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Prümer Vertrag

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Prümer Vertrag
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Dieser Artikel beschreibt das Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten der EU. Zur fränkischen Reichsteilung siehe Reichsteilung von Prüm.

Der Prümer Vertrag ist ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen derzeit 13 Mitgliedstaaten der EU, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten verbessern soll.

Das Abkommen hat die amtliche Bezeichnung Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration. In Österreich wird das Vertragswerk auch Schengen-III-Vertrag genannt. Es wurde am 27. Mai 2005 im rheinland-pfälzischen Prüm geschlossen. Signatarstaaten sind Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich, dem Abkommen beigetreten sind bisher Bulgarien, Estland, Finnland, Rumänien, Slowakei und Ungarn. Die anderen EU-Mitgliedstaaten können dem Vertrag beitreten; sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Der Vertrag von Prüm ist kein EU-Abkommen.

Datenaustausch

Der Prümer Vertrag sieht vor, dass Polizei- und Strafverfolgungsbehörden direkt auf bestimmte Datenbanken zugreifen können, die von den Behörden der anderen Vertragsstaaten geführt werden. Die Zugriffsberechtigung erstreckt sich auf

  • DNA-Analyse-Dateien (in Deutschland: die DNA-Datenbank des Bundeskriminalamts)
  • Datenbanken mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken (in Deutschland: das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem AFIS)
  • elektronische Register mit Kraftfahrzeug- und Kraftfahrzeughalterdaten (in Deutschland: das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts)

Die Daten- und Informationsübermittlungen werden durch so genannte Nationale Kontaktstellen durchgeführt. Dies sind in Deutschland das Bundeskriminalamt (für DNA-Analyse-Daten und Fingerabdrücke) und das Kraftfahrt-Bundesamt (für Kraftfahrzeugdaten).

Weitere Regelungsinhalte

Der Prümer Vertrag enthält daneben

  • Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten (Informationsübermittlung, Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern)
  • Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration (Einsatz von Dokumentenberatern, Unterstützung bei Rückführungen)
  • Regelungen zu weiteren Formen der Zusammenarbeit (gemeinsame Polizeieinsätze, Nacheile, Hilfe bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen mit transnationalen Auswirkungen, Zusammenarbeit auf Ersuchen) und
  • Bestimmungen zum Datenschutz
  • Entsendung von Polizisten in andere Länder, die besonders oft durch eigene Touristen besucht werden (z. B. deutsche Polizisten im Einsatz auf Mallorca)

Der Vertrag enthält somit sowohl Bestimmungen, die dem Gemeinschaftsrecht (u. a. Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern, Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration) zuzurechnen sind, als auch Bestimmungen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit (u. a. grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit).

Erste Erfahrungen und Erfolge

Gegenwärtig können die Prüm-Partner Deutschland, Österreich, Belgien, Luxemburg und Spanien als weltweit erste Staaten ihre DNA-Datenbanken abgleichen. Dies erleichtert die Polizeiarbeit dahingehend, dass die DNA-Daten innerhalb weniger Minuten verfügbar sind. Zur Gewährleistung eines hohen Datenschutzstandards wird dieser Abruf nur mit anonymisierten Indexdateien vorgenommen, dem so genannten hit-/ no-hit-Verfahren. Nach diesem Verfahren erhält die abfragende Polizeidienststelle nur die Mitteilung, ob zu dem gesuchten Profil ebenfalls Daten beim anderen Vertragsstaat vorhanden sind oder nicht. Um weitergehende Informationen, etwa zur Identität der Person, zu erhalten, müssen die Dienststellen in Kontakt treten bzw. ein Rechtshilfeersuchen einleiten.

Der DNA-Abgleich von offenen Spuren zwischen Deutschland und Österreich hat bislang in Deutschland zu knapp 100 Treffern mit österreichischen Datensätzen und umgekehrt zu gut 1.500 Treffern in Österreich mit deutschen Datensätzen geführt. Es wurden mittlerweile über 40 Treffer im Bereich der Totschlags- beziehungsweise Morddelikte erzielt.

Seit Februar 2008 tauschen Deutschland, Luxemburg und Österreich daneben als weltweit erste Staaten im automatisierten Verfahren auch Fingerabdruckdaten aus. Die drei Staaten gewähren sich wechselseitig Zugriff auf ihre nationalen Fingerabdruckdatenbanken. Die Polizeibehörden erhalten innerhalb weniger Minuten einen Hinweis, ob zu dem eingegebenen Fingerabdruckprofil ebenfalls Erkenntnisse im anderen Staat vorliegen. Auch dieser Abruf erfolgt über das so genannte hit-/ no-hit-Verfahren.

Datenschutz

Bescheinigte der damalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar dem Vertrag 2006 noch „insgesamt gesehen […] einen hohen datenschutzrechtlichen Standard“, der gleichwohl noch verbesserungswürdig sei, so werden in jüngerer Zeit zunehmend datenschutzrechtliche Bedenken gegenüber der Praxis des Datenaustausches auf Grundlage des Prümer Vertrages laut. In seiner Stellungnahme zur geplanten Überführung des Vertrages in EU-Recht forderte das EU-Parlament die EU-Innenminister dazu auf, beim grenzüberschreitenden Austausch von Polizeidaten den Datenschutz stärker zu berücksichtigen. In seinen Änderungsvorschlägen zum Vertrag forderte das EU-Parlament, ein „angemessenes Datenschutzniveau“ für die sensiblen persönlichen Daten zu gewährleisten, die im Rahmen des Prümer Vertrages übermittelt werden. Der oberste EU-Datenschützer, Peter Hustinx, kritisierte anlässlich seines Tätigkeitsberichts für das Jahr 2007 den laxen Umgang der EU-Innenminister mit persönlichen Daten insbesondere bei der Durchsetzung des Vertrags von Prüm.

Zu seinem Inkrafttreten muss der Vertrag von den beteiligten Staaten ratifiziert werden.

In Deutschland ist der Prümer Vertrag durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006, Teil I, S. 1458–1460, umgesetzt worden.

Überführung in den Rechtsrahmen der Europäischen Union

Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsätzlichen Überarbeitung:
Der nachfolgende Text ist veraltet; die Entwicklung ist schon viel weiter. Ein neuer Artikel der EU ist in Vorbereitung, aus dem sich ergeben wird, dass alle EU-Mitgliedstaaten und Norwegen und Island, wahrscheinlich auch die Schweiz, den Inhalt des Prümer Vertrags auf der Grundlage eines eigenen des Rates der EU, der über den Prümer Vertrag hinausgeht, anwenden.
Bitte hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung.

Die Justiz- und Innenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben am 15. Februar 2007 beschlossen, die Regelungen des Prümer Vertrags in das EU-Recht zu überführen. Auf der Tagung des Rates am 12./13. Juni 2007 erging seitens der Innen- und Justizminister die politische Einigung für einen Beschluss über die Überführung der wesentlichen Vertragsregeln des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der EU.

Bei der von den Vertragsstaaten vorrangig angestrebten identischen Übertragung aller Vertragsbestimmungen wären mehrere Rechtsakte nötig gewesen, die für die Inhalte der 1. Säule mangels eines Initiativrechts der Mitgliedstaaten in diesem Bereich nur durch die Kommission hätten initiiert werden können. Für die konkrete Umsetzung wurde daher durch den Rat am 23. Juni 2008

  • ein Ratsbeschluss zu den Regelungen der 3. Säule verabschiedet,
  • während für die Bestimmungen, die der 1. Säule zuzurechnen sind, künftig weiter zwischen den Signatarstaaten sowie den Beitrittsstaaten der Vertrag anzuwenden sein wird, weil derzeit nicht abzusehen ist, ob und wann die Kommission von ihrem (alleinigen) Initiativrecht Gebrauch macht.

Damit wurden vor allem die für die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte (DNA-, Fingerabdruck- und -Datenaustausch, Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen und Informationsaustausch über terroristische Gefährder sowie wesentliche Vertragsteile bzgl. der Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit) in den Rechtsrahmen der EU überführt.

Aufgrund der besonderen Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland konnte die kontrovers diskutierte Überführung von Art. 25 des Prümer Vertrags (Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr: Beamte einer Vertragspartei hätten in dringenden Eilfällen ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten dürfen, um im grenznahen Raum vorläufige Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu treffen) nicht umgesetzt werden. Damit fand diese erstmals im deutsch-österreichischen Polizei- und Justizvertrag festgeschriebene und im Prümer Vertrag „kopierte“ Regelung auf europäischer Ebene (noch) keine allgemeine Zustimmung. Für alle Prüm-Vertragsstaaten ist diese Regelung jedoch in vollem Umfang anwendbar.

Kritik

Kritiker sehen in dem Vertrag, der zwar nur zwischen einzelnen Staaten geschlossen wird, aber anschließend in EU-Recht aufgenommen werden soll, eine Umgehung des EU-Parlaments. Außerdem verpflichten sich die Staaten, auch dann Daten an andere Staaten weiterzugeben, wenn die jeweiligen Handlungen im eigenen Land keinen Straftatbestand erfüllen.

Siehe auch

  • Schengener Abkommen

Literatur

  • Thilo Weichert: Wo liegt Prüm? – Der polizeiliche Datenaustausch in der EU bekommt eine neue Dimension. In: Datenschutz Nachrichten. 1/2006, S. 12–15. (datenschutzzentrum.de)
  • Eric Töpfer: Nadelsuche im wachsenden Heuhaufen: Die Vernetzung polizeilicher Datenbanken nach Prüm. In: Telepolis. 6. November 2008. (heise.de)
  • Peters, Emma: Vertrag von Prüm. In: Freilaw – Freiburg Law Students Journal, Ausgabe 2/2008, ISSN 1865-0015
  • Donatos Papayannis: Die Polizeiliche Zusammenarbeit und der Vertrag von Prüm. In: Zeitschrift für Europarechtliche Studien 11 (2008), S. 219–251.

Weblinks

  • bmj.de (PDF; 304 kB)
  • Änderung vom 23. Juni 2008
  • Informationen des deutschen Bundesjustizministeriums zum Prümer Vertrag (Memento vom 4. Mai 2007 im Internet Archive)
  • heise online: Warnungen vor „Superdatenbank“ der Sicherheitsbehörden

Einzelnachweise

  1. Vereinfachte grenzüberschreitende Zusammenarbeit – Prümer Vertrag, Bundesministerium der Justiz (abgerufen aus dem Internet Archive, Version vom 26. April 2006)
  2. https://polizei.nrw/europaeische-kommissariate, abgerufen am 27.01.24
  3. PDF bei www.bmi.bund.de (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  4. Peter Schaar: Datenaustausch und Datenschutz im Vertrag von Prüm. In: Datenschutz und Datensicherheit 30 (2006), S. 691–693.
  5. EU-Parlament: Datenschutz für Prüm – Meldung bei futurezone.orf vom 22. April 2008.
  6. Hustinx kritisiert Umgang mit Polizeidaten – Meldung bei futurezone.orf vom 15. Mai 2008.
  7. Minister einigen sich auf EU-weite Vernetzung von Gen- und Fingerabdruckdatenbanken – Meldung bei www.heise.de vom 15. Februar 2007.
  8. Rat der EU: Mitteilung an die Presse Nr. 10267/07 vom 12./13. Juni 2007, S. 11; http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/jha/94711.pdf
  9. Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
  10. 2007 bringt neue Überwachung – Schengen III nun im Echtbetrieb ARGE Daten
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 15 Jul 2025 / 03:43

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Dieser Artikel beschreibt das Abkommen zwischen mehreren Mitgliedstaaten der EU Zur frankischen Reichsteilung siehe Reichsteilung von Prum Der Prumer Vertrag ist ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen derzeit 13 Mitgliedstaaten der EU das die grenzuberschreitende Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten verbessern soll Beteiligte des Prumer Vertrags Prum Konvention und Entscheider Mitglieder Prum Entscheider Mitglieder Andere EU MitgliedstaatenNicht EU Mitgliedstaaten aber Prum MitgliedNicht EU Mitgliedstaat das einen Vertrag unterschrieben hat beitreten zu wollen Das Abkommen hat die amtliche Bezeichnung Vertrag uber die Vertiefung der grenzuberschreitenden Zusammenarbeit insbesondere zur Bekampfung des Terrorismus der grenzuberschreitenden Kriminalitat und der illegalen Migration In Osterreich wird das Vertragswerk auch Schengen III Vertrag genannt Es wurde am 27 Mai 2005 im rheinland pfalzischen Prum geschlossen Signatarstaaten sind Belgien Deutschland Spanien Frankreich Luxemburg die Niederlande und Osterreich dem Abkommen beigetreten sind bisher Bulgarien Estland Finnland Rumanien Slowakei und Ungarn Die anderen EU Mitgliedstaaten konnen dem Vertrag beitreten sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet Der Vertrag von Prum ist kein EU Abkommen DatenaustauschDer Prumer Vertrag sieht vor dass Polizei und Strafverfolgungsbehorden direkt auf bestimmte Datenbanken zugreifen konnen die von den Behorden der anderen Vertragsstaaten gefuhrt werden Die Zugriffsberechtigung erstreckt sich auf DNA Analyse Dateien in Deutschland die DNA Datenbank des Bundeskriminalamts Datenbanken mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrucken in Deutschland das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem AFIS elektronische Register mit Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeughalterdaten in Deutschland das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt Bundesamts Die Daten und Informationsubermittlungen werden durch so genannte Nationale Kontaktstellen durchgefuhrt Dies sind in Deutschland das Bundeskriminalamt fur DNA Analyse Daten und Fingerabdrucke und das Kraftfahrt Bundesamt fur Kraftfahrzeugdaten Weitere RegelungsinhalteDer Prumer Vertrag enthalt daneben Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten Informationsubermittlung Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern Massnahmen zur Bekampfung der illegalen Migration Einsatz von Dokumentenberatern Unterstutzung bei Ruckfuhrungen Regelungen zu weiteren Formen der Zusammenarbeit gemeinsame Polizeieinsatze Nacheile Hilfe bei Grossereignissen Katastrophen und schweren Unglucksfallen mit transnationalen Auswirkungen Zusammenarbeit auf Ersuchen und Bestimmungen zum Datenschutz Entsendung von Polizisten in andere Lander die besonders oft durch eigene Touristen besucht werden z B deutsche Polizisten im Einsatz auf Mallorca Der Vertrag enthalt somit sowohl Bestimmungen die dem Gemeinschaftsrecht u a Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern Massnahmen zur Bekampfung der illegalen Migration zuzurechnen sind als auch Bestimmungen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit u a grenzuberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit Erste Erfahrungen und ErfolgeGegenwartig konnen die Prum Partner Deutschland Osterreich Belgien Luxemburg und Spanien als weltweit erste Staaten ihre DNA Datenbanken abgleichen Dies erleichtert die Polizeiarbeit dahingehend dass die DNA Daten innerhalb weniger Minuten verfugbar sind Zur Gewahrleistung eines hohen Datenschutzstandards wird dieser Abruf nur mit anonymisierten Indexdateien vorgenommen dem so genannten hit no hit Verfahren Nach diesem Verfahren erhalt die abfragende Polizeidienststelle nur die Mitteilung ob zu dem gesuchten Profil ebenfalls Daten beim anderen Vertragsstaat vorhanden sind oder nicht Um weitergehende Informationen etwa zur Identitat der Person zu erhalten mussen die Dienststellen in Kontakt treten bzw ein Rechtshilfeersuchen einleiten Der DNA Abgleich von offenen Spuren zwischen Deutschland und Osterreich hat bislang in Deutschland zu knapp 100 Treffern mit osterreichischen Datensatzen und umgekehrt zu gut 1 500 Treffern in Osterreich mit deutschen Datensatzen gefuhrt Es wurden mittlerweile uber 40 Treffer im Bereich der Totschlags beziehungsweise Morddelikte erzielt Seit Februar 2008 tauschen Deutschland Luxemburg und Osterreich daneben als weltweit erste Staaten im automatisierten Verfahren auch Fingerabdruckdaten aus Die drei Staaten gewahren sich wechselseitig Zugriff auf ihre nationalen Fingerabdruckdatenbanken Die Polizeibehorden erhalten innerhalb weniger Minuten einen Hinweis ob zu dem eingegebenen Fingerabdruckprofil ebenfalls Erkenntnisse im anderen Staat vorliegen Auch dieser Abruf erfolgt uber das so genannte hit no hit Verfahren DatenschutzBescheinigte der damalige Bundesbeauftragte fur den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar dem Vertrag 2006 noch insgesamt gesehen einen hohen datenschutzrechtlichen Standard der gleichwohl noch verbesserungswurdig sei so werden in jungerer Zeit zunehmend datenschutzrechtliche Bedenken gegenuber der Praxis des Datenaustausches auf Grundlage des Prumer Vertrages laut In seiner Stellungnahme zur geplanten Uberfuhrung des Vertrages in EU Recht forderte das EU Parlament die EU Innenminister dazu auf beim grenzuberschreitenden Austausch von Polizeidaten den Datenschutz starker zu berucksichtigen In seinen Anderungsvorschlagen zum Vertrag forderte das EU Parlament ein angemessenes Datenschutzniveau fur die sensiblen personlichen Daten zu gewahrleisten die im Rahmen des Prumer Vertrages ubermittelt werden Der oberste EU Datenschutzer Peter Hustinx kritisierte anlasslich seines Tatigkeitsberichts fur das Jahr 2007 den laxen Umgang der EU Innenminister mit personlichen Daten insbesondere bei der Durchsetzung des Vertrags von Prum Zu seinem Inkrafttreten muss der Vertrag von den beteiligten Staaten ratifiziert werden In Deutschland ist der Prumer Vertrag durch das Gesetz vom 10 Juli 2006 veroffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I S 1458 1460 umgesetzt worden Uberfuhrung in den Rechtsrahmen der Europaischen UnionDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Der nachfolgende Text ist veraltet die Entwicklung ist schon viel weiter Ein neuer Artikel der EU ist in Vorbereitung aus dem sich ergeben wird dass alle EU Mitgliedstaaten und Norwegen und Island wahrscheinlich auch die Schweiz den Inhalt des Prumer Vertrags auf der Grundlage eines eigenen des Rates der EU der uber den Prumer Vertrag hinausgeht anwenden Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Die Justiz und Innenminister der Mitgliedstaaten der Europaischen Union haben am 15 Februar 2007 beschlossen die Regelungen des Prumer Vertrags in das EU Recht zu uberfuhren Auf der Tagung des Rates am 12 13 Juni 2007 erging seitens der Innen und Justizminister die politische Einigung fur einen Beschluss uber die Uberfuhrung der wesentlichen Vertragsregeln des Prumer Vertrags in den Rechtsrahmen der EU Bei der von den Vertragsstaaten vorrangig angestrebten identischen Ubertragung aller Vertragsbestimmungen waren mehrere Rechtsakte notig gewesen die fur die Inhalte der 1 Saule mangels eines Initiativrechts der Mitgliedstaaten in diesem Bereich nur durch die Kommission hatten initiiert werden konnen Fur die konkrete Umsetzung wurde daher durch den Rat am 23 Juni 2008 ein Ratsbeschluss zu den Regelungen der 3 Saule verabschiedet wahrend fur die Bestimmungen die der 1 Saule zuzurechnen sind kunftig weiter zwischen den Signatarstaaten sowie den Beitrittsstaaten der Vertrag anzuwenden sein wird weil derzeit nicht abzusehen ist ob und wann die Kommission von ihrem alleinigen Initiativrecht Gebrauch macht Damit wurden vor allem die fur die polizeiliche Zusammenarbeit relevanten Inhalte DNA Fingerabdruck und Datenaustausch Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Grossveranstaltungen und 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