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Selbständiges Beweisverfahren

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Selbständiges Beweisverfahren
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Das selbständige Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren, das dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann. Dies dient dem Zweck in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten, wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht, oder auch zu dem Zweck, aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern. Grund ist die unter Umständen lange , die den Verlust von Beweismitteln besorgen lässt.

Ein eigenes Verfahren ist hierfür notwendig, da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewähr der Unabhängigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Privatgutachten sind daher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als . Eine Beseitigung des umstrittenen Zustandes nach einer solchen privaten Begutachtung kann daher zur Beweisvereitelung führen.

Bedeutung des selbständigen Beweisverfahrens

Das selbständige Beweisverfahren dient der Prozessbeschleunigung, da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermöglicht. Weiterhin – da es auch ohne anhängigen Rechtsstreit durchgeführt werden kann – erleichtert es unter Umständen auch die außergerichtliche Einigung der Parteien und dient somit auch der Prozessökonomie.

Im selbständigen Beweisverfahren kann es nur um gehen. Entscheidungen mit rechtlicher Wertung können nicht getroffen werden. Allerdings lässt obergerichtliche Rechtsprechung die Ermittlung einer „“ zu, wenn diese Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein kann.

Von besonderer Bedeutung ist das selbständige Beweisverfahren in zivilen baurechtlichen Streitigkeiten; es kommt aber auch in anderen Zivilprozessen vor und kann sogar in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten durchgeführt werden. Mittlerweile gilt es auch als gesichert, dass im Arzthaftungsprozess ein selbständiges Beweisverfahren zulässig ist.

Das selbständige Beweisverfahren als Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

Grundsätzlich soll sich das erkennende Gericht einen eigenen und unmittelbaren Eindruck von den strittigen und zu beweisenden Tatsachen machen (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme). Davon macht die ZPO durch das selbständige Beweisverfahren § 485 ZPO folgende eine Ausnahme. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nach § 485 ZPO auf Ausnahmen beschränkt, wenn ein berechtigtes Interesse der antragstellenden Partei vorliegt und dem Gericht im Antrag dargelegt wird. Zweck des § 485 Abs. 1 ZPO ist es, drohenden Beweisverlust bzw. eine Erschwerung des Beweises zu verhindern. Der Gesetzgeber erweiterte am 17. Dezember 1990 mit dem § 485 Abs. 2 ZPO die Möglichkeiten, ein selbständiges Beweisverfahren zu beantragen, indem er das rechtliche Interesse erweiterte. Es wurde allgemeiner gefasst und wird gesetzlich vermutet, wenn es der Prozessvermeidung dient.

Rechtliche Grundlagen im Zivilprozess

Das selbständige Beweisverfahren ist in den §§ 485 bis § 494a ZPO geregelt.

Voraussetzungen des selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO

Zu unterscheiden sind drei Arten von Voraussetzungen für die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens:

  • Die Durchführung eines Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners (§ 485 Abs. 1 1. Hs. ZPO).
  • Wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefährdet ist. (§ 485 Abs. 1 2. Hs. ZPO) (Beweismittelverlust ist ein Unterfall des rechtlichen Interesse)
  • Die Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung der in § 485 Abs. 2 ZPO genannten Tatsachen besteht. Das rechtliche Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO wird gesetzlich vermutet, wenn es der Prozessvermeidung dienen kann. Das Beweisverfahren wird auf die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen wie folgt beschränkt,
    • Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Zustand oder der Wert einer Sache oder der Zustand einer Person.
    • Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO: Die Ursache eines Personen- oder Sachschadens oder eines Sachmangels.
    • Nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO: Der für die Beseitigung eines Personen- oder Sachschadens oder eines Sachmangels.

Allgemeine Voraussetzungen für ein zulässiges Beweisverfahren

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach der Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren (§ 486 Abs. 1 und 2 ZPO). Entscheidend ist hierbei, ob nach dem Parteivortrag das Gericht zuständig ist. Nur wenn in der Folge einer besonderen Gefahr die Beweiserhebung nicht mehr möglich sein würde, ist das Amtsgericht ausnahmsweise zuständig, in dessen Bezirk sich eine zu vernehmende oder zu begutachtende Person aufhält oder eine in oder zu begutachtende Sache sich befindet (§ 486 Abs. 3 ZPO).

Soweit ein selbständiges Beweisverfahren vor einem unzuständigen Gericht durchgeführt wurde, kann dies im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller nicht mehr gerügt werden (§ 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entsprechende Unzuständigkeitsrügen sind daher noch im selbständigen Beweisverfahren zu erheben. Der Antragsgegner kann jedoch die Unzuständigkeit auch noch im Hauptsacheverfahren rügen, wodurch nach einem Verweis an das zuständige Gericht das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr als Beweismittel zu verwerten wäre.

Weiter ist, sofern bereits eine Begutachtung erfolgte, nach § 485 Abs. 3 ZPO eine erneute Begutachtung im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 412 ZPO möglich; § 412 ZPO lässt dabei eine erneute Begutachtung nur zu, wenn der Sachverständige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellte Gutachten unzureichend ist. Unerheblich ist hierbei, ob diese Anordnung der Begutachtung in einem früheren oder noch nicht abgeschlossenen Prozess, in einem früheren Beweisverfahren oder im selben Beweisverfahren erfolgte. Aus diesem Grunde ist auch ein zum selben Beweisthema unzulässig.

Zulässigkeit des einverständlichen Beweisverfahrens

Ein einvernehmliches Beweisverfahren ist stets zulässig. Es kann namentlich auch dann beantragt werden, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig oder rechtshängig ist, aber auch ohne dass dies der Fall ist.

Zu beachten ist, dass die einmal erteilte Zustimmung zur Durchführung des Beweisverfahrens nicht während des Verfahrens zurückgenommen werden kann. Es ist also nicht möglich, ein solches einverständliches Verfahren nun an höheren Zulässigkeitsvoraussetzungen der anderen Arten des selbständigen Beweisverfahrens zu messen.

Zulässigkeit eines Beweisverfahrens wegen Besorgnis des Verlustes des Beweismittels

Es muss die Gefahr bestehen, dass das Beweismittel verloren geht oder die Nutzung erschwert wird. Dies ist etwa häufig bei Baumängeln der Fall, deren Feststellung bei weiterem Baufortschritt erschwert ist oder wenn sich ein Zeuge für längere Zeit ins Ausland begibt oder er in einem hohen Alter schwer erkrankt ist. Ein auf § 485 Abs. 1 2. Hs. ZPO gestützter Antrag kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn die unveränderte Erhaltung des derzeitigen Zustandes möglich und zumutbar ist.

Für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ist unwichtig, ob das erheblich ist oder ob für das Hauptsacheverfahren besteht.

Zulässigkeit eines Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO

Ein Beweissicherungsverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO setzt das Bestehen eines voraus. Der Begriff ist eher weit zu verstehen. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn ein Beweisverfahren geeignet ist, einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden. Hierfür genügt es, dass nach dem Sachvortrag der Beweisantrag geeignet ist, die Feststellung von Ansprüchen zwischen den Parteien festzustellen. Daher genügt es, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien behauptet wird. Schon drohende Verjährung kann dann das rechtliche Interesse begründen. Ein rechtliches Interesse entfällt aber, wenn Ansprüche zwischen den Parteien nach dem Sachvortrag nicht vorliegen können. Es entfällt weiter, wenn ein Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht vermeidbar ist oder bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vorliegt. Entgegen einer früher zuweilen vertretenen Ansicht entfällt ein solches Interesse nicht automatisch im Arzthaftungsprozess, wenn auch das selbständige Beweisverfahren dort seltener vorkommen mag.

Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann. … Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grundsätzlich zulässig, weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, den Aufwand für die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens festzustellen (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die Feststellung des dem Antragsteller möglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen. Es handelt sich auch um die Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Personenschadens. Zu den Personenschäden gehören nämlich auch solche Nachteile, die auf die Gesundheitsverletzung zurückzuführen sind, also sich als Folge aus dem in der Person entstandenen Schaden ergeben. Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen, d. h. insbesondere die Kosten für notwendige Heilbehandlungen sowie Kur- und Pflegekosten. Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemäß § 252, § 842 BGB auch den entgangenen Gewinn.

Durchführung der Beweisaufnahme

Die Durchführung der Beweisaufnahme richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.

Folgen der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens

Zunächst führt die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren zur Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB.

Weiter können nach der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren sich beide Prozessparteien auf das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens berufen, als wenn der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden wäre (§ 493 ZPO). Eine erneute Begutachtung kann nur im Rahmen des § 412 ZPO durchgeführt werden oder wenn die Gegenpartei widerspricht und weiter unverschuldet nicht erschienen war (§ 493 Abs. 2 ZPO).

Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren

Die Streitverkündung ist auch bereits im selbständigen Beweisverfahren zulässig, obwohl § 72 Abs. 2 ZPO von einem Rechtsstreit spricht. Hinsichtlich des Ergebnisses des selbständigen Beweisverfahrens tritt insofern auch die des § 68 ZPO ein.

Selbständiges Beweisverfahren im Verwaltungsprozess

Nach § 98 VwGO sind die §§ 484–494 ZPO auch im anwendbar. Ein selbständiges Beweisverfahren kann daher auch vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden. Die zum Zivilprozess dargelegten Grundsätze gelten dabei entsprechend. Es ist deshalb möglich, etwa bereits im Widerspruchsverfahren ein selbständiges Beweisverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchzuführen.

Personen- und Sachschäden sind im Rahmen der Amtshaftung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Da es deshalb im Verwaltungsprozess nicht um Sach- und Personenschaden und auch nicht um Sachmängel gehen kann, beschränkt sich das selbständige Beweisverfahren hier auf Fälle, in denen es einvernehmlich durchgeführt wird oder der Verlust von Beweismitteln zu besorgen ist.

Beweissicherung im Strafprozess

§ 285 Abs. 1 Satz 2 StPO sieht die Möglichkeit vor, zur Beweissicherung auch in Abwesenheit des Beschuldigten ein Verfahren zu eröffnen. Eine Hauptverhandlung findet jedoch nicht statt (§ 285 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Verfahren richtet sich hierbei nach den § 286 bis § 294 StPO (§ 285 Abs. 2 StPO).

Voraussetzung ist hierbei weniger, dass mögliche Beweismittel möglicherweise nicht in einem langen Prozess herangezogen werden können, sondern dass der Beschuldigte voraussichtlich nicht zu einer noch rechtzeitigen Hauptverhandlung zur Verfügung steht – etwa weil er sich auf Dauer im Ausland aufhält.

Rechtslage in Österreich

In den §§ 384 bis 389 der Österreichischen Zivilprozessordnung sind vergleichbare Regelungen zur Beweissicherung wie im deutschen Prozessrecht vorgesehen. Auch in Österreich ist Voraussetzung, dass ein Beweismittel zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme während des Zivilverfahrens nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen verfügbar ist oder der gegenwärtige Zustand einer Sache festgestellt werden soll. Berechtigt zum Durchführen ist die beweisführende Partei. Zuständig ist grundsätzlich das Prozessgericht und in eiligen Fällen oder wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist das örtlich zuständige Bezirksgericht.

Literatur

  • Jürgen Ulrich: Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen. 2004, ISBN 3-8041-3742-3.
  • Andreas Fink: Das selbstständige Beweisverfahren in Bausachen. Dt. Anwalt-Verl., Bonn 2005, ISBN 3-8240-0710-X.

Weblinks

  • Beweissicherungsverfahren (allgemein)
    • Zivilprozessrecht - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) (Memento vom 28. Februar 2012 im Internet Archive)
  • Ziviler Bauprozess
  • Mietprozess
    • Beweissicherungsverfahren, Mieterlexikon

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020, Az. IV ZR 220/19(Bei dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts, ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu würdigen, nicht um ein Beweismittel; ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen, der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann)
  2. OLG Nürnberg MedR 2009, 115.
  3. openJur e. V.: OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. März 2011 – Az. 12 W 456/11. Abgerufen am 16. Februar 2017. 
  4. zum Streitstand: OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2009. Az. 16 65/05; OLG Dresden, Beschl. v. 18. März 2013 – 4 W 243/13 –.
  5. BGH, Beschluss vom 16. September 2004, Az. III ZB 33/04, Volltext = NJW 2004, 3488.
  6. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009, Az. VI ZB 53/08, Volltext.
  7. Heinz Barta et al.: Zivilrecht – Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, V.5., Zivilrecht-online
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Veröffentlichungsdatum: 19 Jul 2025 / 11:17

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Das selbstandige Beweisverfahren fruher Beweissicherungsverfahren ist im deutschen Zivilprozess ein gerichtliches Verfahren das dem eigentlichen Zivilprozess dem Hauptsacheverfahren durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann Dies dient dem Zweck in Fallen mit einer gewissen Eilbedurftigkeit eine Beweissicherung zu gewahrleisten wenn hieran ein rechtliches Interesse besteht oder auch zu dem Zweck aufgrund der gewonnenen Ergebnisse ein weiteres streitiges Gerichtsverfahren zu verhindern Grund ist die unter Umstanden lange die den Verlust von Beweismitteln besorgen lasst Ein eigenes Verfahren ist hierfur notwendig da ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter nicht die Gewahr der Unabhangigkeit bietet wie ein gerichtlich bestellter Gutachter Privatgutachten sind daher vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen sondern nur als Eine Beseitigung des umstrittenen Zustandes nach einer solchen privaten Begutachtung kann daher zur Beweisvereitelung fuhren Bedeutung des selbstandigen BeweisverfahrensDas selbstandige Beweisverfahren dient der Prozessbeschleunigung da es eine relativ rasche Beweiserhebung ermoglicht Weiterhin da es auch ohne anhangigen Rechtsstreit durchgefuhrt werden kann erleichtert es unter Umstanden auch die aussergerichtliche Einigung der Parteien und dient somit auch der Prozessokonomie Im selbstandigen Beweisverfahren kann es nur um gehen Entscheidungen mit rechtlicher Wertung konnen nicht getroffen werden Allerdings lasst obergerichtliche Rechtsprechung die Ermittlung einer zu wenn diese Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein kann Von besonderer Bedeutung ist das selbstandige Beweisverfahren in zivilen baurechtlichen Streitigkeiten es kommt aber auch in anderen Zivilprozessen vor und kann sogar in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten durchgefuhrt werden Mittlerweile gilt es auch als gesichert dass im Arzthaftungsprozess ein selbstandiges Beweisverfahren zulassig ist Das selbstandige Beweisverfahren als Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Grundsatzlich soll sich das erkennende Gericht einen eigenen und unmittelbaren Eindruck von den strittigen und zu beweisenden Tatsachen machen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme Davon macht die ZPO durch das selbstandige Beweisverfahren 485 ZPO folgende eine Ausnahme Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist nach 485 ZPO auf Ausnahmen beschrankt wenn ein berechtigtes Interesse der antragstellenden Partei vorliegt und dem Gericht im Antrag dargelegt wird Zweck des 485 Abs 1 ZPO ist es drohenden Beweisverlust bzw eine Erschwerung des Beweises zu verhindern Der Gesetzgeber erweiterte am 17 Dezember 1990 mit dem 485 Abs 2 ZPO die Moglichkeiten ein selbstandiges Beweisverfahren zu beantragen indem er das rechtliche Interesse erweiterte Es wurde allgemeiner gefasst und wird gesetzlich vermutet wenn es der Prozessvermeidung dient Rechtliche Grundlagen im ZivilprozessDas selbstandige Beweisverfahren ist in den 485 bis 494a ZPO geregelt Voraussetzungen des selbstandigen Beweisverfahren nach 485 ZPO Zu unterscheiden sind drei Arten von Voraussetzungen fur die Durchfuhrung des selbstandigen Beweisverfahrens Die Durchfuhrung eines Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners 485 Abs 1 1 Hs ZPO Wenn die Beweiserhebung durch Verlust der Beweismittel gefahrdet ist 485 Abs 1 2 Hs ZPO Beweismittelverlust ist ein Unterfall des rechtlichen Interesse Die Durchfuhrung eines Beweisverfahrens nach 485 Abs 2 ZPO wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung der in 485 Abs 2 ZPO genannten Tatsachen besteht Das rechtliche Interesse nach 485 Abs 2 ZPO wird gesetzlich vermutet wenn es der Prozessvermeidung dienen kann Das Beweisverfahren wird auf die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverstandigen wie folgt beschrankt Nach 485 Abs 2 Satz 1 Nr 1 ZPO Zustand oder der Wert einer Sache oder der Zustand einer Person Nach 485 Abs 2 Satz 1 Nr 2 ZPO Die Ursache eines Personen oder Sachschadens oder eines Sachmangels Nach 485 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ZPO Der fur die Beseitigung eines Personen oder Sachschadens oder eines Sachmangels Allgemeine Voraussetzungen fur ein zulassiges Beweisverfahren Die sachliche und ortliche Zustandigkeit richtet sich grundsatzlich nach der Zustandigkeit im Hauptsacheverfahren 486 Abs 1 und 2 ZPO Entscheidend ist hierbei ob nach dem Parteivortrag das Gericht zustandig ist Nur wenn in der Folge einer besonderen Gefahr die Beweiserhebung nicht mehr moglich sein wurde ist das Amtsgericht ausnahmsweise zustandig in dessen Bezirk sich eine zu vernehmende oder zu begutachtende Person aufhalt oder eine in oder zu begutachtende Sache sich befindet 486 Abs 3 ZPO Soweit ein selbstandiges Beweisverfahren vor einem unzustandigen Gericht durchgefuhrt wurde kann dies im Hauptsacheverfahren vom Antragsteller nicht mehr gerugt werden 486 Abs 2 Satz 2 ZPO Entsprechende Unzustandigkeitsrugen sind daher noch im selbstandigen Beweisverfahren zu erheben Der Antragsgegner kann jedoch die Unzustandigkeit auch noch im Hauptsacheverfahren rugen wodurch nach einem Verweis an das zustandige Gericht das Ergebnis des selbstandigen Beweisverfahrens nicht mehr als Beweismittel zu verwerten ware Weiter ist sofern bereits eine Begutachtung erfolgte nach 485 Abs 3 ZPO eine erneute Begutachtung im Rahmen eines selbstandigen Beweisverfahrens nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 412 ZPO moglich 412 ZPO lasst dabei eine erneute Begutachtung nur zu wenn der Sachverstandige erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde oder aber das erstellte Gutachten unzureichend ist Unerheblich ist hierbei ob diese Anordnung der Begutachtung in einem fruheren oder noch nicht abgeschlossenen Prozess in einem fruheren Beweisverfahren oder im selben Beweisverfahren erfolgte Aus diesem Grunde ist auch ein zum selben Beweisthema unzulassig Zulassigkeit des einverstandlichen Beweisverfahrens Ein einvernehmliches Beweisverfahren ist stets zulassig Es kann namentlich auch dann beantragt werden wenn ein Rechtsstreit bereits anhangig oder rechtshangig ist aber auch ohne dass dies der Fall ist Zu beachten ist dass die einmal erteilte Zustimmung zur Durchfuhrung des Beweisverfahrens nicht wahrend des Verfahrens zuruckgenommen werden kann Es ist also nicht moglich ein solches einverstandliches Verfahren nun an hoheren Zulassigkeitsvoraussetzungen der anderen Arten des selbstandigen Beweisverfahrens zu messen Zulassigkeit eines Beweisverfahrens wegen Besorgnis des Verlustes des Beweismittels Es muss die Gefahr bestehen dass das Beweismittel verloren geht oder die Nutzung erschwert wird Dies ist etwa haufig bei Baumangeln der Fall deren Feststellung bei weiterem Baufortschritt erschwert ist oder wenn sich ein Zeuge fur langere Zeit ins Ausland begibt oder er in einem hohen Alter schwer erkrankt ist Ein auf 485 Abs 1 2 Hs ZPO gestutzter Antrag kann im Einzelfall rechtsmissbrauchlich und damit unzulassig sein wenn die unveranderte Erhaltung des derzeitigen Zustandes moglich und zumutbar ist Fur die Zulassigkeit des selbstandigen Beweisverfahrens ist unwichtig ob das erheblich ist oder ob fur das Hauptsacheverfahren besteht Zulassigkeit eines Beweisverfahrens nach 485 Abs 2 ZPO Ein Beweissicherungsverfahren nach 485 Abs 2 ZPO setzt das Bestehen eines voraus Der Begriff ist eher weit zu verstehen Ein rechtliches Interesse liegt vor wenn ein Beweisverfahren geeignet ist einen Rechtsstreit zwischen den Parteien zu vermeiden Hierfur genugt es dass nach dem Sachvortrag der Beweisantrag geeignet ist die Feststellung von Anspruchen zwischen den Parteien festzustellen Daher genugt es wenn ein Rechtsverhaltnis zwischen den Parteien behauptet wird Schon drohende Verjahrung kann dann das rechtliche Interesse begrunden Ein rechtliches Interesse entfallt aber wenn Anspruche zwischen den Parteien nach dem Sachvortrag nicht vorliegen konnen Es entfallt weiter wenn ein Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht vermeidbar ist oder bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein Vergleich vorliegt Entgegen einer fruher zuweilen vertretenen Ansicht entfallt ein solches Interesse nicht automatisch im Arzthaftungsprozess wenn auch das selbstandige Beweisverfahren dort seltener vorkommen mag Nach einem Personenschaden ist es grundsatzlich zulassig den entgangenen Gewinn gemass 485 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ZPO festzustellen Der Antragsteller muss ausreichende Anknupfungstatsachen fur die begehrte Feststellung durch den Sachverstandigen vortragen Insbesondere ist es dem Gericht grundsatzlich verwehrt bereits im Rahmen des selbstandigen Beweisverfahrens eine Schlussigkeits oder Erheblichkeitsprufung vorzunehmen Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in vollig eindeutigen Fallen verneint werden in denen evident ist dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann Nach diesen Grundsatzen ist der Antrag auf Durchfuhrung eines selbstandigen Beweisverfahrens zur Ermittlung des dem Antragsteller entgangenen Gewinns grundsatzlich zulassig weil der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat den Aufwand fur die Beseitigung eines von ihm erlittenen Personenschadens festzustellen 485 Abs 2 Satz 1 Nr 3 ZPO Die Feststellung des dem Antragsteller moglicherweise entgangenen Gewinns durch eine schriftliche Begutachtung kann der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen Es handelt sich auch um die Feststellung des Aufwands fur die Beseitigung eines Personenschadens Zu den Personenschaden gehoren namlich auch solche Nachteile die auf die Gesundheitsverletzung zuruckzufuhren sind also sich als Folge aus dem in der Person entstandenen Schaden ergeben Ist wegen der Verletzung einer Person Schadensersatz zu leisten kann der Geschadigte gemass 249 BGB Ersatz der erforderlichen Herstellungskosten verlangen d h insbesondere die Kosten fur notwendige Heilbehandlungen sowie Kur und Pflegekosten Daneben umfasst der zu ersetzende Schaden gemass 252 842 BGB auch den entgangenen Gewinn Durchfuhrung der Beweisaufnahme Die Durchfuhrung der Beweisaufnahme richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften Folgen der Durchfuhrung eines selbstandigen Beweisverfahrens Zunachst fuhrt die Durchfuhrung eines selbstandigen Beweisverfahren zur Hemmung der Verjahrung nach 204 Abs 1 Nr 7 BGB Weiter konnen nach der Durchfuhrung eines selbstandigen Beweisverfahren sich beide Prozessparteien auf das Ergebnis des Beweissicherungsverfahrens berufen als wenn der Beweis im Hauptprozess selbst erhoben worden ware 493 ZPO Eine erneute Begutachtung kann nur im Rahmen des 412 ZPO durchgefuhrt werden oder wenn die Gegenpartei widerspricht und weiter unverschuldet nicht erschienen war 493 Abs 2 ZPO Streitverkundung im selbstandigen Beweisverfahren Die Streitverkundung ist auch bereits im selbstandigen Beweisverfahren zulassig obwohl 72 Abs 2 ZPO von einem Rechtsstreit spricht Hinsichtlich des Ergebnisses des selbstandigen Beweisverfahrens tritt insofern auch die des 68 ZPO ein Selbstandiges Beweisverfahren im VerwaltungsprozessNach 98 VwGO sind die 484 494 ZPO auch im anwendbar Ein selbstandiges Beweisverfahren kann daher auch vor den Verwaltungsgerichten durchgefuhrt werden Die zum Zivilprozess dargelegten Grundsatze gelten dabei entsprechend Es ist deshalb moglich etwa bereits im Widerspruchsverfahren ein selbstandiges Beweisverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchzufuhren Personen und Sachschaden sind im Rahmen der Amtshaftung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen Da es deshalb im Verwaltungsprozess nicht um Sach und Personenschaden und auch nicht um Sachmangel gehen kann beschrankt sich das selbstandige Beweisverfahren hier auf Falle in denen es einvernehmlich durchgefuhrt wird oder der Verlust von Beweismitteln zu besorgen ist Beweissicherung im Strafprozess 285 Abs 1 Satz 2 StPO sieht die Moglichkeit vor zur Beweissicherung auch in Abwesenheit des Beschuldigten ein Verfahren zu eroffnen Eine Hauptverhandlung findet jedoch nicht statt 285 Abs 1 Satz 1 StPO Das Verfahren richtet sich hierbei nach den 286 bis 294 StPO 285 Abs 2 StPO Voraussetzung ist hierbei weniger dass mogliche Beweismittel moglicherweise nicht in einem langen Prozess herangezogen werden konnen sondern dass der Beschuldigte voraussichtlich nicht zu einer noch rechtzeitigen Hauptverhandlung zur Verfugung steht etwa weil er sich auf Dauer im Ausland aufhalt Rechtslage in OsterreichIn den 384 bis 389 der Osterreichischen Zivilprozessordnung sind vergleichbare Regelungen zur Beweissicherung wie im deutschen Prozessrecht vorgesehen Auch in Osterreich ist Voraussetzung dass ein Beweismittel zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme wahrend des Zivilverfahrens nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen verfugbar ist oder der gegenwartige Zustand einer Sache festgestellt werden soll Berechtigt zum Durchfuhren ist die beweisfuhrende Partei Zustandig ist grundsatzlich das Prozessgericht und in eiligen Fallen oder wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhangig ist das ortlich zustandige Bezirksgericht LiteraturJurgen Ulrich Selbststandiges Beweisverfahren mit Sachverstandigen 2004 ISBN 3 8041 3742 3 Andreas Fink Das selbststandige Beweisverfahren in Bausachen Dt Anwalt Verl Bonn 2005 ISBN 3 8240 0710 X WeblinksBeweissicherungsverfahren allgemein Zivilprozessrecht Selbstandiges Beweisverfahren 485 ff ZPO Memento vom 28 Februar 2012 im Internet Archive Ziviler BauprozessMietprozess Beweissicherungsverfahren MieterlexikonEinzelnachweiseBGH Beschluss vom 26 Februar 2020 Az IV ZR 220 19 Bei dem vom Klager vorgelegten Privatgutachten handelte es sich unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts ein solches Gutachten ernst zu nehmen und ebenfalls kritisch zu wurdigen nicht um ein Beweismittel ein Privatgutachten ist vielmehr als besonders substantiierter Parteivortrag einzuordnen der seinerseits Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann OLG Nurnberg MedR 2009 115 openJur e V OLG Nurnberg Beschluss vom 7 Marz 2011 Az 12 W 456 11 Abgerufen am 16 Februar 2017 zum Streitstand OLG Schleswig Beschluss vom 12 Juni 2009 Az 16 65 05 OLG Dresden Beschl v 18 Marz 2013 4 W 243 13 BGH Beschluss vom 16 September 2004 Az III ZB 33 04 Volltext NJW 2004 3488 BGH Beschluss vom 20 Oktober 2009 Az VI ZB 53 08 Volltext Heinz Barta et al Zivilrecht Grundriss und Einfuhrung in das Rechtsdenken V 5 Zivilrecht onlineBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 7719636 3 GND Explorer lobid OGND AKS

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