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Rundfunkempfangsgerät

Der bis Ende 2012 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag definierte Rundfunkempfangsgeräte als „eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§1, Abs.1, Satz 1 des RGebStV).
Zum 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt und somit die rechtliche Definition der Rundfunkempfangsgeräte obsolet.
Rundfunkempfangsgeräte
Die „klassischen“ Geräte
- Radio
- Fernseher
Sonstige Geräte
eine Auswahl:
- Videorecorder
- Computer mit TV- oder Radiokarte, auch als USB-Steckmodul
- als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ (nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 5 (3))
- Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC)
- Mobiltelefone mit Internetempfang
Abgrenzung
Keine Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind
- Beamer und
- Bildschirm (Monitor),
weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können.
Bei einer Kombination aus DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.
Siehe auch
- Digital Multimedia Broadcasting: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-H: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
- DVB-T: digitales Fernsehen und Hörfunk per Antenne
- Internet Protocol Television (IPTV): Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über Internet
Weblinks
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Der bis Ende 2012 gultige Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag definierte Rundfunkempfangsgerate als eine technische Einrichtung die zur drahtlosen oder drahtgebundenen nicht zeitversetzten Hor oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk Darbietungen Horfunk und Fernsehen geeignet sind 1 Abs 1 Satz 1 des RGebStV Zum 1 Januar 2013 wurde der Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt und somit die rechtliche Definition der Rundfunkempfangsgerate obsolet RundfunkempfangsgerateVerschiedene historische RundfunkempfangerDie klassischen Gerate Radio FernseherSonstige Gerate eine Auswahl Videorecorder Computer mit TV oder Radiokarte auch als USB Steckmodul als neuartige Rundfunkempfangsgerate nach dem Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag 5 3 Computer die Rundfunkprogramme uber das Internet empfangen konnen Internet PC Mobiltelefone mit InternetempfangAbgrenzung Keine Rundfunkempfangsgerate im Sinne des Rundfunkgebuhrenstaatsvertrags sind Beamer und Bildschirm Monitor weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusatzliches Empfangsgerat nicht sichtbar machen konnen Bei einer Kombination aus DVB S oder DVB T Empfangsgerat und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerat ist der DVB Empfanger das eigentliche gebuhrenpflichtige Rundfunkempfangsgerat der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen Siehe auchDigital Multimedia Broadcasting TV Ubertragungssystem fur Mobilgerate z B Handys DVB H TV Ubertragungssystem fur Mobilgerate z B Handys DVB T digitales Fernsehen und Horfunk per Antenne Internet Protocol Television IPTV Ubertragung von Fernsehprogrammen und Filmen uber InternetWeblinksCommons Radio receivers Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Rundfunkgebuhrenstaatsvertrag