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Staatsbürgerschaft

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Eine Staatsbürgerschaft baut auf der Staatsangehörigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört. In den meisten Fällen ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern. Deren Nationalität steht nicht zwangsläufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat, da Letztere als ethnisch-sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt, andererseits lediglich die Staatsangehörigkeit meinen kann. So kann sich die Gemeinschaft der Bürger eines Staates aus vielen unterschiedlichen Nationalitäten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten.

Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner Staatsbürgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen. So wird im deutschen Rechtskreis die Staatsbürgerschaft in der Regel durch Geburt und in Abhängigkeit von der Staatsbürgerschaft der Eltern erworben oder durch eine Einbürgerung. Regeln, die an eine Staatsbürgerschaft anknüpfen, werden soweit möglich auf juristische Personen entsprechend angewandt.

Die Staatsbürgerschaft begründet besondere Rechte als Schutz- und Abwehrrechte gegen den Staat (Reisefreiheit, Auslieferungsverbot) sowie Einstandsansprüche im Verhältnis zu Dritten (konsularischen Schutz, internationale Prozessführung) und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus (politische Mitgestaltung, Souveränitätsteilhabe). Staatsbürgerliche Pflichten können im modernen Staatsverständnis beispielsweise die Wehrpflicht, die Wahlpflicht oder die Pflicht sein, auch bei ausländischem Wohnsitz Steuern zu zahlen.

Eine Staatsangehörigkeit kann grundsätzlich nur von einem souveränen Staat im Sinne des Völkerrechts vermittelt werden. Die Staatsbürgerschaft ist eine individuelle Ausprägung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk, wonach ein Staat völkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann, als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat (→ Drei-Elemente-Lehre). Die durch die Staatsbürgerschaft begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger wirken über das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt.

Historisch betrachtet ist die Staatsangehörigkeit eine „Institution des Nationalstaates“. Gehören die Staatsbürger (ausschließlich oder überwiegend) einer gemeinsamen Nationalität an, so spricht man von einem (reinen) Nationalstaat; gehören die Staatsbürger (zumeist) unterschiedlichen Nationalitäten an, so spricht man von einem Nationalitätenstaat, Vielvölkerstaat, vereinzelt auch von Plurinationalstaat oder einem multikulturellen Staat.

Die Staatsbürgerschaft wird in einem auf die Person ausgestellten Dokument, beispielsweise dem Personalausweis oder Reisepass, vermutungsweise dokumentiert. In einigen Staaten wird dabei zusätzlich auch die Nationalität angegeben. Ein amtlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft in Deutschland kann mit dem Staatsangehörigkeitsausweis geführt werden, der auf Antrag ausgestellt wird.

Begriffe im deutschen Sprachraum

Im deutschen Sprachraum findet sich sowohl der Begriff „Staatsangehörigkeit“ (englisch nationality) als auch „Staatsbürgerschaft“ (englisch citizenship).

In Deutschland, dem bevölkerungsreichsten Staat im deutschen Sprachraum, ist die Bezeichnung deutsche Staatsangehörigkeit gebräuchlich, weil er 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat (Deutsches Reich) begründet wurde, dessen Staatsbürger (mit Gründung der Bundesrepublik 1949 auch „Bundesbürger“ genannt) mehrheitlich deutscher Nationalität (Herkunft) sind.

Allerdings galten im deutschen Kaiserreich zunächst ausschließlich die Staatsangehörigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten, z. B. die von Preußen oder Bayern, fort. Reichsrechtliche Bestimmungen (wie zum Schluss das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913) stellten später sicher, dass die Regelung der Staatsangehörigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien erfolgte. Bereits der Artikel 3 der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 unterwarf jeden Bürger bzw. Untertan aller deutschen Bundesstaaten dem gemeinsamen Indigenat des Deutschen Reiches, das somit als Vorläufer der einheitlichen deutschen Staatsbürgerschaft gelten kann.

Erst nach dem Neuaufbaugesetz vom 30. Januar 1934, einer Verfassungsänderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS-Regime betriebenen Gleichschaltung, wurde schließlich eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit eingeführt. In der Folge wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs aufgehoben.

Auch während der deutschen Teilung galt in der Bundesrepublik Deutschland nur eine deutsche Staatsangehörigkeit – womit folglich ebenso die DDR-Bürger neben ihrer eigenen Staatsbürgerschaft (1967–1990) politisch und juristisch inbegriffen waren (Art. 16 und Art. 116 Abs. 1 GG) –, die seit 1913 im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG; 2000 umbenannt in StAG) definiert ist. Seit der Wende und der Wiedervereinigung Deutschlands gibt es wieder nur noch eine deutsche Staatsbürgerschaft.

In Österreich ist die offizielle Bezeichnung österreichische Staatsbürgerschaft, Bürger des Staates Österreich.

In der Schweiz, deren einheimische Bevölkerung aus deutsch-, französisch-, italienisch-, rätoromanisch- und mehrsprachigen Individuen besteht, bedeutet das Schweizer Bürgerrecht, dass die fragliche Person Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, wie der Staat amtlich genannt wird.

In Liechtenstein beruht das Staatsbürgerrecht auf dem Prinzip des ius sanguinis (Abstammung).

In Monarchien wurden die Staatsbürger früher auch als Untertanen (des Monarchen) bezeichnet und die Staatsbürgerschaft analog als Untertanen(schaft).

Der Staatsangehörige unterliegt der Personalhoheit des Staates. Dabei spielt es keine Rolle, wo auf der Welt er sich gerade befindet.

Geschichte

Eine Bürgerschaft als dauerhafte Verknüpfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland. Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom, wo das römische Bürgerrecht geradezu Voraussetzung für die Geschäftsfähigkeit oder Postulationsfähigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte, das sich bis zum Corpus Iuris Civilis (das Bürgerliche Recht) entwickelte, während das Ius gentium (dt. „Recht der Völker“) die Beziehungen Roms zu anderen Ländern, Staaten, Völkern regelte und Vorläufer des heutigen internationalen Rechts war. Römische Bürger (Romanus) waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms, später auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines großen Teils Italiens. Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n. Chr. werden die freien Einwohner des Römischen Reiches zu Römischen Bürgern.

Ließ sich ein römischer Bürger in einer Stadt außerhalb Italiens nieder, so blieben er wie auch seine Nachkommen Bürger Roms. Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsbürgerschaft.

Staatsbürgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Französischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden, wurde in der Revolutionsverfassung vom 3. September 1791 in Teil 2, § 2 geregelt und später in den Code civil übernommen. Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie, sondern auch als Personenverband von Bürgern verstanden. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsbürgerschaft eingeführt, und es wurden Staatsbürgerschaftsgesetze erlassen.

Erwerb

Die Wege, auf denen ein Mensch eine Staatsangehörigkeit erwerben bzw. ein Staat eine Staatsangehörigkeit verleihen kann, können nach dem Zeitpunkt des Erwerbs unterschieden werden: Erwerb bei Geburt und Erwerb im Laufe des Lebens. Letzterer erfolgt durch Einbürgerung (im weiteren Sinne). Darüber hinaus kann rechtstechnisch zwischen einem Erwerb durch Gesetz (Geburt, Erklärung, Eintritt von Bedingungen usw.) und einem Erwerb durch Verwaltungsakt differenziert werden. Die Gründe für den Erwerb einer Staatsangehörigkeit, vor allem für die Einbürgerung, sind global betrachtet sehr unterschiedlich.

Erwerb durch Abstammung

→ Hauptartikel: Abstammungsprinzip

Das Kind erwirbt die Staatsbürgerschaft der Eltern mit der Geburt (Realakt), unabhängig vom Land, in dem es geboren ist. Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug. In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelöst, dass das Kind die Staatsbürgerschaft der Mutter erwirbt. In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern der Vater als Familienoberhaupt die Staatsbürgerschaft.

Erwerb durch Geburtsort

→ Hauptartikel: Geburtsortsprinzip

Wo dieses Prinzip gilt, bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsbürgerschaft. Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von Einwanderungsländern angewandt. Solche Länder sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik, die Anzahl ihrer Staatsbürger zu erhöhen, jedoch lässt sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten, es handele sich um ein Einwanderungsland, zumal es neben anderen Erwerbstatbeständen mehrheitlich praktiziert wird.

Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern, Daueraufenthalt oder Generationenprinzip, ethnischer Zugehörigkeit, ex-kolonialem Bezug.

Beispiele:

  • In Frankreich wird die Staatsangehörigkeit (frz. nationalité) seit der Einführung des Code civil 1803 auf der Grundlage des ius sanguinis erworben. Seit 1889 wird zudem das ius soli nach dem „doppelten ius soli“ (double droit du sol) praktiziert, wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss. Der Erwerbstatbestand greift also bei der dritten Generation.
  • Deutschland verwendete das Geburtsortsprinzip bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Seit der Einführung der ersten Staatsangehörigkeitsgesetze (Preußen: 1842) wurde das Abstammungsprinzip als herrschender Erwerbstatbestand eingeführt. Seit dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz 1913 galt im Deutschen Reich ein reines ius sanguinis. Mit der Staatsangehörigkeitreform 2000 wurde mit dem Optionsmodell ein ergänzendes ius soli für die zweite Einwanderergeneration eingeführt.

Erwerb durch Einbürgerung (Naturalisation)

Einbürgerung

→ Hauptartikel: Einbürgerung

Die Einbürgerung ist Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Exekutivakt. Dieses Verfahren verbindet seitens des Bürgers den Faktor Freiwilligkeit, also den Wunsch, Staatsbürger zu sein (Konfirmationselement), und seitens des Staates die Möglichkeit, nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsbürger auszuwählen (Kontrollelement). Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird (gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevölkerungspolitik, viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsbürger anzuwerben), kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein. Ein Nachweis für die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations- oder Staatsbürgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden.

Viele Rechtsordnungen setzen darüber hinaus die Naturalisation als Instrument großzügig ein, um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli- und ius sanguinis-Grundsätze zu verzichten und eine gewisse Flexibilität zu wahren. Dies ist häufige Praxis bei Ländern mit ethnischer Zersprenkelung, um geografisch und/oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden. Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlüssen von Ländern oder Landesteilen.

Im Selbstverständnis demokratischer Staaten hängen Staatsangehörigkeit, Wahlrecht und Steuerpflicht zusammen, so dass einerseits ein Ausländerstimm- und -wahlrecht auf nationaler Ebene in vielen Staaten verneint wird, andererseits der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf, denen auch der Zugang zur Staatsbürgerschaft offensteht. Das Beispiel der Einbürgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf.

Siehe auch: Einbürgerungstest

Passhandel

→ Hauptartikel: Passhandel

Als Citizenship by investment oder Goldener Pass wird der Erwerb einer Staatsangehörigkeit gegen eine vorab festgelegte Zahlung bezeichnet, ohne dass bei der Einbürgerung ein echter Bezug zu dem einbürgernden Land besteht, z. B. durch einen vorherigen langfristigen Aufenthalt. In vielen Fällen wird dabei eine doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen. Wie das Goldene Visum dient auch die Einbürgerung gegen vorherige Zahlung vor allem zur Umgehung der steuerlichen Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard (CRS) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und zur Reduzierung der persönlichen Steuerlast durch Steuerflucht.

Die Europäische Kommission hat Malta aufgrund seiner Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren im März 2023 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verklagt. Die maltesische Staatsbürgerschaft – und damit auch die EU-Staatsbürgerschaft – war systematisch im Austausch für im Voraus festgelegte Zahlungen und Investitionen gewährt worden, ohne dass ein wirklicher Bezug zu Malta bestand.

Auch in Ländern außerhalb der EU gibt es den sog. Passhandel. Dazu zählen beispielsweise:

  • Saint Lucia St. Lucia ab 86.000 Euro
  • Dominica Dominica ab 86.000 Euro
  • Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda ab 86.000 Euro
  • Saint Kitts Nevis St. Kitts und Nevis ab 130.000 Euro
  • Grenada Grenada ab 130.000 Euro
  • Vanuatu Vanuatu ab 130.000 Euro
  • Kambodscha Kambodscha ab 210.000 Euro
  • Moldau Republik Moldau ab 250.000 Euro
  • Montenegro Montenegro ab 350.000 Euro
  • Kanada Kanada ab 684.000 Euro
  • Turkei Türkei ab 855.000 Euro
  • Australien Australien ab 1.300.000 Euro
  • Neuseeland Neuseeland ab 1.700.000 Euro

Verleihung im öffentlichen Interesse

Eine Staatsbürgerschaft kann auch im öffentlichen Interesse verliehen werden. Die Verleihung einer Ehrenstaatsbürgerschaft setzt nicht die Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Kriterien für eine Einbürgerung voraus, sondern wird unter erleichterten Bedingungen an Personen verliehen, deren Einbürgerung im besonderen staatlichen Interesse ist.

Ein Beispiel ist § 10 Abs. 6 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1985, wonach bestimmte Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entfallen, „wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.“ Dabei kommen insbesondere wissenschaftliche, wirtschaftliche, sportliche oder künstlerische Leistungen in Betracht.

Mit der Anerkennung als Gerechter unter den Völkern kann die Gedenkstätte Yad Vashem den Geehrten „als Zeichen der Anerkennung für ihre Taten die Ehrenbürgerschaft – und, wenn sie verstorben sind, die israelische Staatsangehörigkeit im Gedenken – verleihen.“

§ 8 Abs. 2 StAG ermöglicht in eng zu fassenden Ausnahmefällen, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte von einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen abzusehen. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers sind dabei nicht entscheidend. Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nicht entgegen. Die Rechtsprechung sieht ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG nur gegeben, „wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen könne, den Ausländer trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit – insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmüssens – einzubürgern. Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen öffentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einbürgerungsbehörde die Betätigung ihres Einbürgerungsermessens ab.“ Danach ist etwa im Interesse des Familienzusammenhalts und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlicher Loyalitätsanforderungen anzustreben, dass alle Familienangehörigen über den gleichen staatsbürgerlichen Status verfügen und gleichermaßen den Schutz des Staates genießen.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann auch vorliegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll. Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung – also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte besteht, wird auch Mehrstaatigkeit hingenommen.

In Deutschland können Städte und Gemeinden aufgrund der Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer wegen besonderer Verdienste um die örtliche Gemeinschaft eine Ehrenbürgerschaft verleihen, welche die Staatsangehörigkeit aber unberührt lässt.

Siehe auch: Liste der Ehrenbürger der Vereinigten Staaten und Liste der Ehrenbürger Kanadas

Erwerb durch Erklärung

Eine Person kann durch Erklärung gegenüber den Behörden eines Landes die Staatsbürgerschaft erwerben, sofern das nationale Recht dies vorsieht. Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknüpft und ist eine minimalistische Form der Einbürgerung.

Ab 1. September 2020 können auch Kinder von Opfern des NS-Regimes die österreichische Staatsbürgerschaft per „Anzeige“ anfordern.

Mehrfache Staatsbürgerschaft

Mehrstaatigkeit (auch multiple oder Mehrfachstaatsbürgerschaft genannt) bezeichnet den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsbürgerschaft besitzt. Doppelstaater, auch „Doppelstaatler“ (v. a. Deutschland) bzw. „Doppelstaatsbürger“ (v. a. Österreich) bzw. „Doppelbürger“ (v. a. Schweiz) sind dafür gebräuchliche Bezeichnungen.

Zu den grundlegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Prinzipien gehörte bis Anfang des 21. Jahrhunderts die Vermeidung von Mehrstaatigkeit (in Österreich wurde dieses Prinzip beibehalten, siehe unten). Die Bancroft-Verträge waren die ersten internationalen Abkommen, mit denen die Konflikte, die durch Mehrstaatigkeit, insbesondere bei der Wehrpflicht entstanden, begrenzt werden sollten. Heutzutage wird das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit immer öfter durchbrochen.

Mehrstaatigkeit kann deshalb entweder originär durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsbürgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsbürgerschaft auf Antrag zuerkannt werden (sogenannte Einbürgerung oder Naturalisation). Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsbürgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbeständen – vgl. auch Abstammungsprinzip (lat. ius sanguinis) (z. B. Deutschland, Schweiz) und Geburtsortsprinzip (lat. ius soli) (z. B. Frankreich, USA) – oder bei Kindern bi- oder multinationaler Eltern, die gleichberechtigt alle ihre Staatsbürgerschaften an das Kind weitergeben (vgl. auch internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland). In bestimmten Fällen kann ein Kind auch erst nach der Geburt durch Adoption automatisch Doppelstaater werden, sofern die ursprüngliche Staatsbürgerschaft durch die Annahme nicht verloren geht (etwa im Fall der Adoption eines ausländischen Stiefkindes).

In Australien dürfen nach Kapitel 44 der Verfassung von 1900 Parlamentarier keine zweite Staatsbürgerschaft neben der australischen besitzen, was 2017 zu mehreren Rücktritten geführt hat, aber auch zu Kritik an der Rechtsbestimmung.

Mehrere Staatsangehörigkeiten zu haben, bedeutet zwar mehr Möglichkeiten für den Aufenthalt, die Studienförderung, die Berufstätigkeit und die Teilhabe in den betreffenden Staaten, kann aber auch Nachteile, etwa bezüglich Wehrpflicht und Besteuerung oder bei der Einreise in Drittstaaten, mit sich bringen. So sind Doppelstaater, die auch die Staatsangehörigkeit von Iran, Irak, Syrien oder Sudan besitzen, vom Visa-Waiver-Programm der USA ausgeschlossen.

Effektive Staatsbürgerschaft

Im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsbürgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknüpfungspunkt für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsbürgerschaft haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsbürgerschaft.

Gehört eine Person mehreren Staaten an, so ist in Deutschland das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist (effektive Staatsbürgerschaft nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Indizien für eine solche Verbindung sind der gewöhnliche Aufenthalt oder der Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

Deutschland

→ Hauptartikel: Deutsche Staatsangehörigkeit

In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehörigkeit,doppelter Staatsbürgerschaft oder einem Doppelpass die Rede. Personen, die zwei Staatsbürgerschaften erworben haben, werden als Doppelstaater, Doppelstaatler (umgangssprachlich) oder Doppelstaatsbürger bezeichnet.

Deutschland erlaubte eine doppelte Staatsbürgerschaft zunächst für Staatsangehörige der EU (seit 1999) und der Schweiz, für alle anderen Länder mussten bis 26. Juni 2024 besondere Voraussetzungen vorliegen und es musste teils eine Genehmigung eingeholt werden.

Zum 1. Januar 2000 fiel die Inlandsklausel weg, der zufolge bis zu diesem Zeitpunkt ein Deutscher, der durch ausländische Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwarb, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verlor, sofern er seinen Wohnsitz im Inland hatte. Im Jahr 2000 wurde das bisherige Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 zudem auf Initiative der rot-grünen Bundesregierung um das Geburtsortsprinzip ergänzt: Wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, erwirbt das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch eine Einbürgerung ist nun bereits nach acht statt bisher 15 Jahren möglich. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass die Kinder sich spätestens im Alter von 23 Jahren für eine Staatsbürgerschaft entscheiden mussten. Diese Regelung wurde 2014 gestrichen, so dass nun beide Staatsangehörigkeiten behalten werden können. Im Zuge der Erdoğan-Kundgebungen im Sommer 2016 wurde in den Medien mehrfach über die Regelungen für türkischstämmige Deutsche berichtet.

Im Januar 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, welches unter anderem Deutschlands bisher ablehnende Position zu mehrfachen Staatsbürgerschaften reformiert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 27. Juni 2024 lässt das deutsche Recht doppelte und mehrfache Staatsbürgerschaften generell immer zu. Deutsche Staatsbürger benötigen auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 StAG mehr, wenn sie eine weitere Staatsangehörigkeit annehmen möchten.

Österreich

→ Hauptartikel: Österreichische Staatsbürgerschaft

Die rechtliche Lage bei mehrfachen Staatsbürgerschaften ist in Österreich u. a. im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) geregelt (§§ 10 Abs. 6, 28). Grundsätzlich lässt die Republik Österreich keine mehrfachen Staatsbürgerschaften zu, jedoch gibt es Sonderfälle.

Wer freiwillig eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt, verliert dadurch grundsätzlich die österreichische Staatsbürgerschaft. Um die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid beim jeweiligen Amt der Landesregierung bewilligt werden.

Die österreichische Staatsbürgerschaft darf behalten werden, wenn eine der folgenden Situationen aufliegt:

  • die Beibehaltung liegt im Sinne der Republik Österreich;
  • der Antragsteller/die Antragstellerin hat einen „besonders berücksichtigungswürdigen“ Grund im Privat- und Familienleben und hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt erworben;
  • die Beibehaltung entspricht dem Kindeswohl (bei Minderjährigen).

Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt wird, muss der Antragstellende binnen zweier Jahre seine frühere Staatsbürgerschaft zurücklegen. Danach könnte die Person jedoch illegal wieder ihre „alte“ Staatsbürgerschaft in ihrem Heimatland beantragen. Die österreichische Staatsbürgerschaft verliert dann rein gesetzlich ihre Wirkung, aber de facto nur, wenn die Republik Österreich davon erfährt.

Schweiz

→ Hauptartikel: Schweizer Bürgerrecht

Die Schweiz erlaubt seit dem 1. Januar 1992 die mehrfache Staatsangehörigkeit gemäß Schweizer Recht ohne Einschränkungen. Die Bezeichnung Doppelbürger ist dafür vor allem in der Schweiz gebräuchlich. Auslandschweizer, die eine andere Staatsbürgerschaft erworben haben, müssen dies der Schweizer Vertretung mitteilen, bei der sie gemeldet sind.

Für die jeweils andere Staatsbürgerschaft gelten die Regeln des anderen betroffenen Staates. Ausländische Staatsangehörige können ihre ursprüngliche Staatsbürgerschaft verlieren, wenn das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht. Bezüglich der doppelten Staatsbürgerschaft Schweiz-Deutschland gilt: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staats erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 3 des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) abgeschlossen hat.

Diese Entscheidung ist nicht unumstritten: Auslandschweizer können in Wahlen über politische Belange teilnehmen, von denen sie gar nicht betroffen sind, was „demokratietheoretisch“ problematisch sein kann. Bei Doppelbürgern in der Schweiz können Loyalitätskonflikte auftreten, wenn beide Nationen sich in politischen Fragen unterschiedlich positionieren.

Liechtenstein

→ Hauptartikel: Liechtensteinische Staatsbürgerschaft

Beim Erwerb der Staatsbürgerschaft Liechtensteins verlangt man von allen Antragstellern den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Demgegenüber dürfen liechtensteinische Staatsangehörige ohne Einschränkungen weitere Staatsangehörigkeiten erwerben. Eine Gesetzesänderung, die es den Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der Schweiz erlaubt hätte, bei einer Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten, wurde von den liechtensteinischen Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30. August 2020 mit 61,5 % Nein-Stimmen abgelehnt.

Dänemark

In Dänemark trat zum 1. September 2015 eine Änderung des lov om dansk indfødsret in Kraft, die die mehrfache Staatsbürgerschaft ermöglicht.

Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer weiteren

Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann grundsätzlich die dortige lokale Staatsbürgerschaft (z. B. australische Staatsbürgerschaft) annehmen. Ob dann der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit eintritt, hängt von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Deutschsprachige Staaten

  • Deutschland: Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit war bis zum Juni 2024 nur möglich, wenn der Deutsche vor der Einbürgerung in einen anderen Staat eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hatte. Dies setzte einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Davon ausgenommen waren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz annahmen, sofern dies nach dem 28. August 2007 erfolgte. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in weiten Teilen am 27. Juni 2024 entfiel die gesetzliche Anforderung, eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen zu müssen. Die generelle Mehrstaatigkeit ist somit auch für deutsche Staatsbürger erlaubt. Wenn ein Ausländer, der in Deutschland einen Einbürgerungsantrag gestellt hat, aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einbürgerung seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verliert, erteilt die Einbürgerungsbehörde zunächst nur eine Einbürgerungszusicherung. Der Ausländer muss dann die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsbürgerschaft veranlassen. Eine Mehrstaatigkeit ist nur zulässig, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. EU-Ausländer sind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind.
  • Österreich: Österreicher verlieren im Allgemeinen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn sie eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Jedoch kann auch hier eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Republik Österreich liegt oder in ihrem Privat- und Familienleben „berücksichtigungswürdige Gründe“ vorliegen.
  • Schweiz: Das Bürgerrecht der Schweiz ist von der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nicht betroffen.
  • Luxemburg: Seit 2008 erlaubt Luxemburg die mehrfache Staatsangehörigkeit. Auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist erlaubt.
    → Hauptartikel: Luxemburgische Staatsbürgerschaft
  • Belgien: Seit dem 28. April 2008 erlaubt Belgien die Annahme anderer Staatsangehörigkeiten ohne Verlust der belgischen.
  • Liechtenstein: Das Fürstentum Liechtenstein erlaubt seinen Staatsangehörigen den Erwerb weiterer Staatsangehörigkeiten. Wer sich in Liechtenstein einbürgern lassen will, muss hingegen auf seine bisherige Staatsangehörigkeit verzichten.

Andere EU-Staaten

  • Finnland: Die finnische Staatsbürgerschaft wird seit 1. Juni 2003 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der finnischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist möglich. Finnische Staatsbürger, die eine weitere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland geboren wurden und bis zum 22. Lebensjahr nicht mindestens sieben Jahre in einem nordischen Land gelebt haben oder anderweitig eine Anbindung an Finnland haben, können ihre finnische Staatsangehörigkeit an ihrem 22. Geburtstag verlieren.
  • Schweden: Die schwedische Staatsbürgerschaft wird seit 2001 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der schwedischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist möglich. Schwedische Staatsbürger, die eine weitere Staatsangehörigkeit haben, im Ausland geboren wurden und nie in Schweden gelebt oder anderweitig eine Verbundenheit zu dem Land haben, verlieren ihre schwedische Staatsangehörigkeit. Dies schließt auch deren Kinder mit ein, sofern diese nicht durch den anderen Elternteil Anspruch auf die schwedische Staatsangehörigkeit haben.
  • Dänemark: Die dänische Staatsbürgerschaft wird seit 2015 beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nicht aberkannt. Auch der Erwerb der dänischen Staatsangehörigkeit bei Beibehaltung der bestehenden Staatsbürgerschaft ist möglich.

Spezialfall Palästinenser

Ein spezieller Fall sind von Israel registrierte Palästinenser (mit Identitätsausweis), die eine andere Staatsbürgerschaft annehmen. Sie besitzen in der Regel einen palästinensischen Reisepass, gelten aber als staatenlos – daher muss die palästinensische Staatsangehörigkeit vorher nicht abgelegt werden. Nachdem Israel solche Personen auch weiterhin als Palästinenser behandelt, ist ihnen auch weiterhin nur die Einreise mit einem palästinensischen Pass möglich. Sie sind daher gezwungen, zwei Pässe zu führen, wenn sie in ihre alte Heimat reisen wollen.

Entwicklungen nach dem Votum zum Brexit

Nach dem -Votum vom 23. Juni 2016 stellten zahlreiche Briten einen Antrag auf die irische Staatsangehörigkeit. Interesse an einer doppelten Staatsbürgerschaft zeigten auch im EU-Ausland lebende Briten sowie in Großbritannien lebende EU-Bürger.

Verlust

→ Hauptartikel: Ausbürgerung

Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus (de lege) oder per Verwaltungsakt erfolgen, in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsbürgers. Es gibt auch Staaten, die den Verlust ihrer Staatsbürgerschaft gar nicht (z. B. Iran) oder nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen zulassen.

Qua Gesetz erfolgt der Verlust in vielen Staaten, wenn ein Bürger freiwillig eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt oder in fremde Streitkräfte eintritt. Auch wenn ein Kind von Ausländern adoptiert wird und seine verwandtschaftlichen Bindungen im Heimatland verliert, geht nach den Rechtsordnungen vieler Staaten seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft verloren. Bis vor einiger Zeit war es vielfach üblich, dass auch eine Frau, die einen ausländischen Mann heiratete, ihre Staatsbürgerschaft automatisch verlor (und meist ebenfalls automatisch die des Ehemannes annahm). Dies ist nach den weltweiten Bestrebungen zur Gleichstellung von Mann und Frau heute nur noch in wenigen Ländern der Fall. In Deutschland wurde es 2000 formal abgeschafft, galt aber bereits ab 1953 als grundgesetzwidrig.

In manchen Staaten kann ein Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft verzichten oder ihre Aufgabe erklären. Meist ist dies nur in bestimmten Situationen zulässig, und es gelten hierfür enge Voraussetzungen, insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden. Oft ist ein solcher Verzicht auch an weitere Voraussetzungen oder Vorleistungen gebunden: Ableistung von Wehrdienst, Rückerstattung von Ausbildungskosten, Begleichen von Steuerschulden.

Die Befreiung oder Entlassung aus der Staatsbürgerschaft beziehungsweise die Genehmigung des Verzichts sind in der Regel als Verwaltungsakte ausgestaltet, um eine administrative Kontrolle sicherzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen effektiv kontrollieren zu können. Totalitäre Regime bedienen sich der Ausbürgerung (erzwungene Aberkennung der Staatsbürgerschaft) auch als Druckmittel, um politisch unliebsame Staatsbürger zu entrechten oder sich ihrer zu entledigen.

Sonderfälle ergeben sich bei Gebietsänderungen nach kriegerischen Auseinandersetzungen oder im Fall des Zusammenbruchs bzw. der Auflösung eines Staates (etwa eines Vielvölkerstaates). Normalerweise wird hier automatisch die Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates angenommen, oder es wird an bestimmte Kriterien wie die Volkszugehörigkeit, den Wohnort, den Dienst in einer Armee usw. angeknüpft. Manchmal sind entsprechende Regelungen auch bereits vorher festgelegt. Dass durch den Wegfall eines Staates ehemalige Staatsbürger staatenlos werden, ist die Ausnahme.

Siehe auch: Verlust der deutschen, der österreichischen oder der Schweizer Staatsangehörigkeit

Staatenlosigkeit

→ Hauptartikel: Staatenlose

Staatenlos sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit haben und somit auch keine Staatsbürgerschaft eines Staatsverbandes besitzen. Staatenlosigkeit soll nach Völkerrecht vermieden werden, da Staatenlose bezug- und schutzlos sind. Daher ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet, in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen, vielmehr muss er ihnen Schutz gewähren.

Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind:

  • das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen) vom 28. September 1954 (BGBl. 1976 II S. 473, 474),
  • das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (BGBl. 1977 II S. 597, 598, samt Schlussakte der UN-Konferenz, S. 608) – In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, ihr nationales Staatsbürgerschaftsrecht so auszugestalten, dass ein Entzug der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit wie möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Der freiwillige Verlust der Staatsbürgerschaft soll also nicht mehr möglich sein, wenn der betroffene Bürger dadurch staatenlos würde.

Ungeklärte Staatsbürgerschaft

Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklärten Staatsbürgerschaft. Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt, dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist (aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden) und dadurch ihre Staatsbürgerschaft nicht abschließend geklärt werden kann. Die Rechtslage in vielen europäischen Staaten lässt es nicht zu, dass eine Person mit ungeklärter Staatsbürgerschaft eingebürgert wird, da davon ausgegangen wird, dass eine Staatsbürgerschaft bereits besteht.

Unionsbürgerschaft (EU)

→ Hauptartikel: Unionsbürgerschaft

Seit der Auflösung des Übereinkommens des Europarats über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Dies ging mit der Entwicklung der Unionsbürgerschaft parallel einher.

Ähnlich einer Staatsbürgerschaft entwickelt die Europäische Union für die Bürger der Mitgliedstaaten die Unionsbürgerschaft als Komponente des Einigungs- und Integrationsprozesses. Diese ist gegenwärtig keine Staatsbürgerschaft im Sinne des Völkerrechts. Dies liegt vor allem daran, dass die EU ein Staatenverbund ist, der auf politische, rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist.

Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 20 ff. AEUV geregelt und ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft um eine europarechtliche Dimension. Sie betrifft vor allem

  • unionsintern die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, das europarechtliche Wahlrecht;
  • international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU-Mitgliedstaaten.

Völkerrechtliche Vorgaben

Erwerb

Neben dem Territorialitätsprinzip, demzufolge Staaten Hoheitsgewalt über ihr Staatsgebiet ausüben, ist im Völkerrecht das Personalitätsprinzip anerkannt, das die Ausübung von Hoheitsgewalt über eigene Staatsangehörige erlaubt. Außerdem sind die Heimatstaaten berechtigt, Rechtspositionen ihrer eigenen Staatsangehörigen im Wege des diplomatischen Schutzes gegenüber anderen Staaten geltend zu machen. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieses Rechts ist aber nach der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 6. April 1955 im Nottebohm-Fall, dass eine hinreichend enge Verbindung (genuine connection) zwischen dem Heimatstaat und seinem Staatsangehörigen besteht. Eine solche Nähebeziehung begründet etwa das Abstammungsprinzip, aber auch der Geburtsort, Heirat, Wohnsitz und Aufenthalt im Inland oder Sprachkenntnisse.

Die Verleihung seiner eigenen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich eine autonome Entscheidung jedes einzelnen Staates und erfolgt nach innerstaatlichem Recht. So statuiert z. B. Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Staatsangehörigkeit (EuStAÜ): „Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht, wer seine Staatsangehörigen sind. Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen, soweit es mit anwendbaren internationalen Übereinkommen, dem Völkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehörigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht.“

Für die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) jedoch entschieden, dass die Konvention zwar keinen Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Staatsangehörigkeit beinhalte. Das willkürliche Vorenthalten könne wegen des Einflusses der Staatsangehörigkeit auf die Persönlichkeitsentwicklung und die sozialen Beziehungen einer Person zu ihrer Umwelt aber u. U. einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens begründen.

Verlust

Art. 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte setzt der Ausbürgerung menschenrechtliche Grenzen. Danach hat jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln. „Willkürlich“ bedeutet, nicht auf vernünftigen, sondern sachfremden Gründen beruhend und im konkreten Fall unverhältnismäßig.

Art. 5 d) des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 sowie Art. 9 des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 enthalten ein generelles Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit aus rassischen, ethnischen, religiösen und politischen Gründen. Ähnliche Regelungen auf europäischer Ebene ergeben sich aus Art. 4 und Art. 5 des EuStAÜ.

Wie beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit muss auch zwischen dem Verlustgrund und der Funktion der Staatsangehörigkeit als konstituierendem Merkmal des Staatsvolkes ein Sachzusammenhang bestehen. Als zulässige Anknüpfungspunkte für den Verlust der Staatsbürgerschaft ist völkergewohnheitsrechtlich die (freiwillige) Abwendung vom Heimatstaat anerkannt, etwa durch

  • einen Antrag auf Entlassung oder Verzichtserklärung
  • den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
  • den Eintritt in fremden Staats- oder Wehrdienst
  • die Eheschließung einer Frau mit einem Ausländer
  • die Nichtregistrierung bei längerem Auslandsaufenthalt.

Nach Art. 7 d) EuStAÜ darf ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit außerdem vorsehen für ein „Verhalten, das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abträglich ist“. Die Formulierung des „abträgliche Verhaltens“ in Art. 7 d) EuStAÜ ist dem Art. 8 Abs. 3 a) des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit entlehnt, dort jedoch nicht als Verlust-, sondern als Entziehungstatbestand konzipiert, der nach dem Willen des Übereinkommens möglichst restriktiv praktiziert werden soll. Um eine Ausbürgerung aufgrund „abträglichen Verhaltens“ vornehmen zu dürfen, müssen die Vertragsstaaten bei der Ratifikation des Vertrages eine entsprechende Erklärung gem. Art. 8 Nr. 3 abgeben haben. Überdies ermöglicht das Übereinkommen zur Verringerung der Staatenlosigkeit die Ausbürgerung aufgrund „abträglichen Fehlverhaltens“ nur unter der Maßgabe einer nationalen gesetzlichen Regelung, die dem Betreffenden das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz einräumt.

Situation nach Staat

Siehe Kategorie:Staatsbürgerschaft.

Literatur

  • Gökce Yurdakul/Michal Y. Bodemann: Staatsbürgerschaft, Migration und Minderheiten: Inklusion und Ausgrenzungsstrategien im Vergleich. VS Verlag, Wiesbaden 2010.
  • Fritz von Keller/Paul Trautmann: Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Beck, München 1914, 848 Seiten.
  • Kay Hailbronner/Marcel Kau/Thomas Gnatzy/Ferdinand Weber: Staatsangehörigkeitsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare. Bd. 55). 7. Auflage, C.H. Beck, München 2022, ISBN 978-3-406-74876-9.
  • Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft. De Gruyter Recht, Berlin 2007, 410 (XLI) S., ISBN 978-3-89949-433-4, ISBN 3-89949-433-4.
  • Walter Fr. Schleser: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Leitfaden. Mit 2 Beiträgen von Alfred Heinzel. 4., überarb. u. erg. Auflage, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2 (im Anhang 5 „Das ausländische Staatsangehörigkeitsrecht“, S. 359–368: Übersicht über geltende Staatsangehörigkeitsgesetze des Auslandes und über bestimmte Fragen des ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts).
  • Helgo Eberwein, Eva Pfleger: Fremdenrecht für Studium und Praxis. Grundrecht, Fremdenpolizeigesetz, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Staatsbürgerschaftsgesetz; samt Fremdenrechtsnovelle 2011. LexisNexis, Wien 2011, ISBN 978-3-7007-5010-9.
  • Herbert Mussger: Österreichisches Staatsbürgerschaftsrecht (= Juridica-Kurzkommentare). 6., neu bearbeitete Auflage. Juridica, Wien 2001, ISBN 3-85131-155-8.
  • Susanne Benöhr: Staatenlosigkeit – Heimatlosigkeit. Ein juristischer Exkurs. In: Barbara Johr: Reisen ins Leben. Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz, Bremen 1997, S. 173–178 (online).
  • Martina Sochin D’Elia: Das liechtensteinische Bürgerrecht in Geschichte und Gegenwart. Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut Nr. 45, Bendern 2014.
  • Sabine Strasser: Bewegte Zugehörigkeiten. Nationale Spannungen, transnationale Praktiken und transversale Politik. Turia + Kant, Wien 2009, ISBN 978-3-85132-539-3.

Weblinks

Commons: Staatsbürgerschaft – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Staatsbürgerschaft – Zitate
Wikisource: Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit (Norddeutscher Bund), 1870 – Quellen und Volltexte
Wiktionary: Staatsbürgerschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und über Staatsbürgerschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Information der Bundesregierung zur Einbürgerung
  • Benoît Bréville: Der richtige Pass. In: Le Monde Diplomatique, 14. Februar 2014
  • Eintrag in Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.
  • Stefan Talmon: Bürde des Doppelpasses (März 2017)
  • Bernd Grzeszick: Vortrag „Doppelte Staatsangehörigkeit: Hilfe oder Hindernis einer gelingenden Integration?“ auf YouTube (Juli 2019)

Einzelnachweise

  1. Vgl. Ingo von Münch: Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit – Gegenwart – Zukunft, de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4, S. 4.
  2. RGBl. I S. 75.
  3. Zur Erwerbung genügte eine entsprechende Erklärung, um bundesdeutsche Papiere zu erhalten. Näheres siehe Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007, S. 101 ff. (eingeschränkte Online-Version in der Google-Buchsuche).
  4. Ingo von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, de Gruyter, Berlin 2007, S. 109 (eingeschränkte Online-Version in der Google-Buchsuche).
  5. Stefan Korioth: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Bezüge, 6. Auflage 2022, Rn. 76.
  6. Vgl. civis romanus sum.
  7. Französische Verfassung von 1791
  8. Patrick R. Hoffmann: Völkerrechtliche Vorgaben für die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Mohr Siebeck, Tübingen 2022, ISBN 978-3-16-161110-0, S. 97 ff. 
  9. Patrick Weil: Zugang zur Staatsbürgerschaft. Ein Vergleich von 25 Staatsangehörigkeitsgesetzen. In: Staatsbürgerschaft in Europa. Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten. Hrsg. von Christoph Conrad und Jürgen Kocka, Hamburg 2001, ISBN 3-89684-018-5, S. 92 ff.
  10. Siehe zum kommunalen Wahlrecht für Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland BVerfGE 83, 37 – Ausländerwahlrecht I.
  11. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater), Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung vom 23. März 2006.
  12. Vgl. Standard für den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen. Praktisches Handbuch. Paris 2020, S. 62.
  13. OECD: Residence/Citizenship by investment schemes. Abgerufen am 28. Juli 2023 (englisch).
  14. Rechtssache C-181/23, ABl. C 173/27 vom 15. Mai 2023.
  15. Bericht der Kommission. Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts Jahresbericht 2022. S. 34.
  16. Verfahren gegen Malta und Zypern: EU geht gegen Handel mit „goldenen Pässen“ vor, Spiegel Online, 20. Oktober 2020.
  17. Alison Millington: 23 Länder, in denen ihr für Geld einen Pass oder eine Elite-Staatsbürgerschaft kaufen könnt, Business Insider, 18. September 2018.
  18. Staatsbürgerschaftswesen: Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik gem. § 10 Abs. 6 StbG. Bundesministerium für Inneres, abgerufen am 3. Mai 2024.
  19. Yad Vashem Gesetz. 2. (4a) des Gesetzes zur Erinnerung an Holocaust und Heldentum – Yad Vashem, 5713/1953. Abgerufen am 3. Mai 2024.
  20. Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) VAH-StAG, Stand 1. Juni 2015, 8.1.2., S. 13 ff.
  21. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 13 PA 243/12.
  22. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1985 – 1 B 78.85 –, NJW 1985, 2908; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. § 10, Rn. 70 f.; § 8, Rn. 98 ff.
  23. Vgl. Bevorzugte Einbürgerung ausländischer Sportler, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 12/6521.
  24. Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichem Interesse. Stadt Köln, abgerufen am 3. Mai 2024.
  25. Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 13. Januar 2021 – 9 A 25/19 Rz. 88.
  26. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 7. September 2022 – 5 K 63/22.NW, Rz. 52 f.
  27. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 11 K 1279/13.
  28. Nr. 8.1.2.6.3.6 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum StAG vom 1. Juni 2015.
  29. Vgl. beispielsweise Richtlinien für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung „Stadtältester von Berlin“ vom 28. April 1953.
  30. Recht auf Pass für Nachfahren von NS-Opfern, ORF.at, 31. August 2020, abgerufen am 1. September 2020.
  31. Vgl. Regelungen zur doppelten Staatsangehörigkeit in der EU und in Nordamerika, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, aktualisierter Sachstand vom 31. Mai 2023.
  32. List of countries that allow or disallow Dual Citizenship (Memento vom 23. Juni 2019 im Internet Archive)
  33. Stolpern über doppelte Staatsbürgerschaft, ORF.at, 15. August 2017, abgerufen am 16. August 2017.
  34. Vereinigte Staaten: Reise- und Sicherheitshinweise. Auswärtiges Amt, 14. März 2017, abgerufen am 14. März 2017. 
  35. Doppelte Staatsangehörigkeit – Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen? Bundesministerium des Innern, archiviert vom Original am 8. Oktober 2011; abgerufen am 19. September 2011. 
  36. Zwei Pässe für ein Leben (Memento vom 26. Dezember 2009 im Internet Archive), Süddeutsche Zeitung vom 10. Juli 2008.
  37. Doppelte Staatsbürgerschaft bei EU-Ausländern möglich, Meldung auf Euro-Informationen, Berlin, Informations- und Beratungszentrum, abgerufen am 30. August 2019.
  38. Zacharias Zacharakis: Der doppelte Staatsbürger, Zeit Online, 1. März 2013.
  39. Doppelte Staatsbürgerschaft: Kritik am Doppelpass – das sind die Fakten, Spiegel Online, 7. Dezember 2016, abgerufen am 14. Oktober 2019.
  40. Debatte über den Doppelpass – das sind die Fakten, Spiegel Online, 5. August 2016, abgerufen am 20. Juli 2017.
  41. Das sollten Sie über die doppelte Staatsbürgerschaft wissen, stern.de, 21. März 2017, abgerufen am 20. Juli 2017.
  42. Özgür Özvatan und Gökce Yurdakul: Doppelte Staatsbürgerschaft: Ethnie oder Diversität?, Tagesspiegel Causa, 11. Januar 2017, abgerufen am 26. November 2020.
  43. Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit. In: Deutscher Bundestag. 19. Januar 2024, abgerufen am 26. Februar 2024. 
  44. Doppelte Staatsbürgerschaft & Einbürgerung. Wichtige Änderungen ab vrs. Juni 2024. In: RT & Partner. Abgerufen am 26. Februar 2024. 
  45. Geplante Gesetzesänderung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung für Personen im Ausland. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 5. April 2024. 
  46. RIS – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 10 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung. Abgerufen am 4. Oktober 2018. 
  47. RIS – Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 28 – Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung. Abgerufen am 4. Oktober 2018. 
  48. Republik Österreich: Doppelstaatsbürgerschaft. In: oesterreich.gv.at (HELP.gv.at). Abgerufen am 4. Oktober 2018. 
  49. Warum immer mehr Österreicher zwei Pässe haben. In: derStandard.at. Abgerufen am 4. Oktober 2018. 
  50. Doppelte Staatsbürgerschaft auf eda.admin.ch
  51. Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 5: „Mehrfache Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit“, Staatssekretariat für Migration (SEM) des EJPD.
  52. Wie Nachbarländer mit Doppelbürgern umgehen, swissinfo.ch vom 5. Oktober 2004.
  53. Michael Surber: Der Siegeszug der Doppelbürger, NZZ vom 23. Juli 2018.
  54. Jeder vierte Schweizer ist ein Doppelbürger, 20 Minuten vom 18. Dezember 2018.
  55. Martina Sochin D’Elia: Doppelte Staatsbürgerschaft bei Naturalisierung – Eine europäische Situationsanalyse unter spezieller Berücksichtigung Liechtensteins. In: Arbeitspapiere Liechtenstein-Institut 37. Liechtenstein-Institut, 2012, abgerufen am 3. Januar 2023. 
  56. Abstimmung vom 30. August 2020: „Doppelte Staatsangehörigkeit“. Information und Kommunikation der Regierung, abgerufen am 3. Januar 2023. 
  57. Informationsseite des Udlændinge-, Integrations- og Boligministeriet (Memento vom 5. Mai 2016 im Webarchiv archive.today), 17. März 2016 (englisch).
  58. Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 26. Mai 2012.
  59. § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG
  60. Gesetzesänderung im Staatsangehörigkeitsrecht (Memento vom 6. November 2012 im Internet Archive), Deutsche Botschaft Bern, 4. Mai 2009; Staatsangehörigkeitsfragen (Memento vom 27. September 2013 im Internet Archive), Deutsche Botschaft Wien, abgerufen am 3. März 2013.
  61. Ausnahmen der Anspruchseinbürgerung (Memento vom 3. Juni 2013 im Internet Archive), Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, abgerufen am 26. Mai 2012.
  62. § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG
  63. Martina Sochin D‘Elia, Doppelte Staatsbürgerschaft bei Naturalisierung – Eine europäische Situationsanalyse unter spezieller Berücksichtigung Liechtensteins, Untersuchung des Liechtenstein-Instituts, Oktober 2012.
  64. Doppelte Staatsbürgerschaft der belgischen Botschaft in Österreich
  65. Förlust av medborgarskap (Memento vom 3. März 2016 im Internet Archive), Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehörde (schwedisch)
  66. Hur du behåller ditt finska medborgarskap när du är 22 år (Memento vom 9. März 2016 im Internet Archive), Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehörde (schwedisch)
  67. Schwedisches Staatsangehörigkeitsgesetz (schwedisch)
  68. Udlændinge-, Integrations- og Boligministeriet: Dobbelt statsborgerskab (dänisch) (Memento vom 3. Februar 2016 im Internet Archive). Abgerufen am 20. Februar 2016.
  69. Gebiete der Palästinensischen Behörde – Reiseinformation des österreichischen Außenministeriums (Memento vom 4. Dezember 2013 im Internet Archive).
  70. Briten beantragen nach Brexit zu Tausenden irische Pässe. t-online.de, 28. Juni 2016, abgerufen am 18. Dezember 2016. 
  71. Moritz Depenbrock: Bloß zurück nach Europa. Zeit Online, 1. August 2016, abgerufen am 18. Dezember 2016. 
  72. Ansturm auf Doppelpässe aus Angst vor Brexit. Zeit Online, 17. August 2015, abgerufen am 18. Dezember 2016. 
  73. Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618).
  74. Ending Statelessness, UNHCR, abgerufen am 3. Juni 2018.
  75. Bundesgesetzblatt Online-Archiv 1949–2022. Abgerufen am 19. Januar 2024. 
  76. Christian Walter: Staatsangehörigkeit. Staatslexikon, Version vom 8. Juni 2022.
  77. Patrick R. Hoffmann: Völkerrechtliche Vorgaben für die Verleihung der Staatsangehörigkeit. Mohr Siebeck, Tübingen 2022. 
  78. Ausbürgerung aus Sicht des Völkerrechts, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 4. September 2015.
  79. Hailbronner: Staatsangehörigkeit und Völkerrecht, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, München, 6. Auflage 2017.
  80. Vgl. für Deutschland Dieter Gosewinkel: Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001 (Digitalisat).
  81. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit. Straßburg/Strasbourg, 6. November 1997 (nichtamtliche Übersetzung).
  82. EGMR, 11. Oktober 2011 – 53124/09; Genovese v. Malta.
  83. Vgl. auch Sükrü Uslucan: Zur Weiterentwicklungsfähigkeit des Menschenrechts auf Staatsangehörigkeit. Deutet sich in Europa ein migrationsbedingtes Recht auf Staatsangehörigkeit an – auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit? Duncker & Humblot, 2012, ISBN 978-3-428-13719-0.
  84. Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 2005, S. 106 m.N. aus der Rechtsprechung.
  85. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07.
  86. UNHCR: Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 (In Kraft getreten am 13. Dezember 1975).
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4056630-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS) | LCCN: sh85026205 | NDL: 00566457  | | Anmerkung: Ansetzungsform GND: „Staatsangehörigkeit“

Autor: www.NiNa.Az

Veröffentlichungsdatum: 20 Jun 2025 / 11:33

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Eine Staatsburgerschaft baut auf der Staatsangehorigkeit auf und kennzeichnet Rechte und Pflichten einer naturlichen Person in dem Staat dem sie angehort In den meisten Fallen ist die Frage nach der Staatsangehorigkeit mit der Staatsburgerschaft zu beantworten der rechtlichen Zugehorigkeit zur Gemeinschaft Rechtsgemeinschaft von Burgern eines Staates den Staatsburgern Deren Nationalitat steht nicht zwangslaufig in unmittelbaren Bezug zu einem Staat da Letztere als ethnisch sozialer Begriff nach Herkunft und Abstammung fragt andererseits lediglich die Staatsangehorigkeit meinen kann So kann sich die Gemeinschaft der Burger eines Staates aus vielen unterschiedlichen Nationalitaten zusammensetzen mit nationalen Mehrheiten und Minderheiten Ein Staat regelt den Erwerb und Verlust seiner Staatsburgerschaft sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten in eigenen Gesetzen So wird im deutschen Rechtskreis die Staatsburgerschaft in der Regel durch Geburt und in Abhangigkeit von der Staatsburgerschaft der Eltern erworben oder durch eine Einburgerung Regeln die an eine Staatsburgerschaft anknupfen werden soweit moglich auf juristische Personen entsprechend angewandt Die Staatsburgerschaft begrundet besondere Rechte als Schutz und Abwehrrechte gegen den Staat Reisefreiheit Auslieferungsverbot sowie Einstandsanspruche im Verhaltnis zu Dritten konsularischen Schutz internationale Prozessfuhrung und in Demokratien auch Teilhaberechte am Staatsleben im Sinne eines status activus politische Mitgestaltung Souveranitatsteilhabe Staatsburgerliche Pflichten konnen im modernen Staatsverstandnis beispielsweise die Wehrpflicht die Wahlpflicht oder die Pflicht sein auch bei auslandischem Wohnsitz Steuern zu zahlen Eine Staatsangehorigkeit kann grundsatzlich nur von einem souveranen Staat im Sinne des Volkerrechts vermittelt werden Die Staatsburgerschaft ist eine individuelle Auspragung des staatskonstitutiven Elements Staatsvolk wonach ein Staat volkerrechtlich nur solange als solcher angesehen werden kann als er neben Staatsgebiet und Staatsgewalt auch ein Staatsvolk hat Drei Elemente Lehre Die durch die Staatsburgerschaft begrundeten Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Burger wirken uber das Hoheitsgebiet hinaus und werden auch von anderen Staaten anerkannt Historisch betrachtet ist die Staatsangehorigkeit eine Institution des Nationalstaates Gehoren die Staatsburger ausschliesslich oder uberwiegend einer gemeinsamen Nationalitat an so spricht man von einem reinen Nationalstaat gehoren die Staatsburger zumeist unterschiedlichen Nationalitaten an so spricht man von einem Nationalitatenstaat Vielvolkerstaat vereinzelt auch von Plurinationalstaat oder einem multikulturellen Staat Staatsangehorigkeitsausweis in Deutschland Die Staatsburgerschaft wird in einem auf die Person ausgestellten Dokument beispielsweise dem Personalausweis oder Reisepass vermutungsweise dokumentiert In einigen Staaten wird dabei zusatzlich auch die Nationalitat angegeben Ein amtlicher Nachweis der Staatsburgerschaft in Deutschland kann mit dem Staatsangehorigkeitsausweis gefuhrt werden der auf Antrag ausgestellt wird Begriffe im deutschen SprachraumIm deutschen Sprachraum findet sich sowohl der Begriff Staatsangehorigkeit englisch nationality als auch Staatsburgerschaft englisch citizenship In Deutschland dem bevolkerungsreichsten Staat im deutschen Sprachraum ist die Bezeichnung deutsche Staatsangehorigkeit gebrauchlich weil er 1871 als einheitlicher deutscher Nationalstaat Deutsches Reich begrundet wurde dessen Staatsburger mit Grundung der Bundesrepublik 1949 auch Bundesburger genannt mehrheitlich deutscher Nationalitat Herkunft sind Allerdings galten im deutschen Kaiserreich zunachst ausschliesslich die Staatsangehorigkeiten der jeweiligen Gliedstaaten z B die von Preussen oder Bayern fort Reichsrechtliche Bestimmungen wie zum Schluss das Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 stellten spater sicher dass die Regelung der Staatsangehorigkeit in allen Gliedstaaten nach den gleichen Prinzipien erfolgte Bereits der Artikel 3 der Bismarckschen Reichsverfassung von 1871 unterwarf jeden Burger bzw Untertan aller deutschen Bundesstaaten dem gemeinsamen Indigenat des Deutschen Reiches das somit als Vorlaufer der einheitlichen deutschen Staatsburgerschaft gelten kann Erst nach dem Neuaufbaugesetz vom 30 Januar 1934 einer Verfassungsanderung der Weimarer Verfassung im Zuge der vom NS Regime betriebenen Gleichschaltung wurde schliesslich eine einheitliche deutsche Staatsangehorigkeit eingefuhrt In der Folge wurde die Souveranitat der Lander des Deutschen Reichs aufgehoben Auch wahrend der deutschen Teilung galt in der Bundesrepublik Deutschland nur eine deutsche Staatsangehorigkeit womit folglich ebenso die DDR Burger neben ihrer eigenen Staatsburgerschaft 1967 1990 politisch und juristisch inbegriffen waren Art 16 und Art 116 Abs 1 GG die seit 1913 im Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz RuStAG 2000 umbenannt in StAG definiert ist Seit der Wende und der Wiedervereinigung Deutschlands gibt es wieder nur noch eine deutsche Staatsburgerschaft In Osterreich ist die offizielle Bezeichnung osterreichische Staatsburgerschaft Burger des Staates Osterreich In der Schweiz deren einheimische Bevolkerung aus deutsch franzosisch italienisch ratoromanisch und mehrsprachigen Individuen besteht bedeutet das Schweizer Burgerrecht dass die fragliche Person Burger der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist wie der Staat amtlich genannt wird In Liechtenstein beruht das Staatsburgerrecht auf dem Prinzip des ius sanguinis Abstammung In Monarchien wurden die Staatsburger fruher auch als Untertanen des Monarchen bezeichnet und die Staatsburgerschaft analog als Untertanen schaft Der Staatsangehorige unterliegt der Personalhoheit des Staates Dabei spielt es keine Rolle wo auf der Welt er sich gerade befindet GeschichteSymbol der Weltburgerbewegung die Staatsburgerschaften kritisch betrachtet Eine Burgerschaft als dauerhafte Verknupfung zwischen Staat und Person bestand bereits zur Zeit der Polis im antiken Griechenland Ausdifferenziert wurde dies im Alten Rom wo das romische Burgerrecht geradezu Voraussetzung fur die Geschaftsfahigkeit oder Postulationsfahigkeit war und ein in sich geschlossenes Rechtssystem abgrenzte das sich bis zum Corpus Iuris Civilis das Burgerliche Recht entwickelte wahrend das Ius gentium dt Recht der Volker die Beziehungen Roms zu anderen Landern Staaten Volkern regelte und Vorlaufer des heutigen internationalen Rechts war Romische Burger Romanus waren zur Zeit der Republik die freien Einwohner Roms spater auch die Einwohner Latiums und nach dem Bundesgenossenkrieg die Bewohner eines grossen Teils Italiens Mit Erlass der Constitutio Antoniniana 212 n Chr werden die freien Einwohner des Romischen Reiches zu Romischen Burgern Liess sich ein romischer Burger in einer Stadt ausserhalb Italiens nieder so blieben er wie auch seine Nachkommen Burger Roms Die Dauerhaftigkeit ist auch heute wieder das tragende Prinzip der Staatsburgerschaft Staatsburgerschaft im modernen Sinne ist erst seit der Franzosischen Revolution durch das Aufkommen republikanischen Denkens entstanden wurde in der Revolutionsverfassung vom 3 September 1791 in Teil 2 2 geregelt und spater in den Code civil ubernommen Seitdem wurde der Staat nicht nur als Territorialstaat oder personelle Zuordnung zur absolutistischen Monarchie sondern auch als Personenverband von Burgern verstanden Im Laufe des 19 Jahrhunderts wurde daraufhin in den meisten Staaten die Staatsburgerschaft eingefuhrt und es wurden Staatsburgerschaftsgesetze erlassen ErwerbDie Wege auf denen ein Mensch eine Staatsangehorigkeit erwerben bzw ein Staat eine Staatsangehorigkeit verleihen kann konnen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs unterschieden werden Erwerb bei Geburt und Erwerb im Laufe des Lebens Letzterer erfolgt durch Einburgerung im weiteren Sinne Daruber hinaus kann rechtstechnisch zwischen einem Erwerb durch Gesetz Geburt Erklarung Eintritt von Bedingungen usw und einem Erwerb durch Verwaltungsakt differenziert werden Die Grunde fur den Erwerb einer Staatsangehorigkeit vor allem fur die Einburgerung sind global betrachtet sehr unterschiedlich Erwerb durch Abstammung Hauptartikel Abstammungsprinzip Das Kind erwirbt die Staatsburgerschaft der Eltern mit der Geburt Realakt unabhangig vom Land in dem es geboren ist Dabei vermittelt oft jeder Elternteil gleich stark diesen Bezug In manchen Rechtsordnungen werden Abstammungszweifel dadurch gelost dass das Kind die Staatsburgerschaft der Mutter erwirbt In anderen Staaten vermittelt bei miteinander verheirateten Eltern der Vater als Familienoberhaupt die Staatsburgerschaft Erwerb durch Geburtsort Hauptartikel Geburtsortsprinzip Wo dieses Prinzip gilt bekommt jeder im Staatsgebiet Geborene die Staatsburgerschaft Dieses Prinzip wird neben dem Abstammungsprinzip nicht nur von Einwanderungslandern angewandt Solche Lander sehen darin zwar ein integrales Instrument ihrer Politik die Anzahl ihrer Staatsburger zu erhohen jedoch lasst sich umgekehrt aus der Anwendung des ius soli nicht der sichere Befund herleiten es handele sich um ein Einwanderungsland zumal es neben anderen Erwerbstatbestanden mehrheitlich praktiziert wird Die rechtliche Ausgestaltung kennt zahlreiche Abstufungen und Kombinationen mit weiteren Merkmalen wie legalem Aufenthalt der Eltern Daueraufenthalt oder Generationenprinzip ethnischer Zugehorigkeit ex kolonialem Bezug Beispiele In Frankreich wird die Staatsangehorigkeit frz nationalite seit der Einfuhrung des Code civil 1803 auf der Grundlage des ius sanguinis erworben Seit 1889 wird zudem das ius soli nach dem doppelten ius soli double droit du sol praktiziert wonach ein Elternteil bereits im Land geboren sein muss Der Erwerbstatbestand greift also bei der dritten Generation Deutschland verwendete das Geburtsortsprinzip bis zum Beginn des 19 Jahrhunderts Seit der Einfuhrung der ersten Staatsangehorigkeitsgesetze Preussen 1842 wurde das Abstammungsprinzip als herrschender Erwerbstatbestand eingefuhrt Seit dem Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz 1913 galt im Deutschen Reich ein reines ius sanguinis Mit der Staatsangehorigkeitreform 2000 wurde mit dem Optionsmodell ein erganzendes ius soli fur die zweite Einwanderergeneration eingefuhrt Erwerb durch Einburgerung Naturalisation Einburgerung Hauptartikel Einburgerung Naturalisations Urkunde von 1902 Die Einburgerung ist Erwerb der Staatsburgerschaft durch einen Exekutivakt Dieses Verfahren verbindet seitens des Burgers den Faktor Freiwilligkeit also den Wunsch Staatsburger zu sein Konfirmationselement und seitens des Staates die Moglichkeit nach selbst definierten Merkmalen weitere Staatsburger auszuwahlen Kontrollelement Wie intensiv dieses Instrument von einem Land genutzt wird gegebenenfalls im Kontext einer gezielten Bevolkerungspolitik viele neue oder gezielt bestimmte Einwohner und Staatsburger anzuwerben kann eventuell Teil seiner Selbstdefinition als Einwanderungsland sein Ein Nachweis fur die kausale Lenkungswirkung einer bestimmten Naturalisations oder Staatsburgerschaftsgesetzgebung ist jedoch nicht beigebracht worden Viele Rechtsordnungen setzen daruber hinaus die Naturalisation als Instrument grosszugig ein um auf komplexe und detaillierte gesetzliche Automatismen auf der Basis der ius soli und ius sanguinis Grundsatze zu verzichten und eine gewisse Flexibilitat zu wahren Dies ist haufige Praxis bei Landern mit ethnischer Zersprenkelung um geografisch und oder historisch weit reichenden Verbindungen gerecht zu werden Gleiches gilt bei Sezessionen und Zusammenschlussen von Landern oder Landesteilen Im Selbstverstandnis demokratischer Staaten hangen Staatsangehorigkeit Wahlrecht und Steuerpflicht zusammen so dass einerseits ein Auslanderstimm und wahlrecht auf nationaler Ebene in vielen Staaten verneint wird andererseits der Staat nur diejenigen an der Finanzierung des Gemeinwesens redlicherweise beteiligen darf denen auch der Zugang zur Staatsburgerschaft offensteht Das Beispiel der Einburgerungen in der Schweiz zeigt zudem Konflikte zwischen der Demokratie und dem Rechtsstaat auf Siehe auch Einburgerungstest Passhandel Hauptartikel Passhandel Als Citizenship by investment oder Goldener Pass wird der Erwerb einer Staatsangehorigkeit gegen eine vorab festgelegte Zahlung bezeichnet ohne dass bei der Einburgerung ein echter Bezug zu dem einburgernden Land besteht z B durch einen vorherigen langfristigen Aufenthalt In vielen Fallen wird dabei eine doppelte Staatsburgerschaft hingenommen Wie das Goldene Visum dient auch die Einburgerung gegen vorherige Zahlung vor allem zur Umgehung der steuerlichen Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard CRS der Organisation fur wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD und zur Reduzierung der personlichen Steuerlast durch Steuerflucht Die Europaische Kommission hat Malta aufgrund seiner Staatsburgerschaftsregelung fur Investoren im Marz 2023 vor dem Gerichtshof der Europaischen Union EuGH verklagt Die maltesische Staatsburgerschaft und damit auch die EU Staatsburgerschaft war systematisch im Austausch fur im Voraus festgelegte Zahlungen und Investitionen gewahrt worden ohne dass ein wirklicher Bezug zu Malta bestand Auch in Landern ausserhalb der EU gibt es den sog Passhandel Dazu zahlen beispielsweise Saint Lucia St Lucia ab 86 000 Euro Dominica Dominica ab 86 000 Euro Antigua und Barbuda Antigua und Barbuda ab 86 000 Euro Saint Kitts Nevis St Kitts und Nevis ab 130 000 Euro Grenada Grenada ab 130 000 Euro Vanuatu Vanuatu ab 130 000 Euro Kambodscha Kambodscha ab 210 000 Euro Moldau Republik Moldau ab 250 000 Euro Montenegro Montenegro ab 350 000 Euro Kanada Kanada ab 684 000 Euro Turkei Turkei ab 855 000 Euro Australien Australien ab 1 300 000 Euro Neuseeland Neuseeland ab 1 700 000 EuroVerleihung im offentlichen Interesse Eine Staatsburgerschaft kann auch im offentlichen Interesse verliehen werden Die Verleihung einer Ehrenstaatsburgerschaft setzt nicht die Erfullung samtlicher gesetzlicher Kriterien fur eine Einburgerung voraus sondern wird unter erleichterten Bedingungen an Personen verliehen deren Einburgerung im besonderen staatlichen Interesse ist Ein Beispiel ist 10 Abs 6 des osterreichischen Staatsburgerschaftsgesetzes von 1985 wonach bestimmte Voraussetzungen fur die Verleihung der osterreichischen Staatsburgerschaft entfallen wenn die Bundesregierung bestatigt dass die Verleihung der Staatsburgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden ausserordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt Dabei kommen insbesondere wissenschaftliche wirtschaftliche sportliche oder kunstlerische Leistungen in Betracht Mit der Anerkennung als Gerechter unter den Volkern kann die Gedenkstatte Yad Vashem den Geehrten als Zeichen der Anerkennung fur ihre Taten die Ehrenburgerschaft und wenn sie verstorben sind die israelische Staatsangehorigkeit im Gedenken verleihen 8 Abs 2 StAG ermoglicht in eng zu fassenden Ausnahmefallen aus Grunden des offentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Harte von einzelnen Einburgerungsvoraussetzungen abzusehen Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift legt fest unter welchen Voraussetzungen ein offentliches Interesse an der Verleihung der deutschen Staatsangehorigkeit anzunehmen ist Personliche Wunsche und wirtschaftliche Interessen des Einburgerungsbewerbers sind dabei nicht entscheidend Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einburgerung nicht entgegen Die Rechtsprechung sieht ein offentliches Interesse im Sinne des 8 Abs 2 StAG nur gegeben wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einburgerungsbegehrens abhebendes spezifisch staatliches Interesse an der Einburgerung besteht das es ausnahmsweise rechtfertigen konne den Auslander trotz fehlender Unterhaltsfahigkeit insoweit gegebenenfalls auch im Falle eines Vertretenmussens einzuburgern Nur bei Bestehen eines solchen durch staatliche Belange vorgegebenen offentlichen Interesses verlangt die Vorschrift der Einburgerungsbehorde die Betatigung ihres Einburgerungsermessens ab Danach ist etwa im Interesse des Familienzusammenhalts und der Vermeidung von Rechtsunsicherheit sowie unterschiedlicher Loyalitatsanforderungen anzustreben dass alle Familienangehorigen uber den gleichen staatsburgerlichen Status verfugen und gleichermassen den Schutz des Staates geniessen Ein besonderes offentliches Interesse an der Einburgerung kann auch vorliegen wenn die Einburgerungsbewerberin oder der Einburgerungsbewerber durch die Einburgerung fur eine Tatigkeit im deutschen Interesse insbesondere im Bereich der Wissenschaft Forschung Wirtschaft Kunst Kultur Medien des Sports oder des offentlichen Dienstes gewonnen oder erhalten werden soll Wenn ein herausragendes offentliches Interesse an der Einburgerung also ein Erwunschtsein der Einburgerung des Einburgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte besteht wird auch Mehrstaatigkeit hingenommen In Deutschland konnen Stadte und Gemeinden aufgrund der Gemeindeordnungen der einzelnen Bundeslander wegen besonderer Verdienste um die ortliche Gemeinschaft eine Ehrenburgerschaft verleihen welche die Staatsangehorigkeit aber unberuhrt lasst Siehe auch Liste der Ehrenburger der Vereinigten Staaten und Liste der Ehrenburger Kanadas Erwerb durch Erklarung Eine Person kann durch Erklarung gegenuber den Behorden eines Landes die Staatsburgerschaft erwerben sofern das nationale Recht dies vorsieht Dies ist meist an einige wenige Voraussetzungen und Merkmale geknupft und ist eine minimalistische Form der Einburgerung Ab 1 September 2020 konnen auch Kinder von Opfern des NS Regimes die osterreichische Staatsburgerschaft per Anzeige anfordern Mehrfache StaatsburgerschaftMehrstaatigkeit auch multiple oder Mehrfachstaatsburgerschaft genannt bezeichnet den Fall dass eine Person mehr als eine Staatsburgerschaft besitzt Doppelstaater auch Doppelstaatler v a Deutschland bzw Doppelstaatsburger v a Osterreich bzw Doppelburger v a Schweiz sind dafur gebrauchliche Bezeichnungen Zu den grundlegenden staatsangehorigkeitsrechtlichen Prinzipien gehorte bis Anfang des 21 Jahrhunderts die Vermeidung von Mehrstaatigkeit in Osterreich wurde dieses Prinzip beibehalten siehe unten Die Bancroft Vertrage waren die ersten internationalen Abkommen mit denen die Konflikte die durch Mehrstaatigkeit insbesondere bei der Wehrpflicht entstanden begrenzt werden sollten Heutzutage wird das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit immer ofter durchbrochen Mehrstaatigkeit kann deshalb entweder originar durch den gleichzeitigen und automatischen Erwerb von zwei oder mehr Staatsburgerschaften bei Geburt entstehen oder derivativ durch den Erwerb einer weiteren Staatsburgerschaft auf Antrag zuerkannt werden sogenannte Einburgerung oder Naturalisation Die Mehrstaatigkeit bei Geburt entsteht entweder durch das Zusammenwirken der Staatsburgerschaftsregime mehrerer Staaten mit unterschiedlichen Erwerbstatbestanden vgl auch Abstammungsprinzip lat ius sanguinis z B Deutschland Schweiz und Geburtsortsprinzip lat ius soli z B Frankreich USA oder bei Kindern bi oder multinationaler Eltern die gleichberechtigt alle ihre Staatsburgerschaften an das Kind weitergeben vgl auch internationaler Kontext der Rechtslage in Deutschland In bestimmten Fallen kann ein Kind auch erst nach der Geburt durch Adoption automatisch Doppelstaater werden sofern die ursprungliche Staatsburgerschaft durch die Annahme nicht verloren geht etwa im Fall der Adoption eines auslandischen Stiefkindes In Australien durfen nach Kapitel 44 der Verfassung von 1900 Parlamentarier keine zweite Staatsburgerschaft neben der australischen besitzen was 2017 zu mehreren Rucktritten gefuhrt hat aber auch zu Kritik an der Rechtsbestimmung Mehrere Staatsangehorigkeiten zu haben bedeutet zwar mehr Moglichkeiten fur den Aufenthalt die Studienforderung die Berufstatigkeit und die Teilhabe in den betreffenden Staaten kann aber auch Nachteile etwa bezuglich Wehrpflicht und Besteuerung oder bei der Einreise in Drittstaaten mit sich bringen So sind Doppelstaater die auch die Staatsangehorigkeit von Iran Irak Syrien oder Sudan besitzen vom Visa Waiver Programm der USA ausgeschlossen Effektive Staatsburgerschaft Im internationalen Privatrecht IPR ist fur viele Rechtsfragen die Staatsburgerschaft der am Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebender Anknupfungspunkt fur das anzuwendende Recht Bei Personen die mehr als eine Staatsburgerschaft haben gilt das Prinzip der effektiven Staatsburgerschaft Gehort eine Person mehreren Staaten an so ist in Deutschland das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden mit dem die Person am engsten verbunden ist effektive Staatsburgerschaft nach Art 5 Abs 1 S 1 EGBGB Indizien fur eine solche Verbindung sind der gewohnliche Aufenthalt oder der Verlauf ihres Lebens Ist die Person auch Deutscher so geht diese Rechtsstellung vor Deutschland Hauptartikel Deutsche Staatsangehorigkeit In der politischen Diskussion ist meist von doppelter Staatsangehorigkeit doppelter Staatsburgerschaft oder einem Doppelpass die Rede Personen die zwei Staatsburgerschaften erworben haben werden als Doppelstaater Doppelstaatler umgangssprachlich oder Doppelstaatsburger bezeichnet Deutschland erlaubte eine doppelte Staatsburgerschaft zunachst fur Staatsangehorige der EU seit 1999 und der Schweiz fur alle anderen Lander mussten bis 26 Juni 2024 besondere Voraussetzungen vorliegen und es musste teils eine Genehmigung eingeholt werden Zum 1 Januar 2000 fiel die Inlandsklausel weg der zufolge bis zu diesem Zeitpunkt ein Deutscher der durch auslandische Einburgerung eine andere Staatsangehorigkeit erwarb die deutsche Staatsangehorigkeit nicht verlor sofern er seinen Wohnsitz im Inland hatte Im Jahr 2000 wurde das bisherige Staatsangehorigkeitsgesetz von 1913 zudem auf Initiative der rot grunen Bundesregierung um das Geburtsortsprinzip erganzt Wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat erwirbt das Kind bei der Geburt die deutsche Staatsangehorigkeit Auch eine Einburgerung ist nun bereits nach acht statt bisher 15 Jahren moglich Ursprunglich sah das Gesetz vor dass die Kinder sich spatestens im Alter von 23 Jahren fur eine Staatsburgerschaft entscheiden mussten Diese Regelung wurde 2014 gestrichen so dass nun beide Staatsangehorigkeiten behalten werden konnen Im Zuge der Erdogan Kundgebungen im Sommer 2016 wurde in den Medien mehrfach uber die Regelungen fur turkischstammige Deutsche berichtet Im Januar 2024 beschloss der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts welches unter anderem Deutschlands bisher ablehnende Position zu mehrfachen Staatsburgerschaften reformiert Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 27 Juni 2024 lasst das deutsche Recht doppelte und mehrfache Staatsburgerschaften generell immer zu Deutsche Staatsburger benotigen auch keine Beibehaltungsgenehmigung nach 25 StAG mehr wenn sie eine weitere Staatsangehorigkeit annehmen mochten Osterreich Hauptartikel Osterreichische Staatsburgerschaft Die rechtliche Lage bei mehrfachen Staatsburgerschaften ist in Osterreich u a im Staatsburgerschaftsgesetz 1985 StbG geregelt 10 Abs 6 28 Grundsatzlich lasst die Republik Osterreich keine mehrfachen Staatsburgerschaften zu jedoch gibt es Sonderfalle Wer freiwillig eine fremde Staatsburgerschaft erwirbt verliert dadurch grundsatzlich die osterreichische Staatsburgerschaft Um die osterreichische Staatsburgerschaft nicht zu verlieren muss die Bewilligung der Beibehaltung vor dem Erwerb der fremden Staatsangehorigkeit schriftlich beantragt und mit schriftlichem Bescheid beim jeweiligen Amt der Landesregierung bewilligt werden Die osterreichische Staatsburgerschaft darf behalten werden wenn eine der folgenden Situationen aufliegt die Beibehaltung liegt im Sinne der Republik Osterreich der Antragsteller die Antragstellerin hat einen besonders berucksichtigungswurdigen Grund im Privat und Familienleben und hat die osterreichische Staatsburgerschaft mit der Geburt erworben die Beibehaltung entspricht dem Kindeswohl bei Minderjahrigen Wenn die osterreichische Staatsburgerschaft beantragt wird muss der Antragstellende binnen zweier Jahre seine fruhere Staatsburgerschaft zurucklegen Danach konnte die Person jedoch illegal wieder ihre alte Staatsburgerschaft in ihrem Heimatland beantragen Die osterreichische Staatsburgerschaft verliert dann rein gesetzlich ihre Wirkung aber de facto nur wenn die Republik Osterreich davon erfahrt Schweiz Hauptartikel Schweizer Burgerrecht Die Schweiz erlaubt seit dem 1 Januar 1992 die mehrfache Staatsangehorigkeit gemass Schweizer Recht ohne Einschrankungen Die Bezeichnung Doppelburger ist dafur vor allem in der Schweiz gebrauchlich Auslandschweizer die eine andere Staatsburgerschaft erworben haben mussen dies der Schweizer Vertretung mitteilen bei der sie gemeldet sind Fur die jeweils andere Staatsburgerschaft gelten die Regeln des anderen betroffenen Staates Auslandische Staatsangehorige konnen ihre ursprungliche Staatsburgerschaft verlieren wenn das Recht des Herkunftslandes dies vorsieht Bezuglich der doppelten Staatsburgerschaft Schweiz Deutschland gilt Der Verlust der deutschen Staatsangehorigkeit tritt nicht ein wenn ein Deutscher die Staatsangehorigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europaischen Union der Schweiz oder eines Staats erwirbt mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen volkerrechtlichen Vertrag nach 12 Absatz 3 des deutschen Staatsangehorigkeitsgesetzes StAG abgeschlossen hat Diese Entscheidung ist nicht unumstritten Auslandschweizer konnen in Wahlen uber politische Belange teilnehmen von denen sie gar nicht betroffen sind was demokratietheoretisch problematisch sein kann Bei Doppelburgern in der Schweiz konnen Loyalitatskonflikte auftreten wenn beide Nationen sich in politischen Fragen unterschiedlich positionieren Liechtenstein Hauptartikel Liechtensteinische Staatsburgerschaft Beim Erwerb der Staatsburgerschaft Liechtensteins verlangt man von allen Antragstellern den Verzicht auf ihre bisherige Staatsangehorigkeit Demgegenuber durfen liechtensteinische Staatsangehorige ohne Einschrankungen weitere Staatsangehorigkeiten erwerben Eine Gesetzesanderung die es den Staatsangehorigen eines EWR Mitgliedstaates und der Schweiz erlaubt hatte bei einer Einburgerung ihre bisherige Staatsangehorigkeit beizubehalten wurde von den liechtensteinischen Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 30 August 2020 mit 61 5 Nein Stimmen abgelehnt Danemark In Danemark trat zum 1 September 2015 eine Anderung des lov om dansk indfodsret in Kraft die die mehrfache Staatsburgerschaft ermoglicht Beibehaltung der Staatsburgerschaft bei Erwerb einer weiteren Wer dauerhaft im Ausland lebt kann grundsatzlich die dortige lokale Staatsburgerschaft z B australische Staatsburgerschaft annehmen Ob dann der Verlust der bisherigen Staatsangehorigkeit eintritt hangt von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab Deutschsprachige Staaten Deutschland Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit war bis zum Juni 2024 nur moglich wenn der Deutsche vor der Einburgerung in einen anderen Staat eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten hatte Dies setzte einen Antrag bei der zustandigen Behorde voraus Davon ausgenommen waren Deutsche die die Staatsangehorigkeit eines anderen EU Mitgliedstaates oder der Schweiz annahmen sofern dies nach dem 28 August 2007 erfolgte Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehorigkeitsrechts in weiten Teilen am 27 Juni 2024 entfiel die gesetzliche Anforderung eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen zu mussen Die generelle Mehrstaatigkeit ist somit auch fur deutsche Staatsburger erlaubt Wenn ein Auslander der in Deutschland einen Einburgerungsantrag gestellt hat aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat durch die Einburgerung seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht automatisch verliert erteilt die Einburgerungsbehorde zunachst nur eine Einburgerungszusicherung Der Auslander muss dann die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsburgerschaft veranlassen Eine Mehrstaatigkeit ist nur zulassig wenn der Auslander seine bisherige Staatsangehorigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann EU Auslander sind unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzuburgern sofern die ubrigen Voraussetzungen fur eine Einburgerung gegeben sind Osterreich Osterreicher verlieren im Allgemeinen die osterreichische Staatsburgerschaft wenn sie eine andere Staatsburgerschaft annehmen Jedoch kann auch hier eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden wenn dies im Interesse der Republik Osterreich liegt oder in ihrem Privat und Familienleben berucksichtigungswurdige Grunde vorliegen Schweiz Das Burgerrecht der Schweiz ist von der Annahme einer anderen Staatsangehorigkeit nicht betroffen Luxemburg Seit 2008 erlaubt Luxemburg die mehrfache Staatsangehorigkeit Auch der Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist erlaubt Hauptartikel Luxemburgische Staatsburgerschaft Belgien Seit dem 28 April 2008 erlaubt Belgien die Annahme anderer Staatsangehorigkeiten ohne Verlust der belgischen Liechtenstein Das Furstentum Liechtenstein erlaubt seinen Staatsangehorigen den Erwerb weiterer Staatsangehorigkeiten Wer sich in Liechtenstein einburgern lassen will muss hingegen auf seine bisherige Staatsangehorigkeit verzichten Andere EU Staaten Finnland Die finnische Staatsburgerschaft wird seit 1 Juni 2003 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt Auch der Erwerb der finnischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist moglich Finnische Staatsburger die eine weitere Staatsangehorigkeit haben im Ausland geboren wurden und bis zum 22 Lebensjahr nicht mindestens sieben Jahre in einem nordischen Land gelebt haben oder anderweitig eine Anbindung an Finnland haben konnen ihre finnische Staatsangehorigkeit an ihrem 22 Geburtstag verlieren Schweden Die schwedische Staatsburgerschaft wird seit 2001 bei einem Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt Auch der Erwerb der schwedischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden ist moglich Schwedische Staatsburger die eine weitere Staatsangehorigkeit haben im Ausland geboren wurden und nie in Schweden gelebt oder anderweitig eine Verbundenheit zu dem Land haben verlieren ihre schwedische Staatsangehorigkeit Dies schliesst auch deren Kinder mit ein sofern diese nicht durch den anderen Elternteil Anspruch auf die schwedische Staatsangehorigkeit haben Danemark Die danische Staatsburgerschaft wird seit 2015 beim Erwerb einer anderen Staatsangehorigkeit nicht aberkannt Auch der Erwerb der danischen Staatsangehorigkeit bei Beibehaltung der bestehenden Staatsburgerschaft ist moglich Spezialfall Palastinenser Ein spezieller Fall sind von Israel registrierte Palastinenser mit Identitatsausweis die eine andere Staatsburgerschaft annehmen Sie besitzen in der Regel einen palastinensischen Reisepass gelten aber als staatenlos daher muss die palastinensische Staatsangehorigkeit vorher nicht abgelegt werden Nachdem Israel solche Personen auch weiterhin als Palastinenser behandelt ist ihnen auch weiterhin nur die Einreise mit einem palastinensischen Pass moglich Sie sind daher gezwungen zwei Passe zu fuhren wenn sie in ihre alte Heimat reisen wollen Entwicklungen nach dem Votum zum Brexit Nach dem Votum vom 23 Juni 2016 stellten zahlreiche Briten einen Antrag auf die irische Staatsangehorigkeit Interesse an einer doppelten Staatsburgerschaft zeigten auch im EU Ausland lebende Briten sowie in Grossbritannien lebende EU Burger Verlust Hauptartikel Ausburgerung Der Verlust der Staatsburgerschaft kann wie der Erwerb durch gesetzlichen Automatismus de lege oder per Verwaltungsakt erfolgen in liberalen Staatsordnungen auch durch einseitiges Handeln des Staatsburgers Es gibt auch Staaten die den Verlust ihrer Staatsburgerschaft gar nicht z B Iran oder nur in sehr begrenzten Ausnahmefallen zulassen Qua Gesetz erfolgt der Verlust in vielen Staaten wenn ein Burger freiwillig eine andere Staatsburgerschaft erwirbt oder in fremde Streitkrafte eintritt Auch wenn ein Kind von Auslandern adoptiert wird und seine verwandtschaftlichen Bindungen im Heimatland verliert geht nach den Rechtsordnungen vieler Staaten seine ursprungliche Staatsburgerschaft verloren Bis vor einiger Zeit war es vielfach ublich dass auch eine Frau die einen auslandischen Mann heiratete ihre Staatsburgerschaft automatisch verlor und meist ebenfalls automatisch die des Ehemannes annahm Dies ist nach den weltweiten Bestrebungen zur Gleichstellung von Mann und Frau heute nur noch in wenigen Landern der Fall In Deutschland wurde es 2000 formal abgeschafft galt aber bereits ab 1953 als grundgesetzwidrig In manchen Staaten kann ein Staatsburger auf seine Staatsburgerschaft verzichten oder ihre Aufgabe erklaren Meist ist dies nur in bestimmten Situationen zulassig und es gelten hierfur enge Voraussetzungen insbesondere um Staatenlosigkeit zu vermeiden Oft ist ein solcher Verzicht auch an weitere Voraussetzungen oder Vorleistungen gebunden Ableistung von Wehrdienst Ruckerstattung von Ausbildungskosten Begleichen von Steuerschulden Die Befreiung oder Entlassung aus der Staatsburgerschaft beziehungsweise die Genehmigung des Verzichts sind in der Regel als Verwaltungsakte ausgestaltet um eine administrative Kontrolle sicherzustellen und das Vorliegen der Voraussetzungen effektiv kontrollieren zu konnen Totalitare Regime bedienen sich der Ausburgerung erzwungene Aberkennung der Staatsburgerschaft auch als Druckmittel um politisch unliebsame Staatsburger zu entrechten oder sich ihrer zu entledigen Sonderfalle ergeben sich bei Gebietsanderungen nach kriegerischen Auseinandersetzungen oder im Fall des Zusammenbruchs bzw der Auflosung eines Staates etwa eines Vielvolkerstaates Normalerweise wird hier automatisch die Staatsburgerschaft eines Nachfolgestaates angenommen oder es wird an bestimmte Kriterien wie die Volkszugehorigkeit den Wohnort den Dienst in einer Armee usw angeknupft Manchmal sind entsprechende Regelungen auch bereits vorher festgelegt Dass durch den Wegfall eines Staates ehemalige Staatsburger staatenlos werden ist die Ausnahme Siehe auch Verlust der deutschen der osterreichischen oder der Schweizer StaatsangehorigkeitStaatenlosigkeit Hauptartikel Staatenlose Staatenlos sind Personen die keine Staatsangehorigkeit haben und somit auch keine Staatsburgerschaft eines Staatsverbandes besitzen Staatenlosigkeit soll nach Volkerrecht vermieden werden da Staatenlose bezug und schutzlos sind Daher ist jeder Staat volkerrechtlich verpflichtet in seinem Hoheitsgebiet befindliche Staatenlose nicht in einen anderen Staat auszuweisen vielmehr muss er ihnen Schutz gewahren Internationale Regelungen der Staatenlosigkeit sind das Ubereinkommen uber die Rechtsstellung der Staatenlosen Staatenlosenubereinkommen vom 28 September 1954 BGBl 1976 II S 473 474 das Ubereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30 August 1961 BGBl 1977 II S 597 598 samt Schlussakte der UN Konferenz S 608 In diesem Abkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu ihr nationales Staatsburgerschaftsrecht so auszugestalten dass ein Entzug der Staatsburgerschaft nicht stattfindet Staatenlosigkeit aus anderen Grunden so weit wie moglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingeburgert werden konnen Der freiwillige Verlust der Staatsburgerschaft soll also nicht mehr moglich sein wenn der betroffene Burger dadurch staatenlos wurde Ungeklarte StaatsburgerschaftNicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit ist der Status der ungeklarten Staatsburgerschaft Dieser wird in der Bundesrepublik Deutschland dadurch erlangt dass die Herkunft der betreffenden Person unbekannt ist aufgrund des geringen Lebensalters des Betreffenden und dadurch ihre Staatsburgerschaft nicht abschliessend geklart werden kann Die Rechtslage in vielen europaischen Staaten lasst es nicht zu dass eine Person mit ungeklarter Staatsburgerschaft eingeburgert wird da davon ausgegangen wird dass eine Staatsburgerschaft bereits besteht Unionsburgerschaft EU Hauptartikel Unionsburgerschaft Seit der Auflosung des Ubereinkommens des Europarats uber die Verringerung der Mehrstaatigkeit und uber die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6 Mai 1963 hat die Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren Dies ging mit der Entwicklung der Unionsburgerschaft parallel einher Ahnlich einer Staatsburgerschaft entwickelt die Europaische Union fur die Burger der Mitgliedstaaten die Unionsburgerschaft als Komponente des Einigungs und Integrationsprozesses Diese ist gegenwartig keine Staatsburgerschaft im Sinne des Volkerrechts Dies liegt vor allem daran dass die EU ein Staatenverbund ist der auf politische rechtliche und wirtschaftliche Harmonisierung nach innen gerichtet ist Die Unionsburgerschaft ist in Art 20 ff AEUV geregelt und erganzt die nationale Staatsburgerschaft um eine europarechtliche Dimension Sie betrifft vor allem unionsintern die Freizugigkeit die Niederlassungsfreiheit das europarechtliche Wahlrecht international den integrierten diplomatischen und konsularischen Schutz durch alle EU Mitgliedstaaten Volkerrechtliche VorgabenErwerb Neben dem Territorialitatsprinzip demzufolge Staaten Hoheitsgewalt uber ihr Staatsgebiet ausuben ist im Volkerrecht das Personalitatsprinzip anerkannt das die Ausubung von Hoheitsgewalt uber eigene Staatsangehorige erlaubt Ausserdem sind die Heimatstaaten berechtigt Rechtspositionen ihrer eigenen Staatsangehorigen im Wege des diplomatischen Schutzes gegenuber anderen Staaten geltend zu machen Voraussetzung fur die Wahrnehmung dieses Rechts ist aber nach der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofs IGH vom 6 April 1955 im Nottebohm Fall dass eine hinreichend enge Verbindung genuine connection zwischen dem Heimatstaat und seinem Staatsangehorigen besteht Eine solche Nahebeziehung begrundet etwa das Abstammungsprinzip aber auch der Geburtsort Heirat Wohnsitz und Aufenthalt im Inland oder Sprachkenntnisse Die Verleihung seiner eigenen Staatsangehorigkeit ist grundsatzlich eine autonome Entscheidung jedes einzelnen Staates und erfolgt nach innerstaatlichem Recht So statuiert z B Art 3 des Europaischen Ubereinkommens uber die Staatsangehorigkeit EuStAU Jeder Staat bestimmt nach seinem eigenen Recht wer seine Staatsangehorigen sind Dieses Recht ist von den anderen Staaten anzuerkennen soweit es mit anwendbaren internationalen Ubereinkommen dem Volkergewohnheitsrecht und den mit Bezug auf die Staatsangehorigkeit allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzen in Einklang steht Fur die Europaische Menschenrechtskonvention EMRK hat der Europaische Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR jedoch entschieden dass die Konvention zwar keinen Anspruch auf den Erwerb einer bestimmten Staatsangehorigkeit beinhalte Das willkurliche Vorenthalten konne wegen des Einflusses der Staatsangehorigkeit auf die Personlichkeitsentwicklung und die sozialen Beziehungen einer Person zu ihrer Umwelt aber u U einen Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens begrunden Verlust Art 15 der Allgemeinen Erklarung der Menschenrechte setzt der Ausburgerung menschenrechtliche Grenzen Danach hat jeder das Recht auf eine Staatsangehorigkeit Niemandem darf seine Staatsangehorigkeit willkurlich entzogen noch das Recht versagt werden seine Staatsangehorigkeit zu wechseln Willkurlich bedeutet nicht auf vernunftigen sondern sachfremden Grunden beruhend und im konkreten Fall unverhaltnismassig Art 5 d des Ubereinkommens zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung vom 7 Marz 1966 sowie Art 9 des Ubereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30 August 1961 enthalten ein generelles Verbot des Entzugs der Staatsangehorigkeit aus rassischen ethnischen religiosen und politischen Grunden Ahnliche Regelungen auf europaischer Ebene ergeben sich aus Art 4 und Art 5 des EuStAU Wie beim Erwerb einer Staatsangehorigkeit muss auch zwischen dem Verlustgrund und der Funktion der Staatsangehorigkeit als konstituierendem Merkmal des Staatsvolkes ein Sachzusammenhang bestehen Als zulassige Anknupfungspunkte fur den Verlust der Staatsburgerschaft ist volkergewohnheitsrechtlich die freiwillige Abwendung vom Heimatstaat anerkannt etwa durch einen Antrag auf Entlassung oder Verzichtserklarung den Erwerb einer fremden Staatsangehorigkeit den Eintritt in fremden Staats oder Wehrdienst die Eheschliessung einer Frau mit einem Auslander die Nichtregistrierung bei langerem Auslandsaufenthalt Nach Art 7 d EuStAU darf ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehorigkeit ausserdem vorsehen fur ein Verhalten das den wesentlichen Interessen des Vertragsstaats in schwerwiegender Weise abtraglich ist Die Formulierung des abtragliche Verhaltens in Art 7 d EuStAU ist dem Art 8 Abs 3 a des Ubereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit entlehnt dort jedoch nicht als Verlust sondern als Entziehungstatbestand konzipiert der nach dem Willen des Ubereinkommens moglichst restriktiv praktiziert werden soll Um eine Ausburgerung aufgrund abtraglichen Verhaltens vornehmen zu durfen mussen die Vertragsstaaten bei der Ratifikation des Vertrages eine entsprechende Erklarung gem Art 8 Nr 3 abgeben haben Uberdies ermoglicht das Ubereinkommen zur Verringerung der Staatenlosigkeit die Ausburgerung aufgrund abtraglichen Fehlverhaltens nur unter der Massgabe einer nationalen gesetzlichen Regelung die dem Betreffenden das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz einraumt Situation nach StaatSiehe Kategorie Staatsburgerschaft LiteraturGokce Yurdakul Michal Y Bodemann Staatsburgerschaft Migration und Minderheiten Inklusion und Ausgrenzungsstrategien im Vergleich VS Verlag Wiesbaden 2010 Fritz von Keller Paul Trautmann Kommentar zum Reichs und Staatsangehorigkeitsgesetz vom 22 Juli 1913 Beck Munchen 1914 848 Seiten Kay Hailbronner Marcel Kau Thomas Gnatzy Ferdinand Weber Staatsangehorigkeitsrecht Beck sche Kurz Kommentare Bd 55 7 Auflage C H Beck Munchen 2022 ISBN 978 3 406 74876 9 Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft De Gruyter Recht Berlin 2007 410 XLI S ISBN 978 3 89949 433 4 ISBN 3 89949 433 4 Walter Fr Schleser Die deutsche Staatsangehorigkeit Ein Leitfaden Mit 2 Beitragen von Alfred Heinzel 4 uberarb u erg Auflage Verlag fur Standesamtswesen Frankfurt am Main 1980 ISBN 3 8019 5603 2 im Anhang 5 Das auslandische Staatsangehorigkeitsrecht S 359 368 Ubersicht uber geltende Staatsangehorigkeitsgesetze des Auslandes und uber bestimmte Fragen des auslandischen Staatsangehorigkeitsrechts Helgo Eberwein Eva Pfleger Fremdenrecht fur Studium und Praxis Grundrecht Fremdenpolizeigesetz Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz Staatsburgerschaftsgesetz samt Fremdenrechtsnovelle 2011 LexisNexis Wien 2011 ISBN 978 3 7007 5010 9 Herbert Mussger Osterreichisches Staatsburgerschaftsrecht Juridica Kurzkommentare 6 neu bearbeitete Auflage Juridica Wien 2001 ISBN 3 85131 155 8 Susanne Benohr Staatenlosigkeit Heimatlosigkeit Ein juristischer Exkurs In Barbara Johr Reisen ins Leben Weiterleben nach einer Kindheit in Auschwitz Bremen 1997 S 173 178 online Martina Sochin D Elia Das liechtensteinische Burgerrecht in Geschichte und Gegenwart Arbeitspapiere Liechtenstein Institut Nr 45 Bendern 2014 Sabine Strasser Bewegte Zugehorigkeiten Nationale Spannungen transnationale Praktiken und transversale Politik Turia Kant Wien 2009 ISBN 978 3 85132 539 3 WeblinksCommons Staatsburgerschaft Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Wikiquote Staatsburgerschaft Zitate Wikisource Gesetz uber die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehorigkeit Norddeutscher Bund 1870 Quellen und Volltexte Wiktionary Staatsburgerschaft Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Literatur von und uber Staatsburgerschaft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Information der Bundesregierung zur Einburgerung Benoit Breville Der richtige Pass In Le Monde Diplomatique 14 Februar 2014 Eintrag in Edward N Zalta Hrsg Stanford Encyclopedia of Philosophy Stefan Talmon Burde des Doppelpasses Marz 2017 Bernd Grzeszick Vortrag Doppelte Staatsangehorigkeit Hilfe oder Hindernis einer gelingenden Integration auf YouTube Juli 2019 EinzelnachweiseVgl Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit Vergangenheit Gegenwart Zukunft de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 89949 433 4 S 4 RGBl I S 75 Zur Erwerbung genugte eine entsprechende Erklarung um bundesdeutsche Papiere zu erhalten Naheres siehe Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit de Gruyter Berlin 2007 S 101 ff eingeschrankte Online Version in der Google Buchsuche Ingo von Munch Die deutsche Staatsangehorigkeit de Gruyter Berlin 2007 S 109 eingeschrankte Online Version in der Google Buchsuche Stefan Korioth Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht unter Berucksichtigung europaischer und internationaler Bezuge 6 Auflage 2022 Rn 76 Vgl civis romanus sum Franzosische Verfassung von 1791 Patrick R Hoffmann Volkerrechtliche Vorgaben fur die Verleihung der Staatsangehorigkeit Mohr Siebeck Tubingen 2022 ISBN 978 3 16 161110 0 S 97 ff Patrick Weil Zugang zur Staatsburgerschaft Ein Vergleich von 25 Staatsangehorigkeitsgesetzen In Staatsburgerschaft in Europa Historische Erfahrungen und aktuelle Debatten Hrsg von Christoph Conrad und Jurgen Kocka Hamburg 2001 ISBN 3 89684 018 5 S 92 ff Siehe zum kommunalen Wahlrecht fur Auslander in der Bundesrepublik Deutschland BVerfGE 83 37 Auslanderwahlrecht I Kommunales Wahlrecht fur Auslander Drittstaater Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 23 Marz 2006 Vgl Standard fur den automatischen Austausch von Finanzinformationen in Steuersachen Praktisches Handbuch Paris 2020 S 62 OECD Residence Citizenship by investment schemes Abgerufen am 28 Juli 2023 englisch Rechtssache C 181 23 ABl C 173 27 vom 15 Mai 2023 Bericht der Kommission Kontrolle der Anwendung des EU Rechts Jahresbericht 2022 S 34 Verfahren gegen Malta und Zypern EU geht gegen Handel mit goldenen Passen vor Spiegel Online 20 Oktober 2020 Alison Millington 23 Lander in denen ihr fur Geld einen Pass oder eine Elite Staatsburgerschaft kaufen konnt Business Insider 18 September 2018 Staatsburgerschaftswesen Verleihung der Staatsburgerschaft im besonderen Interesse der Republik gem 10 Abs 6 StbG Bundesministerium fur Inneres abgerufen am 3 Mai 2024 Yad Vashem Gesetz 2 4a des Gesetzes zur Erinnerung an Holocaust und Heldentum Yad Vashem 5713 1953 Abgerufen am 3 Mai 2024 Vorlaufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehorigkeitsgesetz StAG VAH StAG Stand 1 Juni 2015 8 1 2 S 13 ff Oberverwaltungsgericht Luneburg Beschluss vom 7 Januar 2013 13 PA 243 12 Vgl BVerwG Beschluss vom 29 Juli 1985 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2016 abgerufen am 14 Oktober 2019 Debatte uber den Doppelpass das sind die Fakten Spiegel Online 5 August 2016 abgerufen am 20 Juli 2017 Das sollten Sie uber die doppelte Staatsburgerschaft wissen stern de 21 Marz 2017 abgerufen am 20 Juli 2017 Ozgur Ozvatan und Gokce Yurdakul Doppelte Staatsburgerschaft Ethnie oder Diversitat Tagesspiegel Causa 11 Januar 2017 abgerufen am 26 November 2020 Bundestag erleichtert Zugang zur deutschen Staatsangehorigkeit In Deutscher Bundestag 19 Januar 2024 abgerufen am 26 Februar 2024 Doppelte Staatsburgerschaft amp Einburgerung Wichtige Anderungen ab vrs Juni 2024 In RT amp Partner Abgerufen am 26 Februar 2024 Geplante Gesetzesanderung im deutschen Staatsangehorigkeitsrecht zum Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung fur Personen im Ausland Bundesverwaltungsamt abgerufen am 5 April 2024 RIS Staatsburgerschaftsgesetz 1985 10 Bundesrecht konsolidiert tagesaktuelle Fassung Abgerufen am 4 Oktober 2018 RIS Staatsburgerschaftsgesetz 1985 28 Bundesrecht konsolidiert tagesaktuelle Fassung Abgerufen am 4 Oktober 2018 Republik Osterreich Doppelstaatsburgerschaft In oesterreich gv at HELP gv at Abgerufen am 4 Oktober 2018 Warum immer mehr Osterreicher zwei Passe haben In derStandard at Abgerufen am 4 Oktober 2018 Doppelte Staatsburgerschaft auf eda admin ch Handbuch Burgerrecht Kapitel 5 Mehrfache Staatsangehorigkeit und Staatenlosigkeit Staatssekretariat fur Migration SEM des EJPD Wie Nachbarlander mit Doppelburgern umgehen swissinfo ch vom 5 Oktober 2004 Michael Surber Der Siegeszug der Doppelburger NZZ vom 23 Juli 2018 Jeder vierte Schweizer ist ein Doppelburger 20 Minuten vom 18 Dezember 2018 Martina Sochin D Elia Doppelte Staatsburgerschaft bei Naturalisierung Eine europaische Situationsanalyse unter spezieller Berucksichtigung Liechtensteins In Arbeitspapiere Liechtenstein Institut 37 Liechtenstein Institut 2012 abgerufen am 3 Januar 2023 Abstimmung vom 30 August 2020 Doppelte Staatsangehorigkeit Information und Kommunikation der Regierung abgerufen am 3 Januar 2023 Informationsseite des Udlaendinge Integrations og Boligministeriet Memento vom 5 Mai 2016 im Webarchiv archive today 17 Marz 2016 englisch Beibehaltung der deutschen Staatsangehorigkeit Bundesverwaltungsamt abgerufen am 26 Mai 2012 25 Abs 1 Satz 2 StAG Gesetzesanderung im Staatsangehorigkeitsrecht Memento vom 6 November 2012 im Internet Archive Deutsche Botschaft Bern 4 Mai 2009 Staatsangehorigkeitsfragen Memento vom 27 September 2013 im Internet Archive Deutsche Botschaft Wien abgerufen am 3 Marz 2013 Ausnahmen der Anspruchseinburgerung Memento vom 3 Juni 2013 im Internet Archive Presse und Informationsamt der Bundesregierung abgerufen am 26 Mai 2012 28 Staatsburgerschaftsgesetz 1985 StbG Martina Sochin D Elia Doppelte Staatsburgerschaft bei Naturalisierung Eine europaische Situationsanalyse unter spezieller Berucksichtigung Liechtensteins Untersuchung des Liechtenstein Instituts Oktober 2012 Doppelte Staatsburgerschaft der belgischen Botschaft in Osterreich Forlust av medborgarskap Memento vom 3 Marz 2016 im Internet Archive Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehorde schwedisch Hur du behaller ditt finska medborgarskap nar du ar 22 ar Memento vom 9 Marz 2016 im Internet Archive Informationsseite der finnischen Einwanderungsbehorde schwedisch Schwedisches Staatsangehorigkeitsgesetz schwedisch Udlaendinge Integrations og Boligministeriet Dobbelt statsborgerskab danisch Memento vom 3 Februar 2016 im Internet Archive Abgerufen am 20 Februar 2016 Gebiete der Palastinensischen Behorde Reiseinformation des osterreichischen Aussenministeriums Memento vom 4 Dezember 2013 im Internet Archive Briten beantragen nach Brexit zu Tausenden irische Passe t online de 28 Juni 2016 abgerufen am 18 Dezember 2016 Moritz Depenbrock Bloss zuruck nach Europa Zeit Online 1 August 2016 abgerufen am 18 Dezember 2016 Ansturm auf Doppelpasse aus Angst vor Brexit Zeit Online 17 August 2015 abgerufen am 18 Dezember 2016 Gesetz vom 15 Juli 1999 BGBl I S 1618 Ending Statelessness UNHCR abgerufen am 3 Juni 2018 Bundesgesetzblatt Online Archiv 1949 2022 Abgerufen am 19 Januar 2024 Christian Walter Staatsangehorigkeit Staatslexikon Version vom 8 Juni 2022 Patrick R Hoffmann Volkerrechtliche Vorgaben fur die Verleihung der Staatsangehorigkeit Mohr Siebeck Tubingen 2022 Ausburgerung aus Sicht des Volkerrechts Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 4 September 2015 Hailbronner Staatsangehorigkeit und Volkerrecht in Hailbronner Maassen Hecker Kau Staatsangehorigkeitsrecht Munchen 6 Auflage 2017 Vgl fur Deutschland Dieter Gosewinkel Einburgern und Ausschliessen Die Nationalisierung der Staatsangehorigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland Vandenhoeck amp Ruprecht Gottingen 2001 Digitalisat Europaisches Ubereinkommen uber die Staatsangehorigkeit Strassburg Strasbourg 6 November 1997 nichtamtliche Ubersetzung EGMR 11 Oktober 2011 53124 09 Genovese v Malta Vgl auch Sukru Uslucan Zur Weiterentwicklungsfahigkeit des Menschenrechts auf Staatsangehorigkeit Deutet sich in Europa ein migrationsbedingtes Recht auf Staatsangehorigkeit an auch unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit Duncker amp Humblot 2012 ISBN 978 3 428 13719 0 Kalin Kunzli Universeller Menschenrechtsschutz 2005 S 106 m N aus der Rechtsprechung Vgl auch BVerwG Urteil vom 26 Februar 2009 10 C 50 07 UNHCR Ubereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 30 August 1961 In Kraft getreten am 13 Dezember 1975 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4056630 4 GND Explorer lobid OGND AKS LCCN sh85026205 NDL 00566457 Anmerkung Ansetzungsform GND Staatsangehorigkeit

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