheit oder Behinderung haufig altersbedingt ihren Alltag dauerhaft nicht mehr selbstandig bewaltigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist Der Grad der Pflegebedurftigkeit wird in Deutschland vom Medizinischen Dienst fruher MDK mittels Pflegegutachten festgestellt wenn zur Versorgung Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden Rechtslage ab dem 1 Januar 2017 Pflegegrade Mit dem Zweiten Pflegestarkungsgesetz erfolgte zum 1 Januar 2017 die Umstellung der Pflegestufen auf die Pflegegrade Dabei wurden Menschen mit rein korperlichen Einschrankungen jeweils in den nachsthoheren Pflegegrad ubergeleitet also Grad Stufe plus 1 Personen mit anerkannt erheblich eingeschrankter Alltagskompetenz PEA erhielten jeweils den ubernachsten Pflegegrad also Grad Stufe plus 2 Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade hat zum Ziel Bedurfnisse von Demenzkranken starker zu berucksichtigen ausserdem werden insgesamt hohere Leistungen fur Pflegebedurftige vorgesehen Bei den Pflegestufen richtete sich die Einstufung wesentlich nach dem Zeitaufwand der Pflegepersonen Mit dem neuen Pflegebedurftigkeitsbegriff wird der Grad der Selbststandigkeit der Pflegebedurftigen in sechs Bereichen eingeschatzt was eine ganzheitlichere Form der Begutachtung erlaubt Hilfe bei alltaglichen Aktivitaten Psychosoziale Unterstutzung Hilfsbedarf in der Nacht Hilfsbedarf tagsuber Unterstutzung bei krankheitsbedingten Verrichtungen Medikamenteneinnahme o a Hilfsmanagement Organisation der Hilfeleistungen Genaue Definitionen dazu sind in den BegutachtungsRichtlinien BRi des GKV Spitzenverbandes festgelegt Wahrend der Corona Pandemie wurden viele Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung MDK bzw des Medizinischen Dienstes ganz oder teilweise nicht als Vor Ort Besuch durchgefuhrt sondern erfolgten telefonisch Dies konnte Einfluss auf das Ergebnis des Gutachtens haben Monatliche Leistungen entsprechend den Pflegegraden 2024 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5Pflegegeld Privatpersonen ambulant 332 0 573 0 765 0 947 Sachleistung Pflegedienst ambulant 761 1432 1778 2200 Entlastungsbetrag als Sachleistung 125 125 125 125 125 Leistungsbetrag teilstationar 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationar 125 770 1262 1775 2005 Im Jahr stehen weiterhin Budgets zur Verfugung fur Pflegeberatung Pflegehilfsmittel 40 Monat Beratung in der eigenen Hauslichkeit Zusatzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Veranderung des Wohnbereiches 4000 einmalig Ab Pflegegrad 2 Verhinderungspflege 1612 Jahr Kurzzeitpflege 1774 Jahr Rechtliche Definition nach der alten Rechtslage bis zum 31 Dezember 2016 Pflegestufen Pflegebedurftig waren nach 14 Abs 1 SGB XI a F bzw 61 SGB XII a F Personen die wegen einer korperlichen geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung fur die gewohnlichen und regelmassig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des taglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich fur mindestens sechs Monate in erheblichem oder hoherem Masse der Hilfe bedurften Krankheit oder Behinderung Der Hilfebedarf musste durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht sein Das sind Regelwidrigkeiten Schadigungen des Stutz und Bewegungsapparates der inneren Organe oder des Zentralnervensystems Verrichtungen des taglichen Lebens Der Hilfebedarf musste sich auf die gewohnlichen und regelmassigen Verrichtungen im Ablauf des taglichen Lebens beziehen Die Verrichtungen wurden abschliessend in 14 Abs 4 SGB XI a F bzw 61 Abs 5 SGB XII a F aufgezahlt und in die vier Bereiche Korperpflege Ernahrung Mobilitat und hauswirtschaftliche Versorgung unterteilt Korperpflege Ernahrung Mobilitat hauswirtschaftliche VersorgungWaschen Duschen Baden Zahnpflege Kammen Rasieren Darm oder Blasenentleerung mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung selbstandiges Aufstehen und Zu Bett Gehen An und Auskleiden Gehen Stehen Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Einkaufen Kochen Reinigen der Wohnung Spulen Wechseln und Waschen der Wasche und Kleidung oder das Beheizen Obwohl nicht ausdrucklich in der obigen Auflistung erwahnt erkannte die Rechtsprechung auch das Liegen z B Umlagern eines bettlagerigen Pflegebedurftigen und das Sitzen z B Umsetzen eines Pflegebedurftigen im Rollstuhl oder Fixierung mit einem Gurt als berucksichtigungsfahige Verrichtungen der Grundpflege an Die oben aufgefuhrten Verrichtungen wurden grosstenteils von der Rechtsprechung konkretisiert Der Hilfebedarf fur Ernahrung setzte nicht voraus dass der Pflegebedurftige noch in der Lage war Nahrung uber seinen Mund zuzufuhren Musste der Pflegebedurftige uber eine Magensonde oder parenteral kunstlich ernahrt werden fiel dies ebenso unter den Abschnitt Ernahrung und war insofern als Verrichtung berucksichtigungsfahig Ebenso setzte der Hilfebedarf fur die Darm und Blasenentleerung nicht voraus dass der Pflegebedurftige in der Lage war seinen Darm oder seine Blase auf naturlichem Wege zu entleeren sodass auch die Ableitung der Harnflussigkeit mittels eines Blasenkatheters und kunstlicher Harnblase als Verrichtung berucksichtigungsfahig war Hingegen fiel eine Bauchfelldialyse nicht mehr unter den Begriff der Blasenentleerung es handelte sich somit hierbei nicht um eine berucksichtigungsfahige Verrichtung Hilfebedarf fur Mobilitat war nur zu berucksichtigen sofern er im Zusammenhang mit einer der anderen im Gesetz genannten Verrichtungen anfiel konkret waren das der Toilettengang die Mahlzeiten sowie das Zubettgehen Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung fiel nur an sofern es fur die Existenz des Pflegebedurftigen zwingend notwendig war dass er die Wohnung personlich verlasst etwa zu einem Arztbesuch Nicht berucksichtigungsfahig war dieser Hilfebedarf sofern der Pflegebedurftige die Wohnung fur andere Zwecke verlassen musste etwa fur den Schulbesuch die Ausubung seiner Erwerbstatigkeit oder den Besuch einer Werkstatt fur behinderte Menschen oder zur sozialen Teilhabe wie den Besuch des Gottesdienstes Hilfebedarf fur andere Verrichtungen wurden im Rahmen der Pflegebedurftigkeit nicht berucksichtigt Er konnte unter Umstanden wenn er einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zur Folge hat eingeschrankte Alltagskompetenz zu einem besonderen Leistungsanspruch fuhren Verrichtungen im Sinne des Gesetzes konnten nur berucksichtigt werden soweit sie fur die Existenz des Pflegebedurftigen zwingend notwendig waren Demnach konnten Verrichtungen dann nicht berucksichtigt werden wenn sie lediglich der Sicherung einer Erwerbstatigkeit des Pflegebedurftigen dienten Hoch umstritten war die Berucksichtigung von Behandlungspflege als Verrichtung Die Rechtsprechung entschied dass die Behandlungspflege als solche keine Verrichtung darstellt sie aber dann berucksichtigt werden konne wenn sie entweder Bestandteil einer im Gesetz genannten Verrichtung ist oder sie aus medizinischen Grunden in unmittelbarem Zusammenhang mit einer im Gesetz genannten Verrichtung erforderlich ist Auf dieser Grundlage entschied das Bundessozialgericht im Jahr 2001 dass hausliche Krankenpflege fur das Anlegen von Kompressionsstrumpfen der Klasse II und III nicht erbracht werden kann weil es sich hierbei um Hilfe beim An und Auskleiden handelt die als Verrichtung der Grundpflege bereits bei der Ermittlung der Pflegebedurftigkeit berucksichtigt werde und fur die die Pflegebedurftige bereits Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Pflegegeld erhielt Diese Rechtsprechung stiess auf solch grosses Unverstandnis dass der Gesetzgeber diesen Fall zum Anlass nahm die gesetzlichen Regelungen zur hauslichen Krankenpflege so zu andern dass Leistungen zum Anlegen von Kompressionsstrumpfen nicht mehr mit Verweis auf das Pflegegeld als vorrangige Leistung verweigert werden konnen Daraufhin anderte das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung und entschied dass dem Pflegebedurftigen ein Wahlrecht zustehe ob er die Behandlungspflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen oder durch einen professionellen Pflegedienst im Rahmen der hauslichen Krankenpflege durchfuhren liess was dann aber zur Folge hatte dass diese Verrichtungen nicht mehr als Hilfebedarf berucksichtigt werden konnten Wiederum reagierte der Gesetzgeber und anderte die gesetzlichen Regelungen nunmehr so ab dass Behandlungspflege gleichzeitig sowohl einen Anspruch auf hausliche Krankenpflege begrundet als auch beim Pflegebedarf zu berucksichtigen ist sofern sie unter eine der gesetzlich geregelten Verrichtungen fallt Um Pflegebedurftigkeit dem Grunde nach begrunden zu konnen musste ein Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege vorliegen und es musste mehrfach in der Woche ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Versorgung vorliegen 15 Abs 1 SGB XI a F Dauerhafte Hilfebedurftigkeit Als pflegebedurftig wurde nur angesehen wer dauerhaft der Hilfe bedurfte Das war gegeben wenn die Hilfebedurftigkeit voraussichtlich langer als sechs Monate andauern wurde Massgeblich fur die Prognose war der Zeitpunkt der Prognoseerstellung ex ante Erheblichkeit der Pflegebedurftigkeit Die Pflegebedurftigkeit musste zudem noch erheblich sein Die Erheblichkeit der Pflegebedurftigkeit wurde durch die Messung des Zeitaufwands festgestellt den eine durchschnittliche nicht professionell ausgebildete Pflegeperson benotigt um den Pflegebedurftigen bei der Durchfuhrung der notwendigen Verrichtungen zu unterstutzen ihn anzuleiten und zu beaufsichtigen oder die Verrichtungen selbst durchzufuhren Nicht berucksichtigungsfahig war hingegen der Zeitaufwand fur eine allgemeine Uberwachung des Pflegebedurftigen bzw eine standige Einsatzbereitschaft Zeitaufwand lag dann vor wenn die Pflegeperson in dieser Zeit keine anderen Verrichtungen insbesondere keine allgemeine Haushaltsfuhrung erledigen konnte Somit konnte etwa auch ein in regelmassigen Zeitabstanden notwendiger Arztbesuch des Pflegebedurftigen berucksichtigungsfahiger Zeitaufwand sein wenn der Pflegebedurftige den Weg zum Arzt nicht alleine bewaltigen kann und zwar nicht nur im Rahmen der reinen Wegezeit sondern auch die Zeit in der der Pflegebedurftige vom Arzt untersucht und behandelt wird Der Zeitaufwand richtete sich nach den individuellen Bedurfnissen des Pflegebedurftigen soweit diese sachlich gerechtfertigt waren Musste etwa ein Pflegebedurftiger aufgrund einer Hauterkrankung besonders haufig und aufwendig gebadet werden waren diese Verrichtungen voll berucksichtigungsfahig auch soweit sie lediglich aus Anlass der Krankheit anfallen Bei Kindern war grundsatzlich der zusatzliche Hilfebedarf gegenuber einem gesunden gleichaltrigen Kind massgebend Sie mussten hierbei die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Erheblichkeit erfullen wie Erwachsene Pflegestufen Das Ausmass der Pflegebedurftigkeit wurde bis 31 Dezember 2016 mittels sogenannter Pflegestufen beschrieben In die Pflegestufe I wurde eingestuft wessen Pflegebedurftigkeit erheblich ist bei schwerer Pflegebedurftigkeit lag die Pflegestufe II und bei schwerster Pflegebedurftigkeit die Pflegestufe III vor Die Prufung ob die Voraussetzungen der Pflegebedurftigkeit erfullt sind und welche Stufe der Pflegebedurftigkeit vorliegt nahm der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK oder andere unabhangige Gutachter vor Von einer Pflegestufe 0 wurde gesprochen wenn ein Hilfebedarf bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung vorhanden ist aber nicht in einem Ausmass das nach den Definitionskriterien als erheblich gilt oder wenn ein Betreuungsbedarf besteht der sich nicht auf die definierten Alltagsverrichtungen bezieht ein Betreuungsbedarf also der nicht zu einer Einteilung in eine der drei anderen Pflegestufen fuhrt Dies ist haufig bei Demenzkranken der Fall Definiert war sowohl ein Mindestbedarf bei der Grundpflege Hilfe bei den Verrichtungen aus den Bereichen Korperpflege Ernahrung Mobilitat als auch insgesamt Pflegestufe I erhebliche Pflegebedurftigkeit Pflegestufe II schwere Pflegebedurftigkeit Pflegestufe III schwerste Pflegebedurftigkeit Bedarf an Hilfe bei Verrichtungen aus den Bereichen Korperpflege Ernahrung Mobilitat Grundpflege bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens zu einer Tageszeit mindestens zu drei Tageszeiten rund um die Uhr auch nachtsdurchschnittlicher taglicher Aufwand fur die Grundpflege mehr als 45 Minuten mindestens 120 Minuten mindestens 240 MinutenBedarf an Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung mehrfach in der Woche mehrfach in der Woche mehrfach in der Wochedurchschnittlicher taglicher Aufwand fur die Hilfe gesamt mindestens 90 Minuten mindestens 180 Minuten mindestens 300 Minuten Hilfe war im Sinne des Gesetzes dann nachts erforderlich wenn die Hilfe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr durchgefuhrt werden musste und nicht auf einen Zeitpunkt vor 22 Uhr oder nach 6 Uhr verschoben werden konnte Nicht ausreichend war es wenn der Pflegebedurftige in dieser Zeit zu Bett geht oder aufwacht auch wenn fur diese Verrichtungen ein Hilfebedarf besteht hingegen war es nicht notwendig dass die Pflegeperson aus ihrem nachtlichen Schlaf erwachen muss um die Verrichtungen durchzufuhren Die Gelder die monatlich seitens der Pflegeversicherung an Menschen gezahlt werden welchen eine Pflegebedurftigkeit attestiert wird werden durch das 2 Pflegestarkungsgesetz erhoht Leistungen welche sich fur die einzelnen Pflegegrade ergeben siehe oben Vergleichende Betrachtung von Pflegestufen und PflegegradenPflegestufen und Pflegegrade betrachten den Begriff der Pflegebedurftigkeit aus vollig unterschiedlichen Blickwinkeln was letztendlich unterschiedliche Ergebnisse hervorbringt Die ausschliessliche Berucksichtigung von Verrichtungen der Grundpflege im System der Pflegestufen mit der alleinigen Betrachtung des Zeitaufwandes war nahezu ausschliesslich auf Korperbehinderungen ausgelegt geistige und psychische Beeintrachtigungen blieben unberucksichtigt Als mit dem demografischen Wandel immer mehr altere Menschen an Demenz erkrankten mussten die Angehorigen haufig feststellen dass sie die Pflege nahezu vollstandig auf eigene Kosten entrichten mussten weil Demenzkranke nach dem System der Pflegestufen keine Pflegebedurftigkeit aufwiesen obwohl sie unzweifelhaft nicht unbeaufsichtigt gelassen werden konnten Die Einfuhrung der eingeschrankten Alltagskompetenz als zusatzliches Kriterium das einen Pflegebedarf begrunden konnte milderte dieses Problem zwar in gewissem Rahmen ab loste es aber nicht vollstandig Demgegenuber betrachtet das neue System der Pflegegrade die Selbsthilfefahigkeit der Person unter mehreren Blickwinkeln darunter auch psychische und kognitive Beeintrachtigungen Der reine Zeitaufwand spielt weniger eine Rolle als die Fahigkeit der pflegebedurftigen Person uberhaupt ein selbstandiges Leben zu fuhren Dies hat zur Folge dass etwa ein Rollstuhlfahrer der abgesehen von seiner Korperbehinderung ein vollig selbstandiges Leben fuhrt nach dem System der Pflegestufen allein weil er im Rollstuhl sitzt eine Pflegestufe I oder II erhalten konnte die dann in den Pflegegrad 2 bzw 3 uberfuhrt werden im neuen System hingegen befurchten muss allenfalls einen Pflegegrad 1 zu erhalten Insofern ist es fur korperbehinderte Menschen in den meisten Fallen deutlich gunstiger gewesen einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedurftigkeit noch vor dem 31 Dezember 2016 zu stellen damit sie weiterhin nach den alten Pflegestufen begutachtet werden konnten und anschliessend einen Bestandsschutz geniessen wahrend viele Demenzkranke und psychisch Kranke erst durch die Pflegegrade einen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Bei Leistungen der vollstationaren Pflege wurde gleichzeitig mit der Einfuhrung der Pflegegrade der zu leistende Eigenanteil des Heimbewohners uber alle Pflegegrade hinweg vereinheitlicht wohingegen bei den alten Pflegestufen der Eigenanteil von der eigenen Pflegestufe abhing Die alte Rechtslage hatte zur Folge dass es fur den Pflegebedurftigen in der Regel finanziell nachteilig war wenn er eine hohere Pflegestufe erhielt da dies gleichzeitig zu einer Erhohung des Eigenanteils fuhrte und dieser in der Regel weitaus mehr stieg als die Pauschale der Pflegeversicherung Zwar trat in der Hinsicht eine Verbesserung durch die neue Rechtslage ein dadurch aber stieg der Eigenanteil fur Pflegebedurftige der bisherigen Pflegestufe I im Vergleich zur alten Rechtslage Hinzu kommt dass die Pauschalen der Pflegeversicherung fur niedrigere Pflegegrade im Vergleich zu den Pflegestufen gesenkt wurden sodass es auch hier vorteilhaft sein konnte noch im Jahr 2016 in ein Pflegeheim einzuziehen weil sowohl hinsichtlich der Hohe der Pauschale als auch hinsichtlich des zu zahlenden Eigenanteils ein Bestandsschutz gilt Gesetzlicher Rahmen von PflegebedurftigkeitDie sozialpolitisch grosste Bedeutung hatte die Einfuhrung der Pflegeversicherung in das deutsche Sozialversicherungssystem im Jahre 1995 Die gesetzliche Pflegeversicherung GPV ist eine fur die gesamte Bevolkerung angelegte Pflichtversicherung Mit Hilfe dieser Versicherung sollen die Personen die ihr Arbeitsleben lang Beitrage zur Kranken und Rentenversicherung gezahlt haben im Pflegefall nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein Im Jahre 2010 fielen uber 21 Mrd Ausgaben bei der Pflegeversicherung an davon waren uber 20 Mrd Leistungsausgaben Leistungen bei Pflegebedurftigkeit sind in folgenden Gesetzen geregelt Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach 61 ff SGB XII Hilfe zur Pflege nach 26c BVG Entschadigungsleistungen Pflegezulage nach 35 BVG bzw den Gesetzen die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetz vorsehen Leistungen bei Pflegebedurftigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung in 44 SGB VII funfter Abschnitt Neue gesetzliche Regelungen des Pflegestarkungsgesetzes 3 Bisher bestand keine rechtliche Beziehung von Pflegegeldern und anderen Sozialleistungen welche sich auf die Pflege beziehen Dieser Umstand soll mit dem am 28 Juni 2016 verabschiedeten dritten Pflegestarkungsgesetz dahingehend geandert werden dass die Pflegeversicherung sowie die anderen Sozialleistungssysteme des SGB XII welche die Pflege betreffen eine Priorisierung erfahren Im hauslichen Umfeld werden daher Pflegeleistungen als vorrangig gegenuber den Leistungen fur die Eingliederungshilfe betrachtet wahrend in stationarem Umfeld das Gegenteil der Fall ist Pflegewissenschaftliches Verstandnis von PflegebedurftigkeitPflegebedurftigkeit kann durch viele Faktoren bedingt sein wobei die Ursachen von der einzelnen Person kaum beeinflusst werden konnen Pflegebedurftigkeit weist verschiedene Dimensionen auf Soziale Dimension Pflegebedurftigkeit kann nicht nur bei den betroffenen Personen zur Isolierung fuhren Die Versorgung pflegebedurftiger Personen wird in der Regel von Angehorigen geleistet vor allem von Frauen Tochter Ehefrauen etc Okonomische Dimension Pflegebedurftigkeit ist teuer Eigenmittel sind oft in erheblicher Menge aufzuwenden Da das Risiko pflegebedurftig zu werden ab dem Rentenalter stetig zunimmt und ein ausreichendes Einkommen meistens nicht vorliegt kann Pflegebedurftigkeit zur Verarmung fuhren Die Kosten fur Pflegeleistungen sind auch in Deutschland durch die Pflegeversicherung nicht vollstandig abgedeckt Psychische Dimension Die Erfahrung pflegebedurftig zu werden ist eine belastende Erfahrung fur Menschen da die mit der Pflegebedurftigkeit einhergehenden starken langer andauernden Einschrankungen die Lebensqualitat vermindern Gesellschaftliche Dimension Das Risiko pflegebedurftig zu werden ist fur jeden Menschen vorhanden Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ist deutlich geworden dass unterstutzende und kompensatorische Pflege Geld kostet egal ob sie in der eigenen Wohnung oder in einer pflegenden Institution Pflegeheim erbracht wird Entsprechende Geldreserven sind dafur anzulegen Versicherung Wissenschaftliche Studien fuhren zu Erkenntnissen daruber was jeder Einzelne dazu beitragen kann das Risiko von Pflegebedurftigkeit zu verringern Die aktive Gesundheitsvorsorge die u a auch vor Erkrankungen wie Demenz die oft zur Pflegebedurftigkeit fuhrt ein Stuck weit schutzen soll betrifft nicht nur alte Menschen sondern jede Person Es ist deutlich dass eine aktive und gesunde Lebensfuhrung das Risiko pflegebedurftig zu werden vermindern kann Man geht davon aus dass neben staatlichen Forderprogrammen Initiativen in den Stadten und Gemeinden erforderlich sind um ein Bewusstsein fur die Problematik zu schaffen Verschiedene pflegewissenschaftliche Projekte versuchen Moglichkeiten zu finden wie das Risiko pflegebedurftig zu werden minimiert und wie das Eintreten von Pflegebedurftigkeit hinausgezogert werden kann Es wird untersucht wie die Leistungen der Pflege in einem realistischen Mass entgolten werden konnen da auch die Leistungen der deutschen Pflegeversicherung noch nicht die realen Notwendigkeiten abbildet StatistikIm Dezember 2019 waren laut dem Statistischen Bundesamt 4 13 Millionen Menschen pflegebedurftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes SGB XI 300 000 Personen mit Pflegegrad 1 im Pflegegrad 2 1 8 Mio im Pflegegrad 3 1 2 Mio 600 000 im Pflegegrad 4 250 000 im Pflegegrad 5 Die zur Anzeige dieser Grafik verwendete Erweiterung wurde dauerhaft deaktiviert Wir arbeiten aktuell daran diese und weitere betroffene Grafiken auf ein neues Format umzustellen Mehr dazu 2011 gab es 2 5 Millionen Pflegebedurftige davon 2 3 Frauen 17 der Pflegebedurftigen waren unter 65 Jahre 47 zwischen 65 und 84 Jahre und 36 waren 85 Jahre und alter 1 3 der Pflegebedurftigen wurden vollstationar in Heimen gepflegt Von den zu Hause Versorgten wurden ca 2 3 allein durch Angehorige 1 3 durch ambulante Pflegedienste allein oder zusammen mit Angehorigen gepflegt Anzahl Pflegebedurftige in Deutschland nach Pflegestufen Stand 2011 Art der Versorgung Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe IIIdurch Angehorige 762 000 330 000 90 000zu Hause zusammen mit durch Pflegedienst 324 000 189 000 63 000Vollstationar in Heimen 283 000 299 000 152 000Gesellschaftliche RelevanzAusloser fur Pflegebedurftigkeit zahlen chronische Krankheiten ebenso wie plotzliche Ereignisse etwa ein Schlaganfall oder ein Sturz Als hauptsachliche Ursachen fur Pflegebedurftigkeit in Deutschland gab der Pflegebericht des Medizinischen Dienstes 2001 2002 folgende vier Krankheitsformen an vaskulare Erkrankungen und ihre Folgeerscheinungen Schlaganfall und Herzinsuffizienz demenzielle Erkrankungen und altersbedingte Senilitat arthrotische Erkrankungen Verschleisserkrankungen bosartige Neubildungen Der Pflegebericht des Medizinischen Dienstes 2011 2012 betont Funktionelle Einbussen Belastungen und Anforderungen sind fur sich genommen noch kein Merkmal fur Pflegebedurftigkeit Fur sich genommen begrunden sie keinen Bedarf an pflegerischer Unterstutzung Erst wenn das betroffene Individuum nicht mehr in der Lage ist sie selbststandig zu bewaltigen d h erforderliche Selbstpflegeaktivitaten oder elementare Lebensaktivitaten autonom durchzufuhren die genannten Belastungen und Anforderungen autonom zu bewaltigen etc und daher auf personelle Hilfe angewiesen ist wird von Pflegebedurftigkeit gesprochen Pflegebedurftigkeit setzt oft aber nicht nur im Alter ein Neben Senioren konnen auch Kinder oder Erwachsene chronisch krank sein oder durch plotzliche Unfalle uber langere Zeit starke Einschrankungen in ihrer Selbstbestimmung erfahren Auch Behinderte oder mehrfach erkrankte Personen konnen von Pflegebedurftigkeit betroffen sein Aufgrund der haufigeren Pflegebedurftigkeit im Alter spielt auch der demografische Wandel bei dem prozentualen Anstieg an Pflegebedurftigen in der Bevolkerung eine Rolle In Deutschland aussert sich der aktuelle demografische Wandel in der Zunahme der Menschen im Seniorenalter und der Abnahme junger erwerbstatiger Menschen Es ergeben sich fur die Gesellschaft zunehmend Probleme wie z B die Finanzierung und Erbringung der Pflege ihr Ausmass und qualitative Veranderungen z B durch Diabetes Demenz Die Sozial und Gesundheitspolitik die Praventionsmedizin und die Pflegewissenschaft versuchen hierauf Antworten zu finden Im November 2020 wurde eine Petition gestartet die auf die prekare Lage in Deutschland hinweist und die Bundesregierung zu geeigneten Verbesserungen auffordert Kurz nach ihrer Veroffentlichung wurde das Quorum von 50 000 Stimmen erreicht Siehe auchPortal Pflege Ubersicht zu Wikipedia Inhalten zum Thema Pflege Hausliche Pflege PflegebedarfWeblinksWiktionary Pflegebedurftigkeit Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Deutsches Institut fur angewandte Pflegeforschung Studie zur Pflegepravention Bereich Projekte U Ziegler G Doblhammer Steigende Lebenserwartung geht mit besserer Gesundheit einher DFAEH 1 2005 Bericht Expertenbeirat Pflegebeduerftigkeitsbegriff PDF Datei bei patientenbeauftragte de 1 73 MB Bundesministerium fur Gesundheit Hrsg Bericht des Beirats zur Uberprufung des Pflegebedurftigkeitsbegriffs 157 Seiten Stand Januar 2009 PDF 1 8 MB Bundesministerium fur Gesundheit Hrsg Umsetzungsbericht des Beirats zur Uberprufung des Pflegebedurftigkeitsbegriffs 61 Seiten Stand Mai 2009 Memento vom 20 August 2012 im Internet Archive EinzelnachweiseWeitere Erlauterungen zu PEA abgerufen am 11 Oktober 2016 Erlauterungen zur Uberleitung von Pflegestufen auf Pflegegrade abgerufen am 11 Oktober 2016 Pflegegrade 1 2 3 4 amp 5 die neuen Pflegestufen 2017 In jedermann gruppe de 19 Juli 2016 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedurftigkeit nach dem XI Buch des Sozialgesetzbuches PDF 1 6 MB Medizinischer Dienst Bund 21 Dezember 2023 abgerufen am 25 Februar 2024 Pflegebedurftig MDK urteilt nur noch telefonisch AUDIO MP3 In ondemand mp3 dradio de Deutschlandfunk 19 November 2020 abgerufen am 19 November 2020 BSG Urteil vom 17 Mai 2000 Az B 3 P 20 99 R Volltext BSG Urteil vom 8 Oktober 2014 Az B 3 P 4 13 R Volltext BSG Urteil vom 22 August 2001 Az B 3 P 23 00 R Volltext BSG Urteil vom 12 November 2003 Az B 3 P 5 02 R Volltext BSG Urteil vom 10 Marz 2010 Az B 3 P 10 08 R Volltext BSG Urteil vom 5 August 1999 Az B 3 P 1 99 R Volltext BSG Urteil vom 24 Juni 1998 Az B 3 P 4 97 R Volltext BSG Urteil vom 10 Oktober 2000 Az B 3 P 15 99 R Volltext BSG Urteil vom 19 Februar 1997 Az B 3 P 3 97 R Volltext BSG Urteil vom 27 August 1998 Az B 10 KR 4 97 R Volltext BSG Urteil vom 30 Oktober 2001 Az B 3 KR 2 01 R Volltext BSG Urteil vom 17 Marz 2005 Az B 3 KR 8 04 R Volltext BSG Urteil vom 10 November 2005 Az B 3 KR 42 04 R Volltext BSG Urteil vom 17 Juni 2010 Az B 3 KR 7 09 R Volltext BSG Urteil vom 24 Juni 1998 Az B 3 P 1 97 R Volltext BSG Urteil vom 17 Marz 2005 Az B 3 P 2 04 R Volltext BSG Urteil vom 19 Februar 1998 Az B 3 P 6 97 R Volltext BSG Urteil vom 6 August 1998 Az B 3 P 17 97 R Volltext BSG Urteil vom 26 November 1998 Az B 3 P 20 97 R Volltext BSG Urteil vom 26 November 1998 Az B 3 P 13 97 R Volltext Jedermann Gruppe Alles uber Pflegestufe 0 1 2 amp 3 In jedermann gruppe de 19 Juli 2016 BSG Urteil vom 18 Marz 1999 Az B 3 P 3 98 R Volltext Fragen und Antworten zum neuen Pflegebedurftigkeitsbegriff PDF 500 kB Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen abgerufen am 25 Februar 2024 Nico Rau Schnell noch Pflegestufe beantragen Memento vom 14 Oktober 2017 im Internet Archive In WDR Servicezeit 5 Oktober 2016 Anderungen bei den Heimkosten durch das Pflegestarkungsgesetz II In BIVA 9 November 2015 Johannes Schleicher PSG III auf einen Blick Pflegestarkungsgesetz 3 PSG III im Uberblick In jedermann gruppe de 4 Juli 2016 abgerufen am 27 November 2017 Bevolkerung Mehr Pflegebedurftige In destatis de Statistisches Bundesamt abgerufen am 10 Juli 2021 Statistisches Bundesamt Pflegestatistik 2011 Deutschlandergebnisse S 7 ff Statistisches Bundesamt Pflegestatistik 2011 Deutschlandergebnisse Tabelle 1 S 9 Abgerufen am 26 Mai 2013 Alexander Wagner Uwe Brucker Pflegebericht des Medizinischen Dienstes Berichtszeitraum 2001 2002 In Medizinischer Dienst der Spitzenverbande der Krankenkassen e V md bund de Abgerufen am 21 Januar 2023 S 35 Uwe Brucker Jan Seidel Begutachtungen des Medizinischen Dienstes fur die Pflegeversicherung Berichtszeitraum 2011 2012 In Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e V md bund de Abgerufen am 21 Januar 2023 S 14 Gesundheitsreform fur eine bessere Pflege zum Schutz der Pflegebedurftigen vom 11 11 2020 Petition 117906 Deutscher Bundestag 11 November 2020 abgerufen am 25 Februar 2024 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4137528 2 GND Explorer lobid OGND AKS