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Prämienkalkulation

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Prämienkalkulation
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Als Prämienkalkulation (oder Beitragskalkulation) wird im Versicherungswesen und in der Versicherungsbetriebslehre eine Kalkulation bezeichnet, die der Ermittlung der für die Gewährung des Versicherungsschutzes benötigten Versicherungsprämien dient.

Allgemeines

Die von einem Versicherungsunternehmen erbrachte Dienstleistung „Versicherungsschutz“ ist ein komplexes Finanzprodukt, das sich erst dann konkretisiert, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherer Schäden reguliert oder fällige Versicherungssummen ausbezahlt. Entsprechend kompliziert ist – auch im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen – die Preisbildung im Versicherungswesen. Grund ist insbesondere die Verschiedenartigkeit der Versicherungsarten (Krankenversicherung, Lebensversicherung, Sachversicherung), denen unterschiedliche versicherte Ereignisse (Krankheit, Personen- oder Sachschaden, Tod, Unfall) und unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten zugrunde liegen. Um die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Ereignisse zu messen, wird die Versicherungsmathematik einschließlich Wahrscheinlichkeitsrechnung eingesetzt. Diese wird durch angestellte Aktuare umgesetzt.

Die Prämienkalkulation ist die systematische Ermittlung und Kalkulation von Versicherungsprämien und stellt eine Kombination von versicherungsmathematischen Berechnungen für die Risikoprämie und betriebswirtschaftlichen Überlegungen für die Ertragskomponente dar. Die Versicherungsprämie ist der Preis, den ein Versicherungsnehmer für den Risikotransfer innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu entrichten hat. In diesem Sinne ist die Prämienkalkulation eine Preiskalkulation.

Die Prämienkalkulation muss zahlreiche Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Schäden übernehmen, so dass sich die Risiken im Kollektiv und im Zeitablauf ausgleichen. Jeder Versicherungsnehmer zahlt eine Versicherungsprämie für das Kollektiv ein, aus den gesamten Prämieneinnahmen werden dann die Schäden einzelner Versicherungsnehmer übernommen.

Rechtsgrundlage

Weder die Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) noch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sehen einen allgemeinen Grundsatz vor, wonach Versicherungsprämien stets auf versicherungsmathematischer Grundlage risikoadäquat kalkuliert werden müssen, solange die Solvabilitätsanforderungen der §§ 74 ff. VAG und andere Vorgaben eingehalten werden. Doch finden sich zahlreiche Vorschriften, in denen auf „versicherungsmathematische Methoden zur Berechnung der Prämien“ (§ 160 Nr. 1 VAG) verwiesen wird. „Anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik“ (so in § 4 Abs. 1 ) bedeutet, dass eine herrschende Meinung unter Experten bestehen muss.

Versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschriften gibt es lediglich für die Lebensversicherung, substitutive Krankenversicherung und Unfallversicherung. In der gesamten Schadensversicherung gibt es dagegen für die Prämienkalkulation und Preisgestaltung keine größeren Restriktionen. Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat nach § 141 VAG einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen, dessen Aufgabe insbesondere darin besteht, sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 138 HGB und des § 341f HGB sowie die Grundsätze der aufgrund des § 88 Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist. Dies gilt nach § 156 VAG auch für die Krankenversicherung.

Bestandteile

Die Versicherungsprämie setzt sich aus zwei Faktoren zusammen:

  • Risikoprämie ist der Betrag, der erforderlich ist, um die eingegangenen Leistungsverpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllen zu können. Dazu ist die Wahrscheinlichkeit zu errechnen, mit der das versicherte Risiko eintreten wird. Wahrscheinlichkeit bedeutet, dass bestimmte versicherte Ereignisse mit einer feststellbaren Regelmäßigkeit eintreffen können. Dabei ist folgende Gleichung zu berücksichtigen:
N⋅P=T⋅D{\displaystyle N\cdot P=T\cdot D}.
Die Anzahl der Versicherungen N{\displaystyle N}, multipliziert mit den Versicherungsprämien pro Versicherungsvertrag P{\displaystyle P} ist identisch mit der Zahl der Versicherungsfälle T{\displaystyle T}, multipliziert mit der Leistung pro Versicherungsfall D{\displaystyle D}.
Daraus ergibt sich die Risikoprämie
P=T⋅DN{\displaystyle P=T\cdot {\frac {\text{D}}{\text{N}}}}.
Die Schadenshäufigkeit (Schadenfrequenz, Schadenwahrscheinlichkeit) TN{\displaystyle {\frac {\text{T}}{\text{N}}}} oder Sterbewahrscheinlichkeit in der Lebensversicherung misst dabei die Anzahl der Schäden im Hinblick auf den gesamten Versicherungsbestand. Die Größe der Wahrscheinlichkeit liegt zwischen 0{\displaystyle 0} und 1{\displaystyle 1}. Bei 0{\displaystyle 0} ist überhaupt kein Versicherungsfall eingetreten, bei 1{\displaystyle 1} ist jede Versicherung durch einen Versicherungsfall betroffen.
  • Kosten für den Versicherungsbetrieb: Sie sind als Betriebskostenanteil berücksichtigt. Zu den Betriebskosten im Versicherungsbetrieb gehören insbesondere Personalkosten, Materialkosten, Zinsaufwand, Kapitalkosten und ggf. Rückversicherungskosten.

Diese beiden wesentlichen Bestandteile werden bei der Prämienkalkulation wie folgt berücksichtigt:

 Nettoprämie + Sparanteil der kapitalbildenden Lebensversicherung + Sicherheitszuschlag + Betriebskostenanteil + Gewinnzuschlag - Abschlag für Kapitalertrag + Versicherungsteuer = Bruttoprämie 

Die Nettoprämie ist aus Sicht der Risikopolitik eine Preisuntergrenze, so dass ein Sicherheitszuschlag hinzukommen muss, der sowohl die Zufallsschwankungen (Zufallsrisiko) in den Versicherungsleistungen (Schwankungszuschlag) als auch ein Kalkulationsrisiko berücksichtigt. Formal gilt:

 Nettoprämie + Sicherheitszuschlag = Risikoprämie 

Die Risikoprämie deckt das voraussichtliche Schadensrisiko bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, erreicht jedoch keine Kostendeckung.

Grundlagen

Nach dem in der Versicherungsbetriebslehre geltenden muss der versicherungstechnische Barwert der Nettoprämien BN{\displaystyle B_{N}} dem Barwert des geschätzten Schadensaufwands BL{\displaystyle B_{L}} entsprechen:

BN=BL{\displaystyle B_{N}=B_{L}}.

Die Nettoprämie ist mit der erwarteten Schadensleistung identisch. Werden mithin mehr Versicherungsleistungen erbracht als an Nettoprämien vereinnahmt wurden, ist das Äquivalenzprinzip verletzt. In die erwartete Versicherungsleistung gehen neben den erwarteten Risikokosten auch Rückversicherungs- und Kapitalkosten ein.

Die Versicherung hat sowohl die Höhe einer einzelnen Versicherungsprämie (Prämienkalkulation) als auch die Höhe der gesamten Sicherheitsreserven für alle potenziellen Versicherungsleistungen und somit die über die Risikoprämien hinausgehenden Kapitalbedarfe zu bestimmen.

Einzelne Versicherungsarten

Lebens- und Sachversicherungen unterscheiden sich kalkulatorisch vor allem durch den versicherten Zufall. Während bei Lebensversicherungen lediglich der Schadenszeitpunkt (Tod) dem Zufall unterliegt (die Versicherungssumme steht fest), ist bei Sachversicherungen auch die Schadenshöhe ein zu kalkulierender Zufall.

Schadenversicherung

Bei Schadenversicherungen ist neben dem Schadenszeitpunkt auch die Schadenshöhe vom Zufall abhängig. Für die Kalkulation wird deshalb die Schadensversicherungsmathematik angewendet, die in die Prämienkalkulation der Risikoprämie einfließt. In der Schaden- und Unfallversicherung fließen die Prämien stets zu Beginn der Versicherungsperiode (positiver Cashflow), während negative Cashflows durch die Schadensabwicklung im Versicherungsfall entstehen. Hierfür gibt es Schadenrückstellungen in der Bilanz der Versicherungsunternehmen, denen Kapitalanlagen gegenüberstehen, die einen Kapitalertrag erbringen. Das Äquivalenzprinzip ist eingehalten, wenn die positiven Cashflows die negativen decken.

Lebensversicherung

Die Prämien in der Lebensversicherung müssen nach § 138 Abs. 1 VAG unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere für die einzelnen Versicherungsverträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen. Hierin ist das Äquivalenzprinzip berücksichtigt.

Krankenversicherung

In der Krankenversicherung hat sich der Gesetzgeber der kalkulatorischen Ausgestaltung mit besonderem Detaillierungsgrad gewidmet, indem die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation durch die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) dezidiert – auch mit Formeln – vorgegeben werden. Das wird in der Krankenversicherungsmathematik berücksichtigt. Die Prämienberechnung hat gemäß § 10 Abs. 1 KVAV nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungsversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Jede Beobachtungseinheit eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt zu kalkulieren. Es dürfen nur risikogerechte Prämien kalkuliert werden. Dabei wird für die Bruttoprämie das Zillmer-Verfahren verwendet.

In der Krankenversicherung macht sich das Äquivalenzprinzip durch das Eintrittsalter, den Umfang der versicherten Leistungen und den Gesundheitszustand bemerkbar.

Garantiezinsen

In der Personenversicherung müssen zudem die gegenüber dem Versicherungsnehmer ausgesprochenen Garantiezinsen berücksichtigt werden (Zinskalkulation). Der Garantiezins ist die im Versicherungsvertrag enthaltene Verpflichtung eines Lebensversicherers, einen bestimmten Mindestzins bei den vorhandenen Deckungsmitteln zu erzielen. Bei Lebensversicherungen ergibt sich der Höchstrechnungszins aus § 2 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV), bei Krankenversicherungen aus § 4 Kalkulationsverordnung. Für die Prämienkalkulation wird unterstellt, dass sich die nach den Risikoprämien und Kostenzuschlägen verbleibenden Sparprämien mit dem bei der Kalkulation unterstellten Rechnungszins verzinsen.

Wirtschaftliche Aspekte

Von den verschiedenen Kalkulationsverfahren ist bei Versicherungen die Zuschlagskalkulation vorzuziehen, wobei die Einzelkosten den Kostenträgern direkt zugerechnet und die Gemeinkosten mit Verteilungsschlüsseln und Zuschlagssätzen verrechnet werden.

Auf dem Versicherungsmarkt kann ein bestimmtes Risiko durch verschiedene Versicherungsunternehmen versichert werden, so dass Wettbewerb herrscht. Dieser Wettbewerb kann über die Versicherungsprämie ausgetragen werden, die als Preis auf dem Versicherungsmarkt anzusehen ist. Deshalb gilt auch auf diesem Teilmarkt, dass die Preisbildung von Angebot und Nachfrage abhängig ist. Niedrigere Prämien eines Versicherers könnten deshalb eine höhere Nachfrage durch Versicherungsnehmer auslösen und umgekehrt. Die auf risikoadäquaten und bedarfsgerechten Prämien (Preisdifferenzierung) aufbauende Tarif- und Prämienpolitik kann diese Wettbewerbsfragen durch Preispolitik umsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Markttransparenz vor allem durch Rabatte (Schadensfreiheitsrabatte) und Selbstbeteiligungen beeinträchtigt wird, da diese Preisnachlässe die Versicherungsprämien vermindern.

Für die Prämienkalkulation ist es wettbewerbsrechtlich zulässig, „Beobachtungen von Durchschnittskosten für die Deckung eines genau beschriebenen Risikos“ zu verwenden, beispielsweise überbetriebliche Sterbe- und Morbiditätstafeln und gemeinsame Schadenstatistiken, um eine gewisse Einheitlichkeit der kalkulierten Risikoprämien herbeizuführen. Ist entweder die Schadenshäufigkeit oder die Schadenquote sehr hoch, ist ein Risiko entweder nicht oder nur gegen sehr hohe Versicherungsprämien versicherbar.

Einzelnachweise

  1. Wolf-Rüdiger Heilmann/Jürgen Schröter, Grundbegriffe der Risikotheorie, 2014, S. XI
  2. Peter Koch, Gabler Versicherungs-Lexikon, 1994, S. 637; ISBN 978-3-409-18508-0
  3. Dieter Farny, Versicherungsbetriebslehre, 1989, S. 14; ISBN 978-3-89952-608-0
  4. Gerhard Lukarsch, Versicherung als Wirtschaftsgut, in: Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung, 1988, S. 959
  5. Julian Philipp Rapp, Das Äquivalenzprinzip im Privatversicherungsrecht, 2019, S. 164
  6. Julian Philipp Rapp, Das Äquivalenzprinzip im Privatversicherungsrecht, 2019, S. 166
  7. Thomas Bielefeld/Sven Marlow, Helmut Schirmer: Ein Leben mit der Versicherungswissenschaft, 2005, S. 112
  8. Peter Koch, Versicherungswirtschaft - Ein einführender Überblick, 2005, S. 106 f.
  9. Peter Koch, Versicherungswirtschaft - Ein einführender Überblick, 2005, S. 107
  10. Friedrich Rosenkranz/Magdalena Missler-Behr, Unternehmensrisiken erkennen und managen, 2005, S. 157
  11. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Internationale Wirtschaft, 2013, S. 320
  12. Eggert Winter/Ute Arentzen, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 5, 1997, S. 174
  13. Siegfried G. Häberle (Hrsg.), Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre, 2008, S. 55
  14. Eggert Winter/Ute Arentzen, Gabler Wirtschafts-Lexikon, Band 5, 1997, S. 413
  15. Michael Radtke, Grundlagen der Kalkulation von Versicherungsprodukten in der Schaden- und Unfallversicherung, 2008, S. 20
  16. Fred Wagner, Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 777
  17. Heinrich Brands, Internes Rechnungswesen, in: Dieter Farny/Elmar Helten/Peter Koch/Reimer Schmidt (Hrsg.), Handwörterbuch der Versicherung, 1988, S. 614; ISBN 978-3-88487-162-1
  18. Michael Radtke, Grundlagen der Kalkulation von Versicherungsprodukten in der Schaden- und Unfallversicherung, 2008, S. 21
  19. Thomas Bielefeld/Sven Marlow/Helmut Schirmer, Ein Leben mit der Versicherungswissenschaft, 2005, S. 112
  20. Jan Ehling, Die Versicherung und Rückversicherung von Pharmarisiken in nationaler und internationaler Beziehung, 2011, S. 26 f.
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4510054-8 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 28 Jun 2025 / 10:53

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Als Pramienkalkulation oder Beitragskalkulation wird im Versicherungswesen und in der Versicherungsbetriebslehre eine Kalkulation bezeichnet die der Ermittlung der fur die Gewahrung des Versicherungsschutzes benotigten Versicherungspramien dient AllgemeinesDie von einem Versicherungsunternehmen erbrachte Dienstleistung Versicherungsschutz ist ein komplexes Finanzprodukt das sich erst dann konkretisiert wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherer Schaden reguliert oder fallige Versicherungssummen ausbezahlt Entsprechend kompliziert ist auch im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen die Preisbildung im Versicherungswesen Grund ist insbesondere die Verschiedenartigkeit der Versicherungsarten Krankenversicherung Lebensversicherung Sachversicherung denen unterschiedliche versicherte Ereignisse Krankheit Personen oder Sachschaden Tod Unfall und unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeiten zugrunde liegen Um die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Ereignisse zu messen wird die Versicherungsmathematik einschliesslich Wahrscheinlichkeitsrechnung eingesetzt Diese wird durch angestellte Aktuare umgesetzt Die Pramienkalkulation ist die systematische Ermittlung und Kalkulation von Versicherungspramien und stellt eine Kombination von versicherungsmathematischen Berechnungen fur die Risikopramie und betriebswirtschaftlichen Uberlegungen fur die Ertragskomponente dar Die Versicherungspramie ist der Preis den ein Versicherungsnehmer fur den Risikotransfer innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu entrichten hat In diesem Sinne ist die Pramienkalkulation eine Preiskalkulation Die Pramienkalkulation muss zahlreiche Wahrscheinlichkeitsverteilungen von Schaden ubernehmen so dass sich die Risiken im Kollektiv und im Zeitablauf ausgleichen Jeder Versicherungsnehmer zahlt eine Versicherungspramie fur das Kollektiv ein aus den gesamten Pramieneinnahmen werden dann die Schaden einzelner Versicherungsnehmer ubernommen RechtsgrundlageWeder die Richtlinie 2009 138 EG vom 25 November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausubung der Versicherungs und der Ruckversicherungstatigkeit Solvabilitat II noch das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG sehen einen allgemeinen Grundsatz vor wonach Versicherungspramien stets auf versicherungsmathematischer Grundlage risikoadaquat kalkuliert werden mussen solange die Solvabilitatsanforderungen der 74 ff VAG und andere Vorgaben eingehalten werden Doch finden sich zahlreiche Vorschriften in denen auf versicherungsmathematische Methoden zur Berechnung der Pramien 160 Nr 1 VAG verwiesen wird Anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik so in 4 Abs 1 bedeutet dass eine herrschende Meinung unter Experten bestehen muss Versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschriften gibt es lediglich fur die Lebensversicherung substitutive Krankenversicherung und Unfallversicherung In der gesamten Schadensversicherung gibt es dagegen fur die Pramienkalkulation und Preisgestaltung keine grosseren Restriktionen Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat nach 141 VAG einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen dessen Aufgabe insbesondere darin besteht sicherzustellen dass bei der Berechnung der Pramien und der Deckungsruckstellungen die Grundsatze des 138 HGB und des 341f HGB sowie die Grundsatze der aufgrund des 88 Abs 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin uberprufen ob die dauernde Erfullbarkeit der sich aus den Versicherungsvertragen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewahrleistet ist Dies gilt nach 156 VAG auch fur die Krankenversicherung BestandteileDie Versicherungspramie setzt sich aus zwei Faktoren zusammen Risikopramie ist der Betrag der erforderlich ist um die eingegangenen Leistungsverpflichtungen bei Eintritt des Versicherungsfalles erfullen zu konnen Dazu ist die Wahrscheinlichkeit zu errechnen mit der das versicherte Risiko eintreten wird Wahrscheinlichkeit bedeutet dass bestimmte versicherte Ereignisse mit einer feststellbaren Regelmassigkeit eintreffen konnen Dabei ist folgende Gleichung zu berucksichtigen N P T D displaystyle N cdot P T cdot D Die Anzahl der Versicherungen N displaystyle N multipliziert mit den Versicherungspramien pro Versicherungsvertrag P displaystyle P ist identisch mit der Zahl der Versicherungsfalle T displaystyle T multipliziert mit der Leistung pro Versicherungsfall D displaystyle D Daraus ergibt sich die Risikopramie P T DN displaystyle P T cdot frac text D text N Die Schadenshaufigkeit Schadenfrequenz Schadenwahrscheinlichkeit TN displaystyle frac text T text N oder Sterbewahrscheinlichkeit in der Lebensversicherung misst dabei die Anzahl der Schaden im Hinblick auf den gesamten Versicherungsbestand Die Grosse der Wahrscheinlichkeit liegt zwischen 0 displaystyle 0 und 1 displaystyle 1 Bei 0 displaystyle 0 ist uberhaupt kein Versicherungsfall eingetreten bei 1 displaystyle 1 ist jede Versicherung durch einen Versicherungsfall betroffen Kosten fur den Versicherungsbetrieb Sie sind als Betriebskostenanteil berucksichtigt Zu den Betriebskosten im Versicherungsbetrieb gehoren insbesondere Personalkosten Materialkosten Zinsaufwand Kapitalkosten und ggf Ruckversicherungskosten Diese beiden wesentlichen Bestandteile werden bei der Pramienkalkulation wie folgt berucksichtigt Nettopramie Sparanteil der kapitalbildenden Lebensversicherung Sicherheitszuschlag Betriebskostenanteil Gewinnzuschlag Abschlag fur Kapitalertrag Versicherungsteuer Bruttopramie Die Nettopramie ist aus Sicht der Risikopolitik eine Preisuntergrenze so dass ein Sicherheitszuschlag hinzukommen muss der sowohl die Zufallsschwankungen Zufallsrisiko in den Versicherungsleistungen Schwankungszuschlag als auch ein Kalkulationsrisiko berucksichtigt Formal gilt Nettopramie Sicherheitszuschlag Risikopramie Die Risikopramie deckt das voraussichtliche Schadensrisiko bei Eintritt des Versicherungsfalles ab erreicht jedoch keine Kostendeckung GrundlagenNach dem in der Versicherungsbetriebslehre geltenden muss der versicherungstechnische Barwert der Nettopramien BN displaystyle B N dem Barwert des geschatzten Schadensaufwands BL displaystyle B L entsprechen BN BL displaystyle B N B L Die Nettopramie ist mit der erwarteten Schadensleistung identisch Werden mithin mehr Versicherungsleistungen erbracht als an Nettopramien vereinnahmt wurden ist das Aquivalenzprinzip verletzt In die erwartete Versicherungsleistung gehen neben den erwarteten Risikokosten auch Ruckversicherungs und Kapitalkosten ein Die Versicherung hat sowohl die Hohe einer einzelnen Versicherungspramie Pramienkalkulation als auch die Hohe der gesamten Sicherheitsreserven fur alle potenziellen Versicherungsleistungen und somit die uber die Risikopramien hinausgehenden Kapitalbedarfe zu bestimmen Einzelne VersicherungsartenLebens und Sachversicherungen unterscheiden sich kalkulatorisch vor allem durch den versicherten Zufall Wahrend bei Lebensversicherungen lediglich der Schadenszeitpunkt Tod dem Zufall unterliegt die Versicherungssumme steht fest ist bei Sachversicherungen auch die Schadenshohe ein zu kalkulierender Zufall Schadenversicherung Bei Schadenversicherungen ist neben dem Schadenszeitpunkt auch die Schadenshohe vom Zufall abhangig Fur die Kalkulation wird deshalb die Schadensversicherungsmathematik angewendet die in die Pramienkalkulation der Risikopramie einfliesst In der Schaden und Unfallversicherung fliessen die Pramien stets zu Beginn der Versicherungsperiode positiver Cashflow wahrend negative Cashflows durch die Schadensabwicklung im Versicherungsfall entstehen Hierfur gibt es Schadenruckstellungen in der Bilanz der Versicherungsunternehmen denen Kapitalanlagen gegenuberstehen die einen Kapitalertrag erbringen Das Aquivalenzprinzip ist eingehalten wenn die positiven Cashflows die negativen decken Lebensversicherung Die Pramien in der Lebensversicherung mussen nach 138 Abs 1 VAG unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere fur die einzelnen Versicherungsvertrage ausreichende Deckungsruckstellungen bilden kann Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden ohne dass planmassig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden durfen die nicht aus Pramienzahlungen stammen Hierin ist das Aquivalenzprinzip berucksichtigt Krankenversicherung In der Krankenversicherung hat sich der Gesetzgeber der kalkulatorischen Ausgestaltung mit besonderem Detaillierungsgrad gewidmet indem die versicherungsmathematischen Methoden zur Pramienkalkulation durch die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung KVAV dezidiert auch mit Formeln vorgegeben werden Das wird in der Krankenversicherungsmathematik berucksichtigt Die Pramienberechnung hat gemass 10 Abs 1 KVAV nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik fur jede versicherte Person altersabhangig getrennt fur jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Hohe nach einheitlichen Leistungsversprechen unter Verwendung der massgeblichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten Pramienstaffel zu erfolgen Jede Beobachtungseinheit eines Tarifs hat das Versicherungsunternehmen getrennt zu kalkulieren Es durfen nur risikogerechte Pramien kalkuliert werden Dabei wird fur die Bruttopramie das Zillmer Verfahren verwendet In der Krankenversicherung macht sich das Aquivalenzprinzip durch das Eintrittsalter den Umfang der versicherten Leistungen und den Gesundheitszustand bemerkbar Garantiezinsen In der Personenversicherung mussen zudem die gegenuber dem Versicherungsnehmer ausgesprochenen Garantiezinsen berucksichtigt werden Zinskalkulation Der Garantiezins ist die im Versicherungsvertrag enthaltene Verpflichtung eines Lebensversicherers einen bestimmten Mindestzins bei den vorhandenen Deckungsmitteln zu erzielen Bei Lebensversicherungen ergibt sich der Hochstrechnungszins aus 2 Deckungsruckstellungsverordnung DeckRV bei Krankenversicherungen aus 4 Kalkulationsverordnung Fur die Pramienkalkulation wird unterstellt dass sich die nach den Risikopramien und Kostenzuschlagen verbleibenden Sparpramien mit dem bei der Kalkulation unterstellten Rechnungszins verzinsen Wirtschaftliche AspekteVon den verschiedenen Kalkulationsverfahren ist bei Versicherungen die Zuschlagskalkulation vorzuziehen wobei die Einzelkosten den Kostentragern direkt zugerechnet und die Gemeinkosten mit Verteilungsschlusseln und Zuschlagssatzen verrechnet werden Auf dem Versicherungsmarkt kann ein bestimmtes Risiko durch verschiedene Versicherungsunternehmen versichert werden so dass Wettbewerb herrscht Dieser Wettbewerb kann uber die Versicherungspramie ausgetragen werden die als Preis auf dem Versicherungsmarkt anzusehen ist Deshalb gilt auch auf diesem Teilmarkt dass die Preisbildung von Angebot und Nachfrage abhangig ist Niedrigere Pramien eines Versicherers konnten deshalb eine hohere Nachfrage durch Versicherungsnehmer auslosen und umgekehrt Die auf risikoadaquaten und bedarfsgerechten Pramien Preisdifferenzierung aufbauende Tarif und Pramienpolitik kann diese Wettbewerbsfragen durch Preispolitik umsetzen Dabei ist zu berucksichtigen dass die Markttransparenz vor allem durch Rabatte Schadensfreiheitsrabatte und Selbstbeteiligungen beeintrachtigt wird da diese Preisnachlasse die Versicherungspramien vermindern Fur die Pramienkalkulation ist es wettbewerbsrechtlich zulassig Beobachtungen von Durchschnittskosten fur die Deckung eines genau beschriebenen Risikos zu verwenden beispielsweise uberbetriebliche Sterbe und Morbiditatstafeln und gemeinsame Schadenstatistiken um eine gewisse Einheitlichkeit der kalkulierten Risikopramien herbeizufuhren Ist entweder die Schadenshaufigkeit oder die Schadenquote sehr hoch ist ein Risiko entweder nicht oder nur gegen sehr hohe Versicherungspramien versicherbar EinzelnachweiseWolf Rudiger Heilmann Jurgen Schroter Grundbegriffe der Risikotheorie 2014 S XI Peter Koch Gabler Versicherungs Lexikon 1994 S 637 ISBN 978 3 409 18508 0 Dieter Farny Versicherungsbetriebslehre 1989 S 14 ISBN 978 3 89952 608 0 Gerhard Lukarsch Versicherung als Wirtschaftsgut in Dieter Farny Elmar Helten Peter Koch Reimer Schmidt Hrsg Handworterbuch der Versicherung 1988 S 959 Julian Philipp Rapp Das Aquivalenzprinzip im Privatversicherungsrecht 2019 S 164 Julian Philipp Rapp Das Aquivalenzprinzip im Privatversicherungsrecht 2019 S 166 Thomas Bielefeld Sven Marlow Helmut Schirmer Ein Leben mit der Versicherungswissenschaft 2005 S 112 Peter Koch Versicherungswirtschaft Ein einfuhrender Uberblick 2005 S 106 f Peter Koch Versicherungswirtschaft Ein einfuhrender Uberblick 2005 S 107 Friedrich Rosenkranz Magdalena Missler Behr Unternehmensrisiken erkennen und managen 2005 S 157 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Internationale Wirtschaft 2013 S 320 Eggert Winter Ute Arentzen Gabler Wirtschafts Lexikon Band 5 1997 S 174 Siegfried G Haberle Hrsg Das neue Lexikon der Betriebswirtschaftslehre 2008 S 55 Eggert Winter Ute Arentzen Gabler Wirtschafts Lexikon Band 5 1997 S 413 Michael Radtke Grundlagen der Kalkulation von Versicherungsprodukten in der Schaden und Unfallversicherung 2008 S 20 Fred Wagner Gabler Versicherungslexikon 2011 S 777 Heinrich Brands Internes Rechnungswesen in Dieter Farny Elmar Helten Peter Koch Reimer Schmidt Hrsg Handworterbuch der Versicherung 1988 S 614 ISBN 978 3 88487 162 1 Michael Radtke Grundlagen der Kalkulation von Versicherungsprodukten in der Schaden und Unfallversicherung 2008 S 21 Thomas Bielefeld Sven Marlow Helmut Schirmer Ein Leben mit der Versicherungswissenschaft 2005 S 112 Jan Ehling Die Versicherung und Ruckversicherung von Pharmarisiken in nationaler und internationaler Beziehung 2011 S 26 f Normdaten Sachbegriff GND 4510054 8 GND Explorer lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten

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