Schriftsässigkeit auch kanzlei schriftsässig ist die frühere Bezeichnung für Grundherrschaften wie zum Beispiel Rittergü
Schriftsässigkeit

Schriftsässigkeit, auch (kanzlei-)schriftsässig, ist die frühere Bezeichnung für Grundherrschaften (wie zum Beispiel Rittergüter), deren Besitzer unter den oberen Landesgerichten als erste Instanz in Rechtsstreitigkeiten standen. Im Gegensatz hierzu gab es amtssässige Dörfer und Rittergüter (Amtssassen), die das Amt, in dessen Bereich sie lagen, als erste Instanz anzuerkennen hatten. Mittelbare Amtsdörfer waren adelige und klösterliche Amtsdörfer. Die Schriftsässigkeit war an das Gut und nicht an die Person des Grundherrn gebunden.
Das Deutsche Rechtswörterbuch erläutert, „dem Landesherren immediat, unmittelbar unterstellt“ und betont „das Privileg der Schriftsässigkeit haftet an Grund und Boden“. Dieser Begriff sei schon im Jahr 1657 verwendet worden.Johann Christoph Adelung definiert in seinem Grammatisch-Kritischen Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart: „auf Schrift sitzend, d. i. dem Lehens- und Landesherren und dessen Kanzelley unmittelbar unterworfen; kanzelleysässig, zum Unterschiede von dem amtssässig. Ein schriftsässiger Edelmann. Schriftsässige Güter.“
Im Kurfürstentum Sachsen, so Axel Flügel in Bürgerliche Rittergüter, sei der Unterschied zwischen Schriftsässigkeit und Amtssässigkeit unter den Rittergütern durch „eine unterschiedliche Nähe zum Landesherrn“ gekennzeichnet gewesen. Diese hätte sowohl eine rechtliche wie eine symbolische Bedeutung gehabt. Die Differenzierung sei auf die im 15. Jahrhundert begonnene Entwicklung der Ämterverfassung zurückzuführen. Schriftsassen hätten den oberen Landesbehörden unmittelbar unterstanden. Mit ihnen hätten sie den Schriftverkehr direkt führen können und „saßen“ somit auf der Kanzleischrift der Landesherren. Für die Amtssassen sei das von einem Amtmann geleitete örtlich zuständige Amt die Instanz gewesen, an die sie sich zu wenden gehabt hätten. Die Unterscheidung zwischen Schriftsässigkeit und Amtssässigkeit habe nicht nur für Rittergüter gegolten, sondern auch für Städte und Dörfer. Auch „als rein personale Qualität“ sei die Schriftsässigkeit vorgekommen.
Bei schriftsässigen Rittergütern ist zudem noch in altschriftsässig und neuschriftsässig unterschieden worden. Letztere erhielten ihre Schriftsässigkeit erst nach 1661. Wesentlichster Unterschied war, dass letztere im 18. Jahrhundert Reise- und Unterhaltskosten für eine Teilnahme bei den Sächsischen Landständen nicht mehr zu erstatten berechtigt waren.
Siehe auch
- Landsasse
- Patrimonialgerichtsbarkeit
Weblinks
- Amtsassii, Amtsassen. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste. Band 1, Leipzig 1732, Sp. 1814–1816. (Unterschied zwischen Amtssässigkeit und Schriftsässigkeit)
- Schriftsässig. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 14, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig/Wien 1885–1892, S. 633.
Einzelnachweise
- Hauptstaatsarchiv Dresden: Herrschaften ( vom 29. April 2008 im Internet Archive)
- Schriftsässig im Deutschen Rechtswörterbuch
- Johann Christoph Adelung: Grammatisch-Kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart. Band 3, Sp. 1658, Leipzig 1786 (Digitalisat in Woerterbuchnetz.de)
- Josef Matzerath: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte. (PDF) Die Mitglieder der (kur-)sächsischen Landstände (1694–1749). Sächsischer Landtag vertreten durch den Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler, 2015, S. 21, abgerufen am 29. März 2024 (im Abschnitt: Liste der Ritterschaft von 1694 bis 1749).
- Axel Flügel: Bürgerliche Rittergüter. Sozialer Wandel und politische Reform in Kursachsen (1680–1844). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2000, ISBN 3-525-35681-1, S. 73. (Digitalisat)
Autor: www.NiNa.Az
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Schriftsassigkeit auch kanzlei schriftsassig ist die fruhere Bezeichnung fur Grundherrschaften wie zum Beispiel Ritterguter deren Besitzer unter den oberen Landesgerichten als erste Instanz in Rechtsstreitigkeiten standen Im Gegensatz hierzu gab es amtssassige Dorfer und Ritterguter Amtssassen die das Amt in dessen Bereich sie lagen als erste Instanz anzuerkennen hatten Mittelbare Amtsdorfer waren adelige und klosterliche Amtsdorfer Die Schriftsassigkeit war an das Gut und nicht an die Person des Grundherrn gebunden Das Deutsche Rechtsworterbuch erlautert dem Landesherren immediat unmittelbar unterstellt und betont das Privileg der Schriftsassigkeit haftet an Grund und Boden Dieser Begriff sei schon im Jahr 1657 verwendet worden Johann Christoph Adelung definiert in seinem Grammatisch Kritischen Worterbuch der Hochdeutschen Mundart auf Schrift sitzend d i dem Lehens und Landesherren und dessen Kanzelley unmittelbar unterworfen kanzelleysassig zum Unterschiede von dem amtssassig Ein schriftsassiger Edelmann Schriftsassige Guter Im Kurfurstentum Sachsen so Axel Flugel in Burgerliche Ritterguter sei der Unterschied zwischen Schriftsassigkeit und Amtssassigkeit unter den Rittergutern durch eine unterschiedliche Nahe zum Landesherrn gekennzeichnet gewesen Diese hatte sowohl eine rechtliche wie eine symbolische Bedeutung gehabt Die Differenzierung sei auf die im 15 Jahrhundert begonnene Entwicklung der Amterverfassung zuruckzufuhren Schriftsassen hatten den oberen Landesbehorden unmittelbar unterstanden Mit ihnen hatten sie den Schriftverkehr direkt fuhren konnen und sassen somit auf der Kanzleischrift der Landesherren Fur die Amtssassen sei das von einem Amtmann geleitete ortlich zustandige Amt die Instanz gewesen an die sie sich zu wenden gehabt hatten Die Unterscheidung zwischen Schriftsassigkeit und Amtssassigkeit habe nicht nur fur Ritterguter gegolten sondern auch fur Stadte und Dorfer Auch als rein personale Qualitat sei die Schriftsassigkeit vorgekommen Bei schriftsassigen Rittergutern ist zudem noch in altschriftsassig und neuschriftsassig unterschieden worden Letztere erhielten ihre Schriftsassigkeit erst nach 1661 Wesentlichster Unterschied war dass letztere im 18 Jahrhundert Reise und Unterhaltskosten fur eine Teilnahme bei den Sachsischen Landstanden nicht mehr zu erstatten berechtigt waren Siehe auchLandsasse PatrimonialgerichtsbarkeitWeblinksAmtsassii Amtsassen In Johann Heinrich Zedler Grosses vollstandiges Universal Lexicon Aller Wissenschafften und Kunste Band 1 Leipzig 1732 Sp 1814 1816 Unterschied zwischen Amtssassigkeit und Schriftsassigkeit Schriftsassig In Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage Band 14 Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig Wien 1885 1892 S 633 EinzelnachweiseHauptstaatsarchiv Dresden Herrschaften Memento vom 29 April 2008 im Internet Archive Schriftsassig im Deutschen Rechtsworterbuch Johann Christoph Adelung Grammatisch Kritisches Worterbuch der Hochdeutschen Mundart Band 3 Sp 1658 Leipzig 1786 Digitalisat in Woerterbuchnetz de Josef Matzerath Aspekte sachsischer Landtagsgeschichte PDF Die Mitglieder der kur sachsischen Landstande 1694 1749 Sachsischer Landtag vertreten durch den Landtagsprasident Dr Matthias Rossler 2015 S 21 abgerufen am 29 Marz 2024 im Abschnitt Liste der Ritterschaft von 1694 bis 1749 Axel Flugel Burgerliche Ritterguter Sozialer Wandel und politische Reform in Kursachsen 1680 1844 Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2000 ISBN 3 525 35681 1 S 73 Digitalisat Dieser Artikel basiert auf einem gemeinfreien Text aus Meyers Konversations Lexikon 4 Auflage von 1888 bis 1890 Bitte entferne diesen Hinweis nur wenn du den Artikel so weit uberarbeitet hast dass der Text den aktuellen Wissensstand zu diesem Thema widerspiegelt dies belegt ist und er den heutigen sprachlichen Anforderungen genugt Um danach auf den Meyers Artikel zu verweisen kannst du Meyers Online Band Seite benutzen