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Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten prStGB vom 14 April 1851 trat am 1 Juli 1851 in Kraft Es vereinheitlicht

Preußisches Strafgesetzbuch

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Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten (prStGB) vom 14. April 1851 trat am 1. Juli 1851 in Kraft. Es vereinheitlichte das Strafrecht im Königreich Preußen. Es galt für die Dauer von knapp zwanzig Jahren, bis es mit Wirkung zum 1. Januar 1871 vom Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund abgelöst wurde. Schon ein Jahr später trat am 1. Januar 1872 das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft, der Vorgänger des heute gültigen deutschen Strafgesetzbuches.

Geschichte

Kodifikationsprozess

Bereits nach Erlass des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (prALR) im Jahr 1794 kamen Bestrebungen auf, ein Strafgesetzbuch zu erarbeiten. Die Ausarbeitung eines Entwurfes begann dann 1825 mit der entsprechenden Auftragserteilung des preußischen Justizministers. Den Prozess, der sich über 25 Jahre hinziehen sollte, charakterisierte Theodor Goltdammer als einen der „denkwürdigsten legislatorischen Prozesse der neueren Zeit“. Die ersten Entwürfe des Justizministeriums von 1833 und 1836 orientierten sich an den Gesetzbüchern aus Hannover, Bayern und Württemberg. Sie wurden als reaktionär wahrgenommen, unter anderem wegen der Ausweitung der politischen Straftatbestände. Friedrich Carl von Savigny nahm sich ihrer an und entschärfte sie teilweise.

Im Jahr 1843 wurde ein neuer Entwurf vorgelegt. Dieser orientierte sich in Hauptsache zwar am Strafgesetzbuch des Großherzogtums Hessen von 1842, jedoch wurde auch das Kriminalgesetzbuch von Braunschweig herangezogen. Der neue Entwurf wurde den Landtagen vorgelegt, auch den Rechtsgelehrten. Die Diskussionen führten 1845 zu einem neuen, liberaleren, Entwurf. Körperliche Züchtigungstatbestände beispielsweise entfielen vollständig. Der Entwurf war ein Produkt des Konfliktes der deutschen Strafgesetzgebung mit dem code pénal, der in der Rheinprovinz galt und sich dort einiger Beliebtheit erfreute. Die rheinischen Provinzialstände übten Kritik an dem Entwurf von 1845, so beispielsweise an den Auswirkungen für die bestehenden Geschworenengerichte und den fehlenden klaren Regeln zur Gerichtskompetenz, insbesondere da keine Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen vorgesehen war. Diese Divergenzen versuchte von Savigny in einem Entwurf von 1847 auszuräumen. Der Entwurf war nun viel mehr nach französischem Vorbild ausgearbeitet. Das zeigt sich in unter anderem einer Verschärfung der Todesstrafe durch Ausstellens des Kopfes nach der Hinrichtung, Einführung der körperlichen Züchtigung als Schärfung der Zuchthausstrafe und Wiederaufnahme der Vermögenkonfiskation bei politischen Verbrechen.

In den nachfolgenden Jahren, insbesondere aufgrund der Forderungen des Vormärzes wurde der Vorschlag noch weiter angepasst und das Strafsystem noch etwas entschärft, die strafbaren Handlungen dreigeteilt und in die Deliktstypen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen eingeteilt. Dieser Entwurf bildete die Grundlage für das Strafgesetzbuch, welches am 1. Juli 1851 in Kraft trat. Es löste die Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten (dort Zweiter Teil, Zwanzigster Titel) ab. In den Gebieten, die erst seit dem Wiener Kongress 1815 zu Preußen gehörten, löste es den Code pénal von 1810 beziehungsweise das Gemeine Recht ab.

Der Einfluss der Partikularstrafgesetzbücher auf das preußische Strafgesetzbuch blieb gering. Dies liegt begründet in der aufwendigen und langwierigen Entstehungsgeschichte der preußischen Kodifikation, die zu einer eigenständigen Entwicklung geführt hatte. Einen wichtigen Einfluss hatte der code pénal, jedoch löste sich das prStGB in straftheoretischer Hinsicht deutlich von der französischen Dogmatik.

Weitere Entwicklung

1867 wurde es in den Gebieten eingeführt, die Preußen infolge des Deutschen Kriegs 1866 annektiert hatte. Zum 1. Januar 1871 wurde es durch das nach seinem Vorbild geschaffene Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund, das ein Jahr später fast unverändert zum Reichsstrafgesetzbuch wurde, abgelöst.

Literatur

  • Georg Beseler: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851. Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv.
  • Friedrich Christian Oppenhoff: Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten nebst dem Gesetze und den Verordnungen über die Einführung desselben. Georg Andreas Reimer Verlag, 1867. 5., gänzlich umgearbeitete Ausgabe. Reprint, De Gruyter 2018.
  • Dominik Strohkendl: Das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten vom 14. April 1851. Entstehungsgeschichte und Inhalt im Lichte weiterer deutscher Strafgesetzbücher des 19. Jahrhunderts. Erich Schmidt Verlag, 2019. ISBN 978-3-503-18284-8.

Weblinks

  • Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten und Gesetz über die Einführung desselben (1851) - Bayerische Staatsbibliothek. Abgerufen am 19. August 2023.  (Google-Books)

Einzelnachweise

  1. : Das Strafrecht des Herzogtums Braunschweig im 19. Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch. De Gruyter, 2019, S. 208–211. 
  2. Melchior Stenglein: Sammlung deutscher Strafgesetzbücher. Christian Kaiser, München 1858. 
  3. Friedrich Oppenhoff: Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. 2. Auflage. Georg Reimer, Berlin 1872, S. 750. 

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jul 2025 / 10:36

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Das Strafgesetzbuch fur die Preussischen Staaten prStGB vom 14 April 1851 trat am 1 Juli 1851 in Kraft Es vereinheitlichte das Strafrecht im Konigreich Preussen Es galt fur die Dauer von knapp zwanzig Jahren bis es mit Wirkung zum 1 Januar 1871 vom Strafgesetzbuch fur den Norddeutschen Bund abgelost wurde Schon ein Jahr spater trat am 1 Januar 1872 das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft der Vorganger des heute gultigen deutschen Strafgesetzbuches GeschichteKodifikationsprozess Bereits nach Erlass des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten prALR im Jahr 1794 kamen Bestrebungen auf ein Strafgesetzbuch zu erarbeiten Die Ausarbeitung eines Entwurfes begann dann 1825 mit der entsprechenden Auftragserteilung des preussischen Justizministers Den Prozess der sich uber 25 Jahre hinziehen sollte charakterisierte Theodor Goltdammer als einen der denkwurdigsten legislatorischen Prozesse der neueren Zeit Die ersten Entwurfe des Justizministeriums von 1833 und 1836 orientierten sich an den Gesetzbuchern aus Hannover Bayern und Wurttemberg Sie wurden als reaktionar wahrgenommen unter anderem wegen der Ausweitung der politischen Straftatbestande Friedrich Carl von Savigny nahm sich ihrer an und entscharfte sie teilweise Im Jahr 1843 wurde ein neuer Entwurf vorgelegt Dieser orientierte sich in Hauptsache zwar am Strafgesetzbuch des Grossherzogtums Hessen von 1842 jedoch wurde auch das Kriminalgesetzbuch von Braunschweig herangezogen Der neue Entwurf wurde den Landtagen vorgelegt auch den Rechtsgelehrten Die Diskussionen fuhrten 1845 zu einem neuen liberaleren Entwurf Korperliche Zuchtigungstatbestande beispielsweise entfielen vollstandig Der Entwurf war ein Produkt des Konfliktes der deutschen Strafgesetzgebung mit dem code penal der in der Rheinprovinz galt und sich dort einiger Beliebtheit erfreute Die rheinischen Provinzialstande ubten Kritik an dem Entwurf von 1845 so beispielsweise an den Auswirkungen fur die bestehenden Geschworenengerichte und den fehlenden klaren Regeln zur Gerichtskompetenz insbesondere da keine Unterscheidung von Verbrechen und Vergehen vorgesehen war Diese Divergenzen versuchte von Savigny in einem Entwurf von 1847 auszuraumen Der Entwurf war nun viel mehr nach franzosischem Vorbild ausgearbeitet Das zeigt sich in unter anderem einer Verscharfung der Todesstrafe durch Ausstellens des Kopfes nach der Hinrichtung Einfuhrung der korperlichen Zuchtigung als Scharfung der Zuchthausstrafe und Wiederaufnahme der Vermogenkonfiskation bei politischen Verbrechen In den nachfolgenden Jahren insbesondere aufgrund der Forderungen des Vormarzes wurde der Vorschlag noch weiter angepasst und das Strafsystem noch etwas entscharft die strafbaren Handlungen dreigeteilt und in die Deliktstypen Verbrechen Vergehen und Ubertretungen eingeteilt Dieser Entwurf bildete die Grundlage fur das Strafgesetzbuch welches am 1 Juli 1851 in Kraft trat Es loste die Strafbestimmungen des Allgemeinen Landrechts fur die Preussischen Staaten dort Zweiter Teil Zwanzigster Titel ab In den Gebieten die erst seit dem Wiener Kongress 1815 zu Preussen gehorten loste es den Code penal von 1810 beziehungsweise das Gemeine Recht ab Der Einfluss der Partikularstrafgesetzbucher auf das preussische Strafgesetzbuch blieb gering Dies liegt begrundet in der aufwendigen und langwierigen Entstehungsgeschichte der preussischen Kodifikation die zu einer eigenstandigen Entwicklung gefuhrt hatte Einen wichtigen Einfluss hatte der code penal jedoch loste sich das prStGB in straftheoretischer Hinsicht deutlich von der franzosischen Dogmatik Weitere Entwicklung 1867 wurde es in den Gebieten eingefuhrt die Preussen infolge des Deutschen Kriegs 1866 annektiert hatte Zum 1 Januar 1871 wurde es durch das nach seinem Vorbild geschaffene Strafgesetzbuch fur den Norddeutschen Bund das ein Jahr spater fast unverandert zum Reichsstrafgesetzbuch wurde abgelost LiteraturGeorg Beseler Kommentar uber das Strafgesetzbuch fur die Preussischen Staaten Leipzig 1851 Digitalisat und Volltext im Deutschen Textarchiv Friedrich Christian Oppenhoff Das Strafgesetzbuch fur die Preussischen Staaten nebst dem Gesetze und den Verordnungen uber die Einfuhrung desselben Georg Andreas Reimer Verlag 1867 5 ganzlich umgearbeitete Ausgabe Reprint De Gruyter 2018 Dominik Strohkendl Das Strafgesetzbuch fur die Preussischen Staaten vom 14 April 1851 Entstehungsgeschichte und Inhalt im Lichte weiterer deutscher Strafgesetzbucher des 19 Jahrhunderts Erich Schmidt Verlag 2019 ISBN 978 3 503 18284 8 WeblinksStrafgesetzbuch fur die preussischen Staaten und Gesetz uber die Einfuhrung desselben 1851 Bayerische Staatsbibliothek Abgerufen am 19 August 2023 Google Books Einzelnachweise Das Strafrecht des Herzogtums Braunschweig im 19 Jahrhundert bis zum Reichsstrafgesetzbuch De Gruyter 2019 S 208 211 Melchior Stenglein Sammlung deutscher Strafgesetzbucher Christian Kaiser Munchen 1858 Friedrich Oppenhoff Strafgesetzbuch fur das Deutsche Reich 2 Auflage Georg Reimer Berlin 1872 S 750

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