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Der Solidaritätszuschlag SolZ umgangssprachlich Soli ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteue

Solidaritätszuschlag

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Der Solidaritätszuschlag (SolZ, umgangssprachlich Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer in Deutschland. Ursprünglich (1991) war die Abgabe auf ein Jahr befristet. Sie wurde laut Gesetzgeber eingeführt, um die verschiedenen Mehrbelastungen aus dem Zweiten Golfkrieg sowie auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa und die zusätzlichen Aufgaben in den neuen Bundesländern zu finanzieren. Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft. Ab 1995 wurde der Zuschlag (unbefristet) zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben und besteht bis heute. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu. Daher bedurfte das Solidaritätszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG.

Berechnung

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer (§ 4 SolzG). Es gilt für die Erhebung auf die Lohn- und Einkommensteuer eine Freigrenze mit Gleitzone. Der Grenzsteuersatz (bezogen auf den Steuerbetrag) innerhalb dieser Gleitzone liegt durch die gesetzliche Berechnungsvorschrift bei 11,9 %. Danach sinkt er auf den Durchschnittssatz von 5,5 %. Der Grenzsteuersatz für die Summe aus Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag (bezogen auf das zu versteuernde Einkommen, abgekürzt zvE) liegt innerhalb der Gleitzone bei 47 %, sinkt danach auf 44,31 % und steigt wieder auf 47,475 % ab dem Beginn der Tarifzone des Höchststeuersatzes.

Bei der Berechnung des zugrunde gelegten zvE werden Kinderfreibeträge berücksichtigt (auch bei Eltern, die Kindergeld bekommen).

Auf die Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung einer Freigrenze erhoben.

Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist
Einkommensteuer Lohnsteuer
Jahr Quelle bis Einkommen-
Steuerbetrag in €/Jahr
bis zu versteuerndes
Einkommen (zvE) in €/Jahr
bis Brutto €/Monat
in LStK I
bis Brutto €/Monat
in LStK III
2 Kinder
2025 19.950 73.483
2023 17.543 65.516 6.647 12.130
2022 16.956 62.603 6.245 11.530
2021 16.956 62.603 6.245 11.530
1995–2020 00.972 (2020) 14.530 (2019) 1.544 (2019) 04.427

Aktuelle Rechtslage

§ 3 SolzG 1995 setzt in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 23. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 449 erst über einem Einkommenssteuerbetrag von 19.950 Euro/Jahr/Single/Ehepartner Solidaritätszuschlag an, dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 73.483 Euro je Single/Ehepartner.

Im Jahr 2023 wurde der Solidaritätszuschlag erhoben, wenn der Einkommensteuerbetrag 17.543 €/Jahr übersteigt (Beginn der Gleitzone). Das entspricht einem zu versteuerndem Einkommen von 65.516 €/Jahr. Diese Beträge verdoppeln sich bei Ehepaaren. Bei der monatlichen Lohnsteuer nach StKl I (ledig, West, Zusatzbeitragssatz 1,6 %) wird der Solidaritätszuschlag erst ab einem Monatsbrutto von 6.647 € abgezogen. In StKl III (verheiratet, zwei Kinder, West, Zusatzbeitragssatz 1,6 %) gilt das ab monatlich 12.130 € brutto.

Rechtslage 2021 und 2022

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1. Januar 2021 erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 16.956 €/Jahr (1.413 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 33.912 €/Jahr (2.826 €/Monat) beträgt. Die auf das zvE bezogene Freigrenze lag 2022 bei genau 62.603 €/Jahr, bei Verheirateten das Doppelte, also 125.206 €/Jahr.

Für Bruttoeinkommen bis etwa 6.245 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 11.530 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III war 2022 kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5 % (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 9.000 €/Monat (Lohnsteuerklasse I) oder 17.000 €/Monat (Lohnsteuerklasse III) diesen Höchstsatz.

Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel im Jahr 2022 bis circa 12.955 €/Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritätszuschlag an.

Der Steuersatz für Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer bleibt unverändert. Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften profitieren daher nicht von der Senkung des Solidaritätszuschlages.

Rechtslage bis 2020

Der Solidaritätszuschlag wurde erst erhoben, wenn die Einkommensteuer (bzw. die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II und IV bis VI) mehr als 972 €/Jahr (81 €/Monat) oder bei Zusammenveranlagung (bzw. in der Lohnsteuerklasse III) mehr als 1.944 €/Jahr (162 €/Monat) betrug. Somit war beispielsweise im Jahr 2019 für Bruttoeinkommen bis etwa 1.544 €/Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2.923 €/Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritätszuschlag zu zahlen. Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritätszuschlagssatz zunächst unter 5,5 % (bezogen auf den Steuerbetrag) und erreichte erst bei etwa 1.680 €/Monat (Lohnsteuerklasse I) oder 3.220 €/Monat (Lohnsteuerklasse III) diesen Höchstsatz (§ 4 Satz 2 SolZG 1995). Der Grenzsteuersatz (ebenfalls bezogen auf den Steuerbetrag) innerhalb dieser Gleitzone lag durch diese Berechnungsvorschrift bei 20 %; danach sank er auf den Durchschnittsatz von 5,5 %.

Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel bis 4.427 €/Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritätszuschlag an.

Bemessung und Erhebung

Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages werden durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu (Bundessteuer). Das Aufkommen betrug 18,7 Mrd. Euro im Jahr 2020 und sank im Jahr 2021 auf 11,0 Mrd. Euro.

Geschichte

Einführung

Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg (Januar bis März 1991) etwa 15–20 % der Kosten, 16,9 Milliarden DM, übernommen. Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 11. März 1991 sollte 22 Milliarden DM aus dem auf ein Jahr befristeten Solidaritätszuschlag erbringen. Er wurde so begründet: „Mehrbelastungen ergeben sich nicht nur aus dem Konflikt am Golf..., sondern auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa […] Hinzu kommen zusätzliche Aufgaben in den neuen Bundesländern.“ Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24. Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft.

Entwicklung

Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 erhoben und betrug 7,5 Prozent p. a. der Einkommen-/Körperschaftsteuer. Für die Jahre 1991 und 1992 wurden also jeweils 3,75 Prozent der Einkommen-/Körperschaftsteuer zusätzlich als Solidaritätszuschlag erhoben, da er in jedem Jahr nur für sechs Monate zu erheben war.

1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag erhoben. Ab 1995 wurde erneut ein Solidaritätszuschlag mit der Begründung eingeführt, damit die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7,5 Prozent, seit 1998 beträgt er 5,5 Prozent.

Nach der Bundestagswahl 2017 verständigten sich CDU, CSU und SPD in ihren Sondierungsgesprächen und im Koalitionsvertrag darauf, „insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag [zu] entlasten“. In einem ersten Schritt werden mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages rund 90 % aller Soli-Zahler durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Soli entlastet. Die Reduzierung beträgt 10 Milliarden Euro für das Jahr 2021, also gut die Hälfte des aktuellen jährlichen Aufkommens von knapp 19 Milliarden Euro.

Zeitraum Höhe Freibetrag bei der
Einkommensteuer
Steuersatz
Übergangsbereich
voller Satz ab
1991 7,5 % im 2. Hj.
effektiv: 3,75 %
0 DM — 0 DM
1992 7,5 % im 1. Hj.
effektiv: 3,75 %
0 DM — 0 DM
1993 – 1994 keiner — — —
1995 – 1997 7,5 % 1.332 DM 20,0 % 2.132 DM
1998 – 2001 5,5 % 1.836 DM 20,0 % 2.370 DM
2001 – 2020 5,5 % 972 € 20,0 % 1.255 €
2021 – 2022 5,5 % 16.956 € 11,9 % 31.528 €
2023 5,5 % 17.543 € 11,9 % 32.620 €
2024 5,5 % 18.130 € 11,9 % 33.711 €
2025 5,5 % 19.950 € 11,9 % 37.095 €
2026 5,5 % 20.350 € 11,9 % 37.839 €

Kritik

Verfassungsmäßigkeit

Die Verfassungsmäßigkeit ist schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert worden. Der Bund der Steuerzahler rief 2006 das Bundesverfassungsgericht an. Das Bundesministerium der Finanzen wies am 10. November 2006 die Landesfinanzbehörden an, Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlagsgesetzes ab 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis das Bundesverfassungsgericht endgültig entschieden hat. Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung an. Daher wurde ab dem 14. Mai 2008 die Vorläufigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags wieder aufgehoben.

Das niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag – spätestens seit dem Jahr 2007 – für verfassungswidrig und legte eine anhängige Klage gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Richter führten an, für die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit bestehe ein langfristiger finanzieller Bedarf. Dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden. Das Bundesfinanzministerium wies daraufhin die Landesfinanzbehörden am 7. Dezember 2009 an, den Solidaritätszuschlag für alle Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch vorläufig festzusetzen. Dagegen sind die Finanzgerichte Münster und Köln der Ansicht, dass der Solidaritätszuschlag auch für das Jahr 2007 verfassungsgemäß sei.

Am 8. September 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Ergänzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müssen. Der Vorstoß des niedersächsischen Finanzgerichts gegen den Solidaritätszuschlag wurde zurückgewiesen. Die Karlsruher Richter wiesen zudem die Ansicht der Finanzrichter zurück, dass der Solidaritätszuschlag wegen verschiedener Steuerermäßigungen in den vergangenen Jahren hätte entfallen müssen. Den Verfassungsrichtern zufolge wurden zwar Steuersätze gesenkt, zugleich aber deren Bemessungsgrundlage verbreitert. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage dabei für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen.

Im August 2013 legte das niedersächsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 mit neuen rechtlichen Erwägungen nochmals zur Prüfung vor und gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verfahren war seit Februar 2014 anhängig. Mit einstimmigem Kammerbeschluss vom 7. Juni 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht die Unzulässigkeit der Vorlage fest.

Mit Urteil vom 30. Januar 2023 entschied der Bundesfinanzhof: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Die Kläger hatten u. a. argumentiert, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich um eine verkappte Reichensteuer, die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der BFH folgte dieser Argumentation nicht: Zwar könne eine verfassungsgemäß beschlossene Ergänzungsabgabe wie der Solidaritätszuschlag dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse, die für ihre Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich ändern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslücke entstanden ist. Der Solidaritätszuschlag habe aber seine Rechtfertigung noch nicht verloren. Der Gesetzgeber habe schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, könne auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum sei beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen. Da der ursprüngliche Zweck für die Einführung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war, komme es auf eine mögliche Umwidmung des Zuschlags für die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Krieges nicht an. Der Solidaritätszuschlag verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Daher könne auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund sei die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Am 12. November 2024 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wendeten und entschied am 26. März 2025, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß sei, weil es weiter zusätzlichen Finanzbedarf durch die Wiedervereinigung gebe (AZ: 2 BvR 1505/20).

Diskussion um Abschaffung

Seit Jahren wird eine politische Debatte geführt, ob der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden soll. Das Institut der deutschen Wirtschaft schlug 2008 die kurzfristige Streichung des Solidaritätszuschlags vor, um die Konjunktur anzukurbeln und die Binnennachfrage zu stärken.

Laut einer repräsentativen Umfrage von Infratest dimap unter 1003 Befragten sprach sich im August 2013 eine knappe Mehrheit der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland für die Abschaffung des Solidaritätszuschlags aus (54:44 Prozent). In Westdeutschland fällt die Mehrheit etwas deutlicher aus (58:39 Prozent), im Osten ist hingegen nur eine Minderheit für die Abschaffung des Solis (37:62 Prozent).

Am 6. Dezember 2014 hat sich Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Video-Podcast für die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags nach dem Ende des Solidarpakts II über das Jahr 2019 hinaus ausgesprochen.

Der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sprach sich dagegen in einem Interview im September 2016 dafür aus, den „Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß nach 2019 auslaufen“ zu lassen. Sein Vorschlag sei es, „den Solidaritätszuschlag ab 1. Januar 2020 in elf gleichmäßigen Raten bis 1. Januar 2030 abzuschaffen“.

Der Präsident des Bundesrechnungshofes sprach sich in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in einem Gutachten vom 4. Juni 2019 aus verfassungsrechtlichen Gründen dafür aus, den Solidaritätszuschlag bis spätestens zum Ende des neuen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 vollständig abzuschaffen. Bereits ab dem 31. Dezember 2019 sei die verfassungsrechtliche Legitimation fraglich.

Im August 2019 legte das Bundesfinanzministerium um Olaf Scholz einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor. Der Soli entfiele ab 2021 laut Gesetzentwurf im „ersten Schritt“ für rund 90 Prozent der Bürger (91 Prozent der Arbeitnehmer und 88 Prozent der Gewerbetreibenden). Die komplette Abschaffung des Soli würde nach Angaben des Bundesfinanzministeriums rund 11 Milliarden Euro kosten. Das Bundeskabinett stimmte den Plänen von Olaf Scholz zu. Nach diesen müssten ledige Arbeitnehmer den Zuschlag ab 2021 erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 74.000 Euro zahlen. Am 14. November 2019 hat der Bundestag dieses Gesetz beschlossen.

Mittelverwendung

Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden und werden für alle anfallenden Ausgaben verwendet. Der Finanzwissenschaftler Helmut Seitz äußerte daher auf tagesschau.de, der Etikettenschwindel sei zu beenden, und spätestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II müsse eine Alternative gefunden werden. Gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Gesprächskreis Ost im Auftrag der Bundesregierung meinte er, der Unterschied sei ab 2020 nicht mehr an den neuen Bundesländern festzumachen, sondern an den strukturschwachen Gebieten Gesamtdeutschlands.

Weblinks

Wiktionary: Solidaritätszuschlag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Text des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
  • Im Fokus: Die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags – Bundesfinanzhof

Einzelnachweise

  1. Gesetzentwurf zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags. (PDF) In: Bundestag Drucksache 12/220 S. 6 l. Sp. Fraktionen CDU/CSU und FDP, 11. März 1991, abgerufen am 18. November 2023. 
  2. Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995. Abgerufen am 12. Dezember 2019. 
  3. Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616, 2617)
  4. Änderung § 3 SolzG 1995 vom 01.01.2023
  5. Inflationsausgleichsgesetz 2022
  6. Änderung § 3 SolzG 1995 vom 13.12.2019
  7. Berechnet mit BMF-Steuerechner
  8. berechnet mit BMF Steuerrechner 2022. Abgerufen am 22. Oktober 2022. 
  9. § 4 Absatz 4 Nr. 1 SolzG
  10. berechnet mit BMF Steuerrechner. Abgerufen am 14. November 2019. 
  11. Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland von 2008 bis 2021 (in Milliarden Euro); statistia.com, abgerufen am 16. Februar 2023
  12. In freundschaftlicher Verbundenheit – Deutschlands Beitrag zur Befreiung Kuwaits. Deutsche Botschaft Kuwait, archiviert vom Original am 8. Dezember 2014; abgerufen am 3. Januar 2017. 
  13. Aktenzeichen 2 BvR 1708/06
  14. BMF-Schreiben vom 10. November 2006 zur Vorläufigkeit der Festsetzung (Memento des Originals vom 8. November 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  15. BMF-Schreiben vom 14. Mai 2008 zur Aufhebung der Vorläufigkeit der Festsetzung (Memento des Originals vom 8. November 2022 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2
  16. Beschluss vom 25. November 2009, Aktenzeichen 7 K 143/08
  17. Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig. Niedersächsisches Finanzgericht, 25. November 2009, abgerufen am 3. Januar 2017 (Presseinformation). 
  18. BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2009 zur Vorläufigkeit der Festsetzung ab 2005 (Memento vom 23. Januar 2010 im Internet Archive)
  19. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 8. Dezember 2009, 1 K 4077/08 E.
  20. Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09.
  21. Verfassungsrichter weisen Soli-Einspruch zurück. In: Spiegel Online. 23. September 2010, abgerufen am 27. November 2015. 
  22. Entscheidung 2 BvL 3/10 des Bundesverfassungsgerichts vom 8. September 2010
  23. Solidaritätszuschlag: Finanzgericht gewährt vorläufigen Rechtsschutz. Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Oktober 2015, abgerufen am 27. November 2015 (Presseinformation). 
  24. BVerfG, Az. 2 BvL 6/14
  25. Solidaritätszuschlag: Finanzrichter halten „Soli“ für verfassungswidrig. Finanztest, 24. November 2015, abgerufen am 29. Dezember 2018. 
  26. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 2023 - 2 BvL 6/14 -, Rn. 1-68
  27. Katja Gelinsky: Bundesverfassungsgericht lässt Niedersächsisches Finanzgericht abblitzen. In: faz.net vom 7. Juli 2023
  28. Bundesfinanzhof: Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags, 30. Januar 2023 - Nummer 007/23
  29. Mündliche Verhandlung in Sachen „Solidaritätszuschlag 2020/2021“ 2 BvR 1505/20. Bundesverfassungsgericht, 26. September 2024, abgerufen am 21. Oktober 2024 (Pressemitteilung Nr. 81/2024). 
  30. Deutscher „Soli“ ist verfassungsgemäß. ORF.at, 26. März 2025, abgerufen am selben Tage.
  31. Bundesverfassungsgericht: Soli bleibt - Verfassungsbeschwerde abgelehnt. In: tagesschau.de. 26. März 2025, abgerufen am 26. März 2026. 
  32. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag. Bundesverfassungsgericht, 26. März 2025, abgerufen am 26. März 2025 (Pressemitteilung). 
  33. IW fordert Abschaffung des „Solis“. Kölner Stadt-Anzeiger, 15. November 2008, abgerufen am 6. Mai 2014. 
  34. ARD-DeutschlandTREND – Solidaritätszuschlag: Abschaffen oder beibehalten? Infratestdimap, 1. August 2013, abgerufen am 15. Juni 2015. 
  35. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung – Merkel: Der Soli bleibt
  36. Finanzminister Schäuble will Solidaritätszuschlag ab 1. Januar 2020 abschaffen. In: WirtschaftsWoche. 23. September 2016, abgerufen am 23. September 2016. 
  37. Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des Solidaritätszuschlags – Rechtliche und finanzwirtschaftliche Aspekte. (PDF) In: bundesrechnungshof.de. Der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, 1. Juni 2019, abgerufen am 30. August 2019 (Veröffentlicht am 30. Aug. 2019). 
  38. Hendrik Wieduwilt: Ist ein bisschen Soli verfassungswidrig? In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 11. August 2019, abgerufen am 13. August 2019. 
  39. https://www.tagesschau.de/inland/soli-abschaffung-103.html
  40. Solidaritätszuschlag fällt ab 2021 für die meisten Bürger weg. In: Handelsblatt. 14. November 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 15. März 2023; abgerufen am 23. November 2020. 
  41. Debatte um Abschaffung des Solidaritätszuschlags, „Die Diskussion läuft idiotisch“ (Memento vom 13. September 2008 im Internet Archive) Tagesschau.de, 2. Oktober 2007
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Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 26 Jun 2025 / 10:22

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Der Solidaritatszuschlag SolZ umgangssprachlich Soli ist eine Erganzungsabgabe zur Einkommensteuer und Korperschaftsteuer in Deutschland Ursprunglich 1991 war die Abgabe auf ein Jahr befristet Sie wurde laut Gesetzgeber eingefuhrt um die verschiedenen Mehrbelastungen aus dem Zweiten Golfkrieg sowie auch fur die Unterstutzung der Lander in Mittel Ost und Sudeuropa und die zusatzlichen Aufgaben in den neuen Bundeslandern zu finanzieren Mit der Verkundung im Bundesgesetzblatt am 24 Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft Ab 1995 wurde der Zuschlag unbefristet zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben und besteht bis heute Das Aufkommen steht nach Art 106 Abs 1 Nr 6 GG allein dem Bund zu Daher bedurfte das Solidaritatszuschlaggesetz auch nicht der Zustimmung des Bundesrates nach Art 105 Abs 3 GG source source source source source source source source Geschichte und Funktionsweise des SolidaritatszuschlagsBerechnungEinkommensteuer und Solidaritatszuschlag 2025 im Vergleich zu 2023 bezogen auf das zu versteuernde Einkommen Der Solidaritatszuschlag betragt 5 5 der Einkommen bzw Korperschaftsteuer 4 SolzG Es gilt fur die Erhebung auf die Lohn und Einkommensteuer eine Freigrenze mit Gleitzone Der Grenzsteuersatz bezogen auf den Steuerbetrag innerhalb dieser Gleitzone liegt durch die gesetzliche Berechnungsvorschrift bei 11 9 Danach sinkt er auf den Durchschnittssatz von 5 5 Der Grenzsteuersatz fur die Summe aus Einkommensteuer plus Solidaritatszuschlag bezogen auf das zu versteuernde Einkommen abgekurzt zvE liegt innerhalb der Gleitzone bei 47 sinkt danach auf 44 31 und steigt wieder auf 47 475 ab dem Beginn der Tarifzone des Hochststeuersatzes Bei der Berechnung des zugrunde gelegten zvE werden Kinderfreibetrage berucksichtigt auch bei Eltern die Kindergeld bekommen Auf die Korperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer wird der Solidaritatszuschlag ohne Berucksichtigung einer Freigrenze erhoben Freigrenze bis zu der kein Solidaritatszuschlag zu zahlen ist Einkommensteuer LohnsteuerJahr Quelle bis Einkommen Steuerbetrag in Jahr bis zu versteuerndes Einkommen zvE in Jahr bis Brutto Monat in LStK I bis Brutto Monat in LStK III 2 Kinder2025 19 950 73 4832023 17 543 65 516 6 647 12 1302022 16 956 62 603 6 245 11 5302021 16 956 62 603 6 245 11 5301995 2020 00 972 2020 14 530 2019 1 544 2019 0 4 427Aktuelle Rechtslage 3 SolzG 1995 setzt in der am 1 Januar 2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 23 Dezember 2024 BGBl 2024 I Nr 449 erst uber einem Einkommenssteuerbetrag von 19 950 Euro Jahr Single Ehepartner Solidaritatszuschlag an dies entspricht einem zu versteuernden Einkommen von 73 483 Euro je Single Ehepartner Im Jahr 2023 wurde der Solidaritatszuschlag erhoben wenn der Einkommensteuerbetrag 17 543 Jahr ubersteigt Beginn der Gleitzone Das entspricht einem zu versteuerndem Einkommen von 65 516 Jahr Diese Betrage verdoppeln sich bei Ehepaaren Bei der monatlichen Lohnsteuer nach StKl I ledig West Zusatzbeitragssatz 1 6 wird der Solidaritatszuschlag erst ab einem Monatsbrutto von 6 647 abgezogen In StKl III verheiratet zwei Kinder West Zusatzbeitragssatz 1 6 gilt das ab monatlich 12 130 brutto Rechtslage 2021 und 2022 Der Solidaritatszuschlag wird seit 1 Januar 2021 erst erhoben wenn die Einkommensteuer bzw die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I II und IV bis VI mehr als 16 956 Jahr 1 413 Monat oder bei Zusammenveranlagung bzw in der Lohnsteuerklasse III mehr als 33 912 Jahr 2 826 Monat betragt Die auf das zvE bezogene Freigrenze lag 2022 bei genau 62 603 Jahr bei Verheirateten das Doppelte also 125 206 Jahr Fur Bruttoeinkommen bis etwa 6 245 Monat in der Lohnsteuerklasse I und 11 530 Monat in der Lohnsteuerklasse III war 2022 kein Solidaritatszuschlag zu zahlen Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritatszuschlagssatz zunachst unter 5 5 bezogen auf den Steuerbetrag und erreichte erst bei etwa 9 000 Monat Lohnsteuerklasse I oder 17 000 Monat Lohnsteuerklasse III diesen Hochstsatz Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel im Jahr 2022 bis circa 12 955 Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritatszuschlag an Der Steuersatz fur Kapitalertrage und die Korperschaftsteuer bleibt unverandert Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften profitieren daher nicht von der Senkung des Solidaritatszuschlages Rechtslage bis 2020 Einkommensteuer und Solidaritatszuschlag 2018 bezogen auf das zvE Grundtarif ohne Kinderfreibetrage Der Solidaritatszuschlag wurde erst erhoben wenn die Einkommensteuer bzw die Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I II und IV bis VI mehr als 972 Jahr 81 Monat oder bei Zusammenveranlagung bzw in der Lohnsteuerklasse III mehr als 1 944 Jahr 162 Monat betrug Somit war beispielsweise im Jahr 2019 fur Bruttoeinkommen bis etwa 1 544 Monat in der Lohnsteuerklasse I und 2 923 Monat in der Lohnsteuerklasse III kein Solidaritatszuschlag zu zahlen Oberhalb dieser Grenze lag der durchschnittliche Solidaritatszuschlagssatz zunachst unter 5 5 bezogen auf den Steuerbetrag und erreichte erst bei etwa 1 680 Monat Lohnsteuerklasse I oder 3 220 Monat Lohnsteuerklasse III diesen Hochstsatz 4 Satz 2 SolZG 1995 Der Grenzsteuersatz ebenfalls bezogen auf den Steuerbetrag innerhalb dieser Gleitzone lag durch diese Berechnungsvorschrift bei 20 danach sank er auf den Durchschnittsatz von 5 5 Bei Lohnsteuerklasse III und zwei Kindern fiel bis 4 427 Monat Bruttoeinkommen kein Solidaritatszuschlag an Bemessung und ErhebungBemessung und Erhebung des Solidaritatszuschlages werden durch das Solidaritatszuschlaggesetz SolZG geregelt Der Solidaritatszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu Bundessteuer Das Aufkommen betrug 18 7 Mrd Euro im Jahr 2020 und sank im Jahr 2021 auf 11 0 Mrd Euro GeschichteEinfuhrung Deutschland hatte im Zweiten Golfkrieg Januar bis Marz 1991 etwa 15 20 der Kosten 16 9 Milliarden DM ubernommen Der Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vom 11 Marz 1991 sollte 22 Milliarden DM aus dem auf ein Jahr befristeten Solidaritatszuschlag erbringen Er wurde so begrundet Mehrbelastungen ergeben sich nicht nur aus dem Konflikt am Golf sondern auch fur die Unterstutzung der Lander in Mittel Ost und Sudeuropa Hinzu kommen zusatzliche Aufgaben in den neuen Bundeslandern Mit der Verkundung im Bundesgesetzblatt am 24 Juni 1991 erlangte er Gesetzeskraft Entwicklung Vergleich des Solidaritatszuschlags vor und nach der fur 2021 geplanten Reform in Abhangigkeit vom jahrlich zu versteuernden Einkommen berechnet mit Grundtarif 2019 ohne Kinderfreibetrage Der Solidaritatszuschlag wurde zunachst vom 1 Juli 1991 bis 30 Juni 1992 erhoben und betrug 7 5 Prozent p a der Einkommen Korperschaftsteuer Fur die Jahre 1991 und 1992 wurden also jeweils 3 75 Prozent der Einkommen Korperschaftsteuer zusatzlich als Solidaritatszuschlag erhoben da er in jedem Jahr nur fur sechs Monate zu erheben war 1993 und 1994 wurde kein Solidaritatszuschlag erhoben Ab 1995 wurde erneut ein Solidaritatszuschlag mit der Begrundung eingefuhrt damit die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren Von 1995 bis 1997 betrug der Zuschlag 7 5 Prozent seit 1998 betragt er 5 5 Prozent Nach der Bundestagswahl 2017 verstandigten sich CDU CSU und SPD in ihren Sondierungsgesprachen und im Koalitionsvertrag darauf insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritatszuschlag zu entlasten In einem ersten Schritt werden mit dem Gesetz zur Ruckfuhrung des Solidaritatszuschlages rund 90 aller Soli Zahler durch eine Freigrenze mit Gleitzone vollstandig vom Soli entlastet Die Reduzierung betragt 10 Milliarden Euro fur das Jahr 2021 also gut die Halfte des aktuellen jahrlichen Aufkommens von knapp 19 Milliarden Euro Zeitraum Hohe Freibetrag bei der Einkommensteuer Steuersatz Ubergangsbereich voller Satz ab1991 7 5 im 2 Hj effektiv 3 75 0 DM 0 DM1992 7 5 im 1 Hj effektiv 3 75 0 DM 0 DM1993 1994 keiner 1995 1997 7 5 1 332 DM 20 0 2 132 DM1998 2001 5 5 1 836 DM 20 0 2 370 DM2001 2020 5 5 972 20 0 1 255 2021 2022 5 5 16 956 11 9 31 528 2023 5 5 17 543 11 9 32 620 2024 5 5 18 130 11 9 33 711 2025 5 5 19 950 11 9 37 095 2026 5 5 20 350 11 9 37 839 KritikVerfassungsmassigkeit Die Verfassungsmassigkeit ist schon seit vielen Jahren kontrovers diskutiert worden Der Bund der Steuerzahler rief 2006 das Bundesverfassungsgericht an Das Bundesministerium der Finanzen wies am 10 November 2006 die Landesfinanzbehorden an Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritatszuschlagsgesetzes ab 1995 nur noch vorlaufig vorzunehmen bis das Bundesverfassungsgericht endgultig entschieden hat Mit Beschluss vom 11 Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ohne Begrundung nicht zur Entscheidung an Daher wurde ab dem 14 Mai 2008 die Vorlaufigkeit der Festsetzung des Solidaritatszuschlags wieder aufgehoben Das niedersachsische Finanzgericht halt den Solidaritatszuschlag spatestens seit dem Jahr 2007 fur verfassungswidrig und legte eine anhangige Klage gemass Art 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vor Die Richter fuhrten an fur die Finanzierung der Kosten der Deutschen Einheit bestehe ein langfristiger finanzieller Bedarf Dieser durfe nicht durch die Erhebung einer Erganzungsabgabe gedeckt werden Das Bundesfinanzministerium wies daraufhin die Landesfinanzbehorden am 7 Dezember 2009 an den Solidaritatszuschlag fur alle Veranlagungszeitraume ab 2005 nur noch vorlaufig festzusetzen Dagegen sind die Finanzgerichte Munster und Koln der Ansicht dass der Solidaritatszuschlag auch fur das Jahr 2007 verfassungsgemass sei Am 8 September 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht dass Erganzungsabgaben aus verfassungsrechtlichen Grunden nicht befristet werden mussen Der Vorstoss des niedersachsischen Finanzgerichts gegen den Solidaritatszuschlag wurde zuruckgewiesen Die Karlsruher Richter wiesen zudem die Ansicht der Finanzrichter zuruck dass der Solidaritatszuschlag wegen verschiedener Steuerermassigungen in den vergangenen Jahren hatte entfallen mussen Den Verfassungsrichtern zufolge wurden zwar Steuersatze gesenkt zugleich aber deren Bemessungsgrundlage verbreitert Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage dabei fur unzulassig erklart und deshalb keine materiell rechtliche Prufung vorgenommen Im August 2013 legte das niedersachsische Finanzgericht dem Bundesverfassungsgericht den Solidaritatszuschlag fur das Jahr 2007 mit neuen rechtlichen Erwagungen nochmals zur Prufung vor und gewahrte vorlaufigen Rechtsschutz Das Verfahren war seit Februar 2014 anhangig Mit einstimmigem Kammerbeschluss vom 7 Juni 2023 stellte das Bundesverfassungsgericht die Unzulassigkeit der Vorlage fest Mit Urteil vom 30 Januar 2023 entschied der Bundesfinanzhof Die Erhebung des Solidaritatszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig Die Klager hatten u a argumentiert bei dem Solidaritatszuschlag handele es sich um eine verkappte Reichensteuer die gegen den Gleichheitsgrundsatz verstosse Der BFH folgte dieser Argumentation nicht Zwar konne eine verfassungsgemass beschlossene Erganzungsabgabe wie der Solidaritatszuschlag dann verfassungswidrig werden wenn sich die Verhaltnisse die fur ihre Einfuhrung massgeblich waren grundsatzlich andern oder wenn eine dauerhafte Finanzierungslucke entstanden ist Der Solidaritatszuschlag habe aber seine Rechtfertigung noch nicht verloren Der Gesetzgeber habe schlussig dargelegt dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgefuhrten Solidaritatszuschlag zukunftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes der aus der Bewaltigung einer Generationenaufgabe resultiert konne auch fur einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein Dieser Zeitraum sei beim Solidaritatszuschlag jedenfalls 26 bzw 27 Jahre nach seiner Einfuhrung noch nicht abgelaufen Da der ursprungliche Zweck fur die Einfuhrung des Solidaritatszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht entfallen war komme es auf eine mogliche Umwidmung des Zuschlags fur die Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine Krieges nicht an Der Solidaritatszuschlag verstosse auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes Daher konne auch der Gesetzgeber beim Solidaritatszuschlag der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhohung der Einkommensteuer darstellt sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkunften beschranken Vor diesem Hintergrund sei die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritatszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt Am 12 November 2024 verhandelte das Bundesverfassungsgericht uber eine Verfassungsbeschwerde mit der sich die Beschwerdefuhrer unmittelbar gegen das Solidaritatszuschlaggesetz 1995 wendeten und entschied am 26 Marz 2025 dass der Solidaritatszuschlag verfassungsgemass sei weil es weiter zusatzlichen Finanzbedarf durch die Wiedervereinigung gebe AZ 2 BvR 1505 20 Diskussion um Abschaffung Seit Jahren wird eine politische Debatte gefuhrt ob der Solidaritatszuschlag abgeschafft werden soll Das Institut der deutschen Wirtschaft schlug 2008 die kurzfristige Streichung des Solidaritatszuschlags vor um die Konjunktur anzukurbeln und die Binnennachfrage zu starken Laut einer reprasentativen Umfrage von Infratest dimap unter 1003 Befragten sprach sich im August 2013 eine knappe Mehrheit der wahlberechtigten Bevolkerung in Deutschland fur die Abschaffung des Solidaritatszuschlags aus 54 44 Prozent In Westdeutschland fallt die Mehrheit etwas deutlicher aus 58 39 Prozent im Osten ist hingegen nur eine Minderheit fur die Abschaffung des Solis 37 62 Prozent Am 6 Dezember 2014 hat sich Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrem Video Podcast fur die Beibehaltung des Solidaritatszuschlags nach dem Ende des Solidarpakts II uber das Jahr 2019 hinaus ausgesprochen Der damalige Bundesfinanzminister Wolfgang Schauble sprach sich dagegen in einem Interview im September 2016 dafur aus den Solidaritatszuschlag verfassungsgemass nach 2019 auslaufen zu lassen Sein Vorschlag sei es den Solidaritatszuschlag ab 1 Januar 2020 in elf gleichmassigen Raten bis 1 Januar 2030 abzuschaffen Der Prasident des Bundesrechnungshofes sprach sich in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter fur Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung in einem Gutachten vom 4 Juni 2019 aus verfassungsrechtlichen Grunden dafur aus den Solidaritatszuschlag bis spatestens zum Ende des neuen Finanzplanungszeitraums im Jahr 2023 vollstandig abzuschaffen Bereits ab dem 31 Dezember 2019 sei die verfassungsrechtliche Legitimation fraglich Im August 2019 legte das Bundesfinanzministerium um Olaf Scholz einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Solidaritatszuschlags vor Der Soli entfiele ab 2021 laut Gesetzentwurf im ersten Schritt fur rund 90 Prozent der Burger 91 Prozent der Arbeitnehmer und 88 Prozent der Gewerbetreibenden Die komplette Abschaffung des Soli wurde nach Angaben des Bundesfinanzministeriums rund 11 Milliarden Euro kosten Das Bundeskabinett stimmte den Planen von Olaf Scholz zu Nach diesen mussten ledige Arbeitnehmer den Zuschlag ab 2021 erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 74 000 Euro zahlen Am 14 November 2019 hat der Bundestag dieses Gesetz beschlossen Mittelverwendung Die Einnahmen sind nicht zweckgebunden und werden fur alle anfallenden Ausgaben verwendet Der Finanzwissenschaftler Helmut Seitz ausserte daher auf tagesschau de der Etikettenschwindel sei zu beenden und spatestens mit Auslaufen des Solidarpaktes II musse eine Alternative gefunden werden Gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Gesprachskreis Ost im Auftrag der Bundesregierung meinte er der Unterschied sei ab 2020 nicht mehr an den neuen Bundeslandern festzumachen sondern an den strukturschwachen Gebieten Gesamtdeutschlands WeblinksWiktionary Solidaritatszuschlag Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Text des Solidaritatszuschlaggesetzes 1995 Im Fokus Die Verfassungsmassigkeit des Solidaritatszuschlags BundesfinanzhofEinzelnachweiseGesetzentwurf zur Einfuhrung eines befristeten Solidaritatszuschlags PDF In Bundestag Drucksache 12 220 S 6 l Sp Fraktionen CDU CSU und FDP 11 Marz 1991 abgerufen am 18 November 2023 Gesetz zur Ruckfuhrung des Solidaritatszuschlags 1995 Abgerufen am 12 Dezember 2019 Artikel 4 des Gesetzes vom 1 Dezember 2020 BGBl I S 2616 2617 Anderung 3 SolzG 1995 vom 01 01 2023 Inflationsausgleichsgesetz 2022 Anderung 3 SolzG 1995 vom 13 12 2019 Berechnet mit BMF Steuerechner berechnet mit BMF Steuerrechner 2022 Abgerufen am 22 Oktober 2022 4 Absatz 4 Nr 1 SolzG berechnet mit BMF Steuerrechner Abgerufen am 14 November 2019 Steuereinnahmen durch den Solidaritatszuschlag in Deutschland von 2008 bis 2021 in Milliarden Euro statistia com abgerufen am 16 Februar 2023 In freundschaftlicher Verbundenheit Deutschlands Beitrag zur Befreiung Kuwaits Deutsche Botschaft Kuwait archiviert vom Original am 8 Dezember 2014 abgerufen am 3 Januar 2017 Aktenzeichen 2 BvR 1708 06 BMF Schreiben vom 10 November 2006 zur Vorlaufigkeit der Festsetzung Memento des Originals vom 8 November 2022 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 BMF Schreiben vom 14 Mai 2008 zur Aufhebung der Vorlaufigkeit der Festsetzung Memento des Originals vom 8 November 2022 im Internet Archive Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Beschluss vom 25 November 2009 Aktenzeichen 7 K 143 08 Niedersachsisches Finanzgericht halt Solidaritatszuschlag fur verfassungswidrig Niedersachsisches Finanzgericht 25 November 2009 abgerufen am 3 Januar 2017 Presseinformation BMF Schreiben vom 7 Dezember 2009 zur Vorlaufigkeit der Festsetzung ab 2005 Memento vom 23 Januar 2010 im Internet Archive Urteil des Finanzgerichts Munster vom 8 Dezember 2009 1 K 4077 08 E Urteil des Finanzgerichts Koln vom 14 Januar 2010 13 K 1287 09 Verfassungsrichter weisen Soli Einspruch zuruck In Spiegel Online 23 September 2010 abgerufen am 27 November 2015 Entscheidung 2 BvL 3 10 des Bundesverfassungsgerichts vom 8 September 2010 Solidaritatszuschlag Finanzgericht gewahrt vorlaufigen Rechtsschutz Niedersachsisches Finanzgericht 19 Oktober 2015 abgerufen am 27 November 2015 Presseinformation BVerfG Az 2 BvL 6 14 Solidaritatszuschlag Finanzrichter halten Soli fur verfassungswidrig Finanztest 24 November 2015 abgerufen am 29 Dezember 2018 BVerfG Beschluss der 2 Kammer des Zweiten Senats vom 7 Juni 2023 2 BvL 6 14 Rn 1 68 Katja Gelinsky Bundesverfassungsgericht lasst Niedersachsisches Finanzgericht abblitzen In faz net vom 7 Juli 2023 Bundesfinanzhof Verfassungsmassigkeit des Solidaritatszuschlags 30 Januar 2023 Nummer 007 23 Mundliche Verhandlung in Sachen Solidaritatszuschlag 2020 2021 2 BvR 1505 20 Bundesverfassungsgericht 26 September 2024 abgerufen am 21 Oktober 2024 Pressemitteilung Nr 81 2024 Deutscher Soli ist verfassungsgemass ORF at 26 Marz 2025 abgerufen am selben Tage Bundesverfassungsgericht Soli bleibt Verfassungsbeschwerde abgelehnt In tagesschau de 26 Marz 2025 abgerufen am 26 Marz 2026 Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritatszuschlag Bundesverfassungsgericht 26 Marz 2025 abgerufen am 26 Marz 2025 Pressemitteilung IW fordert Abschaffung des Solis Kolner Stadt Anzeiger 15 November 2008 abgerufen am 6 Mai 2014 ARD DeutschlandTREND Solidaritatszuschlag Abschaffen oder beibehalten Infratestdimap 1 August 2013 abgerufen am 15 Juni 2015 Presse und Informationsamt der Bundesregierung Merkel Der Soli bleibt Finanzminister Schauble will Solidaritatszuschlag ab 1 Januar 2020 abschaffen In WirtschaftsWoche 23 September 2016 abgerufen am 23 September 2016 Gutachten des Bundesbeauftragten fur Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung uber den Abbau des Solidaritatszuschlags Rechtliche und finanzwirtschaftliche Aspekte PDF In bundesrechnungshof de Der Prasident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter fur Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung 1 Juni 2019 abgerufen am 30 August 2019 Veroffentlicht am 30 Aug 2019 Hendrik Wieduwilt Ist ein bisschen Soli verfassungswidrig In Frankfurter Allgemeine Zeitung 11 August 2019 abgerufen am 13 August 2019 https www tagesschau de inland soli abschaffung 103 html Solidaritatszuschlag fallt ab 2021 fur die meisten Burger weg In Handelsblatt 14 November 2019 archiviert vom Original nicht mehr online verfugbar am 15 Marz 2023 abgerufen am 23 November 2020 Debatte um Abschaffung des Solidaritatszuschlags Die Diskussion lauft idiotisch Memento vom 13 September 2008 im Internet Archive Tagesschau de 2 Oktober 2007 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4275313 2 GND Explorer lobid OGND AKS

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