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Steuerbegünstigte Zwecke

Steuerbegünstigte Zwecke i.S. § 51 AO sind gemeinnützige, mildtätige oder . Steuerbegünstigt sind daneben auf anderer gesetzlicher Grundlage u. a. Parteien, Berufsverbände und kommunale Wählervereinigungen. Die Vergünstigungen für steuerbegünstigte Körperschaften sind vielfältig. Es gehören dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermäßigungen bei der Umsatzsteuer, außerdem die Berücksichtigungsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) an solche Körperschaften bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Spenders.
Gemeinnützige Zwecke
Gemeinnützige Zwecke einer Körperschaft werden in Deutschland durch § 52 Abgabenordnung (AO) definiert.
„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“
Der allgemeinen Definition in § 52 Abs. 1 AO folgt in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–25 eine Liste von Tätigkeiten, die als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind. Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO können weitere Zwecke durch die Finanzbehörden für gemeinnützig erklärt werden.
Mildtätige Zwecke
Mildtätige Zwecke einer Körperschaft definieren sich in Deutschland aus § 53 Abgabenordnung (AO).
„Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
Kirchliche Zwecke
Kirchliche Zwecke einer Körperschaft definieren sich in Deutschland aus § 54 Abgabenordnung (AO) (s. a. Geistliche Genossenschaft).
„Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.“
Extremistische Körperschaften
Steuervergünstigungen setzen gem. § 51 Abs. 3 AO zudem voraus, dass die Körperschaft in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum nicht nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, wird widerleglich vermutet, dass sie keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.
Hat das Finanzamt die Körperschaft bisher als steuerbegünstigt behandelt und wird später ein Verfassungsschutzbericht veröffentlicht, in dem die Körperschaft als extremistisch aufgeführt wird, kommt gegebenenfalls eine Änderung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel in Betracht.
Siehe auch
- Steuersubvention (Steuervergünstigung)
- Ehrenamtsstärkungsgesetz
Literatur
- Rolf Wallenhorst, Raymond Halaczinsky: Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Handbuch für Beratung und Praxis. Verlag Franz Vahlen, 6. Aufl. 2009. ISBN 978-3-8006-3560-3
- Johannes Buchna, Carina Leichinger, Andreas Seeger, Wilhelm Brox: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. Die steuerlichen Begünstigungen für Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften – steuerliche Spendenbehandlung. Erich Fleischer Verlag, 11. Aufl. 2015. ISBN 978-3-8168-4041-1
- Ursula Augsten: Steuerbegünstigte Zwecke. In: Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen. Springer Gabler, Wiesbaden 2015, S. 61–79
Weblinks
- Text der Abgabenordnung
- Erweiterung des Katalogs der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Auswirkungen auf andere Gesetze Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 4 - 3000 - 070/15 vom 21. Mai 2015
- Zu § 10b EStG: R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG Einkommensteuerrichtlinie EStR R 10b.1 (Zu § 10b EStG). nwb Datenbank, abgerufen am 18. November 2017
Einzelnachweise
- Klaus Wachter: Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Stand 26. Januar 2016. BMF-Schreiben vom 26. Januar 2016, GZ IV A 3 - S 0062/15/10006, DOK 2015/1166398 (zu §§ 51 ff. AO)
- BMF: § 10b Steuerbegünstigte Zwecke Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016, S. 2223.
- BFH, Urteil vom 11. April 2012 - I R 11/11 BStBl 2013 II S. 146 Rdnr. 18
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO); Neubekanntmachung des AEAO BMF vom 31. Januar 2014 - IV A 3 - S 0062/14/10002 BStBl 2014 I S. 290; AEAO zu § 51 – Allgemeines/Zu § 51 Abs. 3 AO
- Jérôme Hördemann: Extremismus-Verdacht: Frauenverband Courage soll Steuern nachzahlen Westdeutsche Zeitung, 7. Januar 2013
Autor: www.NiNa.Az
Veröffentlichungsdatum:
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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Steuerbegunstigte Zwecke i S 51 AO sind gemeinnutzige mildtatige oder Steuerbegunstigt sind daneben auf anderer gesetzlicher Grundlage u a Parteien Berufsverbande und kommunale Wahlervereinigungen Die Vergunstigungen fur steuerbegunstigte Korperschaften sind vielfaltig Es gehoren dazu im Wesentlichen Steuerbefreiungen bei der Korperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Ermassigungen bei der Umsatzsteuer ausserdem die Berucksichtigungsfahigkeit von Zuwendungen Spenden an solche Korperschaften bei der Einkommensteuer oder Korperschaftsteuer des Spenders Gemeinnutzige Zwecke Hauptartikel Gemeinnutzigkeit Gemeinnutzige Zwecke einer Korperschaft werden in Deutschland durch 52 Abgabenordnung AO definiert Eine Korperschaft verfolgt gemeinnutzige Zwecke wenn ihre Tatigkeit darauf gerichtet ist die Allgemeinheit auf materiellem geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fordern Der allgemeinen Definition in 52 Abs 1 AO folgt in Abs 2 Satz 1 Nr 1 25 eine Liste von Tatigkeiten die als Forderung der Allgemeinheit anzuerkennen sind Gemass 52 Abs 2 Satz 2 AO konnen weitere Zwecke durch die Finanzbehorden fur gemeinnutzig erklart werden Mildtatige ZweckeMildtatige Zwecke einer Korperschaft definieren sich in Deutschland aus 53 Abgabenordnung AO Eine Korperschaft verfolgt mildtatige Zwecke wenn ihre Tatigkeit darauf gerichtet ist Personen selbstlos zu unterstutzen die infolge ihres korperlichen geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezuge nicht hoher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des 28 des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch Kirchliche ZweckeKirchliche Zwecke einer Korperschaft definieren sich in Deutschland aus 54 Abgabenordnung AO s a Geistliche Genossenschaft Eine Korperschaft verfolgt kirchliche Zwecke wenn ihre Tatigkeit darauf gerichtet ist eine Religionsgemeinschaft die Korperschaft offentlichen Rechts ist selbstlos zu fordern Extremistische KorperschaftenSteuervergunstigungen setzen gem 51 Abs 3 AO zudem voraus dass die Korperschaft in dem zu beurteilenden Veranlagungszeitraum nicht nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsachlichen Geschaftsfuhrung Bestrebungen im Sinne des 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fordert oder dem Gedanken der Volkerverstandigung zuwiderhandelt Bei Korperschaften die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgefuhrt sind wird widerleglich vermutet dass sie keine steuerbegunstigten Zwecke verfolgen Hat das Finanzamt die Korperschaft bisher als steuerbegunstigt behandelt und wird spater ein Verfassungsschutzbericht veroffentlicht in dem die Korperschaft als extremistisch aufgefuhrt wird kommt gegebenenfalls eine Anderung des Steuerbescheids nach 173 Abs 1 Nr 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel in Betracht Siehe auchSteuersubvention Steuervergunstigung EhrenamtsstarkungsgesetzLiteraturRolf Wallenhorst Raymond Halaczinsky Die Besteuerung gemeinnutziger Vereine Stiftungen und der juristischen Personen des offentlichen Rechts Handbuch fur Beratung und Praxis Verlag Franz Vahlen 6 Aufl 2009 ISBN 978 3 8006 3560 3 Johannes Buchna Carina Leichinger Andreas Seeger Wilhelm Brox Gemeinnutzigkeit im Steuerrecht Die steuerlichen Begunstigungen fur Vereine Stiftungen und andere Korperschaften steuerliche Spendenbehandlung Erich Fleischer Verlag 11 Aufl 2015 ISBN 978 3 8168 4041 1 Ursula Augsten Steuerbegunstigte Zwecke In Steuerrecht in Nonprofit Organisationen Springer Gabler Wiesbaden 2015 S 61 79WeblinksText der Abgabenordnung Erweiterung des Katalogs der gemeinnutzigen Zwecke in 52 Abs 2 Abgabenordnung AO Auswirkungen auf andere Gesetze Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung WD 4 3000 070 15 vom 21 Mai 2015 Zu 10b EStG R 10b 1 Ausgaben zur Forderung steuerbegunstigter Zwecke i S d 10b Abs 1 und 1a EStG Einkommensteuerrichtlinie EStR R 10b 1 Zu 10b EStG nwb Datenbank abgerufen am 18 November 2017EinzelnachweiseKlaus Wachter Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO Stand 26 Januar 2016 BMF Schreiben vom 26 Januar 2016 GZ IV A 3 S 0062 15 10006 DOK 2015 1166398 zu 51 ff AO BMF 10b Steuerbegunstigte Zwecke Amtliches Einkommensteuer Handbuch 2016 S 2223 BFH Urteil vom 11 April 2012 I R 11 11 BStBl 2013 II S 146 Rdnr 18 Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO Neubekanntmachung des AEAO BMF vom 31 Januar 2014 IV A 3 S 0062 14 10002 BStBl 2014 I S 290 AEAO zu 51 Allgemeines Zu 51 Abs 3 AO Jerome Hordemann Extremismus Verdacht Frauenverband Courage soll Steuern nachzahlen Westdeutsche Zeitung 7 Januar 2013Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten